Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Verfügung und Urteil vom 14. August 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2024, definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.– nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Au- gust 2025, für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 bis 4 des Urteils und wies das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 10 S. 8 ff. = Urk. 13 S. 8 ff.).
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mittels elektronischer Eingabe vom 27. September 2025 Beschwerde (Urk. 12).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Elektronische Zustellungen können gemäss Art. 130 ZPO an ein Ge- richt nur über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellungen im Sinne der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Straf- prozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) rechtsgültig vorgenommen werden. Zustellungen über den Weg einer nor- malen oder elektronisch signierten E-Mail entfalten keine Rechtswirkung. Die elektronische Beschwerde der Gesuchsgegnerin wurde am 27. September 2025, 20.04 Uhr, an die Vorinstanz gesandt (Urk. 12). Die Vorinstanz leitete diese am
29. September 2025, 07.10 Uhr, an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 12). Gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz ging die E-Mail der Ge- suchsgegnerin ohne gültige Signatur und damit ohne Abgabe- und Abholquittung bei ihr ein (Urk. 16). Elektronische Eingaben sind nur mit gültiger Signatur zuläs- sig. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin verfügt über keine elektronische Signatur und ist somit nicht gültig im Sinne von Art. 130 ZPO erfolgt. Eine Nach- fristansetzung an die Gesuchsgegnerin zur Einreichung ihrer Beschwerde vom
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27. September 2025 in prozessual gültiger Form – entweder auf postalischem Weg oder mit einer gültigen elektronischen Signatur – kann jedoch unterbleiben, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist.
b) Der angefochtene Entscheid vom 14. August 2025 wurde von der Vor- instanz am 18. August 2025 als Gerichtsurkunde an die Gesuchsgegnerin ver- sandt (vgl. an Urk. 11 angeheftete Sendungsverfolgung der Post). Die Gesuchs- gegnerin erhielt die Abholungseinladung am 19. August 2025. Die Post retour- nierte die Sendung am 27. August 2025 (vgl. an Urk. 11 angeheftete Sendungs- verfolgung der Post). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wor- den ist, gilt als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zu- gestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustellfiktion; BGE 143 III 15 E. 4.1). Die Gesuchsgegnerin holte die Sendung innerhalb der Abholfrist von 7 Tagen nicht ab (vgl. an Urk. 11 ange- hefteter Briefumschlag). Entsprechend gilt die Sendung – da die Gesuchsgegne- rin Kenntnis vom vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren hatte (siehe Urk. 6) – als am 26. August 2025 als zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 13 Disp.-Ziff. 6). Die Beschwerdefrist endete am 5. September 2025 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausge- stellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Die am
27. September 2025 an die Vorinstanz gesandte (ungültig signierte) elektronische Beschwerde der Gesuchsgegnerin (Urk. 12) ist damit verspätet erhoben worden. Daran ändert auch der von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren einge- reichte Empfangsschein (Urk. 14/1), den sie am 27. September 2025 unterzeich- nete nichts, da dieser lediglich die Retournierung ihrer Einlegerakten des vorin- stanzlichen Rechtöffnungsverfahren bescheinigt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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E. 3 a) Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgeg- nerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerle- gen sind. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen.
b) Die Gesuchsgegnerin stellt sinngemäss für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sie damit begründet, dass sie weder Arbeit noch Einkommen habe (Urk. 12). Ihr Vorbringen untermauert sie mit den Schlussrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 und 2025, welche ihr für 2023 ein Einkommen von Fr. 0.– und ein Vermögen von Fr. 18'000.– sowie 2024 ein Einkommen Fr. 0.– und Vermögen von Fr. 0.– attes- tieren (Urk. 14/2-3). Das Gesuch der Gesuchsgegnerin ist vorliegend zu behan- deln, da ein solches auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden kann. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch der Gesuchs- gegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren abzuweisen ist.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. - 5 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 12 und 14/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250191-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 20. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso (DARC) betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 14. August 2025 (EB250264-I)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 14. August 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2024, definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.– nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Au- gust 2025, für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 bis 4 des Urteils und wies das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 10 S. 8 ff. = Urk. 13 S. 8 ff.).
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mittels elektronischer Eingabe vom 27. September 2025 Beschwerde (Urk. 12).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Elektronische Zustellungen können gemäss Art. 130 ZPO an ein Ge- richt nur über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellungen im Sinne der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Straf- prozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) rechtsgültig vorgenommen werden. Zustellungen über den Weg einer nor- malen oder elektronisch signierten E-Mail entfalten keine Rechtswirkung. Die elektronische Beschwerde der Gesuchsgegnerin wurde am 27. September 2025, 20.04 Uhr, an die Vorinstanz gesandt (Urk. 12). Die Vorinstanz leitete diese am
29. September 2025, 07.10 Uhr, an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 12). Gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz ging die E-Mail der Ge- suchsgegnerin ohne gültige Signatur und damit ohne Abgabe- und Abholquittung bei ihr ein (Urk. 16). Elektronische Eingaben sind nur mit gültiger Signatur zuläs- sig. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin verfügt über keine elektronische Signatur und ist somit nicht gültig im Sinne von Art. 130 ZPO erfolgt. Eine Nach- fristansetzung an die Gesuchsgegnerin zur Einreichung ihrer Beschwerde vom
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27. September 2025 in prozessual gültiger Form – entweder auf postalischem Weg oder mit einer gültigen elektronischen Signatur – kann jedoch unterbleiben, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist.
b) Der angefochtene Entscheid vom 14. August 2025 wurde von der Vor- instanz am 18. August 2025 als Gerichtsurkunde an die Gesuchsgegnerin ver- sandt (vgl. an Urk. 11 angeheftete Sendungsverfolgung der Post). Die Gesuchs- gegnerin erhielt die Abholungseinladung am 19. August 2025. Die Post retour- nierte die Sendung am 27. August 2025 (vgl. an Urk. 11 angeheftete Sendungs- verfolgung der Post). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wor- den ist, gilt als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zu- gestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustellfiktion; BGE 143 III 15 E. 4.1). Die Gesuchsgegnerin holte die Sendung innerhalb der Abholfrist von 7 Tagen nicht ab (vgl. an Urk. 11 ange- hefteter Briefumschlag). Entsprechend gilt die Sendung – da die Gesuchsgegne- rin Kenntnis vom vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren hatte (siehe Urk. 6) – als am 26. August 2025 als zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 13 Disp.-Ziff. 6). Die Beschwerdefrist endete am 5. September 2025 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausge- stellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Die am
27. September 2025 an die Vorinstanz gesandte (ungültig signierte) elektronische Beschwerde der Gesuchsgegnerin (Urk. 12) ist damit verspätet erhoben worden. Daran ändert auch der von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren einge- reichte Empfangsschein (Urk. 14/1), den sie am 27. September 2025 unterzeich- nete nichts, da dieser lediglich die Retournierung ihrer Einlegerakten des vorin- stanzlichen Rechtöffnungsverfahren bescheinigt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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3. a) Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgeg- nerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerle- gen sind. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen.
b) Die Gesuchsgegnerin stellt sinngemäss für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sie damit begründet, dass sie weder Arbeit noch Einkommen habe (Urk. 12). Ihr Vorbringen untermauert sie mit den Schlussrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 und 2025, welche ihr für 2023 ein Einkommen von Fr. 0.– und ein Vermögen von Fr. 18'000.– sowie 2024 ein Einkommen Fr. 0.– und Vermögen von Fr. 0.– attes- tieren (Urk. 14/2-3). Das Gesuch der Gesuchsgegnerin ist vorliegend zu behan- deln, da ein solches auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden kann. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch der Gesuchs- gegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren abzuweisen ist.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
- 5 -
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 12 und 14/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo