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RT250131

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-11-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gestützt auf ein Auftragsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin (Beschwer- deführerin) und dem Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) betreffend juristische Beratung und Vertretung des Letzteren vor dem Migrationsamt ersuchte die Ge- suchstellerin mit Eingabe vom 31. März 2021 (Datum Poststempel: 20. März 2025) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbe- fehl vom 27. November 2024) für Fr. 1'300.– nebst Zins zu 5 % seit 27. November 2024 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 74.– (Urk. 2 S. 1; Urk. 3; Urk. 4/1-13). In Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO leitete das Bezirksgericht Zürich die Eingabe an das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) weiter (Urk. 1). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 25. Juni 2025 verwiesen werden (Urk. 19 S. 2 E. 1 = Urk. 23 S. 2 E. 1). Mit diesem wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin ab, unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 23 S. 8 f.).

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorin- stanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom

9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1]). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstan- det wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO) aber auch im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Par- teieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufe-

- 4 - nen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abwei- chenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DIKE-Komm ZPO- Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6 [je m.w. Hinw.]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 2.1 Zunächst moniert die Gesuchstellerin im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Zweck der provisorischen Rechtsöffnung verkannt. Im Rahmen des Rechtsöff- nungsverfahrens sei lediglich die formelle Gültigkeit des Titels zu prüfen, nicht je- doch die materielle Berechtigung der Forderung. Der Gesuchsgegner habe nur ma- teriellrechtliche Einwendungen vorgebracht, die im ordentlichen Prozessverfahren geltend zu machen seien und im Rechtsöffnungsverfahren keine Berücksichtigung finden könnten. Indem die Vorinstanz dennoch die materielle Berechtigung der For- derung (insbesondere das Honorar für das Migrationsverfahren) geprüft habe, habe sie den Prüfungsumfang unzulässig erweitert und den Beschleunigungsgrundsatz des Rechtsöffnungsverfahrens verletzt (Urk. 22 S. 2 f. Ziff. 3.a, S. 4 Ziff. 3.c, S. 7 Ziff. 6 und S. 8 Ziff. 6.2).

E. 2.2 Das angefochtene Urteil folgt sehr wohl den Grundsätzen des Rechtsöff- nungsverfahrens: Es trifft zwar zu, dass das Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung rein betrei- bungsrechtlicher Natur ist. Es wird damit nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und es ist auch nicht über diesen zu entschei- den), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte (konkrete) Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 645 E. 5.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.1; Kren Kost- kiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, Rz. 795). Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft ent- kräftet wird. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein tauglicher Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 133 III 645 E. 5.3; BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2). Über die materielle Begründetheit der Klage ist (erst) im Aberkennungs- oder Anerkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 bzw. Art. 79 SchKG zu entscheiden, welcher je nach Ausgang des Rechts- öffnungsverfahrens offensteht. Im Gegensatz zum Verfahren auf definitive (vgl. Art. 81 SchKG) sind im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung aber alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche zivilrechtlich von Bedeutung und deshalb geeignet sind, die Schuldaner-

- 7 - kennung zu entkräften (BGer 5A_480/2019 vom 2. März 2020 E. 2.1; BGer 5A_976/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.1; BGer 5A_688/2022 vom 23. November 2022 E. 4.2.1 [je m.Hinw. auf BGE 145 III 20 E. 4.1.2]; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 38; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 84; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348). Da alle Einreden und Einwendungen zulässig sind, welche zivilrechtlich von Be- deutung und deshalb geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften, durfte bzw. musste die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend Til- gung (vgl. nachfolgend, E. III.3.3.1) sowie diejenigen betreffend die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung (vgl. nachfolgend, E. III.3.3.2) prüfen. Die Vorinstanz hat damit weder die gesetzlichen Bestimmungen zur provisorischen Rechtsöffnung falsch angewendet und den Prüfungsumfang unzulässig erweitert noch hat sie den Beschleunigungsgrundsatz des Rechtsöffnungsverfahrens missachtet und das Verfahren unnötig verzögert. Zuzustimmen ist der Gesuchstellerin grundsätzlich darin, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein besonders rasches summarisches Verfahren han- delt und Art. 84 Abs. 2 SchKG vorsieht, dass der Entscheid innert fünf Tagen (nach Eingang der Stellungnahme des Schuldners) zu eröffnen sei. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ordnungsfrist, welche demnach keinen zwingenden Charakter hat. Vielmehr ist sie Ausdruck dafür, dass das Verfahren rasch und so einfach wie möglich durchzuführen bzw. zu Ende zu führen ist. Die vorliegende Fallkonstella- tion war nicht ganz einfach verglichen mit anderen Rechtsöffnungsverfahren, und es waren mehrmals Fristen für Stellungnahmen zu gewähren. Der Entscheid erging schliesslich innert rund eineinhalb Monaten nach Eingang der letzten Stellung- nahme des Schuldners (Urk. 16 f.). Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen kann noch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer bzw. unnötigen Verzöge- rung des Verfahrens gesprochen werden. Die Rügen der Gesuchstellerin betreffend die allgemeinen Verfahrensgrundsätze erweisen sich folglich als unbegründet.

E. 3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1). Die Beurteilung der erhobenen Rügen hat mithin auf der Grundlage des vorinstanzlichen Aktenstands zu erfolgen. Werden Tatsachenbe- hauptungen, Bestreitungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss er- neuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden. Andernfalls gelten sie als neu. III. Beurteilung der Beschwerde

1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf mehrere zwischen den Parteien abgeschlossene, vom Gesuchsgegner unbestrittenermassen rechtsgültig unterzeichnete Vereinbarun- gen, die jeweils vom 11. Oktober 2024 datierten und sich auf ein Auftragsverhältnis betreffend juristische Beratung und Vertretung bezögen (Urk. 4/1-6). Aus dem bei- gelegten Zahlungsplan vom 11. Oktober 2024 ergebe sich, dass sich der Gesuchs- gegner unter dem Titel "Vertretung im administrativen Verfahren" zur Zahlung von insgesamt Fr. 3'000.– an die Gesuchstellerin verpflichtet habe (Urk. 4/6). Für die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Restforderung von Fr. 1'300.– (Fr. 3’000.– abzüglich der geleisteten Zahlungen von Fr. 1'700.–) liege somit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor (Urk. 23 S. 3 E. 3.1).

- 5 - Zur Fälligkeit führte die Vorinstanz aus, die Parteien hätten eine Anzahlung, drei Ratenzahlungen und eine Gesamtverfallsklausel vereinbart. Die Anzahlung von Fr. 1'500.– sei am 11. Oktober 2024, die erste Ratenzahlung am 31. Oktober 2024, die zweite am 30. November 2024 und die dritte am 31. Januar 2025 fällig gewor- den (Urk. 4/6). Gemäss Angaben der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner eine Anzahlung von Fr. 1'700.– geleistet und sei bei Zustellung des Zahlungsbe- fehls am 13. Dezember 2024 mit der ersten Rate von Fr. 300.– (Fr. 500.– abzüglich Überzahlung von Fr. 200.– im Rahmen der Anzahlung) seit dem 1. November 2024 sowie mit der zweiten Rate von Fr. 500.– seit dem 1. Dezember 2024 in Verzug gewesen. Damit sei er weder mit mehr als zwei Monatsraten noch über einen Zeit- raum von mehr als einem Monat mit der Zahlung eines Betrages in Verzug geraten, der mindestens zwei Raten entspreche. Die Gesamtverfallsklausel habe folglich zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht gegriffen, weshalb die dritte Rate von Fr. 500.– noch nicht fällig gewesen sei. Rechtsöffnung könne somit nur für den fälligen Betrag von Fr. 800.– (zwei Raten à Fr. 300.– und Fr. 500.–) erteilt werden (Urk. 23 S. 4 f. E. 3.3). Offenbleiben könne, ob der Einwand des Gesuchsgegners, er habe insgesamt eine Anzahlung von Fr. 1'500.– und die gesamte erste Ratenzahlung von Fr. 500.– be- glichen, glaubhaft gemacht worden sei, zumal das Rechtsöffnungsbegehren ohne- hin abzuweisen sei (Urk. 23 S. 5 E. 3.4). Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsgegner sei hinsichtlich der Ratenzahlungen nicht vorleistungspflichtig gewesen, weshalb er die Einrede der nicht gehörigen Erbringung der Gegenleistung betreffend die drei Raten erheben könne. Er habe sinngemäss behauptet, die Gesuchstellerin habe ihren Auftrag nicht gehörig erfüllt. Der Gesuchsgegner habe detaillierte und schlüssige Ausfüh- rungen dazu gemacht, dass die Gesuchstellerin als Beauftragte die Vertretung in Angelegenheiten beim Migrationsamt nicht sorgfältig erfüllt habe; von einer offen- sichtlichen Haltlosigkeit seiner Behauptungen könne nicht ausgegangen werden. In Anwendung der Basler Rechtsöffnungspraxis wäre es somit an der Gesuchstel- lerin gewesen, die gehörige Erfüllung glaubhaft zu machen, was sie unterlassen habe. Das Rechtsöffnungsbegehren sei folglich abzuweisen (Urk. 23 S. 6 ff. E. 3.5).

- 6 -

E. 3.1 Die Gesuchstellerin rügt weiter, der Gesuchsgegner habe keine Beweise für seine Behauptungen vorgelegt, insbesondere keine Zahlungsbelege oder sonsti-

- 8 - gen Nachweise für eine angebliche Tilgung oder Schlechterfüllung. Seine Einwen- dungen seien unsubstantiiert und würden den Anforderungen an eine glaubhafte Bestreitung nicht genügen. Es fehle jegliche Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG. Die Behauptungen des Gesuchsgegners würden zudem im klaren Widerspruch zur unterzeichneten Schuldanerkennung stehen, welche aus- drücklich eine Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 394 OR festhalte. Die Schuldanerkennung sei ein klares Indiz für die Erfüllung der vertrag- lichen Pflichten (Urk. 22 S. 3 f. Ziff. 3.b und S. 8 Ziff. 6.2).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin setzt sich hinsichtlich ihrer Vorbringen zu den fehlenden Beweisen für die Tilgung und die Schlechterfüllung, zum Widerspruch zur Schuld- anerkennung, die eine Vorleistungspflicht des Gesuchsgegners vorsehe, sowie zur fehlenden Glaubhaftmachung der Schlechterfüllung durch den Gesuchsgegner nicht konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht auf, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich als fehlerhaft zu betrachten ist. Sie belässt es bei pauschal gehaltener Kritik und hinsichtlich der mangelnden Sub- stantiierung bei einer Wiederholung ihrer Vorbringen vor Vorinstanz. Insoweit ge- nügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne, E. II.2).

E. 3.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Rügen genügend begrün- det wären, würde die Gesuchstellerin damit jedoch nicht durchdringen.

E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Gesuchsgeg- ner keine Zahlungsbelege oder sonstigen Nachweise für eine angebliche Tilgung eingereicht hat. Vielmehr hat sie erwogen, der Gesuchsgegner reiche keine Zah- lungsbelege ein, welche seine Einwendung der Tilgung sofort glaubhaft zu machen vermöchten. Anschliessend liess sie offen, ob der Einwand der Tilgung insgesamt glaubhaft gemacht worden sei, zumal das Rechtsöffnungsbegehren ohnehin abzu- weisen sei (Urk. 23 S. 5 E. 3.4.2). Folglich kann die Gesuchstellerin aus der dies- bezüglichen Rüge nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 3.3.2 Die Vorinstanz erwog zutreffend, der Gesuchsgegner sei hinsichtlich der drei Ratenzahlungen von je Fr. 500.– nicht vorleistungspflichtig (Urk. 23 S. 6 f. E. 3.5.2).

- 9 - Eine Vorleistungspflicht des Gesuchsgegners für die gesamte Forderung von Fr. 3'000.– ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 4/6). Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, die vom Gesuchsgegner sinngemäss behauptete nicht gehörige Erfüllung des Auftrags erscheine angesichts seiner detaillierten und schlüssigen Ausführun- gen, wonach die Gesuchstellerin als Beauftragte die Vertretung in Angelegenheiten beim Migrationsamt nicht sorgfältig erfüllt habe, nicht als haltlos (Urk. 23 S. 6 ff. E. 3.5.3 f.). Der Gesuchsgegner machte im vorinstanzlichen Verfahren im Wesent- lichen geltend, die Gesuchstellerin habe die Vertretung vor dem Migrationsamt nur in beschränktem Umfang wahrgenommen, deutlich weniger Zeit als vereinbart auf- gewendet und einen intransparenten sowie inkorrekten Leistungsnachweis erstellt. Er habe keinerlei Massnahmen oder Dokumente gesehen, die von der Gesuchstel- lerin erstellt worden wären, um bei den Behörden zu beantragen, dass er in der Schweiz bleiben könne, was jedoch der eigentliche Zweck gewesen sei, weshalb er die Gesuchstellerin aufgesucht habe. Der Gesuchsgegner hat seine Behauptun- gen durch E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien untermauert (vgl. Urk. 23 S. 7 E. 3.5.3; Urk. 9; Urk. 10/1+3). Die Vorbringen des Gesuchsgegners lassen den Schluss zu, dass er klarerweise glaubhaft gemacht hat, die Gesuchstellerin habe ihre vertraglichen Pflichten nicht (gehörig) erfüllt. Im Ergebnis ist daher die vorin- stanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht zu beanstanden. 4.1. Die Gesuchstellerin moniert schliesslich, der Gesuchsgegner habe ein Dar- lehen zur Finanzierung der Kosten erhalten, und die Vorinstanz habe diesen Um- stand nicht gewürdigt, obwohl er die Verbindlichkeit der Forderung unterstreiche und die Position der Gesuchstellerin stärke. Ebenso habe sie den Umstand, dass der Zahlungsplan eine Gesamtverfallsklausel enthalte, nicht berücksichtigt und da- mit einen wesentlichen Vertragsbestandteil ausser Acht gelassen. Soweit die Vor- instanz auf Einwendungen des Gesuchsgegners abgestellt habe, ohne der Ge- suchstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, liege zudem eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vor (Urk. 22 S. 4 Ziff. 3.c und S. 8 Ziff. 6). 4.2. Beim Vorbringen, der Gesuchsgegner habe ein Darlehen zur Finanzierung der Kosten erhalten, handelt es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen, das

- 10 - aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots unberücksichtigt bleiben muss (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.3). 4.3. Die Vorinstanz hat die Gesamtverfallsklausel nicht unberücksichtigt gelas- sen. Vielmehr hat sie erwogen, die Klausel habe zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (13. Dezember 2024) noch nicht gegriffen, da der Gesuchsgegner bis zu diesem Zeitpunkt weder mit mehr als zwei Monatsraten noch über einen Zeitraum von mehr als einem Monat mit der Zahlung eines Betrags, der mindestens der Höhe von zwei Monatsraten entspricht, in Rückstand gewesen sei (Urk. 23 S. 4 f. E. 3.3.2). Auch dieser Vorwurf der Gesuchstellerin gegen das vorinstanzliche Urteil verfängt folglich nicht. 4.4. Der Vorwurf der Gehörsverletzung greift ebenfalls ins Leere. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund von dessen formeller Natur grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung dieses Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Indes stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar und kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfas- sungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verletzung eingegangen wird (vgl. BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch OGer ZH PP240044 vom 28. November 2024 E. 2.2). Da die Gesuchstellerin dies unterlässt, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als ungenügend begründet (vgl. vorne, E. II.2). Unabhängig davon erhärtet sich der Vorwurf der Gehörsverletzung nicht: Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom

16. April 2025 auf Deutsch (Datum Eingang: 13. Mai 2025; Urk. 16; Urk. 17/1-3) der Gesuchstellerin nicht in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ZPO zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs mit Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme, sondern nur mit einem Kurzbrief "zur Kenntnisnahme" zugesandt hat (Urk. 18). Indessen hat die Gesuchstellerin diese Stellungnahme vor dem Urteil vom 25. Juni 2025 zur

- 11 - Kenntnis zugestellt erhalten. Sie macht nicht geltend, dass sie diese nicht erhalten habe. Zur identischen Eingabe des Gesuchsgegners vom 16. April 2025 auf Deutsch (Datum Eingang: 17. April 2025; Urk. 9; Urk. 10/1-3) hatte sich die Ge- suchstellerin zudem bereits aufgrund der Verfügung vom 22. April 2025 (Urk. 11) mit Eingabe vom 2. Mai 2025 vernehmen lassen (Urk. 13). Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Weitere Rügen gegen die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungs- begehrens trägt die Gesuchstellerin nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass sie keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO nachweist. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich (vgl. vorne, E. II.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'300.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Parteientschädigungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ledig- lich am Rande ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin eine Entschädigung für zehn Arbeitsstunden verlangt, wovon vier Stunden für die "Vorbereitung der münd- lichen Verhandlung" veranschlagt werden (Urk. 22 S. 6 Ziff. 4.4). Es gab indessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung, auf die sich die Gesuchstellerin hätte vorbereiten müssen. Eine solche fand auch nicht im vor- instanzlichen Verfahren statt. Es ist somit nicht ersichtlich, wie die Gesuchstellerin darauf kommt, eine Entschädigung dafür zu verlangen.

3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird von der Ge- suchstellerin weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern

- 12 - lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitange- fochten (vgl. Urk. 22 S. 5 Ziff. 4.3 und S. 7 Ziff. 6). Sie ist, nachdem die Gesuch- stellerin mit der Beschwerde nicht durchdringt, im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.3.). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 22 und Urk. 24/1-8, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 13 - Zürich, 19. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250131-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Urteil vom 19. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 25. Juni 2025 (EB250235-C)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Gestützt auf ein Auftragsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin (Beschwer- deführerin) und dem Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) betreffend juristische Beratung und Vertretung des Letzteren vor dem Migrationsamt ersuchte die Ge- suchstellerin mit Eingabe vom 31. März 2021 (Datum Poststempel: 20. März 2025) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbe- fehl vom 27. November 2024) für Fr. 1'300.– nebst Zins zu 5 % seit 27. November 2024 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 74.– (Urk. 2 S. 1; Urk. 3; Urk. 4/1-13). In Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO leitete das Bezirksgericht Zürich die Eingabe an das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) weiter (Urk. 1). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 25. Juni 2025 verwiesen werden (Urk. 19 S. 2 E. 1 = Urk. 23 S. 2 E. 1). Mit diesem wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin ab, unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 23 S. 8 f.).

2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. Juli 2025 Be- schwerde mit den (sinngemässen) Anträgen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzu- heben und provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'300.– nebst Zinsen und Kosten zu erteilen. Zudem seien dem Gesuchsgegner die Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und die Gesuchstellerin sei für zehn Arbeitsstunden à je Fr. 200.–, mithin Fr. 2'000.–, zu entschädigen (Urk. 22 S. 5 f. Ziff. 4 und S. 7 Ziff. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21) und in Kopie bei den Akten behalten; die Originale wurden auf Anfrage an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weitergelei- tet. Dem Gesuchsgegner wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 25). Der von der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 14. Juli 2025 eingefor- derte Kostenvorschuss von Fr. 300.– ging innert Frist ein (Urk. 26 f.). Weitere pro- zessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

- 3 - II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 20), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 26 f.) und die vor Vorinstanz un- terlegene Gesuchstellerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vor- behalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachfolgend, E. II.2) ist auf die Be- schwerde einzutreten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet (vgl. hinten, E. III.2-5). Es erübrigt sich deshalb, dem Gesuchsgegner Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorin- stanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom

9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1]). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstan- det wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO) aber auch im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Par- teieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufe-

- 4 - nen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abwei- chenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DIKE-Komm ZPO- Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6 [je m.w. Hinw.]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).

3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1). Die Beurteilung der erhobenen Rügen hat mithin auf der Grundlage des vorinstanzlichen Aktenstands zu erfolgen. Werden Tatsachenbe- hauptungen, Bestreitungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss er- neuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden. Andernfalls gelten sie als neu. III. Beurteilung der Beschwerde

1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf mehrere zwischen den Parteien abgeschlossene, vom Gesuchsgegner unbestrittenermassen rechtsgültig unterzeichnete Vereinbarun- gen, die jeweils vom 11. Oktober 2024 datierten und sich auf ein Auftragsverhältnis betreffend juristische Beratung und Vertretung bezögen (Urk. 4/1-6). Aus dem bei- gelegten Zahlungsplan vom 11. Oktober 2024 ergebe sich, dass sich der Gesuchs- gegner unter dem Titel "Vertretung im administrativen Verfahren" zur Zahlung von insgesamt Fr. 3'000.– an die Gesuchstellerin verpflichtet habe (Urk. 4/6). Für die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Restforderung von Fr. 1'300.– (Fr. 3’000.– abzüglich der geleisteten Zahlungen von Fr. 1'700.–) liege somit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor (Urk. 23 S. 3 E. 3.1).

- 5 - Zur Fälligkeit führte die Vorinstanz aus, die Parteien hätten eine Anzahlung, drei Ratenzahlungen und eine Gesamtverfallsklausel vereinbart. Die Anzahlung von Fr. 1'500.– sei am 11. Oktober 2024, die erste Ratenzahlung am 31. Oktober 2024, die zweite am 30. November 2024 und die dritte am 31. Januar 2025 fällig gewor- den (Urk. 4/6). Gemäss Angaben der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner eine Anzahlung von Fr. 1'700.– geleistet und sei bei Zustellung des Zahlungsbe- fehls am 13. Dezember 2024 mit der ersten Rate von Fr. 300.– (Fr. 500.– abzüglich Überzahlung von Fr. 200.– im Rahmen der Anzahlung) seit dem 1. November 2024 sowie mit der zweiten Rate von Fr. 500.– seit dem 1. Dezember 2024 in Verzug gewesen. Damit sei er weder mit mehr als zwei Monatsraten noch über einen Zeit- raum von mehr als einem Monat mit der Zahlung eines Betrages in Verzug geraten, der mindestens zwei Raten entspreche. Die Gesamtverfallsklausel habe folglich zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht gegriffen, weshalb die dritte Rate von Fr. 500.– noch nicht fällig gewesen sei. Rechtsöffnung könne somit nur für den fälligen Betrag von Fr. 800.– (zwei Raten à Fr. 300.– und Fr. 500.–) erteilt werden (Urk. 23 S. 4 f. E. 3.3). Offenbleiben könne, ob der Einwand des Gesuchsgegners, er habe insgesamt eine Anzahlung von Fr. 1'500.– und die gesamte erste Ratenzahlung von Fr. 500.– be- glichen, glaubhaft gemacht worden sei, zumal das Rechtsöffnungsbegehren ohne- hin abzuweisen sei (Urk. 23 S. 5 E. 3.4). Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsgegner sei hinsichtlich der Ratenzahlungen nicht vorleistungspflichtig gewesen, weshalb er die Einrede der nicht gehörigen Erbringung der Gegenleistung betreffend die drei Raten erheben könne. Er habe sinngemäss behauptet, die Gesuchstellerin habe ihren Auftrag nicht gehörig erfüllt. Der Gesuchsgegner habe detaillierte und schlüssige Ausfüh- rungen dazu gemacht, dass die Gesuchstellerin als Beauftragte die Vertretung in Angelegenheiten beim Migrationsamt nicht sorgfältig erfüllt habe; von einer offen- sichtlichen Haltlosigkeit seiner Behauptungen könne nicht ausgegangen werden. In Anwendung der Basler Rechtsöffnungspraxis wäre es somit an der Gesuchstel- lerin gewesen, die gehörige Erfüllung glaubhaft zu machen, was sie unterlassen habe. Das Rechtsöffnungsbegehren sei folglich abzuweisen (Urk. 23 S. 6 ff. E. 3.5).

- 6 - 2.1. Zunächst moniert die Gesuchstellerin im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Zweck der provisorischen Rechtsöffnung verkannt. Im Rahmen des Rechtsöff- nungsverfahrens sei lediglich die formelle Gültigkeit des Titels zu prüfen, nicht je- doch die materielle Berechtigung der Forderung. Der Gesuchsgegner habe nur ma- teriellrechtliche Einwendungen vorgebracht, die im ordentlichen Prozessverfahren geltend zu machen seien und im Rechtsöffnungsverfahren keine Berücksichtigung finden könnten. Indem die Vorinstanz dennoch die materielle Berechtigung der For- derung (insbesondere das Honorar für das Migrationsverfahren) geprüft habe, habe sie den Prüfungsumfang unzulässig erweitert und den Beschleunigungsgrundsatz des Rechtsöffnungsverfahrens verletzt (Urk. 22 S. 2 f. Ziff. 3.a, S. 4 Ziff. 3.c, S. 7 Ziff. 6 und S. 8 Ziff. 6.2). 2.2. Das angefochtene Urteil folgt sehr wohl den Grundsätzen des Rechtsöff- nungsverfahrens: Es trifft zwar zu, dass das Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung rein betrei- bungsrechtlicher Natur ist. Es wird damit nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und es ist auch nicht über diesen zu entschei- den), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte (konkrete) Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 645 E. 5.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.1; Kren Kost- kiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, Rz. 795). Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft ent- kräftet wird. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein tauglicher Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 133 III 645 E. 5.3; BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2). Über die materielle Begründetheit der Klage ist (erst) im Aberkennungs- oder Anerkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 bzw. Art. 79 SchKG zu entscheiden, welcher je nach Ausgang des Rechts- öffnungsverfahrens offensteht. Im Gegensatz zum Verfahren auf definitive (vgl. Art. 81 SchKG) sind im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung aber alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche zivilrechtlich von Bedeutung und deshalb geeignet sind, die Schuldaner-

- 7 - kennung zu entkräften (BGer 5A_480/2019 vom 2. März 2020 E. 2.1; BGer 5A_976/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.1; BGer 5A_688/2022 vom 23. November 2022 E. 4.2.1 [je m.Hinw. auf BGE 145 III 20 E. 4.1.2]; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 38; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 84; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348). Da alle Einreden und Einwendungen zulässig sind, welche zivilrechtlich von Be- deutung und deshalb geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften, durfte bzw. musste die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend Til- gung (vgl. nachfolgend, E. III.3.3.1) sowie diejenigen betreffend die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung (vgl. nachfolgend, E. III.3.3.2) prüfen. Die Vorinstanz hat damit weder die gesetzlichen Bestimmungen zur provisorischen Rechtsöffnung falsch angewendet und den Prüfungsumfang unzulässig erweitert noch hat sie den Beschleunigungsgrundsatz des Rechtsöffnungsverfahrens missachtet und das Verfahren unnötig verzögert. Zuzustimmen ist der Gesuchstellerin grundsätzlich darin, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein besonders rasches summarisches Verfahren han- delt und Art. 84 Abs. 2 SchKG vorsieht, dass der Entscheid innert fünf Tagen (nach Eingang der Stellungnahme des Schuldners) zu eröffnen sei. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ordnungsfrist, welche demnach keinen zwingenden Charakter hat. Vielmehr ist sie Ausdruck dafür, dass das Verfahren rasch und so einfach wie möglich durchzuführen bzw. zu Ende zu führen ist. Die vorliegende Fallkonstella- tion war nicht ganz einfach verglichen mit anderen Rechtsöffnungsverfahren, und es waren mehrmals Fristen für Stellungnahmen zu gewähren. Der Entscheid erging schliesslich innert rund eineinhalb Monaten nach Eingang der letzten Stellung- nahme des Schuldners (Urk. 16 f.). Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen kann noch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer bzw. unnötigen Verzöge- rung des Verfahrens gesprochen werden. Die Rügen der Gesuchstellerin betreffend die allgemeinen Verfahrensgrundsätze erweisen sich folglich als unbegründet. 3.1. Die Gesuchstellerin rügt weiter, der Gesuchsgegner habe keine Beweise für seine Behauptungen vorgelegt, insbesondere keine Zahlungsbelege oder sonsti-

- 8 - gen Nachweise für eine angebliche Tilgung oder Schlechterfüllung. Seine Einwen- dungen seien unsubstantiiert und würden den Anforderungen an eine glaubhafte Bestreitung nicht genügen. Es fehle jegliche Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG. Die Behauptungen des Gesuchsgegners würden zudem im klaren Widerspruch zur unterzeichneten Schuldanerkennung stehen, welche aus- drücklich eine Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 394 OR festhalte. Die Schuldanerkennung sei ein klares Indiz für die Erfüllung der vertrag- lichen Pflichten (Urk. 22 S. 3 f. Ziff. 3.b und S. 8 Ziff. 6.2). 3.2. Die Gesuchstellerin setzt sich hinsichtlich ihrer Vorbringen zu den fehlenden Beweisen für die Tilgung und die Schlechterfüllung, zum Widerspruch zur Schuld- anerkennung, die eine Vorleistungspflicht des Gesuchsgegners vorsehe, sowie zur fehlenden Glaubhaftmachung der Schlechterfüllung durch den Gesuchsgegner nicht konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht auf, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich als fehlerhaft zu betrachten ist. Sie belässt es bei pauschal gehaltener Kritik und hinsichtlich der mangelnden Sub- stantiierung bei einer Wiederholung ihrer Vorbringen vor Vorinstanz. Insoweit ge- nügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne, E. II.2). 3.3. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Rügen genügend begrün- det wären, würde die Gesuchstellerin damit jedoch nicht durchdringen. 3.3.1 Die Vorinstanz hat nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Gesuchsgeg- ner keine Zahlungsbelege oder sonstigen Nachweise für eine angebliche Tilgung eingereicht hat. Vielmehr hat sie erwogen, der Gesuchsgegner reiche keine Zah- lungsbelege ein, welche seine Einwendung der Tilgung sofort glaubhaft zu machen vermöchten. Anschliessend liess sie offen, ob der Einwand der Tilgung insgesamt glaubhaft gemacht worden sei, zumal das Rechtsöffnungsbegehren ohnehin abzu- weisen sei (Urk. 23 S. 5 E. 3.4.2). Folglich kann die Gesuchstellerin aus der dies- bezüglichen Rüge nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3.2. Die Vorinstanz erwog zutreffend, der Gesuchsgegner sei hinsichtlich der drei Ratenzahlungen von je Fr. 500.– nicht vorleistungspflichtig (Urk. 23 S. 6 f. E. 3.5.2).

- 9 - Eine Vorleistungspflicht des Gesuchsgegners für die gesamte Forderung von Fr. 3'000.– ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 4/6). Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, die vom Gesuchsgegner sinngemäss behauptete nicht gehörige Erfüllung des Auftrags erscheine angesichts seiner detaillierten und schlüssigen Ausführun- gen, wonach die Gesuchstellerin als Beauftragte die Vertretung in Angelegenheiten beim Migrationsamt nicht sorgfältig erfüllt habe, nicht als haltlos (Urk. 23 S. 6 ff. E. 3.5.3 f.). Der Gesuchsgegner machte im vorinstanzlichen Verfahren im Wesent- lichen geltend, die Gesuchstellerin habe die Vertretung vor dem Migrationsamt nur in beschränktem Umfang wahrgenommen, deutlich weniger Zeit als vereinbart auf- gewendet und einen intransparenten sowie inkorrekten Leistungsnachweis erstellt. Er habe keinerlei Massnahmen oder Dokumente gesehen, die von der Gesuchstel- lerin erstellt worden wären, um bei den Behörden zu beantragen, dass er in der Schweiz bleiben könne, was jedoch der eigentliche Zweck gewesen sei, weshalb er die Gesuchstellerin aufgesucht habe. Der Gesuchsgegner hat seine Behauptun- gen durch E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien untermauert (vgl. Urk. 23 S. 7 E. 3.5.3; Urk. 9; Urk. 10/1+3). Die Vorbringen des Gesuchsgegners lassen den Schluss zu, dass er klarerweise glaubhaft gemacht hat, die Gesuchstellerin habe ihre vertraglichen Pflichten nicht (gehörig) erfüllt. Im Ergebnis ist daher die vorin- stanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht zu beanstanden. 4.1. Die Gesuchstellerin moniert schliesslich, der Gesuchsgegner habe ein Dar- lehen zur Finanzierung der Kosten erhalten, und die Vorinstanz habe diesen Um- stand nicht gewürdigt, obwohl er die Verbindlichkeit der Forderung unterstreiche und die Position der Gesuchstellerin stärke. Ebenso habe sie den Umstand, dass der Zahlungsplan eine Gesamtverfallsklausel enthalte, nicht berücksichtigt und da- mit einen wesentlichen Vertragsbestandteil ausser Acht gelassen. Soweit die Vor- instanz auf Einwendungen des Gesuchsgegners abgestellt habe, ohne der Ge- suchstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, liege zudem eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vor (Urk. 22 S. 4 Ziff. 3.c und S. 8 Ziff. 6). 4.2. Beim Vorbringen, der Gesuchsgegner habe ein Darlehen zur Finanzierung der Kosten erhalten, handelt es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen, das

- 10 - aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots unberücksichtigt bleiben muss (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.3). 4.3. Die Vorinstanz hat die Gesamtverfallsklausel nicht unberücksichtigt gelas- sen. Vielmehr hat sie erwogen, die Klausel habe zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (13. Dezember 2024) noch nicht gegriffen, da der Gesuchsgegner bis zu diesem Zeitpunkt weder mit mehr als zwei Monatsraten noch über einen Zeitraum von mehr als einem Monat mit der Zahlung eines Betrags, der mindestens der Höhe von zwei Monatsraten entspricht, in Rückstand gewesen sei (Urk. 23 S. 4 f. E. 3.3.2). Auch dieser Vorwurf der Gesuchstellerin gegen das vorinstanzliche Urteil verfängt folglich nicht. 4.4. Der Vorwurf der Gehörsverletzung greift ebenfalls ins Leere. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund von dessen formeller Natur grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung dieses Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Indes stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar und kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfas- sungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verletzung eingegangen wird (vgl. BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch OGer ZH PP240044 vom 28. November 2024 E. 2.2). Da die Gesuchstellerin dies unterlässt, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als ungenügend begründet (vgl. vorne, E. II.2). Unabhängig davon erhärtet sich der Vorwurf der Gehörsverletzung nicht: Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom

16. April 2025 auf Deutsch (Datum Eingang: 13. Mai 2025; Urk. 16; Urk. 17/1-3) der Gesuchstellerin nicht in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ZPO zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs mit Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme, sondern nur mit einem Kurzbrief "zur Kenntnisnahme" zugesandt hat (Urk. 18). Indessen hat die Gesuchstellerin diese Stellungnahme vor dem Urteil vom 25. Juni 2025 zur

- 11 - Kenntnis zugestellt erhalten. Sie macht nicht geltend, dass sie diese nicht erhalten habe. Zur identischen Eingabe des Gesuchsgegners vom 16. April 2025 auf Deutsch (Datum Eingang: 17. April 2025; Urk. 9; Urk. 10/1-3) hatte sich die Ge- suchstellerin zudem bereits aufgrund der Verfügung vom 22. April 2025 (Urk. 11) mit Eingabe vom 2. Mai 2025 vernehmen lassen (Urk. 13). Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

5. Weitere Rügen gegen die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungs- begehrens trägt die Gesuchstellerin nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass sie keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO nachweist. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich (vgl. vorne, E. II.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'300.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Parteientschädigungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ledig- lich am Rande ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin eine Entschädigung für zehn Arbeitsstunden verlangt, wovon vier Stunden für die "Vorbereitung der münd- lichen Verhandlung" veranschlagt werden (Urk. 22 S. 6 Ziff. 4.4). Es gab indessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung, auf die sich die Gesuchstellerin hätte vorbereiten müssen. Eine solche fand auch nicht im vor- instanzlichen Verfahren statt. Es ist somit nicht ersichtlich, wie die Gesuchstellerin darauf kommt, eine Entschädigung dafür zu verlangen.

3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird von der Ge- suchstellerin weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern

- 12 - lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitange- fochten (vgl. Urk. 22 S. 5 Ziff. 4.3 und S. 7 Ziff. 6). Sie ist, nachdem die Gesuch- stellerin mit der Beschwerde nicht durchdringt, im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.3.). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 22 und Urk. 24/1-8, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 19. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: io