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RT250069

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-06-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 3. April 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 21. November 2024) provisori- sche Rechtsöffnung für Fr. 47'835.– zuzüglich Zins zu 6.9 % seit 1. August 2024 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung des Entscheids (Urk. 13 S. 10 = Urk. 16 S. 10).

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 16. April 2025 (Eingang im Briefkasten des Ober- gerichts des Kantons Zürich am 17. April 2025; vgl. an Urk. 15 angehefteter Brief- umschlag) fristgerecht (Urk. 14/1; Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2025 sei aufzuheben.

E. 2 Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen.

E. 3 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

E. 4 Die Gerichtskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

E. 5 Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu ent- schädigen."

c) Der mit Verfügung vom 23. April 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.– (Urk. 18) ging mit Valuta 13. Mai 2025 ein (Urk. 19). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand-

- 3 - punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.).

b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausge- schlossen. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).

3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die zwischen der Gesuchstel- lerin und dem Gesuchsgegner geschlossene Zahlungsvereinbarung vom 27. Juni 2024 betreffend Rückerstattung von Stornierungskosten sei eine bezifferte, durch den Gesuchsgegner unterzeichnete Schuldanerkennung, welche einen gültigen, provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle (Urk. 16 S. 3 f.). Die Zahlungsvereinbarung vom 27. Juni 2024 sei zwischen der Gesuchstellerin als Gläubigerin und "Herr A._____" als "Schuldner/in" geschlos- sen worden. Nichts deute darauf hin, dass der Gesuchsgegner die Zahlungsver- einbarung für die C.____ GmbH unterzeichnet habe, er habe schlicht als "Schuld- ner/in A._____" unterzeichnet. Die C.____ GmbH bzw. die Funktion des Gesuchs- gegners in dieser Gesellschaft werde in der Zahlungsvereinbarung nicht erwähnt. Unter dem Titel "Schuldanerkennung" in Ziffer 1.1 der Zahlungsvereinbarung an- erkenne "[d]er/die Schuldner/in", mithin der Gesuchsgegner, der Gläubigerin, mit- hin der Gesuchstellerin, den Betrag von Fr. 47'835.– zuzüglich 6.9 % Verzugszin- sen p.a. per 30. Juli 2024 zu schulden. In Ziffer 1.2 werde festgehalten, dass diese Schuldanerkennung unabhängig vom Bestand der genannten Forderung

- 4 - sei. In Ziffer 2 sei vereinbart worden, dass der/die Schuldner/in der Gesuchstel- lerin diesen Betrag in Raten von jeweils Fr. 1'000.–, am Ende jedes Monats, erst- mals per 30. Juli 2024, bezahle, bis die Schuld vollständig getilgt sei. Es handle sich ausdrücklich um eine persönliche Schuld des Gesuchsgegners. Der Einwand des Gesuchsgegners, er habe im Glauben unterzeichnet, die Zahlungsvereinba- rung im Namen der C.____ GmbH abgeschlossen zu haben, sei unbehelflich, denn nach Treu und Glauben habe er die Schuldanerkennung in der Zahlungsver- einbarung als persönliche Schuld verstehen müssen, und zwar selbst dann, wenn sich die Gespräche und Verhandlungen mit der Gesuchstellerin stets auf die C.____ GmbH bezogen hätten, was zudem unbelegt sei. Die Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner sei gegeben, unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner in der Kooperations- bzw. Provisionsvereinbarung eine solidari- sche persönliche Haftung für die Schulden der C.____ GmbH eingegangen sei oder nicht (Urk. 16 S. 5). Käme es auf den Kooperationsvertrag an, wäre der Ge- suchstellerin insoweit zuzustimmen, dass in Ziffer 10 der Provisionsvereinbarung Anhang A ausdrücklich ein kumulativer Schuldbeitritt des Gesuchsgegners verein- bart worden sei. Gemäss Ziff. 10 der Provisionsvereinbarung Anhang A sei "Herr A._____" dem Kooperationspartner, d.h. der C.____ GmbH, bezüglich sämtlicher allenfalls bereits bestehender sowie zukünftiger Verpflichtungen des Vertriebs- partners gegenüber der D._____ GmbH als Gesamtschuldner beigetreten und habe die solidarische persönliche Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vertriebspartners übernommen. Somit habe er die solidarische persönliche Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der C.____ GmbH gegenüber der Gesuchstellerin übernommen. Würde die C.____ GmbH der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 47'835.– schulden, wie der Gesuchsgegner sinngemäss vorbringe, so würde er für diese Schuld persönlich und solidarisch mithaften (Urk. 16 S. 6). Die Einwendungen des Gesuchsgegners zur Gültigkeit des Kooperationsvertra- ges vermöchten nicht zu überzeugen: Der Gesuchsgegner habe die Anfechtung des Kooperationsvertrages oder der Zahlungsvereinbarung wegen Grundlagenirr- tums weder behauptet noch belegt (Urk. 16 S. 7). Selbst wenn davon ausgegan- gen werde, dass er mit seiner Stellungnahme im Rechtsöffnungsverfahren dies hätte tun wollen, seien die Voraussetzungen für eine Vertragsaufhebung nicht ge-

- 5 - geben (Urk. 16 S. 7). Entgegen seiner Auffassung sei eine persönliche Haftung für Schulden einer Gesellschaft nichts Ungewöhnliches. Davon abgesehen sei so- wohl die Schuldnereigenschaft des Gesuchsgegners in der Zahlungsvereinbarung als auch der kumulative Schuldbeitritt im Anhang A der Provisionsvereinbarung unmissverständlich festgehalten. Wenn er sich über die Tragweite der persönli- chen Haftung geirrt haben sollte, sei er einem unbeachtlichen Rechtsirrtum unter- legen. Das schliesslich angeführte, relativ junge Alter von 23 Jahren begründe nicht ohne Weiteres eine Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen. Sein Werde- gang sei nicht bekannt. Inwiefern die Gesuchstellerin eine solche Unerfahrenheit ausgenutzt haben solle, lege der Gesuchsgegner nicht dar und sei nicht ersicht- lich (Urk. 16 S. 8).

b) Der Gesuchsgegner rügt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen, die Zahlungsvereinbarung sei im Namen der C.____ GmbH unterzeichnet worden (Urk. 15 S. 1 und 2). Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass er persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH hafte. Ihm sei die in der Kooperationsvereinbarung genannte persönliche Haftung nie im Detail erklärt bzw. ausreichend erläutert worden (Urk. 15 S. 1). Mangels Aufklärung sei die Klausel als unangemessen und unklar zu werten. Er habe in der Funktion als Geschäftsführer gehandelt. Die Ge- suchstellerin müsse ihre Forderung gegen die C.____ GmbH geltend machen. Er sei bei der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung und der Zahlungsver- einbarung geschäftlich unerfahren gewesen. Die Gesuchstellerin habe ihm Ver- träge vorgelegt, die er im Vertrauen auf die geschäftliche Praxis unterzeichnet habe. Die persönliche Haftung sei weder klar noch üblich (Urk. 15 S. 2).

c) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt den obgenannten Anforderungen nicht (vgl. Erw. Ziff. 2a). Der Gesuchsgegner setzt sich darin mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Er unterlässt es demnach auch, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach die zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner geschlossene Zahlungsvereinbarung vom 27. Juni 2024 betreffend Rückerstattung von Stornie- rungskosten eine bezifferte, durch den Gesuchsgegner unterzeichnete Schuld- anerkennung sei, welche einen gültigen, provisorischen Rechtsöffnungstitel im

- 6 - Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle (Urk. 16 S. 3 f.). Seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren zur fehlenden Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner, zum Grundlagenirrtum und zur Übervorteilung (Urk. 15 S. 1 und 2) stellen lediglich Wiederholungen des im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrach- ten dar (vgl. Urk. 12 S. 1 f.). Damit stellt er den zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz – die Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner sei gege- ben (Urk. 16 S. 5); selbst wenn die C.____ GmbH der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 47'835.– schulde, würde der Gesuchsgegner für diese Schuld persönlich und solidarisch mithaften (Urk. 16 S. 6); die Anfechtung des Kooperationsvertra- ges oder der Zahlungsvereinbarung habe der Gesuchsgegner weder behauptet noch belegt (Urk. 16 S. 7); eine allfälliger Irrtum des Gesuchsgegners über die Tragweite der persönlichen Haftung stelle einen unbeachtlichen Rechtsirrtum und nicht einen Grundlagenirrtum dar (Urk. 16 S. 8); eine Ausnutzung der Unerfahren- heit des Gesuchsgegners sei nicht dargelegt und nicht ersichtlich (Urk. 16 S. 8) – nichts entgegen. Er begnügt sich, seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfah- ren zu wiederholen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

d) Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, die Forderung von Fr. 47'835.– sei nicht nachvollziehbar und durch keine konkreten Unterlagen (z.B. Rechnungen, Auszahlungen) belegt, der tatsächliche Streitwert liege deutlich dar- unter (Urk. 15 S. 1), und er habe die behauptete Zahlung nie erhalten (Urk. 15 S. 2). Diese Tatsachenbehauptungen bringt er alle erstmals im Beschwerdever- fahren vor (vgl. Urk. 12). Sie stellen unzulässige Noven dar (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und sind im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten.

e) Da damit von Seiten des Gesuchsgegners keine genügende Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Ent-

- 7 - scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstel- lerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und 17/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 47'835.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 25. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250069-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 25. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B.____ Consulting GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. April 2025 (EB250036-G)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 3. April 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 21. November 2024) provisori- sche Rechtsöffnung für Fr. 47'835.– zuzüglich Zins zu 6.9 % seit 1. August 2024 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung des Entscheids (Urk. 13 S. 10 = Urk. 16 S. 10).

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 16. April 2025 (Eingang im Briefkasten des Ober- gerichts des Kantons Zürich am 17. April 2025; vgl. an Urk. 15 angehefteter Brief- umschlag) fristgerecht (Urk. 14/1; Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2025 sei aufzuheben.

2. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

4. Die Gerichtskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

5. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu ent- schädigen."

c) Der mit Verfügung vom 23. April 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.– (Urk. 18) ging mit Valuta 13. Mai 2025 ein (Urk. 19). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand-

- 3 - punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.).

b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausge- schlossen. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).

3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die zwischen der Gesuchstel- lerin und dem Gesuchsgegner geschlossene Zahlungsvereinbarung vom 27. Juni 2024 betreffend Rückerstattung von Stornierungskosten sei eine bezifferte, durch den Gesuchsgegner unterzeichnete Schuldanerkennung, welche einen gültigen, provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle (Urk. 16 S. 3 f.). Die Zahlungsvereinbarung vom 27. Juni 2024 sei zwischen der Gesuchstellerin als Gläubigerin und "Herr A._____" als "Schuldner/in" geschlos- sen worden. Nichts deute darauf hin, dass der Gesuchsgegner die Zahlungsver- einbarung für die C.____ GmbH unterzeichnet habe, er habe schlicht als "Schuld- ner/in A._____" unterzeichnet. Die C.____ GmbH bzw. die Funktion des Gesuchs- gegners in dieser Gesellschaft werde in der Zahlungsvereinbarung nicht erwähnt. Unter dem Titel "Schuldanerkennung" in Ziffer 1.1 der Zahlungsvereinbarung an- erkenne "[d]er/die Schuldner/in", mithin der Gesuchsgegner, der Gläubigerin, mit- hin der Gesuchstellerin, den Betrag von Fr. 47'835.– zuzüglich 6.9 % Verzugszin- sen p.a. per 30. Juli 2024 zu schulden. In Ziffer 1.2 werde festgehalten, dass diese Schuldanerkennung unabhängig vom Bestand der genannten Forderung

- 4 - sei. In Ziffer 2 sei vereinbart worden, dass der/die Schuldner/in der Gesuchstel- lerin diesen Betrag in Raten von jeweils Fr. 1'000.–, am Ende jedes Monats, erst- mals per 30. Juli 2024, bezahle, bis die Schuld vollständig getilgt sei. Es handle sich ausdrücklich um eine persönliche Schuld des Gesuchsgegners. Der Einwand des Gesuchsgegners, er habe im Glauben unterzeichnet, die Zahlungsvereinba- rung im Namen der C.____ GmbH abgeschlossen zu haben, sei unbehelflich, denn nach Treu und Glauben habe er die Schuldanerkennung in der Zahlungsver- einbarung als persönliche Schuld verstehen müssen, und zwar selbst dann, wenn sich die Gespräche und Verhandlungen mit der Gesuchstellerin stets auf die C.____ GmbH bezogen hätten, was zudem unbelegt sei. Die Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner sei gegeben, unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner in der Kooperations- bzw. Provisionsvereinbarung eine solidari- sche persönliche Haftung für die Schulden der C.____ GmbH eingegangen sei oder nicht (Urk. 16 S. 5). Käme es auf den Kooperationsvertrag an, wäre der Ge- suchstellerin insoweit zuzustimmen, dass in Ziffer 10 der Provisionsvereinbarung Anhang A ausdrücklich ein kumulativer Schuldbeitritt des Gesuchsgegners verein- bart worden sei. Gemäss Ziff. 10 der Provisionsvereinbarung Anhang A sei "Herr A._____" dem Kooperationspartner, d.h. der C.____ GmbH, bezüglich sämtlicher allenfalls bereits bestehender sowie zukünftiger Verpflichtungen des Vertriebs- partners gegenüber der D._____ GmbH als Gesamtschuldner beigetreten und habe die solidarische persönliche Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vertriebspartners übernommen. Somit habe er die solidarische persönliche Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der C.____ GmbH gegenüber der Gesuchstellerin übernommen. Würde die C.____ GmbH der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 47'835.– schulden, wie der Gesuchsgegner sinngemäss vorbringe, so würde er für diese Schuld persönlich und solidarisch mithaften (Urk. 16 S. 6). Die Einwendungen des Gesuchsgegners zur Gültigkeit des Kooperationsvertra- ges vermöchten nicht zu überzeugen: Der Gesuchsgegner habe die Anfechtung des Kooperationsvertrages oder der Zahlungsvereinbarung wegen Grundlagenirr- tums weder behauptet noch belegt (Urk. 16 S. 7). Selbst wenn davon ausgegan- gen werde, dass er mit seiner Stellungnahme im Rechtsöffnungsverfahren dies hätte tun wollen, seien die Voraussetzungen für eine Vertragsaufhebung nicht ge-

- 5 - geben (Urk. 16 S. 7). Entgegen seiner Auffassung sei eine persönliche Haftung für Schulden einer Gesellschaft nichts Ungewöhnliches. Davon abgesehen sei so- wohl die Schuldnereigenschaft des Gesuchsgegners in der Zahlungsvereinbarung als auch der kumulative Schuldbeitritt im Anhang A der Provisionsvereinbarung unmissverständlich festgehalten. Wenn er sich über die Tragweite der persönli- chen Haftung geirrt haben sollte, sei er einem unbeachtlichen Rechtsirrtum unter- legen. Das schliesslich angeführte, relativ junge Alter von 23 Jahren begründe nicht ohne Weiteres eine Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen. Sein Werde- gang sei nicht bekannt. Inwiefern die Gesuchstellerin eine solche Unerfahrenheit ausgenutzt haben solle, lege der Gesuchsgegner nicht dar und sei nicht ersicht- lich (Urk. 16 S. 8).

b) Der Gesuchsgegner rügt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen, die Zahlungsvereinbarung sei im Namen der C.____ GmbH unterzeichnet worden (Urk. 15 S. 1 und 2). Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass er persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH hafte. Ihm sei die in der Kooperationsvereinbarung genannte persönliche Haftung nie im Detail erklärt bzw. ausreichend erläutert worden (Urk. 15 S. 1). Mangels Aufklärung sei die Klausel als unangemessen und unklar zu werten. Er habe in der Funktion als Geschäftsführer gehandelt. Die Ge- suchstellerin müsse ihre Forderung gegen die C.____ GmbH geltend machen. Er sei bei der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung und der Zahlungsver- einbarung geschäftlich unerfahren gewesen. Die Gesuchstellerin habe ihm Ver- träge vorgelegt, die er im Vertrauen auf die geschäftliche Praxis unterzeichnet habe. Die persönliche Haftung sei weder klar noch üblich (Urk. 15 S. 2).

c) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt den obgenannten Anforderungen nicht (vgl. Erw. Ziff. 2a). Der Gesuchsgegner setzt sich darin mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Er unterlässt es demnach auch, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach die zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner geschlossene Zahlungsvereinbarung vom 27. Juni 2024 betreffend Rückerstattung von Stornie- rungskosten eine bezifferte, durch den Gesuchsgegner unterzeichnete Schuld- anerkennung sei, welche einen gültigen, provisorischen Rechtsöffnungstitel im

- 6 - Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle (Urk. 16 S. 3 f.). Seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren zur fehlenden Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner, zum Grundlagenirrtum und zur Übervorteilung (Urk. 15 S. 1 und 2) stellen lediglich Wiederholungen des im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrach- ten dar (vgl. Urk. 12 S. 1 f.). Damit stellt er den zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz – die Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner sei gege- ben (Urk. 16 S. 5); selbst wenn die C.____ GmbH der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 47'835.– schulde, würde der Gesuchsgegner für diese Schuld persönlich und solidarisch mithaften (Urk. 16 S. 6); die Anfechtung des Kooperationsvertra- ges oder der Zahlungsvereinbarung habe der Gesuchsgegner weder behauptet noch belegt (Urk. 16 S. 7); eine allfälliger Irrtum des Gesuchsgegners über die Tragweite der persönlichen Haftung stelle einen unbeachtlichen Rechtsirrtum und nicht einen Grundlagenirrtum dar (Urk. 16 S. 8); eine Ausnutzung der Unerfahren- heit des Gesuchsgegners sei nicht dargelegt und nicht ersichtlich (Urk. 16 S. 8) – nichts entgegen. Er begnügt sich, seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfah- ren zu wiederholen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

d) Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, die Forderung von Fr. 47'835.– sei nicht nachvollziehbar und durch keine konkreten Unterlagen (z.B. Rechnungen, Auszahlungen) belegt, der tatsächliche Streitwert liege deutlich dar- unter (Urk. 15 S. 1), und er habe die behauptete Zahlung nie erhalten (Urk. 15 S. 2). Diese Tatsachenbehauptungen bringt er alle erstmals im Beschwerdever- fahren vor (vgl. Urk. 12). Sie stellen unzulässige Noven dar (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und sind im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten.

e) Da damit von Seiten des Gesuchsgegners keine genügende Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Ent-

- 7 - scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstel- lerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und 17/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 47'835.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 25. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms