Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 16. Juni 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 40.– nebst Zins zu 5 % seit 10. Januar 2024 und Fr. 20.–, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 100.– dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) und wies den Antrag der Gesuchstellerin auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung ab (Urk. 29 Dispositiv-Ziffern 1-3 = Urk. 32 Dis- positiv-Ziffern 1-3).
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. Juni 2025 in- nert Frist (vgl. Urk. 30b) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 31 S. 2): "1. Das Urteil vom 16. Juni 2025 des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz (Geschäfts-Nr. EB250014), sei aufzuheben.
E. 2 Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2025 sei abzuweisen.
E. 3 Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
c) Der mit Verfügung vom 2. Juli 2025 vom Gesuchsgegner einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 150.– (Urk. 33) ging mit Valuta vom 4. Juli 2025 ein (Urk. 34). Am 10. September 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 35). In der Beschwerdeantwort vom
25. September 2025 beantragt die Gesuchstellerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 36 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerde ist konkret und im Einzelnen darzulegen, was genau am ange- fochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe-
- 3 - hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Strafbefehl des Stadtrich- teramtes der Gesuchstellerin vom 31. Oktober 2023 (Nr. 2023-061-732), worin der Gesuchsgegner unter Androhung einer Mahngebühr von Fr. 20.– bei Zah- lungssäumnis zur Zahlung einer Busse von Fr. 40.– und einer Kosten- und Ge- bührenpauschale von Fr. 90.– verpflichtet worden war (Urk. 32 S. 2), sei rechts- kräftig und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die verlangten Beträge seien betragsmässig durch den Titel gedeckt. Strittig sei, ob der Gesuchsgegner die gemahnten Fr. 40.– bezahlt habe, und falls ja, ob die Zahlung fristgerecht erfolgt und die bedingt ausgesprochenen Mahngebühren nicht geschuldet seien. Mangels einer entsprechenden strafrecht- lichen Regelung seien die Bestimmungen gemäss Art. 85 ff. OR analog anwend- bar (Urk. 32 S. 3). Der Gesuchsgegner habe für die Überweisung der Fr. 40.– zwar die richtige Verfahrensnummer angegeben, jedoch die falsche Referenz- nummer verwendet. Seine Erklärung sei damit widersprüchlich gewesen. Die Ge- suchstellerin habe nicht gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie diese Er- klärung im Zeitpunkt des Zahlungseingangs dahingehend verstanden habe, dass der Gesuchsgegner mit der Überweisung eine andere, als die streitgegenständli- che Forderung zu tilgen beabsichtigt habe, und sie den Zahlungseingang dement- sprechend bei dieser anderen Forderung verbucht habe. Die Zahlung habe auf- grund der falschen Referenznummer nicht eindeutig zugeordnet werden können. Dieser Umstand sei dem Gesuchsgegner anzulasten. Er habe damit eine andere
- 4 - Forderung überbezahlt. Eine nachträgliche Verrechnung seines daraus entste- henden Rückforderungsanspruchs mit der streitgegenständlichen Forderung sei ohne Zustimmung der Gesuchstellerin ausgeschlossen (Art. 125 Ziff. 3 OR). Die streitgegenständliche Forderung sei daher weiterhin ausstehend und die Mahnge- bühren seien mangels fristgerechter Zahlung ausgewiesen (Urk. 32 S. 4).
b) Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren zusammenge- fasst geltend, es sei unbestritten, dass er am 7. November 2023 der Gesuchstel- lerin Fr. 40.– unter dem Vermerk VNR … überwiesen und er nicht die im Strafbe- fehl zugrundeliegende Referenz, sondern diejenige einer früheren Busse über Fr. 120.– angegeben habe (Urk. 31 S. 2 f.). Sein dort angebrachter Vermerk mit Nummer decke sich mit der Ordnungsbusse vom 3. Juni 2023. Die vermerkte Ver- zeigungs-Nr. sei auch mit derjenigen auf dem Erinnerungsschreiben der Stadt Zü- rich, Stadtpolizei, vom 19. Juli 2023 identisch. Dem QR-Zahlungsbeleg der B._____ [Bank] liesse sich die C._____-Kontonummer des Zahlungsempfängers, die Verzeigungs-Nr. sowie das Kontrollschild entnehmen. Für die Gesuchstellerin sei es ein Leichtes gewesen, seine Überweisung der Ordnungsbusse zuzuord- nen. Dass die Referenz-Nr. nicht übereinstimme, ändere nichts an der Tatsache, dass sich der Zahlungsgrund glasklar aus der – als zusätzliche Information ange- führten – VNR (Verzeigungs-Nr.) ergebe. Es könne kein Zweifel bestehen, dass er mit dieser Zahlung die besagte Ordnungsbusse beglichen habe. Die Referenz- nummer auf dem QR-ES sei eine rein technische Angabe. Zur Individualisierung der erfolgten Zahlung müsse der Zahlungsvermerk (zusätzliche Information) in Form der VNR und des Autokennzeichens vollkommen ausreichen. Er, wie auch jeder andere Gebüsste, könnten die Ordnungsbusse unter Hinweis auf die OB-Nr. bzw. VNR sowie das Autokennzeichen ohne weiteres auf einem Polizeiposten in bar bezahlen. Die Referenznummer, welche gemäss der Gesuchstellerin und der Vorinstanz ausschliessliches Individualisierungsmerkmal sei, wäre bei solchen Barzahlungen gar nicht relevant. Damit gingen aber die vorinstanzlichen Erwä- gungen fehl (Urk. 31 S. 3). Die Gesuchstellerin hätte die korrekte Zuweisung der Einzahlung von Fr. 40.– per 7. November 2023 problemlos vornehmen können (Urk. 31 S. 3 f.). Auch hätte sie erkennen können bzw. erkennen müssen, dass
- 5 - unter der von ihm fälschlicherweise verwendeten Referenz bereits eine Einzah- lung von Fr. 120.– erfolgt sei (Urk. 31 S. 4).
c) Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort die Abwei- sung der Beschwerde unter Verweis auf das zutreffende vorinstanzliche Urteil vom 16. Juni 2025 (Urk. 36 S. 2).
d) Erstellt und unbestritten ist, dass der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 31. Oktober 2023 (Nr. 2023-061-732) rechtskräftig ist und einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren stellt sich der Gesuchsgegner auch im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, die Busse von Fr. 40.– am
E. 7 November 2023 bezahlt zu haben (Urk. 10 S. 3, 19 S. 3, 27 S. 3 und 31 S. 2). Damit macht er die Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Die Zah- lung vom 7. November 2023 erbrachte der Gesuchsgegner unbestrittenermassen. Die Gesuchstellerin vertritt unter Verweis auf die vom Gesuchsgegner falsch auf- geführte Referenznummer die Auffassung, dass keine rechtsgültige Zahlung er- folgt und die Schuld nicht beglichen sei (Urk. 23 S. 3 und 36 S. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Referenznummer als Willenserklärung des Schuldners verstanden werden (BGer 2C_239/2014 vom
E. 9 Februar 2015 E. 3.4.). Der Schuldner kann damit erklären, welche Schuld er til- gen möchte (Art. 86 Abs. 1 OR). Stimmt diese Willenserklärung nicht mit dem wirklichen Willen des Schuldners überein, so ist ihr Erklärungswert anhand des Vertrauensprinzips zu bestimmen (BGE 147 III 153 E. 5.1 m.H., BGE 144 III 93 E. 5.2.3). Massgebend ist dabei, wie der Empfänger die Erklärung unter den ge- gebenen Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (vgl. BGE 139 III 404 E. 7.1). Die Verwendung eines falschen Einzahlungsscheins ist jedenfalls dann für die Zuordnung eines Zahlungseingangs nicht entscheidend, wenn die Zahlungsempfängerin in guten Treuen nicht davon ausgehen durfte, dass die mit der Referenznummer zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung des Schuldners dessen wirklichen Willen entsprach (BGer 9C_779/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.1 m.H.). Der QR-Zahlung des Gesuchsgegners von Fr. 40.– lässt sich als Empfänger die Kontoverbindung der Stadtpolizei Zürich IBAN-Nr. 1 sowie die Re-
- 6 - ferenznummer 2 entnehmen (Urk. 20/1 S. 1). Die Überweisung ist mit derselben Referenznummer versehen worden, welche bereits für die am 10. Oktober 2023 beglichene Forderung verwendet worden war (vgl. Urk. 24/1 und Urk. 20/1) und stimmt damit nicht mit der dem Einzahlungsschein der Übertretungsanzeige der Gesuchstellerin zu entnehmenden Referenznummer 3 überein (Urk. 16/1 und 24/2). Der Buchungstext der Überweisung des Gesuchsgegners enthält jedoch unter dem Titel "Zusätzliche Information" die Verzeigungsnummer "VNR. …" und das Autokennzeichen "…". Soweit die Vorinstanz argumentiert, die Gesuchstel- lerin habe nicht gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie die Zahlung auf- grund der falschen Referenznummer nicht eindeutig habe zuordnen können und den Zahlungseingangs dahingehend verstanden habe, dass der Gesuchsgegner mit der Überweisung eine andere, als die streitgegenständliche Forderung zu til- gen beabsichtigt habe (Urk. 32 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gesuchs- gegner brachte mit seinen zusätzlichen Angaben "VNR. …" und "…" zum Aus- druck (Urk. 20/1), dass sich die Zahlung vom 7. November 2023 von Fr. 40.– auf die Busse des Strafbefehls des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 31. Okto- ber 2023 bezieht (vgl. Urk. 4/1 und 16/1). Der Gesuchsgegner machte damit von seinem in analoger Anwendung von Art. 86 Abs. 1 OR zustehenden Recht Ge- brauch und erklärte bei der Zahlung, welche Schuld er tilgen wollte – die Busse, welche mit dem Strafbefehl mit der Verzeigungs-Nr. VNR. … ausgesprochen wor- den war. Zudem stimmt der Zahlungsbetrag mit der geschuldeten Busse überein. Daran vermag die Verwendung der falschen Referenznummer nichts zu ändern, hielt doch das Bundesgericht in Bezug auf die Verbuchung der Zahlung eines Kostenvorschusses, welche durch eine in einer Ziffer falschen Referenznummer versehentlich an die kantonale Steuerverwaltung statt an das Gericht ging, fest, dass die Empfängerin den Grund der Zahlung an der vollständig enthaltenen Ver- fahrensnummer problemlos hätte identifizieren können (vgl. BGer 2C_135/2024 vom 7. Mai 2024 E. 3.3). Die vom Gesuchsgegner verwendete Referenznummer bezog sich auf eine bereits am 10. Oktober 2023 beglichene Schuld von Fr. 120.– und stand folglich im Widerspruch zum Zahlungszweck und -betrag. Es musste daher für die Gesuchstellerin ersichtlich gewesen sein, dass die Referenznummer offensichtlich versehentlich verwendet wurde, da sich diese auf eine ältere, be-
- 7 - reits beglichene Forderung bezog, deren wiederholte Tilgung weder möglich war noch vom Gesuchsgegner gewollt sein konnte. Der Gesuchsgegner beglich mit dieser Zahlung (Urk. 20/1) vielmehr die Busse von Fr. 40.– des Strafbefehls des Stadtrichteramtes vom 31. Oktober 2023 (Urk. 4/1 = Urk. 24/3). Entgegen der Vorinstanz kann unter gegebenen Umständen nicht von einer widersprüchlichen Erklärung des Gesuchsgegners gesprochen werden.
e) Die Gesuchstellerin brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, die Fr. 40.– seien am 10. Januar 2024 zurückgezahlt worden (Urk. 23 S. 2). Sie stützt sich dabei lediglich auf eine E-Mail der Verkehrskontrollabteilung der Stadtpolizei Zürich vom 17. März 2025 (Urk. 24/1). Der – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 27 S. 3) – dagegen erhobene Einwand des Gesuchsgegners, das Vorbringen sei nicht belegt (Urk. 31 S. 4), erweist sich als begründet. Die E-Mail vom
17. März 2025 allein genügt nicht, um die behauptete Rückzahlung durch die Ge- suchstellerin zu belegen. Weitere Beweismittel (z.B. Übermittlungsanzeige) reichte die Gesuchstellerin nicht zu den Akten, weshalb die Rückzahlung von Fr. 40.– an den Gesuchsgegner nicht ausgewiesen ist. Folglich erübrigen sich Ausführungen dazu, ob es sich bei der behaupteten Rückzahlung von Fr. 40.– um ein im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachtes unzulässiges, unechtes Novum handelt (Urk. 27 S. 2 und 31 S. 4).
f) Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 31. Oktober 2023 wurde der Gesuchsgegner unter Androhung einer Mahngebühr von Fr. 20.– bei Zahlungssäumnis zur Zahlung einer Busse von Fr. 40.– und einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.– verpflichtet. Weiter wurde eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung des Strafbefehls verfügt (Urk. 4/1 = Urk. 24/3). Der Straf- befehl wurde dem Gesuchsgegner am 20. November 2023 zugestellt (Urk. 24/4 S. 2). Die Frist lief damit am 20. Dezember 2023 ab (siehe Urk. 16/5). Die Zah- lung der Busse von Fr. 40.– erfolgte am 7. November 2023 und somit innert Frist. Ebenso wurde die Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.– mit Teilzahlun- gen am 21. November 2023 und 8. Dezember 2023 innert Frist beglichen (Urk. 16/5). Vor diesem Hintergrund ist die von der Gesuchstellerin am 10. Januar
- 8 - 2024 ausgesprochene Mahngebühr von Fr. 20.– nicht geschuldet (vgl. Urk. 4/3 = Urk. 24/5).
g) Insgesamt erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als be- gründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchstellerin ist abzuweisen.
4. a) Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte erstinstanzliche Spruchge- bühr von Fr. 100.– ist ausgangsgemäss der vollumfänglich unterliegenden Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 und § 11 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. MwSt.) für das vorin- stanzliche Verfahren zu bezahlen.
b) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 60.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskos- ten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der vom Ge- suchsgegner geleistete Kostenvorschuss von Fr. 150.– ist ihm zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt. Weiter ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 150.– (inkl. MwSt.) zu be- zahlen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde des Gesuchsgegners werden die Disposi- tiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zü- rich vom 16. Juni 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. …, Be- treibungsamt Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024, wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschä- digung von Fr. 300.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen." - 9 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt. Der vom Gesuchsgegner geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurück- erstattet.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 150.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 36, an das Betreibungsamt Zürich 10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: - 10 - lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250128-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 5. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Juni 2025 (EB250014-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 16. Juni 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 40.– nebst Zins zu 5 % seit 10. Januar 2024 und Fr. 20.–, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 100.– dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) und wies den Antrag der Gesuchstellerin auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung ab (Urk. 29 Dispositiv-Ziffern 1-3 = Urk. 32 Dis- positiv-Ziffern 1-3).
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. Juni 2025 in- nert Frist (vgl. Urk. 30b) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 31 S. 2): "1. Das Urteil vom 16. Juni 2025 des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz (Geschäfts-Nr. EB250014), sei aufzuheben.
2. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2025 sei abzuweisen.
3. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
c) Der mit Verfügung vom 2. Juli 2025 vom Gesuchsgegner einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 150.– (Urk. 33) ging mit Valuta vom 4. Juli 2025 ein (Urk. 34). Am 10. September 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 35). In der Beschwerdeantwort vom
25. September 2025 beantragt die Gesuchstellerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 36 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerde ist konkret und im Einzelnen darzulegen, was genau am ange- fochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe-
- 3 - hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Strafbefehl des Stadtrich- teramtes der Gesuchstellerin vom 31. Oktober 2023 (Nr. 2023-061-732), worin der Gesuchsgegner unter Androhung einer Mahngebühr von Fr. 20.– bei Zah- lungssäumnis zur Zahlung einer Busse von Fr. 40.– und einer Kosten- und Ge- bührenpauschale von Fr. 90.– verpflichtet worden war (Urk. 32 S. 2), sei rechts- kräftig und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die verlangten Beträge seien betragsmässig durch den Titel gedeckt. Strittig sei, ob der Gesuchsgegner die gemahnten Fr. 40.– bezahlt habe, und falls ja, ob die Zahlung fristgerecht erfolgt und die bedingt ausgesprochenen Mahngebühren nicht geschuldet seien. Mangels einer entsprechenden strafrecht- lichen Regelung seien die Bestimmungen gemäss Art. 85 ff. OR analog anwend- bar (Urk. 32 S. 3). Der Gesuchsgegner habe für die Überweisung der Fr. 40.– zwar die richtige Verfahrensnummer angegeben, jedoch die falsche Referenz- nummer verwendet. Seine Erklärung sei damit widersprüchlich gewesen. Die Ge- suchstellerin habe nicht gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie diese Er- klärung im Zeitpunkt des Zahlungseingangs dahingehend verstanden habe, dass der Gesuchsgegner mit der Überweisung eine andere, als die streitgegenständli- che Forderung zu tilgen beabsichtigt habe, und sie den Zahlungseingang dement- sprechend bei dieser anderen Forderung verbucht habe. Die Zahlung habe auf- grund der falschen Referenznummer nicht eindeutig zugeordnet werden können. Dieser Umstand sei dem Gesuchsgegner anzulasten. Er habe damit eine andere
- 4 - Forderung überbezahlt. Eine nachträgliche Verrechnung seines daraus entste- henden Rückforderungsanspruchs mit der streitgegenständlichen Forderung sei ohne Zustimmung der Gesuchstellerin ausgeschlossen (Art. 125 Ziff. 3 OR). Die streitgegenständliche Forderung sei daher weiterhin ausstehend und die Mahnge- bühren seien mangels fristgerechter Zahlung ausgewiesen (Urk. 32 S. 4).
b) Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren zusammenge- fasst geltend, es sei unbestritten, dass er am 7. November 2023 der Gesuchstel- lerin Fr. 40.– unter dem Vermerk VNR … überwiesen und er nicht die im Strafbe- fehl zugrundeliegende Referenz, sondern diejenige einer früheren Busse über Fr. 120.– angegeben habe (Urk. 31 S. 2 f.). Sein dort angebrachter Vermerk mit Nummer decke sich mit der Ordnungsbusse vom 3. Juni 2023. Die vermerkte Ver- zeigungs-Nr. sei auch mit derjenigen auf dem Erinnerungsschreiben der Stadt Zü- rich, Stadtpolizei, vom 19. Juli 2023 identisch. Dem QR-Zahlungsbeleg der B._____ [Bank] liesse sich die C._____-Kontonummer des Zahlungsempfängers, die Verzeigungs-Nr. sowie das Kontrollschild entnehmen. Für die Gesuchstellerin sei es ein Leichtes gewesen, seine Überweisung der Ordnungsbusse zuzuord- nen. Dass die Referenz-Nr. nicht übereinstimme, ändere nichts an der Tatsache, dass sich der Zahlungsgrund glasklar aus der – als zusätzliche Information ange- führten – VNR (Verzeigungs-Nr.) ergebe. Es könne kein Zweifel bestehen, dass er mit dieser Zahlung die besagte Ordnungsbusse beglichen habe. Die Referenz- nummer auf dem QR-ES sei eine rein technische Angabe. Zur Individualisierung der erfolgten Zahlung müsse der Zahlungsvermerk (zusätzliche Information) in Form der VNR und des Autokennzeichens vollkommen ausreichen. Er, wie auch jeder andere Gebüsste, könnten die Ordnungsbusse unter Hinweis auf die OB-Nr. bzw. VNR sowie das Autokennzeichen ohne weiteres auf einem Polizeiposten in bar bezahlen. Die Referenznummer, welche gemäss der Gesuchstellerin und der Vorinstanz ausschliessliches Individualisierungsmerkmal sei, wäre bei solchen Barzahlungen gar nicht relevant. Damit gingen aber die vorinstanzlichen Erwä- gungen fehl (Urk. 31 S. 3). Die Gesuchstellerin hätte die korrekte Zuweisung der Einzahlung von Fr. 40.– per 7. November 2023 problemlos vornehmen können (Urk. 31 S. 3 f.). Auch hätte sie erkennen können bzw. erkennen müssen, dass
- 5 - unter der von ihm fälschlicherweise verwendeten Referenz bereits eine Einzah- lung von Fr. 120.– erfolgt sei (Urk. 31 S. 4).
c) Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort die Abwei- sung der Beschwerde unter Verweis auf das zutreffende vorinstanzliche Urteil vom 16. Juni 2025 (Urk. 36 S. 2).
d) Erstellt und unbestritten ist, dass der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 31. Oktober 2023 (Nr. 2023-061-732) rechtskräftig ist und einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren stellt sich der Gesuchsgegner auch im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, die Busse von Fr. 40.– am
7. November 2023 bezahlt zu haben (Urk. 10 S. 3, 19 S. 3, 27 S. 3 und 31 S. 2). Damit macht er die Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Die Zah- lung vom 7. November 2023 erbrachte der Gesuchsgegner unbestrittenermassen. Die Gesuchstellerin vertritt unter Verweis auf die vom Gesuchsgegner falsch auf- geführte Referenznummer die Auffassung, dass keine rechtsgültige Zahlung er- folgt und die Schuld nicht beglichen sei (Urk. 23 S. 3 und 36 S. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Referenznummer als Willenserklärung des Schuldners verstanden werden (BGer 2C_239/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.4.). Der Schuldner kann damit erklären, welche Schuld er til- gen möchte (Art. 86 Abs. 1 OR). Stimmt diese Willenserklärung nicht mit dem wirklichen Willen des Schuldners überein, so ist ihr Erklärungswert anhand des Vertrauensprinzips zu bestimmen (BGE 147 III 153 E. 5.1 m.H., BGE 144 III 93 E. 5.2.3). Massgebend ist dabei, wie der Empfänger die Erklärung unter den ge- gebenen Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (vgl. BGE 139 III 404 E. 7.1). Die Verwendung eines falschen Einzahlungsscheins ist jedenfalls dann für die Zuordnung eines Zahlungseingangs nicht entscheidend, wenn die Zahlungsempfängerin in guten Treuen nicht davon ausgehen durfte, dass die mit der Referenznummer zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung des Schuldners dessen wirklichen Willen entsprach (BGer 9C_779/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.1 m.H.). Der QR-Zahlung des Gesuchsgegners von Fr. 40.– lässt sich als Empfänger die Kontoverbindung der Stadtpolizei Zürich IBAN-Nr. 1 sowie die Re-
- 6 - ferenznummer 2 entnehmen (Urk. 20/1 S. 1). Die Überweisung ist mit derselben Referenznummer versehen worden, welche bereits für die am 10. Oktober 2023 beglichene Forderung verwendet worden war (vgl. Urk. 24/1 und Urk. 20/1) und stimmt damit nicht mit der dem Einzahlungsschein der Übertretungsanzeige der Gesuchstellerin zu entnehmenden Referenznummer 3 überein (Urk. 16/1 und 24/2). Der Buchungstext der Überweisung des Gesuchsgegners enthält jedoch unter dem Titel "Zusätzliche Information" die Verzeigungsnummer "VNR. …" und das Autokennzeichen "…". Soweit die Vorinstanz argumentiert, die Gesuchstel- lerin habe nicht gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie die Zahlung auf- grund der falschen Referenznummer nicht eindeutig habe zuordnen können und den Zahlungseingangs dahingehend verstanden habe, dass der Gesuchsgegner mit der Überweisung eine andere, als die streitgegenständliche Forderung zu til- gen beabsichtigt habe (Urk. 32 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gesuchs- gegner brachte mit seinen zusätzlichen Angaben "VNR. …" und "…" zum Aus- druck (Urk. 20/1), dass sich die Zahlung vom 7. November 2023 von Fr. 40.– auf die Busse des Strafbefehls des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 31. Okto- ber 2023 bezieht (vgl. Urk. 4/1 und 16/1). Der Gesuchsgegner machte damit von seinem in analoger Anwendung von Art. 86 Abs. 1 OR zustehenden Recht Ge- brauch und erklärte bei der Zahlung, welche Schuld er tilgen wollte – die Busse, welche mit dem Strafbefehl mit der Verzeigungs-Nr. VNR. … ausgesprochen wor- den war. Zudem stimmt der Zahlungsbetrag mit der geschuldeten Busse überein. Daran vermag die Verwendung der falschen Referenznummer nichts zu ändern, hielt doch das Bundesgericht in Bezug auf die Verbuchung der Zahlung eines Kostenvorschusses, welche durch eine in einer Ziffer falschen Referenznummer versehentlich an die kantonale Steuerverwaltung statt an das Gericht ging, fest, dass die Empfängerin den Grund der Zahlung an der vollständig enthaltenen Ver- fahrensnummer problemlos hätte identifizieren können (vgl. BGer 2C_135/2024 vom 7. Mai 2024 E. 3.3). Die vom Gesuchsgegner verwendete Referenznummer bezog sich auf eine bereits am 10. Oktober 2023 beglichene Schuld von Fr. 120.– und stand folglich im Widerspruch zum Zahlungszweck und -betrag. Es musste daher für die Gesuchstellerin ersichtlich gewesen sein, dass die Referenznummer offensichtlich versehentlich verwendet wurde, da sich diese auf eine ältere, be-
- 7 - reits beglichene Forderung bezog, deren wiederholte Tilgung weder möglich war noch vom Gesuchsgegner gewollt sein konnte. Der Gesuchsgegner beglich mit dieser Zahlung (Urk. 20/1) vielmehr die Busse von Fr. 40.– des Strafbefehls des Stadtrichteramtes vom 31. Oktober 2023 (Urk. 4/1 = Urk. 24/3). Entgegen der Vorinstanz kann unter gegebenen Umständen nicht von einer widersprüchlichen Erklärung des Gesuchsgegners gesprochen werden.
e) Die Gesuchstellerin brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, die Fr. 40.– seien am 10. Januar 2024 zurückgezahlt worden (Urk. 23 S. 2). Sie stützt sich dabei lediglich auf eine E-Mail der Verkehrskontrollabteilung der Stadtpolizei Zürich vom 17. März 2025 (Urk. 24/1). Der – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 27 S. 3) – dagegen erhobene Einwand des Gesuchsgegners, das Vorbringen sei nicht belegt (Urk. 31 S. 4), erweist sich als begründet. Die E-Mail vom
17. März 2025 allein genügt nicht, um die behauptete Rückzahlung durch die Ge- suchstellerin zu belegen. Weitere Beweismittel (z.B. Übermittlungsanzeige) reichte die Gesuchstellerin nicht zu den Akten, weshalb die Rückzahlung von Fr. 40.– an den Gesuchsgegner nicht ausgewiesen ist. Folglich erübrigen sich Ausführungen dazu, ob es sich bei der behaupteten Rückzahlung von Fr. 40.– um ein im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachtes unzulässiges, unechtes Novum handelt (Urk. 27 S. 2 und 31 S. 4).
f) Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 31. Oktober 2023 wurde der Gesuchsgegner unter Androhung einer Mahngebühr von Fr. 20.– bei Zahlungssäumnis zur Zahlung einer Busse von Fr. 40.– und einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.– verpflichtet. Weiter wurde eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung des Strafbefehls verfügt (Urk. 4/1 = Urk. 24/3). Der Straf- befehl wurde dem Gesuchsgegner am 20. November 2023 zugestellt (Urk. 24/4 S. 2). Die Frist lief damit am 20. Dezember 2023 ab (siehe Urk. 16/5). Die Zah- lung der Busse von Fr. 40.– erfolgte am 7. November 2023 und somit innert Frist. Ebenso wurde die Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.– mit Teilzahlun- gen am 21. November 2023 und 8. Dezember 2023 innert Frist beglichen (Urk. 16/5). Vor diesem Hintergrund ist die von der Gesuchstellerin am 10. Januar
- 8 - 2024 ausgesprochene Mahngebühr von Fr. 20.– nicht geschuldet (vgl. Urk. 4/3 = Urk. 24/5).
g) Insgesamt erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als be- gründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchstellerin ist abzuweisen.
4. a) Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte erstinstanzliche Spruchge- bühr von Fr. 100.– ist ausgangsgemäss der vollumfänglich unterliegenden Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 und § 11 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. MwSt.) für das vorin- stanzliche Verfahren zu bezahlen.
b) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 60.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskos- ten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der vom Ge- suchsgegner geleistete Kostenvorschuss von Fr. 150.– ist ihm zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt. Weiter ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 150.– (inkl. MwSt.) zu be- zahlen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde des Gesuchsgegners werden die Disposi- tiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zü- rich vom 16. Juni 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. …, Be- treibungsamt Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024, wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschä- digung von Fr. 300.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen."
- 9 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt. Der vom Gesuchsgegner geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurück- erstattet.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 150.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 36, an das Betreibungsamt Zürich 10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am:
- 10 - lm