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RT250156

Rechtsöffnung (Fristansetzung)

Zürich OG · 2025-08-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgeg- nerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) an (Urk. 2). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. August 2025 (gleichentags zur Post gegeben; an Urk. 1 angeheftete Sen- dungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 3) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.

E. 2 Die Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Bezug auf EB250856 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich fest- zustellen, die Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Bezug auf EB250856 nichtig sei und eventuelle sei der Sache der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen.

E. 3 Die Zustellung der Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Be- zug auf EB250856 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen die Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Bezug auf EB250856 mit Rechtmittelbelehrung erneut zuzustellen.

E. 4 Dispositiv 1 der Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Bezug auf EB250856 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Gesuch und sämtliche Unterlagen ins Englisch zu übersetzen und der Gesuchstellerin eine erstreckbare Frist von 30 Tagen anzu- setzen, Stellung zu dem Gesuch samt Beilage zu nehmen.

E. 5 Bezirksrichterin C._____ sei gerichtlich anzuweisen ins Ausstand zu treten.

E. 6 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Losten der Beschwerdegegne- rin."

b) Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerde- antwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. a) Für die Behandlung des Beschwerdeantrages 4 der Gesuchsgegnerin, das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und sämtliche Unterlagen seien ins Englisch zu übersetzen und ihr sei (danach) eine erstreckbare Frist von 30 Ta- gen anzusetzen, um Stellung dazu zu nehmen (Urk. 1 S. 1), ist nicht die be- schliessende Kammer, sondern die Vorinstanz zuständig, weshalb sich weiterfüh- rende Erwägungen hierzu erübrigen.

- 3 - Ebenso ist für die Behandlung des Ausstandsbegehrens der Gesuchsgegne- rin gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ (Urk. 1 S. 2 und 6) die beschliessende Kammer nicht zuständig, weshalb eine Kopie der Eingabe vom 12. August 2025 an die Vorinstanz weiterzuleiten ist. Dasselbe gilt für das von der Gesuchsgegne- rin gestellte Gesuch um Sistierung des Hauptverfahrens (d.h. des vorinstanzli- chen Rechtsöffnungsverfahrens) bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch (Urk. 1 S. 5).

b) Mit dem heutigen Endentscheid des Beschwerdeverfahrens wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Gesuchsgegnerin (Urk. 1 S. 1) obsolet.

c) Die angefochtene Verfügung wurde der Gesuchstellerin mit gewöhnli- cher A-Post zugestellt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2). Die Gesuchsgegnerin sieht dies als krassen Verfahrensfehler. Ihrer Ansicht nach hätte die angefochtene Verfü- gung per Gerichtsurkunde an die Gesuchstellerin gesandt werden müssen, um ihr die Bestreitung der Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuchs zu ermöglichen (Urk. 1 S. 5). Durch die Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Gesuch- stellerin per A-Post erfährt die Gesuchsgegnerin keinen Nachteil, ist nicht be- schwert und hat damit kein schützenswertes Interesse an der Anfechtung. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

d) Wiederholt bezeichnet die Gesuchsgegnerin alle gegen sie ergange- nen Entscheide als nichtig (Urk. 1 S. 1), ohne jedoch Sachumstände vorzubrin- gen, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids schliessen lassen könnten. Da solche vorliegend denn auch nicht ersichtlich sind, erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu.

e) Weiter hält die Gesuchsgegnerin dafür, die Gesuchstellerin habe das Bankgeheimnis verletzt und rügt, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen ein straf- rechtliches Verfahren gegen Unbekannt wegen vorsätzlicher Verletzung des Bankgeheimnisses einleiten sollen. Auch hätte die Vorinstanz sie nicht zur Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch auffordern dürfen, ohne vorgängig eine "Entbindung der Schweigepflicht" der Gesuchstellerin einzuholen (Urk. 1 S. 4).

- 4 - Gerichte haben Strafanzeige nur bei qualifiziertem Tatverdacht einzureichen (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 167 N 4 m.H.). Worin konkret ein qualifizierter Tatverdacht in Bezug auf die Verletzung des Bankgeheimnisses zu erblicken ist, legt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht nachvoll- ziehbar dar (vgl. deren Ausführungen in Urk. 1 S. 4). Die Gesuchsgegnerin erläu- tert zudem mit keinem Wort, weshalb sie eine solche Strafanzeige nicht selber einreichen könnte oder inwieweit sie ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Vorinstanz dies vornehmen sollte. Entsprechend besteht kein Anlass, Strafanzeige zu erstatten. Geht die Gesuchsgegnerin von einem strafbaren Ver- halten aus, bleibt es ihr unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten.

3. a) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen solche ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zu- lässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (DIKE-Komm ZPO-Erk, Art. 60 N 2). Die betroffene Partei hat einen solchen drohenden Nachteil in der Be- schwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Das Dro- hen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden könnte. Im Übrigen aber hat der Gesetzgeber die selbständige Anfechtung ge- wöhnlicher prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Daher ist bei der Annahme eines solchen drohenden Nachteils Zurückhaltung angebracht. Bei prozessleitenden Verfügungen betref- fend Vorladungen (Art. 133/ 134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen

- 5 - (Art. 231 ZPO) ist daher ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil grundsätzlich zu verneinen (BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 14) und können somit die entsprechenden prozessleitenden Anordnungen erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Fehlt die Rechtsmit- telvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefoch- ten werden.

b) Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist vorliegend ein drohen- der nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bei der Fristansetzung zur Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers weder dargetan noch ersichtlich, zumal der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör gewährt wird und sie ihre – teilweise bereits in ihrer Beschwerdeschrift erhobenen – Einwände (z.B. es sei kein Rechtsöffnungsgesuch eingereicht worden, das Gesuch sei nicht von einem bevollmächtigten Vertreter der Gesuchstellerin eingereicht worden, die Ge- suchstellerin sei nicht vom Bankgeheimnis befreit worden, der Zahlungsbefehl sei nichtig, die Forderung sei nicht fällig; Urk. 1 S. 2 f., 5 und 6 f.) vorbringen kann. Die von der Gesuchsgegnerin gerügte Dauer der von der Vorinstanz ange- setzten Frist – sie verlangt eine 30-tägige erstreckbare Frist (Urk. 1 S. 4 und 7) – erweist sich als unbegründet: Zweck des Verfahrens der provisorischen Rechts- öffnung ist es, rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen. Sodann ergibt sich aus der Natur des summarischen Verfahrens, dass die Frist zur Stel- lungnahme regelmässig kürzer ist, als sie für eine Klageantwort vorgesehen wäre. Regelmässig erscheint damit eine 10-tägige Frist bzw. bei besonderer Dringlich- keit auch eine kürzere Frist als angemessen (ZK ZPO-Senn, Art. 253 N 1f). Dies muss insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren gelten, bei welchem es sich um ein besonders rasches Verfahren handelt. Die Raschheit des Verfahrens zeigt sich insbesondere in verkürzten Fristen. Darüber hinaus kann die Gesuchsgegne- rin ihre geltend gemachten Gründe für eine längere Frist – ihr sei es gar nicht möglich, das Rechtsöffnungsgesuch und die Beilagen, welche 1000 Seiten um-

- 6 - fassen würden und in einem sehr komplexen Deutsch verfasst seien, innerhalb von zehn Tagen zu lesen und darüber hinaus dazu Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 6) – im Rahmen eines Fristerstreckungsgesuchs vor Vorinstanz geltend ma- chen.

c) In Bezug auf ihren Antrag 3 ist die Gesuchsgegnerin – wie bereits in früheren Verfahren – darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Rechtsmittelbeleh- rung sich nach der Gesetzessystematik auf End- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 236 und 237 ZPO bezieht. Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 238 ZPO fallen hingegen prozessleitende Verfügungen und andere Inzidenz- entscheidungen, so dass hier keine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden muss (BSK ZPO-Schmid/Brunner, Art. 238 N 23). Wie bereits erläutert (vgl. Erw. 3a), handelt es sich bei der Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- gesuch um eine prozessleitende Verfügung, weshalb auf eine Rechtsmittelbeleh- rung verzichtet werden kann. Was die reklamierte fehlende Erläuterung hinsichtlich der Formulierungen "kurz" und "zureichenden Gründen" in der angefochtenen Verfügung anbelangt (Urk. 1 S. 6), ist die Gesuchsgegnerin auf die bereits erläuterte Natur des Rechts- öffnungsverfahrens (vgl. Erw. 3b) und auf Art. 144 Abs. 2 ZPO zu verweisen: Ge- mäss dieser Bestimmung können gerichtliche Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Die Gründe für die Fristerstreckung müssen so beschaffen sein, dass sie nach menschlicher Lebenserfahrung geeignet sind, die rechtzeitige Vornahme der ge- botenen Rechtshandlung zu hindern (BGer 5A_545/2017 E. 5.2; BGer 5D_21/2013 E. 5.1.1). Darunter fallen unter anderem Krankheit, Unfall, Militär- und Zivildienst, Todesfall naher Angehöriger, Geschäftsreisen, Abwesenheit, Weitläufigkeit der Sache und fehlende Unterlagen. In summarischen Verfahren – wie dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren – drängt sich eine gewisse Zu- rückhaltung bei Gewährung von Fristerstreckungen auf, da das Interesse an einer förderlichen Prozesserledigung in der Regel schwerer wiegt als beispielsweise im ordentlichen Verfahren (ZK ZPO-Fuchs, Art. 144 N 5 m.w.H.).

- 7 -

d) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

4. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig (siehe Erw. 2b). Da folglich darüber nicht mehr zu entscheiden ist, obliegt es der Vorinstanz darüber zu entscheiden, ob sie der Gesuchsgegnerin eine kurze Nachfrist zur Stellungnahme zum Rechts- öffnungsbegehren ansetzt.

5. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 755'000.– (vgl. Urk. 1 S. 3). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Eine Kopie der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 12. August 2025 bzw. das darin gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ gestellte Ausstandsgesuch wird an die Vorinstanz weitergeleitet.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt.
  5. Es werde keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 8 -
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz mit Kopie der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 12. August 2025 samt Kopie des Briefumschlags, und unter Hinweis auf Erwägung Ziffer 4, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 755'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250156-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss vom 22. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung (Fristansetzung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Juli 2025 (EB250856-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgeg- nerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) an (Urk. 2). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. August 2025 (gleichentags zur Post gegeben; an Urk. 1 angeheftete Sen- dungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 3) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Die Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Bezug auf EB250856 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich fest- zustellen, die Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Bezug auf EB250856 nichtig sei und eventuelle sei der Sache der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 3 - Die Zustellung der Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Be- zug auf EB250856 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen die Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Bezug auf EB250856 mit Rechtmittelbelehrung erneut zuzustellen. 4 - Dispositiv 1 der Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Bezug auf EB250856 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Gesuch und sämtliche Unterlagen ins Englisch zu übersetzen und der Gesuchstellerin eine erstreckbare Frist von 30 Tagen anzu- setzen, Stellung zu dem Gesuch samt Beilage zu nehmen. 5 - Bezirksrichterin C._____ sei gerichtlich anzuweisen ins Ausstand zu treten. 6 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Losten der Beschwerdegegne- rin."

b) Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerde- antwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. a) Für die Behandlung des Beschwerdeantrages 4 der Gesuchsgegnerin, das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und sämtliche Unterlagen seien ins Englisch zu übersetzen und ihr sei (danach) eine erstreckbare Frist von 30 Ta- gen anzusetzen, um Stellung dazu zu nehmen (Urk. 1 S. 1), ist nicht die be- schliessende Kammer, sondern die Vorinstanz zuständig, weshalb sich weiterfüh- rende Erwägungen hierzu erübrigen.

- 3 - Ebenso ist für die Behandlung des Ausstandsbegehrens der Gesuchsgegne- rin gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ (Urk. 1 S. 2 und 6) die beschliessende Kammer nicht zuständig, weshalb eine Kopie der Eingabe vom 12. August 2025 an die Vorinstanz weiterzuleiten ist. Dasselbe gilt für das von der Gesuchsgegne- rin gestellte Gesuch um Sistierung des Hauptverfahrens (d.h. des vorinstanzli- chen Rechtsöffnungsverfahrens) bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch (Urk. 1 S. 5).

b) Mit dem heutigen Endentscheid des Beschwerdeverfahrens wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Gesuchsgegnerin (Urk. 1 S. 1) obsolet.

c) Die angefochtene Verfügung wurde der Gesuchstellerin mit gewöhnli- cher A-Post zugestellt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2). Die Gesuchsgegnerin sieht dies als krassen Verfahrensfehler. Ihrer Ansicht nach hätte die angefochtene Verfü- gung per Gerichtsurkunde an die Gesuchstellerin gesandt werden müssen, um ihr die Bestreitung der Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuchs zu ermöglichen (Urk. 1 S. 5). Durch die Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Gesuch- stellerin per A-Post erfährt die Gesuchsgegnerin keinen Nachteil, ist nicht be- schwert und hat damit kein schützenswertes Interesse an der Anfechtung. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

d) Wiederholt bezeichnet die Gesuchsgegnerin alle gegen sie ergange- nen Entscheide als nichtig (Urk. 1 S. 1), ohne jedoch Sachumstände vorzubrin- gen, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids schliessen lassen könnten. Da solche vorliegend denn auch nicht ersichtlich sind, erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu.

e) Weiter hält die Gesuchsgegnerin dafür, die Gesuchstellerin habe das Bankgeheimnis verletzt und rügt, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen ein straf- rechtliches Verfahren gegen Unbekannt wegen vorsätzlicher Verletzung des Bankgeheimnisses einleiten sollen. Auch hätte die Vorinstanz sie nicht zur Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch auffordern dürfen, ohne vorgängig eine "Entbindung der Schweigepflicht" der Gesuchstellerin einzuholen (Urk. 1 S. 4).

- 4 - Gerichte haben Strafanzeige nur bei qualifiziertem Tatverdacht einzureichen (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 167 N 4 m.H.). Worin konkret ein qualifizierter Tatverdacht in Bezug auf die Verletzung des Bankgeheimnisses zu erblicken ist, legt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht nachvoll- ziehbar dar (vgl. deren Ausführungen in Urk. 1 S. 4). Die Gesuchsgegnerin erläu- tert zudem mit keinem Wort, weshalb sie eine solche Strafanzeige nicht selber einreichen könnte oder inwieweit sie ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Vorinstanz dies vornehmen sollte. Entsprechend besteht kein Anlass, Strafanzeige zu erstatten. Geht die Gesuchsgegnerin von einem strafbaren Ver- halten aus, bleibt es ihr unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten.

3. a) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen solche ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zu- lässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (DIKE-Komm ZPO-Erk, Art. 60 N 2). Die betroffene Partei hat einen solchen drohenden Nachteil in der Be- schwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Das Dro- hen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden könnte. Im Übrigen aber hat der Gesetzgeber die selbständige Anfechtung ge- wöhnlicher prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Daher ist bei der Annahme eines solchen drohenden Nachteils Zurückhaltung angebracht. Bei prozessleitenden Verfügungen betref- fend Vorladungen (Art. 133/ 134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen

- 5 - (Art. 231 ZPO) ist daher ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil grundsätzlich zu verneinen (BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 14) und können somit die entsprechenden prozessleitenden Anordnungen erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Fehlt die Rechtsmit- telvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefoch- ten werden.

b) Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist vorliegend ein drohen- der nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bei der Fristansetzung zur Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers weder dargetan noch ersichtlich, zumal der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör gewährt wird und sie ihre – teilweise bereits in ihrer Beschwerdeschrift erhobenen – Einwände (z.B. es sei kein Rechtsöffnungsgesuch eingereicht worden, das Gesuch sei nicht von einem bevollmächtigten Vertreter der Gesuchstellerin eingereicht worden, die Ge- suchstellerin sei nicht vom Bankgeheimnis befreit worden, der Zahlungsbefehl sei nichtig, die Forderung sei nicht fällig; Urk. 1 S. 2 f., 5 und 6 f.) vorbringen kann. Die von der Gesuchsgegnerin gerügte Dauer der von der Vorinstanz ange- setzten Frist – sie verlangt eine 30-tägige erstreckbare Frist (Urk. 1 S. 4 und 7) – erweist sich als unbegründet: Zweck des Verfahrens der provisorischen Rechts- öffnung ist es, rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen. Sodann ergibt sich aus der Natur des summarischen Verfahrens, dass die Frist zur Stel- lungnahme regelmässig kürzer ist, als sie für eine Klageantwort vorgesehen wäre. Regelmässig erscheint damit eine 10-tägige Frist bzw. bei besonderer Dringlich- keit auch eine kürzere Frist als angemessen (ZK ZPO-Senn, Art. 253 N 1f). Dies muss insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren gelten, bei welchem es sich um ein besonders rasches Verfahren handelt. Die Raschheit des Verfahrens zeigt sich insbesondere in verkürzten Fristen. Darüber hinaus kann die Gesuchsgegne- rin ihre geltend gemachten Gründe für eine längere Frist – ihr sei es gar nicht möglich, das Rechtsöffnungsgesuch und die Beilagen, welche 1000 Seiten um-

- 6 - fassen würden und in einem sehr komplexen Deutsch verfasst seien, innerhalb von zehn Tagen zu lesen und darüber hinaus dazu Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 6) – im Rahmen eines Fristerstreckungsgesuchs vor Vorinstanz geltend ma- chen.

c) In Bezug auf ihren Antrag 3 ist die Gesuchsgegnerin – wie bereits in früheren Verfahren – darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Rechtsmittelbeleh- rung sich nach der Gesetzessystematik auf End- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 236 und 237 ZPO bezieht. Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 238 ZPO fallen hingegen prozessleitende Verfügungen und andere Inzidenz- entscheidungen, so dass hier keine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden muss (BSK ZPO-Schmid/Brunner, Art. 238 N 23). Wie bereits erläutert (vgl. Erw. 3a), handelt es sich bei der Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- gesuch um eine prozessleitende Verfügung, weshalb auf eine Rechtsmittelbeleh- rung verzichtet werden kann. Was die reklamierte fehlende Erläuterung hinsichtlich der Formulierungen "kurz" und "zureichenden Gründen" in der angefochtenen Verfügung anbelangt (Urk. 1 S. 6), ist die Gesuchsgegnerin auf die bereits erläuterte Natur des Rechts- öffnungsverfahrens (vgl. Erw. 3b) und auf Art. 144 Abs. 2 ZPO zu verweisen: Ge- mäss dieser Bestimmung können gerichtliche Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Die Gründe für die Fristerstreckung müssen so beschaffen sein, dass sie nach menschlicher Lebenserfahrung geeignet sind, die rechtzeitige Vornahme der ge- botenen Rechtshandlung zu hindern (BGer 5A_545/2017 E. 5.2; BGer 5D_21/2013 E. 5.1.1). Darunter fallen unter anderem Krankheit, Unfall, Militär- und Zivildienst, Todesfall naher Angehöriger, Geschäftsreisen, Abwesenheit, Weitläufigkeit der Sache und fehlende Unterlagen. In summarischen Verfahren – wie dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren – drängt sich eine gewisse Zu- rückhaltung bei Gewährung von Fristerstreckungen auf, da das Interesse an einer förderlichen Prozesserledigung in der Regel schwerer wiegt als beispielsweise im ordentlichen Verfahren (ZK ZPO-Fuchs, Art. 144 N 5 m.w.H.).

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d) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

4. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig (siehe Erw. 2b). Da folglich darüber nicht mehr zu entscheiden ist, obliegt es der Vorinstanz darüber zu entscheiden, ob sie der Gesuchsgegnerin eine kurze Nachfrist zur Stellungnahme zum Rechts- öffnungsbegehren ansetzt.

5. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 755'000.– (vgl. Urk. 1 S. 3). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Eine Kopie der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 12. August 2025 bzw. das darin gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ gestellte Ausstandsgesuch wird an die Vorinstanz weitergeleitet.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt.

5. Es werde keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz mit Kopie der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 12. August 2025 samt Kopie des Briefumschlags, und unter Hinweis auf Erwägung Ziffer 4, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 755'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm