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RT250129

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-09-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 11) und hernach begründetem Ur- teil vom 23. April 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 13 Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'823.– und auferlegte dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) die Entscheidgebühr von Fr. 150.– (Urk. 21 Dispositiv-Ziffern 1-2 = Urk. 27 Dispositiv-Ziffern 1-2).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 29. Juni 2025 (Poststempel vom 30. Juni 2025, eingegangen am 1. Juli 2025; an Urk. 26 ange- hefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) fristgerecht (vgl. Urk. 22: Zustellung am 23. Juni 2025) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 1): "Die definitive Rechtsöffnung sei aufzuheben. Eventual sei das Urteil an das Bezirksgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen"

c) Der mit Verfügung vom 2. Juli 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.– (Urk. 30) ging mit Valuta 16. Juli 2025 ein (Urk. 31). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor-

- 3 - instanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.).

b) Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege (Rechtsöffnungsgesuch, Zahlungsbefehl und Fortsetzungsbegehren) be- finden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 29/2-4 = Urk. 1, 2/1-2).

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Juli 2018 und auf ei- nen Beschluss des Mietgerichts des Bezirks Affoltern vom 5. Juli 2017 (Ge- schäfts-Nr. MB170001-A). Beide Entscheide seien rechtskräftig, weshalb defini- tive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorlägen (Urk. 27 S. 3). Es sei nachvollziehbar, dass der Gesuchsgegner aufgrund der im Zahlungs- befehl enthaltenen Forderungsurkunde, welche lediglich die Parteientschädigung von Fr. 1'723.– ausweise, nicht unmittelbar habe erkennen können, dass sich der Betrag von Fr. 14'100.– auf ausstehende Monatsmieten beziehe, zu denen eine andere Forderungsurkunde – nämlich der (vor der Hauptverhandlung beigezo- gene) Beschluss des Mietgerichts Affoltern vom 5. Juli 2017 – gehöre. Indes wäre der richtige Rechtsweg nicht die Erhebung des Rechtsvorschlags gewesen, son- dern die Einreichung einer Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Tagen gemäss Art. 17 SchKG. Da der Gesuchsgegner keine derartige Beschwerde eingereicht habe, gelte der Mangel als geheilt. Zudem habe der Gesuchsgegner keine Urkunde oder sonstige Be- weismittel vorgelegt, die belegten, dass die Forderung seit Erlass des Entscheids getilgt, gestundet oder verjährt wäre. Hinsichtlich des Einwands der solidarischen

- 4 - Haftung sei festzuhalten, dass der Gläubiger gestützt auf Art. 144 Abs. 1 OR die gesamte geschuldete Leistung von jedem einzelnen Solidarschuldner fordern könne. Es bestehe keine Pflicht, alle Solidarschuldner gemeinsam zu betreiben; die Wahl liege beim Gläubiger. Die Betreibung gegen nur einen Schuldner – vor- liegend den Gesuchsgegner – sei zulässig. Der Antrag des Gesuchsgegners, den Rechtsvorschlag nachträglich in einen solchen mangels neuen Vermögens umzu- wandeln, sei rechtlich nicht möglich und daher abzuweisen. Diese Einrede nach Art. 75 Abs. 1 SchKG sei zwingend gleichzeitig mit dem Rechtsvorschlag zu erhe- ben. Da dies nicht fristgerecht geschehen sei, gelte die Einrede als verwirkt (Urk. 27 S. 6).

b) Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahre geltend, er halte an seinen vorinstanzlichen Ausführungen fest. Ergänzend erwähne er, dass der Zah- lungsbefehl sich explizit auf das Urteil ER180005-A beziehe. Auch der Brief des Gesuchstellers spreche sogar von Forderungen, welche im Entscheid genau be- zeichnet seien. Im Fortsetzungsbegehren werde wiederum explizit auf dieses Ur- teil hingewiesen. In diesem besagten Urteil gehe es um Räumungskosten und dergleichen. Das Urteil selbst sage nichts über den vom Gesuchsteller geforder- ten Betrag aus (Urk. 26 S. 1). Der Gesuchsteller habe offenbar seinen Fehler be- merkt, so dass er am 26. März 2025 den Beizug des Urteils MB170001-A im vor- instanzlichen Verfahren verlangt habe. Dies sei ohne sein Wissen geschehen. Es könne nicht angehen, dass ohne sein Wissen plötzlich neue Dokumente zugelas- sen würden, welche die Betreibung plötzlich auf eine völlig andere Grundlage stellten. Wäre die Betreibung von Anfang an korrekt eingeleitet worden, hätte er einen Rechtsvorschlag mangels neues Vermögen erhoben (Urk. 26 S. 2).

c) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt den obgenannten Anforderungen nicht (vgl. Erw. Ziff. 2a). Der Gesuchsgegner setzt sich darin mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Er unterlässt es demnach auch, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach der richtige Rechtsweg vorliegend nicht die Erhebung des Rechtsvor- schlags, sondern die Einreichung einer Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Tagen gemäss Art. 17

- 5 - SchKG gewesen wäre, wobei der Mangel zufolge fehlender Erhebung der Be- schwerde als geheilt gelte (Urk. 27 S. 6). Die Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren stellen lediglich Wiederholungen des im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten dar (Prot. I S. 3 ff.). Damit stellt er den zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz – die Entscheide seien rechtskräftig, stellten definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 27 S. 3) und er habe keine Urkunden oder sonstige Beweismittel vorgelegt, die belegten, dass die Forderung seit Erlass des Entscheids getilgt, gestundet oder verjährt wäre (Urk. 27 S. 6) – nichts entgegen. Selbst wenn die Beschwerdeschrift den obgenannten Anforderungen genü- gen würde, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Allfällige Mängel des Zahlungsbefehls können im Rechtsöffnungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn diese zur Nichtigkeit desselben führen würden. Die unpräzise Be- nennung des Forderungsgrunds im Zahlungsbefehl kann innert der dafür mass- geblichen Frist mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG). Der Zahlungsbefehl ist jedoch nicht nichtig (vgl. BGE 142 III 210 E. 4.1; BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 27 S. 5). Der Gesuchsgegner erhob gegen den Zahlungsbefehl keine Beschwerde. Damit gilt der Mangel als geheilt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 92). Gemäss der Praxis der Kammer kann sodann die im Zahlungsbefehl ungenügende Spezifizierung im Rechtsöffnungsge- such nachgeholt werden (vgl. OGer ZH RT190172 vom 24. Februar 2020 E. B/3.3.1 m.H. auf OGer ZH RT160113 vom 7. November 2016 E. II/2.2). Bei un- angefochten gebliebener, ungenauer Angabe des Forderungsgrunds im Zah- lungsbefehl muss es für das Rechtsöffnungsgericht mithin genügen, wenn sich die Forderungsidentität aus dem Gesamtzusammenhang der Angaben im Zah- lungsbefehl mit dem gehörig eingebrachten Prozessstoff ergibt (OGer ZH RT130117 vom 29. Oktober 2013 E. III.3.2 .H. auf BGE 121 III 18 E. 2a und BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 3). Aus dem Gesamtzusammenhang der Angaben im Zahlungsbefehl mit dem gehörig eingebrachten Prozessstoff im vor- instanzlichen Rechtsöffnungsverfahren – entgegen der Ansicht des Gesuchsgeg- ners, erhielt er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis vom

- 6 - Urteil des Mietgerichts vom 5. Juli 2017 als weiteren Rechtsöffnungstitel (vgl. Prot. I S. 3 f.) – geht hervor, dass es sich bei der im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderung trotz der ungenauen Angabe um die gleiche Forderung handelt, wel- che sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Juli 2018 und dem Beschluss des Mietgerichts des Bezirks Affoltern vom 5. Juli 2017 ergibt. Entspre- chend sind die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erfüllt. Sollte der Gesuchsgegner mit seinem Vorbringen "ein Rechtsvorschlag ist somit nachvollziehbar eine Einrede wie von Bezirksgericht erwähnt ist nicht not- wendig, der Rechtsvorschlag reicht"(Urk. 26 S. 1), geltend machen wollen, dass die Erhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl genüge und er deshalb keine betreibungsrechtliche Beschwerde habe erheben müssen, erweist sich seine Rüge im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen als unbegründet.

d) Da damit von Seiten des Gesuchsgegners keine genügende Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

E. 4 a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 500.– zu verrechnen sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. - 7 -
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– ver- rechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 26, 28 und 29/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'823.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250129-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 10. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 23. April 2025 (EB250032-A)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 11) und hernach begründetem Ur- teil vom 23. April 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 13 Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'823.– und auferlegte dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) die Entscheidgebühr von Fr. 150.– (Urk. 21 Dispositiv-Ziffern 1-2 = Urk. 27 Dispositiv-Ziffern 1-2).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 29. Juni 2025 (Poststempel vom 30. Juni 2025, eingegangen am 1. Juli 2025; an Urk. 26 ange- hefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) fristgerecht (vgl. Urk. 22: Zustellung am 23. Juni 2025) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 1): "Die definitive Rechtsöffnung sei aufzuheben. Eventual sei das Urteil an das Bezirksgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen"

c) Der mit Verfügung vom 2. Juli 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.– (Urk. 30) ging mit Valuta 16. Juli 2025 ein (Urk. 31). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor-

- 3 - instanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.).

b) Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege (Rechtsöffnungsgesuch, Zahlungsbefehl und Fortsetzungsbegehren) be- finden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 29/2-4 = Urk. 1, 2/1-2).

3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Juli 2018 und auf ei- nen Beschluss des Mietgerichts des Bezirks Affoltern vom 5. Juli 2017 (Ge- schäfts-Nr. MB170001-A). Beide Entscheide seien rechtskräftig, weshalb defini- tive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorlägen (Urk. 27 S. 3). Es sei nachvollziehbar, dass der Gesuchsgegner aufgrund der im Zahlungs- befehl enthaltenen Forderungsurkunde, welche lediglich die Parteientschädigung von Fr. 1'723.– ausweise, nicht unmittelbar habe erkennen können, dass sich der Betrag von Fr. 14'100.– auf ausstehende Monatsmieten beziehe, zu denen eine andere Forderungsurkunde – nämlich der (vor der Hauptverhandlung beigezo- gene) Beschluss des Mietgerichts Affoltern vom 5. Juli 2017 – gehöre. Indes wäre der richtige Rechtsweg nicht die Erhebung des Rechtsvorschlags gewesen, son- dern die Einreichung einer Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Tagen gemäss Art. 17 SchKG. Da der Gesuchsgegner keine derartige Beschwerde eingereicht habe, gelte der Mangel als geheilt. Zudem habe der Gesuchsgegner keine Urkunde oder sonstige Be- weismittel vorgelegt, die belegten, dass die Forderung seit Erlass des Entscheids getilgt, gestundet oder verjährt wäre. Hinsichtlich des Einwands der solidarischen

- 4 - Haftung sei festzuhalten, dass der Gläubiger gestützt auf Art. 144 Abs. 1 OR die gesamte geschuldete Leistung von jedem einzelnen Solidarschuldner fordern könne. Es bestehe keine Pflicht, alle Solidarschuldner gemeinsam zu betreiben; die Wahl liege beim Gläubiger. Die Betreibung gegen nur einen Schuldner – vor- liegend den Gesuchsgegner – sei zulässig. Der Antrag des Gesuchsgegners, den Rechtsvorschlag nachträglich in einen solchen mangels neuen Vermögens umzu- wandeln, sei rechtlich nicht möglich und daher abzuweisen. Diese Einrede nach Art. 75 Abs. 1 SchKG sei zwingend gleichzeitig mit dem Rechtsvorschlag zu erhe- ben. Da dies nicht fristgerecht geschehen sei, gelte die Einrede als verwirkt (Urk. 27 S. 6).

b) Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahre geltend, er halte an seinen vorinstanzlichen Ausführungen fest. Ergänzend erwähne er, dass der Zah- lungsbefehl sich explizit auf das Urteil ER180005-A beziehe. Auch der Brief des Gesuchstellers spreche sogar von Forderungen, welche im Entscheid genau be- zeichnet seien. Im Fortsetzungsbegehren werde wiederum explizit auf dieses Ur- teil hingewiesen. In diesem besagten Urteil gehe es um Räumungskosten und dergleichen. Das Urteil selbst sage nichts über den vom Gesuchsteller geforder- ten Betrag aus (Urk. 26 S. 1). Der Gesuchsteller habe offenbar seinen Fehler be- merkt, so dass er am 26. März 2025 den Beizug des Urteils MB170001-A im vor- instanzlichen Verfahren verlangt habe. Dies sei ohne sein Wissen geschehen. Es könne nicht angehen, dass ohne sein Wissen plötzlich neue Dokumente zugelas- sen würden, welche die Betreibung plötzlich auf eine völlig andere Grundlage stellten. Wäre die Betreibung von Anfang an korrekt eingeleitet worden, hätte er einen Rechtsvorschlag mangels neues Vermögen erhoben (Urk. 26 S. 2).

c) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt den obgenannten Anforderungen nicht (vgl. Erw. Ziff. 2a). Der Gesuchsgegner setzt sich darin mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Er unterlässt es demnach auch, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach der richtige Rechtsweg vorliegend nicht die Erhebung des Rechtsvor- schlags, sondern die Einreichung einer Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Tagen gemäss Art. 17

- 5 - SchKG gewesen wäre, wobei der Mangel zufolge fehlender Erhebung der Be- schwerde als geheilt gelte (Urk. 27 S. 6). Die Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren stellen lediglich Wiederholungen des im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten dar (Prot. I S. 3 ff.). Damit stellt er den zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz – die Entscheide seien rechtskräftig, stellten definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 27 S. 3) und er habe keine Urkunden oder sonstige Beweismittel vorgelegt, die belegten, dass die Forderung seit Erlass des Entscheids getilgt, gestundet oder verjährt wäre (Urk. 27 S. 6) – nichts entgegen. Selbst wenn die Beschwerdeschrift den obgenannten Anforderungen genü- gen würde, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Allfällige Mängel des Zahlungsbefehls können im Rechtsöffnungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn diese zur Nichtigkeit desselben führen würden. Die unpräzise Be- nennung des Forderungsgrunds im Zahlungsbefehl kann innert der dafür mass- geblichen Frist mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG). Der Zahlungsbefehl ist jedoch nicht nichtig (vgl. BGE 142 III 210 E. 4.1; BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 27 S. 5). Der Gesuchsgegner erhob gegen den Zahlungsbefehl keine Beschwerde. Damit gilt der Mangel als geheilt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 92). Gemäss der Praxis der Kammer kann sodann die im Zahlungsbefehl ungenügende Spezifizierung im Rechtsöffnungsge- such nachgeholt werden (vgl. OGer ZH RT190172 vom 24. Februar 2020 E. B/3.3.1 m.H. auf OGer ZH RT160113 vom 7. November 2016 E. II/2.2). Bei un- angefochten gebliebener, ungenauer Angabe des Forderungsgrunds im Zah- lungsbefehl muss es für das Rechtsöffnungsgericht mithin genügen, wenn sich die Forderungsidentität aus dem Gesamtzusammenhang der Angaben im Zah- lungsbefehl mit dem gehörig eingebrachten Prozessstoff ergibt (OGer ZH RT130117 vom 29. Oktober 2013 E. III.3.2 .H. auf BGE 121 III 18 E. 2a und BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 3). Aus dem Gesamtzusammenhang der Angaben im Zahlungsbefehl mit dem gehörig eingebrachten Prozessstoff im vor- instanzlichen Rechtsöffnungsverfahren – entgegen der Ansicht des Gesuchsgeg- ners, erhielt er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis vom

- 6 - Urteil des Mietgerichts vom 5. Juli 2017 als weiteren Rechtsöffnungstitel (vgl. Prot. I S. 3 f.) – geht hervor, dass es sich bei der im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderung trotz der ungenauen Angabe um die gleiche Forderung handelt, wel- che sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Juli 2018 und dem Beschluss des Mietgerichts des Bezirks Affoltern vom 5. Juli 2017 ergibt. Entspre- chend sind die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erfüllt. Sollte der Gesuchsgegner mit seinem Vorbringen "ein Rechtsvorschlag ist somit nachvollziehbar eine Einrede wie von Bezirksgericht erwähnt ist nicht not- wendig, der Rechtsvorschlag reicht"(Urk. 26 S. 1), geltend machen wollen, dass die Erhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl genüge und er deshalb keine betreibungsrechtliche Beschwerde habe erheben müssen, erweist sich seine Rüge im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen als unbegründet.

d) Da damit von Seiten des Gesuchsgegners keine genügende Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 500.– zu verrechnen sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 7 -

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– ver- rechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 26, 28 und 29/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'823.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip