Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Die Spruchgebühr bei max. CHF 50.- festzusetzen.
E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vor- instanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
E. 2.2 Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.).
E. 3 Die Kosten des Verfahrens sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Verfügung vom 7. März 2025, mit welcher dem Ge- suchsgegner Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin zu äussern, sei diesem bzw. der bevollmächtigten Empfangs- person "B._____" am 13. März 2025 zugestellt worden, womit die Frist zur Einrei- chung einer Stellungnahme am 24. März 2025 abgelaufen sei. Das Fristerstre- ckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 27. März 2025 sei damit verspätet erfolgt,
- 4 - weshalb dieses abzuweisen sei. Im Übrigen habe der Gesuchsgegner auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt (Urk. 10 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner geht in seiner Beschwerde auf diese Erwägungen der Vor- instanz nicht ein. Er genügt damit den vorstehend aufgezeigten Begründungsan- forderungen nicht (E. 2.1). Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen die vorinstanzliche Verfügung ist daher nicht einzutreten.
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog weiter, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungs- begehren auf ihre Rückforderungsverfügung vom 15. Juli 2024. Die verfügende Be- hörde – die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich – sei eine schweizerische Ver- waltungsbehörde und ihre Verfügungen eigneten sich damit grundsätzlich als defi- nitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. In der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Rückforderungsverfügung vom 15. Juli 2024 sei der Gesuchsgegner verpflichtet worden, die für die Monate November 2023 bis Fe- bruar 2024 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 20'056.90 zurückzubezahlen. Gemäss der von der Gesuchstellerin eingereichten Rechtskraft- bescheinigung vom 19. Februar 2025 sei kein Rechtsmittel eingelegt worden, wes- halb die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in Rechtskraft er- wachsen und damit im Umfang von Fr. 20'056.90 vollstreckbar geworden sei. Die drei Identitäten seien gegeben und die in Betreibung gesetzte Forderung sei bei Anhebung der Betreibung am 28. Januar 2025 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl) ohne Weiteres fällig gewesen. Entsprechend sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'056.90 zu erteilen (Urk. 10 S. 4 f.).
E. 3.3 Da sich der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht vernehmen liess, gelten seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Falschberechnung der Forderung der Gesuchstellerin (Urk. 9 S. 2) als neu, sodass sie aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dasselbe gilt auch für die erstmals eingereich- ten Beweismittel (Urk. 11/1–2). Im Übrigen bestreitet der Gesuchsgegner mit die- sen Ausführungen, den in Betreibung gesetzten Betrag zu schulden, womit er die Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Rückforderungsverfügung vom 15. Juli 2024) in Abrede stellt. Damit ist er im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht mehr zu hö-
- 5 - ren, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorlie- gend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die mate- rielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin damit zu Recht die definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'056.90 erteilt.
E. 3.4 Die Vorinstanz setzte die Spruchgebühr mit Verweis auf Art. 48 der Gebüh- renverordnung zum SchKG (GebV SchKG) auf Fr. 450.– fest (Urk. 10 S. 5). Der Gesuchsgegner beantragt, die Spruchgebühr sei auf maximal Fr. 50.– festzuset- zen, ohne diesen Antrag zu begründen (Urk. 9 S. 3). Die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsa- chen (worunter auch das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren zu subsumieren ist) berechnet sich gemäss Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG nach dem Streitwert und beträgt beim vorliegenden Streitwert von Fr. 20'056.90 zwischen Fr. 60.– bis Fr. 500.–. Die von der Vorinstanz veranschlagte Gebühr ist daher nicht zu bean- standen. Infolge seines Unterliegens auferlegte die Vorinstanz die Kosten zu Recht dem Gesuchsgegner und verpflichtet diesen zur Leistung einer Parteientschädi- gung an die Gesuchstellerin (Art. 95 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gegen die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 200.– bringt der Gesuchsgegner nichts vor, und diese ist auch nicht offensichtlich unangemessen.
E. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners damit in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie ein- zutreten ist.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzuspre-
- 6 - chen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 4 Die Parteientschädigung für die Gesuchstellerin abzulehnen sind.
E. 5 Die Beschwerde wurde fristgerecht, am letzten Tag der Frist zu Handen der Schweizerischen Post übergeben und an das Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich so- wie an die Gegenparteien gesendet.
E. 6 Im Gegenzug verzichtet der Gesuchsgegner auf einen Antrag auf Rechtsöffnung seines finanziell entstandenen Schadens, den Wei- terzug an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz oder eine zivil- rechtliche Klage." Dieselbe Beschwerdeschrift sandte der Gesuchsgegner auch an die Vorinstanz (Urk. 9A), welche diese zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer weiterleitete (Urk. 9B). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
Dispositiv
- Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. März 2025 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 9, Urk. 9A und Urk. 11/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'056.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250077-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 14. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. März 2025 (EB250125-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung und Urteil vom 31. März 2025 wies die Vorinstanz das Frister- streckungsgesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchs- gegner) ab und erteilte der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungs- befehl vom 16. Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'056.90 sowie für die Entschädigung gemäss Ziffer 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Rechts- öffnungsgesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 450.– wurde dem Ge- suchsgegner auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Par- teientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen (Urk. 6 S. 6 = Urk. 10 S. 6). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. April 2025 fristge- recht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 7) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 4): "1. Die Forderung und der Zahlungsbefehl basieren auf einer Falsch- berechnung und sind abzulehnen.
2. Die Spruchgebühr bei max. CHF 50.- festzusetzen.
3. Die Kosten des Verfahrens sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
4. Die Parteientschädigung für die Gesuchstellerin abzulehnen sind.
5. Die Beschwerde wurde fristgerecht, am letzten Tag der Frist zu Handen der Schweizerischen Post übergeben und an das Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich so- wie an die Gegenparteien gesendet.
6. Im Gegenzug verzichtet der Gesuchsgegner auf einen Antrag auf Rechtsöffnung seines finanziell entstandenen Schadens, den Wei- terzug an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz oder eine zivil- rechtliche Klage." Dieselbe Beschwerdeschrift sandte der Gesuchsgegner auch an die Vorinstanz (Urk. 9A), welche diese zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer weiterleitete (Urk. 9B). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vor- instanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Verfügung vom 7. März 2025, mit welcher dem Ge- suchsgegner Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin zu äussern, sei diesem bzw. der bevollmächtigten Empfangs- person "B._____" am 13. März 2025 zugestellt worden, womit die Frist zur Einrei- chung einer Stellungnahme am 24. März 2025 abgelaufen sei. Das Fristerstre- ckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 27. März 2025 sei damit verspätet erfolgt,
- 4 - weshalb dieses abzuweisen sei. Im Übrigen habe der Gesuchsgegner auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt (Urk. 10 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner geht in seiner Beschwerde auf diese Erwägungen der Vor- instanz nicht ein. Er genügt damit den vorstehend aufgezeigten Begründungsan- forderungen nicht (E. 2.1). Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen die vorinstanzliche Verfügung ist daher nicht einzutreten. 3.2. Die Vorinstanz erwog weiter, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungs- begehren auf ihre Rückforderungsverfügung vom 15. Juli 2024. Die verfügende Be- hörde – die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich – sei eine schweizerische Ver- waltungsbehörde und ihre Verfügungen eigneten sich damit grundsätzlich als defi- nitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. In der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Rückforderungsverfügung vom 15. Juli 2024 sei der Gesuchsgegner verpflichtet worden, die für die Monate November 2023 bis Fe- bruar 2024 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 20'056.90 zurückzubezahlen. Gemäss der von der Gesuchstellerin eingereichten Rechtskraft- bescheinigung vom 19. Februar 2025 sei kein Rechtsmittel eingelegt worden, wes- halb die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in Rechtskraft er- wachsen und damit im Umfang von Fr. 20'056.90 vollstreckbar geworden sei. Die drei Identitäten seien gegeben und die in Betreibung gesetzte Forderung sei bei Anhebung der Betreibung am 28. Januar 2025 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl) ohne Weiteres fällig gewesen. Entsprechend sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'056.90 zu erteilen (Urk. 10 S. 4 f.). 3.3. Da sich der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht vernehmen liess, gelten seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Falschberechnung der Forderung der Gesuchstellerin (Urk. 9 S. 2) als neu, sodass sie aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dasselbe gilt auch für die erstmals eingereich- ten Beweismittel (Urk. 11/1–2). Im Übrigen bestreitet der Gesuchsgegner mit die- sen Ausführungen, den in Betreibung gesetzten Betrag zu schulden, womit er die Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Rückforderungsverfügung vom 15. Juli 2024) in Abrede stellt. Damit ist er im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht mehr zu hö-
- 5 - ren, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorlie- gend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die mate- rielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin damit zu Recht die definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'056.90 erteilt. 3.4. Die Vorinstanz setzte die Spruchgebühr mit Verweis auf Art. 48 der Gebüh- renverordnung zum SchKG (GebV SchKG) auf Fr. 450.– fest (Urk. 10 S. 5). Der Gesuchsgegner beantragt, die Spruchgebühr sei auf maximal Fr. 50.– festzuset- zen, ohne diesen Antrag zu begründen (Urk. 9 S. 3). Die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsa- chen (worunter auch das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren zu subsumieren ist) berechnet sich gemäss Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG nach dem Streitwert und beträgt beim vorliegenden Streitwert von Fr. 20'056.90 zwischen Fr. 60.– bis Fr. 500.–. Die von der Vorinstanz veranschlagte Gebühr ist daher nicht zu bean- standen. Infolge seines Unterliegens auferlegte die Vorinstanz die Kosten zu Recht dem Gesuchsgegner und verpflichtet diesen zur Leistung einer Parteientschädi- gung an die Gesuchstellerin (Art. 95 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gegen die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 200.– bringt der Gesuchsgegner nichts vor, und diese ist auch nicht offensichtlich unangemessen. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners damit in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie ein- zutreten ist.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzuspre-
- 6 - chen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. März 2025 wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 9, Urk. 9A und Urk. 11/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'056.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo