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RT250123

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-07-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen.

E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

E. 2.2 Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.).

E. 3 Dem Gesuchsgegner seien die Akten des Rechtsöffnungsgesuchs zur Einsichtnahme zuzustellen." Da die Beschwerde nicht gültig unterzeichnet war (Urk. 13), wurde dem Gesuchs- gegner mit Verfügung vom 1. Juli 2025 eine Nachfrist angesetzt, um seine Eingabe zu verbessern (Urk. 16). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegner darüber informiert, dass die Originalakten nur an im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte her- ausgegeben würden, und gebeten, telefonisch einen Termin für die Akteneinsicht zu vereinbaren. Am 17. Juli 2025 reichte der Gesuchsgegner eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 17; Urk. 18). Betreffend einen Termin für die Aktenein- sicht meldete er sich hingegen nicht mehr. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Gesuch auf den rechts- kräftigen Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom

31. Juli 2024 für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 sowie auf die dazugehö- rige Schlussrechnung vom 16. September 2024. Darin sei der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Nettosteuerschuld in der Höhe von Fr. 42'673.70 nebst Zins von Fr. 410.15 verpflichtet worden, unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Die Gesuchsteller verlangten nun definitive Rechtsöffnung für die genannten Be- träge nebst aufgelaufenem und laufendem Zins, zuzüglich Betreibungskosten. Der eingereichte Einschätzungsentscheid stelle in Verbindung mit der Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Steuerforderung samt Zins durch die eingereichten Unterla-

- 4 - gen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Den Gesuchstellern sei daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Da die Betreibungskosten von den Zahlun- gen des Schuldners vorab erhoben werden könnten, sei für diese hingegen praxis- gemäss keine Rechtsöffnung zu erteilen. Zu den Betreibungskosten zählten auch die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens (Urk. 14 E. 3).

E. 3.2 Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, seit Jahren in fi- nanziell prekären Verhältnissen zu leben. Aus Scham und zufolge wiederkehrender Angstzustände sei es ihm nicht möglich gewesen, bei den Behörden des Kantons bzw. der Stadt Zürich rechtzeitig um Hilfe zu bitten. Erst Ende 2022 habe er ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialleistungen stellen können. Diese sei ihm an- fangs 2023 auch gewährt worden. Obschon er den Gesuchstellern dies mehrfach unter Beilage von Beweismitteln dargelegt habe, sei ihm in der Folge ein (fiktives) Einkommen unterstellt worden, das mit der Realität in keiner Weise zu tun habe (Urk. 18 S. 2).

E. 3.3 Der Gesuchsgegner reichte vor Vorinstanz keine Stellungnahme zum Rechts- öffnungsgesuch ein (Urk. 14 E. 1). Entsprechend gelten sämtliche seine Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift als neu, sodass sie aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2). Dasselbe gilt auch für seine erstmals einge- reichten Beweismittel (Urk. 15/1–6). Im Übrigen bestreitet der Gesuchsgegner mit diesen Ausführungen, den in Betreibung gesetzten Betrag zu schulden, womit er die Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 31. Juli 2024 und Schlussrechnung vom 16. September

2024) in Abrede stellt. Damit ist er im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vor- liegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die mate-

- 5 - rielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 42'673.70 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 18 S. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzuse- hen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 4.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. - 6 -
  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 13 und Urk. 15/1–6 und Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'673.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250123-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 30. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Mai 2025 (EB250422-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 28. Mai 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2025) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 42'673.70 nebst Zins zu 4.5 % seit 22. Januar 2025, Fr. 410.15 sowie Fr. 506.75. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Der Antrag der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 11 S. 4 f. = Urk. 14 S. 4 f.). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. Juni 2025 fristge- recht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 12b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2025 sei aufzu- heben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

2. Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen.

3. Dem Gesuchsgegner seien die Akten des Rechtsöffnungsgesuchs zur Einsichtnahme zuzustellen." Da die Beschwerde nicht gültig unterzeichnet war (Urk. 13), wurde dem Gesuchs- gegner mit Verfügung vom 1. Juli 2025 eine Nachfrist angesetzt, um seine Eingabe zu verbessern (Urk. 16). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegner darüber informiert, dass die Originalakten nur an im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte her- ausgegeben würden, und gebeten, telefonisch einen Termin für die Akteneinsicht zu vereinbaren. Am 17. Juli 2025 reichte der Gesuchsgegner eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 17; Urk. 18). Betreffend einen Termin für die Aktenein- sicht meldete er sich hingegen nicht mehr. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Gesuch auf den rechts- kräftigen Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom

31. Juli 2024 für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 sowie auf die dazugehö- rige Schlussrechnung vom 16. September 2024. Darin sei der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Nettosteuerschuld in der Höhe von Fr. 42'673.70 nebst Zins von Fr. 410.15 verpflichtet worden, unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Die Gesuchsteller verlangten nun definitive Rechtsöffnung für die genannten Be- träge nebst aufgelaufenem und laufendem Zins, zuzüglich Betreibungskosten. Der eingereichte Einschätzungsentscheid stelle in Verbindung mit der Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Steuerforderung samt Zins durch die eingereichten Unterla-

- 4 - gen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Den Gesuchstellern sei daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Da die Betreibungskosten von den Zahlun- gen des Schuldners vorab erhoben werden könnten, sei für diese hingegen praxis- gemäss keine Rechtsöffnung zu erteilen. Zu den Betreibungskosten zählten auch die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens (Urk. 14 E. 3). 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, seit Jahren in fi- nanziell prekären Verhältnissen zu leben. Aus Scham und zufolge wiederkehrender Angstzustände sei es ihm nicht möglich gewesen, bei den Behörden des Kantons bzw. der Stadt Zürich rechtzeitig um Hilfe zu bitten. Erst Ende 2022 habe er ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialleistungen stellen können. Diese sei ihm an- fangs 2023 auch gewährt worden. Obschon er den Gesuchstellern dies mehrfach unter Beilage von Beweismitteln dargelegt habe, sei ihm in der Folge ein (fiktives) Einkommen unterstellt worden, das mit der Realität in keiner Weise zu tun habe (Urk. 18 S. 2). 3.3. Der Gesuchsgegner reichte vor Vorinstanz keine Stellungnahme zum Rechts- öffnungsgesuch ein (Urk. 14 E. 1). Entsprechend gelten sämtliche seine Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift als neu, sodass sie aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2). Dasselbe gilt auch für seine erstmals einge- reichten Beweismittel (Urk. 15/1–6). Im Übrigen bestreitet der Gesuchsgegner mit diesen Ausführungen, den in Betreibung gesetzten Betrag zu schulden, womit er die Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 31. Juli 2024 und Schlussrechnung vom 16. September

2024) in Abrede stellt. Damit ist er im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vor- liegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die mate-

- 5 - rielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 42'673.70 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 18 S. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzuse- hen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 4.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 6 -

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 13 und Urk. 15/1–6 und Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'673.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm