Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 März 2021 E. 4.1.2; BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 18; ZK ZPO-Bachofner, Art. 132 N 14; OFK ZPO-Jenny/Abegg, Art. 132 N 2a; je m.w.H.). Da sich das Rechtsöffnungsgesuch mangels Rechtsöffnungstitel sofort als offen- sichtlich unbegründet erwies, musste die Vorinstanz auch keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin einholen (Art. 253 ZPO).
E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vor- instanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und
- 3 - dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
E. 2.2 Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Einzel- und Ersatzrichter sei nicht be- fugt gewesen, während den Betreibungs- und Osterferien alleine (ohne ordentli- chen Richter und ohne Kollegialgericht) und ohne die Akten umfassend zu prüfen, einen Entscheid zu fällen (Urk. 6 Ziff. II. B.1.2). 3.2. Für das Rechtsöffnungsverfahren ist sachlich das Einzelgericht im summari- schen Verfahren zuständig (Art. 251 lit. a ZPO und § 24 lit. c GOG). Gemäss § 11 Abs. 1 GOG kann das Obergericht auf Antrag eines Bezirksgerichts Ersatzmitglie- der ernennen. Es bestimmt deren Befugnisse. MLaw Adrian Schärer ist als neben- amtlicher Ersatzrichter ernannt worden, wie auch aus der Website der zürcheri- schen Gerichte hervorgeht (vgl. http:/www.gerichte-zh.ch/organisation/bezirksge- richte/ bezirksgericht-hinwil/organisation/bestand.html, besucht am 21. Mai 2025). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Ersatzrichter MLaw Adrian Schärer als Einzelrichter über das Rechtsöffnungsbegehren entschied.
- 4 - Die Betreibungsferien an Ostern (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) haben sodann nicht zur Folge, dass während dieser Zeit kein Urteil gefällt werden dürfte, sondern ein- zig, dass Betreibungshandlungen, wie vorliegend die Zustellung des Rechtsöff- nungsentscheids, ihre Wirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsfe- rien entfalten (BSK SchKG-Schmid/Bauer, Art. 56 N 51, m.w.H.; vgl. auch OGer ZH RT190004 vom 30. Januar 2019 E. 3.1). Weiter zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, welche Akten die Vorinstanz nicht geprüft haben soll. Sollte sie sich damit auf die eingereichte Whatsapp-Korrespondenz be- ziehen, kann auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 4.2.1 f.). 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, das Gericht habe das Vorliegen der Prozessvoraus- setzungen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Dazu gehöre insbesondere das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Seien die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, so trete das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Die Gesuch- stellerin verlange unter anderem, es sei ihr für die Betreibungskosten Rechtsöff- nung zu erteilen. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG sei der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Die Be- treibungskosten bildeten somit nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Der Gläubiger habe bei erfolgreicher Betreibung vielmehr einen gesetzlichen An- spruch auf Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner. Auf das Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 54.– sei daher man- gels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Urk. 7 E. II). 4.1.2. Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen geht die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 6) nicht ein. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht (oben E. 2.1) nicht nach, sodass auf ihre Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung nicht einzutreten ist. 4.2.1. Die Vorinstanz erwog weiter, gemäss Art. 82 SchKG erteile das Gericht provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Ur- kunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung be- ruhe und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent-
- 5 - kräfteten, sofort glaubhaft mache. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gelte jede schriftliche und unterzeichnete, vorbehaltlose Erklärung des Schuldners, dem genannten Gläubiger entweder bei der Erklärung oder ab einem festgelegten Zeitpunkt einen bestimmten Geldbetrag zu schulden. Aus der Erklä- rung müsse klar hervorgehen, dass der Schuldner die Forderung und seine ent- sprechende Zahlungspflicht gegenüber dem Gläubiger vorbehaltlos anerkenne, da- mit diese zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Die Gesuchstellerin ver- säume es, einen gültigen Rechtsöffnungstitel in Form einer durch Unterschrift be- kräftigten Schuldanerkennung oder einer öffentlichen Urkunde, welche zur Beseiti- gung des Rechtsvorschlags berechtigen würde, ins Recht zu legen. Aus den durch die Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen gehe nirgends eine vorbehaltlose Er- klärung des Schuldners zur Zahlung einer Forderung hervor. Dementsprechend sei das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen (Urk. 7 E. III). 4.2.2. Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde erstmals Ausführungen zu den Vorkommnissen und der Kommunikation mit der Gesuchsgegnerin resp. mit einem Herrn C._____ seit Ende Oktober 2024 macht (Urk. 6 Ziff. II. A)., haben diese aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren unberücksich- tigt zu bleiben (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2). Selbst bei deren Berück- sichtigung würde dies jedoch nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Die Vor- instanz führte zutreffend aus, dass die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung voraussetzt (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchstellerin reichte kein Dokument ein, welches die Unterschrift der Gesuchsgegnerin bzw. einer für diese handelnden Person trägt und in welchem sie vorbehaltslos ankerkennt, der Gesuchstellerin Fr. 850.– zu schulden. Entspre- chend verfügt die Gesuchstellerin über keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 6 Ziff. II. B.1.3) war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, ihr Gelegenheit zur Verbesserung ihres Rechtsöffnungsge- suchs einzuräumen. Art. 132 ZPO findet keine Anwendung, wenn der Mangel die ungenügende oder fehlende Begründung der Klage bzw. des Gesuchs betrifft (OGer ZH RT170171 vom 27. November 2017 E. 3.5.1 f.; BGer 4A_55/2021 vom
- 6 -
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Abschliessend ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass der abweisende Rechtsöffnungsentscheid sie nicht daran hindert, zu prüfen, ob sie ihre Forderung in einem ordentlichen Zivilprozess einklagen will.
E. 6 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegne- rin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. April 2025 wird nicht ein- getreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. - 7 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von Urk. 6 und Urk. 8/1–10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250076-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 26. Mai 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. April 2025 (EB250097-E)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 9. April 2025 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungs- befehl vom 20. März 2025) für Fr. 850.– zzgl. Zins von 5% seit 29. November 2024, Fr. 54.– Betreibungskosten sowie Fr. 400.– Mahnkosten und geleistete Arbeitszeit (Urk. 1). Mit Verfügung und Urteil vom 24. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch im Umfang der Betreibungskosten von Fr. 54.– nicht ein und wies das Gesuch im Übrigen ab, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin (Urk. 4 S. 4 = Urk. 7 S. 4). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. April 2025 fristge- recht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 6 S. 2): "1. Es sei den Entscheid des Bezirksgericht Hinwil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückgewie- sen zu werden.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchs- gegners." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–5). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vor- instanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und
- 3 - dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Einzel- und Ersatzrichter sei nicht be- fugt gewesen, während den Betreibungs- und Osterferien alleine (ohne ordentli- chen Richter und ohne Kollegialgericht) und ohne die Akten umfassend zu prüfen, einen Entscheid zu fällen (Urk. 6 Ziff. II. B.1.2). 3.2. Für das Rechtsöffnungsverfahren ist sachlich das Einzelgericht im summari- schen Verfahren zuständig (Art. 251 lit. a ZPO und § 24 lit. c GOG). Gemäss § 11 Abs. 1 GOG kann das Obergericht auf Antrag eines Bezirksgerichts Ersatzmitglie- der ernennen. Es bestimmt deren Befugnisse. MLaw Adrian Schärer ist als neben- amtlicher Ersatzrichter ernannt worden, wie auch aus der Website der zürcheri- schen Gerichte hervorgeht (vgl. http:/www.gerichte-zh.ch/organisation/bezirksge- richte/ bezirksgericht-hinwil/organisation/bestand.html, besucht am 21. Mai 2025). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Ersatzrichter MLaw Adrian Schärer als Einzelrichter über das Rechtsöffnungsbegehren entschied.
- 4 - Die Betreibungsferien an Ostern (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) haben sodann nicht zur Folge, dass während dieser Zeit kein Urteil gefällt werden dürfte, sondern ein- zig, dass Betreibungshandlungen, wie vorliegend die Zustellung des Rechtsöff- nungsentscheids, ihre Wirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsfe- rien entfalten (BSK SchKG-Schmid/Bauer, Art. 56 N 51, m.w.H.; vgl. auch OGer ZH RT190004 vom 30. Januar 2019 E. 3.1). Weiter zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, welche Akten die Vorinstanz nicht geprüft haben soll. Sollte sie sich damit auf die eingereichte Whatsapp-Korrespondenz be- ziehen, kann auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 4.2.1 f.). 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, das Gericht habe das Vorliegen der Prozessvoraus- setzungen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Dazu gehöre insbesondere das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Seien die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, so trete das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Die Gesuch- stellerin verlange unter anderem, es sei ihr für die Betreibungskosten Rechtsöff- nung zu erteilen. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG sei der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Die Be- treibungskosten bildeten somit nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Der Gläubiger habe bei erfolgreicher Betreibung vielmehr einen gesetzlichen An- spruch auf Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner. Auf das Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 54.– sei daher man- gels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Urk. 7 E. II). 4.1.2. Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen geht die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 6) nicht ein. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht (oben E. 2.1) nicht nach, sodass auf ihre Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung nicht einzutreten ist. 4.2.1. Die Vorinstanz erwog weiter, gemäss Art. 82 SchKG erteile das Gericht provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Ur- kunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung be- ruhe und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent-
- 5 - kräfteten, sofort glaubhaft mache. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gelte jede schriftliche und unterzeichnete, vorbehaltlose Erklärung des Schuldners, dem genannten Gläubiger entweder bei der Erklärung oder ab einem festgelegten Zeitpunkt einen bestimmten Geldbetrag zu schulden. Aus der Erklä- rung müsse klar hervorgehen, dass der Schuldner die Forderung und seine ent- sprechende Zahlungspflicht gegenüber dem Gläubiger vorbehaltlos anerkenne, da- mit diese zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Die Gesuchstellerin ver- säume es, einen gültigen Rechtsöffnungstitel in Form einer durch Unterschrift be- kräftigten Schuldanerkennung oder einer öffentlichen Urkunde, welche zur Beseiti- gung des Rechtsvorschlags berechtigen würde, ins Recht zu legen. Aus den durch die Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen gehe nirgends eine vorbehaltlose Er- klärung des Schuldners zur Zahlung einer Forderung hervor. Dementsprechend sei das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen (Urk. 7 E. III). 4.2.2. Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde erstmals Ausführungen zu den Vorkommnissen und der Kommunikation mit der Gesuchsgegnerin resp. mit einem Herrn C._____ seit Ende Oktober 2024 macht (Urk. 6 Ziff. II. A)., haben diese aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren unberücksich- tigt zu bleiben (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2). Selbst bei deren Berück- sichtigung würde dies jedoch nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Die Vor- instanz führte zutreffend aus, dass die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung voraussetzt (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchstellerin reichte kein Dokument ein, welches die Unterschrift der Gesuchsgegnerin bzw. einer für diese handelnden Person trägt und in welchem sie vorbehaltslos ankerkennt, der Gesuchstellerin Fr. 850.– zu schulden. Entspre- chend verfügt die Gesuchstellerin über keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 6 Ziff. II. B.1.3) war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, ihr Gelegenheit zur Verbesserung ihres Rechtsöffnungsge- suchs einzuräumen. Art. 132 ZPO findet keine Anwendung, wenn der Mangel die ungenügende oder fehlende Begründung der Klage bzw. des Gesuchs betrifft (OGer ZH RT170171 vom 27. November 2017 E. 3.5.1 f.; BGer 4A_55/2021 vom
- 6 -
2. März 2021 E. 4.1.2; BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 18; ZK ZPO-Bachofner, Art. 132 N 14; OFK ZPO-Jenny/Abegg, Art. 132 N 2a; je m.w.H.). Da sich das Rechtsöffnungsgesuch mangels Rechtsöffnungstitel sofort als offen- sichtlich unbegründet erwies, musste die Vorinstanz auch keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin einholen (Art. 253 ZPO).
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Abschliessend ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass der abweisende Rechtsöffnungsentscheid sie nicht daran hindert, zu prüfen, ob sie ihre Forderung in einem ordentlichen Zivilprozess einklagen will.
6. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegne- rin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. April 2025 wird nicht ein- getreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- 7 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von Urk. 6 und Urk. 8/1–10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm