Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit zunächst unbegründetem und hernach begründetem Urteil vom
27. Februar 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegeg- nerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Affol- tern a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 5. November 2024) definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen Urteilsvorschlag vom 27. September 2024 des Friedensrichter- amtes C._____ für Fr. 400.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2019 sowie für Fr. 53.30 Betreibungskosten (Urk. 9, 13 Dispositivziffer 1 = Urk. 20 Dispositivzif- fer 1).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 19. April 2025 innert Frist (Urk. 17 und an Urk. 19 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) Be- schwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 19 S. 2): "Ich beantrage, das Verfahren einzustellen, das heisst, das Urteil des Friedensrich- ters zu annullieren, und mich von der Zahlung der ungerechtfertigten Abschleppkos- ten uns sonstigen entstandenen Kosten und Konsequenzen zu befreien." Aus den Ausführungen des Gesuchsgegners und seinem Antrag lässt sich sinngemäss entnehmen, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom
27. Februar 2025 und damit die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Ge- suchstellerin erreichen will (Urk. 19 S. 1 f.).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Be- schwerdebegründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf
- 3 - die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvorausset- zung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.
b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes C._____ vom 27. September 2024 sowie die dazugehö- rende Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 28. Oktober 2024 würden einen taug- lichen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen. Die For- derung von Fr. 400.– inklusive Zinsforderung von 5 % seit 20. Dezember 2019 und die Betreibungskosten seien ausgewiesen. Es sei darauf hinzuweisen, dass in Dispositiv-Ziffer 1 des unbegründeten Urteils versehentlich "Dem Gesuchstel- ler" anstatt "Der Gesuchstellerin" Rechtsöffnung erteilt worden sei, was jedoch keiner Partei zur Last gereiche. Auf diesen Schreibfehler sei von Amtes wegen mit dem Vermerk "[recte: der Gesuchstellerin]" hinzuweisen. Für die mitverlangten Fr. 100.– Gerichtsgebühr sei keine Rechtsöffnung zu erteilen, da diese dem Ge- suchsgegner auferlegt worden seien, weshalb der Gesuchstellerin keine Aktivlegi- timation zur Einforderung der Gebühr zukomme (Urk. 20 S. 4). Die Einwände des Gesuchsgegners – er sei mit dem Urteilsvorschlag nicht einverstanden gewesen, habe jedoch die Einhaltung der Frist zu dessen Ablehnung aufgrund seines Ge- sundheitszustands versäumt; durch das Parkieren des Fahrzeugs nachts um 22.23 Uhr sei ohnehin kein Schaden zulasten Dritter verursacht worden und an den Bremsen seines Fahrzeugs sei durch das Abschleppen ein Schaden entstan- den – seien unbehelflich und würden das Rechtsöffnungsgesuch nicht entkräften, zumal er weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der in Frage stehenden Forderungen geltend mache, geschweige denn mit Urkunden belege. Den Urteils- vorschlag des Friedensrichteramtes C._____ vom 27. September 2024 hätte der Gesuchsgegner innert der darin genannten Frist ablehnen können und auch müs- sen. Die verpasste Ablehnungsfrist für den Urteilsvorschlag aus gesundheitlichen
- 4 - Gründen stehe der Erteilung der Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG nicht ent- gegen, zumal ihm "lediglich" eine 40 % Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde (Urk. 20 S. 3). Auch wäre diese Rüge vor dem Friedensrichteramt zu erheben ge- wesen. Sodann wäre der Schadenersatz für sein beschädigtes Fahrzeug in einem separaten Verfahren einzufordern gewesen (Urk. 20 S. 4).
b) Der Gesuchsgegner rügt im Beschwerdeverfahren, es habe sich um ei- nen Geschäftsparkplatz gehandelt, der in der Nacht nicht für Kunden benötigt werde. Sein Auto sei am 8. Dezember 2019 um 22.23 Uhr abgeschleppt worden. Er habe den Abschleppdienst nicht beauftragt. Die Kostentragung sei ungerecht- fertigt, da kein Schaden entstanden sei. Sein Auto sei beim Abschleppvorgang beschädigt worden. Die Reparaturkosten würden sich auf Fr. 1'450.– belaufen. Er weise nochmals darauf hin, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Frist leider ungewollt habe verstreichen lassen. Der mündliche Hinweis der Vorinstanz, er solle einen Anwalt für weitere Schritte engagieren, sei wegen der Streitsumme für ihn nicht tragbar (Urk. 19 S. 2).
c) Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 20 S. 3), hat das Gericht gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Einwen- dungen nach Art. 81 SchKG sind grundsätzlich abschliessend. Der Gesuchsgeg- ner macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 7 S. 1-3 und Prot. I S. 3 f.) – auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass er die Forderung der Gesuchstellerin bezahlt oder anderweitig getilgt hat. Ebenso macht er weder Stundung noch die Verjährung der Forderung geltend. Zudem vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners den formellen Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. oben Erw. 2a). Der Gesuchs- gegner legt lediglich seine Sicht der Sach- und Rechtslage dar und setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht einmal ansatzweise auseinan- der. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Urteils- vorschlag des Friedensrichteramtes C._____ vom 27. September 2024 als defini- tiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG qualifizierte (Urk. 20
- 5 - S. 4). Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie sich als rechtlich irrelevant erweisen würden (vgl. Urk. 20 S. 3). Der Gesuchs- gegner begnügt sich im Wesentlichen damit, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen zu wiederholen und die Prüfung des Rechts- öffnungstitels anhand seiner Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu begehren. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der Gesuchsgegner ist darauf aufmerksam zu machen, dass das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren ist. Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann nicht (mehr) geprüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist die Forts- etzung der Betreibung und nicht ein Entscheid über die Forderung als solche. Das bedeutet, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzun- gen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Ins- besondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegen- den Entscheids nicht mehr überprüft werden. Aufgrund dessen durfte die Vorin- stanz die im Urteilsvorschlag vom 27. September 2024 des Friedensrichteramtes C._____ dem Gesuchsgegner auferlegte Verpflichtung, der Gesuchstellerin Fr. 400.– nebst 5 % Zins seit 20. Dezember 2019 und Fr. 53.30 Betreibungskos- ten zu bezahlen (vgl. Urk. 2/2), nicht nochmals überprüfen und die diesbezügli- chen Vorbringen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigen (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/218 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund ist mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten.
E. 4 a) Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs-
- 6 - gegner aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.
b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuch- stellerin mangels relevanter Umtriebe. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 19, 21 und der Doppel von Urk. 22/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 7 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250070-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 23. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 27. Februar 2025 (EB240139-A)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit zunächst unbegründetem und hernach begründetem Urteil vom
27. Februar 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegeg- nerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Affol- tern a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 5. November 2024) definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen Urteilsvorschlag vom 27. September 2024 des Friedensrichter- amtes C._____ für Fr. 400.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2019 sowie für Fr. 53.30 Betreibungskosten (Urk. 9, 13 Dispositivziffer 1 = Urk. 20 Dispositivzif- fer 1).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 19. April 2025 innert Frist (Urk. 17 und an Urk. 19 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) Be- schwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 19 S. 2): "Ich beantrage, das Verfahren einzustellen, das heisst, das Urteil des Friedensrich- ters zu annullieren, und mich von der Zahlung der ungerechtfertigten Abschleppkos- ten uns sonstigen entstandenen Kosten und Konsequenzen zu befreien." Aus den Ausführungen des Gesuchsgegners und seinem Antrag lässt sich sinngemäss entnehmen, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom
27. Februar 2025 und damit die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Ge- suchstellerin erreichen will (Urk. 19 S. 1 f.).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Be- schwerdebegründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf
- 3 - die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvorausset- zung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.
b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes C._____ vom 27. September 2024 sowie die dazugehö- rende Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 28. Oktober 2024 würden einen taug- lichen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen. Die For- derung von Fr. 400.– inklusive Zinsforderung von 5 % seit 20. Dezember 2019 und die Betreibungskosten seien ausgewiesen. Es sei darauf hinzuweisen, dass in Dispositiv-Ziffer 1 des unbegründeten Urteils versehentlich "Dem Gesuchstel- ler" anstatt "Der Gesuchstellerin" Rechtsöffnung erteilt worden sei, was jedoch keiner Partei zur Last gereiche. Auf diesen Schreibfehler sei von Amtes wegen mit dem Vermerk "[recte: der Gesuchstellerin]" hinzuweisen. Für die mitverlangten Fr. 100.– Gerichtsgebühr sei keine Rechtsöffnung zu erteilen, da diese dem Ge- suchsgegner auferlegt worden seien, weshalb der Gesuchstellerin keine Aktivlegi- timation zur Einforderung der Gebühr zukomme (Urk. 20 S. 4). Die Einwände des Gesuchsgegners – er sei mit dem Urteilsvorschlag nicht einverstanden gewesen, habe jedoch die Einhaltung der Frist zu dessen Ablehnung aufgrund seines Ge- sundheitszustands versäumt; durch das Parkieren des Fahrzeugs nachts um 22.23 Uhr sei ohnehin kein Schaden zulasten Dritter verursacht worden und an den Bremsen seines Fahrzeugs sei durch das Abschleppen ein Schaden entstan- den – seien unbehelflich und würden das Rechtsöffnungsgesuch nicht entkräften, zumal er weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der in Frage stehenden Forderungen geltend mache, geschweige denn mit Urkunden belege. Den Urteils- vorschlag des Friedensrichteramtes C._____ vom 27. September 2024 hätte der Gesuchsgegner innert der darin genannten Frist ablehnen können und auch müs- sen. Die verpasste Ablehnungsfrist für den Urteilsvorschlag aus gesundheitlichen
- 4 - Gründen stehe der Erteilung der Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG nicht ent- gegen, zumal ihm "lediglich" eine 40 % Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde (Urk. 20 S. 3). Auch wäre diese Rüge vor dem Friedensrichteramt zu erheben ge- wesen. Sodann wäre der Schadenersatz für sein beschädigtes Fahrzeug in einem separaten Verfahren einzufordern gewesen (Urk. 20 S. 4).
b) Der Gesuchsgegner rügt im Beschwerdeverfahren, es habe sich um ei- nen Geschäftsparkplatz gehandelt, der in der Nacht nicht für Kunden benötigt werde. Sein Auto sei am 8. Dezember 2019 um 22.23 Uhr abgeschleppt worden. Er habe den Abschleppdienst nicht beauftragt. Die Kostentragung sei ungerecht- fertigt, da kein Schaden entstanden sei. Sein Auto sei beim Abschleppvorgang beschädigt worden. Die Reparaturkosten würden sich auf Fr. 1'450.– belaufen. Er weise nochmals darauf hin, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Frist leider ungewollt habe verstreichen lassen. Der mündliche Hinweis der Vorinstanz, er solle einen Anwalt für weitere Schritte engagieren, sei wegen der Streitsumme für ihn nicht tragbar (Urk. 19 S. 2).
c) Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 20 S. 3), hat das Gericht gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Einwen- dungen nach Art. 81 SchKG sind grundsätzlich abschliessend. Der Gesuchsgeg- ner macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 7 S. 1-3 und Prot. I S. 3 f.) – auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass er die Forderung der Gesuchstellerin bezahlt oder anderweitig getilgt hat. Ebenso macht er weder Stundung noch die Verjährung der Forderung geltend. Zudem vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners den formellen Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. oben Erw. 2a). Der Gesuchs- gegner legt lediglich seine Sicht der Sach- und Rechtslage dar und setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht einmal ansatzweise auseinan- der. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Urteils- vorschlag des Friedensrichteramtes C._____ vom 27. September 2024 als defini- tiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG qualifizierte (Urk. 20
- 5 - S. 4). Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie sich als rechtlich irrelevant erweisen würden (vgl. Urk. 20 S. 3). Der Gesuchs- gegner begnügt sich im Wesentlichen damit, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen zu wiederholen und die Prüfung des Rechts- öffnungstitels anhand seiner Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu begehren. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der Gesuchsgegner ist darauf aufmerksam zu machen, dass das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren ist. Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann nicht (mehr) geprüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist die Forts- etzung der Betreibung und nicht ein Entscheid über die Forderung als solche. Das bedeutet, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzun- gen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Ins- besondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegen- den Entscheids nicht mehr überprüft werden. Aufgrund dessen durfte die Vorin- stanz die im Urteilsvorschlag vom 27. September 2024 des Friedensrichteramtes C._____ dem Gesuchsgegner auferlegte Verpflichtung, der Gesuchstellerin Fr. 400.– nebst 5 % Zins seit 20. Dezember 2019 und Fr. 53.30 Betreibungskos- ten zu bezahlen (vgl. Urk. 2/2), nicht nochmals überprüfen und die diesbezügli- chen Vorbringen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigen (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/218 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund ist mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten.
4. a) Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs-
- 6 - gegner aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.
b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuch- stellerin mangels relevanter Umtriebe. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 19, 21 und der Doppel von Urk. 22/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 7 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm