Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 29. April 2025 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 11. November
2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.– nebst Zins sowie Fr. 40.–. Im Mehrum- fang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 12 = Urk. 15).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) am 14. Mai 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 13b; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 14 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 29. April 2025 (Geschäfts-Nr.: EB250233-L/U) sei aufzuheben und es sei das Gesuch der Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin um Erteilung der Rechtsöffnung abzuweisen; eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audi- enz, vom 29. April 2025 (Geschäfts-Nr.: EB250233-L/U) sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 2 Die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 29. April 2025 (Geschäfts-Nr.: EB250233-L/U) seien aufzuschieben und es sei der vorliegenden Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 3 a) Die Gesuchstellerin ersuchte vor Vorinstanz gestützt auf einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 15. Juli 2024 (Nr. 2024-041-357) um defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 90.– nebst Zins sowie Fr. 40.– (Busse) und Fr. 20.– (Mahngebühr; Urk. 1; Urk. 4/1; Urk. 15 E. 2.1.). Die Gesuchsgegnerin beantragte demgegenüber die Abweisung des Gesuchs, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Strafbefehl ihr nicht ordnungsgemäss zugestellt worden und damit nicht vollstreckbar sei (Urk. 15 S. 2 f.; s.a. Urk. 1, Urk. 7 und Urk. 9).
b) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin habe den Empfangsschein der Post für den Erhalt des Strafbefehls des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 15. Juli 2024 als Beilage ins Recht gelegt. Darin werde "B._____" als Bevollmächtigter und Empfänger des "Schreibens" ausgewiesen (mit Verweis auf Urk. 4/2). Die Gesuchstellerin sei damit ihrer Pflicht zum Nachweis der effektiven Eröffnung nachgekommen. Wenn die Gesuchsgegnerin einbringe, dass lediglich C._____ zur Einzelzeichnung berechtigt und die Entgegennahme durch eine andere Person deshalb nicht rechtmässig sei, verfange ihr Einwand nicht. Bei- spielhaft dafür sei der Umstand, dass der Zahlungsbefehl vom 11. November 2024 [Urk. 2] durch "D._____" und die Verfügung vom 24. Februar 2025 [Urk. 5] durch "E.______" entgegengenommen worden seien. Beide Personen seien nicht im Handelsregister aufgeführt, könnten indes dennoch zur Entgegennahme von be- hördlichen Verfügungen bevollmächtigt sein. Augenfällig sei zudem, dass in der von der Gesuchsgegnerin ins Recht gelegten Stellungnahme vom 4. Februar 2025 zuhanden des Stadtrichteramts der Empfang des Strafbefehls mit denselben Argu- menten wie im hiesigen Verfahren bestritten worden sei. So sei darauf hingewiesen worden, dass keine "Empfangsperson" oder kein "Bevollmächtigter" mit dem Na- men "E._____" bei der Gesuchstellerin arbeite. Somit stelle die Gesuchsgegnerin
- 6 - in vorgenanntem Schreiben die Bevollmächtigung derselben Person (E._____) in Abrede, welche im hiesigen Verfahren die Verfügung vom 24. Februar 2025 entge- gengenommen habe und von deren Inhalt die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer in- nert Frist eingereichten Stellungnahmen klarerweise Kenntnis genommen haben müsse. Unter diesem Gesichtspunkt würden die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, welche die Ansprüche an eine substantiierte Bestreitung nicht erfüllten, gar wider- sprüchlich erscheinen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vermöge die Gesuchsgegnerin den von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten Empfangs- schein nicht zu entkräften. Der eingereichte Strafbefehl sei daher vollstreckbar und stelle für die ausgefällte Busse sowie die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungs- titel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechts- öffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht und solche würden auch aus den Akten nicht hervorgehen. Nachdem die Forderung im Umfang von Fr. 130.– nebst Zins auf der Gebührenforderung auch betragsmässig ausge- wiesen sei, sei antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Mehr- umfang (Mahngebühren von Fr. 20.–) sei das Gesuch hingegen mangels Rechts- öffnungstitels abzuweisen (Urk. 15 S. 4 f.).
E. 4 a) Die Gesuchstellerin moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies be- gründet sie zunächst damit, dass die Vorinstanz nicht auf ihren Einwand eingegan- gen sei, wonach die Sendung von der nicht zur Entgegennahme berechtigten Per- son mit der Bezeichnung "B._____" in Empfang genommen worden sei (Urk. 14 Rz. 17 und Rz. 51). Die Vorinstanz hielt fest, dass die Gesuchsgegnerin den Empfang der Sen- dung durch eine empfangsberechtigte Person und damit eine ordnungsgemässe Zustellung bestritten hat (Urk. 15 S. 3). Diesem Vorbringen hielt sie in der Folge entgegen, dass die Gesuchstellerin einen Empfangsschein der Post eingereicht habe, in welchem "B._____" als bevollmächtigter Empfänger ausgewiesen werde. Damit sei sie (die Gesuchstellerin) ihrer Pflicht zum Nachweis der effektiven Eröff- nung nachgekommen und die (weiteren) Einwände der Gesuchsgegnerin vermöch- ten nicht zu überzeugen (siehe Urk. 15 S. 4). Damit hat sie sich sehr wohl mit dem
- 7 - Vorbringen auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen.
b) Im Weiteren rügt die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin habe während des vorinstanzlichen Verfahrens die Gesuchstellerin ausdrücklich um Vorlage der angeblichen (und bestrittenen) Vollmacht von "B._____" ersucht. Die Gesuchstel- lerin sei jedoch auf dieses Gesuch nicht weiter eingegangen bzw. habe es ignoriert. Anstatt Auskunft über den Verbleib der angeblichen (bestrittenen) Vollmacht zu ge- ben und diese vorzulegen, habe die Gesuchstellerin auf die Vorinstanz und den "Unterzeichnenden" (wohl: Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin) verwiesen. In- des habe die Gesuchstellerin weder der Vorinstanz noch dem "Unterzeichnenden" je eine Vollmachtsurkunde von "B._____" überlassen. Indem die Vorinstanz ihrer- seits – trotz ihrer Pflicht, von Amtes wegen zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Ent- scheid und eine korrekte Zustellung an einen Bevollmächtigten vorliege – nicht der Frage nach dem Verbleib der angeblichen (bestrittenen) Vollmacht nachgegangen sei und nicht für die Vorlage der Vollmacht gesorgt habe, habe sie das Recht auf Akteneinsicht verletzt (Urk. 14 Rz. 32). Zwar haben die Parteien gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO – als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
E. 6 a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 120.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 180.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren ist mangels Antrags nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 13 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 120.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250086-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 7. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____, gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 29. April 2025 (EB250233-L)
- 2 - Erwägungen: 1.
a) Mit Urteil vom 29. April 2025 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 11. November
2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.– nebst Zins sowie Fr. 40.–. Im Mehrum- fang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 12 = Urk. 15).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) am 14. Mai 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 13b; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 14 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 29. April 2025 (Geschäfts-Nr.: EB250233-L/U) sei aufzuheben und es sei das Gesuch der Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin um Erteilung der Rechtsöffnung abzuweisen; eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audi- enz, vom 29. April 2025 (Geschäfts-Nr.: EB250233-L/U) sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 29. April 2025 (Geschäfts-Nr.: EB250233-L/U) seien aufzuschieben und es sei der vorliegenden Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST-Zusatz in gesetzlicher Höhe, zu Lasten GesuchstelIerin/Beschwerdegegnerin." Prozessualer Antrag: "Es sei von dem in der Sache entscheidenden Rechtsöffnungsgericht (Oberge- richt oder Vorinstanz) von Amtes wegen zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Ent- scheid vorliegt, d.h. insbesondere ob der Strafbefehl Nr. 2024-041-357 der Ge- suchsgegnerin/Beschwerdeführerin effektiv zugestellt worden ist und es sei über diese Frage ein Beweisverfahren zu führen und es seien entsprechende Beweise abzunehmen."
c) Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 19 Disp. Ziff. 1). Der mit gleicher Verfü- gung einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 19 Disp. Ziff. 2 und Urk. 20). Die Gesuchstellerin erstattete ihre Beschwerdeantwort am 16. Juni 2025, wobei sie auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu- lasten der Gesuchsgegnerin schloss (Urk. 22 S. 2). In der Folge liess sich die Ge-
- 3 - suchsgegnerin nochmals mit Eingabe vom 1. Juli 2025 vernehmen (Urk. 25). Wei- tere Eingaben sind nicht erfolgt (vgl. Urk. 26).
d) Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-
13) wurden beigezogen. 2.
a) Die Gesuchsgegnerin stellt den Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei vollum- fänglich aufzuheben (Urk. 14, Ziffer 1 der Anträge). Indes ist sie im Umfang der erfolgten Abweisung nicht beschwert und hat insoweit kein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung. Da auch die Gesuchstellerin keine Beschwerde erho- ben hat, ist über das Rechtsöffnungsgesuch im Umfang der erfolgten Abweisung endgültig entschieden worden.
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die Beschwerde führende Partei konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf präzis bezeichnete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise be- anstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO) aber auch im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Par- teieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufe- nen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abwei- chenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DIKE-Komm ZPO- Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6 [je m.w.
- 4 - Hinw.]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivor- bringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4; 143 III 65 E. 5.2).
c) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015 E. 4.5.1). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Nach dem Ausgeführten erweist sich der von der Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte prozessuale Antrag als verspätet, zumal sie (mit Urk. 14 Rz. 12) nicht konkret darlegt, weshalb es sich hierbei um ein ausnahms- weise zulässiges Novum handeln soll. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit dem prozessualen Antrag vorgebrachten Behauptungen der Gesuchsgegnerin (erstmaliger Erhalt des Strafbefehls im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens und Weigerung der Gesuchstellerin, die Einsprache dem Sachrichter zur Überprüfung vorzulegen, Urk. 14 Rz. 8 ff.) sowie die von ihr eingereichte E-Mail-Korrespondenz mit der Gesuchstellerin (Urk. 18/6). Der Vollständigkeit halber sei dennoch ange- merkt, dass das Rechtsöffnungsgericht zwar von Amtes wegen zu untersuchen hat, ob eine als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Verfügung einer Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) vollstreckbar ist (vgl. BGE 105 III 43 E. 2a). Indes besteht im Rechtsöffnungsverfahren keine Untersuchungsmaxime in dem Sinne, dass das Gericht von sich aus Beweise über die Frage zu erheben hätte, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Vielmehr hat das Gericht stets aufgrund der ihm vor- liegenden Akten zu entscheiden (Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 112). Auch findet im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung kein ausgedehntes
- 5 - Beweisverfahren mit – wie von der Gesuchsgegnerin gefordert (vgl. Urk. 14 Rz. 8)
– der Befragung mehrerer noch vorzuladender Personen statt bzw. beschränkt sich das Verfahren grundsätzlich auf sofort verfügbare Urkunden (vgl. Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 254 ZPO; Art. 80 f. SchKG). Insofern wäre dem Ansinnen der Gesuchsgegnerin ohnehin keine Folge zu leisten gewesen. 3.
a) Die Gesuchstellerin ersuchte vor Vorinstanz gestützt auf einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 15. Juli 2024 (Nr. 2024-041-357) um defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 90.– nebst Zins sowie Fr. 40.– (Busse) und Fr. 20.– (Mahngebühr; Urk. 1; Urk. 4/1; Urk. 15 E. 2.1.). Die Gesuchsgegnerin beantragte demgegenüber die Abweisung des Gesuchs, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Strafbefehl ihr nicht ordnungsgemäss zugestellt worden und damit nicht vollstreckbar sei (Urk. 15 S. 2 f.; s.a. Urk. 1, Urk. 7 und Urk. 9).
b) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin habe den Empfangsschein der Post für den Erhalt des Strafbefehls des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 15. Juli 2024 als Beilage ins Recht gelegt. Darin werde "B._____" als Bevollmächtigter und Empfänger des "Schreibens" ausgewiesen (mit Verweis auf Urk. 4/2). Die Gesuchstellerin sei damit ihrer Pflicht zum Nachweis der effektiven Eröffnung nachgekommen. Wenn die Gesuchsgegnerin einbringe, dass lediglich C._____ zur Einzelzeichnung berechtigt und die Entgegennahme durch eine andere Person deshalb nicht rechtmässig sei, verfange ihr Einwand nicht. Bei- spielhaft dafür sei der Umstand, dass der Zahlungsbefehl vom 11. November 2024 [Urk. 2] durch "D._____" und die Verfügung vom 24. Februar 2025 [Urk. 5] durch "E.______" entgegengenommen worden seien. Beide Personen seien nicht im Handelsregister aufgeführt, könnten indes dennoch zur Entgegennahme von be- hördlichen Verfügungen bevollmächtigt sein. Augenfällig sei zudem, dass in der von der Gesuchsgegnerin ins Recht gelegten Stellungnahme vom 4. Februar 2025 zuhanden des Stadtrichteramts der Empfang des Strafbefehls mit denselben Argu- menten wie im hiesigen Verfahren bestritten worden sei. So sei darauf hingewiesen worden, dass keine "Empfangsperson" oder kein "Bevollmächtigter" mit dem Na- men "E._____" bei der Gesuchstellerin arbeite. Somit stelle die Gesuchsgegnerin
- 6 - in vorgenanntem Schreiben die Bevollmächtigung derselben Person (E._____) in Abrede, welche im hiesigen Verfahren die Verfügung vom 24. Februar 2025 entge- gengenommen habe und von deren Inhalt die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer in- nert Frist eingereichten Stellungnahmen klarerweise Kenntnis genommen haben müsse. Unter diesem Gesichtspunkt würden die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, welche die Ansprüche an eine substantiierte Bestreitung nicht erfüllten, gar wider- sprüchlich erscheinen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vermöge die Gesuchsgegnerin den von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten Empfangs- schein nicht zu entkräften. Der eingereichte Strafbefehl sei daher vollstreckbar und stelle für die ausgefällte Busse sowie die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungs- titel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechts- öffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht und solche würden auch aus den Akten nicht hervorgehen. Nachdem die Forderung im Umfang von Fr. 130.– nebst Zins auf der Gebührenforderung auch betragsmässig ausge- wiesen sei, sei antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Mehr- umfang (Mahngebühren von Fr. 20.–) sei das Gesuch hingegen mangels Rechts- öffnungstitels abzuweisen (Urk. 15 S. 4 f.). 4.
a) Die Gesuchstellerin moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies be- gründet sie zunächst damit, dass die Vorinstanz nicht auf ihren Einwand eingegan- gen sei, wonach die Sendung von der nicht zur Entgegennahme berechtigten Per- son mit der Bezeichnung "B._____" in Empfang genommen worden sei (Urk. 14 Rz. 17 und Rz. 51). Die Vorinstanz hielt fest, dass die Gesuchsgegnerin den Empfang der Sen- dung durch eine empfangsberechtigte Person und damit eine ordnungsgemässe Zustellung bestritten hat (Urk. 15 S. 3). Diesem Vorbringen hielt sie in der Folge entgegen, dass die Gesuchstellerin einen Empfangsschein der Post eingereicht habe, in welchem "B._____" als bevollmächtigter Empfänger ausgewiesen werde. Damit sei sie (die Gesuchstellerin) ihrer Pflicht zum Nachweis der effektiven Eröff- nung nachgekommen und die (weiteren) Einwände der Gesuchsgegnerin vermöch- ten nicht zu überzeugen (siehe Urk. 15 S. 4). Damit hat sie sich sehr wohl mit dem
- 7 - Vorbringen auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen.
b) Im Weiteren rügt die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin habe während des vorinstanzlichen Verfahrens die Gesuchstellerin ausdrücklich um Vorlage der angeblichen (und bestrittenen) Vollmacht von "B._____" ersucht. Die Gesuchstel- lerin sei jedoch auf dieses Gesuch nicht weiter eingegangen bzw. habe es ignoriert. Anstatt Auskunft über den Verbleib der angeblichen (bestrittenen) Vollmacht zu ge- ben und diese vorzulegen, habe die Gesuchstellerin auf die Vorinstanz und den "Unterzeichnenden" (wohl: Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin) verwiesen. In- des habe die Gesuchstellerin weder der Vorinstanz noch dem "Unterzeichnenden" je eine Vollmachtsurkunde von "B._____" überlassen. Indem die Vorinstanz ihrer- seits – trotz ihrer Pflicht, von Amtes wegen zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Ent- scheid und eine korrekte Zustellung an einen Bevollmächtigten vorliege – nicht der Frage nach dem Verbleib der angeblichen (bestrittenen) Vollmacht nachgegangen sei und nicht für die Vorlage der Vollmacht gesorgt habe, habe sie das Recht auf Akteneinsicht verletzt (Urk. 14 Rz. 32). Zwar haben die Parteien gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO – als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wiederholt in Art. 53 Abs. 1 ZPO) – das Recht, die (Gerichts-)Akten einzusehen und Kopien anfertigen zu lassen. Art. 53 Abs. 2 ZPO vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in die (allenfalls) bei der Gegenpartei befindlichen, nicht in den Prozess eingebrachten Akten. Dass die Vorinstanz nach Ansicht der Gesuchsgegnerin die Bevollmächtigung (von "B._____") zu Unrecht nicht von Amtes wegen eingeholt hat, tangiert das durch Art. 53 Abs. 2 ZPO gewährte Recht auf Akteneinsicht ebenfalls nicht. Abgesehen davon untersteht das Rechtsöffnungsverfahren mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts grundsätzlich der Verhand- lungsmaxime (OGer ZH RT170171-O vom 27. November 2017 E. 3.2.2. m.w.H.), d.h. es obliegt nicht dem Gericht, die Parteien von Amtes wegen auf allfällig fehlende (entscheidrelevante) Beweismittel hinzuweisen oder diese sogar von Amtes wegen zu erheben. Soweit die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin mit
- 8 - ihren Vorbringen eine Verletzung von Art. 101 StPO und Art. 107 StPO rügen will (vgl. Urk. 14 Rz. 32, worin die Gesuchsgegnerin beispielhaft auf diese Bestimmun- gen verweist), ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen im gerichtli- chen Verfahren betreffend Rechtsöffnung nicht zur Anwendung gelangen. Damit geht auch diese Rüge ins Leere. 5.
a) In der Sache beanstandet die Gesuchsgegnerin zusammengefasst, sie habe vor Vorinstanz bestritten, dass "B._____" zur Entgegennahme berechtigt gewesen sei. Wenn die Vorinstanz ihr vorwerfe, dass ihr Vorbringen "die Ansprüche an einen substantiierte Bestreitung nicht" erfülle, dann übersehe sie, dass die Gesuchstel- lerin keine Behauptungen zur angeblichen Bevollmächtigung von "B._____" aufge- stellt habe, die (substantiiert) hätten bestritten werden können. Im vorinstanzlichen Verfahren sei denn auch nicht "erstellt" worden, dass der streitige Strafbefehl einer geschäftsführenden Person der Gesuchsgegnerin oder am Sitz der Gesuchsgeg- nerin zugestellt worden sei. Im Gegenteil sei der Strafbefehl gemäss dem Emp- fangsschein in "Zürich F._____" zugestellt und am nächsten Tag durch "B._____" in "Zürich G._____" empfangen worden, obschon weder die Gesuchsgegnerin noch ein geschäftsführendes Organ an diesem Ort ihren Sitz bzw. seinen Wohnsitz hätten. Die "Zustellungszeitpunkte" lägen zudem ausserhalb jeglicher normaler Po- stöffnungs- und Zustellungszeiten (Urk. 14 Rz. 26 ff., 43). Auch sei nicht "erstellt" worden, dass "B._____" ein Angestellter bzw. Unternehmensangehöriger der Ge- suchsgegnerin sei, vielmehr sei offengeblieben, wer "B._____" sei (Urk. 14 Rz. 29 f., 36). Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Gesuchstellerin zu tragen (Urk. 14 Rz. 49). Indem die Vorinstanz dennoch – d.h. trotz Fehlens von rechtsge- nüglichen Behauptungen und von entsprechenden Beweismitteln seitens der Ge- suchstellerin – die Rechtsöffnung erteilt habe, habe sie die (straf- und zivilprozes- sualen) Zustellungsregeln sowie die zivilprozessualen Beweisregeln verletzt. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trage bei Bestreitung der Eröffnung bzw. des Erhalts einer Verfügung oder eines Entscheids die Behörde die Beweis- last für die Zustellung (mit Verweis auf BGer 5A_264/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3; Urk. 14 Rz. 24 f., 50). Im Übrigen verfange auch der Hinweis der Vorinstanz auf den Fall "E._____" nicht, zumal es vorliegend einzig um die angebliche Bevoll-
- 9 - mächtigung von "B._____" zum Empfang der Sendung gehe (Urk. 14 Rz. 38 f.). Auch könne aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegnerin die von "D._____" oder "E._____" empfangene Post zur Kenntnis gelangt sei, nicht ohne Weiteres ge- schlossen werden, dass der Gesuchsgegnerin die von "B._____" entgegengenom- mene Post zugekommen sei. Dadurch, dass die Vorinstanz ohne substantiierte Be- hauptung, Begründung und Beweis davon ausgegangen sei, durch den eingereich- ten Empfangsschein sei der Nachweis der Eröffnung erbracht worden, habe sie überdies den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Damit sei die Be- schwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben (Urk. 14 Rz. 45 ff. und Rz. 52 f.).
b) Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass es angesichts der Prozessge- schichte nicht einleuchte, weshalb die Gesuchsgegnerin den Strafbefehl vor dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nie zu Gesicht bekommen haben solle. Der Strafbefehl sei mittels Gerichtsurkunde zugestellt und gemäss Angaben der Schweizerischen Post von einer bevollmächtigten Person entgegengenommen worden, womit er korrekt eröffnet worden sei. Entsprechend sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 22 S. 2 f.).
c) In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 hält die Gesuchsgegnerin im Wesent- lichen nochmals fest, dass vorliegend nicht in Frage stehe, ob die Gesuchstellerin den Strafbefehl versandt habe, sondern ob er einer empfangsberechtigten Person ausgehändigt und damit (ordnungsgemäss) zugestellt worden sei. Die alleinige Übergabe der Sendung an die Schweizerische Post genüge – entgegen der offen- baren Ansicht der Gesuchstellerin – für die Annahme einer ordnungsgemässen Zu- stellung nicht (Urk. 25). 5.
a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Gericht gestützt auf Art. 80 Abs. 1 SchKG die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Den gerichtlichen Ent- scheiden gemäss Art. 80 Abs.1 SchKG gleichgestellt sind Verfügungen schweize- rischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), wozu auch die Straf- befehle des Stadtrichteramts Zürich, einer kommunalen Strafverfolgungsbehörde
- 10 - (§ 86 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. § 89 Abs. 2 GOG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 3. November 2010 samt Anhang Ziff. 4 [LS 321.1]) mit richterlichen Kompetenzen, gehören (s.a. BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 107). Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen; sie erwachsen nicht in Rechtskraft und kön- nen somit nicht vollstreckt werden. Bei Bestreitung der Eröffnung bzw. des Erhalts einer Verfügung oder eines Entscheides trägt die Behörde die Beweislast für die Zustellung. Geht es um eine auf Geld lautende Verfügung oder Entscheidung, hat grundsätzlich der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, den – die korrekte Er- öffnung voraussetzenden – Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG, mithin den (vollen) Nachweis der Zustellung, zu erbringen (vgl. BGer 5A_264/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3; BGE 141 I 97 E. 7.1; Stücheli, a.a.O., S. 113 und S. 217; OFK SchKG- Kren Kostkiewicz, Art. 80 N 18). Die Zustellung ist nur dann gültig erfolgt, wenn der Entscheid in den Machtbereich des Adressaten – insbesondere seinen Briefkasten – gelangt ist oder wenn er einer zum Bezug be- rechtigten Person abgegeben wurde (Stücheli, a.a.O., S. 218).
b) Vorliegend bestritt die Gesuchsgegnerin vorinstanzlich die ordnungsgemässe Zustellung und damit die Vollstreckbarkeit des als Rechtsöffnungstitel eingereich- ten Strafbefehls. Die Gesuchstellerin legte indes als Nachweis für die erfolgte (ord- nungsgemässe) Zustellung des streitigen Strafbefehls ein von der Post erstelltes Dokument mit der Überschrift "Sendungen verfolgen Business" ins Recht. Diesem Dokument lässt sich unter "Sendungsereignisse" entnehmen, dass die von der Ge- suchstellerin am 16. Juli 2024 aufgegebene Sendung (Vermerk: 2024-041-357 Strafbefehl Halter) mit der Empfängeradresse "A._____, H._____-strasse 2, … Zü- rich" am 17. Juli 2024 um 04.52 Uhr an der "Abhol-/Zustellstelle" angekommen und um 06:22 Uhr zugestellt worden ist (Empfangsbestätigung ausstehend). Am 18. Juli 2024 wurde vermerkt "Empfangsbestätigung erhalten". Des Weiteren wird unter "Empfangsbestätigung" festgehalten, dass am 18. Juli 2024 um 06:43:45 Uhr die
- 11 - Empfangsperson "B._____ .." in ihrer "Beziehung" als "Bevollmächtigter" die im Vermerk aufgeführte Sendung erhalten hat (Urk. 4/2). Damit oblag es wiederum der Gesuchsgegnerin, den von der Gesuchstellerin eingereichten Nachweis zu entkräften. Hierzu reicht es jedoch nicht, die von der Post bescheinigte Bevollmächtigung des Sendungsempfängers lediglich pauschal zu bestreiten. Vielmehr muss verlangt werden, dass der Schuldner analog der bei nicht abgeholten eingeschriebenen [Gerichts-] Sendungen geltenden widerlegba- ren Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat sowie das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (vgl. hierzu BGer 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.4.1), den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustel- lung erbringt. Insofern ist auch der Rüge betreffend fehlende Behauptungen der Gesuchsgegnerin zur Bevollmächtigung (vgl. Urk. 14 Rz. 18 und Rz. 31) die Grund- lage entzogen. Der Gesuchsgegnerin ist es nicht gelungen, den von der Gesuch- stellerin ins Recht gelegten Nachweis zu entkräften: Das Fehlen der zur Firma ge- hörigen Rechtsform (vgl. Urk. 7 S. 2) führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Emp- fänger nicht (mehr) identifizierbar ist oder verwechselt werden könnte, zumal auch weder behauptet wurde noch realistisch ist, dass an der gleichen Adresse eine wei- tere Gesellschaft mit derselben Firma jedoch anderer Rechtsform domiziliert ist. Die Zustellzeit (06:22 Uhr) erscheint im Geschäftsbereich nicht per se ungewöhn- lich. Im Übrigen wurde auch die von der Vorinstanz versandte (und der Gesuchs- gegnerin nachweislich zugegangene) Verfügung vom 24. Februar 2025 um 05.50 Uhr zugestellt (vgl. Urk. 6). Beim monierten "Zustellungsort" handelt es sich sodann um eine erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene und damit unbeachtlich zu bleibende Behauptung (vgl. vorstehend Ziff. 2c). Abgesehen davon ist der im von der Post erstellten Sendungsnachweis aufgeführte Ort nicht der Zustellort, sondern der Bearbeitungsort (vgl. Urk. 4/2, "Bearbeitet durch"). Und schliesslich erweist sich auch das Argument, wonach die Sendung nicht durch ein Organ entgegengenom- men worden ist, als nicht stichhaltig, zumal bei juristischen Personen und Handels- gesellschaften die im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragenen Personen oder die faktisch geschäftsführenden Personen, sowie deren Hilfspersonen, z. B.
- 12 - Sekretär (analog Art. 85 Abs. 3 StPO), empfangsberechtigt sind (BSK StPO-Ar- quint, Art. 87 N 3).
c) Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6.
a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 120.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 180.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren ist mangels Antrags nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 13 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 120.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: io