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RT250137

Rechtsöffnung (Ausstand)

Zürich OG · 2025-12-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Nachdem der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2025 Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers angesetzt wurde (Urk. 5/5), stellte diese mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (neben anderen Rechtsbe- gehren) ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (Urk. 5/12 S. 1). Mit Entscheid vom 24. Juni 2025 wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.– der Gesuchsgegnerin (Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2 = Urk. 5/14 Dis- positiv-Ziffern 1 und 2). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Juli 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: „1 -Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.

E. 2 -Der Entscheid vom 24. Juni 2025 im Bezug auf EB250632 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

E. 2.1 Für Entscheide über ein Ausstandsgesuch ist das summarische Verfahren an- wendbar. Folglich beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage (BGE 145 III 469 E. 3.). Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Fristenstillstand gilt für das summarische Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO), wobei die Parteien auf diese Ausnahme hinzuweisen sind (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Die Hinweispflicht stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Fehlt der Hinweis, ste- hen die Fristen still (BGE 139 III 78 E. 5; OGer ZH PE190011 vom 6. Juni 2019 E. 3.2).

E. 2.2 Der angefochtene Entscheid wurde der Gesuchsgegnerin am 7. Juli 2025 (Urk. 5/18) zugestellt. Sie wurde mit dem Hinweis auf den Fristenstillstand verse- hen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 5). Die Beschwerdeschrift wurde am 17. Juli 2025 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte damit in Bezug auf den angefochte- nen Entscheid vom 24. Juni 2025 (Urk. 2) fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO).

E. 2.3 Die Beschwerdebegehren Ziffer 3 bis 7 sind hingegen verspätet (vgl. Urk. 5/6; Art. 321 Abs. 2 ZPO) und bilden bereits Verfahrensgegenstand des Beschwerde- verfahrens mit der Geschäfts-Nr. RT250114-O, weshalb auf diese nicht mehr ein- zutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO).

- 4 -

E. 3 -Die Verfügung vom 12. Mai 2025 des Bezirksgericht Zürich im Be- zug auf EB250632 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

E. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebe- gründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (OGer ZH RT210171 vom 24. Februar 2022 E. II.1.1). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerde- verfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit cu- ria"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gut- heissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Be- gründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH RT220030 vom 16. Juni 2022 E. 3).

E. 3.2 Die Vorinstanz überprüfte, ob das durch die Gesuchsgegnerin beanstandete Verhalten von Bezirksrichterin lic. iur. B._____ als Ausstandsgrund qualifiziert, was sie verneinte (Urk. 2 E. 2 ff.). Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen und die dies- bezüglichen Rügen der Gesuchsgegnerin braucht indes nicht eingegangen zu wer- den, weil die Gesuchsgegnerin das Ausstandsgesuch nicht unverzüglich stellte:

E. 3.3 Ein Ablehnungsbegehren ist unverzüglich zu stellen, sobald vom Ausstands- grund Kenntnis erlangt worden ist (Art. 49 Abs. 1 ZPO), ansonsten ein solcher ver- wirkt. Der Begriff ist streng zu verstehen. Schon aus Art. 51 Abs. 1 ZPO ist zu fol- gern, dass die Frist in keinem Fall mehr als zehn Tage umfassen kann. Generell ist zu verlangen, dass eine Partei auf jeden Fall nicht in Kenntnis eines Ausstands- grunds untätig einen weiteren und unter Umständen zu wiederholenden Verfah- rensschritt ablaufen lassen darf. Im Interesse einer raschen Klärung und eines spe-

- 5 - ditiven Verfahrens kann die zur Verfügung stehende Zeit nur Tage betragen; allen- falls verlängert um Feiertage wie Weihnachten und Neujahr. Etwas grosszügiger ist sie zu bemessen, wenn die Partei zuerst noch Abklärungen treffen muss, wie bei einem häufigen Namen einer Gerichtsperson. Die Frist kann aber auch sehr viel kürzer sein, da die Ablehnung nicht davon abhängig sein darf, wie sich die Sache aus der Sicht einer Partei entwickelt (OGer ZH RB230012 vom 3. Mai 2023 E. 4.2 m.w.H.).

E. 3.4 Anlass für das Ausstandsgesuch gab gemäss der Gesuchsgegnerin die durch Bezirksrichterin lic. iur. B._____ am 12. Mai 2025 verfügte Fristansetzung (Urk. 5/5 und Urk. 5/12 S. 2 ff.). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am

26. Mai 2025 zugestellt (Urk. 5/6). Die Gesuchsgegnerin ersuchte zunächst mit Ein- gabe vom 5. Juni 2025 um Fristerstreckung, bevor sie mit ihren beiden Eingaben vom 16. Juni 2025 (Datum Poststempel) erneut um Fristerstreckung ersuchte und ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ stellte (Urk. 5/7, Urk. 5/9 und Urk. 5/12). Das Ausstandsgesuch erfolgte somit nach weit mehr als

E. 3.5 Zum von der Gesuchsgegnerin der Vollständigkeit halber vorgebrachten Umstand, dass sie auf ihr Fristerstreckungsgesuch vom 16. Juni 2025 keine Rück- meldung erhalten habe, ist festzuhalten, dass das Fristerstreckungsgesuch noch am selben Tag, an dem es einging, mithin unmittelbar bearbeitet wurde (Urk. 5/9).

E. 3.6 Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ausstandsge- such gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ abwies. Die Beschwerde ist diesbe- züglich abzuweisen.

E. 4 -Eventuelle sei der Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zu- rückzuweisen.

E. 4.1 Die Nichtigkeit der Verfügungen der hiesigen Kammer vom 29. Juli 2025 und

5. September 2025 und das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ werden damit begründet, dass, wer auch immer das Rechtsöffnungsgesuch eingereicht habe, nicht zweifelsfrei identifiziert werden könne und weder behaupte, noch geltend mache, dass er ein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter des Gesuchstellers sei, was Oberrichter lic. iur.

- 6 - C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ pflichtwidrig und in Missachtung von Art. 238 lit. c in Verbindung mit Art. 67 f. ZPO nicht überprüft hätten (Urk. 10 S. 2).

E. 4.2 Das Rechtsöffnungsgesuch wurde von der Abteilung Steuerbezug des Kan- tonalen Steueramts Zürich eingereicht (Urk. 5/1), die zum Bezug der dem Rechts- öffnungsgesuch zugrundeliegenden direkten Bundessteuer sowie zur Vertretung des Kantons in Inkassoverfahren kompetent ist (§ 20 lit. b und lit. d OV KStA). Un- terzeichnet wurde es durch einen Mitarbeitenden der Abteilung, dem eine allge- meine, auf Rechtssatz beruhende Vertretungsbefugnis zukommt und der nicht mit Namen und Adresse aufgeführt werden muss (vgl. OGer ZH PS220181 vom 5. Ja- nuar 2023 E. 4.2). Die Beanstandungen der Gesuchsgegnerin erweisen sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb auf ein förmliches Ausstandsverfahren ver- zichtet werden kann und auf das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ nicht einzutre- ten ist (vgl. OGer ZH PC230030 vom 22. August 2023 S. 2). Auch die durch die Gesuchsgegnerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe in Bezug auf die Verfü- gungen der hiesigen Kammer vom 29. Juli 2025 und 5. September 2025 sind halt- los. Zur Aufhebung jener Verfügungen ist sodann nicht die Kammer selbst, sondern das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz zuständig (Art. 72 ff. BGG).

E. 5 -Der Zahlungsbefehl vom 30.01.2025 im Bezug auf … sei für nichtig zur erklären und aufzuheben.

E. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem durch diese geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– (Urk. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 5.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 7 - Es wird beschlossen

E. 6 -Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen soweit es einzutreten ist.

E. 7 -Die Verfügung vom 12.12.2023 sei für nichtig zu erklären und auf- zuheben.

E. 8 -Bezirksrichterin B._____ sei ins Ausstand zu treten bzw schicken.

E. 9 -Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner.“ Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 6). Der Kostenvorschuss ging innert mit Verfügung vom 5. Septem- ber 2025 angesetzter Nachfrist ein (Urk. 8 f.). Mit Eingabe vom 29. September 2025 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren (Urk. 10 S. 2):

- 3 - „1. - Oberrichter C._____ und Gerichtsschreiber D._____ seien ge- richtlich anzuweisen ins Ausstand zu treten. 2 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügungen vom

5. September 2025 sowie auch 29. Juli 2025 im Bezug auf RT250137 sowie auch Verfügung vom 24. Juni 2025 im Bezug auf EB250632 nichtig seien, eventuelle seien die Verfügungen vom 5. September 2025 sowie auch 29. Juli 2025 im Bezug auf RT250140 [recte: RT250137] sowie auch Verfügung vom 24. Juni 2025 im Bezug auf EB250632 vollumfangreich aufzuheben.“ Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–26). Da sich die Be- schwerde und das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und Ge- richtsschreiberin MLaw D._____ – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensicht- lich unzulässig erweisen, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 10 Tagen und damit nicht mehr unverzüglich seit Kenntnisnahme der Verfügung von Bezirksrichterin lic. iur. B._____ vom 12. Mai 2025.

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ wird nicht eingetreten.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgt mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 4'730.80. - 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250137-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Juni 2025 (EB250632-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Nachdem der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2025 Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers angesetzt wurde (Urk. 5/5), stellte diese mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (neben anderen Rechtsbe- gehren) ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (Urk. 5/12 S. 1). Mit Entscheid vom 24. Juni 2025 wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.– der Gesuchsgegnerin (Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2 = Urk. 5/14 Dis- positiv-Ziffern 1 und 2). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Juli 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: „1 -Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 -Der Entscheid vom 24. Juni 2025 im Bezug auf EB250632 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 -Die Verfügung vom 12. Mai 2025 des Bezirksgericht Zürich im Be- zug auf EB250632 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4 -Eventuelle sei der Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zu- rückzuweisen. 5 -Der Zahlungsbefehl vom 30.01.2025 im Bezug auf … sei für nichtig zur erklären und aufzuheben. 6 -Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen soweit es einzutreten ist. 7 -Die Verfügung vom 12.12.2023 sei für nichtig zu erklären und auf- zuheben. 8 -Bezirksrichterin B._____ sei ins Ausstand zu treten bzw schicken. 9 -Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner.“ Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 6). Der Kostenvorschuss ging innert mit Verfügung vom 5. Septem- ber 2025 angesetzter Nachfrist ein (Urk. 8 f.). Mit Eingabe vom 29. September 2025 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren (Urk. 10 S. 2):

- 3 - „1. - Oberrichter C._____ und Gerichtsschreiber D._____ seien ge- richtlich anzuweisen ins Ausstand zu treten. 2 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügungen vom

5. September 2025 sowie auch 29. Juli 2025 im Bezug auf RT250137 sowie auch Verfügung vom 24. Juni 2025 im Bezug auf EB250632 nichtig seien, eventuelle seien die Verfügungen vom 5. September 2025 sowie auch 29. Juli 2025 im Bezug auf RT250140 [recte: RT250137] sowie auch Verfügung vom 24. Juni 2025 im Bezug auf EB250632 vollumfangreich aufzuheben.“ Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–26). Da sich die Be- schwerde und das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und Ge- richtsschreiberin MLaw D._____ – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensicht- lich unzulässig erweisen, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Für Entscheide über ein Ausstandsgesuch ist das summarische Verfahren an- wendbar. Folglich beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage (BGE 145 III 469 E. 3.). Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Fristenstillstand gilt für das summarische Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO), wobei die Parteien auf diese Ausnahme hinzuweisen sind (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Die Hinweispflicht stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Fehlt der Hinweis, ste- hen die Fristen still (BGE 139 III 78 E. 5; OGer ZH PE190011 vom 6. Juni 2019 E. 3.2). 2.2. Der angefochtene Entscheid wurde der Gesuchsgegnerin am 7. Juli 2025 (Urk. 5/18) zugestellt. Sie wurde mit dem Hinweis auf den Fristenstillstand verse- hen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 5). Die Beschwerdeschrift wurde am 17. Juli 2025 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte damit in Bezug auf den angefochte- nen Entscheid vom 24. Juni 2025 (Urk. 2) fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.3. Die Beschwerdebegehren Ziffer 3 bis 7 sind hingegen verspätet (vgl. Urk. 5/6; Art. 321 Abs. 2 ZPO) und bilden bereits Verfahrensgegenstand des Beschwerde- verfahrens mit der Geschäfts-Nr. RT250114-O, weshalb auf diese nicht mehr ein- zutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO).

- 4 - 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebe- gründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (OGer ZH RT210171 vom 24. Februar 2022 E. II.1.1). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerde- verfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit cu- ria"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gut- heissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Be- gründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH RT220030 vom 16. Juni 2022 E. 3). 3.2. Die Vorinstanz überprüfte, ob das durch die Gesuchsgegnerin beanstandete Verhalten von Bezirksrichterin lic. iur. B._____ als Ausstandsgrund qualifiziert, was sie verneinte (Urk. 2 E. 2 ff.). Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen und die dies- bezüglichen Rügen der Gesuchsgegnerin braucht indes nicht eingegangen zu wer- den, weil die Gesuchsgegnerin das Ausstandsgesuch nicht unverzüglich stellte: 3.3. Ein Ablehnungsbegehren ist unverzüglich zu stellen, sobald vom Ausstands- grund Kenntnis erlangt worden ist (Art. 49 Abs. 1 ZPO), ansonsten ein solcher ver- wirkt. Der Begriff ist streng zu verstehen. Schon aus Art. 51 Abs. 1 ZPO ist zu fol- gern, dass die Frist in keinem Fall mehr als zehn Tage umfassen kann. Generell ist zu verlangen, dass eine Partei auf jeden Fall nicht in Kenntnis eines Ausstands- grunds untätig einen weiteren und unter Umständen zu wiederholenden Verfah- rensschritt ablaufen lassen darf. Im Interesse einer raschen Klärung und eines spe-

- 5 - ditiven Verfahrens kann die zur Verfügung stehende Zeit nur Tage betragen; allen- falls verlängert um Feiertage wie Weihnachten und Neujahr. Etwas grosszügiger ist sie zu bemessen, wenn die Partei zuerst noch Abklärungen treffen muss, wie bei einem häufigen Namen einer Gerichtsperson. Die Frist kann aber auch sehr viel kürzer sein, da die Ablehnung nicht davon abhängig sein darf, wie sich die Sache aus der Sicht einer Partei entwickelt (OGer ZH RB230012 vom 3. Mai 2023 E. 4.2 m.w.H.). 3.4. Anlass für das Ausstandsgesuch gab gemäss der Gesuchsgegnerin die durch Bezirksrichterin lic. iur. B._____ am 12. Mai 2025 verfügte Fristansetzung (Urk. 5/5 und Urk. 5/12 S. 2 ff.). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am

26. Mai 2025 zugestellt (Urk. 5/6). Die Gesuchsgegnerin ersuchte zunächst mit Ein- gabe vom 5. Juni 2025 um Fristerstreckung, bevor sie mit ihren beiden Eingaben vom 16. Juni 2025 (Datum Poststempel) erneut um Fristerstreckung ersuchte und ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ stellte (Urk. 5/7, Urk. 5/9 und Urk. 5/12). Das Ausstandsgesuch erfolgte somit nach weit mehr als 10 Tagen und damit nicht mehr unverzüglich seit Kenntnisnahme der Verfügung von Bezirksrichterin lic. iur. B._____ vom 12. Mai 2025. 3.5. Zum von der Gesuchsgegnerin der Vollständigkeit halber vorgebrachten Umstand, dass sie auf ihr Fristerstreckungsgesuch vom 16. Juni 2025 keine Rück- meldung erhalten habe, ist festzuhalten, dass das Fristerstreckungsgesuch noch am selben Tag, an dem es einging, mithin unmittelbar bearbeitet wurde (Urk. 5/9). 3.6. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ausstandsge- such gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ abwies. Die Beschwerde ist diesbe- züglich abzuweisen. 4.1. Die Nichtigkeit der Verfügungen der hiesigen Kammer vom 29. Juli 2025 und

5. September 2025 und das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ werden damit begründet, dass, wer auch immer das Rechtsöffnungsgesuch eingereicht habe, nicht zweifelsfrei identifiziert werden könne und weder behaupte, noch geltend mache, dass er ein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter des Gesuchstellers sei, was Oberrichter lic. iur.

- 6 - C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ pflichtwidrig und in Missachtung von Art. 238 lit. c in Verbindung mit Art. 67 f. ZPO nicht überprüft hätten (Urk. 10 S. 2). 4.2. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde von der Abteilung Steuerbezug des Kan- tonalen Steueramts Zürich eingereicht (Urk. 5/1), die zum Bezug der dem Rechts- öffnungsgesuch zugrundeliegenden direkten Bundessteuer sowie zur Vertretung des Kantons in Inkassoverfahren kompetent ist (§ 20 lit. b und lit. d OV KStA). Un- terzeichnet wurde es durch einen Mitarbeitenden der Abteilung, dem eine allge- meine, auf Rechtssatz beruhende Vertretungsbefugnis zukommt und der nicht mit Namen und Adresse aufgeführt werden muss (vgl. OGer ZH PS220181 vom 5. Ja- nuar 2023 E. 4.2). Die Beanstandungen der Gesuchsgegnerin erweisen sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb auf ein förmliches Ausstandsverfahren ver- zichtet werden kann und auf das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ nicht einzutre- ten ist (vgl. OGer ZH PC230030 vom 22. August 2023 S. 2). Auch die durch die Gesuchsgegnerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe in Bezug auf die Verfü- gungen der hiesigen Kammer vom 29. Juli 2025 und 5. September 2025 sind halt- los. Zur Aufhebung jener Verfügungen ist sodann nicht die Kammer selbst, sondern das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz zuständig (Art. 72 ff. BGG). 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem durch diese geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– (Urk. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 7 - Es wird beschlossen

1. Auf das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgt mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 4'730.80.

- 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms