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RT250099

Rechtsöffnung (Fristansetzung, Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung)

Zürich OG · 2025-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Mit Verfügung vom 17. April 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchs- gegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegeg- ners (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 5 = Urk. 14). Dagegen erhob die Gesuchs- gegnerin mit Eingabe vom 28. Mai 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1 - Die Zustellung der Verfügungen vom 17. April 2025 auf EB250520 & EB250521 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die Verfügungen vom 17. April 2025 auf EB250520 & EB250521 erneut zuzustellen, diesmal mit Rechtsmittelbelehrung.

E. 2 Die Verfügungen vom 17. April 2025 auf EB250520 & EB250521 seien für nicht zu erklären und aufzuheben.

E. 3 Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist bzw die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Verfügung das Rechtsöffnungsge- such abzuweisen, soweit es einzutreten ist.

E. 4 Der Zahlungsbefehl vom 17.04.2024 im Bezug auf Betreibungen 1 & 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." Gleichzeitig erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde wegen Rechtsverzö- gerung / Rechtsverweigerung und stellte ein Gesuch um eine beglaubigte Voll- macht bzw. einen Handelsregisterauszug (vgl. Urk. 13 S. 1).

b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-12). Die Be- schwerde erweist sich sogleich als unbegründet, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen werden kann (Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO).

c) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025. Auf das Gesuch der Gesuchsgegnerin um beglaubigte Vollmacht bzw. Handelsregisterauszug ist da- her nicht weiter einzugehen.

2. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin vom 28. Mai 2025 wurde am

29. Mai 2025 bei der Post aufgegeben (vgl. Urk. 13 und daran angehefteter Brief- umschlag samt Sendungsverfolgung der Post). Die angefochtene Verfügung vom

- 3 -

17. April 2025 (Urk. 14) wurde am 5. Mai 2025 von der Gesuchsgegnerin in Emp- fang genommen (Urk. 6). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) lief am 15. Mai 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die am 29. Mai 2025 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspä- tet (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran ändert auch die von der Gesuchsgegnerin monierte fehlende Rechtsmittel- belehrung in der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 nichts (vgl. Urk. 13 S. 2 und 4), da es sich – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 13 S. 2 und 6) – nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO, sondern um eine prozessleitende Verfügung handelt, welcher praxisgemäss keine Rechts- mittelbelehrung angefügt wird und die nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO anfechtbar ist.

3. Wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung kann demgegenüber jeder- zeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet dabei aussch- liesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Ver- weigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Da die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. April 2025 der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers ange- setzt hat, liegt eine anfechtbare Verfügung der Vorinstanz vor. Die Gesuchsgeg- nerin hat diese denn auch angefochten (siehe Erw. Ziff. 2). Eine Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen wer- den. Andere Gründe für eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 13 S. 2 ff.). Damit erweist sich die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Ge- suchsgegnerin als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und dem Gesuch-

- 4 - steller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Ge- suchsgegnerin wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. - 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250099-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 19. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Baurekursgericht des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Fristansetzung, Rechtsverzögerung / Rechtsver- weigerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zü- rich (EB250520-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 17. April 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchs- gegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegeg- ners (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 5 = Urk. 14). Dagegen erhob die Gesuchs- gegnerin mit Eingabe vom 28. Mai 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1 - Die Zustellung der Verfügungen vom 17. April 2025 auf EB250520 & EB250521 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die Verfügungen vom 17. April 2025 auf EB250520 & EB250521 erneut zuzustellen, diesmal mit Rechtsmittelbelehrung. 2 - Die Verfügungen vom 17. April 2025 auf EB250520 & EB250521 seien für nicht zu erklären und aufzuheben. 3 - Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist bzw die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Verfügung das Rechtsöffnungsge- such abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 4 - Der Zahlungsbefehl vom 17.04.2024 im Bezug auf Betreibungen 1 & 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." Gleichzeitig erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde wegen Rechtsverzö- gerung / Rechtsverweigerung und stellte ein Gesuch um eine beglaubigte Voll- macht bzw. einen Handelsregisterauszug (vgl. Urk. 13 S. 1).

b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-12). Die Be- schwerde erweist sich sogleich als unbegründet, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen werden kann (Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO).

c) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025. Auf das Gesuch der Gesuchsgegnerin um beglaubigte Vollmacht bzw. Handelsregisterauszug ist da- her nicht weiter einzugehen.

2. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin vom 28. Mai 2025 wurde am

29. Mai 2025 bei der Post aufgegeben (vgl. Urk. 13 und daran angehefteter Brief- umschlag samt Sendungsverfolgung der Post). Die angefochtene Verfügung vom

- 3 -

17. April 2025 (Urk. 14) wurde am 5. Mai 2025 von der Gesuchsgegnerin in Emp- fang genommen (Urk. 6). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) lief am 15. Mai 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die am 29. Mai 2025 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspä- tet (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran ändert auch die von der Gesuchsgegnerin monierte fehlende Rechtsmittel- belehrung in der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 nichts (vgl. Urk. 13 S. 2 und 4), da es sich – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 13 S. 2 und 6) – nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO, sondern um eine prozessleitende Verfügung handelt, welcher praxisgemäss keine Rechts- mittelbelehrung angefügt wird und die nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO anfechtbar ist.

3. Wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung kann demgegenüber jeder- zeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet dabei aussch- liesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Ver- weigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Da die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. April 2025 der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers ange- setzt hat, liegt eine anfechtbare Verfügung der Vorinstanz vor. Die Gesuchsgeg- nerin hat diese denn auch angefochten (siehe Erw. Ziff. 2). Eine Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen wer- den. Andere Gründe für eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 13 S. 2 ff.). Damit erweist sich die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Ge- suchsgegnerin als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und dem Gesuch-

- 4 - steller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Ge- suchsgegnerin wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm