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RT250114

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-12-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 -Die Verfügung vom 12. Mai 2025 des Bezirksgericht Zürich im Be- zug auf EB250632 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

E. 3 -Eventuelle sei der Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zu- rückzuweisen.

E. 4 -Der Zahlungsbefehl vom 30.01.2025 im Bezug auf … sei für nichtig zur erklären und aufzuheben.

E. 5 -Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen soweit es einzutreten ist.

E. 6 -Die Verfügung vom 12.12.2023 sei für nichtig zu erklären und auf- zuheben.

E. 7 -Bezirksrichterin B._____ sei ins Ausstand zu treten bzw schicken.

E. 8 -Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner.“ sowie die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 29. September 2025, mit der sie fol- gende Rechtsbegehren stellt (Urk. 9 S. 2): „1. -Oberrichter C._____ und Gerichtsschreiber D._____ seien gericht- lich anzuweisen ins Ausstand zu treten. 2 -Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügungen vom 15. Au- gust 2025 sowie auch 26. August 2025 im Bezug auf RT250114 sowie auch Verfügung vom 12. Mai 2025 im Bezug auf EB250632 nichtig seien, eventuelle seien die Verfügungen vom 15. August 2025 sowie 26. August 2025 im Bezug auf RT250114 sowie auch Verfügung vom 12. Mai 2025 im Bezug auf EB250632 vollumfang- reich aufzuheben.“ in der Erwägung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung, mit welcher der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers angesetzt wurde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 3/5 Dispositiv-Ziffer 1), um eine prozesslei- tende Verfügung handelt, gegen welche die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO),

- 3 - dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma- tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass die angefochtene Verfügung der Gesuchsgegnerin am 26. Mai 2025 zuge- stellt wurde (Urk. 3/6), womit die Beschwerdefrist am 5. Juni 2025 ablief, dass die Beschwerde der Post erst am 16. Juni 2025 (Urk. 1) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben wurde, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist (OGer ZH RA250002 vom 8. April 2025 E. 2), dass das Obergericht die Nichtigkeit eines vorinstanzlichen Entscheids grundsätz- lich nur feststellen kann, wenn es mit einem zulässigen Rechtsmittel befasst ist, auf welches es eintreten kann (BGE 135 III 46 E. 4.2; BGer 5A_158/2024 vom 14. Ok- tober 2024 E. 3.2; BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3; vgl. auch OGer ZH PF250005 vom 10. Juli 2025 E. 3.1), dass die hiesige Kammer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Feststellung der Nichtigkeit der „Verfügung“ [gemeint wohl der Entscheid des Steu- errekursgerichts des Kantons Zürich (Urk. 3/4/9)] vom 12. Dezember 2023 und des Zahlungsbefehls vom 30. Januar 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zürich (Urk. 3/2) sowie zur Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs und des Ausstandsgesuchs gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ funktionell unzuständig ist (vgl. OGer ZH RT250156 vom 22. August 2025 E. 2.a), womit auf die Beschwer- debegehren nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 15; OFK ZPO-Morf, Art. 59 N 22, DIKE-Komm ZPO-Erk, Art. 59 N 21), dass die Gesuchsgegnerin auch die Vorinstanz mit einem Exemplar ihrer Be- schwerdeschrift bediente (Urk. 3/12), womit sich eine Weiterleitung durch hiesige Kammer erübrigt, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass mittlerweile auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen den bereits ergangenen vorinstanzlichen Endentscheid des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens vom 24. September

- 4 - 2025 (Urk. 11/21) mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 26. November 2025 nicht eingetreten wurde (OGer ZH RT250197 vom 26. November 2025 Dispositiv- Ziffer 1) und das durch die Vorinstanz abgewiesene Ausstandsgesuch gegen Be- zirksrichterin lic. iur. B._____ (Urk. 3/14) nunmehr Gegenstand des Beschwerde- verfahrens mit der Geschäfts-Nr. RT250137-O bildet und in jenem Verfahren zu behandeln sein wird, dass die Gesuchsgegnerin die Nichtigkeit der Verfügungen der hiesigen Kammer vom 15. und 26. August 2025 sowie das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ damit begründet, dass, wer auch immer das Rechtsöffnungsgesuch eingereicht habe, nicht zweifelsfrei identifiziert werden könne und weder behaupte, noch geltend mache, dass er ein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter des Gesuchstellers sei, was Oberrich- ter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ pflichtwidrig und in Missachtung von Art. 238 lit. c in Verbindung mit Art. 67 f. ZPO nicht überprüft hät- ten (Urk. 10 S. 2), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine auf den 26. August 2025 datie- rende Verfügung existiert und die Gesuchsgegnerin wohl die Verfügung vom

26. Juni 2025 (Urk. 4) meinte, dass das Rechtsöffnungsgesuch von der Abteilung Steuerbezug des Kantonalen Steueramts Zürich eingereicht wurde (Urk. 3/1), die zum Bezug der dem Rechtsöff- nungsgesuch zugrundeliegenden direkten Bundessteuer sowie zur Vertretung des Kantons in Inkassoverfahren kompetent ist (§ 20 lit. b und lit. d OV KStA), dass das Rechtsöffnungsgesuch durch einen Mitarbeitenden der Abteilung unter- zeichnet wurde, dem eine allgemeine, auf Rechtssatz beruhende Vertretungsbe- fugnis zukommt und der nicht mit Namen und Adresse aufgeführt werden muss (vgl. OGer ZH PS220181 vom 5. Januar 2023 E. 4.2), dass sich die Beanstandungen der Gesuchsgegnerin damit als offensichtlich unbe- gründet erweisen, weshalb auf ein förmliches Ausstandsverfahren verzichtet wer-

- 5 - den kann und auf das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist (vgl. OGer ZH PC230030 vom 22. August 2023 S. 2), dass folglich auch die durch die Gesuchsgegnerin geltend gemachten Nichtigkeits- gründe in Bezug auf die Verfügungen der hiesigen Kammer vom 26. Juni 2025 und

15. August 2025 haltlos sind und zur Aufhebung jener Verfügungen nicht die Kam- mer selbst, sondern das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz zuständig ist (Art. 72 ff. BGG), dass die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen ist, dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.– (Urk. 8) zu verrechnen sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO), dass der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 6 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 4'730.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250114-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 17. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2025 (EB250632-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 16. Juni 2025, mit der sie folgende Rechtsbegehren stellt (Urk. 1 S. 1 f.): „1 -Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 -Die Verfügung vom 12. Mai 2025 des Bezirksgericht Zürich im Be- zug auf EB250632 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 -Eventuelle sei der Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zu- rückzuweisen. 4 -Der Zahlungsbefehl vom 30.01.2025 im Bezug auf … sei für nichtig zur erklären und aufzuheben. 5 -Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen soweit es einzutreten ist. 6 -Die Verfügung vom 12.12.2023 sei für nichtig zu erklären und auf- zuheben. 7 -Bezirksrichterin B._____ sei ins Ausstand zu treten bzw schicken. 8 -Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner.“ sowie die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 29. September 2025, mit der sie fol- gende Rechtsbegehren stellt (Urk. 9 S. 2): „1. -Oberrichter C._____ und Gerichtsschreiber D._____ seien gericht- lich anzuweisen ins Ausstand zu treten. 2 -Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügungen vom 15. Au- gust 2025 sowie auch 26. August 2025 im Bezug auf RT250114 sowie auch Verfügung vom 12. Mai 2025 im Bezug auf EB250632 nichtig seien, eventuelle seien die Verfügungen vom 15. August 2025 sowie 26. August 2025 im Bezug auf RT250114 sowie auch Verfügung vom 12. Mai 2025 im Bezug auf EB250632 vollumfang- reich aufzuheben.“ in der Erwägung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung, mit welcher der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers angesetzt wurde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 3/5 Dispositiv-Ziffer 1), um eine prozesslei- tende Verfügung handelt, gegen welche die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO),

- 3 - dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma- tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass die angefochtene Verfügung der Gesuchsgegnerin am 26. Mai 2025 zuge- stellt wurde (Urk. 3/6), womit die Beschwerdefrist am 5. Juni 2025 ablief, dass die Beschwerde der Post erst am 16. Juni 2025 (Urk. 1) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben wurde, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist (OGer ZH RA250002 vom 8. April 2025 E. 2), dass das Obergericht die Nichtigkeit eines vorinstanzlichen Entscheids grundsätz- lich nur feststellen kann, wenn es mit einem zulässigen Rechtsmittel befasst ist, auf welches es eintreten kann (BGE 135 III 46 E. 4.2; BGer 5A_158/2024 vom 14. Ok- tober 2024 E. 3.2; BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3; vgl. auch OGer ZH PF250005 vom 10. Juli 2025 E. 3.1), dass die hiesige Kammer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Feststellung der Nichtigkeit der „Verfügung“ [gemeint wohl der Entscheid des Steu- errekursgerichts des Kantons Zürich (Urk. 3/4/9)] vom 12. Dezember 2023 und des Zahlungsbefehls vom 30. Januar 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zürich (Urk. 3/2) sowie zur Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs und des Ausstandsgesuchs gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ funktionell unzuständig ist (vgl. OGer ZH RT250156 vom 22. August 2025 E. 2.a), womit auf die Beschwer- debegehren nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 15; OFK ZPO-Morf, Art. 59 N 22, DIKE-Komm ZPO-Erk, Art. 59 N 21), dass die Gesuchsgegnerin auch die Vorinstanz mit einem Exemplar ihrer Be- schwerdeschrift bediente (Urk. 3/12), womit sich eine Weiterleitung durch hiesige Kammer erübrigt, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass mittlerweile auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen den bereits ergangenen vorinstanzlichen Endentscheid des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens vom 24. September

- 4 - 2025 (Urk. 11/21) mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 26. November 2025 nicht eingetreten wurde (OGer ZH RT250197 vom 26. November 2025 Dispositiv- Ziffer 1) und das durch die Vorinstanz abgewiesene Ausstandsgesuch gegen Be- zirksrichterin lic. iur. B._____ (Urk. 3/14) nunmehr Gegenstand des Beschwerde- verfahrens mit der Geschäfts-Nr. RT250137-O bildet und in jenem Verfahren zu behandeln sein wird, dass die Gesuchsgegnerin die Nichtigkeit der Verfügungen der hiesigen Kammer vom 15. und 26. August 2025 sowie das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ damit begründet, dass, wer auch immer das Rechtsöffnungsgesuch eingereicht habe, nicht zweifelsfrei identifiziert werden könne und weder behaupte, noch geltend mache, dass er ein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter des Gesuchstellers sei, was Oberrich- ter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ pflichtwidrig und in Missachtung von Art. 238 lit. c in Verbindung mit Art. 67 f. ZPO nicht überprüft hät- ten (Urk. 10 S. 2), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine auf den 26. August 2025 datie- rende Verfügung existiert und die Gesuchsgegnerin wohl die Verfügung vom

26. Juni 2025 (Urk. 4) meinte, dass das Rechtsöffnungsgesuch von der Abteilung Steuerbezug des Kantonalen Steueramts Zürich eingereicht wurde (Urk. 3/1), die zum Bezug der dem Rechtsöff- nungsgesuch zugrundeliegenden direkten Bundessteuer sowie zur Vertretung des Kantons in Inkassoverfahren kompetent ist (§ 20 lit. b und lit. d OV KStA), dass das Rechtsöffnungsgesuch durch einen Mitarbeitenden der Abteilung unter- zeichnet wurde, dem eine allgemeine, auf Rechtssatz beruhende Vertretungsbe- fugnis zukommt und der nicht mit Namen und Adresse aufgeführt werden muss (vgl. OGer ZH PS220181 vom 5. Januar 2023 E. 4.2), dass sich die Beanstandungen der Gesuchsgegnerin damit als offensichtlich unbe- gründet erweisen, weshalb auf ein förmliches Ausstandsverfahren verzichtet wer-

- 5 - den kann und auf das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist (vgl. OGer ZH PC230030 vom 22. August 2023 S. 2), dass folglich auch die durch die Gesuchsgegnerin geltend gemachten Nichtigkeits- gründe in Bezug auf die Verfügungen der hiesigen Kammer vom 26. Juni 2025 und

15. August 2025 haltlos sind und zur Aufhebung jener Verfügungen nicht die Kam- mer selbst, sondern das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz zuständig ist (Art. 72 ff. BGG), dass die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen ist, dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.– (Urk. 8) zu verrechnen sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO), dass der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 4'730.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms