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RT250138

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-08-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

- 3 - 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Eine Ausnahme besteht in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin für Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz An- lass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO und können in der Beschwerde unbeschränkt vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.3; 5A_1006/2015 vom 2. August 2016 E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen stützen (OGer ZH RT190214 vom 24. Februar 2020 E. 2.3; OGer ZH PP180026 vom 15. Januar 2019 E. 2.4).

3. Die Vorinstanz erwog, mit Verfügung vom 9. April 2025 sei dem Gesuchsgeg- ner eine 14-tägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt worden, unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Verfügung vom 9. April 2025 sei dem Gesuchsgegner am 30. April 2025 zugestellt worden. Die Frist des Gesuchsgegners zur Einreichung einer schriftlichen Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsbegehren der gesuchstellenden Partei sei somit am

14. Mai 2025 abgelaufen. Gemäss Poststempel sei die Stellungnahme des Ge- suchsgegners aber erst am 15. Mai 2025 der Post übergeben worden. Demzufolge habe der Gesuchsgegner die ihm angesetzte Frist nicht gewahrt. Androhungs- gemäss sei ohne die Gesuchsantwort aufgrund der Akten zu entscheiden (Urk. 13 S. 2). Die Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Meilen vom

6. Juni 2023 (Urk. 3/1) sei zurückgezogen worden, sodass dieser rechtskräftig ge- worden sei (vgl. Urk. 3/2). Aus der als rechtskräftig bescheinigten Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen vom 24. Mai 2024 (Urk. 3/2) ergebe sich zudem, dass der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, auch die nachträgliche Gebühr von Fr. 450.– zu bezahlen. Gestützt darauf kam die Vorin-

- 4 - stanz zum Schluss, dass der Gesuchsteller folglich für die in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von Fr. 1'080.– über zwei gültige definitive Rechtsöffnungs- titel verfüge, und erteilte die definitive Rechtsöffnung (Urk. 13 S. 3 und 5). 4.1 Der Gesuchsgegner rügt in Bezug auf die mutmasslich verspätet eingereichte Gesuchsantwort, dass er gemäss dem Post-Dokument "Sendung verfolgt Busi- ness" am 30. April 2025 gleichzeitig vier eingeschriebene Sendungen abgeholt ha- ben solle. Fakt sei aber, dass er – gemäss seinen Tagesnotizen – am behaupteten

30. April 2025 weder vier noch eine eingeschriebene Sendung abgeholt habe; er habe in den vergangenen Monaten und Jahren nie gleichzeitig vier eingeschrie- bene Sendungen abgeholt. Ebenso sei Fakt, dass Unterschriften weitverbreitet als veritables Kinderspiel elektronisch gefälscht würden. Sodann entspräche nur die erste der aufgeführten Nummern (98.419.502.380.002.6145) dem Schreiben von Ersatzrichter Arnold, die restlichen vier Nummern seien unbekannt. Die darge- stellte, überaus fahrige Unterschrift sei nicht seine. Er unterschreibe nie mit dem Zeigefinger auf irgendeine elektronische Unterlage, sondern ausnahmslos mit dem Stift. Auf elektronischer Unterlage geleistete Unterschriften seien grundsätzlich, da leicht zu fälschen und zu kopieren, nicht rechtsgültig (Urk. 12). 4.2 Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Entge- gen der Ansicht des Gesuchsgegners wird mit der in den Akten liegenden Emp- fangsbestätigung der Post (Urk. 5) nachgewiesen, dass er die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 9. April 2025 am 30. April 2025 am Postschalter in Stäfa persönlich in Empfang nahm. Dass die Unterschrift auf Urk. 5 etwas fahrig wirkt (im Vergleich zu Urk. 12 oder auch Urk. 17), mag sein, lässt sich aber einfach damit erklären, dass sie am Automaten geleistet wurde. Es kann als notorisch gelten, dass Unterschriften bei dieser Art der Signatur jeweils geringfügig von der gewöhn- lichen Unterschrift auf Papier abweichen – selbst wenn sie mit einem Stift und nicht nur mit dem Finger angebracht wurden. Der Schriftzug entspricht vorliegend jeden- falls in den wesentlichen Zügen der Unterschrift des Gesuchsgegners. Weitere klare Indizien für eine korrekt erfolgte Zustellung sind, dass die oberste Sendungs- nummer im Unterschriftenfeld mit jener der versandten Verfügung (98.03.053651.

- 5 -

00056775) übereinstimmt und dass an Postschaltern gewöhnlich eine Identitäts- überprüfung stattfindet, um die Beziehung zum Adressaten festzustellen. Wäre die Verfügung tatsächlich erst am 5. Mai 2025 zugestellt worden, wie der Gesuchsgegner durch seinen Rechtsvertreter in der (verspäteten) Stellungnahme vom 15. Mai 2025 ausführen liess (Urk. 6 S. 2), so wäre es ein Leichtes gewesen, mit der Beschwerde einen schriftlichen Nachweis über die Zustellung der Gerichts- urkunde an diesem Tag nachzureichen. An einem solchen fehlt es. Blosse Behaup- tungen oder angebliche Tagesnotizen vermögen den Standpunkt des Gesuchsgeg- ners nicht zu erhärten. Nach dem Gesagten ist von einer erfolgten Zustellung an den Gesuchsgegner am

30. April 2025 auszugehen. 4.3 Als die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Frist zur schriftlichen Stellungnahme im Sinne von Art. 84 Abs. 2 SchKG und Art. 253 ZPO ansetzte, hatte sie keinen Grund, von einer (anwaltlichen) Vertretung des Gesuchsgegners auch im Rechts- öffnungsverfahren auszugehen (vgl. Art. 137 ZPO). Das Mandatsverhältnis wurde erst später angezeigt (Urk. 6 f.). Die Zustellung an den Gesuchsgegner persönlich war damit fristauslösend. 4.4 Weil die Frist mit der Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. Mai 2025 nicht eingehalten war (Art. 143 Abs. 1 ZPO), galt er als säumig und war die Eingabe nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 219 i.V.m. Art. 234 Abs. 1 ZPO). Die Vorgehensweise der Vorinstanz, aufgrund der übrigen Akten zu entscheiden, war somit richtig. 5.1 Bei den weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners zum Sachverhalt und zum Bestand der Forderung handelt es sich um Noven, welche im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen und somit nicht mehr zu hören sind (vgl. E. 2.2). Teils fehlt den entsprechenden Ausführungen auch ein Zusammenhang zum vorliegenden Ver- fahrensgegenstand, oder sie gehen an der Sache vorbei. Im Rechtsöffnungsverfah- ren wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden, sondern einzig darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf. Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von

- 6 - Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt (einlässlich zum Ganzen OGer ZH RT250053 vom

24. Juni 2025 E. III/2 m.w.H.). Was die Betreibungskosten anbelangt, scheint der Gesuchsgegner zu verkennen, dass die Vorinstanz diese weder erhöht noch korrigiert hat (so in Urk. 12 S. 3 Ziff. 10 und unten). Vielmehr hat sie – zutreffend – ausgeführt, dass der Gläubiger berech- tigt sei, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu decken (Art. 68 Abs. 2 SchKG) und diese nicht durch den Rechtsöffnungstitel abgedeckt seien, weshalb insoweit das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 13 E. 3). 5.2 Die Eingabe vom 20. Juli 2025 (Urk. 17) kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist schriftlich mit Begründung und den erforderlichen Rechtsbegehren fristgemäss zu erheben. Inhaltliche Nachbesserungen sind nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zuzulassen (BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 4). Die Beschwerdefrist lief am 14. Juli 2025 ab, sodass die Eingabe vom 20. Juli 2025 (Poststempel: 22. Juli 2025) zu spät erfolgte und nicht mehr zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon ergibt sich aus der Eingabe aber auch nichts, was den Ausgang des Beschwerdeverfahrens massgeblich beeinflussen könnte. Nebenbei bemerkt berechtigt eine definitive Rechtsöffnung den Gläubiger (wie schon erwähnt) nur (aber immerhin), das Schuldbetreibungsverfahren fortsetzen zu lassen. Eine (teil- weise) Tilgung der Forderung (vgl. Urk. 8/2 und 18/2 betr. Fr. 630.–) könnte auch ausserhalb dieses Verfahrens noch geltend gemacht werden (vgl. nur Art. 85, 85a und 86 SchKG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'080.–. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und dem Gesuchstel- ler mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 7 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 12-15/6 und Urk. 17-18/2, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'080.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250138-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 5. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Statthalteramt Bezirk Meilen betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Juli 2025 (EB250125-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. Juli 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2024) definitive Rechtsöff- nung für insgesamt Fr. 1'080.– (Urk. 10 S. 5 = Urk. 13 S. 5). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (Urk. 11/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen: Die Fr. 630.– für Busse und Gebüh- ren gemäss Strafbefehl ST.2023.361 seien bereits getilgt worden. Da die Fr. 450.– als "Rachegebühr" ohne Rechtsgrundlage erhoben und die Kosten des Zahlungs- befehls von Fr. 74.– willkürlich auf Fr. 128.45 erhöht worden seien, seien diese Beträge ersatzlos zu streichen (Urk. 12). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Wie sogleich auf- zuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

- 3 - 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Eine Ausnahme besteht in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin für Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz An- lass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO und können in der Beschwerde unbeschränkt vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.3; 5A_1006/2015 vom 2. August 2016 E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen stützen (OGer ZH RT190214 vom 24. Februar 2020 E. 2.3; OGer ZH PP180026 vom 15. Januar 2019 E. 2.4).

3. Die Vorinstanz erwog, mit Verfügung vom 9. April 2025 sei dem Gesuchsgeg- ner eine 14-tägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt worden, unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Verfügung vom 9. April 2025 sei dem Gesuchsgegner am 30. April 2025 zugestellt worden. Die Frist des Gesuchsgegners zur Einreichung einer schriftlichen Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsbegehren der gesuchstellenden Partei sei somit am

14. Mai 2025 abgelaufen. Gemäss Poststempel sei die Stellungnahme des Ge- suchsgegners aber erst am 15. Mai 2025 der Post übergeben worden. Demzufolge habe der Gesuchsgegner die ihm angesetzte Frist nicht gewahrt. Androhungs- gemäss sei ohne die Gesuchsantwort aufgrund der Akten zu entscheiden (Urk. 13 S. 2). Die Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Meilen vom

6. Juni 2023 (Urk. 3/1) sei zurückgezogen worden, sodass dieser rechtskräftig ge- worden sei (vgl. Urk. 3/2). Aus der als rechtskräftig bescheinigten Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen vom 24. Mai 2024 (Urk. 3/2) ergebe sich zudem, dass der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, auch die nachträgliche Gebühr von Fr. 450.– zu bezahlen. Gestützt darauf kam die Vorin-

- 4 - stanz zum Schluss, dass der Gesuchsteller folglich für die in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von Fr. 1'080.– über zwei gültige definitive Rechtsöffnungs- titel verfüge, und erteilte die definitive Rechtsöffnung (Urk. 13 S. 3 und 5). 4.1 Der Gesuchsgegner rügt in Bezug auf die mutmasslich verspätet eingereichte Gesuchsantwort, dass er gemäss dem Post-Dokument "Sendung verfolgt Busi- ness" am 30. April 2025 gleichzeitig vier eingeschriebene Sendungen abgeholt ha- ben solle. Fakt sei aber, dass er – gemäss seinen Tagesnotizen – am behaupteten

30. April 2025 weder vier noch eine eingeschriebene Sendung abgeholt habe; er habe in den vergangenen Monaten und Jahren nie gleichzeitig vier eingeschrie- bene Sendungen abgeholt. Ebenso sei Fakt, dass Unterschriften weitverbreitet als veritables Kinderspiel elektronisch gefälscht würden. Sodann entspräche nur die erste der aufgeführten Nummern (98.419.502.380.002.6145) dem Schreiben von Ersatzrichter Arnold, die restlichen vier Nummern seien unbekannt. Die darge- stellte, überaus fahrige Unterschrift sei nicht seine. Er unterschreibe nie mit dem Zeigefinger auf irgendeine elektronische Unterlage, sondern ausnahmslos mit dem Stift. Auf elektronischer Unterlage geleistete Unterschriften seien grundsätzlich, da leicht zu fälschen und zu kopieren, nicht rechtsgültig (Urk. 12). 4.2 Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Entge- gen der Ansicht des Gesuchsgegners wird mit der in den Akten liegenden Emp- fangsbestätigung der Post (Urk. 5) nachgewiesen, dass er die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 9. April 2025 am 30. April 2025 am Postschalter in Stäfa persönlich in Empfang nahm. Dass die Unterschrift auf Urk. 5 etwas fahrig wirkt (im Vergleich zu Urk. 12 oder auch Urk. 17), mag sein, lässt sich aber einfach damit erklären, dass sie am Automaten geleistet wurde. Es kann als notorisch gelten, dass Unterschriften bei dieser Art der Signatur jeweils geringfügig von der gewöhn- lichen Unterschrift auf Papier abweichen – selbst wenn sie mit einem Stift und nicht nur mit dem Finger angebracht wurden. Der Schriftzug entspricht vorliegend jeden- falls in den wesentlichen Zügen der Unterschrift des Gesuchsgegners. Weitere klare Indizien für eine korrekt erfolgte Zustellung sind, dass die oberste Sendungs- nummer im Unterschriftenfeld mit jener der versandten Verfügung (98.03.053651.

- 5 -

00056775) übereinstimmt und dass an Postschaltern gewöhnlich eine Identitäts- überprüfung stattfindet, um die Beziehung zum Adressaten festzustellen. Wäre die Verfügung tatsächlich erst am 5. Mai 2025 zugestellt worden, wie der Gesuchsgegner durch seinen Rechtsvertreter in der (verspäteten) Stellungnahme vom 15. Mai 2025 ausführen liess (Urk. 6 S. 2), so wäre es ein Leichtes gewesen, mit der Beschwerde einen schriftlichen Nachweis über die Zustellung der Gerichts- urkunde an diesem Tag nachzureichen. An einem solchen fehlt es. Blosse Behaup- tungen oder angebliche Tagesnotizen vermögen den Standpunkt des Gesuchsgeg- ners nicht zu erhärten. Nach dem Gesagten ist von einer erfolgten Zustellung an den Gesuchsgegner am

30. April 2025 auszugehen. 4.3 Als die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Frist zur schriftlichen Stellungnahme im Sinne von Art. 84 Abs. 2 SchKG und Art. 253 ZPO ansetzte, hatte sie keinen Grund, von einer (anwaltlichen) Vertretung des Gesuchsgegners auch im Rechts- öffnungsverfahren auszugehen (vgl. Art. 137 ZPO). Das Mandatsverhältnis wurde erst später angezeigt (Urk. 6 f.). Die Zustellung an den Gesuchsgegner persönlich war damit fristauslösend. 4.4 Weil die Frist mit der Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. Mai 2025 nicht eingehalten war (Art. 143 Abs. 1 ZPO), galt er als säumig und war die Eingabe nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 219 i.V.m. Art. 234 Abs. 1 ZPO). Die Vorgehensweise der Vorinstanz, aufgrund der übrigen Akten zu entscheiden, war somit richtig. 5.1 Bei den weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners zum Sachverhalt und zum Bestand der Forderung handelt es sich um Noven, welche im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen und somit nicht mehr zu hören sind (vgl. E. 2.2). Teils fehlt den entsprechenden Ausführungen auch ein Zusammenhang zum vorliegenden Ver- fahrensgegenstand, oder sie gehen an der Sache vorbei. Im Rechtsöffnungsverfah- ren wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden, sondern einzig darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf. Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von

- 6 - Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt (einlässlich zum Ganzen OGer ZH RT250053 vom

24. Juni 2025 E. III/2 m.w.H.). Was die Betreibungskosten anbelangt, scheint der Gesuchsgegner zu verkennen, dass die Vorinstanz diese weder erhöht noch korrigiert hat (so in Urk. 12 S. 3 Ziff. 10 und unten). Vielmehr hat sie – zutreffend – ausgeführt, dass der Gläubiger berech- tigt sei, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu decken (Art. 68 Abs. 2 SchKG) und diese nicht durch den Rechtsöffnungstitel abgedeckt seien, weshalb insoweit das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 13 E. 3). 5.2 Die Eingabe vom 20. Juli 2025 (Urk. 17) kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist schriftlich mit Begründung und den erforderlichen Rechtsbegehren fristgemäss zu erheben. Inhaltliche Nachbesserungen sind nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zuzulassen (BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 4). Die Beschwerdefrist lief am 14. Juli 2025 ab, sodass die Eingabe vom 20. Juli 2025 (Poststempel: 22. Juli 2025) zu spät erfolgte und nicht mehr zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon ergibt sich aus der Eingabe aber auch nichts, was den Ausgang des Beschwerdeverfahrens massgeblich beeinflussen könnte. Nebenbei bemerkt berechtigt eine definitive Rechtsöffnung den Gläubiger (wie schon erwähnt) nur (aber immerhin), das Schuldbetreibungsverfahren fortsetzen zu lassen. Eine (teil- weise) Tilgung der Forderung (vgl. Urk. 8/2 und 18/2 betr. Fr. 630.–) könnte auch ausserhalb dieses Verfahrens noch geltend gemacht werden (vgl. nur Art. 85, 85a und 86 SchKG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'080.–. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und dem Gesuchstel- ler mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 7 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 12-15/6 und Urk. 17-18/2, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'080.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm