Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller liessen ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom
15. November 2024 sowie die Schlussrechnung 2023 Staats- und Gemeindesteu- ern vom 22. November 2024 stützen. Im Einschätzungsentscheid sei das steuer- bare Einkommen der Gesuchsgegnerin auf Fr. 60'000.– sowie das steuerbare Ver- mögen auf Fr. 275'000.– eingeschätzt worden, wobei festgehalten worden sei, dass der anwendbare Steuertarif der Grundtarif sei. Gestützt auf die so festgelegte Steu- erbemessungsgrundlage und den anwendbaren Steuersatz sei die von der Ge- suchsgegnerin zu bezahlende Staats- und Gemeindesteuer für die Steuerperiode des Jahres 2023 auf Fr. 6'956.25 festgesetzt worden. Die Gesuchsteller belegten mittels Rechtskraftbescheinigung, dass der genannte Einschätzungsentscheid so- wie die Schlussrechnung in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar gewor-
- 4 - den seien, womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliege (Urk. 14 E. I. 1.2). Auch die drei Identitäten (Identität des aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten mit dem betreibenden Gläubiger; Identität zwischen dem im Rechtsöffnungstitel Verpflichteten und dem betriebenen Schuldner; Identität der in Betreibung gesetz- ten Forderung mit derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt) seien gegeben (Urk. 14 E. I. 2.1 f.). Gestützt auf die Schlussrechnung vom 22. November 2024 sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden, für das Steuerjahr 2023 Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 6'956.25 zu bezahlen. Dieser Betrag sei in Betrei- bung gesetzt worden und dafür werde Rechtsöffnung verlangt, womit dieser ohne Weiteres ausgewiesen sei. Gemäss § 51 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zürich vom 1. April 1998 [StV/ZH] sei die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen. Gemäss rechtskräftiger Anordnung in der Schlussrechnung vom 22. November 2024 sei der Steuerbetrag zahlbar bis zum
22. Dezember 2024, womit die in Betreibung gesetzte Forderung bei Anhebung der Betreibung am 27. Februar 2025 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl) ohne Weiteres fällig gewesen sei (Urk. 14 E. I. 3.1–3.3). Die Gesuchsgegnerin mache keine nach Art. 81 SchKG zulässigen Einwendungen geltend, weshalb den Gesuchstellern Rechtsöffnung für Fr. 6'956.25 erteilt werden könne (Urk. 14 E. I. 3.4). Das Steueramt der Stadt B._____ habe sodann den Ausgleichszins in der Höhe von Fr. 66.55 mit der Schlussrechnung vom 22. November 2024 rechtskräftig ver- fügt, womit auch dieser ausgewiesen sei. In Anwendung von § 174 Abs. 1 StG/ZH seien für verspätete Zahlungen Verzugszinsen zu bezahlen (§ 51 StV/ZH), wobei der anwendbare Verzugszinssatz ab 1. Januar 2021 4.5 % betrage (Anhang zum Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007). Da der Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung vom 22. November 2024 gestützt auf § 51 StV/ZH bis zum 22. Dezember 2024 zu bezahlen gewesen sei, habe sich die Gesuchsgegnerin ab dem 23. Dezember 2024 in Verzug befunden. Der geschuldete aufgelaufene Verzugszins von 4.5 % vom 23. Dezember 2024 bis 12. Februar 2025 auf
- 5 - Fr. 6'956.25 sei von den Gesuchstellern mit Fr. 43.50 korrekt berechnet worden, weshalb auch dieser Zins ausgewiesen sei. Sodann sei laufender Verzugszins von 4.5 % seit 13. Februar 2025 ausgewiesen (Urk. 14 E. I. 4.1 f.). Zusammenfassend sei den Gesuchstellern damit definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'956.25 nebst Zins zu 4.5 % seit 13. Februar 2025, Fr. 43.50 (aufgelaufener Verzugszins bis 12. Februar 2025) und Fr. 66.55 (Ausgleichszins) zu erteilen (Urk. 14 E. II. 5). 3.2. Die Gesuchsgegnerin moniert beschwerdeweise, dass ihre Anliegen in der Urteilsbegründung nicht berücksichtigt worden seien. Für die unterlassene Einrei- chung der Steuererklärungen habe sie Bussen bezahlt. Die Höhe sei Fr. 1'440.– gewesen, wobei es laut der Presse etwa Fr. 1'000.– gewesen wären. Die Betrei- bung sei über die Pensionskasse abgewickelt worden, als alle ihre Ersparnisse auf- gebraucht worden seien. Sie habe deutlich gehört, dass die Pensionskassengelder ihr gehörten. Weiter seien die Einschätzungen ab 2013 bis 2017 zu hoch gewesen. Sie erwarte klare Angaben, wie sie zu ihren zu viel bezahlten Steuern komme; es handle sich doch um über Fr. 20'000.–, die ihr jetzt im Alter fehlten (Urk. 13). 3.3. Die Gesuchsgegnerin reichte vor Vorinstanz keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch ein (Urk. 9 E. 1). Entsprechend gelten sämtliche ihre Aus- führungen in der Beschwerdeschrift und in der dieser beigelegten Zusammenstel- lung von Steuerbeträgen früherer Jahre (Urk. 13, 15) als neu, sodass sie aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dasselbe gilt auch für ihre erstmals eingereichten Beweismittel (Urk. 16/1–7). Selbst bei deren Berück- sichtigung wäre der Beschwerde der Gesuchsgegnerin jedoch kein Erfolg beschie- den. So stellen ihre Ausführungen keine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar; dies steht einem Eintreten auf die Beschwerde entgegen (vgl. oben E. 2.1). Es erschliesst sich nicht, in welchem Zusammenhang ihre Ausführungen überhaupt mit den Staats- und Gemeindesteuern 2023 stehen. Sollte die Gesuchsgegnerin mit ihren Vorbringen bestreiten wollen, den in Betrei- bung gesetzten Betrag zu schulden, und damit die Richtigkeit des Rechtsöffnungs- titels (Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 15. No-
- 6 - vember 2024 und Schlussrechnung vom 22. November 2024) in Abrede stellen, ist sie damit im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung er- füllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben (und urkund- lich nachgewiesen) sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom
17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin vermag mit ihrer unsubstantiierten und unbelegten Behauptung (irgend) einer Gegenforderung aus zu viel bezahlten Steuern in den Jahren 2013 bis 2017 – das ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen – keine Tilgung der Betreibungsforderung durch Verrechnung (Art. 120 ff. OR) nachzuwei- sen. Gleiches gilt, soweit die Gesuchsgegnerin (sinngemäss) vorbringt, sie habe zu hohe Bussen für das Nichteinreichen von Steuererklärungen bezahlt. Auf die Beschwerde ist aus den geschilderten Gründen nicht einzutreten.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'956.25 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. - 7 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 13, Urk. 15 und Urk. 16/1–7, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'956.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250120-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 4. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Stadt B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 5. Mai 2025 (EB250154-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 5. Mai 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Be- schwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2025) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 6'956.25 nebst Zins zu 4.5 % seit 13. Februar 2025, Fr. 43.50 (aufge- laufener Verzugszins bis 12. Februar 2025) und Fr. 66.55 (Ausgleichszins) sowie Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 bis 4 des Urteils. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) auferlegt und diese wurde verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 5 S. 2 = Urk. 8 S. 6 = Urk. 14 S. 6). 1.2. Am 2. Juni 2025 reichte die Gesuchsgegnerin bei der Vorinstanz ein Schrei- ben ein, in welchem sie unter anderem ausführte, dass ihre Anliegen bei der Ur- teilsbegründung nicht beachtet worden seien (Urk. 10 = Urk. 13). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 12 = Urk. 14A). 1.3. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um mittzuteilen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 2. Juni 2025 eine Beschwerde erhe- ben wolle (Urk. 17), was sie mit Eingabe vom 19. Juni 2025 bejahte (Urk. 18). Ent- sprechend wurde ein Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO) eröffnet. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, in-
- 3 - wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vor- instanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller liessen ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom
15. November 2024 sowie die Schlussrechnung 2023 Staats- und Gemeindesteu- ern vom 22. November 2024 stützen. Im Einschätzungsentscheid sei das steuer- bare Einkommen der Gesuchsgegnerin auf Fr. 60'000.– sowie das steuerbare Ver- mögen auf Fr. 275'000.– eingeschätzt worden, wobei festgehalten worden sei, dass der anwendbare Steuertarif der Grundtarif sei. Gestützt auf die so festgelegte Steu- erbemessungsgrundlage und den anwendbaren Steuersatz sei die von der Ge- suchsgegnerin zu bezahlende Staats- und Gemeindesteuer für die Steuerperiode des Jahres 2023 auf Fr. 6'956.25 festgesetzt worden. Die Gesuchsteller belegten mittels Rechtskraftbescheinigung, dass der genannte Einschätzungsentscheid so- wie die Schlussrechnung in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar gewor-
- 4 - den seien, womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliege (Urk. 14 E. I. 1.2). Auch die drei Identitäten (Identität des aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten mit dem betreibenden Gläubiger; Identität zwischen dem im Rechtsöffnungstitel Verpflichteten und dem betriebenen Schuldner; Identität der in Betreibung gesetz- ten Forderung mit derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt) seien gegeben (Urk. 14 E. I. 2.1 f.). Gestützt auf die Schlussrechnung vom 22. November 2024 sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden, für das Steuerjahr 2023 Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 6'956.25 zu bezahlen. Dieser Betrag sei in Betrei- bung gesetzt worden und dafür werde Rechtsöffnung verlangt, womit dieser ohne Weiteres ausgewiesen sei. Gemäss § 51 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zürich vom 1. April 1998 [StV/ZH] sei die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen. Gemäss rechtskräftiger Anordnung in der Schlussrechnung vom 22. November 2024 sei der Steuerbetrag zahlbar bis zum
22. Dezember 2024, womit die in Betreibung gesetzte Forderung bei Anhebung der Betreibung am 27. Februar 2025 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl) ohne Weiteres fällig gewesen sei (Urk. 14 E. I. 3.1–3.3). Die Gesuchsgegnerin mache keine nach Art. 81 SchKG zulässigen Einwendungen geltend, weshalb den Gesuchstellern Rechtsöffnung für Fr. 6'956.25 erteilt werden könne (Urk. 14 E. I. 3.4). Das Steueramt der Stadt B._____ habe sodann den Ausgleichszins in der Höhe von Fr. 66.55 mit der Schlussrechnung vom 22. November 2024 rechtskräftig ver- fügt, womit auch dieser ausgewiesen sei. In Anwendung von § 174 Abs. 1 StG/ZH seien für verspätete Zahlungen Verzugszinsen zu bezahlen (§ 51 StV/ZH), wobei der anwendbare Verzugszinssatz ab 1. Januar 2021 4.5 % betrage (Anhang zum Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007). Da der Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung vom 22. November 2024 gestützt auf § 51 StV/ZH bis zum 22. Dezember 2024 zu bezahlen gewesen sei, habe sich die Gesuchsgegnerin ab dem 23. Dezember 2024 in Verzug befunden. Der geschuldete aufgelaufene Verzugszins von 4.5 % vom 23. Dezember 2024 bis 12. Februar 2025 auf
- 5 - Fr. 6'956.25 sei von den Gesuchstellern mit Fr. 43.50 korrekt berechnet worden, weshalb auch dieser Zins ausgewiesen sei. Sodann sei laufender Verzugszins von 4.5 % seit 13. Februar 2025 ausgewiesen (Urk. 14 E. I. 4.1 f.). Zusammenfassend sei den Gesuchstellern damit definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'956.25 nebst Zins zu 4.5 % seit 13. Februar 2025, Fr. 43.50 (aufgelaufener Verzugszins bis 12. Februar 2025) und Fr. 66.55 (Ausgleichszins) zu erteilen (Urk. 14 E. II. 5). 3.2. Die Gesuchsgegnerin moniert beschwerdeweise, dass ihre Anliegen in der Urteilsbegründung nicht berücksichtigt worden seien. Für die unterlassene Einrei- chung der Steuererklärungen habe sie Bussen bezahlt. Die Höhe sei Fr. 1'440.– gewesen, wobei es laut der Presse etwa Fr. 1'000.– gewesen wären. Die Betrei- bung sei über die Pensionskasse abgewickelt worden, als alle ihre Ersparnisse auf- gebraucht worden seien. Sie habe deutlich gehört, dass die Pensionskassengelder ihr gehörten. Weiter seien die Einschätzungen ab 2013 bis 2017 zu hoch gewesen. Sie erwarte klare Angaben, wie sie zu ihren zu viel bezahlten Steuern komme; es handle sich doch um über Fr. 20'000.–, die ihr jetzt im Alter fehlten (Urk. 13). 3.3. Die Gesuchsgegnerin reichte vor Vorinstanz keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch ein (Urk. 9 E. 1). Entsprechend gelten sämtliche ihre Aus- führungen in der Beschwerdeschrift und in der dieser beigelegten Zusammenstel- lung von Steuerbeträgen früherer Jahre (Urk. 13, 15) als neu, sodass sie aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dasselbe gilt auch für ihre erstmals eingereichten Beweismittel (Urk. 16/1–7). Selbst bei deren Berück- sichtigung wäre der Beschwerde der Gesuchsgegnerin jedoch kein Erfolg beschie- den. So stellen ihre Ausführungen keine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar; dies steht einem Eintreten auf die Beschwerde entgegen (vgl. oben E. 2.1). Es erschliesst sich nicht, in welchem Zusammenhang ihre Ausführungen überhaupt mit den Staats- und Gemeindesteuern 2023 stehen. Sollte die Gesuchsgegnerin mit ihren Vorbringen bestreiten wollen, den in Betrei- bung gesetzten Betrag zu schulden, und damit die Richtigkeit des Rechtsöffnungs- titels (Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 15. No-
- 6 - vember 2024 und Schlussrechnung vom 22. November 2024) in Abrede stellen, ist sie damit im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung er- füllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben (und urkund- lich nachgewiesen) sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom
17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin vermag mit ihrer unsubstantiierten und unbelegten Behauptung (irgend) einer Gegenforderung aus zu viel bezahlten Steuern in den Jahren 2013 bis 2017 – das ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen – keine Tilgung der Betreibungsforderung durch Verrechnung (Art. 120 ff. OR) nachzuwei- sen. Gleiches gilt, soweit die Gesuchsgegnerin (sinngemäss) vorbringt, sie habe zu hohe Bussen für das Nichteinreichen von Steuererklärungen bezahlt. Auf die Beschwerde ist aus den geschilderten Gründen nicht einzutreten.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'956.25 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
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4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 13, Urk. 15 und Urk. 16/1–7, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'956.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm