Sachverhalt
aus seiner Sicht dar und schiebt neue Behauptungen nach. Diese Einwände hätte er bereits vor Vorinstanz vorbringen müssen, was er jedoch unterliess. Gründe, weshalb er trotz zumutbarer Sorgfalt dies nicht hätte vorbringen können, sind zu- folge seines abgewiesenen Wiederherstellungsgesuchs keine ersichtlich. Diese neuen Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehende Erw. 2b) und können damit nicht berück- sichtigt werden. Die Beschwerde enthält sodann keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen; es wird der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen. Damit bleibt es bei diesen Erwägungen (vgl. vorstehende Erw. 2b) und die darauf gestützte Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
6. Zusammengefasst erweisen sich die Beschwerden gegen das Urteil vom
17. Juni 2025 und die Verfügung vom 24. Juni 2025 der Vorinstanz als offensicht- lich unbegründet. Sie sind demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 7 - Der Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen des Gesuchsgegners ist gut- zuheissen und die Urk. 15/2-3 sind dem Gesuchsteller mit diesem Entscheid nicht zuzustellen.
7. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 80.–. Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 17. Juni 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2025) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 80.–. Im Mehrbetrag (Betreibungsgebühr von Fr. 10.– und Zahlungs- befehlskosten von Fr. 27.–) wies sie das Begehren ab (Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1). Das in der Folge vom Gesuchsgegner und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsgegner) gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 8) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juni 2025 ab (Urk. 9).
b) Mit undatierter Eingabe erhob der Gesuchsgegner innert Frist (vgl. Urk. 7a) Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 17. Juni 2025 (Urk. 12 S. 1) mit den folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 3): "Das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen, da die Forderungen un- begründet und verjährt sind. Die Kosten des Verfahrens seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Stellungnahme vom 23.06.2025 sei trotz Fristversäumnis zu berücksichtigen. Die beigefügten medizinischen Unterlagen sollen unter die Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO gestellt und ausschliesslich dem Gericht zur Kenntnis gebracht wer- den."
c) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Gericht entscheiden soll. Erge- ben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Aus den Anträgen und der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Gesuchsgegner sowohl das Urteil als auch die Verfügung anfechten will (Urk. 12 S. 2 f.).
- 3 -
d) Nach Art. 149 ZPO steht gegen die Verweigerung eines Wiederherstel- lungsgesuchs ein Rechtsmittel zur Verfügung, wenn die Nichtwiederherstellung der Frist zum endgültigen Verlust der Möglichkeit zur Klage oder eines Angriffs- mittels führt. Diese Bestimmung trat im Rahmen der Revision der Zivilprozessord- nung am 1. Januar 2025 in Kraft und kodifiziert die auf BGE 139 II 478 zurückge- hende bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche eine Ausnahme von der be- schränkten Anfechtbarkeit eines Wiederherstellungsentscheids vorsieht, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung für die säumige bzw. gesuchstellende Partei einen endgültigen Verlust der Klage oder eines Angriffsmittels – hierzu gehören auch mögliche Rechtsmittel (BGer 4A_260/2016 E. 1.1) – zur Folge hätte. Mit Ur- teil vom 17. Juni 2025 (Urk. 13) wurde das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfah- ren abgeschlossen, welches mit dem Wiederherstellungsgesuch des Gesuchs- gegners (wieder) eröffnet worden war. Die Verweigerung der Wiederherstellung entspricht vorliegend einem Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Dagegen ist Beschwerde zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die gegen beide Entscheide der Vorinstanz erhobene Beschwerde des Gesuchs- gegners ist damit zulässig und auf diese ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Er- wägungen einzutreten.
E. 2 a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- den sogleich als offensichtlich unbegründet erweisen, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergän- zenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326
- 4 - Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachge- holt werden.
E. 3 a) In Bezug auf das Wiederherstellungsgesuch des Gesuchsgegners er- wog die Vorinstanz, er behaupte pauschal, dass es ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme mit diversen Spitalaufenthalten nicht möglich gewesen sei, die Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch fristgerecht einzureichen. Er unterlasse es je- doch, darzulegen, inwiefern, es ihm in dieser Zeit auch nicht möglich gewesen sei, ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen oder jemanden zu beauftragen, der dies in Vertretung getan hätte. Ohnehin unterlasse er es gänzlich, entsprechende Beweismittel einzureichen. Damit genüge das Fristwiederherstellungsgesuch nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO (Urk. 13A S. 2).
b) In seiner Beschwerdeschrift macht der Gesuchsgegner geltend, die im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigte Stellungnahme vom 23. Juni 2025 sei aus zwei gewichtigen Gründen nicht fristgerecht eingereicht worden: Seit mehre- ren Monaten leide er an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen und sei mehrfach hospitalisiert gewesen. Die damit verbundenen Einschränkungen hätten es ihm unmöglich gemacht, die gerichtliche Frist einzuhalten. Zusätzlich sei er in dieser Zeit durch den Tod seiner Mutter am tt.mm.2025 und die damit verbunde- nen persönlichen und organisatorischen Belastungen erheblich beeinträchtigt ge- wesen (Urk. 12 S. 2). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reicht der Gesuchs- gegner ein Arztzeugnis vom 26. Juni 2025 und den Todesschein seiner Mutter zu den Akten (Urk. 15/2-3). Mit diesen Vorbringen legt der Gesuchsgegner den Sachverhalt aus seiner Sicht dar, wobei er diesen gegenüber seinem Gesuch um Wiederherstellung der Frist vervollständigt und ergänzt. Dies ist, da es sich dabei um neue Behauptun- gen handelt, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehende Erw. 2b). Ebenso unzulässig ist die Einreichung neuer Beweismittel. (Urk. 15/2-3), welche vor Vorinstanz nicht vorgelegt wurden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehende Erw. 2b). Seine neuen Tatsachenbehauptungen sowie seine
- 5 - neuen Belege können zufolge des sogenannten Novenverbots im Beschwerde- verfahren nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus setzt sich der Gesuchsgeg- ner mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen – er unterlasse es dar- zulegen, inwiefern es ihm in dieser Zeit auch nicht möglich gewesen sei, ein Frist- erstreckungsgesuch zu stellen oder jemanden zu beauftragen, der dies in Vertre- tung getan hätte, und entsprechende Beweismittel einzureichen (Urk. 13A S. 2) – mit keinem Wort auseinander. Entsprechend aber hat es damit sein Bewenden und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 4 a) Die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichten Be- lege (Arztzeugnis und Todesschein, Urk. 15/2-3) bezeichnet er als vertraulich (Urk. 12 S. 3) und verlangt, dass diese "unter die Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO gestellt und ausschliesslich dem Gericht zur Kenntnis gebracht wer- den" (Urk. 12 S. 3). Damit stellt er einen Antrag auf Anordnung von Schutzmass- nahmen im Sinne von Art. 156 ZPO. Zur Begründung der Schutzmassnahme führt er ins Feld, die medizinischen Unterlagen würden besonders schützenswerte Ge- sundheitsdaten im Sinne des Datenschutzrechts enthalten. Deren Weitergabe an den Gesuchsteller oder Dritte würde seine Persönlichkeitsrechte verletzten. Das Geheimhaltungsinteresse überwiege gegenüber dem Interesse an der Wahrheits- findung, zumal die Unterlagen lediglich für die Begründung der verspäteten Stel- lungnahme im vorinstanzlichen Verfahren dienten (Urk. 12 S. 3).
b) Die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO setzt die Glaubhaftmachung einer effektiv und nicht nur abstrakt bestehenden Gefährdung schutzwürdiger Interessen voraus (BGE 148 III 84 E. 3.5.2.1 f.). Das Gericht trifft die nach Art. 156 ZPO "erforderlichen" Massnahmen, ist also in der Wahl der Massnahmen grundsätzlich nicht beschränkt. Denkbar ist unter anderem eine Be- schränkung des Akteneinsichtsrechts. Die Schutzmassnahmen müssen verhält- nismässig sein. Es ist die mildeste Massnahme, mit der das Ziel erreicht werden kann, zu wählen (DIKE-Komm ZPO-Vischer/Leu, Art. 156 N 23 ff.). Da im vorlie- genden Beschwerdeverfahren die eingereichten Unterlagen keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben können (siehe vorstehende
- 6 - Erw. 3b), ist der Antrag des Gesuchsgegners dahingehend gutzuheissen, dass dem Gesuchsteller die Urk. 15/2-3 mit diesem Entscheid nicht zuzustellen sind.
E. 5 a) Die Vorinstanz erwog zur (teilweise) erteilten definitiven Rechtsöffnung im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die rechtskräftige "2. Mahnung / Verfügung bzw. Gebührenverfügung-Nr. 2" des Strassenverkehrs- amtes des Kantons Zürich vom 31. August 2024, worin der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 80.– sowie einer Mahngebühr von Fr. 20.– verpflichtet worden sei. Die eingereichte "2. Mahnung / Verfügung bzw. Gebührenverfügung" sei voll- streckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Un- terlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegen- stünden, gingen aus den Akten nicht hervor (Urk. 13 S. 2).
b) Der Gesuchsgegner fasst in seiner Beschwerdeschrift seine nach Er- lass des Urteils vom 17. Juni 2025 im vorinstanzlichen Verfahren in seiner Stel- lungnahme vom 23. Juni 2025 (Urk. 8) erhobenen Einwendungen dahingehend zusammen, als dass er den Bestand der Forderung bestreitet und die Verjäh- rungseinrede erhebt (Urk. 12 S. 2). Erneut legt er damit lediglich den Sachverhalt aus seiner Sicht dar und schiebt neue Behauptungen nach. Diese Einwände hätte er bereits vor Vorinstanz vorbringen müssen, was er jedoch unterliess. Gründe, weshalb er trotz zumutbarer Sorgfalt dies nicht hätte vorbringen können, sind zu- folge seines abgewiesenen Wiederherstellungsgesuchs keine ersichtlich. Diese neuen Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehende Erw. 2b) und können damit nicht berück- sichtigt werden. Die Beschwerde enthält sodann keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen; es wird der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen. Damit bleibt es bei diesen Erwägungen (vgl. vorstehende Erw. 2b) und die darauf gestützte Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
E. 6 Zusammengefasst erweisen sich die Beschwerden gegen das Urteil vom
17. Juni 2025 und die Verfügung vom 24. Juni 2025 der Vorinstanz als offensicht- lich unbegründet. Sie sind demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 7 - Der Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen des Gesuchsgegners ist gut- zuheissen und die Urk. 15/2-3 sind dem Gesuchsteller mit diesem Entscheid nicht zuzustellen.
E. 7 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 80.–. Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung des Antrags des Gesuchsgegners auf Anordnung von Schutzmassnahmen werden die Urk. 15/2-3 dem Gesuchsteller nicht zuge- stellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 14, 15/1 und 15/4, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250130-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 25. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerden gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2025 und 24. Juni 2025 (EB250666-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 17. Juni 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2025) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 80.–. Im Mehrbetrag (Betreibungsgebühr von Fr. 10.– und Zahlungs- befehlskosten von Fr. 27.–) wies sie das Begehren ab (Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1). Das in der Folge vom Gesuchsgegner und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsgegner) gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 8) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juni 2025 ab (Urk. 9).
b) Mit undatierter Eingabe erhob der Gesuchsgegner innert Frist (vgl. Urk. 7a) Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 17. Juni 2025 (Urk. 12 S. 1) mit den folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 3): "Das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen, da die Forderungen un- begründet und verjährt sind. Die Kosten des Verfahrens seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Stellungnahme vom 23.06.2025 sei trotz Fristversäumnis zu berücksichtigen. Die beigefügten medizinischen Unterlagen sollen unter die Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO gestellt und ausschliesslich dem Gericht zur Kenntnis gebracht wer- den."
c) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Gericht entscheiden soll. Erge- ben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Aus den Anträgen und der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Gesuchsgegner sowohl das Urteil als auch die Verfügung anfechten will (Urk. 12 S. 2 f.).
- 3 -
d) Nach Art. 149 ZPO steht gegen die Verweigerung eines Wiederherstel- lungsgesuchs ein Rechtsmittel zur Verfügung, wenn die Nichtwiederherstellung der Frist zum endgültigen Verlust der Möglichkeit zur Klage oder eines Angriffs- mittels führt. Diese Bestimmung trat im Rahmen der Revision der Zivilprozessord- nung am 1. Januar 2025 in Kraft und kodifiziert die auf BGE 139 II 478 zurückge- hende bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche eine Ausnahme von der be- schränkten Anfechtbarkeit eines Wiederherstellungsentscheids vorsieht, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung für die säumige bzw. gesuchstellende Partei einen endgültigen Verlust der Klage oder eines Angriffsmittels – hierzu gehören auch mögliche Rechtsmittel (BGer 4A_260/2016 E. 1.1) – zur Folge hätte. Mit Ur- teil vom 17. Juni 2025 (Urk. 13) wurde das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfah- ren abgeschlossen, welches mit dem Wiederherstellungsgesuch des Gesuchs- gegners (wieder) eröffnet worden war. Die Verweigerung der Wiederherstellung entspricht vorliegend einem Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Dagegen ist Beschwerde zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die gegen beide Entscheide der Vorinstanz erhobene Beschwerde des Gesuchs- gegners ist damit zulässig und auf diese ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Er- wägungen einzutreten.
2. a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- den sogleich als offensichtlich unbegründet erweisen, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergän- zenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326
- 4 - Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachge- holt werden.
3. a) In Bezug auf das Wiederherstellungsgesuch des Gesuchsgegners er- wog die Vorinstanz, er behaupte pauschal, dass es ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme mit diversen Spitalaufenthalten nicht möglich gewesen sei, die Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch fristgerecht einzureichen. Er unterlasse es je- doch, darzulegen, inwiefern, es ihm in dieser Zeit auch nicht möglich gewesen sei, ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen oder jemanden zu beauftragen, der dies in Vertretung getan hätte. Ohnehin unterlasse er es gänzlich, entsprechende Beweismittel einzureichen. Damit genüge das Fristwiederherstellungsgesuch nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO (Urk. 13A S. 2).
b) In seiner Beschwerdeschrift macht der Gesuchsgegner geltend, die im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigte Stellungnahme vom 23. Juni 2025 sei aus zwei gewichtigen Gründen nicht fristgerecht eingereicht worden: Seit mehre- ren Monaten leide er an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen und sei mehrfach hospitalisiert gewesen. Die damit verbundenen Einschränkungen hätten es ihm unmöglich gemacht, die gerichtliche Frist einzuhalten. Zusätzlich sei er in dieser Zeit durch den Tod seiner Mutter am tt.mm.2025 und die damit verbunde- nen persönlichen und organisatorischen Belastungen erheblich beeinträchtigt ge- wesen (Urk. 12 S. 2). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reicht der Gesuchs- gegner ein Arztzeugnis vom 26. Juni 2025 und den Todesschein seiner Mutter zu den Akten (Urk. 15/2-3). Mit diesen Vorbringen legt der Gesuchsgegner den Sachverhalt aus seiner Sicht dar, wobei er diesen gegenüber seinem Gesuch um Wiederherstellung der Frist vervollständigt und ergänzt. Dies ist, da es sich dabei um neue Behauptun- gen handelt, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehende Erw. 2b). Ebenso unzulässig ist die Einreichung neuer Beweismittel. (Urk. 15/2-3), welche vor Vorinstanz nicht vorgelegt wurden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehende Erw. 2b). Seine neuen Tatsachenbehauptungen sowie seine
- 5 - neuen Belege können zufolge des sogenannten Novenverbots im Beschwerde- verfahren nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus setzt sich der Gesuchsgeg- ner mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen – er unterlasse es dar- zulegen, inwiefern es ihm in dieser Zeit auch nicht möglich gewesen sei, ein Frist- erstreckungsgesuch zu stellen oder jemanden zu beauftragen, der dies in Vertre- tung getan hätte, und entsprechende Beweismittel einzureichen (Urk. 13A S. 2) – mit keinem Wort auseinander. Entsprechend aber hat es damit sein Bewenden und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
4. a) Die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichten Be- lege (Arztzeugnis und Todesschein, Urk. 15/2-3) bezeichnet er als vertraulich (Urk. 12 S. 3) und verlangt, dass diese "unter die Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO gestellt und ausschliesslich dem Gericht zur Kenntnis gebracht wer- den" (Urk. 12 S. 3). Damit stellt er einen Antrag auf Anordnung von Schutzmass- nahmen im Sinne von Art. 156 ZPO. Zur Begründung der Schutzmassnahme führt er ins Feld, die medizinischen Unterlagen würden besonders schützenswerte Ge- sundheitsdaten im Sinne des Datenschutzrechts enthalten. Deren Weitergabe an den Gesuchsteller oder Dritte würde seine Persönlichkeitsrechte verletzten. Das Geheimhaltungsinteresse überwiege gegenüber dem Interesse an der Wahrheits- findung, zumal die Unterlagen lediglich für die Begründung der verspäteten Stel- lungnahme im vorinstanzlichen Verfahren dienten (Urk. 12 S. 3).
b) Die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO setzt die Glaubhaftmachung einer effektiv und nicht nur abstrakt bestehenden Gefährdung schutzwürdiger Interessen voraus (BGE 148 III 84 E. 3.5.2.1 f.). Das Gericht trifft die nach Art. 156 ZPO "erforderlichen" Massnahmen, ist also in der Wahl der Massnahmen grundsätzlich nicht beschränkt. Denkbar ist unter anderem eine Be- schränkung des Akteneinsichtsrechts. Die Schutzmassnahmen müssen verhält- nismässig sein. Es ist die mildeste Massnahme, mit der das Ziel erreicht werden kann, zu wählen (DIKE-Komm ZPO-Vischer/Leu, Art. 156 N 23 ff.). Da im vorlie- genden Beschwerdeverfahren die eingereichten Unterlagen keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben können (siehe vorstehende
- 6 - Erw. 3b), ist der Antrag des Gesuchsgegners dahingehend gutzuheissen, dass dem Gesuchsteller die Urk. 15/2-3 mit diesem Entscheid nicht zuzustellen sind.
5. a) Die Vorinstanz erwog zur (teilweise) erteilten definitiven Rechtsöffnung im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die rechtskräftige "2. Mahnung / Verfügung bzw. Gebührenverfügung-Nr. 2" des Strassenverkehrs- amtes des Kantons Zürich vom 31. August 2024, worin der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 80.– sowie einer Mahngebühr von Fr. 20.– verpflichtet worden sei. Die eingereichte "2. Mahnung / Verfügung bzw. Gebührenverfügung" sei voll- streckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Un- terlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegen- stünden, gingen aus den Akten nicht hervor (Urk. 13 S. 2).
b) Der Gesuchsgegner fasst in seiner Beschwerdeschrift seine nach Er- lass des Urteils vom 17. Juni 2025 im vorinstanzlichen Verfahren in seiner Stel- lungnahme vom 23. Juni 2025 (Urk. 8) erhobenen Einwendungen dahingehend zusammen, als dass er den Bestand der Forderung bestreitet und die Verjäh- rungseinrede erhebt (Urk. 12 S. 2). Erneut legt er damit lediglich den Sachverhalt aus seiner Sicht dar und schiebt neue Behauptungen nach. Diese Einwände hätte er bereits vor Vorinstanz vorbringen müssen, was er jedoch unterliess. Gründe, weshalb er trotz zumutbarer Sorgfalt dies nicht hätte vorbringen können, sind zu- folge seines abgewiesenen Wiederherstellungsgesuchs keine ersichtlich. Diese neuen Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehende Erw. 2b) und können damit nicht berück- sichtigt werden. Die Beschwerde enthält sodann keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen; es wird der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen. Damit bleibt es bei diesen Erwägungen (vgl. vorstehende Erw. 2b) und die darauf gestützte Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
6. Zusammengefasst erweisen sich die Beschwerden gegen das Urteil vom
17. Juni 2025 und die Verfügung vom 24. Juni 2025 der Vorinstanz als offensicht- lich unbegründet. Sie sind demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 7 - Der Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen des Gesuchsgegners ist gut- zuheissen und die Urk. 15/2-3 sind dem Gesuchsteller mit diesem Entscheid nicht zuzustellen.
7. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 80.–. Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung des Antrags des Gesuchsgegners auf Anordnung von Schutzmassnahmen werden die Urk. 15/2-3 dem Gesuchsteller nicht zuge- stellt.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 14, 15/1 und 15/4, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms