Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 8. September 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerderführerin (fortan Gesuchstel- lerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2025) für Fr. 546.65 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2025 ab (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 1= Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 1).
b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 6 S. 2): "Ich beantrage, dass das Obergericht des Kantons Zürich: den Entscheid des Be- zirksgerichts Zürich vom 08. September 2025 (Ref. EB251104-L/U) aufhebt; die pro- visorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … erteilt; die Kosten und Entschädi- gungen der Gegenpartei auferlegt." Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 wurde die Gesuchstellerin aufgefor- dert, sich zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde zu äussern, die Be- schwerdeschrift durch gemäss dem Handelsregisteramt Zentralwallis zeichnungs- berechtigte Personen oder durch einen bevollmächtigten Vertreter unterzeichnen zu lassen und einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 11 Dispositiv- Ziffern 1-3). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Valuta 6. November 2025, Urk. 12). Ebenfalls innert Frist reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. No- vember 2025 (Poststempel vom 7. November 2025, eingegangen am 10. Novem- ber 2025) die rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (vgl. Urk. 13). Darin äusserte sie sich zur Postaufgabe der Beschwerdeschrift und reichte di- verse Unterlagen zu den Akten (Urk. 14-16/1-2 und 16/5-6).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die Gesuchstellerin macht zur Postaufgabe der Beschwerdeschrift in ihrer Eingabe vom 5. November 2025 geltend, die ursprüngliche Eingabe sei mit einem normalen Brief (ohne Einschreiben) versandt worden, weshalb kein Postaufgabebeleg vorhanden sei. Sie ersuche die hiesige Kammer, die nachge-
- 3 - reichte, ordnungsgemäss unterzeichnete Fassung als massgebend zu betrachten (Urk. 14).
b) Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren er- gangenen Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 4). Einga- ben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dabei ist der Einwurf der Eingabe in einen Postbriefkasten der Aufgabe einer solchen am Postschalter gleichgestellt. Der Absender trägt die Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe. Ihm obliegt der Nachweis dass er seine Eingabe bis um 24.00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Der Beweis wird in der Regel mit dem Poststempel erbracht (BGE 147 IV 526 E. 3.1; 142 V 389 E. 2.2; BGer 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2; 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1). Das Urteil der Vorinstanz vom 8. September 2025 wurde der Gesuchstellerin am 11. September 2025 zugestellt (Urk. 5a). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen endete am 22. September 2025 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin wurde mittels Onlinefrankier- lösung "A WebStamp" ohne Datumsangabe aufgegeben und ging am 30. Sep- tember 2025 – acht Tage nach Fristablauf – bei der hiesigen Kammer ein (vgl. an Urk. 6 angehefteter Briefumschlag sowie Eingangsstempel auf Urk. 6). Laut Infor- mationsformular der Post, welches im Internet abrufbar ist, werden bei der Dienst- leistung "WebStamp" die Briefmarken von Kunden selbst erstellt, ausgedruckt und haben ab Erstellung eine beschränkte Gültigkeit von einem Jahr. In diesem Zeit- fenster können die selbstgenerierten Briefmarken verwendet werden. Bei solchen Sendungsaufgaben lässt sich kein Poststempel bzw. eine Postaufgabe ermitteln. Entsprechend ist die Postaufgabe mittels WebStamp mit einem erheblichen Ri- siko hinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit verbunden. Auf dem Cou- vert der Beschwerdeschrift vom 18. September 2025 befindet sich daher kein Poststempel mit Datum (vgl. an Urk. 6 angehefteter Briefumschlag). Eine Sen- dungsverfolgung der Post liegt auch nicht vor. Entsprechend sind keine konkrete
- 4 - Anhaltspunkte über den Zeitpunkt der Aufgabe der Beschwerdeschrift der Ge- suchstellerin vorhanden. Wie bereits erläutert, obliegt es der Gesuchstellerin, den Beweis über die Postaufgabe und damit die Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde- schrift zu erbringen. Auf gerichtliche Aufforderung hin führt sie dazu im Beschwer- deverfahren lediglich aus, sie habe keinen Postaufgabebeleg, da die ursprüngli- che Eingabe mit einem normalen Brief (ohne Einschreiben) versandt worden sei (Urk. 14). Damit vermag die Gesuchstellerin den Beweis nicht zu erbringen, dass sie die Beschwerdeschrift innert der nicht erstreckbaren gesetzlichen Beschwer- defrist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), das heisst bis spätestens am 22. September 2025, zur Post gegeben hat. Beweismittel – wie beispielsweise Abklärungen bei der Post – wurden von der Gesuchstellerin nicht angeboten. Hinsichtlich der Recht- zeitigkeit der Beschwerde ist daher von Beweislosigkeit auszugehen. Daran än- dert auch die nachträglich ordnungsgemäss unterzeichnete Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 13) nichts. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
E. 3 a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstel- lerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens und der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. - 5 -
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstel- lerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 150.– verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von Urk. 6 und 8 sowie Kopien von Urk. 9/2-5, 13-16/1-2 und 16/5-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 546.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250189-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 17. November 2025 in Sachen A._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. September 2025 (EB251104-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 8. September 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerderführerin (fortan Gesuchstel- lerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2025) für Fr. 546.65 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2025 ab (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 1= Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 1).
b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 6 S. 2): "Ich beantrage, dass das Obergericht des Kantons Zürich: den Entscheid des Be- zirksgerichts Zürich vom 08. September 2025 (Ref. EB251104-L/U) aufhebt; die pro- visorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … erteilt; die Kosten und Entschädi- gungen der Gegenpartei auferlegt." Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 wurde die Gesuchstellerin aufgefor- dert, sich zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde zu äussern, die Be- schwerdeschrift durch gemäss dem Handelsregisteramt Zentralwallis zeichnungs- berechtigte Personen oder durch einen bevollmächtigten Vertreter unterzeichnen zu lassen und einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 11 Dispositiv- Ziffern 1-3). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Valuta 6. November 2025, Urk. 12). Ebenfalls innert Frist reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. No- vember 2025 (Poststempel vom 7. November 2025, eingegangen am 10. Novem- ber 2025) die rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (vgl. Urk. 13). Darin äusserte sie sich zur Postaufgabe der Beschwerdeschrift und reichte di- verse Unterlagen zu den Akten (Urk. 14-16/1-2 und 16/5-6).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Gesuchstellerin macht zur Postaufgabe der Beschwerdeschrift in ihrer Eingabe vom 5. November 2025 geltend, die ursprüngliche Eingabe sei mit einem normalen Brief (ohne Einschreiben) versandt worden, weshalb kein Postaufgabebeleg vorhanden sei. Sie ersuche die hiesige Kammer, die nachge-
- 3 - reichte, ordnungsgemäss unterzeichnete Fassung als massgebend zu betrachten (Urk. 14).
b) Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren er- gangenen Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 4). Einga- ben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dabei ist der Einwurf der Eingabe in einen Postbriefkasten der Aufgabe einer solchen am Postschalter gleichgestellt. Der Absender trägt die Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe. Ihm obliegt der Nachweis dass er seine Eingabe bis um 24.00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Der Beweis wird in der Regel mit dem Poststempel erbracht (BGE 147 IV 526 E. 3.1; 142 V 389 E. 2.2; BGer 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2; 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1). Das Urteil der Vorinstanz vom 8. September 2025 wurde der Gesuchstellerin am 11. September 2025 zugestellt (Urk. 5a). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen endete am 22. September 2025 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin wurde mittels Onlinefrankier- lösung "A WebStamp" ohne Datumsangabe aufgegeben und ging am 30. Sep- tember 2025 – acht Tage nach Fristablauf – bei der hiesigen Kammer ein (vgl. an Urk. 6 angehefteter Briefumschlag sowie Eingangsstempel auf Urk. 6). Laut Infor- mationsformular der Post, welches im Internet abrufbar ist, werden bei der Dienst- leistung "WebStamp" die Briefmarken von Kunden selbst erstellt, ausgedruckt und haben ab Erstellung eine beschränkte Gültigkeit von einem Jahr. In diesem Zeit- fenster können die selbstgenerierten Briefmarken verwendet werden. Bei solchen Sendungsaufgaben lässt sich kein Poststempel bzw. eine Postaufgabe ermitteln. Entsprechend ist die Postaufgabe mittels WebStamp mit einem erheblichen Ri- siko hinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit verbunden. Auf dem Cou- vert der Beschwerdeschrift vom 18. September 2025 befindet sich daher kein Poststempel mit Datum (vgl. an Urk. 6 angehefteter Briefumschlag). Eine Sen- dungsverfolgung der Post liegt auch nicht vor. Entsprechend sind keine konkrete
- 4 - Anhaltspunkte über den Zeitpunkt der Aufgabe der Beschwerdeschrift der Ge- suchstellerin vorhanden. Wie bereits erläutert, obliegt es der Gesuchstellerin, den Beweis über die Postaufgabe und damit die Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde- schrift zu erbringen. Auf gerichtliche Aufforderung hin führt sie dazu im Beschwer- deverfahren lediglich aus, sie habe keinen Postaufgabebeleg, da die ursprüngli- che Eingabe mit einem normalen Brief (ohne Einschreiben) versandt worden sei (Urk. 14). Damit vermag die Gesuchstellerin den Beweis nicht zu erbringen, dass sie die Beschwerdeschrift innert der nicht erstreckbaren gesetzlichen Beschwer- defrist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), das heisst bis spätestens am 22. September 2025, zur Post gegeben hat. Beweismittel – wie beispielsweise Abklärungen bei der Post – wurden von der Gesuchstellerin nicht angeboten. Hinsichtlich der Recht- zeitigkeit der Beschwerde ist daher von Beweislosigkeit auszugehen. Daran än- dert auch die nachträglich ordnungsgemäss unterzeichnete Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 13) nichts. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstel- lerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens und der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- 5 -
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstel- lerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 150.– verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von Urk. 6 und 8 sowie Kopien von Urk. 9/2-5, 13-16/1-2 und 16/5-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 546.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st