Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. April 2025 sei auf- zuheben;
E. 2 Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Elgg sei nicht zu erteilen;
E. 3 Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
E. 4 Die Sache sei gegebenenfalls zur neuen Beurteilung und Behandlung an das Bezirksgericht Winterthur zurückzuweisen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die gegen die Verfügung und das Urteil erhobene Beschwerde sogleich als unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die in der Rechtsschrift vorgebrachten Ausführungen des Ge- suchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Ent- scheidfindung als notwendig erweist.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 3 - In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Die Be- schwerde führende Partei muss (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) die vor- instanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden vor Vorinstanz erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstan- det wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.
a) Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, er habe "substantielle Ein- wendungen zur Rechtmässigkeit und Höhe der Forderung" erhoben, welche im summarischen Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Seinen mit der Ge- suchsantwort fristgerecht vorgetragenen Anliegen sei indes nicht vollständig Rech- nung getragen worden. Ausserdem sei die Verzinsung nach Art. 104 Abs. 1 OR zu
E. 5 % seit dem Zahlungsbefehl erfolgt, wobei das Datum der Postaufgabe des Be- treibungsbegehrens nicht zweifelsfrei feststehe. Und schliesslich habe die Vor- instanz seine finanzielle Situation unzutreffend gewürdigt und – trotz Vorlage ent- sprechender Nachweise – das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewie- sen. Damit habe sie Art. 117 ZPO verletzt (Urk. 11 S. 1 f.).
- 4 -
b) Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung II.5. (Urk. 12 S. 6 f.) zutreffend dargelegt, weshalb der Verzugszins ab Ausstellung des Zahlungsbefehls geschuldet ist (s.a. BGE 145 III 345 E. 4.4.5. m.w.H.). Diesen Erwägungen hält der Gesuchsgegner nichts Substantielles entgegen. Welche von ihm vorgetragenen "substantiellen" Einwendungen die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat, hat er so- dann nicht rechtsgenügend dargetan, sondern beliess es bei einem ungenügenden pauschalen Vorwurf (vgl. vorstehend Erw. 2). Soweit der Gesuchsgegner schliess- lich mit seinen Vorbringen auch in der Sache geltend machen will, die Vorinstanz habe seine finanzielle Lage unberücksichtigt gelassen, ist er darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht überprüft werden kann, ob und inwieweit ein Schuldner finanziell in der Lage ist, eine fällige Schuld zu bezah- len. Dies wird im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).
c) Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist festzuhalten, dass der Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraussetzt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Vorliegend ging die Vorinstanz von der Aussichtslosigkeit des (erstinstanzlichen) Rechtsbegehrens des Gesuchsgegners aus (siehe Urk. 12 E. III/1. S. 7). Dieser Erwägung hält der Gesuchsgegners nichts entgegen, womit es dabei bleibt. Entsprechend erübrigte sich die Prüfung der Mittellosigkeit bzw. der finanziellen Verhältnisse des Gesuchs- gegners.
d) Nach dem Ausgeführten erweist sich damit sowohl die gegen die Verfügung als auch die gegen das Urteil erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 4.
a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106
- 5 - Abs. 1 ZPO). Der Gegenseite ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
b) Unklar ist, ob der Gesuchsgegner auch für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt (Urk. 11 S. 1 f.). Da die Beschwerde indes als aussichtslos anzusehen ist (vgl. vorstehende Erwägungen), wäre ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin abzu- weisen gewesen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. April 2025 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. April 2025 wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 275.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250082-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 19. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. April 2025 (EB250122-K)
- 2 - Erwägungen: 1.
a) Mit Verfügung und Urteil vom 11. April 2025 erteilte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2024) ge- stützt auf ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. De- zember 2021, mit welchem der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) zur Leistung von (monatlichen) Kinderunterhaltsbeiträgen verpflich- tet worden war (Urk. 3/1, Urk. 3/3), definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 275.10 nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2024 sowie "Kosten und Entschä- digung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils". Das vom Gesuchsgegner gestellte Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsöffnungsver- fahren wies sie ab (Urk. 8 = Urk. 12).
b) Innert Frist (Urk. 11 und die angehängte Zustellbescheinigung in Urk. 8; Art. 321 Abs. 1 ZPO) erhob der Gesuchsgegner mit am 5. Mai 2025 der Post über- gebener Eingabe Beschwerde gegen den vorgenannten Entscheid mit den folgen- den Anträgen (Urk. 11 S. 2 sinngemäss):
1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. April 2025 sei auf- zuheben;
2. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Elgg sei nicht zu erteilen;
3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
4. Die Sache sei gegebenenfalls zur neuen Beurteilung und Behandlung an das Bezirksgericht Winterthur zurückzuweisen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die gegen die Verfügung und das Urteil erhobene Beschwerde sogleich als unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die in der Rechtsschrift vorgebrachten Ausführungen des Ge- suchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Ent- scheidfindung als notwendig erweist.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 3 - In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Die Be- schwerde führende Partei muss (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) die vor- instanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden vor Vorinstanz erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstan- det wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.
a) Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, er habe "substantielle Ein- wendungen zur Rechtmässigkeit und Höhe der Forderung" erhoben, welche im summarischen Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Seinen mit der Ge- suchsantwort fristgerecht vorgetragenen Anliegen sei indes nicht vollständig Rech- nung getragen worden. Ausserdem sei die Verzinsung nach Art. 104 Abs. 1 OR zu 5 % seit dem Zahlungsbefehl erfolgt, wobei das Datum der Postaufgabe des Be- treibungsbegehrens nicht zweifelsfrei feststehe. Und schliesslich habe die Vor- instanz seine finanzielle Situation unzutreffend gewürdigt und – trotz Vorlage ent- sprechender Nachweise – das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewie- sen. Damit habe sie Art. 117 ZPO verletzt (Urk. 11 S. 1 f.).
- 4 -
b) Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung II.5. (Urk. 12 S. 6 f.) zutreffend dargelegt, weshalb der Verzugszins ab Ausstellung des Zahlungsbefehls geschuldet ist (s.a. BGE 145 III 345 E. 4.4.5. m.w.H.). Diesen Erwägungen hält der Gesuchsgegner nichts Substantielles entgegen. Welche von ihm vorgetragenen "substantiellen" Einwendungen die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat, hat er so- dann nicht rechtsgenügend dargetan, sondern beliess es bei einem ungenügenden pauschalen Vorwurf (vgl. vorstehend Erw. 2). Soweit der Gesuchsgegner schliess- lich mit seinen Vorbringen auch in der Sache geltend machen will, die Vorinstanz habe seine finanzielle Lage unberücksichtigt gelassen, ist er darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht überprüft werden kann, ob und inwieweit ein Schuldner finanziell in der Lage ist, eine fällige Schuld zu bezah- len. Dies wird im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).
c) Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist festzuhalten, dass der Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraussetzt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Vorliegend ging die Vorinstanz von der Aussichtslosigkeit des (erstinstanzlichen) Rechtsbegehrens des Gesuchsgegners aus (siehe Urk. 12 E. III/1. S. 7). Dieser Erwägung hält der Gesuchsgegners nichts entgegen, womit es dabei bleibt. Entsprechend erübrigte sich die Prüfung der Mittellosigkeit bzw. der finanziellen Verhältnisse des Gesuchs- gegners.
d) Nach dem Ausgeführten erweist sich damit sowohl die gegen die Verfügung als auch die gegen das Urteil erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 4.
a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106
- 5 - Abs. 1 ZPO). Der Gegenseite ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
b) Unklar ist, ob der Gesuchsgegner auch für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt (Urk. 11 S. 1 f.). Da die Beschwerde indes als aussichtslos anzusehen ist (vgl. vorstehende Erwägungen), wäre ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin abzu- weisen gewesen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. April 2025 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. April 2025 wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 275.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ip