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RT250083

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-06-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 17. bzw. 23 Januar 2025 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2024) für Fr. 70'000.– nebst 5 % Zins seit 4. Oktober 2024 Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1a und b). Mit Urteil vom 22. April 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheid- gebühr von Fr. 500.–. Zudem verpflichtete sie die Gesuchstellerin, der Gesuchs- gegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'427.– zu bezahlen (Urk. 17 [= Urk. 20] S. 7 Dispositivziffern 1-3). Dieses Urteil wurde für die Gesuchstellerin am 24. April 2025 in Empfang genommen (vgl. Urk. 18a).

b) Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 (am 7. Mai 2025 der Post übergeben) bean- tragte die Gesuchstellerin die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (Urk. 19).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1a-18b).

E. 2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im vorin- stanzlichen Urteil, Urk. 17 S. 8 Dispositivziffer 5). Die die Gesuchstellerin betref- fende Beschwerdefrist ist daher am 5. Mai 2025 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 und

E. 3 a) Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säu- migen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst je- des Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Schweres Verschulden verlangt demge- genüber die Verletzung elementarer Sorgfaltsregeln, deren Einhaltung sich jeder

- 3 - vernünftigen Person unmittelbar aufdrängt. Dabei ist Tatfrage, wie sich die Partei, die Wiederherstellung begehrt, verhalten hat, während Rechtsfrage ist, wie das tatsächlich festgestellte Verhalten zu qualifizieren ist (BGer 5A_359/2019 vom

17. Oktober 2019 E. 3.3 m.w.H.; siehe auch BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.4 m.w.H.). Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benen- nen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Die Nachweise sind zusammen mit dem Wiederherstellungsgesuch einzureichen (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 39 m.w.H.; siehe auch ZK ZPO-Fuchs, Art. 148 N 13a m.w.H.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer 5A_41/2024 vom

2. Mai 2024 E. 2.2 m.w.H.). Ist das Fristwiederherstellungsgesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht, der gesuchstellenden Partei Gelegenheit zur Behe- bung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (vgl. BGer 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2; OGer ZG Z2 2024 43 vom 20. August 2024 E. 2.3 m.w.H.).

b) Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe zum Wiederherstellungsgesuch aus, sie habe aufgrund der vollständig unklaren Sachlage zur angeblich fehlenden Abgabe der Dokumentation die Rechtsmittelfrist nicht einhalten können. Obwohl sie alle notwendigen Schritte unternommen habe, um die angeblich fehlenden Un- terlagen rechtzeitig zu erhalten, sei es aufgrund von umfassenden Abwesenheiten der damals im eigenen Haus Beteiligten, wie auch bei den Dritten, mit denen sie damals am in Rede stehenden Auftrag gearbeitet habe, nicht möglich gewesen, die fehlenden Unterlagen fristgerecht zu beschaffen. Sie habe nun bestätigt be- kommen, dass es keine solche Dokumentation gebe und diese daher überhaupt nicht habe abgegeben werden können, unabhängig davon, ob dies im Vertrag so erwähnt gewesen sei oder nicht. Sämtliche Abnahmen zu Beton und Bewehrung

- 4 - seien durch den Bauingenieur vorgenommen worden und seien durch diesen zu dokumentieren. Dies habe sie in ihrer Stellungnahme deutlich gemacht unter der Zusammenfassung, dass die Dokumentation vorliege und die Gegenpartei dies prüfen möge. Dies sei dem Gericht nicht ausreichend gewesen. Worin die Doku- mentation bestehe, habe das Gericht jedoch auch nie erfragt, sondern sei der ein- fachen Behauptung gefolgt. Bei solchen Unternehmern, die eine eigene Ausfüh- rungsplanung vornähmen, mache die Abgabe einer Dokumentation nach Ab- nahme der Leistung durchaus Sinn, auch für sämtliche Leistungen, die wartungs- oder revisionspflichtige Bestandteile enthielten. Der Baumeister jedoch erbringe keine solchen und auch keine Planungsleistung und müsse daher keine derartige Dokumentation abgeben. So auch in diesem Fall. Daher sei auch seitens der Ge- suchsgegnerin nie das Fehlen gerügt worden und die Schlussrechnung wie auch die Saldoklausel ohne jeglichen Vorbehalt in Bezug auf die Dokumentation unter- zeichnet worden. Mithin müsse dies spätestens als konkludente Anerkennung des Verzichts auf die "Dokumentation" gelten, die offensichtlich nur durch ein unge- naues Aufsetzen des Vertrages dort aufgeführt worden sei. Unter diesen Umstän- den würde nämlich konsequenterweise die Schlusszahlung niemals fällig werden. Dies sei bei der Betrachtung völlig ausser Acht gelassen worden. Der Verweis auf die angebliche fehlende Dokumentation sei nur ein weiterer Versuch, sich durch formalistische Tricks der Zahlungsverpflichtung zu entziehen (Urk. 19).

c) Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe nun bestätigt bekommen, dass es die von der Vorinstanz geforderte Dokumentation nicht gebe und diese daher überhaupt nicht habe abgegeben werden können. Inwiefern sie dies kon- kret bestätigt bekommen hat, führt sie jedoch weder aus noch reicht sie zu ihren behaupteten Suchbemühungen oder der genannten Bestätigung Belege ein. Auch die geltend gemachten Abwesenheiten der damals intern und extern involvierten Personen blieben eine unbelegte Behauptung. Der Gesuchstellerin gelang es demnach nicht, glaubhaft zu machen, dass vorliegend ein Wiederherstellungs- grund gegeben ist. Der beschliessenden Kammer ist es daher nicht möglich, nachzuvollziehen, weshalb die Gesuchstellerin nicht in der Lage gewesen sein soll, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen. Die übrigen Ausführungen der Gesuchstellerin im Wiederherstellungsgesuch stellen die Be-

- 5 - gründung dazu dar, weshalb aus Sicht der Gesuchstellerin die fragliche Baudoku- mentation nicht existiere. Dies hätte – fristgerecht – in der Beschwerde vorge- bracht werden müssen, hat jedoch keinen Belang im Zusammenhang mit der ver- passten Beschwerdefrist und der beantragten Fristwiederherstellung. Das Wieder- herstellungsgesuch der Gesuchstellerin ist demnach abzuweisen.

E. 4 Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsge- mäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Spruchgebühr gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegne- rin für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im zweitinstanzlichen Verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 19). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch der Gesuchstellerin zur Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage einer Kopie der Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. - 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt mutmasslich Fr. 70'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250083-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 4. Juni 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2025 (EB250088-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 17. bzw. 23 Januar 2025 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2024) für Fr. 70'000.– nebst 5 % Zins seit 4. Oktober 2024 Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1a und b). Mit Urteil vom 22. April 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheid- gebühr von Fr. 500.–. Zudem verpflichtete sie die Gesuchstellerin, der Gesuchs- gegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'427.– zu bezahlen (Urk. 17 [= Urk. 20] S. 7 Dispositivziffern 1-3). Dieses Urteil wurde für die Gesuchstellerin am 24. April 2025 in Empfang genommen (vgl. Urk. 18a).

b) Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 (am 7. Mai 2025 der Post übergeben) bean- tragte die Gesuchstellerin die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (Urk. 19).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1a-18b).

2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im vorin- stanzlichen Urteil, Urk. 17 S. 8 Dispositivziffer 5). Die die Gesuchstellerin betref- fende Beschwerdefrist ist daher am 5. Mai 2025 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 7. Mai 2025 der Post übergebene Eingabe ist somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden, wovon auch die Gesuchstel- lerin ausgeht.

3. a) Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säu- migen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst je- des Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Schweres Verschulden verlangt demge- genüber die Verletzung elementarer Sorgfaltsregeln, deren Einhaltung sich jeder

- 3 - vernünftigen Person unmittelbar aufdrängt. Dabei ist Tatfrage, wie sich die Partei, die Wiederherstellung begehrt, verhalten hat, während Rechtsfrage ist, wie das tatsächlich festgestellte Verhalten zu qualifizieren ist (BGer 5A_359/2019 vom

17. Oktober 2019 E. 3.3 m.w.H.; siehe auch BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.4 m.w.H.). Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benen- nen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Die Nachweise sind zusammen mit dem Wiederherstellungsgesuch einzureichen (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 39 m.w.H.; siehe auch ZK ZPO-Fuchs, Art. 148 N 13a m.w.H.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer 5A_41/2024 vom

2. Mai 2024 E. 2.2 m.w.H.). Ist das Fristwiederherstellungsgesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht, der gesuchstellenden Partei Gelegenheit zur Behe- bung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (vgl. BGer 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2; OGer ZG Z2 2024 43 vom 20. August 2024 E. 2.3 m.w.H.).

b) Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe zum Wiederherstellungsgesuch aus, sie habe aufgrund der vollständig unklaren Sachlage zur angeblich fehlenden Abgabe der Dokumentation die Rechtsmittelfrist nicht einhalten können. Obwohl sie alle notwendigen Schritte unternommen habe, um die angeblich fehlenden Un- terlagen rechtzeitig zu erhalten, sei es aufgrund von umfassenden Abwesenheiten der damals im eigenen Haus Beteiligten, wie auch bei den Dritten, mit denen sie damals am in Rede stehenden Auftrag gearbeitet habe, nicht möglich gewesen, die fehlenden Unterlagen fristgerecht zu beschaffen. Sie habe nun bestätigt be- kommen, dass es keine solche Dokumentation gebe und diese daher überhaupt nicht habe abgegeben werden können, unabhängig davon, ob dies im Vertrag so erwähnt gewesen sei oder nicht. Sämtliche Abnahmen zu Beton und Bewehrung

- 4 - seien durch den Bauingenieur vorgenommen worden und seien durch diesen zu dokumentieren. Dies habe sie in ihrer Stellungnahme deutlich gemacht unter der Zusammenfassung, dass die Dokumentation vorliege und die Gegenpartei dies prüfen möge. Dies sei dem Gericht nicht ausreichend gewesen. Worin die Doku- mentation bestehe, habe das Gericht jedoch auch nie erfragt, sondern sei der ein- fachen Behauptung gefolgt. Bei solchen Unternehmern, die eine eigene Ausfüh- rungsplanung vornähmen, mache die Abgabe einer Dokumentation nach Ab- nahme der Leistung durchaus Sinn, auch für sämtliche Leistungen, die wartungs- oder revisionspflichtige Bestandteile enthielten. Der Baumeister jedoch erbringe keine solchen und auch keine Planungsleistung und müsse daher keine derartige Dokumentation abgeben. So auch in diesem Fall. Daher sei auch seitens der Ge- suchsgegnerin nie das Fehlen gerügt worden und die Schlussrechnung wie auch die Saldoklausel ohne jeglichen Vorbehalt in Bezug auf die Dokumentation unter- zeichnet worden. Mithin müsse dies spätestens als konkludente Anerkennung des Verzichts auf die "Dokumentation" gelten, die offensichtlich nur durch ein unge- naues Aufsetzen des Vertrages dort aufgeführt worden sei. Unter diesen Umstän- den würde nämlich konsequenterweise die Schlusszahlung niemals fällig werden. Dies sei bei der Betrachtung völlig ausser Acht gelassen worden. Der Verweis auf die angebliche fehlende Dokumentation sei nur ein weiterer Versuch, sich durch formalistische Tricks der Zahlungsverpflichtung zu entziehen (Urk. 19).

c) Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe nun bestätigt bekommen, dass es die von der Vorinstanz geforderte Dokumentation nicht gebe und diese daher überhaupt nicht habe abgegeben werden können. Inwiefern sie dies kon- kret bestätigt bekommen hat, führt sie jedoch weder aus noch reicht sie zu ihren behaupteten Suchbemühungen oder der genannten Bestätigung Belege ein. Auch die geltend gemachten Abwesenheiten der damals intern und extern involvierten Personen blieben eine unbelegte Behauptung. Der Gesuchstellerin gelang es demnach nicht, glaubhaft zu machen, dass vorliegend ein Wiederherstellungs- grund gegeben ist. Der beschliessenden Kammer ist es daher nicht möglich, nachzuvollziehen, weshalb die Gesuchstellerin nicht in der Lage gewesen sein soll, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen. Die übrigen Ausführungen der Gesuchstellerin im Wiederherstellungsgesuch stellen die Be-

- 5 - gründung dazu dar, weshalb aus Sicht der Gesuchstellerin die fragliche Baudoku- mentation nicht existiere. Dies hätte – fristgerecht – in der Beschwerde vorge- bracht werden müssen, hat jedoch keinen Belang im Zusammenhang mit der ver- passten Beschwerdefrist und der beantragten Fristwiederherstellung. Das Wieder- herstellungsgesuch der Gesuchstellerin ist demnach abzuweisen.

4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsge- mäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Spruchgebühr gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegne- rin für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im zweitinstanzlichen Verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 19). Es wird beschlossen:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch der Gesuchstellerin zur Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage einer Kopie der Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt mutmasslich Fr. 70'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm