Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 Mai 2025, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zü- rich 4 für den Betrag von Fr. 250.–, Fr. 34.– Betreibungskosten und für die rechtli- chen und ausserrechtlichen Kosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1). Nach Einholung einer Stellungnahme des Gesuchsgegners (Urk. 4; Urk. 7) erging am 3. Juli 2025 das vorinstanzliche Urteil. Damit wurde dem Gesuchsteller in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 250.– erteilt. Die Entscheidgebühr von Fr. 120.– wurde dem Gesuchsgegner auferlegt. Der An- trag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 9 S. 3 = Urk. 17 S. 3). Der Gesuchsgegner holte den Entscheid nicht ab, woraufhin die Vor- instanz am 21. Juli 2025 eine nicht fristauslösende Zweitzustellung vornahm und darauf hinwies, dass der Entscheid im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am
14. Juli 2025 zugestellt gilt (Urk. 12). 1.4. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 (Datum des Poststempels: 21. Juli 2025; Urk. 14) sandte der Gesuchsgegner das Begleitschreiben vom 21. Juli 2025, den Entscheid vom 3. Juli 2025 sowie weitere Unterlagen (Urk. 15) an die Vorinstanz zurück mit dem Vermerk auf dem Couvert "Retour Retour" (siehe Briefumschlag angeheftet an Urk. 14). Die Eingabe vom 23. Juli 2025 (Urk. 14 = Urk. 16) samt
- 3 - Beilagen (Urk. 15 = Urk. 18/1–8) wurde zuständigkeitshalber an die hiesige Kam- mer weitergeleitet. 1.5. Die Eingabe vom 23. Juli 2025 wurde vom Gesuchsgegner zwar als Stellung- nahme bezeichnet und an die Vorinstanz gesandt, sie erfolgte jedoch als direkte Reaktion auf das Urteil vom 3. Juli 2025 und der Gesuchsgegner führt darin aus, dass er dies nicht bezahlen würde bzw. der Meinung sei, er müsse dies nicht be- zahlen. Damit bringt er zum Ausdruck, mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Seine Eingabe vom 23. Juli 2025 ist daher als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen. Sie erfolgte fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11–12). 1.6. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die rechts- kräftige Verfügung des Departements des Inneren des Kantons Schwyz (Nr. 71.200-50 fd) vom 21. November 2024, worin der Gesuchsgegner zur Bezah- lung einer Entscheidgebühr von Fr. 250.– verpflichtet worden sei. Der Gesuchstel- ler verlange nun definitive Rechtsöffnung für den genannten Betrag, zuzüglich Be- treibungskosten. Die eingereichte Verfügung vom 21. November 2024 sei voll- streckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Dem Gesuchsteller sei folglich die definitive Rechtsöff- nung zu erteilen, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Derartige Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor und mache der Gesuchsgegner auch nicht geltend. Er bringe einzig inhaltliche Einwände ge- gen die als Titel angerufene Verfügung vor, die im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören seien. Betragsmässig sei die Forderung durch den eingereichten Titel ausgewiesen. Dem Gesuchsteller sei daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 17 E. 2.1 f.).
- 4 - 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. So macht er darin einzig – nur schwer verständliche – Ausführungen zu sei- nem Antrag um Namensänderung seines Sohnes, einem DNA-Test, einer Gefähr- dungsmeldung, den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kindsmutter und einer Pass- erneuerung des Sohnes, welche ohne seine Zustimmung erfolgt sei (Urk.16). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner hingegen mit kei- nem Wort auseinander. Im Übrigen bestreitet der Gesuchsgegner mit diesen Vor- bringen die Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Verfügung vom 21. November 2024 des Departements des Innern des Kantons Schwyz). Wie bereits die Vor- instanz zutreffend festhielt (Urk. 17 E. 2.2), ist er damit im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Vorausset- zungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein ent- sprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlas- sen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forde- rung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu be- finden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom
13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.).
- 5 - 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 16 und Urk. 18/1–8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250145-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 19. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Amt für Finanzen Schwyz, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Juli 2025 (EB250720-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. August 2024 stellte der Gesuchsgegner und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsgegner) beim Zivilstandsamt B._____ in C._____ SZ ein Gesuch um Namensänderung für seinen Sohn D._____. Das Gesuch wurde zu- ständigkeitshalber an das im Kanton Schwyz für Namensänderungen zuständige Departement des Innern weitergeleitet. Mit Verfügung vom 21. November 2024 trat dieses auf das Gesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wofür eine Gebühr von Fr. 250.– erhoben wurde (Urk. 3/3). 1.2. Mit Zahlungsbefehl vom 1. April 2025 betrieb der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) den Gesuchsgegner für diese Forderung und die Betreibungskosten von Fr. 34.– (Urk. 2 S. 1). Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2). 1.3. In der Folge ersuchte der Gesuchsteller die Vorinstanz mit Eingabe vom
22. Mai 2025, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zü- rich 4 für den Betrag von Fr. 250.–, Fr. 34.– Betreibungskosten und für die rechtli- chen und ausserrechtlichen Kosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1). Nach Einholung einer Stellungnahme des Gesuchsgegners (Urk. 4; Urk. 7) erging am 3. Juli 2025 das vorinstanzliche Urteil. Damit wurde dem Gesuchsteller in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 250.– erteilt. Die Entscheidgebühr von Fr. 120.– wurde dem Gesuchsgegner auferlegt. Der An- trag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 9 S. 3 = Urk. 17 S. 3). Der Gesuchsgegner holte den Entscheid nicht ab, woraufhin die Vor- instanz am 21. Juli 2025 eine nicht fristauslösende Zweitzustellung vornahm und darauf hinwies, dass der Entscheid im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am
14. Juli 2025 zugestellt gilt (Urk. 12). 1.4. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 (Datum des Poststempels: 21. Juli 2025; Urk. 14) sandte der Gesuchsgegner das Begleitschreiben vom 21. Juli 2025, den Entscheid vom 3. Juli 2025 sowie weitere Unterlagen (Urk. 15) an die Vorinstanz zurück mit dem Vermerk auf dem Couvert "Retour Retour" (siehe Briefumschlag angeheftet an Urk. 14). Die Eingabe vom 23. Juli 2025 (Urk. 14 = Urk. 16) samt
- 3 - Beilagen (Urk. 15 = Urk. 18/1–8) wurde zuständigkeitshalber an die hiesige Kam- mer weitergeleitet. 1.5. Die Eingabe vom 23. Juli 2025 wurde vom Gesuchsgegner zwar als Stellung- nahme bezeichnet und an die Vorinstanz gesandt, sie erfolgte jedoch als direkte Reaktion auf das Urteil vom 3. Juli 2025 und der Gesuchsgegner führt darin aus, dass er dies nicht bezahlen würde bzw. der Meinung sei, er müsse dies nicht be- zahlen. Damit bringt er zum Ausdruck, mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Seine Eingabe vom 23. Juli 2025 ist daher als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen. Sie erfolgte fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11–12). 1.6. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die rechts- kräftige Verfügung des Departements des Inneren des Kantons Schwyz (Nr. 71.200-50 fd) vom 21. November 2024, worin der Gesuchsgegner zur Bezah- lung einer Entscheidgebühr von Fr. 250.– verpflichtet worden sei. Der Gesuchstel- ler verlange nun definitive Rechtsöffnung für den genannten Betrag, zuzüglich Be- treibungskosten. Die eingereichte Verfügung vom 21. November 2024 sei voll- streckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Dem Gesuchsteller sei folglich die definitive Rechtsöff- nung zu erteilen, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Derartige Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor und mache der Gesuchsgegner auch nicht geltend. Er bringe einzig inhaltliche Einwände ge- gen die als Titel angerufene Verfügung vor, die im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören seien. Betragsmässig sei die Forderung durch den eingereichten Titel ausgewiesen. Dem Gesuchsteller sei daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 17 E. 2.1 f.).
- 4 - 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. So macht er darin einzig – nur schwer verständliche – Ausführungen zu sei- nem Antrag um Namensänderung seines Sohnes, einem DNA-Test, einer Gefähr- dungsmeldung, den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kindsmutter und einer Pass- erneuerung des Sohnes, welche ohne seine Zustimmung erfolgt sei (Urk.16). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner hingegen mit kei- nem Wort auseinander. Im Übrigen bestreitet der Gesuchsgegner mit diesen Vor- bringen die Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Verfügung vom 21. November 2024 des Departements des Innern des Kantons Schwyz). Wie bereits die Vor- instanz zutreffend festhielt (Urk. 17 E. 2.2), ist er damit im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Vorausset- zungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein ent- sprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlas- sen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forde- rung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu be- finden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom
13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.).
- 5 - 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 16 und Urk. 18/1–8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip