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RT250095

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-08-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gestützt auf den Darlehensvertrag vom 17./18./22. August 2022 zwischen der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner, dessen Ehefrau und der C._____ AG (aktu- ell C._____ AG) in der Höhe von Fr. 5'000'000.– und dessen Nachtrag Nr. 1, mit dem das Darlehen um Fr. 600'000.– erhöht wurde, ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. … des Be- treibungsamtes Wallisellen-Dietlikon für Fr. 5'600'000.– nebst Zins zu 10 % seit

31. August 2024 sowie die Betreibungskosten von Fr. 414.– (Urk. 1 S. 2 und Rz. 6 ff., Urk. 3, Urk. 4/4-5 und Urk. 36 Rz. 15). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 6. Mai 2025 verwiesen werden (Urk. 32 E. 1 = Urk. 37 E. 1). Mit erwähntem Urteil erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin für Fr. 5'600'000.– nebst Zins zu 10 % seit 31. August 2024 provisorische Rechtsöff- nung, wies das Gesuch im Mehrbetrag (Betreibungskosten) ab, auferlegte die Ent- scheidgebühr von Fr. 3'000.– dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn, der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– zu bezahlen (Urk. 37 Dispo- sitiv-Ziffern 1 bis 4).

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, im summarischen (Rechtsöffnungs-)Verfahren trete der Aktenschluss grundsätzlich bereits nach einmaliger Äusserung ein. Nach die- sem Zeitpunkt könne die gesuchstellende Partei (unter der hier geltenden Verhand- lungsmaxime, Art. 55 Abs. 1 ZPO) im Rahmen des allgemeinen Replikrechts Noven nur noch unter den Voraussetzungen von aArt. 229 Abs. 1 ZPO einbringen (vgl. Art. 407f ZPO). Seien neu vorgetragene Tatsachen und Beweismittel bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden gewesen, würden sie nur noch be- rücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht hätten vorher vorgebracht werden können (aArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Replikrecht dürfe daher nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden. Das Vorbringen unechter Noven könne zulässig sein, wenn es durch ein Vorbringen der Gegenpartei veranlasst worden sei, mit dem nicht zu rechnen gewesen sei (bspw. aufgrund vorprozessualer Geltendmachung der Einrede/Einwendung); schliesslich sei es der gesuchstellenden Partei weder möglich noch zumutbar, auf Vorrat sämt- liche denkbaren Einreden und Einwendungen zu entkräften. Ausschlaggebend für die Zulässigkeit unechter Noven sei folglich der Kausalzusammenhang zwischen dem Vorbringen der Gegenpartei und dem unechten Novum im Einzelfall (Urk. 37 E. 2.3.a). In seiner Gesuchsantwort habe der Gesuchsgegner die Gültigkeit des Darlehens- und des Sicherungsübereignungsvertrages vom 22. August 2022 mit der fehlenden Vertretungsmacht der für die Gesuchstellerin zeichnenden Personen in Abrede gestellt. Die replikweise erfolgten Ausführungen der Gesuchstellerin zur Vertretungsmacht seien zwar als unechte Noven zu qualifizieren, würden aber als kausal durch die Vorbringen des Gesuchsgegners in dessen Gesuchsantwort ver-

- 6 - anlasst erscheinen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich (noch würden solche vom Gesuchsgegner dargetan), aufgrund derer die Gesuchstellerin damit hätte rechnen müssen, dass der Gesuchsgegner die Zeichnungsberechtigung der für die Gesuchstellerin zeichnenden Personen bestreiten würde. Folglich seien die ent- sprechenden Vorbringen der Gesuchstellerin in ihrer Replikeingabe vom 28. März 2025 nicht verspätet und daher zu beachten (Urk. 37 E. 2.3.b).

E. 1.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz hätte die Stellungnahme der Ge- suchstellerin vom 28. März 2025 nicht beachten dürfen (Urk. 36 Ziff. III.1.2): Er habe in seiner Gesuchsantwort vom 17. Februar 2025 moniert, dass der Darle- hensvertrag nichtig sei, da der Vertrag nicht von zwei für die Gesuchstellerin zeich- nungsberechtigten Personen unterzeichnet worden sei (Urk. 36 Rz. 37). Die Vor- instanz habe seine Gesuchsantwort der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Sie habe folglich keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet, womit der Ak- tenschluss bereits am 17. Februar 2025 mit Eingang seiner Gesuchsantwort einge- treten sei (Urk. 36 Rz. 42). Die Gesuchstellerin habe in ihrer nach Aktenschluss erfolgten Stellungnahme vom 28. März 2025 neu ausgeführt, dass der Darlehens- vertrag und der Sicherungsübereignungsvertrag i.V. von D._____, der kollektiv zeichnungsberechtigt sei, unterzeichnet worden seien. Der Nachtrag Nr. 1 zum Darlehensvertrag sei sodann von E._____ und F._____ unterzeichnet worden. Beide seien gemäss der Stellungnahme vom 28. März 2025 und der damit nach Aktenschluss beigelegten Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 25. No- vember 2025 (recte: 2022) berechtigt, namens und im Auftrag der Gesuchstellerin zu unterzeichnen. Der Gesuchstellerin wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Vollmacht auch schon ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 31. Oktober 2024 bei- zulegen. Sie habe dies nicht getan, sondern habe dies nachträglich gemacht, um ihr ursprüngliches Rechtsöffnungsgesuch vom 31. Oktober 2024 nachzubessern (Urk. 36 Rz. 38). Es sei die einzige Aufgabe der Gläubigerin, im Verfahren der pro- visorischen Rechtsöffnung den gültigen Rechtsöffnungstitel mit Urkunden zu be- weisen. Selbstverständlich gehöre zur Gültigkeit eines Rechtsöffnungstitels – ins- besondere wenn die Parteien einen Schriftlichkeitsvorbehalt vereinbart hätten – dessen gültige Unterzeichnung durch sämtliche Vertragsparteien. Die Gesuchstel- lerin habe somit mit seinem Einwand rechnen müssen – insbesondere auch, wenn

- 7 - die regen Wechsel der zeichnungsberechtigten Personen im Handelsregister be- achtet würden (Urk. 36 Rz. 41). Offensichtlich habe es die Gesuchstellerin ver- passt, die Akten betreffend die Zeichnungsberechtigung bzw. Vertretungsvollmach- ten mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch einzureichen, womit das Gesuch von der Vor- instanz abzuweisen gewesen wäre (Urk. 36 RZ. 43).

E. 1.3 Aus dem Vorgehen der Vorinstanz (Zustellung der Stellungnahme des Ge- suchsgegners zum Rechtsöffnungsgesuch zur Kenntnisnahme; Urk. 20) geht un- missverständlich hervor, dass sie weder einen formellen zweiten Schriftenwechsel noch eine Verhandlung für notwendig hielt. Die Vorinstanz und der Gesuchsgegner gehen zu Recht davon aus, dass die Replik der Gesuchstellerin und die darin vor- getragenen unechten Noven betreffend die Zeichnungsberechtigung und General- vollmacht mit Substitutionsbefugnis (Urk. 23 S. 1 f. und Urk. 24/20-23) nach Akten- schluss erfolgten. Die Vorinstanz gab die Rechtsprechung zur Zulässigkeit unech- ter Noven nach aArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zutreffend wieder (vgl. OGer ZH RT230033 vom 25. März 2024 E. III.2.5 m.w.H.), weshalb auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass an die Voraussehbarkeit von zu entkräftenden Einwendungen und Einreden, auf die bereits in der ersten Eingabe eingegangen werden muss, kein allzu strenger Massstab anzulegen ist, um ausufernde Gesuche zu vermeiden (OGer ZH RT230033 vom 25. März 2024 E. III.2.5 m.w.H.). Willisegger zieht einen objektiven Sorgfaltsmassstab heran, wo- bei auf ein durchschnittliches Mass an Sorgfalt und Umsicht, wie es von jeder Pro- zesspartei erwartet werden dürfe und müsse, abzustellen sei (BSK ZPO-Williseg- ger, Art. 229 N 50).

E. 1.4 Der Gesuchsgegner stellte die Gültigkeit des Darlehensvertrags und dessen Nachtrag Nr. 1 vorprozessual nie in Frage. Vielmehr machte er von der Verlänge- rungsmöglichkeit des Darlehens Gebrauch (Urk. 1 Rz. 26 und Urk. 4/6) und beglich Vertragszinsen in der Höhe von Fr. 73'201.35 über die damals als C'._____ AG firmierende Aktiengesellschaft, für die er einzelzeichnungsberechtigt ist und deren Aktien er hält (Urk. 1 Rz. 19, Urk. 4/19, Urk. 36 Rz. 75, Urk. 37 E: 4.3.b und Urk. 39/7). Unter diesen Umständen musste die Gesuchstellerin entgegen der An- sicht des Gesuchsgegners nicht antizipieren, dass dieser die Gültigkeit der Unter-

- 8 - schriften und des Darlehensvertrags sowie dessen Nachtrag Nr. 1 im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens anzweifelt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz die unechten Noven zur Zeichnungslegitimation der für die Gesuchstellerin unterzeichnenden Personen nach Aktenschluss zuliess. Entsprechend werden die Vorbringen des Gesuchsgegners für den Fall der Nichtzulassung dieser Noven (Urk. 36 Rz. 24 ff.) obsolet.

2. Unterschrift D._____

E. 2 Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz vom 6. Mai 2025 (Ge- schäfts-Nr. EB240785) aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.

E. 2.1 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 5'600'000.– (vgl. Urk. 36 S. 2 i.V.m. Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheid- gebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

E. 2.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels Antrags (Urk. 42). Im Geltungsbereich der ZPO wird eine Parteientschädigung nämlich nur auf Antrag hin festgesetzt (BGE 140 III 444 E. 3.2.2 m.w.H.). Es wird erkannt:

E. 2.3 Bestreitet der Betriebene die Echtheit der Unterschrift, so muss er die Fäl- schung glaubhaft machen. Die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde kommt in dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöffnung zumindest dann, wenn sie nicht von vornherein verdächtig erscheint, in den Genuss der (tat-

- 9 - sächlichen) Vermutung, dass die in ihr aufgeführten Tatsachen der Wahrheit ent- sprechen und dass die angebrachten Unterschriften echt sind. Um den Richter von der Fälschung zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln aufzeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahr- scheinlicher ist als deren Authentizität (BGer 5A_746/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.2 m.w.H.).

E. 2.4 Der Gesuchsgegner zweifelte die Echtheit der Unterschrift von D._____ erst in seiner Duplik vom 28. April 2025 (Urk. 30) gestützt auf einen Handelsregisterein- trag des Kantons Waadt (Réquisition au Registre du Commerce du Canton de Vaud) vom 25. September 2018 (Urk. 31/3) an. Ob dieses unechte Novum nach Aktenschluss überhaupt noch zulässig war, prüfte die Vorinstanz nicht und er- scheint zumindest fraglich. Dies kann aber offenbleiben, da sich der Gesuchsgeg- ner mit der vorinstanzlichen Erwägung, es handle sich bei der Unterschrift auf dem Darlehensvertrag und der Vollmacht um eine Kurzfassung nicht auseinandersetzt, womit auf diesen Beschwerdeeinwand nicht einzutreten ist (vgl. E. II.1). Darüber hinaus ist es nicht ungewöhnlich, dass sich die Unterschrift einer Person im Ver- laufe der Zeit verändert und sich insbesondere verkürzt. Immerhin verstrichen zwi- schen der beglaubigten Unterschrift am 25. September 2018 (Urk. 31/3) und der Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 22. August 2022 (Urk. 4/4 S. 5) knapp vier Jahre. Die damals beglaubigte Unterschrift vermag die Vermutung der Echtheit von D._____s Unterschrift auf dem Darlehensvertrag, die mit der gut zwei Jahre später erfolgten Unterschrift auf der Vollmacht vom 21. Oktober 2024 (Urk. 2) ab- gesehen von einem kürzer gehaltenen oberen S-Bogen identisch ist, nicht umzu- stossen. Damit erübrigen sich Weiterungen zur vorinstanzlichen Eventualbegrün- dung betreffend Rechtsmissbrauch für den Fall, dass die in Vertretung von G._____ geleisteten Unterschriften auf dem Darlehens- und dem Sicherungsübereignungs- vertrag vom 22. August 2022 nicht D._____ zuordenbar seien (Urk. 37 E. 4.3), und zu den hierzu vorgetragenen Beanstandungen des Gesuchsgegners (Urk. 36 Rz. 57ff.).

- 10 -

E. 3 Fazit Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht kein Anlass (Art. 327 Abs. 3 ZPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Gesuchsgegner beantragt ohne nähere Begründung, dass die Verfah- renskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen seien (Urk. 36 S. 2 und Rz. 78). So- fern sich das diesbezügliche Beschwerdebegehren auch auf die vorinstanzlichen Verfahrenskosten beziehen sollte, kommt er seiner Rügeobliegenheit nicht nach, weshalb auf dieses Beschwerdebegehren nicht einzutreten wäre (vgl. E. II.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. - 11 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250095-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 15. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. Mai 2025 (EB240785-C)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Gestützt auf den Darlehensvertrag vom 17./18./22. August 2022 zwischen der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner, dessen Ehefrau und der C._____ AG (aktu- ell C._____ AG) in der Höhe von Fr. 5'000'000.– und dessen Nachtrag Nr. 1, mit dem das Darlehen um Fr. 600'000.– erhöht wurde, ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. … des Be- treibungsamtes Wallisellen-Dietlikon für Fr. 5'600'000.– nebst Zins zu 10 % seit

31. August 2024 sowie die Betreibungskosten von Fr. 414.– (Urk. 1 S. 2 und Rz. 6 ff., Urk. 3, Urk. 4/4-5 und Urk. 36 Rz. 15). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 6. Mai 2025 verwiesen werden (Urk. 32 E. 1 = Urk. 37 E. 1). Mit erwähntem Urteil erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin für Fr. 5'600'000.– nebst Zins zu 10 % seit 31. August 2024 provisorische Rechtsöff- nung, wies das Gesuch im Mehrbetrag (Betreibungskosten) ab, auferlegte die Ent- scheidgebühr von Fr. 3'000.– dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn, der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– zu bezahlen (Urk. 37 Dispo- sitiv-Ziffern 1 bis 4).

2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 22. Mai 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 33) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 36 S. 2): "1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 6. Mai 2025 (Geschäfts- Nr. EB240785) aufzuheben und die von der Vorinstanz in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zah- lungsbefehl vom 2. Oktober 2024) gewährte Rechtsöffnung aufzu- heben.

2. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz vom 6. Mai 2025 (Ge- schäfts-Nr. EB240785) aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden antragsgemäss beigezogen (Urk. 36 S. 2; Urk. 1-11). Das Gesuch des Gesuchsgegners, der Beschwerde die aufschiebende

- 3 - Wirkung zu gewähren, wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2025 abgewiesen, nach- dem die Gesuchstellerin dazu fristgerecht mit Eingabe vom 5. Juni 2025 Stellung genommen hatte (Urk. 36 S. 2, Urk. 40 Dispositiv-Ziffer 2, Anhang zu Urk. 40 und Urk. 43 Dispositiv-Ziffer 1). Der Gesuchsgegner leistete den Kostenvorschuss in- nert Nachfrist (Urk. 40 Dispositiv-Ziffer 1, Anhang zu Urk. 40, Urk. 41 und Urk. 44). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offen- sichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu er- folgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz-

- 4 - lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Noven- verbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Be- schwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzurei- chend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hin- reichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festge- stellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argu- mentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 2.2. Die Behauptungen des Gesuchsgegners zur Pfändungsankündigung vom

15. Mai 2025 (Urk. 36 Rz. 70 f.) und die diesbezügliche Urk. 39/6 sind als echte Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig. Dasselbe gilt für das erstmals in der Beschwerdeschrift erwähnte Vorbringen, es sei nicht erstellt, dass die Unterschrift auf der Vollmacht der Gesuchstellerin tatsächlich von D._____ stamme (Urk. 36 Rz. 54). Nachdem er selbst vor Vorinstanz die Echtheit der Unterschrift von D._____ auf dem als Rechtsöffnungstitel dienenden Darlehensvertrag (Urk. 9/4)

- 5 - anzweifelte, musste er damit rechnen, dass die Vorinstanz jene Unterschrift mit derjenigen auf der Vollmacht abgleicht. Bei den Handelsregisterauszügen (Urk. 39/4 und Urk. 39/7) handelt es sich um gerichtsnotorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO (BGer 4A_510/2018 vom 7. Mai 2019, E. 5.3; OGer ZH RA230008 vom 29. Dezember 2023 E. II.2.2). III. Materielles

1. Unzulässige Noven vor Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz erwog, im summarischen (Rechtsöffnungs-)Verfahren trete der Aktenschluss grundsätzlich bereits nach einmaliger Äusserung ein. Nach die- sem Zeitpunkt könne die gesuchstellende Partei (unter der hier geltenden Verhand- lungsmaxime, Art. 55 Abs. 1 ZPO) im Rahmen des allgemeinen Replikrechts Noven nur noch unter den Voraussetzungen von aArt. 229 Abs. 1 ZPO einbringen (vgl. Art. 407f ZPO). Seien neu vorgetragene Tatsachen und Beweismittel bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden gewesen, würden sie nur noch be- rücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht hätten vorher vorgebracht werden können (aArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Replikrecht dürfe daher nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden. Das Vorbringen unechter Noven könne zulässig sein, wenn es durch ein Vorbringen der Gegenpartei veranlasst worden sei, mit dem nicht zu rechnen gewesen sei (bspw. aufgrund vorprozessualer Geltendmachung der Einrede/Einwendung); schliesslich sei es der gesuchstellenden Partei weder möglich noch zumutbar, auf Vorrat sämt- liche denkbaren Einreden und Einwendungen zu entkräften. Ausschlaggebend für die Zulässigkeit unechter Noven sei folglich der Kausalzusammenhang zwischen dem Vorbringen der Gegenpartei und dem unechten Novum im Einzelfall (Urk. 37 E. 2.3.a). In seiner Gesuchsantwort habe der Gesuchsgegner die Gültigkeit des Darlehens- und des Sicherungsübereignungsvertrages vom 22. August 2022 mit der fehlenden Vertretungsmacht der für die Gesuchstellerin zeichnenden Personen in Abrede gestellt. Die replikweise erfolgten Ausführungen der Gesuchstellerin zur Vertretungsmacht seien zwar als unechte Noven zu qualifizieren, würden aber als kausal durch die Vorbringen des Gesuchsgegners in dessen Gesuchsantwort ver-

- 6 - anlasst erscheinen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich (noch würden solche vom Gesuchsgegner dargetan), aufgrund derer die Gesuchstellerin damit hätte rechnen müssen, dass der Gesuchsgegner die Zeichnungsberechtigung der für die Gesuchstellerin zeichnenden Personen bestreiten würde. Folglich seien die ent- sprechenden Vorbringen der Gesuchstellerin in ihrer Replikeingabe vom 28. März 2025 nicht verspätet und daher zu beachten (Urk. 37 E. 2.3.b). 1.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz hätte die Stellungnahme der Ge- suchstellerin vom 28. März 2025 nicht beachten dürfen (Urk. 36 Ziff. III.1.2): Er habe in seiner Gesuchsantwort vom 17. Februar 2025 moniert, dass der Darle- hensvertrag nichtig sei, da der Vertrag nicht von zwei für die Gesuchstellerin zeich- nungsberechtigten Personen unterzeichnet worden sei (Urk. 36 Rz. 37). Die Vor- instanz habe seine Gesuchsantwort der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Sie habe folglich keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet, womit der Ak- tenschluss bereits am 17. Februar 2025 mit Eingang seiner Gesuchsantwort einge- treten sei (Urk. 36 Rz. 42). Die Gesuchstellerin habe in ihrer nach Aktenschluss erfolgten Stellungnahme vom 28. März 2025 neu ausgeführt, dass der Darlehens- vertrag und der Sicherungsübereignungsvertrag i.V. von D._____, der kollektiv zeichnungsberechtigt sei, unterzeichnet worden seien. Der Nachtrag Nr. 1 zum Darlehensvertrag sei sodann von E._____ und F._____ unterzeichnet worden. Beide seien gemäss der Stellungnahme vom 28. März 2025 und der damit nach Aktenschluss beigelegten Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 25. No- vember 2025 (recte: 2022) berechtigt, namens und im Auftrag der Gesuchstellerin zu unterzeichnen. Der Gesuchstellerin wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Vollmacht auch schon ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 31. Oktober 2024 bei- zulegen. Sie habe dies nicht getan, sondern habe dies nachträglich gemacht, um ihr ursprüngliches Rechtsöffnungsgesuch vom 31. Oktober 2024 nachzubessern (Urk. 36 Rz. 38). Es sei die einzige Aufgabe der Gläubigerin, im Verfahren der pro- visorischen Rechtsöffnung den gültigen Rechtsöffnungstitel mit Urkunden zu be- weisen. Selbstverständlich gehöre zur Gültigkeit eines Rechtsöffnungstitels – ins- besondere wenn die Parteien einen Schriftlichkeitsvorbehalt vereinbart hätten – dessen gültige Unterzeichnung durch sämtliche Vertragsparteien. Die Gesuchstel- lerin habe somit mit seinem Einwand rechnen müssen – insbesondere auch, wenn

- 7 - die regen Wechsel der zeichnungsberechtigten Personen im Handelsregister be- achtet würden (Urk. 36 Rz. 41). Offensichtlich habe es die Gesuchstellerin ver- passt, die Akten betreffend die Zeichnungsberechtigung bzw. Vertretungsvollmach- ten mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch einzureichen, womit das Gesuch von der Vor- instanz abzuweisen gewesen wäre (Urk. 36 RZ. 43). 1.3. Aus dem Vorgehen der Vorinstanz (Zustellung der Stellungnahme des Ge- suchsgegners zum Rechtsöffnungsgesuch zur Kenntnisnahme; Urk. 20) geht un- missverständlich hervor, dass sie weder einen formellen zweiten Schriftenwechsel noch eine Verhandlung für notwendig hielt. Die Vorinstanz und der Gesuchsgegner gehen zu Recht davon aus, dass die Replik der Gesuchstellerin und die darin vor- getragenen unechten Noven betreffend die Zeichnungsberechtigung und General- vollmacht mit Substitutionsbefugnis (Urk. 23 S. 1 f. und Urk. 24/20-23) nach Akten- schluss erfolgten. Die Vorinstanz gab die Rechtsprechung zur Zulässigkeit unech- ter Noven nach aArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zutreffend wieder (vgl. OGer ZH RT230033 vom 25. März 2024 E. III.2.5 m.w.H.), weshalb auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass an die Voraussehbarkeit von zu entkräftenden Einwendungen und Einreden, auf die bereits in der ersten Eingabe eingegangen werden muss, kein allzu strenger Massstab anzulegen ist, um ausufernde Gesuche zu vermeiden (OGer ZH RT230033 vom 25. März 2024 E. III.2.5 m.w.H.). Willisegger zieht einen objektiven Sorgfaltsmassstab heran, wo- bei auf ein durchschnittliches Mass an Sorgfalt und Umsicht, wie es von jeder Pro- zesspartei erwartet werden dürfe und müsse, abzustellen sei (BSK ZPO-Williseg- ger, Art. 229 N 50). 1.4. Der Gesuchsgegner stellte die Gültigkeit des Darlehensvertrags und dessen Nachtrag Nr. 1 vorprozessual nie in Frage. Vielmehr machte er von der Verlänge- rungsmöglichkeit des Darlehens Gebrauch (Urk. 1 Rz. 26 und Urk. 4/6) und beglich Vertragszinsen in der Höhe von Fr. 73'201.35 über die damals als C'._____ AG firmierende Aktiengesellschaft, für die er einzelzeichnungsberechtigt ist und deren Aktien er hält (Urk. 1 Rz. 19, Urk. 4/19, Urk. 36 Rz. 75, Urk. 37 E: 4.3.b und Urk. 39/7). Unter diesen Umständen musste die Gesuchstellerin entgegen der An- sicht des Gesuchsgegners nicht antizipieren, dass dieser die Gültigkeit der Unter-

- 8 - schriften und des Darlehensvertrags sowie dessen Nachtrag Nr. 1 im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens anzweifelt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz die unechten Noven zur Zeichnungslegitimation der für die Gesuchstellerin unterzeichnenden Personen nach Aktenschluss zuliess. Entsprechend werden die Vorbringen des Gesuchsgegners für den Fall der Nichtzulassung dieser Noven (Urk. 36 Rz. 24 ff.) obsolet.

2. Unterschrift D._____ 2.1. Zur Unterschrift von D._____ führte die Vorinstanz aus, es würden entgegen den Einwänden des Gesuchsgegners keine massgebenden Zweifel daran beste- hen, dass D._____ der Aussteller der jeweils in Vertretung von G._____ geleisteten Unterschrift sei: Einerseits wirke die Unterschrift auf den Verträgen im Vergleich zum Unterschriftenmuster (vgl. Urk. 31/3) wie eine verkürzte Fassung derselben, andererseits stimme das Unterschriftenbild auf den Verträgen (vgl. Urk. 4/4 S. 5 und Urk. 4/8 S. 5) mit der Unterschrift auf der ebenfalls von D._____ unterschrie- benen Vollmacht (vgl. Urk. 2) überein. Folglich sei die vertraglich vorbehaltene Schriftlichkeit erfüllt, womit der Darlehens- und der Sicherungsübereignungsvertrag vom 22. August 2022 gültig zustande gekommen seien (Urk. 37 E. 4.2). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, der Umstand, dass die angeblich von D._____ stammende Unterschrift auf der Vollmacht angeblich mit derjenigen auf dem Dar- lehensvertrag übereinstimme, könne nicht zum Fazit führen, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag tatsächlich D._____ zuzuordnen sei. D._____s Unter- schrift sehe so aus, wie sie in Waadt beglaubigt worden sei und nicht anders. Es sei gerade Sinn und Zweck einer beglaubigten Unterschrift, für Rechtsicherheit zu sorgen (Urk. 36 Rz. 53). Einer vom Notar beglaubigten Unterschrift komme ein er- höhter Beweiswert zu; immerhin sei der Notar bei der Unterschrift dabei gewesen und habe bestätigt, dass die Unterschrift echt sei (Urk. 36 Rz. 52). 2.3. Bestreitet der Betriebene die Echtheit der Unterschrift, so muss er die Fäl- schung glaubhaft machen. Die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde kommt in dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöffnung zumindest dann, wenn sie nicht von vornherein verdächtig erscheint, in den Genuss der (tat-

- 9 - sächlichen) Vermutung, dass die in ihr aufgeführten Tatsachen der Wahrheit ent- sprechen und dass die angebrachten Unterschriften echt sind. Um den Richter von der Fälschung zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln aufzeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahr- scheinlicher ist als deren Authentizität (BGer 5A_746/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.2 m.w.H.). 2.4. Der Gesuchsgegner zweifelte die Echtheit der Unterschrift von D._____ erst in seiner Duplik vom 28. April 2025 (Urk. 30) gestützt auf einen Handelsregisterein- trag des Kantons Waadt (Réquisition au Registre du Commerce du Canton de Vaud) vom 25. September 2018 (Urk. 31/3) an. Ob dieses unechte Novum nach Aktenschluss überhaupt noch zulässig war, prüfte die Vorinstanz nicht und er- scheint zumindest fraglich. Dies kann aber offenbleiben, da sich der Gesuchsgeg- ner mit der vorinstanzlichen Erwägung, es handle sich bei der Unterschrift auf dem Darlehensvertrag und der Vollmacht um eine Kurzfassung nicht auseinandersetzt, womit auf diesen Beschwerdeeinwand nicht einzutreten ist (vgl. E. II.1). Darüber hinaus ist es nicht ungewöhnlich, dass sich die Unterschrift einer Person im Ver- laufe der Zeit verändert und sich insbesondere verkürzt. Immerhin verstrichen zwi- schen der beglaubigten Unterschrift am 25. September 2018 (Urk. 31/3) und der Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 22. August 2022 (Urk. 4/4 S. 5) knapp vier Jahre. Die damals beglaubigte Unterschrift vermag die Vermutung der Echtheit von D._____s Unterschrift auf dem Darlehensvertrag, die mit der gut zwei Jahre später erfolgten Unterschrift auf der Vollmacht vom 21. Oktober 2024 (Urk. 2) ab- gesehen von einem kürzer gehaltenen oberen S-Bogen identisch ist, nicht umzu- stossen. Damit erübrigen sich Weiterungen zur vorinstanzlichen Eventualbegrün- dung betreffend Rechtsmissbrauch für den Fall, dass die in Vertretung von G._____ geleisteten Unterschriften auf dem Darlehens- und dem Sicherungsübereignungs- vertrag vom 22. August 2022 nicht D._____ zuordenbar seien (Urk. 37 E. 4.3), und zu den hierzu vorgetragenen Beanstandungen des Gesuchsgegners (Urk. 36 Rz. 57ff.).

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3. Fazit Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht kein Anlass (Art. 327 Abs. 3 ZPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Gesuchsgegner beantragt ohne nähere Begründung, dass die Verfah- renskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen seien (Urk. 36 S. 2 und Rz. 78). So- fern sich das diesbezügliche Beschwerdebegehren auch auf die vorinstanzlichen Verfahrenskosten beziehen sollte, kommt er seiner Rügeobliegenheit nicht nach, weshalb auf dieses Beschwerdebegehren nicht einzutreten wäre (vgl. E. II.1). 2.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 5'600'000.– (vgl. Urk. 36 S. 2 i.V.m. Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheid- gebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels Antrags (Urk. 42). Im Geltungsbereich der ZPO wird eine Parteientschädigung nämlich nur auf Antrag hin festgesetzt (BGE 140 III 444 E. 3.2.2 m.w.H.). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms