Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der Entscheid vom 21. Juli 2025 sei erneut zu prüfen und die vor- handenen Beweise seien in die Beurteilung einzubeziehen.
E. 2 Die Rechtsöffnung sei im Sinne des ursprünglichen Gesuchs zu erteilen.
E. 2.2 Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurde der Gesuchstellerin eine Nach- frist angesetzt, um die in Kopie eingereichte Beschwerdeschrift durch eine gemäss dem Handelsregister des Kantons Zürich zeichnungsberechtigte Person oder durch einen bevollmächtigten Vertreter unterzeichnen oder genehmigen zu lassen sowie einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Urk. 21). Innert Nachfrist reichte die Gesuch- stellerin ein rechtsgenügend unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ein und leistete den Kostenvorschuss (Urk. 22 f. und Urk. 25).
E. 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15), und der Ge- suchsgegnerin wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 20).
- 3 - Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 3 Die Gesuchsgegnerin sei zur Zahlung aller Verfahrenskosten und zu einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten.
E. 3.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die Beschwerde ist be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
E. 3.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).
E. 4 Unter Verweis auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Mai 2025 sowie auf den Mitgliedschaftsvertrag (Urk. 12 S.1 und Urk. 19/1) erwog die Vorinstanz, unbestrittenermassen sei der ins Recht gelegte Vertrag nicht von der Gesuchsgeg- nerin, sondern von einer Drittperson namens D._____ unterzeichnet worden. Letz- tere habe mit ihrer Unterschrift bestätigt, sich für die Mitgliedschaft angemeldet, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert sowie den Mitglieds- chaftsvertrag als Rechtsöffnungstitel anerkannt zu haben. Aus dem Inhalt des Mit- gliedschaftsvertrags gehe nicht zweifelsfrei hervor, wer Schuldnerin des Abonne- mentpreises sei, die Gesuchsgegnerin oder D._____. Weder der Umstand, dass die Mutter der Gesuchsgegnerin den Vertrag als gesetzliche Vertreterin mitunter- zeichnet habe, noch die eingereichte Korrespondenz zwischen den Parteien ver-
- 4 - möge etwas daran zu ändern. Da es an der zweifelsfreien Identität zwischen der aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten und der betriebenen Person fehle, sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 17 E. 2.3).
E. 5 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Sachlage nicht alle vorliegenden Indizien und Beweise berücksichtigt. So habe die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren die den Mitgliedschaftsvertrag unterzeichnende Person als „D._____“ bezeichnet. Auf dem Vertrag stehe jedoch lediglich „D._____“ ohne Vornamen oder Geschlechtsangabe. Sie, die Gesuchstel- lerin, beantrage, dass die Gesuchsgegnerin darlege, auf welcher Grundlage sie be- haupte, die unterzeichnende Person sei „D._____“. Des Weiteren habe die Ge- suchsgegnerin anzugeben, ob sie diese Person persönlich kenne und in welchem Verhältnis sie zu dieser Person stehe. Zusätzlich sei der Vertrag von der Mutter der Gesuchsgegnerin – als gesetzliche Vertreterin – unterzeichnet worden. Wenn die Ausführung der Gesuchsgegnerin zutreffend wäre, dass sie keinen Vertrag abge- schlossen habe, stelle sich die Frage, warum und für wen ihre Mutter die Vereinba- rung unterzeichnet habe (Urk. 16 Ziffer 1-2). 6.1. Angesichts ihrer erhobenen Einwände ist die Gesuchstellerin auf das (von ihr möglicherweise verkannte) Wesen des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen. Dieses in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene und in Art. 84 SchKG nur rudimentär ge- regelte Verfahren ist (als gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO) rein betreibungsrechtlicher Natur. Da- mit wird einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung – aufgrund der dem Rechtsöffnungsgericht vorgelegten Dokumente – weitergeführt werden darf oder nicht (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Kon- kursrecht, 4. Aufl. 2024, Rz 795; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Dies ist bei der provisorischen Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung wird nicht darüber befunden, ob die in Betreibung gesetzte Forderung materiell be-
- 5 - steht (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 3a). Das Rechtsöffnungsgericht nimmt lediglich die Prüfung der Titelqualität der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2). Seine Prüfungszuständigkeit umfasst mithin ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde als Vollstreckungstitel (BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 722; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2). 6.2. Die provisorische Rechtsöffnung ist gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG gestützt auf eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung möglich. Eine Schuld- anerkennung liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimm- bare und fällige Geldsumme zu bezahlen. Die Erklärung in der Schuldanerkennung muss vom Schuldner selbst stammen (BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 Rz. 3a; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 Rz. 9). Im Rechtsöffnungsverfahren müssen die soge- nannten "drei Identitäten" vom Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen geprüft werden, insbesondere die vorliegend von der Gesuchstellerin beanstandete Identi- tät zwischen Schuldner und Betriebenem (KUKO SchKG-Vock, Art. 84 Rz. 18). Mangelt es an einer der drei Identitäten, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden (BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.3). 7.1. Der von der Gesuchstellerin ins Recht gereichte Mitgliedschaftsvertrag lautet auf den Namen der Gesuchsgegnerin und wurde von „D._____“ sowie von der Mut- ter der Gesuchsgegnerin unterzeichnet (Urk. 19/1). Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Gesuchsgegnerin geltend, nicht sie habe den Vertrag unterzeichnet, sondern D._____. Die Gesuchstellerin erwiderte darauf, es sei für sie ebenfalls sehr fragwürdig, weshalb D._____ den Vertrag unterschrieben habe. Ergänzend führte sie aus, der Vertragsabschluss sei durch eine Drittperson erfolgt, deren Beziehung zur Gesuchsgegnerin nicht bekannt sei (Urk. 7 S. 1 und Urk. 12 Ziff. 1 und Ziff. 3). Demnach ist die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden. Der Mitglieds- chaftsvertrag wurde unbestrittenermassen nicht von der Gesuchsgegnerin unter- zeichnet. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, ändert der Umstand, dass die Mut- ter der Gesuchsgegnerin den Vertrag als deren gesetzliche Vertreterin unterzeich- nete, nichts daran, dass die Identität der aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten
- 6 - (D._____) und der betriebenen Person (Gesuchsgegnerin) nicht zweifelsfrei fest- gestellt werden kann. Bei den weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin zu den finanziellen Transaktio- nen im Zusammenhang mit dem Vertrag (Barzahlung eines Teilbetrags bei Ver- tragsabschluss und Überweisung eines weiteren Teilbetrags durch die Mutter der Gesuchsgegnerin mitsamt Buchungsbeleg; Urk. 16 Ziff. 2 und Urk. 19/2), zur Nut- zung des Fitnessstudios durch die Gesuchsgegnerin (Urk. 16 Ziff. 3 und Urk. 19/3) und dazu, dass die Gesuchsgegnerin bei ihrem ersten Besuch mit ihrer Einwilligung fotografiert und in der Kundenkartei registriert worden sei (Urk. 16 Ziff. 4 und Urk. 19/4), handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche vor Vorin- stanz nicht vorgebracht wurden. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden umfassenden Novenverbots sind diese Ausführungen unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 7.2. Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist. Der Gesuchstellerin ist es jedoch weiterhin un- benommen, die Prüfung der materiellrechtlichen Grundlage ihres Anspruchs im or- dentlichen Zivilprozess geltend zu machen. 8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren Rechtsmittelanträ- gen unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Be- messung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'620.– (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 73), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 8.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Der Gesuchsgegnerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und die Gesuchstellerin hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von Urk. 16 und Urk. 18-19/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'620.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 21. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250157-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber. Beschluss vom 21. Januar 2026 in Sachen A._____ AG, vertreten durch B._____ Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Juli 2025 (EB250098-G)
- 2 - Erwägungen:
1. Gestützt auf einen auf die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Ge- suchsgegnerin) lautenden Mitgliedschaftsvertrag ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2025) für die Erneuerung des entsprechenden Abonnements um 12 Monate per 1. September 2024 in der Höhe von Fr. 1'620.– nebst 5 % Zins seit 28. Oktober 2024 und die Mahn- und Betreibungskosten (Urk. 1 und Urk. 2-3/1). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefoch- tene Urteil vom 21. Juli 2025 verwiesen werden (Urk. 14 E. 1 = Urk. 17 E. 1). Mit erwähntem Urteil wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuch- stellerin ab und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 300.– (Urk. 17 Disposi- tiv-Ziffern 1 f.). 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Ein- gabe vom 12. August 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 Ziff. 5, sinngemäss):
1. Der Entscheid vom 21. Juli 2025 sei erneut zu prüfen und die vor- handenen Beweise seien in die Beurteilung einzubeziehen.
2. Die Rechtsöffnung sei im Sinne des ursprünglichen Gesuchs zu erteilen.
3. Die Gesuchsgegnerin sei zur Zahlung aller Verfahrenskosten und zu einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten. 2.2. Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurde der Gesuchstellerin eine Nach- frist angesetzt, um die in Kopie eingereichte Beschwerdeschrift durch eine gemäss dem Handelsregister des Kantons Zürich zeichnungsberechtigte Person oder durch einen bevollmächtigten Vertreter unterzeichnen oder genehmigen zu lassen sowie einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Urk. 21). Innert Nachfrist reichte die Gesuch- stellerin ein rechtsgenügend unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ein und leistete den Kostenvorschuss (Urk. 22 f. und Urk. 25). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15), und der Ge- suchsgegnerin wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 20).
- 3 - Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die Beschwerde ist be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).
4. Unter Verweis auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Mai 2025 sowie auf den Mitgliedschaftsvertrag (Urk. 12 S.1 und Urk. 19/1) erwog die Vorinstanz, unbestrittenermassen sei der ins Recht gelegte Vertrag nicht von der Gesuchsgeg- nerin, sondern von einer Drittperson namens D._____ unterzeichnet worden. Letz- tere habe mit ihrer Unterschrift bestätigt, sich für die Mitgliedschaft angemeldet, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert sowie den Mitglieds- chaftsvertrag als Rechtsöffnungstitel anerkannt zu haben. Aus dem Inhalt des Mit- gliedschaftsvertrags gehe nicht zweifelsfrei hervor, wer Schuldnerin des Abonne- mentpreises sei, die Gesuchsgegnerin oder D._____. Weder der Umstand, dass die Mutter der Gesuchsgegnerin den Vertrag als gesetzliche Vertreterin mitunter- zeichnet habe, noch die eingereichte Korrespondenz zwischen den Parteien ver-
- 4 - möge etwas daran zu ändern. Da es an der zweifelsfreien Identität zwischen der aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten und der betriebenen Person fehle, sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 17 E. 2.3).
5. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Sachlage nicht alle vorliegenden Indizien und Beweise berücksichtigt. So habe die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren die den Mitgliedschaftsvertrag unterzeichnende Person als „D._____“ bezeichnet. Auf dem Vertrag stehe jedoch lediglich „D._____“ ohne Vornamen oder Geschlechtsangabe. Sie, die Gesuchstel- lerin, beantrage, dass die Gesuchsgegnerin darlege, auf welcher Grundlage sie be- haupte, die unterzeichnende Person sei „D._____“. Des Weiteren habe die Ge- suchsgegnerin anzugeben, ob sie diese Person persönlich kenne und in welchem Verhältnis sie zu dieser Person stehe. Zusätzlich sei der Vertrag von der Mutter der Gesuchsgegnerin – als gesetzliche Vertreterin – unterzeichnet worden. Wenn die Ausführung der Gesuchsgegnerin zutreffend wäre, dass sie keinen Vertrag abge- schlossen habe, stelle sich die Frage, warum und für wen ihre Mutter die Vereinba- rung unterzeichnet habe (Urk. 16 Ziffer 1-2). 6.1. Angesichts ihrer erhobenen Einwände ist die Gesuchstellerin auf das (von ihr möglicherweise verkannte) Wesen des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen. Dieses in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene und in Art. 84 SchKG nur rudimentär ge- regelte Verfahren ist (als gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO) rein betreibungsrechtlicher Natur. Da- mit wird einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung – aufgrund der dem Rechtsöffnungsgericht vorgelegten Dokumente – weitergeführt werden darf oder nicht (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Kon- kursrecht, 4. Aufl. 2024, Rz 795; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Dies ist bei der provisorischen Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung wird nicht darüber befunden, ob die in Betreibung gesetzte Forderung materiell be-
- 5 - steht (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 3a). Das Rechtsöffnungsgericht nimmt lediglich die Prüfung der Titelqualität der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2). Seine Prüfungszuständigkeit umfasst mithin ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde als Vollstreckungstitel (BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 722; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2). 6.2. Die provisorische Rechtsöffnung ist gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG gestützt auf eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung möglich. Eine Schuld- anerkennung liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimm- bare und fällige Geldsumme zu bezahlen. Die Erklärung in der Schuldanerkennung muss vom Schuldner selbst stammen (BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 Rz. 3a; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 Rz. 9). Im Rechtsöffnungsverfahren müssen die soge- nannten "drei Identitäten" vom Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen geprüft werden, insbesondere die vorliegend von der Gesuchstellerin beanstandete Identi- tät zwischen Schuldner und Betriebenem (KUKO SchKG-Vock, Art. 84 Rz. 18). Mangelt es an einer der drei Identitäten, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden (BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.3). 7.1. Der von der Gesuchstellerin ins Recht gereichte Mitgliedschaftsvertrag lautet auf den Namen der Gesuchsgegnerin und wurde von „D._____“ sowie von der Mut- ter der Gesuchsgegnerin unterzeichnet (Urk. 19/1). Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Gesuchsgegnerin geltend, nicht sie habe den Vertrag unterzeichnet, sondern D._____. Die Gesuchstellerin erwiderte darauf, es sei für sie ebenfalls sehr fragwürdig, weshalb D._____ den Vertrag unterschrieben habe. Ergänzend führte sie aus, der Vertragsabschluss sei durch eine Drittperson erfolgt, deren Beziehung zur Gesuchsgegnerin nicht bekannt sei (Urk. 7 S. 1 und Urk. 12 Ziff. 1 und Ziff. 3). Demnach ist die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden. Der Mitglieds- chaftsvertrag wurde unbestrittenermassen nicht von der Gesuchsgegnerin unter- zeichnet. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, ändert der Umstand, dass die Mut- ter der Gesuchsgegnerin den Vertrag als deren gesetzliche Vertreterin unterzeich- nete, nichts daran, dass die Identität der aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten
- 6 - (D._____) und der betriebenen Person (Gesuchsgegnerin) nicht zweifelsfrei fest- gestellt werden kann. Bei den weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin zu den finanziellen Transaktio- nen im Zusammenhang mit dem Vertrag (Barzahlung eines Teilbetrags bei Ver- tragsabschluss und Überweisung eines weiteren Teilbetrags durch die Mutter der Gesuchsgegnerin mitsamt Buchungsbeleg; Urk. 16 Ziff. 2 und Urk. 19/2), zur Nut- zung des Fitnessstudios durch die Gesuchsgegnerin (Urk. 16 Ziff. 3 und Urk. 19/3) und dazu, dass die Gesuchsgegnerin bei ihrem ersten Besuch mit ihrer Einwilligung fotografiert und in der Kundenkartei registriert worden sei (Urk. 16 Ziff. 4 und Urk. 19/4), handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche vor Vorin- stanz nicht vorgebracht wurden. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden umfassenden Novenverbots sind diese Ausführungen unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 7.2. Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist. Der Gesuchstellerin ist es jedoch weiterhin un- benommen, die Prüfung der materiellrechtlichen Grundlage ihres Anspruchs im or- dentlichen Zivilprozess geltend zu machen. 8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren Rechtsmittelanträ- gen unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Be- messung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'620.– (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 73), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 8.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Der Gesuchsgegnerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und die Gesuchstellerin hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von Urk. 16 und Urk. 18-19/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'620.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 8 - Zürich, 21. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: st