Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 7. April 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2025) gestützt auf das Urteil des Einzelgerichtes am Mietgericht Zürich vom 19. Dezember 2024 (Ge- schäfts-Nr. MJ240028-L; Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'750.– nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2023, für Fr. 800.– sowie für Fr. 1'015.– (Urk. 17 = Urk. 23).
b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 3. Mai 2025 Beschwerde mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu verwei- gern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 22 S. 17 f.). Ebenfalls innert Frist ergänzte (vgl. Urk. 26 S. 3 Ziff. IV) der Gesuchsgegner seine Beschwerde mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Urk. 26). Mit Eingabe vom 29. Mai 2025 stellte der Gesuchsgegner sodann die An- träge, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das laufende Pfändungsverfahren mit der Nr. 1 beim Betreibungsamt Zürich 12 sei per sofort zu sistieren (Urk. 30 S. 3).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Auf die in den Eingaben des Gesuchsgegners vorgebrachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
E. 2 a) Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2025 geltend, es sei die Vereinigung der Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des Einzelgerichts Audienz (Geschäfts-Nr. EB250205-L/U) mit den laufenden Verfah- ren zugunsten der Gesuchstellerin geboten (Urk. 22 S. 6 Ziff. I.6).
- 3 -
b) Nach Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbstständig eingereichte Kla- gen zur Vereinfachung vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist nicht nur für erstinstanzliche Verfahren möglich, sondern auch für Rechtsmittelverfahren (OFK ZPO-Jenny/Abegg, Art. 125 N 12 m.w.H.). Die Vereinigung erfolgt im Interesse der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile (OFK ZPO-Jenny/Abegg, Art. 125 N 10). Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren offensichtlich unbegründet, weshalb davon abgesehen werden kann, eine Be- schwerdeantwort der Gesuchstellerin (Art. 322 ZPO) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) einzuholen. Da die Beschwerde ohne weitere Verfah- rensschritte abgewiesen werden kann, ist eine Vereinigung dieses Beschwerde- verfahrens mit allfälligen anderen Verfahren nicht prozessökonomisch. Eine Ge- fahr von sich widersprechenden Entscheiden ist weder ersichtlich noch vom Ge- suchsgegner substantiiert geltend gemacht. Der prozessuale Antrag um Vereini- gung der Verfahren ist demnach abzuweisen. Eine weitergehende Prüfung, ob eine Vereinigung prozessual überhaupt zulässig wäre, kann unterbleiben.
E. 3 a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund von dessen formeller Natur grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründet- heit des Rechtsmittels zur Gutheissung dieses Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Indes stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar: Es kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von ei- ner Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht er- sichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verletzung eingegangen wird (vgl. BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.).
b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2025 wiederholt geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt. Er unter- lässt es dabei aber grösstenteils (vgl. Urk. 22 S. 5 Ziff. I.1, S. 11 f. Ziff. III.C.2 und S. 16 Ziff. III.F.4), konkret aufzuzeigen, inwieweit sich diese (angeblichen) Ge-
- 4 - hörsverletzungen auf das Ergebnis des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfah- rens ausgewirkt haben. Auf Seite 13 der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2025 (Urk. 22 Ziff. III.D.1+2) macht er zwar geltend, dass Ausführungen von ihm in sei- nen Eingaben vom 3. April 2025 und 12. März 2025 nicht berücksichtigt worden seien, was wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Wie in den nachfolgenden Erwägungen 4.b+c aufgezeigt werden wird, hätten diese Vor- bringen des Gesuchsgegners am erstinstanzlichen Ausgang des Rechtsöffnungs- verfahrens hingegen nichts geändert, weshalb eine Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. Von der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist daher in Anwendung der ge- nannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen.
E. 4 a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028), worin der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, ihr Fr. 3'750.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2023, eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 800.– sowie eine Parteientschädigung von Fr. 1'015.– zu bezah- len (unter Hinweis auf Urk. 3/2 Dispositivziffern 1, 5 und 7; Urk. 23 S. 3 E. 3.1). Das eingereichte Urteil des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 sei ge- mäss Rechtsmittelbelehrung mit Beschwerde anfechtbar (unter Hinweis auf Urk. 3/2 Dispositivziffer 9). Ferner sei gemäss Aktenlage der Beschwerde des Ge- suchsgegners durch das Obergericht des Kantons Zürich keine aufschiebende Wirkung erteilt worden. Des Weiteren habe der Gesuchsgegner den Erhalt des Entscheides nicht bestritten. Der Einwand der fehlenden Vollstreckbarkeit des Entscheids verfange folglich nicht. Das eingereichte Urteil sei daher vollstreckbar und somit ein tauglicher Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Dies habe das Obergericht der Gesuchstellerin am 14. März 2025 denn auch be- stätigt (unter Hinweis auf Urk. 14 S. 21; Urk. 23 S. 4 E. 3.4). Soweit der Gesuchs- gegner in seiner Stellungnahme sinngemäss eine Verrechnungsforderung in der Höhe von Fr. 6'000.– geltend mache (unter Hinweis auf Urk. 10 S. 4), sei er dar- auf hinzuweisen, dass die Einwendung der Tilgung mittels Verrechnung im defini- tiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen sei, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen voll-
- 5 - streckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbe- haltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sei (unter Hinweis auf BGer 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6, BGer 5D_43/2019 vom 24. Mai 2019 E. 5.2.1 und BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). Daher verfange der Einwand vorliegend ebenfalls nicht (Urk. 23 S. 4 E. 3.5). Weitere Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und solche gingen auch aus den Akten nicht hervor. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der Gesuchstellerin sei daher antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 23 S. 5 E. 3.6).
b) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (defini- tive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Auch vorläufig vollstreck- bare Entscheide, die noch nicht rechtskräftig sind, berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 110 m.w.H.). Die entspre- chende Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist in der Regel von demjenigen Gericht auszustellen, welches den Entscheid erlassen hat (vgl. BGer 5A_389/2018 vom
22. August 2018 E. 2.4 m.w.H.; siehe auch Art. 336 Abs. 2 ZPO). Wurde gegen den Entscheid Beschwerde erhoben und keine aufschiebende Wirkung bewilligt, so kann die Vollstreckbarkeitsbescheinigung auch von der Rechtsmittelinstanz ausgestellt werden (ZK ZPO-Staehelin, Art. 336 N 17). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich durfte demnach am 14. März 2025 bestätigen, dass gegen das Urteil des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 19. De- zember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028-L) Beschwerde erhoben, die aufschie- bende Wirkung nicht erteilt worden und der Entscheid entsprechend vollstreckbar sei (vgl. Urk. 14 letzte Seite; siehe ferner auch die Bescheinigung der II. Zivilkam- mer vom 30. Januar 2025 [Urk. 7/1 S. 1]). Die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) hemmt gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO weder die Rechtskraft noch die Vollstreck- barkeit des angefochtenen Entscheids. Ein Revisionsgesuch hemmt die Rechts- kraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids ebenso wenig (Art. 331 Abs. 1 ZPO). Auch die Beschwerde ans Bundesgericht hat in der Regel keine aufschie- bende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegner macht in der Be-
- 6 - schwerdeschrift nicht geltend, dass seinem Revisionsgesuch vom Obergericht oder seiner Beschwerde vom Bundesgericht die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei (Urk. 22 S. 8 f. Ziff. II.B). Der Rechtsöffnungstitel ist demnach, wie von der Vorinstanz nach Prüfung der Umstände (vgl. dazu BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 137) zu Recht erkannt (Urk. 23 S. 4 E. 3.4) und entgegen den Behaup- tungen des Gesuchsgegners (Urk. 22 S. 8 f. Ziff. II.B, S. 13 Ziff. III.D.2 und S. 16 Ziff. III.F.2), vollstreckbar. Wie vorstehend bereits erwähnt muss der gerichtliche Entscheid gemäss Art. 80 SchKG sodann nicht rechtskräftig, sondern lediglich vollstreckbar sein. Die anderslautende Behauptung des Gesuchsgegners in der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2025 (Urk. 22 S. 5 Ziff. I.2, S. 14 f. Ziff. III.E und S. 18 Ziff. III.2; Urk. 26 S. 7 oben) ist nicht korrekt. Auf die Ausführungen des Ge- suchsgegners zur Rechtskraft und deren Bescheinigung in der ergänzenden Be- schwerdeschrift vom 5. Mai 2025 (Urk. 26) ist daher nicht weiter einzugehen. Zu wiederholen ist diesbezüglich aber immerhin, dass die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) weder die Vollstreckbarkeit noch die Rechtskraft des angefochtenen Urteils hemmt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Erläuterung der Vorinstanz im Schreiben vom
30. Januar 2025, gemäss welcher der Hinweis des Einzelgerichtes am Mietgericht Zürich in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 19. Dezember 2024 (Disposi- tivziffer 9), der Entscheid sei rechtskräftig, korrekt sei (Urk. 7/1 S. 1), stimmt dem- nach mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 325 Abs. 1 ZPO überein.
c) Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Ent- scheides – vorliegend des Urteils des Einzelgerichtes am Mietgericht Zürich vom
19. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028-L; Urk. 3/2 und Urk. 14) – kann je- doch nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.w.H., BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die vom Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2025 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zum Rechtsöffnungstitel (Urk. 22 S. 7 f. Ziff. II.A, S. 9 f. Ziff. III.B, S. 12 Ziff. III.C.3+4, S. 13 Ziff. III.D.1,
- 7 - S. 16 Ziff. III.F.1 und S. 18 Ziff. III.3 zweiter Absatz) können demnach im Rechts- öffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
d) Der Gesuchsgegner unterlässt es in seiner Beschwerde, sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Verrechnung auseinanderzusetzen. Er lässt die vorinstanzliche Erwägung, die Einwendung der Tilgung mittels Verrechnung sei im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch ei- nen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sei (Urk. 23 S. 4 E. 3.5), unkommentiert, weshalb auf seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom
3. Mai 2025 zu der von ihm geltend gemachten Verrechnungsforderung über Fr. 6'000.– (Urk. 22 S. 10 Ziff. III.C) im Beschwerdeverfahren nicht einzugehen ist.
e) Inwiefern die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren geltend ge- machten strafrechtlichen Verfahren gegen die Gesuchstellerin und deren Rechts- vertretung wegen Prozessbetrugs und Nötigung Einfluss auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren haben sollten, macht der Gesuchsgegner in seiner Be- schwerdeschrift vom 3. Mai 2025 nicht konkret geltend (Urk. 22 S. 10 f. Ziff. III.D und S. 16 Ziff. III.F.3). Darauf ist demnach ebenfalls nicht weiter einzugehen.
f) Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Beschwerdeschrift im Übrigen nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet er- weist. Demnach kann – wie bereits in vorstehender Erwägung 2 ausgeführt – da- von abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
g) Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 30 S. 3 Ziff. I.1) obsolet. Dieser ist demnach abzuschreiben.
- 8 - Auf den Antrag, es sei das laufende Pfändungsverfahren mit der Nr. 1 beim Betreibungsamt Zürich 12 per sofort zu sistieren (Urk. 30 S. 3 Ziff. I.2), ist man- gels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Der Gesuchsgegner hätte dieses Gesuch direkt beim Betreibungsamt Zürich 12, welches für die Durchführung des Pfändungsverfahrens zuständig ist, zu stellen gehabt. Auf diesen Antrag ist somit ebenfalls nicht einzutreten.
E. 5 Der Gesuchsgegner stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 f. ZPO; Urk. 22 S. 6 Ziff. I.7). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch des Gesuchsgeg- ners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren abzuweisen ist.
E. 6 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung wird abgeschrieben.
- Auf den Antrag des Gesuchsgegners, es sei das laufende Pfändungsverfah- ren mit der Nr. 1 beim Betreibungsamt Zürich 12 per sofort zu sistieren, wird nicht eingetreten. - 9 -
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 22, 26 und 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empf- angsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'565.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 10 - Zürich, 28. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250079-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 28. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. April 2025 (EB250205-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 7. April 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2025) gestützt auf das Urteil des Einzelgerichtes am Mietgericht Zürich vom 19. Dezember 2024 (Ge- schäfts-Nr. MJ240028-L; Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'750.– nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2023, für Fr. 800.– sowie für Fr. 1'015.– (Urk. 17 = Urk. 23).
b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 3. Mai 2025 Beschwerde mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu verwei- gern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 22 S. 17 f.). Ebenfalls innert Frist ergänzte (vgl. Urk. 26 S. 3 Ziff. IV) der Gesuchsgegner seine Beschwerde mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Urk. 26). Mit Eingabe vom 29. Mai 2025 stellte der Gesuchsgegner sodann die An- träge, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das laufende Pfändungsverfahren mit der Nr. 1 beim Betreibungsamt Zürich 12 sei per sofort zu sistieren (Urk. 30 S. 3).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Auf die in den Eingaben des Gesuchsgegners vorgebrachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2025 geltend, es sei die Vereinigung der Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des Einzelgerichts Audienz (Geschäfts-Nr. EB250205-L/U) mit den laufenden Verfah- ren zugunsten der Gesuchstellerin geboten (Urk. 22 S. 6 Ziff. I.6).
- 3 -
b) Nach Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbstständig eingereichte Kla- gen zur Vereinfachung vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist nicht nur für erstinstanzliche Verfahren möglich, sondern auch für Rechtsmittelverfahren (OFK ZPO-Jenny/Abegg, Art. 125 N 12 m.w.H.). Die Vereinigung erfolgt im Interesse der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile (OFK ZPO-Jenny/Abegg, Art. 125 N 10). Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren offensichtlich unbegründet, weshalb davon abgesehen werden kann, eine Be- schwerdeantwort der Gesuchstellerin (Art. 322 ZPO) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) einzuholen. Da die Beschwerde ohne weitere Verfah- rensschritte abgewiesen werden kann, ist eine Vereinigung dieses Beschwerde- verfahrens mit allfälligen anderen Verfahren nicht prozessökonomisch. Eine Ge- fahr von sich widersprechenden Entscheiden ist weder ersichtlich noch vom Ge- suchsgegner substantiiert geltend gemacht. Der prozessuale Antrag um Vereini- gung der Verfahren ist demnach abzuweisen. Eine weitergehende Prüfung, ob eine Vereinigung prozessual überhaupt zulässig wäre, kann unterbleiben.
3. a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund von dessen formeller Natur grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründet- heit des Rechtsmittels zur Gutheissung dieses Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Indes stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar: Es kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von ei- ner Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht er- sichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verletzung eingegangen wird (vgl. BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.).
b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2025 wiederholt geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt. Er unter- lässt es dabei aber grösstenteils (vgl. Urk. 22 S. 5 Ziff. I.1, S. 11 f. Ziff. III.C.2 und S. 16 Ziff. III.F.4), konkret aufzuzeigen, inwieweit sich diese (angeblichen) Ge-
- 4 - hörsverletzungen auf das Ergebnis des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfah- rens ausgewirkt haben. Auf Seite 13 der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2025 (Urk. 22 Ziff. III.D.1+2) macht er zwar geltend, dass Ausführungen von ihm in sei- nen Eingaben vom 3. April 2025 und 12. März 2025 nicht berücksichtigt worden seien, was wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Wie in den nachfolgenden Erwägungen 4.b+c aufgezeigt werden wird, hätten diese Vor- bringen des Gesuchsgegners am erstinstanzlichen Ausgang des Rechtsöffnungs- verfahrens hingegen nichts geändert, weshalb eine Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. Von der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist daher in Anwendung der ge- nannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen.
4. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028), worin der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, ihr Fr. 3'750.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2023, eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 800.– sowie eine Parteientschädigung von Fr. 1'015.– zu bezah- len (unter Hinweis auf Urk. 3/2 Dispositivziffern 1, 5 und 7; Urk. 23 S. 3 E. 3.1). Das eingereichte Urteil des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 sei ge- mäss Rechtsmittelbelehrung mit Beschwerde anfechtbar (unter Hinweis auf Urk. 3/2 Dispositivziffer 9). Ferner sei gemäss Aktenlage der Beschwerde des Ge- suchsgegners durch das Obergericht des Kantons Zürich keine aufschiebende Wirkung erteilt worden. Des Weiteren habe der Gesuchsgegner den Erhalt des Entscheides nicht bestritten. Der Einwand der fehlenden Vollstreckbarkeit des Entscheids verfange folglich nicht. Das eingereichte Urteil sei daher vollstreckbar und somit ein tauglicher Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Dies habe das Obergericht der Gesuchstellerin am 14. März 2025 denn auch be- stätigt (unter Hinweis auf Urk. 14 S. 21; Urk. 23 S. 4 E. 3.4). Soweit der Gesuchs- gegner in seiner Stellungnahme sinngemäss eine Verrechnungsforderung in der Höhe von Fr. 6'000.– geltend mache (unter Hinweis auf Urk. 10 S. 4), sei er dar- auf hinzuweisen, dass die Einwendung der Tilgung mittels Verrechnung im defini- tiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen sei, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen voll-
- 5 - streckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbe- haltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sei (unter Hinweis auf BGer 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6, BGer 5D_43/2019 vom 24. Mai 2019 E. 5.2.1 und BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). Daher verfange der Einwand vorliegend ebenfalls nicht (Urk. 23 S. 4 E. 3.5). Weitere Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und solche gingen auch aus den Akten nicht hervor. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der Gesuchstellerin sei daher antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 23 S. 5 E. 3.6).
b) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (defini- tive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Auch vorläufig vollstreck- bare Entscheide, die noch nicht rechtskräftig sind, berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 110 m.w.H.). Die entspre- chende Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist in der Regel von demjenigen Gericht auszustellen, welches den Entscheid erlassen hat (vgl. BGer 5A_389/2018 vom
22. August 2018 E. 2.4 m.w.H.; siehe auch Art. 336 Abs. 2 ZPO). Wurde gegen den Entscheid Beschwerde erhoben und keine aufschiebende Wirkung bewilligt, so kann die Vollstreckbarkeitsbescheinigung auch von der Rechtsmittelinstanz ausgestellt werden (ZK ZPO-Staehelin, Art. 336 N 17). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich durfte demnach am 14. März 2025 bestätigen, dass gegen das Urteil des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 19. De- zember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028-L) Beschwerde erhoben, die aufschie- bende Wirkung nicht erteilt worden und der Entscheid entsprechend vollstreckbar sei (vgl. Urk. 14 letzte Seite; siehe ferner auch die Bescheinigung der II. Zivilkam- mer vom 30. Januar 2025 [Urk. 7/1 S. 1]). Die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) hemmt gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO weder die Rechtskraft noch die Vollstreck- barkeit des angefochtenen Entscheids. Ein Revisionsgesuch hemmt die Rechts- kraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids ebenso wenig (Art. 331 Abs. 1 ZPO). Auch die Beschwerde ans Bundesgericht hat in der Regel keine aufschie- bende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegner macht in der Be-
- 6 - schwerdeschrift nicht geltend, dass seinem Revisionsgesuch vom Obergericht oder seiner Beschwerde vom Bundesgericht die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei (Urk. 22 S. 8 f. Ziff. II.B). Der Rechtsöffnungstitel ist demnach, wie von der Vorinstanz nach Prüfung der Umstände (vgl. dazu BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 137) zu Recht erkannt (Urk. 23 S. 4 E. 3.4) und entgegen den Behaup- tungen des Gesuchsgegners (Urk. 22 S. 8 f. Ziff. II.B, S. 13 Ziff. III.D.2 und S. 16 Ziff. III.F.2), vollstreckbar. Wie vorstehend bereits erwähnt muss der gerichtliche Entscheid gemäss Art. 80 SchKG sodann nicht rechtskräftig, sondern lediglich vollstreckbar sein. Die anderslautende Behauptung des Gesuchsgegners in der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2025 (Urk. 22 S. 5 Ziff. I.2, S. 14 f. Ziff. III.E und S. 18 Ziff. III.2; Urk. 26 S. 7 oben) ist nicht korrekt. Auf die Ausführungen des Ge- suchsgegners zur Rechtskraft und deren Bescheinigung in der ergänzenden Be- schwerdeschrift vom 5. Mai 2025 (Urk. 26) ist daher nicht weiter einzugehen. Zu wiederholen ist diesbezüglich aber immerhin, dass die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) weder die Vollstreckbarkeit noch die Rechtskraft des angefochtenen Urteils hemmt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Erläuterung der Vorinstanz im Schreiben vom
30. Januar 2025, gemäss welcher der Hinweis des Einzelgerichtes am Mietgericht Zürich in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 19. Dezember 2024 (Disposi- tivziffer 9), der Entscheid sei rechtskräftig, korrekt sei (Urk. 7/1 S. 1), stimmt dem- nach mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 325 Abs. 1 ZPO überein.
c) Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Ent- scheides – vorliegend des Urteils des Einzelgerichtes am Mietgericht Zürich vom
19. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028-L; Urk. 3/2 und Urk. 14) – kann je- doch nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.w.H., BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die vom Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2025 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zum Rechtsöffnungstitel (Urk. 22 S. 7 f. Ziff. II.A, S. 9 f. Ziff. III.B, S. 12 Ziff. III.C.3+4, S. 13 Ziff. III.D.1,
- 7 - S. 16 Ziff. III.F.1 und S. 18 Ziff. III.3 zweiter Absatz) können demnach im Rechts- öffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
d) Der Gesuchsgegner unterlässt es in seiner Beschwerde, sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Verrechnung auseinanderzusetzen. Er lässt die vorinstanzliche Erwägung, die Einwendung der Tilgung mittels Verrechnung sei im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch ei- nen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sei (Urk. 23 S. 4 E. 3.5), unkommentiert, weshalb auf seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom
3. Mai 2025 zu der von ihm geltend gemachten Verrechnungsforderung über Fr. 6'000.– (Urk. 22 S. 10 Ziff. III.C) im Beschwerdeverfahren nicht einzugehen ist.
e) Inwiefern die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren geltend ge- machten strafrechtlichen Verfahren gegen die Gesuchstellerin und deren Rechts- vertretung wegen Prozessbetrugs und Nötigung Einfluss auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren haben sollten, macht der Gesuchsgegner in seiner Be- schwerdeschrift vom 3. Mai 2025 nicht konkret geltend (Urk. 22 S. 10 f. Ziff. III.D und S. 16 Ziff. III.F.3). Darauf ist demnach ebenfalls nicht weiter einzugehen.
f) Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Beschwerdeschrift im Übrigen nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet er- weist. Demnach kann – wie bereits in vorstehender Erwägung 2 ausgeführt – da- von abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
g) Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 30 S. 3 Ziff. I.1) obsolet. Dieser ist demnach abzuschreiben.
- 8 - Auf den Antrag, es sei das laufende Pfändungsverfahren mit der Nr. 1 beim Betreibungsamt Zürich 12 per sofort zu sistieren (Urk. 30 S. 3 Ziff. I.2), ist man- gels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Der Gesuchsgegner hätte dieses Gesuch direkt beim Betreibungsamt Zürich 12, welches für die Durchführung des Pfändungsverfahrens zuständig ist, zu stellen gehabt. Auf diesen Antrag ist somit ebenfalls nicht einzutreten.
5. Der Gesuchsgegner stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 f. ZPO; Urk. 22 S. 6 Ziff. I.7). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch des Gesuchsgeg- ners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren abzuweisen ist.
6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung wird abgeschrieben.
2. Auf den Antrag des Gesuchsgegners, es sei das laufende Pfändungsverfah- ren mit der Nr. 1 beim Betreibungsamt Zürich 12 per sofort zu sistieren, wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 22, 26 und 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empf- angsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'565.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 10 - Zürich, 28. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm