Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Mai 2002 und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt. Juni 2002, und D._____, geboren am tt. Mai 2006. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2022 wurde der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (Gesuchsgegner) zur Zahlung von monatlichen Un- terhaltsbeiträgen für D._____, zuzüglich Kinderzulagen, von Fr. 3'928.– (vom
18. August 2020 bis 30. September 2022) und Fr. 2'300.– (ab 1. Oktober 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens) verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 1) sowie monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin) persönlich von Fr. 1'313.– (vom 18. August 2020 bis 30. Septem- ber 2022) und Fr. 1'726.– (ab 1. Oktober 2022 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens; Dispositiv-Ziffer 2). Ferner wurde er verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 6; Urk. 4/5 S. 35 ff.).
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin mache Unter- haltsforderungen für den gemeinsamen Sohn D._____ und für sich persönlich gel- tend. Für den Zeitraum vom 18. August 2020 bis zum 29. Januar 2024 beziffere sie die Kinderunterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 137’356.80 und die Ehegattenunter- haltsbeiträge auf insgesamt Fr. 61’228.80, entsprechend den im Urteil des Oberge- richts vom 13. Juli 2022 festgesetzten monatlichen Beiträgen. Aus dem Zahlungs- befehl gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welchen Zeitraum sich die Unterhaltsbeiträge bezögen (August 2020 bis und mit Januar 2024) und die Ge- suchstellerin habe anhand der Zeitspanne und der jeweils geschuldeten Beträge ausreichend substantiiert aufgezeigt, dass eine den betriebenen Betrag überstei- gende Forderung bestehe (Urk. 29 E. 3.1-3.4, insb. E. 3.3 f.).
E. 1.2 Die Gesuchstellerin sei auch hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge aktiv- legitimiert. Der Sohn D._____ sei zwar am tt. Mai 2024 volljährig geworden; die Betreibung sei jedoch bereits am 30. Januar 2024 und damit vor Eintritt der Voll- jährigkeit eingeleitet worden, weshalb es sich um Minderjährigenunterhaltsbeiträge handle. Zudem habe der Sohn die Gesuchstellerin am 27. August 2024 ausdrück- lich ermächtigt, auch für die für ihn bestimmten Unterhaltsbeiträge Rechtsöffnung zu verlangen (Urk. 29 E. 4.1-4.5).
E. 1.3 Zum Einwand der Tilgung durch Zahlung bzw. Verrechnung des Gesuchs- gegners führte die Vorinstanz aus, aus dem Urteil des Obergerichts gehe nicht her- vor, dass der Gesuchsgegner berechtigt wäre, einen Teil des Unterhalts durch Zah- lungen an Dritte zu tilgen. Es sei auch nicht belegt, dass die Gesuchstellerin ihn hierzu ermächtigt hätte. Folglich sei der Gesuchsgegner nicht zu hören, wenn er
- 6 - die Tilgung durch Zahlung an Dritte geltend mache. Hinsichtlich der Gebühren für die Privatschule komme hinzu, dass die Übernahme von Aufwänden, die erst nach diesem Zeitraum angefallen seien, a priori nicht geeignet seien, als Zahlung der Alimente der vorbezeichneten Periode zu gelten (Urk. 29 E. 6.4.1). Bei diversen Positionen sei zwar belegt, dass Gelder vom Gesuchsgegner zur Gesuchstellerin (oder D._____ direkt) geflossen seien, allerdings gehe aus den Belegen nicht zwei- felsfrei hervor, dass es sich um Unterhalt handle. Es könne sich folglich um andere Zahlungen (beispielsweise die Überweisung von Kinderzulagen) handeln. Hinsicht- lich der Direktzahlungen an den Sohn komme hinzu, dass die Kinderunterhaltsbei- träge gemäss Urteil an die Gesuchstellerin zu bezahlen seien (Urk. 29 E. 6.4.2). Bei diversen Positionen sei aus dem Zahlungsbeleg nicht ersichtlich, dass die Zah- lung an die Gesuchstellerin erfolgt sei oder es fehle gar ein Zahlungsbeleg (Urk. 29 E. 6.4.3). Kinderzulagen seien sodann zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu be- zahlen und könnten diese deshalb nicht tilgen (Urk. 29 E. 6.4.4). Von allen einge- reichten Belegen beweise einzig eine Zahlung von Fr. 1’000.– eindeutig eine Til- gung von Unterhaltsbeiträgen (Urk. 29 E. 6.4.5). Auch mit den geltend gemachten Verrechnungsforderungen dringe der Gesuchsgegner nicht durch, da er die hierfür erforderlichen Belege, ein vollstreckbarer Titel des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Gesuchstellerin, nicht eingereicht habe (Urk. 29 E. 6.5). Die Vorinstanz fasste schliesslich zusam- men, der Gesuchsgegner schulde für den Zeitraum vom 18. August 2020 bis
29. Januar 2024 gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. Juli 2022 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 198'585.60. Für den Betrag von Fr. 1'000.– habe er eine Tilgung bewiesen. Da die Gesuchstellerin die Rechtsöffnung aber lediglich für Fr. 124'086.50 verlange, sei der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufzuheben (Urk. 29 E. 6.6). Zudem sei der gesetzliche Ver- zugszins von 5 % ab dem 29. Januar 2024 geschuldet, weshalb auch hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 29 E. 8.1-8.4).
E. 1.4 Hinsichtlich der Parteientschädigung von Fr. 2'154.– samt Zinsen hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch hingegen abgewiesen, da der Gesuchsgeg- ner mit Ermächtigung der Gesuchstellerin Fr. 3'903.20 direkt an deren Rechtsver- treterin bezahlt und die Parteientschädigung damit getilgt habe (Urk. 29 E. 7.1-7.6).
- 7 -
2. Ungenügende Substantiierung
E. 2 Mit Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2024 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für den Betrag von Fr. 124'286.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2022 sowie Fr. 2'154.– nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2022 (Urk. 2). Der Ge- suchsgegner erhob hiergegen Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2).
E. 2.1 Der Gesuchsgegner rügt zunächst, die Vorinstanz habe trotz ungenügender Substantiierung der geltend gemachten Forderungen zu Unrecht die definitive Rechtsöffnung für den betriebenen Betrag erteilt. Die Gesuchstellerin mache ei- gene Unterhaltsforderungen von Fr. 61'228.80 (Ehegattenunterhalt) sowie solche zugunsten des Sohnes D._____ von Fr. 137’356.80 (Kinderunterhalt) geltend, mithin insgesamt Fr. 198’585.60. In Betreibung gesetzt habe sie jedoch lediglich Fr. 124’086.50, ohne nachvollziehbare Aufschlüsselung, wie sich dieser Betrag zu- sammensetze. Die Begründung, es handle sich um eine Kürzung infolge „teilweiser Anerkennung“, genüge nicht, da weder bezeichnet werde, welche Zahlungen aner- kannt worden seien, noch offengelegt werde, welcher Teilbetrag auf Ehegatten- bzw. Kinderunterhalt entfalle. Ebenso fehlten präzise Angaben zu den einzelnen Zeiträumen, für welche die Forderungen geltend gemacht würden. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, gezielt Einreden zu erheben und sich zur Wehr zu setzen. Die Vorinstanz habe sich mit der Frage der mangelnden Substantiierung nur unzureichend auseinandergesetzt und insbesondere den Teil des zitierten BGE 144 III 452 E. 2.4 unerwähnt gelassen, wonach jeder einzelne Teilanspruch gemäss den allgemeinen Substantiierungsanforderungen schlüssig vorzutragen sei, damit sich die Gegenpartei dagegen verteidigen könne. Diese bundesgerichtli- chen Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt worden. Entgegen den Ausfüh- rungen der Vorinstanz wäre es erforderlich gewesen, mindestens für jeden einzel- nen Monat des betreffenden Zeitraumes die jeweils geltend gemachten Unterhalts- beiträge für das Kind sowie für sich im Einzelnen auszuführen und anzugeben. Zu- dem habe die Vorinstanz verkannt, dass bei mehreren materiell Berechtigten – hier der Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn – unterschiedliche Forderungen vorlä- gen, was selbst dann, wenn die Mutter für den Sohn als Prozessstandschafterin auftrete, prozessual einer subjektiven Klagehäufung gleichkomme. Die Gesuchstel- lerin hätte daher zumindest darlegen müssen, welcher Anteil des betriebenen Ge- samtbetrags auf welchen Unterhaltsanspruch (Ehegatten- bzw. Kinderunterhalt) entfalle. Andernfalls sei es dem Gesuchsgegner nicht möglich, spezifische Einre- den geltend zu machen, zumal sich die zulässigen Einreden unterschieden und
- 8 - etwa Forderungen gegenüber der Kindsmutter nicht mit Kinderunterhaltsbeiträgen verrechnet werden könnten (Urk. 1 Rz. 7 ff.).
E. 2.2 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners fehlt es der von der Gesuchstel- lerin in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 124'086.50 nicht an der erforderli- chen Bestimmtheit. Entscheidend ist im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung, dass sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.1 m.w.H.). Gemäss Disposi- tiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2022 ist der Gesuchsgegner verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'928.– (bis 30. September 2022) bzw. Fr. 2'300.– (ab 1. Oktober 2022) sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'313.– (bis 30. September 2022) bzw. Fr. 1'726.– (ab 1. Oktober 2022) zu leisten (Urk. 4/5 Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Die geschuldeten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge ergeben sich somit aus dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten vollstreckbaren Urteil und sind sowohl der Höhe nach als auch hinsichtlich der zeitlichen Staffelung klar bestimmt. Dass die Gesuchstellerin lediglich einen Teil der sich daraus ergebenden Gesamtforderung, nämlich Fr. 124'086.50, in Betreibung gesetzt und hierfür Rechtsöffnung verlangt hat, ändert daran nichts. Im Rahmen der Dispositionsmaxime stand es ihr frei, nicht die gesamte titulierte Forderung geltend zu machen; einen Grund hierfür musste sie weder haben noch nennen. Die um Rechtsschutz ersuchende Partei bestimmt den Streitgegenstand in qualitativer und quantitativer Weise (BGer 5A_44/2018 vom
31. August 2018 E. 3.3.2). Dem Gesuchsgegner war es sodann ohne Weiteres möglich, anhand des Urteils sowie der Angabe des massgeblichen Zeitraums ("Au- gust 2020 und bis und mit Januar 2024" gemäss Zahlungsbefehl [Urk. 2] bzw. "18. August 2020 bis und mit Anhebung der Betreibung am 29. Januar 2024" ge- mäss Rechtsöffnungsgesuch [Urk. 1 Rz. 8 f.]) nachzuvollziehen, für welche Monate Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge beansprucht werden und in welcher Höhe diese jeweils geschuldet sind. Dem Gesuchsgegner als Schuldner oblag es in der Folge nachzuweisen, welche Zahlungen er bereits geleistet hatte oder andere Ein- reden zu erheben. Eine weitergehende monatliche Aufschlüsselung des betriebe- nen Betrags war hierfür nicht erforderlich. Insbesondere war es dem Gesuchsgeg- ner auch ohne eine solche Aufschlüsselung möglich substantiiert darzulegen, aus
- 9 - welchen Gründen keine oder nur eine teilweise Rechtsöffnung zu erteilen sei (vgl. auch Urk. 8). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es in dem vom Gesuchsgeg- ner zitierten BGE 144 III 452 um die Frage ging, ob in einer Teilklage (im Erkennt- nisverfahren) mehrere Ansprüche gehäuft werden können. Die dortigen Erwägun- gen lassen sich nicht ohne Weiteres auf das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung übertragen. Die Vorinstanz hat die Bestimmtheit der Forderung so- mit zu Recht bejaht.
3. Tilgung / Verrechnung
E. 3 In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht am Bezirksge- richt Meilen (Vorinstanz) mit Eingabe vom 21. Oktober 2024, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon für Fr. 124'086.50 nebst Zins zu 5 % seit 29. Januar 2024 sowie für Fr. 2'154.– nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2022 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1, insb. S. 2). Mit Urteil vom 25. Juli 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 124'086.50 nebst Zins zu 5 % seit 29. Januar 2024 (Dis- positiv-Ziffer 1). Im Mehrbetrag (Parteientschädigung von Fr. 2'154.–) wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem auferlegte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– und verpflichtete ihn, der
- 3 - Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'702.50 zu bezahlen (Urk. 26 Dispositiv-Ziffern 3-5 = Urk. 29 Dispositiv-Ziffern 3-5).
E. 3.1 Weiter beanstandet der Gesuchsgegner die Behandlung seiner Tilgungs-/ Verrechnungseinreden. Insgesamt ergäben sich Tilgungen von Fr. 239'224.99, wo- mit die geltend gemachten Unterhaltsforderungen von Fr. 198'585.60 vollständig getilgt seien (Urk. 28 Rz. 32).
E. 3.1.1 Die Vorinstanz habe die Rechtslage verkannt und zu Unrecht angenommen, der Unterhaltsschuldner könne nur dann befreiend an Dritte leisten, wenn dies im Unterhaltstitel vorgesehen sei oder wenn ihn die Gläubigerin dazu ermächtigt habe. Sie habe sich in ihrer Begründung ausschliesslich auf allgemeine Grundsätze des Obligationenrechts zur Leistung an Dritte gestützt, ohne die Besonderheiten des Unterhaltsrechts zu berücksichtigen. Zwar treffe es zu, dass Unterhaltsbeiträge grundsätzlich direkt an die unterhaltsberechtigte Person zu leisten seien. Zahlun- gen an Drittpersonen könnten jedoch, sofern sie erkennbar Unterhaltscharakter aufwiesen, ebenfalls als Erfüllung der Unterhaltspflicht qualifiziert werden. Entspre- chend hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob die geleisteten Zahlungen an Dritte ihrem Charakter nach objektiv Unterhalt darstellten und daher als Erfüllung der Un- terhaltspflicht zu qualifizieren seien (Urk. 28 Rz. 15 ff.). Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie eine Ermächtigung zur indirekten Leistung verneint habe. Aus den eingereichten Nachrichten ergebe sich vielmehr, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner wiederholt ausdrück- lich um Übernahme einzelner Kostenpositionen ersucht habe. Dies sei nach Treu und Glauben als Zustimmung zu qualifizieren, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge ganz oder teilweise durch Zahlungen an Dritte zu tilgen. Die "indirekten Tilgungen" beliefen sich insgesamt auf Fr. 181'044.84 und seien zu berücksichtigen. Der guten
- 10 - Ordnung halber sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin die Zahlungen an sich nicht bestritten, sondern sich lediglich auf den Standpunkt ge- stellt habe, die eingereichten Belege stellten keinen provisorischen Rechtsöff- nungstitel dar. Damit seien die Zahlungen an sich anerkannt (Urk. 28 Rz. 19 ff.).
E. 3.1.2 Hinsichtlich der "direkten Tilgungen" überspanne die Vorinstanz ferner die Anforderungen an die Substantiierung in unzulässiger Weise, indem sie verlange, dass aus jedem einzelnen Zahlungsbeleg „zweifelsfrei“ hervorgehe, dass es sich um Unterhaltszahlungen handle. Zahlungen an die Gesuchstellerin oder direkt an den Sohn seien typischerweise Unterhaltsleistungen, ein darüber hinausgehender Nachweis könne vom Gesuchsgegner nicht verlangt werden. Da die Gesuchstel- lerin keine weiteren Schulden geltend mache, seien die Zahlungen zudem zwin- gend als Tilgung der jeweils ältesten Unterhaltsforderungen zu qualifizieren. Indem die Vorinstanz dennoch verlange, dass aus jedem Zahlungsbeleg die konkret ge- tilgte Schuld ersichtlich sein müsse, verletze sie Art. 87 OR und verkenne zugleich die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB. Ferner verfalle sie in überspitzten For- malismus und missachte den Zweck der Kinderunterhaltsbeiträge, indem sie Di- rektzahlungen an den Sohn unberücksichtigt lasse. Entscheidend sei nicht, an wen formal bezahlt werde, sondern ob die Mittel dem Unterhaltszweck zugeflossen seien. Überdies sei es rechtsmissbräuchlich, wenn die Gesuchstellerin gestützt auf die Abtretung die Unterhaltsansprüche geltend mache, gleichzeitig aber bestreite, dass durch Zahlungen an den Sohn eine Erfüllung erfolgt sei. Die "direkten Tilgun- gen" beliefen sich insgesamt auf Fr. 58'180.15 (Urk. 28 Rz. 23 ff.).
E. 3.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird bei Vorliegen eines gültigen Rechtsöff- nungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Tilgung, worunter jeder auf einem zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forde- rung zu verstehen ist (BGE 124 III 501 E. 3b; BGE 144 III 193 E. 2.1; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 14; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 4; Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Zürich 2000, S. 233), muss vom Betriebenen bewiesen werden; im Gegen- satz zu den Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG genügt blosse Glaub-
- 11 - haftmachung nicht. Zudem muss der Beweis der Tilgung (bzw. des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts) durch Urkunden erbracht werden (sog. strikter Urkunden- beweis; BGE 124 III 501 E. 3a; BGE 140 III 41 E. 3.3.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 4; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 2; Stücheli, a.a.O., S. 233). Wird vom Schuldner die Zahlung der betriebenen Forderung behauptet, muss einerseits der Betrag klar ausgewiesen sein und andererseits aufgrund der beigebrachten Ur- kunde(n) zweifelsfrei feststehen, dass die Zahlung zu Gunsten der berechtigten Gläubigerin und zur Erfüllung der in Betreibung gesetzten Forderung geleistet wurde (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 9; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3; Stü- cheli, a.a.O., S. 233 ff.). Ist dem Schuldner ein entsprechender Urkundenbeweis nicht möglich, ist Rechtsöffnung zu erteilen, und der Schuldner muss gegebenen- falls eine materielle Klage auf Feststellung des Nichtbestands der Schuld gemäss Art. 85a SchKG respektive auf Rückforderung des Bezahlten (Art. 86 SchKG) er- heben. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann mithin nur durch den strikten Gegenbeweis mit eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermes- sensfragen zu befinden (BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1; BGer 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.3 Das Erfordernis des Urkundenbeweises erübrigt sich lediglich dann, wenn die Gläubigerin die Tilgung ausdrücklich anerkennt (BSK SchKG I-Staehelin Art. 81 N 4; KUKO SchKG-Vock Art. 81 N 2; Stücheli, a.a.O., S. 232). Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe die Zahlungen anerkannt (Urk. 28 Rz. 22). Die Gesuchstellerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 jedoch ausdrücklich fest, der Gesuchsgegner sei seinen Verpflichtungen im Umfang der betriebenen Forderung von Fr. 124'086.50 nicht nachgekommen. Daran würden auch die vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen nichts ändern (Urk. 17 Rz. 4). Die Gesuchstellerin hat damit hinsichtlich der betriebenen Forderung keine Tilgung anerkannt.
E. 3.4 Hinsichtlich der vom Gesuchsgegner geltend gemachten "indirekten Tilgun- gen" der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen durch Zahlungen an Dritte im Umfang von insgesamt Fr. 181'044.84 ist Folgendes festzuhalten:
- 12 -
E. 3.4.1 Entgegen des Vorbringens des Gesuchsgegners hat sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht lediglich auf allgemeine Grundsätze des Obligationenrechts zur Leistung an Dritte gestützt, sondern hat zutreffend auch auf die Praxis der Kam- mer verwiesen (Urk. 29 E. 6.3). Danach befreit die Leistung an einen Dritten den Schuldner grundsätzlich nicht von seiner Schuld. Er kann aber ausnahmsweise auf Grund einer Ermächtigung der Gläubigerin, auf Grund des Gesetzes oder auf Grund der Verkehrsübung zur Leistung an einen Dritten berechtigt sein (vgl. OGer ZH RT190028 vom 10. April 2019 E. 4.2 m.w.H. [betreffend Tilgung der in Betrei- bung gesetzten Unterhaltsforderung durch Zahlungen an Dritte]; OGer ZH RT180230 vom 13. Februar 2019 E. 4 m.w.H.).
E. 3.4.2 Die Argumentation des Gesuchsgegners, aufgrund der vorinstanzlich einge- reichten Nachrichten (Urk. 10/3) habe eine Ermächtigung der Gesuchstellerin zur Leistung an Dritte vorgelegen, geht fehl. Der Schuldner, der im Verfahren auf defi- nitive Rechtsöffnung an Dritte geleistete Zahlungen als Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung anerkannt sehen will, hat die Einwilligung der Gläubigerin durch Urkunden nachzuweisen (OGer ZH RT180230 vom 13. Februar 2019 E. 4). Die Vorinstanz hat zur vom Gesuchsgegner angerufenen Whats-App-Nachricht, in der die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner fragt, ob er nach dem Benzin schauen könne, zutreffend festgehalten, dass daraus nicht einmal ein Forderungsbetrag her- vorgeht (Urk. 29 E. 6.5.1). Aus dieser Nachricht ergibt sich zudem kein Hinweis darauf, dass eine allfällige Kostenübernahme durch den Gesuchsgegner anstelle der im Urteil festgesetzten Unterhaltszahlungen erfolgen oder auf diese angerech- net werden sollte. Selbst wenn darin eine Bitte um Übernahme einer einzelnen Aus- lage erblickt werden könnte, liesse sich daraus jedenfalls keine klare und eindeutige Ermächtigung ableiten, die titulierten Unterhaltsbeiträge ganz oder teilweise durch Zahlungen an Dritte zu erfüllen.
E. 3.4.3 Schliesslich ist auch dem Argument des Gesuchsgegners nicht zu folgen, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die geleisteten Zahlungen an Dritte ihrem Cha- rakter nach objektiv Unterhalt darstellten und deshalb als Erfüllung der Unterhalts- pflicht zu qualifizieren seien. Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist nicht zu prüfen, ob einzelne Zahlungen ihrem Zweck nach „Unterhaltscharakter“ aufweisen.
- 13 - Entscheidend ist vielmehr, ob durch Urkunden zweifelsfrei belegt ist, dass eine be- stimmte Zahlung zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung geleistet wurde (vgl. vorne, E. III.3.2). Eine behauptete Zweckbestimmung genügt hierfür nicht. An- dernfalls würde das Rechtsöffnungsverfahren in unzulässiger Weise ausgeweitet. Ob und in welchem Umfang der Gesuchsgegner Leistungen an Dritte erbracht hat, die an sich von der Gesuchstellerin hätten getragen werden müssen oder ihr und/oder dem unter ihrer Obhut stehenden Sohn zugutegekommen sind, und ob dem Gesuchsgegner daraus gegebenenfalls eine Gegenforderung erwächst, be- dingt materiellrechtliche Überlegungen (insbesondere zur ungerechtfertigten Berei- cherung und zur Geschäftsführung ohne Auftrag), die einem Sachgericht vorbehal- ten und nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu klären sind (vgl. BGer 5A_279/2012 vom 13. Juni 2012 E. 4 m.w.H.).
E. 3.4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auch die Voraussetzungen der Tilgung durch Verrechnung im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 29 E. 6.3).
E. 3.5 Hinsichtlich der vom Gesuchsgegner geltend gemachten "direkten Tilgun- gen" der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen von insgesamt Fr. 58'180.15 ist Folgendes festzuhalten:
E. 3.5.1 Das Vorbringen des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe die Anforderun- gen an den Nachweis direkter Tilgungen überspannt, verfängt nicht. Wie bereits dargelegt, muss der Urkundenbeweis nicht nur das Fliessen eines Geldbetrags be- legen, sondern sich daraus auch zweifelsfrei ergeben, dass die betreffende Zah- lung zur Erfüllung der in Betreibung gesetzten Forderung geleistet wurde (vgl. vorne, E. III.3.2). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei diver- sen Positionen zwar belegt ist, dass Geldbeträge vom Gesuchsgegner zur Gesuch- stellerin oder zum Sohn direkt geflossen sind, aus den eingereichten Zahlungsbe- legen der Zahlungszweck jedoch nicht hervorgeht und sich somit nicht (zweifelsfrei) ergibt, dass es sich dabei um die Zahlung der betriebenen Unterhaltsbeiträge handelt (beispielsweise bei den allgemein umschriebenen Positionen "Vergütungsauftrag" [vgl. z.B. Urk. 10/1/173, 10/1/175, 10/1/386], "TWINT Zahlung" [vgl. z.B. Urk. 10/1/197, 10/1/202-204, 10/1/388], "Payment order" [vgl. z.B. Urk. 10/1/240-
- 14 - 241, 10/1/249, 10/1/443] oder "TWINT Payment" [vgl. z.B. Urk. 10/1/242-245, 10/1/247-248, 10/1/397). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, jede Zahlung an die Gesuchstellerin oder an den Sohn stelle notwendigerweise eine Tilgung von Unterhaltsbeiträgen dar. Gerade im familiären Kontext sind auch andere Zahlungsgründe denkbar, etwa die Weiterleitung von Kinderzulagen, die Bezahlung von Sackgeld an den Sohn oder die Begleichung einzelner aussergewöhnlicher Auslagen, die nicht unter den durch Unterhaltsbeiträge zu deckenden (laufenden) Lebensbedarf fallen (vgl. OGer ZH RT190028 vom 10. April 2019 E. 4.2).
E. 3.5.2 Auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, die Vorinstanz hätte die Direkt- zahlungen an den Sohn als Erfüllung der Unterhaltspflicht berücksichtigen müssen, da nicht entscheidend sei, an wen formal bezahlt werde, sondern ob die Mittel dem Unterhaltszweck zugeflossen seien, ist unbehelflich. Zwar ist das Kind materiell- rechtlich Gläubiger der für seinen Unterhalt bestimmten Beiträge. Während der Minderjährigkeit hat der Unterhaltsschuldner seine Leistung jedoch an den gesetz- lichen Vertreter bzw. den Inhaber der Obhut zu erbringen und grundsätzlich befreit den Unterhaltsschuldner nur eine solche Leistung (Art. 289 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I- Fountoulakis, Art. 289 N 4). Entsprechend sieht auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vor, dass die Kinderunterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin zu leisten sind (Urk. 4/5 Dispositiv-Ziffer 1). Leistet der Schuldner dennoch vor Voll- jährigkeit direkt an das Kind, kann eine solche Zahlung im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nur dann als Tilgung berücksichtigt werden, wenn durch Urkunden belegt ist, dass die Gesuchstellerin einer solchen Zahlungsweise zugestimmt hat (vgl. vorne, E. III.3.2 und 3.4.1 ff.). Ein entsprechender Nachweis fehlt.
E. 3.5.3 Schliesslich vermag der Gesuchsgegner auch aus Art. 87 OR nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten. Für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren ist ent- scheidend, ob der Gesuchsgegner durch Urkunden nachzuweisen vermag, dass die in Betreibung gesetzte Forderung seit Erlass des Urteils getilgt worden ist (vgl. vorne, E. III.3.2). Zwar belegen einzelne Zahlungsbelege Geldflüsse an die Ge- suchstellerin oder an den Sohn, sie lassen jedoch – wie dargelegt (vgl. vorne, E. III.3.5.1) – nicht zweifelsfrei erkennen, dass diese Zahlungen zur Tilgung der
- 15 - betriebenen Unterhaltsforderungen bestimmt waren. Solange ein solcher Nachweis fehlt, stellt sich die Frage einer Anrechnung im Sinne von Art. 87 OR nicht.
E. 3.5.4 Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesuchs- gegner – mit Ausnahme der Position 174 über Fr. 1'000.– (Urk. 29 E. 6.4.5) – den erforderlichen strikten Urkundenbeweis für eine Tilgung der betriebenen Forderung nicht erbracht hat. Ein überspitzter Formalismus ist darin nicht zu erblicken; viel- mehr entspricht dieses Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen an das Verfah- ren auf definitive Rechtsöffnung.
4. Fazit Die Vorinstanz hat weder das Recht falsch angewendet noch den Sachverhalt of- fensichtlich falsch festgestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 124'086.50 auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 33 f.) zu verrechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 600.– ist dem Gesuchsgegner der Kostenvorschuss unter Vor- behalt des Verrechnungsrechts des Kantons (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 111 N 2; DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 111 N 1 Anm. 4) aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
2. Parteientschädigungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe und infolge Unterliegens bezüglich der Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird vom Ge- suchsgegner weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern
- 16 - lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitange- fochten (vgl. Urk. 28 S. 2). Sie ist, nachdem der Gesuchsgegner mit der Be- schwerde nicht durchdringt, im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.3.). Es wird erkannt:
E. 4 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. August 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 28 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Juli 2025 betreffend Rechtsöffnung (EB240380-G) aufzu- heben und es sei das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren."
E. 5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-27). Mit Verfügung vom 20. August 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten. Der Gesuchstellerin wurde sodann Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Zudem wurde ange- ordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben hätten (Urk. 33 S. 2). In- nert Frist bezahlte der Gesuchsgegner am 29. August 2025 den Kostenvorschuss (Urk. 34). Mit Eingabe vom 1. September 2025 verlangte die Gesuchstellerin, es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 35). Mit Verfü- gung vom 31. Dezember 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen (Urk. 38). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Der Gesuchsgegner beantragt die (vollumfängliche) Aufhebung des vorin- stanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 28 S. 2). Formell richtet sich die Beschwerde somit auch gegen Dispositivziffer 2 des ange- fochtenen Urteils. Mit Bezug auf die dort erkannte Abweisung des Rechtsöffnungs-
- 4 - begehrens im Mehrbetrag (Parteientschädigung von Fr. 2'154.–) ist der Gesuchs- gegner indessen nicht beschwert, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde ein- zutreten ist.
2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 27/2), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 34) und der vor Vorinstanz wei- testgehend unterlegene Gesuchsgegner ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet (vgl. hinten, E. III.2 f.). Es erübrigt sich deshalb, der Gesuchstellerin Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenü- gender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Soweit eine Bean- standung vorgetragen wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes we- gen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Par- teivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).
4. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1).
- 5 - Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen: Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen an- wenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17. August 2015 E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1). III. Beurteilung der Beschwerde
1. Erwägungen der Vorinstanz
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 28, Urk. 31 und Urk. 32/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtli- che Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 124'086.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 17 - Zürich, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250160-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Urteil vom 25. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 25. Juli 2025 (EB240380-G)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 2002 und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt. Juni 2002, und D._____, geboren am tt. Mai 2006. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2022 wurde der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (Gesuchsgegner) zur Zahlung von monatlichen Un- terhaltsbeiträgen für D._____, zuzüglich Kinderzulagen, von Fr. 3'928.– (vom
18. August 2020 bis 30. September 2022) und Fr. 2'300.– (ab 1. Oktober 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens) verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 1) sowie monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin) persönlich von Fr. 1'313.– (vom 18. August 2020 bis 30. Septem- ber 2022) und Fr. 1'726.– (ab 1. Oktober 2022 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens; Dispositiv-Ziffer 2). Ferner wurde er verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 6; Urk. 4/5 S. 35 ff.).
2. Mit Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2024 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für den Betrag von Fr. 124'286.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2022 sowie Fr. 2'154.– nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2022 (Urk. 2). Der Ge- suchsgegner erhob hiergegen Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2).
3. In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht am Bezirksge- richt Meilen (Vorinstanz) mit Eingabe vom 21. Oktober 2024, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon für Fr. 124'086.50 nebst Zins zu 5 % seit 29. Januar 2024 sowie für Fr. 2'154.– nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2022 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1, insb. S. 2). Mit Urteil vom 25. Juli 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 124'086.50 nebst Zins zu 5 % seit 29. Januar 2024 (Dis- positiv-Ziffer 1). Im Mehrbetrag (Parteientschädigung von Fr. 2'154.–) wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem auferlegte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– und verpflichtete ihn, der
- 3 - Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'702.50 zu bezahlen (Urk. 26 Dispositiv-Ziffern 3-5 = Urk. 29 Dispositiv-Ziffern 3-5).
4. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. August 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 28 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Juli 2025 betreffend Rechtsöffnung (EB240380-G) aufzu- heben und es sei das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren."
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-27). Mit Verfügung vom 20. August 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten. Der Gesuchstellerin wurde sodann Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Zudem wurde ange- ordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben hätten (Urk. 33 S. 2). In- nert Frist bezahlte der Gesuchsgegner am 29. August 2025 den Kostenvorschuss (Urk. 34). Mit Eingabe vom 1. September 2025 verlangte die Gesuchstellerin, es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 35). Mit Verfü- gung vom 31. Dezember 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen (Urk. 38). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Der Gesuchsgegner beantragt die (vollumfängliche) Aufhebung des vorin- stanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 28 S. 2). Formell richtet sich die Beschwerde somit auch gegen Dispositivziffer 2 des ange- fochtenen Urteils. Mit Bezug auf die dort erkannte Abweisung des Rechtsöffnungs-
- 4 - begehrens im Mehrbetrag (Parteientschädigung von Fr. 2'154.–) ist der Gesuchs- gegner indessen nicht beschwert, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde ein- zutreten ist.
2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 27/2), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 34) und der vor Vorinstanz wei- testgehend unterlegene Gesuchsgegner ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet (vgl. hinten, E. III.2 f.). Es erübrigt sich deshalb, der Gesuchstellerin Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenü- gender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Soweit eine Bean- standung vorgetragen wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes we- gen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Par- teivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).
4. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1).
- 5 - Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen: Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen an- wenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17. August 2015 E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1). III. Beurteilung der Beschwerde
1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin mache Unter- haltsforderungen für den gemeinsamen Sohn D._____ und für sich persönlich gel- tend. Für den Zeitraum vom 18. August 2020 bis zum 29. Januar 2024 beziffere sie die Kinderunterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 137’356.80 und die Ehegattenunter- haltsbeiträge auf insgesamt Fr. 61’228.80, entsprechend den im Urteil des Oberge- richts vom 13. Juli 2022 festgesetzten monatlichen Beiträgen. Aus dem Zahlungs- befehl gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welchen Zeitraum sich die Unterhaltsbeiträge bezögen (August 2020 bis und mit Januar 2024) und die Ge- suchstellerin habe anhand der Zeitspanne und der jeweils geschuldeten Beträge ausreichend substantiiert aufgezeigt, dass eine den betriebenen Betrag überstei- gende Forderung bestehe (Urk. 29 E. 3.1-3.4, insb. E. 3.3 f.). 1.2. Die Gesuchstellerin sei auch hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge aktiv- legitimiert. Der Sohn D._____ sei zwar am tt. Mai 2024 volljährig geworden; die Betreibung sei jedoch bereits am 30. Januar 2024 und damit vor Eintritt der Voll- jährigkeit eingeleitet worden, weshalb es sich um Minderjährigenunterhaltsbeiträge handle. Zudem habe der Sohn die Gesuchstellerin am 27. August 2024 ausdrück- lich ermächtigt, auch für die für ihn bestimmten Unterhaltsbeiträge Rechtsöffnung zu verlangen (Urk. 29 E. 4.1-4.5). 1.3. Zum Einwand der Tilgung durch Zahlung bzw. Verrechnung des Gesuchs- gegners führte die Vorinstanz aus, aus dem Urteil des Obergerichts gehe nicht her- vor, dass der Gesuchsgegner berechtigt wäre, einen Teil des Unterhalts durch Zah- lungen an Dritte zu tilgen. Es sei auch nicht belegt, dass die Gesuchstellerin ihn hierzu ermächtigt hätte. Folglich sei der Gesuchsgegner nicht zu hören, wenn er
- 6 - die Tilgung durch Zahlung an Dritte geltend mache. Hinsichtlich der Gebühren für die Privatschule komme hinzu, dass die Übernahme von Aufwänden, die erst nach diesem Zeitraum angefallen seien, a priori nicht geeignet seien, als Zahlung der Alimente der vorbezeichneten Periode zu gelten (Urk. 29 E. 6.4.1). Bei diversen Positionen sei zwar belegt, dass Gelder vom Gesuchsgegner zur Gesuchstellerin (oder D._____ direkt) geflossen seien, allerdings gehe aus den Belegen nicht zwei- felsfrei hervor, dass es sich um Unterhalt handle. Es könne sich folglich um andere Zahlungen (beispielsweise die Überweisung von Kinderzulagen) handeln. Hinsicht- lich der Direktzahlungen an den Sohn komme hinzu, dass die Kinderunterhaltsbei- träge gemäss Urteil an die Gesuchstellerin zu bezahlen seien (Urk. 29 E. 6.4.2). Bei diversen Positionen sei aus dem Zahlungsbeleg nicht ersichtlich, dass die Zah- lung an die Gesuchstellerin erfolgt sei oder es fehle gar ein Zahlungsbeleg (Urk. 29 E. 6.4.3). Kinderzulagen seien sodann zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu be- zahlen und könnten diese deshalb nicht tilgen (Urk. 29 E. 6.4.4). Von allen einge- reichten Belegen beweise einzig eine Zahlung von Fr. 1’000.– eindeutig eine Til- gung von Unterhaltsbeiträgen (Urk. 29 E. 6.4.5). Auch mit den geltend gemachten Verrechnungsforderungen dringe der Gesuchsgegner nicht durch, da er die hierfür erforderlichen Belege, ein vollstreckbarer Titel des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Gesuchstellerin, nicht eingereicht habe (Urk. 29 E. 6.5). Die Vorinstanz fasste schliesslich zusam- men, der Gesuchsgegner schulde für den Zeitraum vom 18. August 2020 bis
29. Januar 2024 gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. Juli 2022 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 198'585.60. Für den Betrag von Fr. 1'000.– habe er eine Tilgung bewiesen. Da die Gesuchstellerin die Rechtsöffnung aber lediglich für Fr. 124'086.50 verlange, sei der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufzuheben (Urk. 29 E. 6.6). Zudem sei der gesetzliche Ver- zugszins von 5 % ab dem 29. Januar 2024 geschuldet, weshalb auch hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 29 E. 8.1-8.4). 1.4. Hinsichtlich der Parteientschädigung von Fr. 2'154.– samt Zinsen hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch hingegen abgewiesen, da der Gesuchsgeg- ner mit Ermächtigung der Gesuchstellerin Fr. 3'903.20 direkt an deren Rechtsver- treterin bezahlt und die Parteientschädigung damit getilgt habe (Urk. 29 E. 7.1-7.6).
- 7 -
2. Ungenügende Substantiierung 2.1. Der Gesuchsgegner rügt zunächst, die Vorinstanz habe trotz ungenügender Substantiierung der geltend gemachten Forderungen zu Unrecht die definitive Rechtsöffnung für den betriebenen Betrag erteilt. Die Gesuchstellerin mache ei- gene Unterhaltsforderungen von Fr. 61'228.80 (Ehegattenunterhalt) sowie solche zugunsten des Sohnes D._____ von Fr. 137’356.80 (Kinderunterhalt) geltend, mithin insgesamt Fr. 198’585.60. In Betreibung gesetzt habe sie jedoch lediglich Fr. 124’086.50, ohne nachvollziehbare Aufschlüsselung, wie sich dieser Betrag zu- sammensetze. Die Begründung, es handle sich um eine Kürzung infolge „teilweiser Anerkennung“, genüge nicht, da weder bezeichnet werde, welche Zahlungen aner- kannt worden seien, noch offengelegt werde, welcher Teilbetrag auf Ehegatten- bzw. Kinderunterhalt entfalle. Ebenso fehlten präzise Angaben zu den einzelnen Zeiträumen, für welche die Forderungen geltend gemacht würden. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, gezielt Einreden zu erheben und sich zur Wehr zu setzen. Die Vorinstanz habe sich mit der Frage der mangelnden Substantiierung nur unzureichend auseinandergesetzt und insbesondere den Teil des zitierten BGE 144 III 452 E. 2.4 unerwähnt gelassen, wonach jeder einzelne Teilanspruch gemäss den allgemeinen Substantiierungsanforderungen schlüssig vorzutragen sei, damit sich die Gegenpartei dagegen verteidigen könne. Diese bundesgerichtli- chen Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt worden. Entgegen den Ausfüh- rungen der Vorinstanz wäre es erforderlich gewesen, mindestens für jeden einzel- nen Monat des betreffenden Zeitraumes die jeweils geltend gemachten Unterhalts- beiträge für das Kind sowie für sich im Einzelnen auszuführen und anzugeben. Zu- dem habe die Vorinstanz verkannt, dass bei mehreren materiell Berechtigten – hier der Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn – unterschiedliche Forderungen vorlä- gen, was selbst dann, wenn die Mutter für den Sohn als Prozessstandschafterin auftrete, prozessual einer subjektiven Klagehäufung gleichkomme. Die Gesuchstel- lerin hätte daher zumindest darlegen müssen, welcher Anteil des betriebenen Ge- samtbetrags auf welchen Unterhaltsanspruch (Ehegatten- bzw. Kinderunterhalt) entfalle. Andernfalls sei es dem Gesuchsgegner nicht möglich, spezifische Einre- den geltend zu machen, zumal sich die zulässigen Einreden unterschieden und
- 8 - etwa Forderungen gegenüber der Kindsmutter nicht mit Kinderunterhaltsbeiträgen verrechnet werden könnten (Urk. 1 Rz. 7 ff.). 2.2. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners fehlt es der von der Gesuchstel- lerin in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 124'086.50 nicht an der erforderli- chen Bestimmtheit. Entscheidend ist im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung, dass sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.1 m.w.H.). Gemäss Disposi- tiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2022 ist der Gesuchsgegner verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'928.– (bis 30. September 2022) bzw. Fr. 2'300.– (ab 1. Oktober 2022) sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'313.– (bis 30. September 2022) bzw. Fr. 1'726.– (ab 1. Oktober 2022) zu leisten (Urk. 4/5 Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Die geschuldeten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge ergeben sich somit aus dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten vollstreckbaren Urteil und sind sowohl der Höhe nach als auch hinsichtlich der zeitlichen Staffelung klar bestimmt. Dass die Gesuchstellerin lediglich einen Teil der sich daraus ergebenden Gesamtforderung, nämlich Fr. 124'086.50, in Betreibung gesetzt und hierfür Rechtsöffnung verlangt hat, ändert daran nichts. Im Rahmen der Dispositionsmaxime stand es ihr frei, nicht die gesamte titulierte Forderung geltend zu machen; einen Grund hierfür musste sie weder haben noch nennen. Die um Rechtsschutz ersuchende Partei bestimmt den Streitgegenstand in qualitativer und quantitativer Weise (BGer 5A_44/2018 vom
31. August 2018 E. 3.3.2). Dem Gesuchsgegner war es sodann ohne Weiteres möglich, anhand des Urteils sowie der Angabe des massgeblichen Zeitraums ("Au- gust 2020 und bis und mit Januar 2024" gemäss Zahlungsbefehl [Urk. 2] bzw. "18. August 2020 bis und mit Anhebung der Betreibung am 29. Januar 2024" ge- mäss Rechtsöffnungsgesuch [Urk. 1 Rz. 8 f.]) nachzuvollziehen, für welche Monate Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge beansprucht werden und in welcher Höhe diese jeweils geschuldet sind. Dem Gesuchsgegner als Schuldner oblag es in der Folge nachzuweisen, welche Zahlungen er bereits geleistet hatte oder andere Ein- reden zu erheben. Eine weitergehende monatliche Aufschlüsselung des betriebe- nen Betrags war hierfür nicht erforderlich. Insbesondere war es dem Gesuchsgeg- ner auch ohne eine solche Aufschlüsselung möglich substantiiert darzulegen, aus
- 9 - welchen Gründen keine oder nur eine teilweise Rechtsöffnung zu erteilen sei (vgl. auch Urk. 8). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es in dem vom Gesuchsgeg- ner zitierten BGE 144 III 452 um die Frage ging, ob in einer Teilklage (im Erkennt- nisverfahren) mehrere Ansprüche gehäuft werden können. Die dortigen Erwägun- gen lassen sich nicht ohne Weiteres auf das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung übertragen. Die Vorinstanz hat die Bestimmtheit der Forderung so- mit zu Recht bejaht.
3. Tilgung / Verrechnung 3.1. Weiter beanstandet der Gesuchsgegner die Behandlung seiner Tilgungs-/ Verrechnungseinreden. Insgesamt ergäben sich Tilgungen von Fr. 239'224.99, wo- mit die geltend gemachten Unterhaltsforderungen von Fr. 198'585.60 vollständig getilgt seien (Urk. 28 Rz. 32). 3.1.1. Die Vorinstanz habe die Rechtslage verkannt und zu Unrecht angenommen, der Unterhaltsschuldner könne nur dann befreiend an Dritte leisten, wenn dies im Unterhaltstitel vorgesehen sei oder wenn ihn die Gläubigerin dazu ermächtigt habe. Sie habe sich in ihrer Begründung ausschliesslich auf allgemeine Grundsätze des Obligationenrechts zur Leistung an Dritte gestützt, ohne die Besonderheiten des Unterhaltsrechts zu berücksichtigen. Zwar treffe es zu, dass Unterhaltsbeiträge grundsätzlich direkt an die unterhaltsberechtigte Person zu leisten seien. Zahlun- gen an Drittpersonen könnten jedoch, sofern sie erkennbar Unterhaltscharakter aufwiesen, ebenfalls als Erfüllung der Unterhaltspflicht qualifiziert werden. Entspre- chend hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob die geleisteten Zahlungen an Dritte ihrem Charakter nach objektiv Unterhalt darstellten und daher als Erfüllung der Un- terhaltspflicht zu qualifizieren seien (Urk. 28 Rz. 15 ff.). Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie eine Ermächtigung zur indirekten Leistung verneint habe. Aus den eingereichten Nachrichten ergebe sich vielmehr, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner wiederholt ausdrück- lich um Übernahme einzelner Kostenpositionen ersucht habe. Dies sei nach Treu und Glauben als Zustimmung zu qualifizieren, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge ganz oder teilweise durch Zahlungen an Dritte zu tilgen. Die "indirekten Tilgungen" beliefen sich insgesamt auf Fr. 181'044.84 und seien zu berücksichtigen. Der guten
- 10 - Ordnung halber sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin die Zahlungen an sich nicht bestritten, sondern sich lediglich auf den Standpunkt ge- stellt habe, die eingereichten Belege stellten keinen provisorischen Rechtsöff- nungstitel dar. Damit seien die Zahlungen an sich anerkannt (Urk. 28 Rz. 19 ff.). 3.1.2. Hinsichtlich der "direkten Tilgungen" überspanne die Vorinstanz ferner die Anforderungen an die Substantiierung in unzulässiger Weise, indem sie verlange, dass aus jedem einzelnen Zahlungsbeleg „zweifelsfrei“ hervorgehe, dass es sich um Unterhaltszahlungen handle. Zahlungen an die Gesuchstellerin oder direkt an den Sohn seien typischerweise Unterhaltsleistungen, ein darüber hinausgehender Nachweis könne vom Gesuchsgegner nicht verlangt werden. Da die Gesuchstel- lerin keine weiteren Schulden geltend mache, seien die Zahlungen zudem zwin- gend als Tilgung der jeweils ältesten Unterhaltsforderungen zu qualifizieren. Indem die Vorinstanz dennoch verlange, dass aus jedem Zahlungsbeleg die konkret ge- tilgte Schuld ersichtlich sein müsse, verletze sie Art. 87 OR und verkenne zugleich die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB. Ferner verfalle sie in überspitzten For- malismus und missachte den Zweck der Kinderunterhaltsbeiträge, indem sie Di- rektzahlungen an den Sohn unberücksichtigt lasse. Entscheidend sei nicht, an wen formal bezahlt werde, sondern ob die Mittel dem Unterhaltszweck zugeflossen seien. Überdies sei es rechtsmissbräuchlich, wenn die Gesuchstellerin gestützt auf die Abtretung die Unterhaltsansprüche geltend mache, gleichzeitig aber bestreite, dass durch Zahlungen an den Sohn eine Erfüllung erfolgt sei. Die "direkten Tilgun- gen" beliefen sich insgesamt auf Fr. 58'180.15 (Urk. 28 Rz. 23 ff.). 3.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird bei Vorliegen eines gültigen Rechtsöff- nungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Tilgung, worunter jeder auf einem zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forde- rung zu verstehen ist (BGE 124 III 501 E. 3b; BGE 144 III 193 E. 2.1; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 14; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 4; Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Zürich 2000, S. 233), muss vom Betriebenen bewiesen werden; im Gegen- satz zu den Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG genügt blosse Glaub-
- 11 - haftmachung nicht. Zudem muss der Beweis der Tilgung (bzw. des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts) durch Urkunden erbracht werden (sog. strikter Urkunden- beweis; BGE 124 III 501 E. 3a; BGE 140 III 41 E. 3.3.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 4; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 2; Stücheli, a.a.O., S. 233). Wird vom Schuldner die Zahlung der betriebenen Forderung behauptet, muss einerseits der Betrag klar ausgewiesen sein und andererseits aufgrund der beigebrachten Ur- kunde(n) zweifelsfrei feststehen, dass die Zahlung zu Gunsten der berechtigten Gläubigerin und zur Erfüllung der in Betreibung gesetzten Forderung geleistet wurde (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 9; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3; Stü- cheli, a.a.O., S. 233 ff.). Ist dem Schuldner ein entsprechender Urkundenbeweis nicht möglich, ist Rechtsöffnung zu erteilen, und der Schuldner muss gegebenen- falls eine materielle Klage auf Feststellung des Nichtbestands der Schuld gemäss Art. 85a SchKG respektive auf Rückforderung des Bezahlten (Art. 86 SchKG) er- heben. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann mithin nur durch den strikten Gegenbeweis mit eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermes- sensfragen zu befinden (BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1; BGer 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3.3 m.w.H.). 3.3. Das Erfordernis des Urkundenbeweises erübrigt sich lediglich dann, wenn die Gläubigerin die Tilgung ausdrücklich anerkennt (BSK SchKG I-Staehelin Art. 81 N 4; KUKO SchKG-Vock Art. 81 N 2; Stücheli, a.a.O., S. 232). Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe die Zahlungen anerkannt (Urk. 28 Rz. 22). Die Gesuchstellerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 jedoch ausdrücklich fest, der Gesuchsgegner sei seinen Verpflichtungen im Umfang der betriebenen Forderung von Fr. 124'086.50 nicht nachgekommen. Daran würden auch die vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen nichts ändern (Urk. 17 Rz. 4). Die Gesuchstellerin hat damit hinsichtlich der betriebenen Forderung keine Tilgung anerkannt. 3.4. Hinsichtlich der vom Gesuchsgegner geltend gemachten "indirekten Tilgun- gen" der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen durch Zahlungen an Dritte im Umfang von insgesamt Fr. 181'044.84 ist Folgendes festzuhalten:
- 12 - 3.4.1. Entgegen des Vorbringens des Gesuchsgegners hat sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht lediglich auf allgemeine Grundsätze des Obligationenrechts zur Leistung an Dritte gestützt, sondern hat zutreffend auch auf die Praxis der Kam- mer verwiesen (Urk. 29 E. 6.3). Danach befreit die Leistung an einen Dritten den Schuldner grundsätzlich nicht von seiner Schuld. Er kann aber ausnahmsweise auf Grund einer Ermächtigung der Gläubigerin, auf Grund des Gesetzes oder auf Grund der Verkehrsübung zur Leistung an einen Dritten berechtigt sein (vgl. OGer ZH RT190028 vom 10. April 2019 E. 4.2 m.w.H. [betreffend Tilgung der in Betrei- bung gesetzten Unterhaltsforderung durch Zahlungen an Dritte]; OGer ZH RT180230 vom 13. Februar 2019 E. 4 m.w.H.). 3.4.2. Die Argumentation des Gesuchsgegners, aufgrund der vorinstanzlich einge- reichten Nachrichten (Urk. 10/3) habe eine Ermächtigung der Gesuchstellerin zur Leistung an Dritte vorgelegen, geht fehl. Der Schuldner, der im Verfahren auf defi- nitive Rechtsöffnung an Dritte geleistete Zahlungen als Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung anerkannt sehen will, hat die Einwilligung der Gläubigerin durch Urkunden nachzuweisen (OGer ZH RT180230 vom 13. Februar 2019 E. 4). Die Vorinstanz hat zur vom Gesuchsgegner angerufenen Whats-App-Nachricht, in der die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner fragt, ob er nach dem Benzin schauen könne, zutreffend festgehalten, dass daraus nicht einmal ein Forderungsbetrag her- vorgeht (Urk. 29 E. 6.5.1). Aus dieser Nachricht ergibt sich zudem kein Hinweis darauf, dass eine allfällige Kostenübernahme durch den Gesuchsgegner anstelle der im Urteil festgesetzten Unterhaltszahlungen erfolgen oder auf diese angerech- net werden sollte. Selbst wenn darin eine Bitte um Übernahme einer einzelnen Aus- lage erblickt werden könnte, liesse sich daraus jedenfalls keine klare und eindeutige Ermächtigung ableiten, die titulierten Unterhaltsbeiträge ganz oder teilweise durch Zahlungen an Dritte zu erfüllen. 3.4.3. Schliesslich ist auch dem Argument des Gesuchsgegners nicht zu folgen, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die geleisteten Zahlungen an Dritte ihrem Cha- rakter nach objektiv Unterhalt darstellten und deshalb als Erfüllung der Unterhalts- pflicht zu qualifizieren seien. Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist nicht zu prüfen, ob einzelne Zahlungen ihrem Zweck nach „Unterhaltscharakter“ aufweisen.
- 13 - Entscheidend ist vielmehr, ob durch Urkunden zweifelsfrei belegt ist, dass eine be- stimmte Zahlung zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung geleistet wurde (vgl. vorne, E. III.3.2). Eine behauptete Zweckbestimmung genügt hierfür nicht. An- dernfalls würde das Rechtsöffnungsverfahren in unzulässiger Weise ausgeweitet. Ob und in welchem Umfang der Gesuchsgegner Leistungen an Dritte erbracht hat, die an sich von der Gesuchstellerin hätten getragen werden müssen oder ihr und/oder dem unter ihrer Obhut stehenden Sohn zugutegekommen sind, und ob dem Gesuchsgegner daraus gegebenenfalls eine Gegenforderung erwächst, be- dingt materiellrechtliche Überlegungen (insbesondere zur ungerechtfertigten Berei- cherung und zur Geschäftsführung ohne Auftrag), die einem Sachgericht vorbehal- ten und nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu klären sind (vgl. BGer 5A_279/2012 vom 13. Juni 2012 E. 4 m.w.H.). 3.4.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auch die Voraussetzungen der Tilgung durch Verrechnung im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 29 E. 6.3). 3.5. Hinsichtlich der vom Gesuchsgegner geltend gemachten "direkten Tilgun- gen" der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen von insgesamt Fr. 58'180.15 ist Folgendes festzuhalten: 3.5.1. Das Vorbringen des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe die Anforderun- gen an den Nachweis direkter Tilgungen überspannt, verfängt nicht. Wie bereits dargelegt, muss der Urkundenbeweis nicht nur das Fliessen eines Geldbetrags be- legen, sondern sich daraus auch zweifelsfrei ergeben, dass die betreffende Zah- lung zur Erfüllung der in Betreibung gesetzten Forderung geleistet wurde (vgl. vorne, E. III.3.2). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei diver- sen Positionen zwar belegt ist, dass Geldbeträge vom Gesuchsgegner zur Gesuch- stellerin oder zum Sohn direkt geflossen sind, aus den eingereichten Zahlungsbe- legen der Zahlungszweck jedoch nicht hervorgeht und sich somit nicht (zweifelsfrei) ergibt, dass es sich dabei um die Zahlung der betriebenen Unterhaltsbeiträge handelt (beispielsweise bei den allgemein umschriebenen Positionen "Vergütungsauftrag" [vgl. z.B. Urk. 10/1/173, 10/1/175, 10/1/386], "TWINT Zahlung" [vgl. z.B. Urk. 10/1/197, 10/1/202-204, 10/1/388], "Payment order" [vgl. z.B. Urk. 10/1/240-
- 14 - 241, 10/1/249, 10/1/443] oder "TWINT Payment" [vgl. z.B. Urk. 10/1/242-245, 10/1/247-248, 10/1/397). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, jede Zahlung an die Gesuchstellerin oder an den Sohn stelle notwendigerweise eine Tilgung von Unterhaltsbeiträgen dar. Gerade im familiären Kontext sind auch andere Zahlungsgründe denkbar, etwa die Weiterleitung von Kinderzulagen, die Bezahlung von Sackgeld an den Sohn oder die Begleichung einzelner aussergewöhnlicher Auslagen, die nicht unter den durch Unterhaltsbeiträge zu deckenden (laufenden) Lebensbedarf fallen (vgl. OGer ZH RT190028 vom 10. April 2019 E. 4.2). 3.5.2. Auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, die Vorinstanz hätte die Direkt- zahlungen an den Sohn als Erfüllung der Unterhaltspflicht berücksichtigen müssen, da nicht entscheidend sei, an wen formal bezahlt werde, sondern ob die Mittel dem Unterhaltszweck zugeflossen seien, ist unbehelflich. Zwar ist das Kind materiell- rechtlich Gläubiger der für seinen Unterhalt bestimmten Beiträge. Während der Minderjährigkeit hat der Unterhaltsschuldner seine Leistung jedoch an den gesetz- lichen Vertreter bzw. den Inhaber der Obhut zu erbringen und grundsätzlich befreit den Unterhaltsschuldner nur eine solche Leistung (Art. 289 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I- Fountoulakis, Art. 289 N 4). Entsprechend sieht auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vor, dass die Kinderunterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin zu leisten sind (Urk. 4/5 Dispositiv-Ziffer 1). Leistet der Schuldner dennoch vor Voll- jährigkeit direkt an das Kind, kann eine solche Zahlung im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nur dann als Tilgung berücksichtigt werden, wenn durch Urkunden belegt ist, dass die Gesuchstellerin einer solchen Zahlungsweise zugestimmt hat (vgl. vorne, E. III.3.2 und 3.4.1 ff.). Ein entsprechender Nachweis fehlt. 3.5.3. Schliesslich vermag der Gesuchsgegner auch aus Art. 87 OR nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten. Für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren ist ent- scheidend, ob der Gesuchsgegner durch Urkunden nachzuweisen vermag, dass die in Betreibung gesetzte Forderung seit Erlass des Urteils getilgt worden ist (vgl. vorne, E. III.3.2). Zwar belegen einzelne Zahlungsbelege Geldflüsse an die Ge- suchstellerin oder an den Sohn, sie lassen jedoch – wie dargelegt (vgl. vorne, E. III.3.5.1) – nicht zweifelsfrei erkennen, dass diese Zahlungen zur Tilgung der
- 15 - betriebenen Unterhaltsforderungen bestimmt waren. Solange ein solcher Nachweis fehlt, stellt sich die Frage einer Anrechnung im Sinne von Art. 87 OR nicht. 3.5.4. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesuchs- gegner – mit Ausnahme der Position 174 über Fr. 1'000.– (Urk. 29 E. 6.4.5) – den erforderlichen strikten Urkundenbeweis für eine Tilgung der betriebenen Forderung nicht erbracht hat. Ein überspitzter Formalismus ist darin nicht zu erblicken; viel- mehr entspricht dieses Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen an das Verfah- ren auf definitive Rechtsöffnung.
4. Fazit Die Vorinstanz hat weder das Recht falsch angewendet noch den Sachverhalt of- fensichtlich falsch festgestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 124'086.50 auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 33 f.) zu verrechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 600.– ist dem Gesuchsgegner der Kostenvorschuss unter Vor- behalt des Verrechnungsrechts des Kantons (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 111 N 2; DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 111 N 1 Anm. 4) aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
2. Parteientschädigungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe und infolge Unterliegens bezüglich der Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird vom Ge- suchsgegner weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern
- 16 - lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitange- fochten (vgl. Urk. 28 S. 2). Sie ist, nachdem der Gesuchsgegner mit der Be- schwerde nicht durchdringt, im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.3.). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 28, Urk. 31 und Urk. 32/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtli- che Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 124'086.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 17 - Zürich, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: io