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RT250063

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-05-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Beschwerde gegen C._____ Betreibungsamt Seuzach

E. 3 Beschwerde gegen Bezirksrichterin C. Jost + Gerichtsschreiberin L. Frei Beschluss vom 3. April 2025." Mit Eingabe vom 28. April 2025 reichte der Gesuchsgegner weitere Unterlagen ein (Urk. 15; Urk. 16/1–2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Da sich die Be- schwerden – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet erweisen, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das Obergericht des Kantons Zürich ist als Rechtsmittelinstanz für die Be- handlung von Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichte und der Friedensrichterämter zuständig (§ 48 GOG). Auf die Beschwerden gegen die Gemeindeverwaltung (Antrag Nr. 1) sowie C._____ des Betreibungsamtes Seuzach (Antrag Nr. 2) ist daher nicht einzutreten.

- 3 -

E. 3.1 Soweit der Gesuchsgegner seinen Beschwerdeantrag Nr. 3 als Ausstandsge- such nach Art. 49 ZPO gegen die vorinstanzliche Richterin und Gerichtsschreiberin verstehen sollte, ist dieses abzuweisen, da er keinen Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 ZPO dartut.

E. 3.2 Weiter scheint der Gesuchsgegner auch inhaltlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein. So führt er aus, versucht zu haben, "dieses Geldproblem" zu verhindern (Urk. 11 S. 1) und wirft die Frage auf, ob die Auswei- sung rechtens gewesen sei (Urk. 11 S. 2). Zudem reichte er als Beschwerdebeilage den "Mietvertrag für Garagen / Abstellplätze" vom 9. März 2020 bzw. 6. April 2020 ein, wobei er wissen möchte, ob dieser Vertrag "Bestandteil der Wohnung" sei. Fer- ner weist er darauf hin, dass die Unterschrift der Vertretung der Vermieterin auf dem Vertrag fehle (Urk. 13/2 S. 2).

E. 3.3 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grund- legende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.

E. 3.4 Die Vorinstanz erteilte die definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Juli 2024, mit welchem der Gesuchsgegner (unter anderem) verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin die Vollzugskosten für die Ausweisung zu ersetzen, sowie gestützt auf die Kostenrechnung und Verfügung des Gemeindeammannamtes Seuzach vom 18. Oktober 2024, mit welchen die

- 4 - Kosten auf Fr. 7'738.55 festgesetzt und der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt wurden (Urk. 12 E. III). Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 12 E. III) geht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort ein. Sie genügt daher den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu prüfen ist, ob die Ausweisung zu Recht erfolgte oder nicht. Entsprechende Einwendungen hätte der Gesuchsgegner mit dem Rechtsmittel gegen den Ausweisungsentscheid gel- tend machen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird, soweit vorliegend die Voll- zugskosten der Ausweisung betroffen sind, einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.).

E. 3.5 Die provisorische Rechtsöffnung wurde gestützt auf den "Mietvertrag für Ga- ragen / Abstellplätze" vom 9. März 2020 bzw. 6. April 2020 erteilt (Urk. 12 E. II). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 12 E. II. 1.4), liegt mit diesem Miet- vertrag für die Mietzinse für die Zeit vor der Kündigung (September 2023 bis und mit Januar 2024) ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, woran auch nichts zu ändern vermag, dass der Vertrag nur von der Vermieterin und dem Gesuchsgegner und nicht auch noch von der Vertretung der Vermieterin unterzeichnet wurde (Urk. 13/2 S. 2). Unklar ist sodann, worauf die Frage des Gesuchsgegners abzielt, ob dieser Vertrag "Bestandteil der Wohnung" sei (Urk. 13/2 S. 2). In Ziffer 1.3 des Vertrags wird jedenfalls kein Wohnungsmietvertrag angegeben, von dem der Miet- vertrag für Garagen / Abstellplätze Bestandteil wäre (Urk. 13/2 S. 1). Wie zuvor erwähnt, wird im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft, ob der Ausweisungsentscheid korrekt war oder nicht. Die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners erweist sich demnach auch in diesen Punkt als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 3.3).

- 5 -

E. 4 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'138.55 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. C. Jost und Gerichts- schreiberin Dr. L. Frei wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 11, Urk. 13/1–10, Urk. 15 und Urk. 16/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'138.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: sba
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250063-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 6. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Gemeinde B._____, Abteilung Finanzen betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 3. April 2025 (EB250095-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 3. April 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2025) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 7'738.55 nebst Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2024 und Entschädi- gung gemäss Ziff. 6 des Urteils sowie provisorische Rechtsöffnung für 400.– nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2023. Im Mehrbetrag (Fr. 640.–) wurde das Rechtsöff- nungsbegehren abgewiesen. Die Spruchgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Ferner wurde er verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 9 S. 8 f. = Urk. 12 S. 8 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 16. April 2025 erklärte der Gesuchsgegner, Beschwerde ge- gen folgende Personen zu erheben (Urk. 11 S. 1): "1. Beschwerde gegen Gemeindeverwaltung Abteilung Liegenschaf- ten (Finanzverwaltung)

2. Beschwerde gegen C._____ Betreibungsamt Seuzach

3. Beschwerde gegen Bezirksrichterin C. Jost + Gerichtsschreiberin L. Frei Beschluss vom 3. April 2025." Mit Eingabe vom 28. April 2025 reichte der Gesuchsgegner weitere Unterlagen ein (Urk. 15; Urk. 16/1–2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Da sich die Be- schwerden – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet erweisen, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das Obergericht des Kantons Zürich ist als Rechtsmittelinstanz für die Be- handlung von Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichte und der Friedensrichterämter zuständig (§ 48 GOG). Auf die Beschwerden gegen die Gemeindeverwaltung (Antrag Nr. 1) sowie C._____ des Betreibungsamtes Seuzach (Antrag Nr. 2) ist daher nicht einzutreten.

- 3 - 3.1. Soweit der Gesuchsgegner seinen Beschwerdeantrag Nr. 3 als Ausstandsge- such nach Art. 49 ZPO gegen die vorinstanzliche Richterin und Gerichtsschreiberin verstehen sollte, ist dieses abzuweisen, da er keinen Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 ZPO dartut. 3.2. Weiter scheint der Gesuchsgegner auch inhaltlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein. So führt er aus, versucht zu haben, "dieses Geldproblem" zu verhindern (Urk. 11 S. 1) und wirft die Frage auf, ob die Auswei- sung rechtens gewesen sei (Urk. 11 S. 2). Zudem reichte er als Beschwerdebeilage den "Mietvertrag für Garagen / Abstellplätze" vom 9. März 2020 bzw. 6. April 2020 ein, wobei er wissen möchte, ob dieser Vertrag "Bestandteil der Wohnung" sei. Fer- ner weist er darauf hin, dass die Unterschrift der Vertretung der Vermieterin auf dem Vertrag fehle (Urk. 13/2 S. 2). 3.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grund- legende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 3.4. Die Vorinstanz erteilte die definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Juli 2024, mit welchem der Gesuchsgegner (unter anderem) verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin die Vollzugskosten für die Ausweisung zu ersetzen, sowie gestützt auf die Kostenrechnung und Verfügung des Gemeindeammannamtes Seuzach vom 18. Oktober 2024, mit welchen die

- 4 - Kosten auf Fr. 7'738.55 festgesetzt und der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt wurden (Urk. 12 E. III). Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 12 E. III) geht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort ein. Sie genügt daher den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu prüfen ist, ob die Ausweisung zu Recht erfolgte oder nicht. Entsprechende Einwendungen hätte der Gesuchsgegner mit dem Rechtsmittel gegen den Ausweisungsentscheid gel- tend machen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird, soweit vorliegend die Voll- zugskosten der Ausweisung betroffen sind, einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). 3.5. Die provisorische Rechtsöffnung wurde gestützt auf den "Mietvertrag für Ga- ragen / Abstellplätze" vom 9. März 2020 bzw. 6. April 2020 erteilt (Urk. 12 E. II). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 12 E. II. 1.4), liegt mit diesem Miet- vertrag für die Mietzinse für die Zeit vor der Kündigung (September 2023 bis und mit Januar 2024) ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, woran auch nichts zu ändern vermag, dass der Vertrag nur von der Vermieterin und dem Gesuchsgegner und nicht auch noch von der Vertretung der Vermieterin unterzeichnet wurde (Urk. 13/2 S. 2). Unklar ist sodann, worauf die Frage des Gesuchsgegners abzielt, ob dieser Vertrag "Bestandteil der Wohnung" sei (Urk. 13/2 S. 2). In Ziffer 1.3 des Vertrags wird jedenfalls kein Wohnungsmietvertrag angegeben, von dem der Miet- vertrag für Garagen / Abstellplätze Bestandteil wäre (Urk. 13/2 S. 1). Wie zuvor erwähnt, wird im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft, ob der Ausweisungsentscheid korrekt war oder nicht. Die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners erweist sich demnach auch in diesen Punkt als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 3.3).

- 5 -

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'138.55 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. C. Jost und Gerichts- schreiberin Dr. L. Frei wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 11, Urk. 13/1–10, Urk. 15 und Urk. 16/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'138.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: sba