Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 16. Juli 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2025, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'385.75 nebst 3.5 % Zins seit 16. Oktober 2022, für Fr. 102.65 und Fr. 40.– (Urk. 10 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 7. August 2025 (Poststempel vom 11. August 2025, eingegangen am 12. August 2025; vgl. an Urk. 12 angehefteter Briefum- schlag samt Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (Urk. 11a) Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 12 S. 5 f.): "1. die kommunalen Steuerveranlagungen 2019-2023 über den Walliser Anteil hin- aus aufzuheben.
E. 2 eine neue Veranlagung des dem Wallis zugewiesenen Nettokapitals anzuord- nen.
E. 3 Feststellung der Verjährung für 2019.
E. 4 Die erhobenen Beträge mit Zinsen zurückzuzahlen.
E. 5 Die Kosten der Gemeinde aufzuerlegen."
c) Der mit Verfügung vom 14. August 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 300.– (Urk. 15) ging mit Valuta 22. August 2025 ein (Urk. 16). Am 23. Au- gust 2025 reichte die Gesuchsgegnerin unaufgefordert eine Ergänzung zur ihrer Beschwerdeschrift ein (Urk. 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 23. Au- gust 2025 (Urk. 17), welche sie gleichentags zur Post gegeben hatte (vgl. an Urk. 17 angeheftete Kopie des Briefumschlags samt Poststempel), ging nach Ab- lauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO ein. Das vorin- stanzliche Urteil wurde ihr am 8. August 2025 zugestellt (Urk. 11a) und die zehn- tägige Beschwerdefrist lief am 18. August 2025 ab. Die inhaltliche Nachbesserung
- 3 - der Beschwerde ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig; dies gilt auch für Laieneingaben (BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.; BGer 5A_408/2015 vom 8. Okto- ber 2015 E. 5.2 m.w.H.). Die in der ergänzenden Beschwerdeschrift (Urk. 17) vor- gebrachten Tatsachen und Beweismittel sind als verspätet zu betrachten und da- her im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Be- schwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids an- hand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz kon- kret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/ oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend bean- standet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die von der Gesuchstellerin eingereichte Veranlagungsverfügung vom 16. April 2021 der kantonalen Steuer- verwaltung Wallis sowie die Steuerrechnung vom 15. September 2022 für die Ge- meindesteuern 2019 seien vollstreckbar und stellten einen definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Steuerforderung samt Zins ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöff- nung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor (Urk. 13 S. 2).
b) Die Gesuchsgegnerin rügt im Beschwerdeverfahren zusammengefasst, die Veranlagungsverfügung besteuere ihr Kapital in der Höhe von Fr. 2'300'000.–,
- 4 - ohne die von den Steuerbehörden von Zürich und Wallis festgestellte offizielle in- terkantonale Aufteilung zu berücksichtigen. Dies führe zu einer unzulässigen in- terkantonalen Doppelbesteuerung (Urk. 12 S. 1). Die kommunale Besteuerung stelle auch eine Besteuerung ohne gesetzliche Grundlage dar und verstosse ge- gen den Äquivalenzgrundsatz (Urk. 12 S. 4).
c) Im Beschwerdeverfahren sind, wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 2), neue Tatsachenbehauptungen nicht zulässig. Zufolge Säumnis der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren können ihre nun im Beschwerdeverfahren erstmals erhobenen Einwände nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig sind neue Be- weismittel im Beschwerdeverfahren zulässig, weshalb die von der Gesuchsgeg- nerin eingereichten Belege nicht zu beachten sind (Urk. 14/1-3). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde auch dann keinen Erfolg beschieden wäre, wenn die neuen Tatsachenbehauptungen hätten berücksichtigt werden können. Mit den Vorbringen der Gesuchsgegnerin werden die vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret beanstandet, sondern ein- zig die Veranlagungsverfügung vom 16. April 2021 der kantonalen Steuerverwal- tung Wallis und die Steuerrechnung vom 15. September 2022 in Frage gestellt (Urk. 12 S. 1 ff.). Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Es darf daher nicht mehr geprüft werden, ob die vorliegenden Veranlagungsverfügung vom 16. April 2021 samt Steuerrechnung vom 15. Sep- tember 2022, die nunmehr vollstreckt werden sollen, inhaltlich korrekt sind oder nicht. Soweit die Gesuchsgegnerin mit der Veranlagungsverfügung sowie der Steuerrechnung nicht einverstanden war, hätte sie dagegen ein Rechtsmittel er- greifen müssen, was sie jedoch offenbar nicht tat (vgl. Urk. 3/2). Im Rechtsöff- nungsverfahren sind nur noch die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Ver- jährung zulässig (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchsgegnerin erhob solche Ein- wendungen weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 13 S. 2 und Urk. 12). Darüber hinaus setzt sie sich mit keinem Wort mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung vom 16. April 2021 der kantonalen Steuerverwaltung Wallis und der Steuerrech-
- 5 - nung vom 15. September 2022 und deren Qualität als definitive Rechtsöffnungsti- tel auseinander (Urk. 13 S. 2). Die Vorinstanz wandte das Recht korrekt an.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die erteilte Rechtsöffnung als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt und mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 und Kopien von Urk. 14/1-3 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'385.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250151-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 30. September 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Juli 2025 (EB250766-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 16. Juli 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2025, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'385.75 nebst 3.5 % Zins seit 16. Oktober 2022, für Fr. 102.65 und Fr. 40.– (Urk. 10 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 7. August 2025 (Poststempel vom 11. August 2025, eingegangen am 12. August 2025; vgl. an Urk. 12 angehefteter Briefum- schlag samt Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (Urk. 11a) Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 12 S. 5 f.): "1. die kommunalen Steuerveranlagungen 2019-2023 über den Walliser Anteil hin- aus aufzuheben.
2. eine neue Veranlagung des dem Wallis zugewiesenen Nettokapitals anzuord- nen.
3. Feststellung der Verjährung für 2019.
4. Die erhobenen Beträge mit Zinsen zurückzuzahlen.
5. Die Kosten der Gemeinde aufzuerlegen."
c) Der mit Verfügung vom 14. August 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 300.– (Urk. 15) ging mit Valuta 22. August 2025 ein (Urk. 16). Am 23. Au- gust 2025 reichte die Gesuchsgegnerin unaufgefordert eine Ergänzung zur ihrer Beschwerdeschrift ein (Urk. 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 23. Au- gust 2025 (Urk. 17), welche sie gleichentags zur Post gegeben hatte (vgl. an Urk. 17 angeheftete Kopie des Briefumschlags samt Poststempel), ging nach Ab- lauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO ein. Das vorin- stanzliche Urteil wurde ihr am 8. August 2025 zugestellt (Urk. 11a) und die zehn- tägige Beschwerdefrist lief am 18. August 2025 ab. Die inhaltliche Nachbesserung
- 3 - der Beschwerde ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig; dies gilt auch für Laieneingaben (BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.; BGer 5A_408/2015 vom 8. Okto- ber 2015 E. 5.2 m.w.H.). Die in der ergänzenden Beschwerdeschrift (Urk. 17) vor- gebrachten Tatsachen und Beweismittel sind als verspätet zu betrachten und da- her im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Be- schwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids an- hand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz kon- kret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/ oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend bean- standet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die von der Gesuchstellerin eingereichte Veranlagungsverfügung vom 16. April 2021 der kantonalen Steuer- verwaltung Wallis sowie die Steuerrechnung vom 15. September 2022 für die Ge- meindesteuern 2019 seien vollstreckbar und stellten einen definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Steuerforderung samt Zins ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöff- nung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor (Urk. 13 S. 2).
b) Die Gesuchsgegnerin rügt im Beschwerdeverfahren zusammengefasst, die Veranlagungsverfügung besteuere ihr Kapital in der Höhe von Fr. 2'300'000.–,
- 4 - ohne die von den Steuerbehörden von Zürich und Wallis festgestellte offizielle in- terkantonale Aufteilung zu berücksichtigen. Dies führe zu einer unzulässigen in- terkantonalen Doppelbesteuerung (Urk. 12 S. 1). Die kommunale Besteuerung stelle auch eine Besteuerung ohne gesetzliche Grundlage dar und verstosse ge- gen den Äquivalenzgrundsatz (Urk. 12 S. 4).
c) Im Beschwerdeverfahren sind, wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 2), neue Tatsachenbehauptungen nicht zulässig. Zufolge Säumnis der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren können ihre nun im Beschwerdeverfahren erstmals erhobenen Einwände nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig sind neue Be- weismittel im Beschwerdeverfahren zulässig, weshalb die von der Gesuchsgeg- nerin eingereichten Belege nicht zu beachten sind (Urk. 14/1-3). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde auch dann keinen Erfolg beschieden wäre, wenn die neuen Tatsachenbehauptungen hätten berücksichtigt werden können. Mit den Vorbringen der Gesuchsgegnerin werden die vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret beanstandet, sondern ein- zig die Veranlagungsverfügung vom 16. April 2021 der kantonalen Steuerverwal- tung Wallis und die Steuerrechnung vom 15. September 2022 in Frage gestellt (Urk. 12 S. 1 ff.). Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Es darf daher nicht mehr geprüft werden, ob die vorliegenden Veranlagungsverfügung vom 16. April 2021 samt Steuerrechnung vom 15. Sep- tember 2022, die nunmehr vollstreckt werden sollen, inhaltlich korrekt sind oder nicht. Soweit die Gesuchsgegnerin mit der Veranlagungsverfügung sowie der Steuerrechnung nicht einverstanden war, hätte sie dagegen ein Rechtsmittel er- greifen müssen, was sie jedoch offenbar nicht tat (vgl. Urk. 3/2). Im Rechtsöff- nungsverfahren sind nur noch die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Ver- jährung zulässig (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchsgegnerin erhob solche Ein- wendungen weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 13 S. 2 und Urk. 12). Darüber hinaus setzt sie sich mit keinem Wort mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung vom 16. April 2021 der kantonalen Steuerverwaltung Wallis und der Steuerrech-
- 5 - nung vom 15. September 2022 und deren Qualität als definitive Rechtsöffnungsti- tel auseinander (Urk. 13 S. 2). Die Vorinstanz wandte das Recht korrekt an.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die erteilte Rechtsöffnung als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt und mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 und Kopien von Urk. 14/1-3 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'385.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm