Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 27. Mai 2025 wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) ab und erteilte dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 5. Februar
2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'509.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Septem- ber 2025, auferlegte der Gesuchsgegnerin die Entscheidgebühr von Fr. 200.– und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 350.– zu bezahlen (Urk. 17 Dispositivziffern 1-4 = Urk. 20 Dispositivziffern 1-4).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Mai 2025 (wohl 3. Juni 2025; Poststempel vom 5. Juni 2025, hierorts eingegangen am
E. 6 Juni 2025; vgl. an Urk. 19 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfol- gung der Post) fristgerecht (vgl. Urk. 18b) Beschwerde und beantragte sinnge- mäss die Gewährung einer Ratenzahlung bzw. die vorläufige Sistierung der Zwangsvollstreckung bis zum Vorliegen eines Rückzahlungsplans (Urk. 19 und 21/1-5). Gleichzeitig stellte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 22 und 23).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die be- schwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti-
- 3 - gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.).
3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Urteil des Kantonsge- richts Wil vom 17. Juli 2024, mit welchem die Gesuchsgegnerin zum Ersatz der Gerichtskosten von Fr. 800.– sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'709.50 verpflichtet wurde, einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG darstelle (Urk. 20 S. 3). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, sie habe keine finanziellen Mittel, um die Schuld zu begleichen, sei im Rechtsöff- nungsverfahren unbehelflich. Erst wenn der Gesuchsteller nach erteilter Rechts- öffnung das Fortsetzungsbegehren stelle, werde der Betreibungsbeamte im Pfän- dungsverfahren die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin zu prüfen ha- ben. Das Rechtsöffnungsgericht sei hierfür nicht zuständig (Urk. 20 S. 3). Soweit die Gesuchsgegnerin die inhaltliche Richtigkeit des Entscheids vom 17. Juli 2024 beanstanden wolle, sei sie darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht nur die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Titels zu überprüfen habe. Dem Gericht stehe es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die ma- terielle Richtigkeit des Entscheids zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11.03.2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Solche Rügen wären im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid vorzubringen gewe- sen. Das Rechtsöffnungsgericht könne die inhaltliche Richtigkeit des nunmehr vollstreckbaren Entscheids nicht überprüfen. Die Einwände der Gesuchsgegnerin würden sich somit als unbehelflich erweisen. Betragsmässig sei die Forderung samt aufgelaufenem und laufendem Zins ausgewiesen. Es sei dem Gesuchsteller daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 20 S. 4).
- 4 -
b) Die Gesuchsgegnerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, sie be- streite nicht, dass sich die Zahlungspflicht grundsätzlich auf ein Urteil stütze. Es sei ihr jedoch aus finanziellen Gründen unmöglich, den Betrag in einer Zahlung zu leisten. Sie ersuche das Gericht daher, den Entscheid insofern zu überprüfen, als dass ihr eine Ratenzahlung gewährt bzw. die Zwangsvollstreckung vorläufig sis- tiert werde, bis ein Rückzahlungsplan vorliege (Urk. 19 S. 1).
c) Die Gesuchsgegnerin anerkennt im Beschwerdeverfahren das Urteil des Kantonsgerichts Wil vom 17. Juli 2024 als Rechtsöffnungstitel, unterlässt es aber, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach ihr Einwand der fehlenden finanziellen Mittel zur Begleichung der Schuld im Rechts- öffnungsverfahren unbehelflich seien. Erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs kann Thema sein, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann (Art. 92 und Art. 93 SchKG; vgl. Urk. 20 S. 3). Wie bereits im vorinstanzli- chen Verfahren (vgl. Urk. 20 S. 3) stellt die Gesuchsgegnerin auch im Beschwer- deverfahren ein Gesuch um Ratenzahlung bzw. Sistierung der Zwangsvollstre- ckung bis ein Rückzahlungsplan vorliege (Urk. 19 S. 1). Sie ist darauf hinzuwei- sen, dass das Rechtsöffnungsgericht mangels Zuständigkeit keine Ratenzahlung gewähren kann. Die Gesuchsgegnerin hat sich diesbezüglich an den Gesuchstel- ler zu wenden. Die Beschwerde enthält sodann keinerlei Beanstandungen der massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen; es wird der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest- stellung vorgeworfen. Damit genügt die Beschwerde der Gesuchsgegnerin den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf sie nicht einzu- treten ist (oben Erw. 2).
4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgeg- nerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
- 5 -
b) Die Gesuchsgegnerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 22 und 23). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Das Gesuch ist jedoch – unabhängig von der finanziellen Situa- tion der Gesuchsgegnerin – bereits zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die vorange- henden Ausführungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
c) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgeg- nerin unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 19 und Kopien von Urk. 21/1-2 bis 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'509.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250107-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 8. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. Mai 2025 (EB250400-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 27. Mai 2025 wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) ab und erteilte dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 5. Februar
2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'509.50 nebst Zins zu 5 % seit 24. Septem- ber 2025, auferlegte der Gesuchsgegnerin die Entscheidgebühr von Fr. 200.– und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 350.– zu bezahlen (Urk. 17 Dispositivziffern 1-4 = Urk. 20 Dispositivziffern 1-4).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Mai 2025 (wohl 3. Juni 2025; Poststempel vom 5. Juni 2025, hierorts eingegangen am
6. Juni 2025; vgl. an Urk. 19 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfol- gung der Post) fristgerecht (vgl. Urk. 18b) Beschwerde und beantragte sinnge- mäss die Gewährung einer Ratenzahlung bzw. die vorläufige Sistierung der Zwangsvollstreckung bis zum Vorliegen eines Rückzahlungsplans (Urk. 19 und 21/1-5). Gleichzeitig stellte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 22 und 23).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die be- schwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti-
- 3 - gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.).
3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Urteil des Kantonsge- richts Wil vom 17. Juli 2024, mit welchem die Gesuchsgegnerin zum Ersatz der Gerichtskosten von Fr. 800.– sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'709.50 verpflichtet wurde, einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG darstelle (Urk. 20 S. 3). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, sie habe keine finanziellen Mittel, um die Schuld zu begleichen, sei im Rechtsöff- nungsverfahren unbehelflich. Erst wenn der Gesuchsteller nach erteilter Rechts- öffnung das Fortsetzungsbegehren stelle, werde der Betreibungsbeamte im Pfän- dungsverfahren die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin zu prüfen ha- ben. Das Rechtsöffnungsgericht sei hierfür nicht zuständig (Urk. 20 S. 3). Soweit die Gesuchsgegnerin die inhaltliche Richtigkeit des Entscheids vom 17. Juli 2024 beanstanden wolle, sei sie darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht nur die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Titels zu überprüfen habe. Dem Gericht stehe es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die ma- terielle Richtigkeit des Entscheids zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11.03.2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Solche Rügen wären im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid vorzubringen gewe- sen. Das Rechtsöffnungsgericht könne die inhaltliche Richtigkeit des nunmehr vollstreckbaren Entscheids nicht überprüfen. Die Einwände der Gesuchsgegnerin würden sich somit als unbehelflich erweisen. Betragsmässig sei die Forderung samt aufgelaufenem und laufendem Zins ausgewiesen. Es sei dem Gesuchsteller daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 20 S. 4).
- 4 -
b) Die Gesuchsgegnerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, sie be- streite nicht, dass sich die Zahlungspflicht grundsätzlich auf ein Urteil stütze. Es sei ihr jedoch aus finanziellen Gründen unmöglich, den Betrag in einer Zahlung zu leisten. Sie ersuche das Gericht daher, den Entscheid insofern zu überprüfen, als dass ihr eine Ratenzahlung gewährt bzw. die Zwangsvollstreckung vorläufig sis- tiert werde, bis ein Rückzahlungsplan vorliege (Urk. 19 S. 1).
c) Die Gesuchsgegnerin anerkennt im Beschwerdeverfahren das Urteil des Kantonsgerichts Wil vom 17. Juli 2024 als Rechtsöffnungstitel, unterlässt es aber, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach ihr Einwand der fehlenden finanziellen Mittel zur Begleichung der Schuld im Rechts- öffnungsverfahren unbehelflich seien. Erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs kann Thema sein, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann (Art. 92 und Art. 93 SchKG; vgl. Urk. 20 S. 3). Wie bereits im vorinstanzli- chen Verfahren (vgl. Urk. 20 S. 3) stellt die Gesuchsgegnerin auch im Beschwer- deverfahren ein Gesuch um Ratenzahlung bzw. Sistierung der Zwangsvollstre- ckung bis ein Rückzahlungsplan vorliege (Urk. 19 S. 1). Sie ist darauf hinzuwei- sen, dass das Rechtsöffnungsgericht mangels Zuständigkeit keine Ratenzahlung gewähren kann. Die Gesuchsgegnerin hat sich diesbezüglich an den Gesuchstel- ler zu wenden. Die Beschwerde enthält sodann keinerlei Beanstandungen der massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen; es wird der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest- stellung vorgeworfen. Damit genügt die Beschwerde der Gesuchsgegnerin den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf sie nicht einzu- treten ist (oben Erw. 2).
4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgeg- nerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
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b) Die Gesuchsgegnerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 22 und 23). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Das Gesuch ist jedoch – unabhängig von der finanziellen Situa- tion der Gesuchsgegnerin – bereits zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die vorange- henden Ausführungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
c) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgeg- nerin unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 19 und Kopien von Urk. 21/1-2 bis 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'509.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms