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RT250098

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-07-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2024 ersuchte der Gesuch- steller bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Opfikon für den ausstehenden Lohn für den Monat Oktober 2024 von Fr. 5'797.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2024 (Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/3). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Ur- teil vom 9. Mai 2025 verwiesen werden (Urk. 18 E. 1 = Urk. 21 E. 1). Mit erwähntem Urteil wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers ab und auferlegte ihm die Spruchgebühr von Fr. 230.– (Urk. 21 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). 2.1. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Mai 2025 rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 19) mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 7): "1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2025 betreffend Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens sei aufzuheben.

E. 2 Das in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Opfikon (Zah- lungsbefehl vom 10. Januar 2025) gestellte Rechtsöffnungsbe- gehren sei zu bewilligen.

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 3 Die Entscheidgebühr sei dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

E. 3.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die Beschwerde ist be-

- 3 - gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

E. 3.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).

E. 4 Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners"

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2024. Die Beseitigung des Rechtsvor- schlags für den Nettolohn setze voraus, dass sich dieser anhand des Arbeitsver- trags bestimmen lasse. Gemäss Ziffer 6.1 des Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2024 betrage der Bruttolohn monatlich Fr. 5'200.–. Die vom Bruttolohn abzuziehen- den Arbeitnehmerbeiträge würden teilweise konkret und teilweise im Grundsatz un- ter Ziffer 6.2 erwähnt. Konkret benannt werde die Höhe der AHV/IV/EO/ALV-Ab- züge, welche sich auch aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben würden. Zu- dem werde festgehalten, dass die Beiträge für die Nichtbetriebsunfallversicherung und die Krankentaggeldversicherung vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen würden. Betreffend die Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge werde auf die Police der C._____, welche nicht vorliege, verwiesen. Dieser Verweis erlaube die Berechnung der vertraglich vorgesehenen Abzüge für die berufliche Vorsorge nicht; schliesslich ergebe sich deren Höhe aufgrund individueller Vereinbarungen mit den Versicherern bzw. aus dem (hier unbekannten) Vorsorgereglement (vgl. Art. 66 Abs. 1 BVG). Folglich könne anhand des Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2024 der Nettolohn nicht bestimmt werden. Der vorgelegte Arbeitsvertrag stelle da- mit keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Auch den weiteren, zu den Akten gereichten Unterlagen, so namentlich der Kostenrechnung für die Betreibungskosten, der Kündigung vom 19. September 2024, dem Arbeits- zeugnis, dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis, der Korrespondenz zwischen den Par-

- 4 - teien sowie der Lohnabrechnung betreffend den Monat Oktober 2024 komme nicht die Qualität eines Rechtsöffnungstitels zu. Für die in Ziff. 6.2 des Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2024 erwähnten Kinder- und Ausbildungszulagen sei die zustän- dige Familienausgleichskasse die Schuldnerin der Leistung und nicht die Gesuchs- gegnerin. Entsprechend könne für die geforderten Kinder- und Ausbildungszulagen in der Höhe von total Fr. 1’200.– keine Rechtsöffnung erteilt werden. Zusammen- gefasst sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 21 E. 2.2).

E. 4.2 Der Gesuchsteller rügt im Wesentlichen, die Kinder- und Ausbildungszulagen und die Abzüge würden im Arbeitsvertrag genau benannt und sich in der Lohnab- rechnung wiederfinden. Der Nettolohn könne nach dem Arbeitsvertrag detailliert bestimmt werden. Die einzige Ausnahme von den im Arbeitsvertrag konkret be- nannten Zulagen und Abzügen betreffe die BVG-Beiträge. Die BVG-Police der C._____ mit dem dazugehörigen Reglement liege jedoch dem Treuhänder/Lohn- buchhalter vor. In der Lohnabrechnung führe er den Fixabzug der BVG-Prämie an. Das Fehlen der BVG-Police in den Akten könne die Abweisung eines Rechtsöff- nungsgesuchs nicht begründen. Allenfalls hätte die Vorinstanz von Amtes wegen die Police einfordern oder über den Rechtsvertreter von der Lohnbuchhaltung ver- langen können. Durch diesen nebensächlichen Vorbehalt setze sie den Arbeitneh- mer der Willkür des Arbeitgebers aus; Lohnforderungen von Arbeitnehmern könn- ten so kaum durchgesetzt werden. Dem Rechtsmissbrauch würden Tür und Tor geöffnet. Die Bestimmungen des Obligationenrechts zum Arbeitsvertrag wären wir- kungslos. Der vorgelegte Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit der Lohnabrech- nung stelle sehr wohl eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 20 S. 4). Auch die durch den Treuhänder/Lohnbuchhalter aufgrund des Arbeitsvertrags erstellte Lohnabrechnung sei eine Urkunde, der die Qualität eines Rechtsöffnungstitels zukomme (Urk. 20 S. 5).

E. 4.3 Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden erge- ben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass

- 5 - die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. auf diese verweisen muss. Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwie- senen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willens- äusserung gedeckt ist. Für einen Betrag, der im Zeitpunkt, in dem der Betriebene seine Unterschrift auf das Schriftstück setzte, aus dem seine Schuld hervorgeht, weder bestimmt noch leicht bestimmbar war, kann somit die Rechtsöffnung nicht erteilt werden (BGer 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1; OGer ZH RT180129 vom 24. September 2018 E. 2.b). Das Rechtsöffnungsgericht beurteilt einzig das Vorliegen einer Schuldanerkennung und die dagegen erhobenen Ein- wendungen. Es tut dies in einem summarischen Verfahren und sein Entscheid sagt über den materiellen Bestand der in Frage stehenden Forderung nichts aus (Art. 251 lit. a ZPO; BGer 5A_402/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 2.4; OGer ZH RT180129 vom 24. September 2018 E. 2.b).

E. 4.4 Der Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2025 verweist für die Höhe der monatli- chen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen pro anspruchsberechtigtem Kind auf eine Verfügung der SVA. Die Abzüge für die berufliche Altersvorsorge (BVG) werden gemäss "Police C._____" vorgenommen (Urk. 4/3 Ziff. 6.2). Die Verfügung der SVA und die "Police C._____" reichte der Gesuchsteller nicht ins Recht, weshalb nicht überprüfbar ist, ob der Gesuchsgegnerin bei Vertragsunterzeichnung die Höhe des Nettolohns und der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bekannt war. Irrelevant bleibt, ob die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und die Abzüge für die berufliche Vorsorge dem Lohnbuchhalter/Treuhänder bekannt oder für diesen leicht bestimmbar waren, da er nicht als Schuldner der betriebenen Forderung fungiert. Es war entgegen des Gesuchstellers nicht die Aufgabe der Vorinstanz, allfällige Belege von Amtes we- gen beizuziehen. Vielmehr lag es in seiner Verantwortung, der Vorinstanz sämtli- che Urkunden seines (behaupteten) zusammengesetzten provisorischen Rechts- öffnungstitels zur Prüfung vorzulegen oder deren Edition zu beantragen (vgl. BGer 5A_726/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1).

E. 4.5 Die Lohnabrechnung Oktober 2024 selbst stellt mangels Unterschrift der Ge- suchsgegnerin keinen tauglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar

- 6 - (Urk. 4/11). Auch in Kombination mit dem Arbeitsvertrag qualifiziert sie nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel: Einerseits wurde sie nach Darstellung des Ge- suchstellers nicht durch die Gesuchsgegnerin ausgestellt; andererseits existierte sie zum massgebenden Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 21. Februar 2024 (Urk. 4/3 S. 4) noch gar nicht.

E. 4.6 Die Beschwerde des Gesuchstellers ist folglich abzuweisen. Es ist ihm aber unbenommen, seinen Standpunkt auf dem ordentlichen Prozessweg im Rahmen eines materiellen Forderungsprozesses geltend zu machen und auf diesem Weg seiner behaupteten Willkür der Arbeitgeberin Grenzen zu setzen. Der allfällige For- derungsprozess wird inhaltlich durch dieses Rechtsöffnungsverfahren nicht präju- diziert (BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2; OGer ZH RT180129 vom

24. September 2018 E. 3.b). 5.1. Der Gesuchsteller beantragt ohne nähere Begründung, dass die vorinstanzli- che Entscheidgebühr der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sei (Urk. 20 S. 7). Seiner Rügeobliegenheit kommt er damit nicht nach, weshalb auf dieses Beschwerdebe- gehren nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.1). Aufgrund des gleichbleibenden Verfah- rensausgangs sind die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen auch nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege ist abzuweisen. 5.3. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 5'797.30 (vgl. Urk. 1 S. 1 i.V.m. Urk. 3 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen.

- 7 - 5.4. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von Urk. 20, Urk. 23 und Urk. 24/4-7, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'797.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250098-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Dr. X._____ gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Mai 2025 (EB250059-C)

- 2 - Erwägungen:

1. Gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2024 ersuchte der Gesuch- steller bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Opfikon für den ausstehenden Lohn für den Monat Oktober 2024 von Fr. 5'797.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2024 (Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/3). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Ur- teil vom 9. Mai 2025 verwiesen werden (Urk. 18 E. 1 = Urk. 21 E. 1). Mit erwähntem Urteil wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers ab und auferlegte ihm die Spruchgebühr von Fr. 230.– (Urk. 21 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). 2.1. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Mai 2025 rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 19) mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 7): "1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2025 betreffend Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens sei aufzuheben.

2. Das in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Opfikon (Zah- lungsbefehl vom 10. Januar 2025) gestellte Rechtsöffnungsbe- gehren sei zu bewilligen.

3. Die Entscheidgebühr sei dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners" 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die Beschwerde ist be-

- 3 - gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2024. Die Beseitigung des Rechtsvor- schlags für den Nettolohn setze voraus, dass sich dieser anhand des Arbeitsver- trags bestimmen lasse. Gemäss Ziffer 6.1 des Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2024 betrage der Bruttolohn monatlich Fr. 5'200.–. Die vom Bruttolohn abzuziehen- den Arbeitnehmerbeiträge würden teilweise konkret und teilweise im Grundsatz un- ter Ziffer 6.2 erwähnt. Konkret benannt werde die Höhe der AHV/IV/EO/ALV-Ab- züge, welche sich auch aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben würden. Zu- dem werde festgehalten, dass die Beiträge für die Nichtbetriebsunfallversicherung und die Krankentaggeldversicherung vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen würden. Betreffend die Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge werde auf die Police der C._____, welche nicht vorliege, verwiesen. Dieser Verweis erlaube die Berechnung der vertraglich vorgesehenen Abzüge für die berufliche Vorsorge nicht; schliesslich ergebe sich deren Höhe aufgrund individueller Vereinbarungen mit den Versicherern bzw. aus dem (hier unbekannten) Vorsorgereglement (vgl. Art. 66 Abs. 1 BVG). Folglich könne anhand des Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2024 der Nettolohn nicht bestimmt werden. Der vorgelegte Arbeitsvertrag stelle da- mit keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Auch den weiteren, zu den Akten gereichten Unterlagen, so namentlich der Kostenrechnung für die Betreibungskosten, der Kündigung vom 19. September 2024, dem Arbeits- zeugnis, dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis, der Korrespondenz zwischen den Par-

- 4 - teien sowie der Lohnabrechnung betreffend den Monat Oktober 2024 komme nicht die Qualität eines Rechtsöffnungstitels zu. Für die in Ziff. 6.2 des Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2024 erwähnten Kinder- und Ausbildungszulagen sei die zustän- dige Familienausgleichskasse die Schuldnerin der Leistung und nicht die Gesuchs- gegnerin. Entsprechend könne für die geforderten Kinder- und Ausbildungszulagen in der Höhe von total Fr. 1’200.– keine Rechtsöffnung erteilt werden. Zusammen- gefasst sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 21 E. 2.2). 4.2. Der Gesuchsteller rügt im Wesentlichen, die Kinder- und Ausbildungszulagen und die Abzüge würden im Arbeitsvertrag genau benannt und sich in der Lohnab- rechnung wiederfinden. Der Nettolohn könne nach dem Arbeitsvertrag detailliert bestimmt werden. Die einzige Ausnahme von den im Arbeitsvertrag konkret be- nannten Zulagen und Abzügen betreffe die BVG-Beiträge. Die BVG-Police der C._____ mit dem dazugehörigen Reglement liege jedoch dem Treuhänder/Lohn- buchhalter vor. In der Lohnabrechnung führe er den Fixabzug der BVG-Prämie an. Das Fehlen der BVG-Police in den Akten könne die Abweisung eines Rechtsöff- nungsgesuchs nicht begründen. Allenfalls hätte die Vorinstanz von Amtes wegen die Police einfordern oder über den Rechtsvertreter von der Lohnbuchhaltung ver- langen können. Durch diesen nebensächlichen Vorbehalt setze sie den Arbeitneh- mer der Willkür des Arbeitgebers aus; Lohnforderungen von Arbeitnehmern könn- ten so kaum durchgesetzt werden. Dem Rechtsmissbrauch würden Tür und Tor geöffnet. Die Bestimmungen des Obligationenrechts zum Arbeitsvertrag wären wir- kungslos. Der vorgelegte Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit der Lohnabrech- nung stelle sehr wohl eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 20 S. 4). Auch die durch den Treuhänder/Lohnbuchhalter aufgrund des Arbeitsvertrags erstellte Lohnabrechnung sei eine Urkunde, der die Qualität eines Rechtsöffnungstitels zukomme (Urk. 20 S. 5). 4.3. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden erge- ben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass

- 5 - die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. auf diese verweisen muss. Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwie- senen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willens- äusserung gedeckt ist. Für einen Betrag, der im Zeitpunkt, in dem der Betriebene seine Unterschrift auf das Schriftstück setzte, aus dem seine Schuld hervorgeht, weder bestimmt noch leicht bestimmbar war, kann somit die Rechtsöffnung nicht erteilt werden (BGer 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1; OGer ZH RT180129 vom 24. September 2018 E. 2.b). Das Rechtsöffnungsgericht beurteilt einzig das Vorliegen einer Schuldanerkennung und die dagegen erhobenen Ein- wendungen. Es tut dies in einem summarischen Verfahren und sein Entscheid sagt über den materiellen Bestand der in Frage stehenden Forderung nichts aus (Art. 251 lit. a ZPO; BGer 5A_402/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 2.4; OGer ZH RT180129 vom 24. September 2018 E. 2.b). 4.4. Der Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2025 verweist für die Höhe der monatli- chen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen pro anspruchsberechtigtem Kind auf eine Verfügung der SVA. Die Abzüge für die berufliche Altersvorsorge (BVG) werden gemäss "Police C._____" vorgenommen (Urk. 4/3 Ziff. 6.2). Die Verfügung der SVA und die "Police C._____" reichte der Gesuchsteller nicht ins Recht, weshalb nicht überprüfbar ist, ob der Gesuchsgegnerin bei Vertragsunterzeichnung die Höhe des Nettolohns und der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bekannt war. Irrelevant bleibt, ob die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und die Abzüge für die berufliche Vorsorge dem Lohnbuchhalter/Treuhänder bekannt oder für diesen leicht bestimmbar waren, da er nicht als Schuldner der betriebenen Forderung fungiert. Es war entgegen des Gesuchstellers nicht die Aufgabe der Vorinstanz, allfällige Belege von Amtes we- gen beizuziehen. Vielmehr lag es in seiner Verantwortung, der Vorinstanz sämtli- che Urkunden seines (behaupteten) zusammengesetzten provisorischen Rechts- öffnungstitels zur Prüfung vorzulegen oder deren Edition zu beantragen (vgl. BGer 5A_726/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1). 4.5. Die Lohnabrechnung Oktober 2024 selbst stellt mangels Unterschrift der Ge- suchsgegnerin keinen tauglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar

- 6 - (Urk. 4/11). Auch in Kombination mit dem Arbeitsvertrag qualifiziert sie nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel: Einerseits wurde sie nach Darstellung des Ge- suchstellers nicht durch die Gesuchsgegnerin ausgestellt; andererseits existierte sie zum massgebenden Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 21. Februar 2024 (Urk. 4/3 S. 4) noch gar nicht. 4.6. Die Beschwerde des Gesuchstellers ist folglich abzuweisen. Es ist ihm aber unbenommen, seinen Standpunkt auf dem ordentlichen Prozessweg im Rahmen eines materiellen Forderungsprozesses geltend zu machen und auf diesem Weg seiner behaupteten Willkür der Arbeitgeberin Grenzen zu setzen. Der allfällige For- derungsprozess wird inhaltlich durch dieses Rechtsöffnungsverfahren nicht präju- diziert (BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2; OGer ZH RT180129 vom

24. September 2018 E. 3.b). 5.1. Der Gesuchsteller beantragt ohne nähere Begründung, dass die vorinstanzli- che Entscheidgebühr der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sei (Urk. 20 S. 7). Seiner Rügeobliegenheit kommt er damit nicht nach, weshalb auf dieses Beschwerdebe- gehren nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.1). Aufgrund des gleichbleibenden Verfah- rensausgangs sind die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen auch nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege ist abzuweisen. 5.3. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 5'797.30 (vgl. Urk. 1 S. 1 i.V.m. Urk. 3 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen.

- 7 - 5.4. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von Urk. 20, Urk. 23 und Urk. 24/4-7, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'797.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm