Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) vereinbarte mit der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) die Lieferung und Montage von Sektionssignaltoren durch die Gesuchstellerin an einem Betriebsgebäude des Gesuchsgegners an der C._____-strasse 1, D._____. Am 19. Januar 2023 stellte die Gesuchstellerin eine Auftragsbestätigung mit 19 Positionen für den Gesamtpreis von Fr. 84'130.03 (inkl. 7.7 % MwSt.) aus, die vom Gesuchsgegner unterschrieben wurde (Urk. 1 Rz. 5; Urk. 12 Rz. 3; Urk. 4/3). In E-Mails vom 29. Februar 2024, 21. März 2024,
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf eine Auftragsbestätigung vom 19. Januar 2023 (Urk. 4/3) sowie eine Schlussrechnung vom 5. April 2024 (Urk. 4/4). Die Auftrags- bestätigung sei vom Gesuchsgegner unbestrittenermassen unterzeichnet worden, womit zwischen den Parteien ein Werkvertrag über die Lieferung und Montage von Sektionssignaltoren geschlossen worden sei. Für den in der Auftragsbestäti- gung vom 19. Januar 2023 festgehaltenen Werkpreis von Fr. 78'115.16 liege so- mit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 33 S. 3 E. 2.1.3). Für die Mehrwertsteuer von 7.7 % liege ebenfalls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, da diese sowohl im Rechtsöffnungstitel explizit enthalten als auch gesetzlich geschuldet sei. Für Mehrwertsteuern von 8.1 % bzw. die Differenz von 0.4 % fehle es hingegen an einem Rechtsöffnungstitel, wobei auch unklar sei, wann die ent- sprechenden Leistungen erbracht worden seien (Urk. 33 S. 4 E. 2.1.4). Für die
- 6 - Zusatzarbeiten bzw. die geltend gemachten Anfahrtspauschalen in der Höhe von Fr. 1'125.– inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 91.13 liege ebenfalls kein Rechts- öffnungstitel vor (Urk. 33 S. 4 E. 2.1.5). Das Gericht prüfe von Amtes wegen, ob die Identität zwischen Gläubiger und Be- treibendem, Schuldner und Betriebenem und in Betreibung gesetzter Forderung mit der im Titel verurkundeten Forderung gegeben sei. Auf der Auftragsbestäti- gung vom 19. Januar 2023 und auf dem Zahlungsbefehl vom 5. August 2024 sei die Gesuchstellerin als Gläubigerin und der Gesuchsgegner als Schuldner aufge- führt. Zudem sei eine Forderung von Fr. 18'354.60 in Betreibung gesetzt worden. Im Umfang von Fr. 16'826.02 entspreche die Forderung dem in der Auftragsbe- stätigung vereinbarten Werklohn, abzüglich der bereits getätigten und unbestritte- nen Zahlungen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 67'304.01. Diesbezüg- lich würden die erforderlichen Identitäten vorliegen. Die darüber hinaus beantrag- ten Fr. 1'528.58 (zusammengesetzt aus Fr. 1'125.– für zusätzliche Anfahrten so- wie Fr. 403.95 an Mehrwertsteuern) seien jedoch nicht mit der in der Auftragsbe- stätigung verurkundeten Forderung identisch (Urk. 33 S. 5 E. 2.2). Ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen habe das Rechtsöffnungsgericht, ob die Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei. Vorliegend sei die Forderung im genannten Zeitpunkt, nämlich am 7. August 2024, fällig gewesen. Der Gesuchsgegner habe zwar bestritten, dass die Forde- rung fällig sei, da betreffend die Gewährleistungsansprüche auf eine deutsche Verordnung verwiesen werde und kein genügender Rechtsöffnungstitel vorliege. Für die Forderung von Fr. 16'826.02 liege allerdings ein Rechtsöffnungstitel vor und die Fälligkeit gehe klar aus dem Forderungstitel selbst hervor. So sei in der Auftragsbestätigung festgehalten, dass 15 % des Werklohns bei Auftragsbestäti- gung, 65 % bei Lieferbereitschaft und die restlichen 20 % nach Montage zu leis- ten seien und diese Beträge jeweils innert 14 Tagen zu bezahlen seien. Folglich sei mit der Fertigstellung des Werks am 13. Februar 2024 bzw. nach Ablauf der 14 Tagen der gesamte, ursprünglich vereinbarte Preis am 27. Februar 2024 fällig geworden. Das gelte unabhängig davon, dass mit der Schlussrechnung vom
E. 1.2 Zunächst bestreitet der Gesuchsgegner, dass die Identität der Forderung gegeben sei und wirft der Vorinstanz Willkür vor (Urk. 32 Rz. 4 ff.; siehe nachste- hend E. III.3.1). Weiter macht er geltend, die Forderung sei nicht fällig. Die Vorin- stanz habe den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt und die gesetzlichen Bestimmungen über die Fälligkeiten im Werkver- tragsrecht falsch angewendet und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ge- mäss Art. 82 OR trotz Geltendmachung ignoriert (Urk. 32 Rz. 7; siehe nachste- hend E. III.3.2). Schliesslich habe die Vorinstanz die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Mängelrügen falsch festgestellt und die gesetzlichen Bestimmungen über die Mängel im Werkvertrag falsch und willkürlich angewendet. Zudem habe sie es unterlassen, sich mit der von ihm geltend gemachten Verrechnung ausein- anderzusetzen (Urk. 32 Rz. 8 ff.; siehe nachstehend E. III.3.3).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht dieselbe (im summarischen Verfahren; vgl. Art. 251 lit. a ZPO) aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 2.2. Das provisorische Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte (konkrete) Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3;
- 9 - BGE 133 III 645 E. 5.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.1; Kren Kostkiewicz, Schuldbetrei- bungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, Rz. 795). Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft entkräftet wird. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein taugli- cher Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 133 III 645 E. 5.3; BGer 5A_206/2013 vom
13. Mai 2013 E. 2.2). Über die materielle Begründetheit der Klage ist (erst) im Aberkennungs- oder Anerkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 bzw. Art. 79 SchKG zu entscheiden, welcher je nach Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens offensteht. Im Gegensatz zum definitiven (vgl. Art. 81 SchKG) sind im provisori- schen Rechtsöffnungsverfahren aber alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche zivilrechtlich von Bedeutung und deshalb geeignet sind, die Schuldaner- kennung zu entkräften (BGer 5A_480/2019 vom 2. März 2020 E. 2.1; BGer 5A_976/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.1; BGer 5A_688/2022 vom 23. November 2022 E. 4.2.1 [je m.Hinw. auf BGE 145 III 20 E. 4.1.2 S. 23]; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 38; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 84; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348). 2.3. Gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis kann aufgrund vollkommen zwei- seitiger Verträge – wozu auch der Werkvertrag gehört – provisorische Rechtsöff- nung erteilt werden, wenn der Schuldner zwar behauptet, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, oder der Gläubiger eine nicht offensichtlich haltlose Behauptung sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Ver- trag vorleisten muss (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 99). Dabei muss der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung grundsätzlich nur substantiiert behaupten, er muss jedoch zudem glaubhaft machen, dass er recht- zeitig Mängelrüge erhoben hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 101 und 104; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 19). 2.4. Provisorische Rechtsöffnung darf schliesslich nur für eine Forderung erteilt werden, die im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung bzw. der Zustellung des Zahlungsbefehls bereits fällig war und im Zeitpunkt des Entscheids noch immer
- 10 - fällig ist (vgl. BGE 128 III 44 E. 5a; BGer 5A_133/2012 vom 30. August 2012 E. 4.3 m.w.H.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 77; Stücheli, a.a.O., S. 202).
3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Fehlende Identität der Forderung 3.1.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe sich in E. 2.2 des angefoch- tenen Urteils in Bezug auf die Identität der Forderung nur auf die Auftragsbestäti- gung vom 19. Januar 2023 bezogen, obwohl er mit seiner Stellungnahme vom
21. November 2024 (Urk. 26) eine weitere Auftragsbestätigung vom 22. Dezem- ber 2022 (Urk. 27/9) ins Recht gereicht habe. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Begründung willkürlich nicht mit den zwei bestehenden, unterschiedlichen Auf- tragsbestätigungen auseinandergesetzt; auf die Auftragsbestätigung vom 22. De- zember 2022 sei sie gar nicht eingegangen (Urk. 32 Rz. 4). 3.1.2. Wie der Gesuchsgegner selbst in seiner Beschwerde schreibt, hat er die Auftragsbestätigung vom 22. Dezember 2022 im vorinstanzlichen Verfahren erst mit der Stellungnahme vom 21. November 2024 ins Recht gereicht und somit nach Aktenschluss (vgl. Urk. 26 Rz. 6; Urk. 27/9). Aus der eindeutig formulierten Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2024 geht hervor, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, sondern lediglich das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners gewahrt werden sollte (Urk. 22). Dem anwaltlich vertretenen Ge- suchsgegner musste bekannt sein, dass Beweismittel grundsätzlich mit der Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen waren, zu welcher ihm mit Verfügung vom 13. September 2024 Frist angesetzt wurde (Urk. 10). Weiter musste ihm daher bewusst gewesen sein, dass der Aktenschluss im November 2024 bereits eingetreten war und allfällige Noven lediglich noch unter den Voraus- setzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig waren. Der Gesuchsgegner, der in Bezug auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Noven behauptungs- und be- weisbelastet war, legte jedoch mit keinem Wort dar bzw. machte nicht geltend, dass es sich bei seinem neuen Vorbringen und Beweismittel um zulässige Noven gehandelt habe und er diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher habe vorbrin- gen können. Seine Rüge geht somit ins Leere. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
- 11 - dass sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nur ungenügend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und nicht konkret ausführt, in- wiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Identität der Forderung ausgegangen sei. Er belässt es bei pauschal gehaltener Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Seine Verweise auf Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren vermögen jedenfalls den Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren (vgl. vorne, E. II.3.) nicht zu genügen (Urk. 32 Rz. 6). Der geschuldete Betrag ist in der als Rechtsöff- nungstitel eingereichten und vom Gesuchsgegner unterschriebenen Auftragsbe- stätigung vom 19. Januar 2023, mithin dem Vollstreckungstitel, klar bestimmt (Fr. 84'130.03 [inkl. 7.7 % MwSt.]) und der Betrag der (Rest-)Schuld lässt sich ohne Weiteres mit einer einfachen Berechnung bestimmen (Fr. 84'130.03 ./. Fr. 67'304.01 = Fr. 16'826.02). Lediglich am Rande ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist (und auch nicht ausgeführt wurde), was der Gesuchsgegner aus dem Vorbringen, entgegen der Vorinstanz seien von ihm geleistete Zahlun- gen nicht unbestritten geblieben (Urk. 32 Rz. 5), für sich ableiten möchte: Wenn die Vorinstanz gestützt auf den Vorbringen der Gesuchstellerin festhielt, der Ge- suchsgegner habe bereits Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 67'304.01 ge- leistet (Urk. 33 S. 5 E. 2.2.), wurde diese Feststellung zu Gunsten des Gesuchs- gegners getroffen, wird die gegen ihn erhobene Forderung doch dadurch redu- ziert. 3.2. Fehlende Fälligkeit der Forderung 3.2.1. Weiter wirft der Gesuchsgegner der Vorinstanz zusammengefasst vor, sie habe den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung in E. 2.3.2 des angefochtenen Ur- teils fälschlicherweise gestützt auf die Auftragsbestätigung vom 19. Januar 2023 angenommen, ohne zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin mit der Ausstel- lung der Schlussrechnung vom 5. April 2024 die Fälligkeit selbst hinausgescho- ben habe. Die Vorinstanz habe zudem ohne jegliche Begründung angenommen, das Werk sei am 13. Februar 2024 tatsächlich fertiggestellt worden. Bereits in sei- ner Gesuchsantwort vom 30. September 2024 habe er jedoch seine Rechtsbe- gehren unter anderem mit einer Leistungsverweigerung begründet und zwar auf- grund der gerügten fehlenden Vollendung des Werks, womit er auch die Abliefe-
- 12 - rung eines fertiggestellten Werkes bestritten habe, denn vor der Vollendung des Werkes könne keine Ablieferung stattfinden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit dieser Einwendung auseinanderzusetzen und habe sich für das Fällig- keitsdatum lediglich auf die Auftragsbestätigung vom 19. Januar 2023 gestützt. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Fälligkeiten im Werkver- tragsrecht falsch angewendet und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäss Art. 82 OR trotz Geltendmachung ignoriert (Urk. 32 Rz. 7 f.). 3.2.2. Der Werklohn ist grundsätzlich bei Ablieferung des Werks zu zahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). Art. 372 OR stellt dispositives Recht dar; abweichende Ver- einbarungen über die Fälligkeit der Vergütung sind zulässig (BSK OR I-Zindel/ Schott, Art. 372 N 15). Die Parteien vereinbarten in der vom Gesuchsgegner un- terzeichneten Auftragsbestätigung vom 19. Januar 2023, dass 15 % des Werk- lohns bei Auftragsbestätigung, 65 % bei Lieferbereitschaft und die restlichen 20 % nach Montage zu leisten sind. Zudem ist in der Auftragsbestätigung festgehalten, dass diese Beträge jeweils innert 14 Tagen zu bezahlen sind (Urk. 4/3 S. 5 f.). Die Parteien haben damit eine von Art. 372 OR abweichende Regelung getroffen. Die Voraussetzungen für die Fälligkeit der ersten beiden Teilbeträge ("bei Auftragsbe- stätigung" und "bei Lieferbereitschaft") sind zweifellos erfüllt. In seiner Ge- suchsantwort vom 30. September 2024 bestritt der Gesuchsgegner indessen, dass die Montage fristgerecht erfolgt und abgenommen worden sei. Vielmehr be- stünden wesentliche Mängel, die eine Abnahme verhindern würden. Er bestritt auch, dass die Forderung in diesem Betrag bestehe und überhaupt fällig sei. Zu- dem habe er gegenüber der Gesuchstellerin die Einrede des nicht erfüllten Vertra- ges und die damit zusammenhängende Leistungsverweigerung gemäss Art. 82 OR geltend gemacht (vgl. Urk. 12 Rz. 4 ff.; Urk. 12 Zu Ziff. 6, Zu Ziff. 14 bis 17). Die Vorinstanz hat sich damit nicht auseinandergesetzt. Zur Fälligkeit hat die Vor- instanz erwogen, dass mit Fertigstellung des Werks am 13. Februar 2024 nach Ablauf von 14 Tagen der gesamte, ursprünglich vereinbarte Preis am 27. Februar 2024 fällig geworden sei. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners, der bestritten habe, dass die Forderung fällig sei, da betreffend die Gewährleistungs- ansprüche auf eine deutsche Verordnung verwiesen werde (Urk. 12 Rz. 10 f.),
- 13 - gehe die Fälligkeit klar aus dem Forderungstitel selbst hervor (Urk. 33 S. 6 E. 2.3.3). 3.2.3. Der Gesuchsgegner untermauerte seine Ausführungen in der Gesuchsant- wort mit diversen E-Mails (Urk. 12 Rz. 4 ff.; Urk. 4/5; Urk. 14/3; Urk. 14/4.1; Urk. 14/5; Urk. 14/4.2). Er hat in diesen Mails indessen nicht bestritten, dass die Lieferung und Montage von Sektionssignaltoren durch die Gesuchstellerin erfolgt ist und er hat gemäss den E-Mails auch nicht die Werkannahme verweigert. Viel- mehr rügte er Mängel und verlangte deren Nachbesserung, unter Androhung ei- ner Ersatzvornahme. Er führte zudem aus, er werde den Restbetrag selbstver- ständlich bezahlen, sobald sämtliche Mängel ordentlich beseitigt seien. Den Rest- betrag der Rechnung werde er als Sicherheitsleistung zurückbehalten (vgl. insb. Urk. 4/5; Urk. 14/4.1). Die Voraussetzung für die Fälligkeit des letzten Teilbetra- ges ("nach Montage") ist somit grundsätzlich ebenfalls gegeben. Die vom Ge- suchsgegner vorgebrachten Mängel am Werk sind als Einrede der nicht gehöri- gen Erbringung der Gegenleistung zu prüfen (siehe nachstehend E. III.3.3). 3.2.4. Sollte der Gesuchsgegner mit seinem Vorbringen, das Werk sei nie vollen- det worden, bestreiten, dass der Vergütungsanspruch bei der Übergabe eines mangelhaften Werkes fällig wird, ist festzuhalten, dass diese Frage umstritten ist. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhindert die Mangelhaf- tigkeit des Werkes den Eintritt der Fälligkeit nicht (BGE 129 III 748 E. 7.2 = Pra 93 (2004) Nr. 147; Stettler, § 11 Werkvertrag, in: Böhringer/Müller/Münch/Walten- spühl (Hrsg.), Prinzipien des Vertragsrechts, 4. Aufl., 2020, N 11.24; Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl., 2019, N 1155). Die Werklohnforderung ist somit fällig, auch wenn das Werk mangelhaft ist, und dem Besteller bleiben die Mängelrechte (Wandelung, Minderung und Nachbesserung). Sofern der Besteller Nachbesse- rung geltend macht, kann er gestützt auf Art. 82 OR einen angemessenen Teil des Werklohnes zurückbehalten, bis der Unternehmer seiner Nachbesserungs- pflicht nachgekommen ist (Stettler, a.a.O, N 11.24; Gauch, a.a.O. N 1155). Aber auch dann, wenn der Besteller im Einzelfall einen Nachbesserungsanspruch hat und zur Einrede nach Art. 82 OR berechtigt ist, ändert sich nichts an der Fälligkeit der Vergütung. Trotz des Einrederechts ist die Vergütung bei der Ablieferung des
- 14 - Werkes fällig geworden und fällig geblieben. Denn das Einrederecht nach Art. 82 OR zerstört nicht die Fälligkeit, sondern gibt dem Schuldner die Befugnis, eine an sich fällige Leistung zu verweigern (Gauch, a.a.O. N 2381 m.w.H.). 3.2.5. Weder die Mangelhaftigkeit des Werkes bzw. die Ausübung des Nachbes- serungsrechts durch den Gesuchsgegner noch seine Einrede nach Art. 82 OR verhindern somit den Eintritt der Fälligkeit der Vergütung. Auch sonst spricht nichts gegen die Fälligkeit der betriebenen Forderung zum Zeitpunkt der Zustel- lung des Zahlungsbefehls: In der Schlussrechnung vom 5. April 2024 wurde fest- gehalten, dass die verbleibende Restforderung von Fr. 18'354.60 bis zum
19. April 2024 zahlbar sei (Urk. 4/4). Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 datiert vom 5. August 2024 und wurde dem Gesuchsgegner am 7. August 2024 zugestellt (Urk. 3). Auch unter Berücksichtigung des Schreibens vom 13. Juni 2024 von Rechtsanwalt Y._____, indem er die Überweisung des noch offenen Werkpreises von Fr. 18'354.60 gemäss Schlussrechnung innert zehn Tagen seit Erhalt des Schreiben fordert (Urk. 4/7), und davon ausgegangen wird, dass die Fälligkeit damit nochmals weiter hinausgeschoben worden ist, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung zum massgebli- chen Zeitpunkt, der Zustellung des Zahlungsbefehls, fällig war. 3.2.6. Weitere Einwendungen gegen den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung oder deren Fälligkeit an sich bringt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht vor. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid, von einer Fälligkeit der betriebenen Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am
E. 4 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Die Beurteilung der erhobenen Rügen hat mithin auf der Grundlage des vorinstanzlichen Aktenstands zu erfolgen. Werden Tatsachen- behauptungen, Bestreitungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden. Andernfalls gelten sie als neu. III. Beurteilung der Beschwerde
1. Vorinstanzlicher Entscheid und Vorbringen des Gesuchsgegners
E. 5 April 2024 eine zusätzliche Zahlungsfrist bis 19. April 2024 eingeräumt worden
- 7 - sei. Eine Rechtswahlklausel ergäbe sich sodann weder ausdrücklich aus dem Vertrag noch unmissverständlich aus den Umständen (Urk. 33 S. 5 f. E. 2.3.1 ff.). Bezüglich der weiteren Einwendungen des Gesuchsgegners hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass – wenn Zug um Zug gegen Ablieferung des Werkes zu erfüllen sei – gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis nur Rechtsöffnung erteilt wer- den könne, solange der Besteller nicht behaupte, das Werk sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt und übergeben worden, und wenn diese Behauptung of- fensichtlich haltlos sei oder vom Gläubiger sogleich widerlegt werden könne. Ge- mäss Praxis genüge das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der Gegenleistung aber nicht, wenn einem Schuldner, der die Leistung entgegengenommen habe, Prüfungs- und Rügepflichten oblägen. Vielmehr müsse dieser zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben habe. Das Bestreiten der Ord- nungsmässigkeit ohne Glaubhaftmachung der Mängelrüge sei eine offensichtlich haltlose Behauptung im Sinne der Basler Praxis (Urk. 33 S. 6 f. E. 2.4.1). Die Vor- instanz erwog sodann, dass der Gesuchsgegner eine erste Rüge der Mängel am
29. Februar 2024 und somit 16 Tage nach Fertigstellung der Tore am 13. Februar 2024 belege. Da nicht ersichtlich sei, warum die Prüfung der Tore mehr als die üblichen sieben bis zehn Tage hätte erfordern sollen, sei diese Rüge verspätet er- folgt. Sie sei überdies zu wenig substantiiert. Die Gesuchstellerin habe daraufhin eine Reparatur veranlasst, die am 24. Juni 2024 erfolgt sei. Nach der Reparatur sei der Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] verpflichtet gewesen, das Werk er- neut zu prüfen und, wenn er weiterhin der Ansicht sei, die Mängel seien nicht be- hoben worden, dies innert Frist anzuzeigen. Diese Rüge sei am 11. Juli 2024 er- folgt und somit 17 Tage nach erfolgter Reparatur. Da der Gesuchsgegner wie- derum keine Gründe vorgebracht habe, die eine längere Rügefrist als die in der Regel als genügend erachteten sieben bis zehn Tage rechtfertigen würden, sei diese Mängelrüge verspätet erfolgt. Der Gesuchsgegner habe somit nicht glaub- haft gemacht, dass die Mängelrüge rechtzeitig erfolgt sei, weshalb seine Einwen- dung nicht zu hören sei (Urk. 33 S. 7 f. E. 2.4.3 f.). Was die Zinsen angehe, sei provisorische Rechtsöffnung für Zinsen zu 5 % auf Fr. 16'826.01 seit 3. August 2024 zu erteilen, der Antrag auf Zinsen zu 5 % auf
- 8 - Fr. 1'528.59 seit 3. August 2024 sei hingegen mangels Rechtsöffnungstitels abzu- weisen (Urk. 33 S. 9 E. 2.5.2). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz schliesslich fest, der Gesuchstellerin sei provisorische Rechtsöffnung für Fr. 16'826.01 nebst Zinsen zu 5 % seit 3. August 2024 zu erteilen. Im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen (Urk. 33 S. 9 E. 2.6).
E. 7 August 2024 auszugehen, nicht zu beanstanden. 3.3. Willkürliches Ignorieren von Einwendungen und Einreden 3.3.1. Der Gesuchsgegner moniert, in E. 2.4.3 des angefochtenen Urteils habe die Vorinstanz ferner seine Mängelrügen in Bezug auf Konkretisierung, Haftbar- machung und Fristen zu Unrecht als ungenügend beurteilt. Er habe die Gesuch- stellerin per E-Mail auf noch offene Arbeiten und auf – aufgrund der noch offenen genaueren Prüfung – noch nicht haarscharf benennbare Mängel hingewiesen und ihr damit eine Mängelhaftung bzw. Nachbesserungsansprüche signalisiert. Sein
- 15 - Vorgehen sei aufgrund seiner fehlenden Fachkenntnisse nicht zu beanstanden. Die fachmännisch versierte Gesuchstellerin habe in der Folge am 24. Juni 2024 erste Nachbesserungen vorgenommen und damit Mängel anerkannt. Die Vorin- stanz habe zwar diese Teilanerkennung zutreffend erkannt, es jedoch unterlas- sen, sich mit den ihr substantiiert dargelegten weiteren Mängelrügen auseinan- dersetzen und selbst damit, ob die "Reparaturarbeiten" alle erhobenen Mängel tatsächlich behoben hatten oder eben noch weitere rechtzeitig gerügte Mängel of- fen blieben (Urk. 32 Rz. 8). In E. 2.4.4 des angefochtenen Urteils habe die Vorin- stanz überdies willkürlich erwogen, sämtliche Mängel seien "offensichtliche" ge- wesen, indem sie für alle gerügten Mängel pauschal die "übliche" Rügefrist für of- fensichtliche Mängel angewandt habe, ohne die ihr dargelegten konkreten Um- stände zu würdigen und sich mit den Mängeln "als offen zu Tage getretene und/oder als versteckte Mängel" auseinanderzusetzen. Der Gesuchsgegner habe der Vorinstanz im Rahmen der Gesuchsantwort vom 30. September 2024 jedoch im Einzelnen Mängelrügen dargelegt, unter denen sich offensichtlich auch ver- steckte Mängel befunden hätten. Bei der Reparatur seien zum Beispiel neue Gummidichtungen eingebaut worden, die nicht dichten würden und es seien Fas- sadenrisse entstanden. Er habe diese Mängel selbstverständlich gerügt, sobald sie zutage getreten seien, womit die Frist gemäss Art. 370 Abs. 3 OR klar nicht verstrichen gewesen sei. Die Vorinstanz habe daher die gesetzlichen Bestimmun- gen zu Mängeln im Werkvertragsrecht (Art. 367 ff. OR) willkürlich bzw. unvollstän- dig angewendet (Urk. 32 Rz. 9). Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die Einrede der nicht gehörigen Erbrin- gung der Gegenleistung bei zweiseitigen Verträgen im Rechtsöffnungsverfahren zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 6 f. E. 2.4.1). Er- gänzend ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner (zumindest in seiner Ge- suchsantwort vom 30. September 2024; vgl. Urk. 12 Rz. 12) davon auszugehen schien, dass gemäss der herrschenden Praxis grundsätzlich die Behauptung rei- che, die Leistung sei quantitativ oder qualitativ mangelhaft, um das gesamte Rechtsöffnungsbegehren zu Fall zu bringen. Das trifft allerdings nicht zu. Oblie- gen dem Schuldner, der die Leistung angenommen hat, Prüfungs- und Rüge- pflichten, so genügt gemäss der Praxis das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit
- 16 - der Gegenleistung nicht, sondern der Schuldner muss zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 104 m.w.H. und N 128; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 19). Der Gesuchsgegner zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, dass und wo (d.h. an welcher konkreten Aktenstelle) er im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, wann die Mängel genau zu Tage getreten sind, dass es sich hierbei (zumindest teilweise) um versteckte Mängel gehandelt habe, wann die entsprechenden An- zeigen an die Gesuchstellerin erfolgt sind (für versteckte Mängel hat dies gemäss Art. 370 Abs. 3 OR sofort nach der Entdeckung zu erfolgen) und dass bzw. wes- halb diese rechtzeitig gewesen seien. Es wäre an ihm gewesen, glaubhaft zu ma- chen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat. Auch die Beschwerde enthält keine genauen Angaben dazu (soweit solche unter dem Gesichtspunkt des No- venverbots überhaupt zulässig wären; vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). Vielmehr behauptet der Gesuchsgegner in der Beschwerde nur, im Rah- men der Gesuchsantwort vom 30. September 2024 habe er im Einzelnen Mängel- rügen dargelegt, unter denen sich offensichtlich auch versteckte Mängel befunden hätten (z.B. Gummidichtungen und Fassadenrisse) und er habe die Mängel selbstverständlich gerügt, sobald diese zu Tage getreten seien, womit die Frist gemäss Art. 370 Abs. 3 OR klar nicht verstrichen gewesen sei. Schon
Dispositiv
- Juni 2024 nur ausgeführt, mit E-Mail vom 11. Juli 2024 habe er der Gesuch- stellerin mitgeteilt "dass mit der Reparatur nicht alle Schäden und Mängel beho- ben" worden seien und er sie "sogleich erneut zur überfällig[en], gehörigen Erfül- lung und Beseitigung der Mängel gemahnt" habe. Heute bestünden "weiterhin di- verse Mängel am Werk der Gesuchstellerin (funktions[un]tüchtige Gummidichtun- gen an den beiden Toren mit Fluchttüre, fehlende Schrauben in der Sockelleiste auf der Ostseite)". Zudem seien "durch diese Schäden am Betriebsgebäude ver- - 17 - ursacht [worden], die es zu beheben" gelte. Dies sei erneut am 14. August 2024 mitgeteilt worden und sei bisher unbestritten geblieben (Urk. 12 Rz. 8 f.; Urk. 14/6 f.). Er habe hinreichend ausgeführt, dass ein mangelhaftes Werk vorhanden sei und trotz erster Nachbesserung weitere Mängel bestehen geblieben seien (Urk. 12 Rz. 12). In seiner Eingabe vom 21. November 2024 hat der Gesuchsgeg- ner sodann ausgeführt, dass "in der Zwischenzeit" erneut Mängel entdeckt wor- den seien, wonach weitere Rügen inklusive Abmahnungen zur Behebung der be- reits gerügten Mängel erfolgt seien (Urk. 26 zu Ziff. 10 bis 11 und Wiederholung in Ziff. 26). Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Gesuchsgegner vorgebracht hätte, wann die (versteckten) Mängel genau zu Tage getreten sind und dass bzw. wes- halb seine Mängelrügen in den E-Mails vom 11. Juli 2024 und 14. August 2024 entsprechend fristgerecht erfolgt seien. Wenn der Gesuchsgegner geltend macht, ihm als Laie, der zum ersten Mal baue, sei sein Vorgehen nicht nachzutragen (Urk. 32 Rz. 8), geht dieses Vorbringen ins Leere. Die Gesetzesordnung sieht nicht unterschiedliche Anforderungen für Mängelrügen erfahrener oder unerfahre- ner Bauherrschaften vor. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass der Gesuchs- gegner nicht glaubhaft gemacht hat, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat. 3.3.2. Schliesslich beanstandet der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe es un- terlassen, sich mit der geltend gemachten Verrechnung bezüglich der durch die Gesuchstellerin verursachten Schäden auseinanderzusetzen, obwohl er diese in seiner Gesuchsantwort vom 30. September 2024 (Rz. 8 f.) substantiiert geltend gemacht habe und die Schäden anhand von Fotos ausgewiesen habe (Urk. 32 Rz. 11). Der Gesuchsgegner kann aus dem Vorbringen, dass sich die Vorinstanz nicht mit der von ihm behaupteten Verrechnung auseinandergesetzt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beruft sich der Schuldner auf Tilgung durch Verrechnung, hat er Bestand, Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforderung glaubhaft zu machen (BGer 5A_66/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3.1; BGer 5A_976/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.1 m.w.H.). Der Gesuchsgegner hat in seiner Gesuchsantwort vom
- September 2024 nur ausgeführt, er habe der Gesuchstellerin mit E-Mail vom
- Juli 2024 wiederum eine Ersatzvornahme in Aussicht gestellt und weiter, dass - 18 - diese Kosten mit der noch nicht bezifferbaren offenen Forderung der Gesuchstel- lerin verrechnet werden sollten (Urk. 12 Rz. 8). Er hat damit weder Bestand, Höhe noch Fälligkeit der Verrechnungsforderung behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. 3.4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Gesuchsgegner keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO nachweist. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. IV.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 16'826.– auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Parteientschädigungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird vom Ge- suchsgegner weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitange- fochten (vgl. Urk. 32 S. 2 und S. 14). Sie ist, nachdem der Gesuchsgegner mit der Beschwerde nicht durchdringt, im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.3.). - 19 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppels von Urk. 32, Urk. 35 und Urk. 36/2+4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'826.01. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 20 - Zürich, 14. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250085-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Urteil vom 14. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 9. April 2025 (EB240564-C)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
1. Der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) vereinbarte mit der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) die Lieferung und Montage von Sektionssignaltoren durch die Gesuchstellerin an einem Betriebsgebäude des Gesuchsgegners an der C._____-strasse 1, D._____. Am 19. Januar 2023 stellte die Gesuchstellerin eine Auftragsbestätigung mit 19 Positionen für den Gesamtpreis von Fr. 84'130.03 (inkl. 7.7 % MwSt.) aus, die vom Gesuchsgegner unterschrieben wurde (Urk. 1 Rz. 5; Urk. 12 Rz. 3; Urk. 4/3). In E-Mails vom 29. Februar 2024, 21. März 2024,
4. Juni 2024, 13. Juni 2024 und 11. Juli 2024 sowie im Brief vom 14. August 2024 an die Gesuchstellerin machte der Gesuchsgegner Ausführungen zu seiner An- sicht nach bestehenden Mängeln (Urk. 12 Rz. 4 ff.; Urk. 14/3; Urk. 14/4.1; Urk. 4/5; Urk. 14/4.2, Urk. 14/6; Urk. 14/7). Am 24. Juni 2024 nahm die Gesuch- stellerin Reparaturarbeiten vor (Urk. 1 Rz. 8; Urk. 12 Rz. 7; Urk. 4/6). Mit Schrei- ben vom 13. Juni 2024 forderte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner auf, den offenen Restbetrag von Fr. 18'354.60 (Fr. 85'658.61 - Fr. 67'304.01) innert Frist von zehn Tagen seit Zustellung des genannten Schreibens zu begleichen (Urk. 1 Rz. 9; Urk. 4/7).
2. Mit Zahlungsbefehl vom 5. August 2024 betrieb die Gesuchstellerin den Ge- suchsgegner für den Betrag von Fr. 18'354.60 nebst Zins zu 5 % seit 3. August 2024 (Urk. 3). Der Gesuchsgegner erhob hiergegen am 7. August 2024 Rechts- vorschlag (Urk. 3 S. 2).
3. In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) mit Eingabe vom 16. Au- gust 2024, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Embra- chertal für den Betrag von Fr. 18'354.60 nebst Zins zu 5 % seit 3. August 2024 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1, insb. S. 2). Mit Eingabe vom
30. September 2024 liess sich der Gesuchsgegner vernehmen (Urk. 12). Nach dem Eingang weiterer (Replik-)Eingaben der Parteien (Urk. 20; Urk. 26) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Urteil vom 9. April 2025 provisorische
- 3 - Rechtsöffnung für Fr. 16'826.01 nebst Zinsen zu 5 % seit 3. August 2024 und für die Betreibungskosten sowie die reduzierte Parteientschädigung gemäss Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids. Im Mehrbetrag (Fr. 1'125.– für zusätzliche An- fahrten sowie Fr. 403.95 an MWST) wies sie das Begehren ab (Urk. 30 S. 10 = Urk. 33 S. 10).
4. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. Mai 2025 Beschwerde mit dem Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 32 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-31). Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (Urk. 32 S. 2) abgewiesen (Urk. 37). Der vom Gesuchsgegner zugleich ein- geforderte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ging am 16. Mai 2025 ein (Urk. 38). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensicht- lich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; siehe nachstehend E. III.3). II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Der Gesuchsgegner beantragt die (vollumfängliche) Aufhebung des vorin- stanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens; eventuali- ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 32 S. 2). Formell richtet sich die Beschwerde somit auch gegen Dispositivziffer 1 Satz 2 des angefochtenen Entscheids. Mit Bezug auf die dort erkannte Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens im Mehrbetrag (Fr. 1'125.– für zusätzliche Anfahrten und Fr. 403.95 an MWST) ist der Gesuchsgegner indessen nicht be- schwert, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Im Übrigen sind die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und
- 4 - fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erho- ben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 36/2), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 37 f.) und der vor Vorinstanz weitestgehend unterlegene Gesuchsgegner ist zur Beschwerdeer- hebung legitimiert. Die Rechtmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt.
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass das Rechtmittel erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wieder- holung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom
28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Rechtsmittelinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Rechtsmittelbegründung geeignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom 27. Au- gust 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beschwerdeschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO) aber auch im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwä- gungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem an- deren als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumenta- tion der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution;
- 5 - vgl. DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6 [je m.w.H.]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).
4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Die Beurteilung der erhobenen Rügen hat mithin auf der Grundlage des vorinstanzlichen Aktenstands zu erfolgen. Werden Tatsachen- behauptungen, Bestreitungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden. Andernfalls gelten sie als neu. III. Beurteilung der Beschwerde
1. Vorinstanzlicher Entscheid und Vorbringen des Gesuchsgegners 1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf eine Auftragsbestätigung vom 19. Januar 2023 (Urk. 4/3) sowie eine Schlussrechnung vom 5. April 2024 (Urk. 4/4). Die Auftrags- bestätigung sei vom Gesuchsgegner unbestrittenermassen unterzeichnet worden, womit zwischen den Parteien ein Werkvertrag über die Lieferung und Montage von Sektionssignaltoren geschlossen worden sei. Für den in der Auftragsbestäti- gung vom 19. Januar 2023 festgehaltenen Werkpreis von Fr. 78'115.16 liege so- mit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 33 S. 3 E. 2.1.3). Für die Mehrwertsteuer von 7.7 % liege ebenfalls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, da diese sowohl im Rechtsöffnungstitel explizit enthalten als auch gesetzlich geschuldet sei. Für Mehrwertsteuern von 8.1 % bzw. die Differenz von 0.4 % fehle es hingegen an einem Rechtsöffnungstitel, wobei auch unklar sei, wann die ent- sprechenden Leistungen erbracht worden seien (Urk. 33 S. 4 E. 2.1.4). Für die
- 6 - Zusatzarbeiten bzw. die geltend gemachten Anfahrtspauschalen in der Höhe von Fr. 1'125.– inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 91.13 liege ebenfalls kein Rechts- öffnungstitel vor (Urk. 33 S. 4 E. 2.1.5). Das Gericht prüfe von Amtes wegen, ob die Identität zwischen Gläubiger und Be- treibendem, Schuldner und Betriebenem und in Betreibung gesetzter Forderung mit der im Titel verurkundeten Forderung gegeben sei. Auf der Auftragsbestäti- gung vom 19. Januar 2023 und auf dem Zahlungsbefehl vom 5. August 2024 sei die Gesuchstellerin als Gläubigerin und der Gesuchsgegner als Schuldner aufge- führt. Zudem sei eine Forderung von Fr. 18'354.60 in Betreibung gesetzt worden. Im Umfang von Fr. 16'826.02 entspreche die Forderung dem in der Auftragsbe- stätigung vereinbarten Werklohn, abzüglich der bereits getätigten und unbestritte- nen Zahlungen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 67'304.01. Diesbezüg- lich würden die erforderlichen Identitäten vorliegen. Die darüber hinaus beantrag- ten Fr. 1'528.58 (zusammengesetzt aus Fr. 1'125.– für zusätzliche Anfahrten so- wie Fr. 403.95 an Mehrwertsteuern) seien jedoch nicht mit der in der Auftragsbe- stätigung verurkundeten Forderung identisch (Urk. 33 S. 5 E. 2.2). Ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen habe das Rechtsöffnungsgericht, ob die Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei. Vorliegend sei die Forderung im genannten Zeitpunkt, nämlich am 7. August 2024, fällig gewesen. Der Gesuchsgegner habe zwar bestritten, dass die Forde- rung fällig sei, da betreffend die Gewährleistungsansprüche auf eine deutsche Verordnung verwiesen werde und kein genügender Rechtsöffnungstitel vorliege. Für die Forderung von Fr. 16'826.02 liege allerdings ein Rechtsöffnungstitel vor und die Fälligkeit gehe klar aus dem Forderungstitel selbst hervor. So sei in der Auftragsbestätigung festgehalten, dass 15 % des Werklohns bei Auftragsbestäti- gung, 65 % bei Lieferbereitschaft und die restlichen 20 % nach Montage zu leis- ten seien und diese Beträge jeweils innert 14 Tagen zu bezahlen seien. Folglich sei mit der Fertigstellung des Werks am 13. Februar 2024 bzw. nach Ablauf der 14 Tagen der gesamte, ursprünglich vereinbarte Preis am 27. Februar 2024 fällig geworden. Das gelte unabhängig davon, dass mit der Schlussrechnung vom
5. April 2024 eine zusätzliche Zahlungsfrist bis 19. April 2024 eingeräumt worden
- 7 - sei. Eine Rechtswahlklausel ergäbe sich sodann weder ausdrücklich aus dem Vertrag noch unmissverständlich aus den Umständen (Urk. 33 S. 5 f. E. 2.3.1 ff.). Bezüglich der weiteren Einwendungen des Gesuchsgegners hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass – wenn Zug um Zug gegen Ablieferung des Werkes zu erfüllen sei – gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis nur Rechtsöffnung erteilt wer- den könne, solange der Besteller nicht behaupte, das Werk sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt und übergeben worden, und wenn diese Behauptung of- fensichtlich haltlos sei oder vom Gläubiger sogleich widerlegt werden könne. Ge- mäss Praxis genüge das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der Gegenleistung aber nicht, wenn einem Schuldner, der die Leistung entgegengenommen habe, Prüfungs- und Rügepflichten oblägen. Vielmehr müsse dieser zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben habe. Das Bestreiten der Ord- nungsmässigkeit ohne Glaubhaftmachung der Mängelrüge sei eine offensichtlich haltlose Behauptung im Sinne der Basler Praxis (Urk. 33 S. 6 f. E. 2.4.1). Die Vor- instanz erwog sodann, dass der Gesuchsgegner eine erste Rüge der Mängel am
29. Februar 2024 und somit 16 Tage nach Fertigstellung der Tore am 13. Februar 2024 belege. Da nicht ersichtlich sei, warum die Prüfung der Tore mehr als die üblichen sieben bis zehn Tage hätte erfordern sollen, sei diese Rüge verspätet er- folgt. Sie sei überdies zu wenig substantiiert. Die Gesuchstellerin habe daraufhin eine Reparatur veranlasst, die am 24. Juni 2024 erfolgt sei. Nach der Reparatur sei der Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] verpflichtet gewesen, das Werk er- neut zu prüfen und, wenn er weiterhin der Ansicht sei, die Mängel seien nicht be- hoben worden, dies innert Frist anzuzeigen. Diese Rüge sei am 11. Juli 2024 er- folgt und somit 17 Tage nach erfolgter Reparatur. Da der Gesuchsgegner wie- derum keine Gründe vorgebracht habe, die eine längere Rügefrist als die in der Regel als genügend erachteten sieben bis zehn Tage rechtfertigen würden, sei diese Mängelrüge verspätet erfolgt. Der Gesuchsgegner habe somit nicht glaub- haft gemacht, dass die Mängelrüge rechtzeitig erfolgt sei, weshalb seine Einwen- dung nicht zu hören sei (Urk. 33 S. 7 f. E. 2.4.3 f.). Was die Zinsen angehe, sei provisorische Rechtsöffnung für Zinsen zu 5 % auf Fr. 16'826.01 seit 3. August 2024 zu erteilen, der Antrag auf Zinsen zu 5 % auf
- 8 - Fr. 1'528.59 seit 3. August 2024 sei hingegen mangels Rechtsöffnungstitels abzu- weisen (Urk. 33 S. 9 E. 2.5.2). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz schliesslich fest, der Gesuchstellerin sei provisorische Rechtsöffnung für Fr. 16'826.01 nebst Zinsen zu 5 % seit 3. August 2024 zu erteilen. Im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen (Urk. 33 S. 9 E. 2.6). 1.2. Zunächst bestreitet der Gesuchsgegner, dass die Identität der Forderung gegeben sei und wirft der Vorinstanz Willkür vor (Urk. 32 Rz. 4 ff.; siehe nachste- hend E. III.3.1). Weiter macht er geltend, die Forderung sei nicht fällig. Die Vorin- stanz habe den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt und die gesetzlichen Bestimmungen über die Fälligkeiten im Werkver- tragsrecht falsch angewendet und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ge- mäss Art. 82 OR trotz Geltendmachung ignoriert (Urk. 32 Rz. 7; siehe nachste- hend E. III.3.2). Schliesslich habe die Vorinstanz die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Mängelrügen falsch festgestellt und die gesetzlichen Bestimmungen über die Mängel im Werkvertrag falsch und willkürlich angewendet. Zudem habe sie es unterlassen, sich mit der von ihm geltend gemachten Verrechnung ausein- anderzusetzen (Urk. 32 Rz. 8 ff.; siehe nachstehend E. III.3.3).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht dieselbe (im summarischen Verfahren; vgl. Art. 251 lit. a ZPO) aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 2.2. Das provisorische Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte (konkrete) Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3;
- 9 - BGE 133 III 645 E. 5.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.1; Kren Kostkiewicz, Schuldbetrei- bungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, Rz. 795). Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft entkräftet wird. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein taugli- cher Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 133 III 645 E. 5.3; BGer 5A_206/2013 vom
13. Mai 2013 E. 2.2). Über die materielle Begründetheit der Klage ist (erst) im Aberkennungs- oder Anerkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 bzw. Art. 79 SchKG zu entscheiden, welcher je nach Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens offensteht. Im Gegensatz zum definitiven (vgl. Art. 81 SchKG) sind im provisori- schen Rechtsöffnungsverfahren aber alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche zivilrechtlich von Bedeutung und deshalb geeignet sind, die Schuldaner- kennung zu entkräften (BGer 5A_480/2019 vom 2. März 2020 E. 2.1; BGer 5A_976/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.1; BGer 5A_688/2022 vom 23. November 2022 E. 4.2.1 [je m.Hinw. auf BGE 145 III 20 E. 4.1.2 S. 23]; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 38; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 84; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348). 2.3. Gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis kann aufgrund vollkommen zwei- seitiger Verträge – wozu auch der Werkvertrag gehört – provisorische Rechtsöff- nung erteilt werden, wenn der Schuldner zwar behauptet, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, oder der Gläubiger eine nicht offensichtlich haltlose Behauptung sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Ver- trag vorleisten muss (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 99). Dabei muss der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung grundsätzlich nur substantiiert behaupten, er muss jedoch zudem glaubhaft machen, dass er recht- zeitig Mängelrüge erhoben hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 101 und 104; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 19). 2.4. Provisorische Rechtsöffnung darf schliesslich nur für eine Forderung erteilt werden, die im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung bzw. der Zustellung des Zahlungsbefehls bereits fällig war und im Zeitpunkt des Entscheids noch immer
- 10 - fällig ist (vgl. BGE 128 III 44 E. 5a; BGer 5A_133/2012 vom 30. August 2012 E. 4.3 m.w.H.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 77; Stücheli, a.a.O., S. 202).
3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Fehlende Identität der Forderung 3.1.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe sich in E. 2.2 des angefoch- tenen Urteils in Bezug auf die Identität der Forderung nur auf die Auftragsbestäti- gung vom 19. Januar 2023 bezogen, obwohl er mit seiner Stellungnahme vom
21. November 2024 (Urk. 26) eine weitere Auftragsbestätigung vom 22. Dezem- ber 2022 (Urk. 27/9) ins Recht gereicht habe. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Begründung willkürlich nicht mit den zwei bestehenden, unterschiedlichen Auf- tragsbestätigungen auseinandergesetzt; auf die Auftragsbestätigung vom 22. De- zember 2022 sei sie gar nicht eingegangen (Urk. 32 Rz. 4). 3.1.2. Wie der Gesuchsgegner selbst in seiner Beschwerde schreibt, hat er die Auftragsbestätigung vom 22. Dezember 2022 im vorinstanzlichen Verfahren erst mit der Stellungnahme vom 21. November 2024 ins Recht gereicht und somit nach Aktenschluss (vgl. Urk. 26 Rz. 6; Urk. 27/9). Aus der eindeutig formulierten Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2024 geht hervor, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, sondern lediglich das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners gewahrt werden sollte (Urk. 22). Dem anwaltlich vertretenen Ge- suchsgegner musste bekannt sein, dass Beweismittel grundsätzlich mit der Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen waren, zu welcher ihm mit Verfügung vom 13. September 2024 Frist angesetzt wurde (Urk. 10). Weiter musste ihm daher bewusst gewesen sein, dass der Aktenschluss im November 2024 bereits eingetreten war und allfällige Noven lediglich noch unter den Voraus- setzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig waren. Der Gesuchsgegner, der in Bezug auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Noven behauptungs- und be- weisbelastet war, legte jedoch mit keinem Wort dar bzw. machte nicht geltend, dass es sich bei seinem neuen Vorbringen und Beweismittel um zulässige Noven gehandelt habe und er diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher habe vorbrin- gen können. Seine Rüge geht somit ins Leere. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
- 11 - dass sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nur ungenügend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und nicht konkret ausführt, in- wiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Identität der Forderung ausgegangen sei. Er belässt es bei pauschal gehaltener Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Seine Verweise auf Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren vermögen jedenfalls den Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren (vgl. vorne, E. II.3.) nicht zu genügen (Urk. 32 Rz. 6). Der geschuldete Betrag ist in der als Rechtsöff- nungstitel eingereichten und vom Gesuchsgegner unterschriebenen Auftragsbe- stätigung vom 19. Januar 2023, mithin dem Vollstreckungstitel, klar bestimmt (Fr. 84'130.03 [inkl. 7.7 % MwSt.]) und der Betrag der (Rest-)Schuld lässt sich ohne Weiteres mit einer einfachen Berechnung bestimmen (Fr. 84'130.03 ./. Fr. 67'304.01 = Fr. 16'826.02). Lediglich am Rande ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist (und auch nicht ausgeführt wurde), was der Gesuchsgegner aus dem Vorbringen, entgegen der Vorinstanz seien von ihm geleistete Zahlun- gen nicht unbestritten geblieben (Urk. 32 Rz. 5), für sich ableiten möchte: Wenn die Vorinstanz gestützt auf den Vorbringen der Gesuchstellerin festhielt, der Ge- suchsgegner habe bereits Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 67'304.01 ge- leistet (Urk. 33 S. 5 E. 2.2.), wurde diese Feststellung zu Gunsten des Gesuchs- gegners getroffen, wird die gegen ihn erhobene Forderung doch dadurch redu- ziert. 3.2. Fehlende Fälligkeit der Forderung 3.2.1. Weiter wirft der Gesuchsgegner der Vorinstanz zusammengefasst vor, sie habe den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung in E. 2.3.2 des angefochtenen Ur- teils fälschlicherweise gestützt auf die Auftragsbestätigung vom 19. Januar 2023 angenommen, ohne zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin mit der Ausstel- lung der Schlussrechnung vom 5. April 2024 die Fälligkeit selbst hinausgescho- ben habe. Die Vorinstanz habe zudem ohne jegliche Begründung angenommen, das Werk sei am 13. Februar 2024 tatsächlich fertiggestellt worden. Bereits in sei- ner Gesuchsantwort vom 30. September 2024 habe er jedoch seine Rechtsbe- gehren unter anderem mit einer Leistungsverweigerung begründet und zwar auf- grund der gerügten fehlenden Vollendung des Werks, womit er auch die Abliefe-
- 12 - rung eines fertiggestellten Werkes bestritten habe, denn vor der Vollendung des Werkes könne keine Ablieferung stattfinden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit dieser Einwendung auseinanderzusetzen und habe sich für das Fällig- keitsdatum lediglich auf die Auftragsbestätigung vom 19. Januar 2023 gestützt. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Fälligkeiten im Werkver- tragsrecht falsch angewendet und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäss Art. 82 OR trotz Geltendmachung ignoriert (Urk. 32 Rz. 7 f.). 3.2.2. Der Werklohn ist grundsätzlich bei Ablieferung des Werks zu zahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). Art. 372 OR stellt dispositives Recht dar; abweichende Ver- einbarungen über die Fälligkeit der Vergütung sind zulässig (BSK OR I-Zindel/ Schott, Art. 372 N 15). Die Parteien vereinbarten in der vom Gesuchsgegner un- terzeichneten Auftragsbestätigung vom 19. Januar 2023, dass 15 % des Werk- lohns bei Auftragsbestätigung, 65 % bei Lieferbereitschaft und die restlichen 20 % nach Montage zu leisten sind. Zudem ist in der Auftragsbestätigung festgehalten, dass diese Beträge jeweils innert 14 Tagen zu bezahlen sind (Urk. 4/3 S. 5 f.). Die Parteien haben damit eine von Art. 372 OR abweichende Regelung getroffen. Die Voraussetzungen für die Fälligkeit der ersten beiden Teilbeträge ("bei Auftragsbe- stätigung" und "bei Lieferbereitschaft") sind zweifellos erfüllt. In seiner Ge- suchsantwort vom 30. September 2024 bestritt der Gesuchsgegner indessen, dass die Montage fristgerecht erfolgt und abgenommen worden sei. Vielmehr be- stünden wesentliche Mängel, die eine Abnahme verhindern würden. Er bestritt auch, dass die Forderung in diesem Betrag bestehe und überhaupt fällig sei. Zu- dem habe er gegenüber der Gesuchstellerin die Einrede des nicht erfüllten Vertra- ges und die damit zusammenhängende Leistungsverweigerung gemäss Art. 82 OR geltend gemacht (vgl. Urk. 12 Rz. 4 ff.; Urk. 12 Zu Ziff. 6, Zu Ziff. 14 bis 17). Die Vorinstanz hat sich damit nicht auseinandergesetzt. Zur Fälligkeit hat die Vor- instanz erwogen, dass mit Fertigstellung des Werks am 13. Februar 2024 nach Ablauf von 14 Tagen der gesamte, ursprünglich vereinbarte Preis am 27. Februar 2024 fällig geworden sei. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners, der bestritten habe, dass die Forderung fällig sei, da betreffend die Gewährleistungs- ansprüche auf eine deutsche Verordnung verwiesen werde (Urk. 12 Rz. 10 f.),
- 13 - gehe die Fälligkeit klar aus dem Forderungstitel selbst hervor (Urk. 33 S. 6 E. 2.3.3). 3.2.3. Der Gesuchsgegner untermauerte seine Ausführungen in der Gesuchsant- wort mit diversen E-Mails (Urk. 12 Rz. 4 ff.; Urk. 4/5; Urk. 14/3; Urk. 14/4.1; Urk. 14/5; Urk. 14/4.2). Er hat in diesen Mails indessen nicht bestritten, dass die Lieferung und Montage von Sektionssignaltoren durch die Gesuchstellerin erfolgt ist und er hat gemäss den E-Mails auch nicht die Werkannahme verweigert. Viel- mehr rügte er Mängel und verlangte deren Nachbesserung, unter Androhung ei- ner Ersatzvornahme. Er führte zudem aus, er werde den Restbetrag selbstver- ständlich bezahlen, sobald sämtliche Mängel ordentlich beseitigt seien. Den Rest- betrag der Rechnung werde er als Sicherheitsleistung zurückbehalten (vgl. insb. Urk. 4/5; Urk. 14/4.1). Die Voraussetzung für die Fälligkeit des letzten Teilbetra- ges ("nach Montage") ist somit grundsätzlich ebenfalls gegeben. Die vom Ge- suchsgegner vorgebrachten Mängel am Werk sind als Einrede der nicht gehöri- gen Erbringung der Gegenleistung zu prüfen (siehe nachstehend E. III.3.3). 3.2.4. Sollte der Gesuchsgegner mit seinem Vorbringen, das Werk sei nie vollen- det worden, bestreiten, dass der Vergütungsanspruch bei der Übergabe eines mangelhaften Werkes fällig wird, ist festzuhalten, dass diese Frage umstritten ist. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhindert die Mangelhaf- tigkeit des Werkes den Eintritt der Fälligkeit nicht (BGE 129 III 748 E. 7.2 = Pra 93 (2004) Nr. 147; Stettler, § 11 Werkvertrag, in: Böhringer/Müller/Münch/Walten- spühl (Hrsg.), Prinzipien des Vertragsrechts, 4. Aufl., 2020, N 11.24; Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl., 2019, N 1155). Die Werklohnforderung ist somit fällig, auch wenn das Werk mangelhaft ist, und dem Besteller bleiben die Mängelrechte (Wandelung, Minderung und Nachbesserung). Sofern der Besteller Nachbesse- rung geltend macht, kann er gestützt auf Art. 82 OR einen angemessenen Teil des Werklohnes zurückbehalten, bis der Unternehmer seiner Nachbesserungs- pflicht nachgekommen ist (Stettler, a.a.O, N 11.24; Gauch, a.a.O. N 1155). Aber auch dann, wenn der Besteller im Einzelfall einen Nachbesserungsanspruch hat und zur Einrede nach Art. 82 OR berechtigt ist, ändert sich nichts an der Fälligkeit der Vergütung. Trotz des Einrederechts ist die Vergütung bei der Ablieferung des
- 14 - Werkes fällig geworden und fällig geblieben. Denn das Einrederecht nach Art. 82 OR zerstört nicht die Fälligkeit, sondern gibt dem Schuldner die Befugnis, eine an sich fällige Leistung zu verweigern (Gauch, a.a.O. N 2381 m.w.H.). 3.2.5. Weder die Mangelhaftigkeit des Werkes bzw. die Ausübung des Nachbes- serungsrechts durch den Gesuchsgegner noch seine Einrede nach Art. 82 OR verhindern somit den Eintritt der Fälligkeit der Vergütung. Auch sonst spricht nichts gegen die Fälligkeit der betriebenen Forderung zum Zeitpunkt der Zustel- lung des Zahlungsbefehls: In der Schlussrechnung vom 5. April 2024 wurde fest- gehalten, dass die verbleibende Restforderung von Fr. 18'354.60 bis zum
19. April 2024 zahlbar sei (Urk. 4/4). Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 datiert vom 5. August 2024 und wurde dem Gesuchsgegner am 7. August 2024 zugestellt (Urk. 3). Auch unter Berücksichtigung des Schreibens vom 13. Juni 2024 von Rechtsanwalt Y._____, indem er die Überweisung des noch offenen Werkpreises von Fr. 18'354.60 gemäss Schlussrechnung innert zehn Tagen seit Erhalt des Schreiben fordert (Urk. 4/7), und davon ausgegangen wird, dass die Fälligkeit damit nochmals weiter hinausgeschoben worden ist, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung zum massgebli- chen Zeitpunkt, der Zustellung des Zahlungsbefehls, fällig war. 3.2.6. Weitere Einwendungen gegen den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung oder deren Fälligkeit an sich bringt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht vor. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid, von einer Fälligkeit der betriebenen Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am
7. August 2024 auszugehen, nicht zu beanstanden. 3.3. Willkürliches Ignorieren von Einwendungen und Einreden 3.3.1. Der Gesuchsgegner moniert, in E. 2.4.3 des angefochtenen Urteils habe die Vorinstanz ferner seine Mängelrügen in Bezug auf Konkretisierung, Haftbar- machung und Fristen zu Unrecht als ungenügend beurteilt. Er habe die Gesuch- stellerin per E-Mail auf noch offene Arbeiten und auf – aufgrund der noch offenen genaueren Prüfung – noch nicht haarscharf benennbare Mängel hingewiesen und ihr damit eine Mängelhaftung bzw. Nachbesserungsansprüche signalisiert. Sein
- 15 - Vorgehen sei aufgrund seiner fehlenden Fachkenntnisse nicht zu beanstanden. Die fachmännisch versierte Gesuchstellerin habe in der Folge am 24. Juni 2024 erste Nachbesserungen vorgenommen und damit Mängel anerkannt. Die Vorin- stanz habe zwar diese Teilanerkennung zutreffend erkannt, es jedoch unterlas- sen, sich mit den ihr substantiiert dargelegten weiteren Mängelrügen auseinan- dersetzen und selbst damit, ob die "Reparaturarbeiten" alle erhobenen Mängel tatsächlich behoben hatten oder eben noch weitere rechtzeitig gerügte Mängel of- fen blieben (Urk. 32 Rz. 8). In E. 2.4.4 des angefochtenen Urteils habe die Vorin- stanz überdies willkürlich erwogen, sämtliche Mängel seien "offensichtliche" ge- wesen, indem sie für alle gerügten Mängel pauschal die "übliche" Rügefrist für of- fensichtliche Mängel angewandt habe, ohne die ihr dargelegten konkreten Um- stände zu würdigen und sich mit den Mängeln "als offen zu Tage getretene und/oder als versteckte Mängel" auseinanderzusetzen. Der Gesuchsgegner habe der Vorinstanz im Rahmen der Gesuchsantwort vom 30. September 2024 jedoch im Einzelnen Mängelrügen dargelegt, unter denen sich offensichtlich auch ver- steckte Mängel befunden hätten. Bei der Reparatur seien zum Beispiel neue Gummidichtungen eingebaut worden, die nicht dichten würden und es seien Fas- sadenrisse entstanden. Er habe diese Mängel selbstverständlich gerügt, sobald sie zutage getreten seien, womit die Frist gemäss Art. 370 Abs. 3 OR klar nicht verstrichen gewesen sei. Die Vorinstanz habe daher die gesetzlichen Bestimmun- gen zu Mängeln im Werkvertragsrecht (Art. 367 ff. OR) willkürlich bzw. unvollstän- dig angewendet (Urk. 32 Rz. 9). Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die Einrede der nicht gehörigen Erbrin- gung der Gegenleistung bei zweiseitigen Verträgen im Rechtsöffnungsverfahren zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 6 f. E. 2.4.1). Er- gänzend ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner (zumindest in seiner Ge- suchsantwort vom 30. September 2024; vgl. Urk. 12 Rz. 12) davon auszugehen schien, dass gemäss der herrschenden Praxis grundsätzlich die Behauptung rei- che, die Leistung sei quantitativ oder qualitativ mangelhaft, um das gesamte Rechtsöffnungsbegehren zu Fall zu bringen. Das trifft allerdings nicht zu. Oblie- gen dem Schuldner, der die Leistung angenommen hat, Prüfungs- und Rüge- pflichten, so genügt gemäss der Praxis das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit
- 16 - der Gegenleistung nicht, sondern der Schuldner muss zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 104 m.w.H. und N 128; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 19). Der Gesuchsgegner zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, dass und wo (d.h. an welcher konkreten Aktenstelle) er im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, wann die Mängel genau zu Tage getreten sind, dass es sich hierbei (zumindest teilweise) um versteckte Mängel gehandelt habe, wann die entsprechenden An- zeigen an die Gesuchstellerin erfolgt sind (für versteckte Mängel hat dies gemäss Art. 370 Abs. 3 OR sofort nach der Entdeckung zu erfolgen) und dass bzw. wes- halb diese rechtzeitig gewesen seien. Es wäre an ihm gewesen, glaubhaft zu ma- chen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat. Auch die Beschwerde enthält keine genauen Angaben dazu (soweit solche unter dem Gesichtspunkt des No- venverbots überhaupt zulässig wären; vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). Vielmehr behauptet der Gesuchsgegner in der Beschwerde nur, im Rah- men der Gesuchsantwort vom 30. September 2024 habe er im Einzelnen Mängel- rügen dargelegt, unter denen sich offensichtlich auch versteckte Mängel befunden hätten (z.B. Gummidichtungen und Fassadenrisse) und er habe die Mängel selbstverständlich gerügt, sobald diese zu Tage getreten seien, womit die Frist gemäss Art. 370 Abs. 3 OR klar nicht verstrichen gewesen sei. Schon aus diesen Gründen kann der Beschwerde in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeschrift die notwen- digen Vorbringen enthalten würde, ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz falsch entschieden hätte. Der Gesuchsgegner hat in seiner Ge- suchsantwort vom 30. September 2024 für die Zeit nach der Reparatur vom
24. Juni 2024 nur ausgeführt, mit E-Mail vom 11. Juli 2024 habe er der Gesuch- stellerin mitgeteilt "dass mit der Reparatur nicht alle Schäden und Mängel beho- ben" worden seien und er sie "sogleich erneut zur überfällig[en], gehörigen Erfül- lung und Beseitigung der Mängel gemahnt" habe. Heute bestünden "weiterhin di- verse Mängel am Werk der Gesuchstellerin (funktions[un]tüchtige Gummidichtun- gen an den beiden Toren mit Fluchttüre, fehlende Schrauben in der Sockelleiste auf der Ostseite)". Zudem seien "durch diese Schäden am Betriebsgebäude ver-
- 17 - ursacht [worden], die es zu beheben" gelte. Dies sei erneut am 14. August 2024 mitgeteilt worden und sei bisher unbestritten geblieben (Urk. 12 Rz. 8 f.; Urk. 14/6 f.). Er habe hinreichend ausgeführt, dass ein mangelhaftes Werk vorhanden sei und trotz erster Nachbesserung weitere Mängel bestehen geblieben seien (Urk. 12 Rz. 12). In seiner Eingabe vom 21. November 2024 hat der Gesuchsgeg- ner sodann ausgeführt, dass "in der Zwischenzeit" erneut Mängel entdeckt wor- den seien, wonach weitere Rügen inklusive Abmahnungen zur Behebung der be- reits gerügten Mängel erfolgt seien (Urk. 26 zu Ziff. 10 bis 11 und Wiederholung in Ziff. 26). Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Gesuchsgegner vorgebracht hätte, wann die (versteckten) Mängel genau zu Tage getreten sind und dass bzw. wes- halb seine Mängelrügen in den E-Mails vom 11. Juli 2024 und 14. August 2024 entsprechend fristgerecht erfolgt seien. Wenn der Gesuchsgegner geltend macht, ihm als Laie, der zum ersten Mal baue, sei sein Vorgehen nicht nachzutragen (Urk. 32 Rz. 8), geht dieses Vorbringen ins Leere. Die Gesetzesordnung sieht nicht unterschiedliche Anforderungen für Mängelrügen erfahrener oder unerfahre- ner Bauherrschaften vor. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass der Gesuchs- gegner nicht glaubhaft gemacht hat, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat. 3.3.2. Schliesslich beanstandet der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe es un- terlassen, sich mit der geltend gemachten Verrechnung bezüglich der durch die Gesuchstellerin verursachten Schäden auseinanderzusetzen, obwohl er diese in seiner Gesuchsantwort vom 30. September 2024 (Rz. 8 f.) substantiiert geltend gemacht habe und die Schäden anhand von Fotos ausgewiesen habe (Urk. 32 Rz. 11). Der Gesuchsgegner kann aus dem Vorbringen, dass sich die Vorinstanz nicht mit der von ihm behaupteten Verrechnung auseinandergesetzt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beruft sich der Schuldner auf Tilgung durch Verrechnung, hat er Bestand, Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforderung glaubhaft zu machen (BGer 5A_66/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3.1; BGer 5A_976/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.1 m.w.H.). Der Gesuchsgegner hat in seiner Gesuchsantwort vom
30. September 2024 nur ausgeführt, er habe der Gesuchstellerin mit E-Mail vom
11. Juli 2024 wiederum eine Ersatzvornahme in Aussicht gestellt und weiter, dass
- 18 - diese Kosten mit der noch nicht bezifferbaren offenen Forderung der Gesuchstel- lerin verrechnet werden sollten (Urk. 12 Rz. 8). Er hat damit weder Bestand, Höhe noch Fälligkeit der Verrechnungsforderung behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. 3.4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Gesuchsgegner keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO nachweist. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. IV.
1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 16'826.– auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Parteientschädigungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird vom Ge- suchsgegner weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitange- fochten (vgl. Urk. 32 S. 2 und S. 14). Sie ist, nachdem der Gesuchsgegner mit der Beschwerde nicht durchdringt, im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.3.).
- 19 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppels von Urk. 32, Urk. 35 und Urk. 36/2+4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'826.01. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 20 - Zürich, 14. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: jo