Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 forderte die Vorinstanz die Gesuchsgegne- rin auf, innert der ihr mit Verfügung vom 17. Juni 2025 angesetzten Frist auch zu Urk. 5/6 und Urk. 5/7c Stellung zu nehmen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 5/8 Dis- positiv-Ziffer 1). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Juli 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, Urk. 5/10) Beschwerde mit dem Antrag, die Vorinstanz anzuweisen, ihr eine Frist von 10 Tagen bzw. bis zum 21. August 2025 zur Stel- lungnahme anzusetzen, sowie mit dem Gesuch, der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 6). Der Kostenvorschuss ging innert mit Verfügung vom 5. September 2025 angesetzter Nachfrist ein (Urk. 8 f.). Mit Eingabe vom 29. September 2025 stellte die Gesuchsgegnerin fol- gende Rechtsbegehren (Urk. 10 S. 2): „1. - Oberrichter B._____ und Gerichtsschreiber C._____ seien ge- richtlich anzuweisen ins Ausstand zu treten.
E. 2 Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom 5. Sep- tember 2025 sowie auch vom 24. Juli 2025 im Bezug auf RT250140 sowie auch Verfügung vom 24. Juni 2025 im Bezug auf EB220843 [recte: EB250843] nichtig seien, eventuelle seien die Verfügungen vom 5. September 2025 sowie auch 24. Juli 2025 im Bezug auf RT250140 sowie auch Verfügung vom
24. Juni 2025 im Bezug auf EB220843 [recte: EB250843] polum- fangreich aufzuheben.“ Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Be- schwerde und das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. B._____ und Ge- richtsschreiberin MLaw C._____ – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensicht- lich unzulässig erweisen, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen sol- che ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vor- gesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie
- 3 - ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (DIKE-Komm ZPO-Erk, Art. 60 N 2). Die betroffene Partei hat einen solchen drohenden Nachteil in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endent- scheid nicht mehr beseitigt werden könnte. Im Übrigen aber hat der Gesetzgeber die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Verfügungen ab- sichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Daher ist bei der An- nahme eines drohenden Nachteils Zurückhaltung angebracht. Bei prozessleiten- den Verfügungen betreffend Vorladungen (Art. 133 f. ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweis- anordnungen (Art. 231 ZPO) ist daher ein drohender nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil grundsätzlich zu verneinen (BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 14) und können die entsprechenden prozessleitenden Anordnungen erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Fehlt die Rechtsmit- telvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Ver- fügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (OGer ZH RT250156 vom 22. August 2025 E. 3.a).
E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sie die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2025, mit der sie aufgefordert worden sei, innert der mit Verfügung vom 17. Juni 2025 angesetzten Frist zu Urk. 5/6 und Urk. 5/7c Stellung zu nehmen erst am 7. Juli 2025 erhalten habe. Am 7. Juli 2025 habe sie allerdings eine Frist- erstreckung in Bezug auf die Verfügung vom 17. Juni 2025 bis zum 21. August 2025 beantragt. Es sei rechts- und verfassungswidrig, dass ihr eine Frist von 0 Ta-
- 4 - gen angesetzt worden sei, um zu Urk. 5/6 und Urk. 5/7c Stellung zu nehmen (Urk. 1).
E. 2.3 Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde der Gesuchsgegne- rin am 30. Juni 2025 zugestellt. Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist von 10 Tagen ab Zustellung lief am 10. Juli 2025 ab (Urk. 5/5 Dispositiv-Ziffer 1 und Urk. 5/9). Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2025 nahm die Gesuchsgeg- nerin am 7. Juli 2025 entgegen (Urk. 5/10). Die ursprüngliche Frist zur Stellung- nahme zu Urk. 5/6 und Urk. 5/7c betrug somit nicht 0 Tage. Sodann erstreckte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin die gemäss Verfügung vom 17. und 24. Juni 2025 angesetzten Fristen mit Verfügung vom 11. Juli 2025 im Sinne einer allerletzten, nicht erstreckbaren Notfrist um 5 Tage ab Zustellung jener Verfügung (Urk. 5/15 Dispositiv-Ziffer 3). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bei der Fristansetzung zur Stellung- nahme zu Urk. 5/6 und Urk. 5/7c weder dargetan noch ersichtlich, zumal der Ge- suchsgegnerin eine – unter Berücksichtigung der raschen Natur des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens, die sich in kurzen Fristen widerspiegelt – hinreichende Frist zur Stellungnahme gewährt wurde. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgeg- nerin die durch die Gesuchsteller nachgereichte Urk. 5/7c aufgrund ihrer Parteistel- lung in jenem Verfahren bereits bekannt war (Urk. 5/7c). Mangels nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass die Verfügungen der hiesigen Kammer vom 24. Juli 2025 und 5. September 2025 sowie die angefochtene Verfügung vom
24. Juni 2025 nichtig seien, weil die Gesuchsteller und ihre Vertretung nicht rechts- und parteifähig seien (Urk. 10). 3.2. Das Obergericht kann die Nichtigkeit eines vorinstanzlichen Entscheids grundsätzlich nur feststellen, wenn es mit einem zulässigen Rechtsmittel befasst ist, auf welches es eintreten kann (BGE 135 III 46 E. 4.2; BGer 5A_158/2024 vom
14. Oktober 2024 E. 3.2; BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3; vgl. auch OGer ZH PF250005 vom 10. Juli 2025 E. 3.1). Auf die Beschwerde der Gesuchs- gegnerin kann mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einge- treten werden. Die hiesige Kammer ist zur Feststellung der Nichtigkeit funktionell
- 5 - unzuständig, womit auf den entsprechend Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen sind die Gesuchsteller als öffentlich-rechtliche Körperschaften ohne Weiteres rechts- und prozessfähig (Jaag/Bucher/Gäggi Furrer, Staatsrecht der Schweiz in a nutshell, 2021, S. 185). Die Gesuchsgegnerin macht keine Anhaltspunkte geltend, welche die Rechts- und Prozessfähigkeit der prozessbevollmächtigten Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ in Frage stellen würden, noch sind solche ersichtlich. 3.3. Auch dem Eventualantrag (Aufhebung der Verfügungen) kann nicht entspro- chen werden. Wie dargelegt ist auf die Beschwerde gegen die angefochtene Ver- fügung nicht einzutreten, womit auch deren Aufhebung ausser Betracht fällt. Zur Aufhebung der Verfügungen der hiesigen Kammer ist nicht diese selbst, sondern das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz zuständig (Art. 72 ff. BGG). 4.1. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschrei- berin MLaw C._____ wird damit begründet, dass, wer auch immer das Rechtsöff- nungsgesuch eingereicht habe, nicht zweifelsfrei identifiziert werden könne und we- der behaupte, noch geltend mache, dass er ein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter der Gesuchsteller sei, was Oberrichter lic. iur. B._____ und Gerichts- schreiberin MLaw C._____ pflichtwidrig und in Missachtung von Art. 238 lit. c in Verbindung mit Art. 67 f. ZPO nicht überprüft hätten (Urk. 10 S. 2). 4.2. Die Gesuchsteller legten die Vertretungsbefugnisse in Rz. 1 des Rechtsöff- nungsgesuchs schlüssig und zutreffend dar. Zudem reichten sie eine entspre- chende Prozessvollmacht für die unterzeichnende Mitarbeiterin des Steueramts der Stadt Zürich, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ein (Urk. 5/1 Rz. 1 und Urk. 5/3). Die Beanstandungen der Gesuchsgegnerin erweisen sich damit als haltlos, weshalb auf ein förmliches Ausstandsverfahren verzichtet werden kann und auf das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist (vgl. OGer ZH PC230030 vom 22. August 2023 S. 2). 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen
- 6 - (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem durch diese geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– (Urk. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin gegen Oberrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin MLaw C._____ wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 sowie 4/2-3 und einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. - 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 21'477.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250140-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 17. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Fristansetzung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Juni 2025 (EB250843-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 forderte die Vorinstanz die Gesuchsgegne- rin auf, innert der ihr mit Verfügung vom 17. Juni 2025 angesetzten Frist auch zu Urk. 5/6 und Urk. 5/7c Stellung zu nehmen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 5/8 Dis- positiv-Ziffer 1). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Juli 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, Urk. 5/10) Beschwerde mit dem Antrag, die Vorinstanz anzuweisen, ihr eine Frist von 10 Tagen bzw. bis zum 21. August 2025 zur Stel- lungnahme anzusetzen, sowie mit dem Gesuch, der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 6). Der Kostenvorschuss ging innert mit Verfügung vom 5. September 2025 angesetzter Nachfrist ein (Urk. 8 f.). Mit Eingabe vom 29. September 2025 stellte die Gesuchsgegnerin fol- gende Rechtsbegehren (Urk. 10 S. 2): „1. - Oberrichter B._____ und Gerichtsschreiber C._____ seien ge- richtlich anzuweisen ins Ausstand zu treten.
2. - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom 5. Sep- tember 2025 sowie auch vom 24. Juli 2025 im Bezug auf RT250140 sowie auch Verfügung vom 24. Juni 2025 im Bezug auf EB220843 [recte: EB250843] nichtig seien, eventuelle seien die Verfügungen vom 5. September 2025 sowie auch 24. Juli 2025 im Bezug auf RT250140 sowie auch Verfügung vom
24. Juni 2025 im Bezug auf EB220843 [recte: EB250843] polum- fangreich aufzuheben.“ Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Be- schwerde und das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. B._____ und Ge- richtsschreiberin MLaw C._____ – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensicht- lich unzulässig erweisen, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen sol- che ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vor- gesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie
- 3 - ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (DIKE-Komm ZPO-Erk, Art. 60 N 2). Die betroffene Partei hat einen solchen drohenden Nachteil in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endent- scheid nicht mehr beseitigt werden könnte. Im Übrigen aber hat der Gesetzgeber die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Verfügungen ab- sichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Daher ist bei der An- nahme eines drohenden Nachteils Zurückhaltung angebracht. Bei prozessleiten- den Verfügungen betreffend Vorladungen (Art. 133 f. ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweis- anordnungen (Art. 231 ZPO) ist daher ein drohender nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil grundsätzlich zu verneinen (BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 14) und können die entsprechenden prozessleitenden Anordnungen erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Fehlt die Rechtsmit- telvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Ver- fügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (OGer ZH RT250156 vom 22. August 2025 E. 3.a). 2.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sie die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2025, mit der sie aufgefordert worden sei, innert der mit Verfügung vom 17. Juni 2025 angesetzten Frist zu Urk. 5/6 und Urk. 5/7c Stellung zu nehmen erst am 7. Juli 2025 erhalten habe. Am 7. Juli 2025 habe sie allerdings eine Frist- erstreckung in Bezug auf die Verfügung vom 17. Juni 2025 bis zum 21. August 2025 beantragt. Es sei rechts- und verfassungswidrig, dass ihr eine Frist von 0 Ta-
- 4 - gen angesetzt worden sei, um zu Urk. 5/6 und Urk. 5/7c Stellung zu nehmen (Urk. 1). 2.3. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde der Gesuchsgegne- rin am 30. Juni 2025 zugestellt. Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist von 10 Tagen ab Zustellung lief am 10. Juli 2025 ab (Urk. 5/5 Dispositiv-Ziffer 1 und Urk. 5/9). Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2025 nahm die Gesuchsgeg- nerin am 7. Juli 2025 entgegen (Urk. 5/10). Die ursprüngliche Frist zur Stellung- nahme zu Urk. 5/6 und Urk. 5/7c betrug somit nicht 0 Tage. Sodann erstreckte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin die gemäss Verfügung vom 17. und 24. Juni 2025 angesetzten Fristen mit Verfügung vom 11. Juli 2025 im Sinne einer allerletzten, nicht erstreckbaren Notfrist um 5 Tage ab Zustellung jener Verfügung (Urk. 5/15 Dispositiv-Ziffer 3). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bei der Fristansetzung zur Stellung- nahme zu Urk. 5/6 und Urk. 5/7c weder dargetan noch ersichtlich, zumal der Ge- suchsgegnerin eine – unter Berücksichtigung der raschen Natur des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens, die sich in kurzen Fristen widerspiegelt – hinreichende Frist zur Stellungnahme gewährt wurde. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgeg- nerin die durch die Gesuchsteller nachgereichte Urk. 5/7c aufgrund ihrer Parteistel- lung in jenem Verfahren bereits bekannt war (Urk. 5/7c). Mangels nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass die Verfügungen der hiesigen Kammer vom 24. Juli 2025 und 5. September 2025 sowie die angefochtene Verfügung vom
24. Juni 2025 nichtig seien, weil die Gesuchsteller und ihre Vertretung nicht rechts- und parteifähig seien (Urk. 10). 3.2. Das Obergericht kann die Nichtigkeit eines vorinstanzlichen Entscheids grundsätzlich nur feststellen, wenn es mit einem zulässigen Rechtsmittel befasst ist, auf welches es eintreten kann (BGE 135 III 46 E. 4.2; BGer 5A_158/2024 vom
14. Oktober 2024 E. 3.2; BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3; vgl. auch OGer ZH PF250005 vom 10. Juli 2025 E. 3.1). Auf die Beschwerde der Gesuchs- gegnerin kann mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einge- treten werden. Die hiesige Kammer ist zur Feststellung der Nichtigkeit funktionell
- 5 - unzuständig, womit auf den entsprechend Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen sind die Gesuchsteller als öffentlich-rechtliche Körperschaften ohne Weiteres rechts- und prozessfähig (Jaag/Bucher/Gäggi Furrer, Staatsrecht der Schweiz in a nutshell, 2021, S. 185). Die Gesuchsgegnerin macht keine Anhaltspunkte geltend, welche die Rechts- und Prozessfähigkeit der prozessbevollmächtigten Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ in Frage stellen würden, noch sind solche ersichtlich. 3.3. Auch dem Eventualantrag (Aufhebung der Verfügungen) kann nicht entspro- chen werden. Wie dargelegt ist auf die Beschwerde gegen die angefochtene Ver- fügung nicht einzutreten, womit auch deren Aufhebung ausser Betracht fällt. Zur Aufhebung der Verfügungen der hiesigen Kammer ist nicht diese selbst, sondern das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz zuständig (Art. 72 ff. BGG). 4.1. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschrei- berin MLaw C._____ wird damit begründet, dass, wer auch immer das Rechtsöff- nungsgesuch eingereicht habe, nicht zweifelsfrei identifiziert werden könne und we- der behaupte, noch geltend mache, dass er ein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter der Gesuchsteller sei, was Oberrichter lic. iur. B._____ und Gerichts- schreiberin MLaw C._____ pflichtwidrig und in Missachtung von Art. 238 lit. c in Verbindung mit Art. 67 f. ZPO nicht überprüft hätten (Urk. 10 S. 2). 4.2. Die Gesuchsteller legten die Vertretungsbefugnisse in Rz. 1 des Rechtsöff- nungsgesuchs schlüssig und zutreffend dar. Zudem reichten sie eine entspre- chende Prozessvollmacht für die unterzeichnende Mitarbeiterin des Steueramts der Stadt Zürich, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ein (Urk. 5/1 Rz. 1 und Urk. 5/3). Die Beanstandungen der Gesuchsgegnerin erweisen sich damit als haltlos, weshalb auf ein förmliches Ausstandsverfahren verzichtet werden kann und auf das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist (vgl. OGer ZH PC230030 vom 22. August 2023 S. 2). 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen
- 6 - (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem durch diese geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– (Urk. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin gegen Oberrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin MLaw C._____ wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 sowie 4/2-3 und einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 21'477.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st