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RT250185

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Mit zunächst ohne Begründung erlassenem Urteil vom 7. August 2025 er- teilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuch- stellerin) in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Pfäffikon (Zahlungsbefehl vom

11. April 2025), sowie in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Pfäffikon (Zahlungs- befehl vom 13. Mai 2025) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'627.– nebst Zins zu 5 % seit dem 10. April 2025 und Fr. 8'627.– nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2025. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die Ent- scheidgebühr von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Zudem wurde der Gesuchsgegner zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 2'525.– ver- pflichtet (Urk. 9 S. 2 f.). Auf Antrag des Gesuchsgegners vom 21. August 2025 hin wurde den Parteien die begründete Ausfertigung nachgereicht (Urk. 11, Urk. 13 = Urk. 17 S. 8 f. und Urk. 14/1-2).

E. 1.2 Der Gesuchsgegner erhob gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 23. September 2025 fristgerecht (Urk. 14/2) Beschwerde und stellte die fol- genden Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): " 1. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon (EB250082) aufzu- heben und das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen.

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 – 15) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser An- forderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vor- trägt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä- gungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom

21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Es seien Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon (EB2500082) aufzuheben die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

E. 3 Es seien Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon (EB24082; recte: EB250082) aufzuheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, eventualiter sei die Parteientschädigung auf CHF 761.00 zu kür- zen. Alles unter Kosten- und Entscheidungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Ge- suchstellerin."

E. 3.1 Zunächst führte die Vorinstanz aus, dass die Gesuchstellerin ihr Rechtsöff- nungsgesuch für ausstehende Unterhaltsbeiträge auf das Urteil des Einzelgerichts Horgen vom 20. Januar 2025 betreffend Abänderung Eheschutz (Geschäfts- Nr. EE230025-H; fortan Abänderungsurteil) stütze. Die Vorinstanz erwog zusam- mengefasst, dass der Gesuchsgegner im Abänderungsurteil ab Auszug zur Zah- lung von Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei, und stellte fest, dass ein Betrag von Fr. 17'254.– ausstehe. Das Abänderungsurteil sei zwar noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da beide Parteien es ans Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen hätten. Allerdings gelte das Urteil in Anwendung von Art. 315 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 lit. b ZPO und da nicht vorgebracht werde, dass

- 4 - die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckbarkeit des Urteils aufgeschoben hätte, als sofort vollstreckbar (Urk. 17 S. 4 f.). Der Gesuchsgegner bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass das Abän- derungsurteil sofort vollstreckbar sei. Er stellt sich allerdings auf den Standpunkt, eine Vollstreckung, die in wesentlichen Teilen irreversibel sei und trotz offener ma- terieller Fragen durchgesetzt werde, entwerte das Berufungsverfahren und sei da- her rechtsmissbräuchlich (Urk. 16 S. 4). Dem ist nicht zu folgen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass gewisse Entscheide sofort vollstreckbar sind, auch wenn sie angefochten wurden. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, trifft dies auf das fragliche Abänderungsurteil zu (Urk. 17 S. 3 mit Verweis auf Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Nachdem auch kein Entscheid vorliegt, der die Vollstreckbarkeit des Abänderungs- urteils im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO aufgeschoben hätte, ist nicht erkenn- bar, inwiefern die beantragte Vollstreckung rechtsmissbräuchlich sein soll. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.

E. 3.2 Sodann ficht der Gesuchsgegner für den Fall, dass die Beschwerde im Hauptpunkt abgewiesen werde, auch die Höhe der zugesprochenen Parteientschä- digung an die Gesuchstellerin von Fr. 2'515.– an, die auf Fr. 761.– zu kürzen sei (eventualiter gestellter Beschwerdeantrag Ziffer 3). Zu berücksichtigen sei, dass sich der Aufwand der Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsverfahren auf die Wieder- holung des Inhalts des Eheschutzentscheids beschränkt habe und kein nennens- werter zusätzlicher Arbeitsaufwand entstanden sei. Unter diesen Umständen wäre die Entschädigung am unteren Rand der Bandbreite gemäss § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV zwischen Fr. 762.– und Fr. 2'540.– (jeweils inkl. MwSt.) anzusetzen ge- wesen (Urk. 16 S. 4). Grundlage für die Festsetzung der Parteientschädigung im Zivilprozess bil- den der Streitwert bzw. Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 17'500.– (Urk. 16 S. 4) ergibt dies eine ordentliche Gebühr von Fr. 3'525.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese ist aufgrund des summarischen Verfah- rens gestützt auf § 9 AnwGebV auf Fr. 705.– bis Fr. 2'350.– (resp. Fr. 762.– bis

- 5 - Fr. 2'540.– inkl. MwSt.) zu ermässigen. Indem die Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'515.– (inkl. MwSt.) zugesprochen hatte, blieb sie innerhalb dieses Ermessensrahmens. Der Gesuchsgegner untermauert seine Behauptung, wonach es sich bei den Vorbringen der Gesuchstellerin um blosse Wiederholungen gehandelt habe, nicht mit Belegen und/oder Verweisen. Es ist zudem hervorzuheben, dass der Kan- ton Zürich ein pauschalisiertes Entschädigungssystem vorsieht und der zeitliche Aufwand nur eines von verschiedenen Kriterien ist. Inwiefern eine tiefere Entschä- digung unter Berücksichtigung der anderen Kriterien gerechtfertigt ist, zeigt der Ge- suchsgegner nicht auf. Es erscheint im vorliegenden Fall (Rechtsöffnungsgesuch betreffend Kinder- und Ehegattenunterhalt, zu erbringender Nachweis des Auszugs und der monatlichen Zahlungsrückstände, Durchführung einer Verhandlung) nicht unangemessen, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung im oberen Bereich der vorgegebenen Bandbreite zugesprochen hat.

E. 3.3 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 4 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. - 6 -
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250185-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 19. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. August 2025 (EB250082-H)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit zunächst ohne Begründung erlassenem Urteil vom 7. August 2025 er- teilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuch- stellerin) in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Pfäffikon (Zahlungsbefehl vom

11. April 2025), sowie in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Pfäffikon (Zahlungs- befehl vom 13. Mai 2025) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'627.– nebst Zins zu 5 % seit dem 10. April 2025 und Fr. 8'627.– nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2025. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die Ent- scheidgebühr von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Zudem wurde der Gesuchsgegner zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 2'525.– ver- pflichtet (Urk. 9 S. 2 f.). Auf Antrag des Gesuchsgegners vom 21. August 2025 hin wurde den Parteien die begründete Ausfertigung nachgereicht (Urk. 11, Urk. 13 = Urk. 17 S. 8 f. und Urk. 14/1-2). 1.2. Der Gesuchsgegner erhob gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 23. September 2025 fristgerecht (Urk. 14/2) Beschwerde und stellte die fol- genden Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): " 1. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon (EB250082) aufzu- heben und das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen.

2. Es seien Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon (EB2500082) aufzuheben die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

3. Es seien Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon (EB24082; recte: EB250082) aufzuheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, eventualiter sei die Parteientschädigung auf CHF 761.00 zu kür- zen. Alles unter Kosten- und Entscheidungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Ge- suchstellerin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 – 15) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser An- forderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vor- trägt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä- gungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom

21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Zunächst führte die Vorinstanz aus, dass die Gesuchstellerin ihr Rechtsöff- nungsgesuch für ausstehende Unterhaltsbeiträge auf das Urteil des Einzelgerichts Horgen vom 20. Januar 2025 betreffend Abänderung Eheschutz (Geschäfts- Nr. EE230025-H; fortan Abänderungsurteil) stütze. Die Vorinstanz erwog zusam- mengefasst, dass der Gesuchsgegner im Abänderungsurteil ab Auszug zur Zah- lung von Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei, und stellte fest, dass ein Betrag von Fr. 17'254.– ausstehe. Das Abänderungsurteil sei zwar noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da beide Parteien es ans Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen hätten. Allerdings gelte das Urteil in Anwendung von Art. 315 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 lit. b ZPO und da nicht vorgebracht werde, dass

- 4 - die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckbarkeit des Urteils aufgeschoben hätte, als sofort vollstreckbar (Urk. 17 S. 4 f.). Der Gesuchsgegner bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass das Abän- derungsurteil sofort vollstreckbar sei. Er stellt sich allerdings auf den Standpunkt, eine Vollstreckung, die in wesentlichen Teilen irreversibel sei und trotz offener ma- terieller Fragen durchgesetzt werde, entwerte das Berufungsverfahren und sei da- her rechtsmissbräuchlich (Urk. 16 S. 4). Dem ist nicht zu folgen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass gewisse Entscheide sofort vollstreckbar sind, auch wenn sie angefochten wurden. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, trifft dies auf das fragliche Abänderungsurteil zu (Urk. 17 S. 3 mit Verweis auf Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Nachdem auch kein Entscheid vorliegt, der die Vollstreckbarkeit des Abänderungs- urteils im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO aufgeschoben hätte, ist nicht erkenn- bar, inwiefern die beantragte Vollstreckung rechtsmissbräuchlich sein soll. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen. 3.2. Sodann ficht der Gesuchsgegner für den Fall, dass die Beschwerde im Hauptpunkt abgewiesen werde, auch die Höhe der zugesprochenen Parteientschä- digung an die Gesuchstellerin von Fr. 2'515.– an, die auf Fr. 761.– zu kürzen sei (eventualiter gestellter Beschwerdeantrag Ziffer 3). Zu berücksichtigen sei, dass sich der Aufwand der Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsverfahren auf die Wieder- holung des Inhalts des Eheschutzentscheids beschränkt habe und kein nennens- werter zusätzlicher Arbeitsaufwand entstanden sei. Unter diesen Umständen wäre die Entschädigung am unteren Rand der Bandbreite gemäss § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV zwischen Fr. 762.– und Fr. 2'540.– (jeweils inkl. MwSt.) anzusetzen ge- wesen (Urk. 16 S. 4). Grundlage für die Festsetzung der Parteientschädigung im Zivilprozess bil- den der Streitwert bzw. Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 17'500.– (Urk. 16 S. 4) ergibt dies eine ordentliche Gebühr von Fr. 3'525.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese ist aufgrund des summarischen Verfah- rens gestützt auf § 9 AnwGebV auf Fr. 705.– bis Fr. 2'350.– (resp. Fr. 762.– bis

- 5 - Fr. 2'540.– inkl. MwSt.) zu ermässigen. Indem die Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'515.– (inkl. MwSt.) zugesprochen hatte, blieb sie innerhalb dieses Ermessensrahmens. Der Gesuchsgegner untermauert seine Behauptung, wonach es sich bei den Vorbringen der Gesuchstellerin um blosse Wiederholungen gehandelt habe, nicht mit Belegen und/oder Verweisen. Es ist zudem hervorzuheben, dass der Kan- ton Zürich ein pauschalisiertes Entschädigungssystem vorsieht und der zeitliche Aufwand nur eines von verschiedenen Kriterien ist. Inwiefern eine tiefere Entschä- digung unter Berücksichtigung der anderen Kriterien gerechtfertigt ist, zeigt der Ge- suchsgegner nicht auf. Es erscheint im vorliegenden Fall (Rechtsöffnungsgesuch betreffend Kinder- und Ehegattenunterhalt, zu erbringender Nachweis des Auszugs und der monatlichen Zahlungsrückstände, Durchführung einer Verhandlung) nicht unangemessen, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung im oberen Bereich der vorgegebenen Bandbreite zugesprochen hat. 3.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 6 -

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo