Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Vor- und Prozessgeschichte
E. 1.1 Gestützt auf mehrere Nachrichten einer WhatsApp-Korrespondenz ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Vor- instanz mit Gesuch vom 23. August 2025, persönlich überbracht am 27. August 2025, um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Zürich 3 (Urk. 1). Das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers enthielt dabei keine Angabe darüber, für welchen Betrag die Rechtsöffnung verlangt werde (vgl. Urk. 1). Mit Urteil vom 16. September 2025 wies die Vorinstanz – ohne vorhe- rige Anhörung der Gegenseite – das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers ab und auferlegte ihm die Spruchgebühr von Fr. 150.– (Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 1 und 2).
E. 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsteller mittels nichtunterzeichneter Eingabe vom
24. September 2025 (Datum der persönlichen Übergabe) Beschwerde (Urk. 6). Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Erteilung der Rechtsöffnung, wobei die Kosten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) aufzuerlegen seien (Urk. 6 S. 2). Innert der vom Gericht mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 gesetzten Frist übergab der Gesuch- steller dem Gericht am 20. Oktober 2025 die korrekt unterzeichnete Eingabe und leistete den Kostenvorschuss von Fr. 500.– (vgl. Urk. 9-11). Die Beschwerde gilt somit als rechtzeitig erfolgt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 132 Abs. 1 ZPO).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da die Beschwerde
– wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine rechtsgenügende Begründung enthält, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), worauf der Gesuchsteller in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids hinge- wiesen wurde (Urk. 7 Dispositivziffer 4). Dazu gehört, dass die beschwerdefüh-
- 3 - rende Partei anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigt, inwiefern sich die Überlegungen der ers- ten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen (vgl. Art. 320 ZPO). Es ist nicht die Auf- gabe der Rechtsmittelinstanz, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von kon- kreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Rich- tung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechts- mittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, ist auf die Beschwerde infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 5.2 m.w.H.). Eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei formellen Mängeln wie z.B. fehlender Unterschrift anzusetzen, für inhaltlichen Ergänzungen jedoch nicht erlaubt (BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Das gilt auch bei nicht an- waltlich vertretenen Parteien.
E. 2.2 Vorliegend setzt sich der Gesuchsteller in seiner Beschwerde an keiner Stelle mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Er beschränkt sich auf eine Schilderung des Sachverhalts und das Vortragen einer rechtlichen Würdigung dieses Sachver- halts ohne jegliche Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift dieselben Ausführungen wie in seinem Rechts- öffnungsgesuch vor der Vorinstanz, mit dem einzigen Unterschied, dass sie detail- reicher sind und eine kurze rechtliche Würdigung enthalten (vgl. Urk. 1 und Urk. 11). Über diese Ausführungen hat die Vorinstanz bereits entschieden, weshalb der Gesuchsteller zu begründen hat, was die Vorinstanz seiner Meinung nach falsch entschieden habe. Da er dies vollumfänglich unterlassen hat, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Dass der Gesuchsteller nicht anwaltlich vertreten ist, ändert daran nach dem vorstehend unter E. 2.1. Dargelegten nichts.
- 4 -
E. 3 Materielles
E. 3.1 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese mangels pro- visorischem Rechtsöffnungstitel abzuweisen: Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Schuld auf einer öffentlichen Urkunde oder ei- ner durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). In seiner Beschwerde stützt sich der Gesuchsteller auf eine mündliche Vereinbarung mit der Gesuchsgegnerin sowie mehrere WhatsApp-Textnachrich- ten, in welchen diese die Schuld anerkenne (vgl. Urk. 1 S. 2). Sowohl die mündliche Vereinbarung als auch die Textnachrichten enthalten naturgemäss keine Unter- schrift der Gesuchsgegnerin und erfüllen die Anforderungen an einen provisori- schen Rechtsöffnungstitel folglich nicht. Andere Schuldanerkennungen oder öffent- liche Urkunden sind nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt der Leasingvertrag zwischen dem Gesuchsteller und der C._____ AG bereits man- gels Beteiligung der Gesuchsgegnerin keinen Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Urk. 7 E. 4.2).
E. 3.2 Der Gesuchsteller ist indes mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die- ser Entscheid ihn nicht daran hindert, seine Forderung in einem ordentlichen Zivil- prozess einzuklagen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 16'600.– (vgl. Urk. 11 S. 2) und in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Entscheidgebühr ist aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kos- tenvorschuss zu beziehen.
E. 4.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8/1-3 und Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG - 6 - Zürich, 13. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250187-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Seiler Beschluss vom 13. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. September 2025 (EB251133-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Vor- und Prozessgeschichte 1.1. Gestützt auf mehrere Nachrichten einer WhatsApp-Korrespondenz ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Vor- instanz mit Gesuch vom 23. August 2025, persönlich überbracht am 27. August 2025, um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Zürich 3 (Urk. 1). Das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers enthielt dabei keine Angabe darüber, für welchen Betrag die Rechtsöffnung verlangt werde (vgl. Urk. 1). Mit Urteil vom 16. September 2025 wies die Vorinstanz – ohne vorhe- rige Anhörung der Gegenseite – das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers ab und auferlegte ihm die Spruchgebühr von Fr. 150.– (Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 1 und 2). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mittels nichtunterzeichneter Eingabe vom
24. September 2025 (Datum der persönlichen Übergabe) Beschwerde (Urk. 6). Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Erteilung der Rechtsöffnung, wobei die Kosten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) aufzuerlegen seien (Urk. 6 S. 2). Innert der vom Gericht mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 gesetzten Frist übergab der Gesuch- steller dem Gericht am 20. Oktober 2025 die korrekt unterzeichnete Eingabe und leistete den Kostenvorschuss von Fr. 500.– (vgl. Urk. 9-11). Die Beschwerde gilt somit als rechtzeitig erfolgt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 132 Abs. 1 ZPO). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da die Beschwerde
– wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine rechtsgenügende Begründung enthält, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), worauf der Gesuchsteller in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids hinge- wiesen wurde (Urk. 7 Dispositivziffer 4). Dazu gehört, dass die beschwerdefüh-
- 3 - rende Partei anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigt, inwiefern sich die Überlegungen der ers- ten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen (vgl. Art. 320 ZPO). Es ist nicht die Auf- gabe der Rechtsmittelinstanz, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von kon- kreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Rich- tung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechts- mittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, ist auf die Beschwerde infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 5.2 m.w.H.). Eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei formellen Mängeln wie z.B. fehlender Unterschrift anzusetzen, für inhaltlichen Ergänzungen jedoch nicht erlaubt (BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Das gilt auch bei nicht an- waltlich vertretenen Parteien. 2.2. Vorliegend setzt sich der Gesuchsteller in seiner Beschwerde an keiner Stelle mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Er beschränkt sich auf eine Schilderung des Sachverhalts und das Vortragen einer rechtlichen Würdigung dieses Sachver- halts ohne jegliche Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift dieselben Ausführungen wie in seinem Rechts- öffnungsgesuch vor der Vorinstanz, mit dem einzigen Unterschied, dass sie detail- reicher sind und eine kurze rechtliche Würdigung enthalten (vgl. Urk. 1 und Urk. 11). Über diese Ausführungen hat die Vorinstanz bereits entschieden, weshalb der Gesuchsteller zu begründen hat, was die Vorinstanz seiner Meinung nach falsch entschieden habe. Da er dies vollumfänglich unterlassen hat, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Dass der Gesuchsteller nicht anwaltlich vertreten ist, ändert daran nach dem vorstehend unter E. 2.1. Dargelegten nichts.
- 4 -
3. Materielles 3.1. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese mangels pro- visorischem Rechtsöffnungstitel abzuweisen: Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Schuld auf einer öffentlichen Urkunde oder ei- ner durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). In seiner Beschwerde stützt sich der Gesuchsteller auf eine mündliche Vereinbarung mit der Gesuchsgegnerin sowie mehrere WhatsApp-Textnachrich- ten, in welchen diese die Schuld anerkenne (vgl. Urk. 1 S. 2). Sowohl die mündliche Vereinbarung als auch die Textnachrichten enthalten naturgemäss keine Unter- schrift der Gesuchsgegnerin und erfüllen die Anforderungen an einen provisori- schen Rechtsöffnungstitel folglich nicht. Andere Schuldanerkennungen oder öffent- liche Urkunden sind nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt der Leasingvertrag zwischen dem Gesuchsteller und der C._____ AG bereits man- gels Beteiligung der Gesuchsgegnerin keinen Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Urk. 7 E. 4.2). 3.2. Der Gesuchsteller ist indes mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die- ser Entscheid ihn nicht daran hindert, seine Forderung in einem ordentlichen Zivil- prozess einzuklagen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 16'600.– (vgl. Urk. 11 S. 2) und in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Entscheidgebühr ist aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kos- tenvorschuss zu beziehen. 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8/1-3 und Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
- 6 - Zürich, 13. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: lm