opencaselaw.ch

RT250054

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-04-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 13. März 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 3. Januar

2025) gestützt auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2024 für Fr. 1'285'669.67 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 1'870'897.75 seit 4. Mai 2024. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegte sie dem Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) und verpflichtete ihn, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'295.– zu bezahlen (Urk. 13 = Urk. 16).

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. März 2025 (gleichentags zur Post gegeben; siehe an Urk. 15 angeheftete Sendungsverfol- gung der Post samt Briefumschlag), eingegangen am 27. März 2025, fristgerecht (vgl. Urk. 14b) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 13. März 2025, Geschäfts-Nr. EB250112-L/U sei aufzuheben.

E. 2 a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab hat die Beschwerde konkrete Anträge zu enthalten, aus de- nen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Ein blosser Aufhebungsan- trag (verbunden mit einem Rückweisungsantrag), aber ohne Antrag zur Sache, kommt lediglich dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender

- 3 - Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 20). Sodann hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 m.w.H.; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 m.w.H.).

E. 3 Mai 2024 bleibt daher vollstreckbar und ist als definitiver Rechtsöffnungstitel zu werten. Der noch zu ergehende Entscheid des Bundesgerichts in der Sache selbst als auch über den vom Gesuchsgegner gestellten Antrag vom 28. Februar 2025 auf teilweise Freigabe von gesperrten Vermögenswerten vermögen daran nichts zu ändern. Ein Sistierungsgrund liegt daher nicht vor, weshalb das vorlie- gende Beschwerdeverfahren nicht zu sistieren ist (Urk. 15 S. 2).

b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Der Beschwerde des Gesuchsgegners fehlt ein Antrag in der Sache, beantragt er doch lediglich die Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils (Urk. 15 S. 2). Aus der Be- schwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass der Gesuchsgegner die Abweisung der definitiven Rechtsöffnungsgesuch erreichen will (Urk. 15 S. 2 ff.), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 4 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf das obergerichtliche Urteil vom 3. Mai 2024, worin der Gesuchsgeg- ner dazu verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin Fr. 1'000'995.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2014 sowie den weiteren Geschädigten Urs Wehin- ger, Aurelio Ferrari und Urs Kälin je Schadenersatz von Fr. 289'967.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2009 zu bezahlen. Sodann habe das Obergericht eine Ersatzforderung in der Höhe der Deliktssumme von Fr. 1'900'000.– festge- legt und diese der geschädigten Gesuchstellerin und den weiteren geschädigten Personen bis zur Deckung der Schadenersatzforderung zugesprochen. Im Ge- genzug hätten alle Geschädigten ihre Ansprüche im entsprechendem Umfang dem Staat abgetreten. Darüber hinaus sei der Gesuchsgegner dazu verpflichtet worden, der Gesuchstellerin sowie den weiteren Geschädigten, eine Prozessent- schädigung von total Fr. 213'108.25 (Fr. 164'508.25 + Fr. 48'600.– zu entrichten). Die obgenannten Geschädigten hätten ihre Ansprüche der Gesuchstellerin abge-

- 5 - treten, soweit sie diese nicht bereits dem Staat abgetreten hätten (Urk. 16 S. 2). Die von der Gesuchstellerin verlangte Forderung setze sich aus den Schadener- satzansprüchen und Parteientschädigungen samt aufgelaufenen Zinsen bis

3. Mai 2024 zusammen, abzüglich des an den Staat abgetretenen Anteils im Um- fang der Ersatzforderung (Urk. 16 S. 3). Zum Einwand der fehlenden Vollstreck- barkeit des Rechtsöffnungstitels hielt die Vorinstanz fest, das Bundesgericht habe mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Gesuchsgegners abgewiesen. Der Beschwerde in Zivilsachen komme von Geset- zes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Im Rahmen eines Strafverfahrens adhäsionsweise erkannte zivile Leistungsansprüche würden nicht unter die Ausnahmetatbestände im Sinne von Art. 103 Abs. 2 BGG fallen (die auf aufschiebende Wirkung erstrecke sich gemäss lit. c [recte: b] ausdrücklich nicht auf die adhäsionsweise beurteilten Zivilansprüche). Da das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung angeordnet habe, sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2024 vollstreckbar. Es stelle damit einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zinsen durch die eingereichten Urkunden ausgewiesen; ebenso die Berechtigung der Gesuchstellerin daran (Urk. 16 S. 3). Hinsichtlich des gel- tend gemachten fehlenden rechtlichen Interesses der Gesuchstellerin sei der reine Umstand, dass Vermögenswerte strafprozessual gesperrt worden seien, nicht gleichbedeutend damit, dass der Anspruch des Gläubigers zwangsläufig daraus befriedigt werden könne. Dies sei erst der Fall, wenn im Strafurteil festge- legt werde, dass diese Vermögenswerte im Sinne von Art. 73 StGB zugunsten der Geschädigten verwendet würden. Vorliegend sei dies für die verlangte Parteient- schädigung sowie den verlangten Teil der Schadenersatzforderung nicht der Fall. Damit laufe auch der Einwand des Gesuchsgegners ins Leere, es sei der Weg der Betreibung auf Pfandverwertung zu bestreiten, da es unzulässig sei, ein Pfandrecht zu besitzen und stattdessen andere Vermögenswerte zu pfänden (Urk. 16 S. 4).

b) Der Gesuchsgegner macht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren zunächst geltend, es fehle der Gesuchstellerin am notwendigen Rechtsschutzin- teresse, habe er doch nachgewiesen, dass im laufenden Strafverfahren gesperrte

- 6 - Vermögenswerte von mehr als Fr. 7.1 Mio. zur Deckung ihrer Schadenersatzan- sprüche zur Verfügung stünden. Ob der Gesuchstellerin überhaupt ein Schaden- ersatzanspruch zustehe, sei offen, da dieser im bundesgerichtlichen Verfahren strittig sei (Urk. 15 S. 4). Immobilienwerte von Fr. 1.85 Mio. seien aus unerfindli- chen Gründen vom Obergericht von der Sperre ausgenommen worden. Dies führe zur paradoxen Situation, dass die Gesuchstellerin ihre unsichere Forderung mit der Verwertung von Immobilien tilgen könne, obwohl ausreichend liquide Ver- mögenswerte zur Verfügung stünden. Ein Restbetrag von Fr. 5.26 Mio. an Barmit- teln und Wertschriften seien bis zur Rechtskraft des Entscheids des Bundesge- richts gesperrt. Dieser Betrag decke die vom Obergericht zugesprochenen An- sprüche der Gesuchstellerin von Fr. 1.9 Mio. ebenso, wie die mit der Betreibungs- forderung geltend gemachten Zinsen und die Parteientschädigung. Deshalb habe die Gesuchstellerin kein rechtliches Interesse an der Durchführung eines Zwangs- vollstreckungsverfahrens für die versehentlich freigewordenen Immobilien. Ihr Ge- such sei mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen (Urk. 15 S. 5). Ein schutzwürdiges Interesse ist vorliegend gegeben, weil die Gesuchstel- lerin noch keinen auf die Forderung anrechenbaren Verwertungserlös aus den ge- sperrten Vermögenswerten erhalten hat und die Forderung, für welche vorliegend Rechtsöffnung verlangt wird, auch nicht anderweitig getilgt wurde. Der Einwand der Tilgung erhob der Gesuchsgegner denn auch weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 11 S. 1 ff. und 15 S. 2 ff.). Eine wie vorliegend be- stehende strafprozessuale Beschlagnahme von Vermögenswerten des Straftäters schliesst eine eigenständige (parallele) Betreibung nach SchKG für eine im Straf- urteil zugesprochene Zivilforderung der Gläubigerin auch dann nicht aus, wenn der Erlös aus der strafrechtlichen Verwertung ganz oder teilweise der Gesuchstel- lerin zur Befriedigung der betriebenen Forderung zugewiesen wurde (vgl. OGer ZH RT240048 vom 8. August 2024 E. 5.2). Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB bewirkt der strafprozessuale Beschlagnahmung kein Vorzugsrecht zugunsten der Geschädigten. Entsprechend ist der vorinstanzlichen Ausführung zuzustimmen, wonach der Umstand, dass die Vermögenswerte strafprozessual gesperrt wur- den, nicht bedeute, dass der Anspruch der Gesuchstellerin zwangsläufig daraus befriedigt werden könne (Urk. 16 S. 4). Darüber hinaus ermöglicht die Fortsetzung

- 7 - der Betreibung der Gesuchstellerin den Zugriff auf Vermögenswerte des Ge- suchsgegners, die nicht strafrechtlich gesperrt wurden. Auch dies begründet ein rechtlich geschütztes Interesse der Gesuchstellerin am Rechtsöffnungsverfahren. Der Einwand des fehlenden schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO) ist daher unbegründet.

c) Weiter moniert der Gesuchsgegner, es fehle an der Fälligkeit der Be- treibungsforderung. Die Vorinstanz übersehe, dass die fehlende Rechtskraft auch für den adhäsionsweise entschiedenen Zivilanspruch gelte. Da das Urteil des Obergerichts nicht rechtskräftig sei, sei es, unabhängig von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung, nicht vollstreckbar. Es beurteile sich nicht nach Art. 437 Abs. 3 StPO und Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG, wann ein Adhäsionsurteil rechtskräftig und vollstreckbar sei bzw. als definitiver Rechtsöffnungstitel gelte, sondern nach Art. 80 SchKG i.V.m. Art. 336 ZPO (Urk. 15 S 6). Die Frage der aufschiebenden Wirkung nach BGG habe keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtskraft/Voll- streckbarkeit gemäss SchKG/ZPO. Der Rechtsöffnungstitel sei mit Beschwerde angefochten worden. Das Beschwerdeverfahren sei pendent. Der Rechtsöff- nungstitel sei somit noch nicht rechtskräftig und eine vorzeitige Vollstreckung sei nicht bewilligt worden. Dies gelte insbesondere für die geforderte Parteientschädi- gung von Fr. 213'108.25, welche vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens ab- hängig sei und erst mit Rechtskraft des Beschwerdeentscheids des Bundesge- richts vollstreckbar werde (Urk. 15 S. 7). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ent- gegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 15 S. 6) setzt die definitive Rechts- öffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG nicht voraus, dass der gerichtliche Entscheid auf dem die Forderung beruht, rechtkräftig ist. Es genügt, wenn er voll- streckbar ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 7, OFK SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 80 N 2, KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 4).·

- 8 - Was die vom Gesuchsgegner gerügte fehlende Fälligkeit angelangt, ist an- zumerken, dass zwischen der Fälligkeit einer Forderung einerseits und der Voll- streckbarkeit des die Forderung zusprechenden Urteils andererseits zu unter- scheiden ist. Der Begriff der Vollstreckbarkeit bezieht sich nicht auf die Forderung, sondern auf einen Entscheid. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die in Betreibung gesetzte Forderung im definitiven Rechtsöffnungsverfah- ren im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein (5D_110/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1; 5D_111/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1; 5A_136/954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.1). Das bedeutet, dass die Betreibungsforderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig sein muss. Der Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2025 in der Betreibung Nr. 1 wurde dem Gesuchsgegner am 15. Januar 2025 zugestellt (Urk. 2). Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2024 (Urk. 5/8), das dem Gesuchsgegner erfolgreich zugestellt worden sein muss (ein Emp- fangsschein liegt den Akten nicht bei), da er dagegen eine Beschwerde in Strafsa- chen an das Bundesgericht erhob (vgl. Verfügung des Bundesgerichts vom

16. Oktober 2024 betr. aufschiebende Wirkung, Urk. 5/14). Damit war die in Be- treibung gesetzte Forderung (zusammengesetzt aus Schadenersatzansprüchen und Parteientschädigung) zum massgeblichen Zeitpunkt fällig.

d) Schliesslich ist auf die Kritik des Gesuchsgegners nicht weiter einzuge- hen, wonach für die Schadenersatzforderung – angesichts der gesperrten Vermö- genswerte – der Weg der Betreibung auf Pfandverwertung beschritten werden müsse, da es unzulässig sei, ein Pfandrecht zu besitzen und stattdessen andere Vermögenswerte zu pfänden (Urk. 15 S 7). Der Gesuchsgegner begnügt sich im Beschwerdeverfahren, seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Einwand zu wiederholen, ohne sich mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. Urk. 16 S. 4) auseinanderzusetzen. Dies genügt den Rüge- und Be- gründungsanforderungen nicht (vgl. Erw. 2b). Anzumerken ist, dass, selbst wenn vorliegend nach der Betreibung auf Pfandverwertung vorzugehen gewesen wäre, dies die Zulässigkeit der Betreibung auf Pfändung nicht ausschliessen würde (siehe BGE 120 III 105 E. 1).

- 9 -

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 5 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens be- trägt Fr. 1'285'669.67. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Sistierungsgesuch des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 17 und 18/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 10 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'285'669.67. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250054-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss und Urteil vom 8. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. März 2025 (EB250112-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 13. März 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 3. Januar

2025) gestützt auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2024 für Fr. 1'285'669.67 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 1'870'897.75 seit 4. Mai 2024. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegte sie dem Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) und verpflichtete ihn, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'295.– zu bezahlen (Urk. 13 = Urk. 16).

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. März 2025 (gleichentags zur Post gegeben; siehe an Urk. 15 angeheftete Sendungsverfol- gung der Post samt Briefumschlag), eingegangen am 27. März 2025, fristgerecht (vgl. Urk. 14b) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 13. März 2025, Geschäfts-Nr. EB250112-L/U sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten des Kantons Zürich. Prozessual:

1. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das Bundesgericht über den An- trag des Schuldners vom 28. Februar 2025 entschieden hat, die Betreibungs- forderung der Gläubigerin aus gesperrten liquiden Vermögenswerten des Schuldners zu tilgen.

2. Eventualiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren."

2. a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab hat die Beschwerde konkrete Anträge zu enthalten, aus de- nen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Ein blosser Aufhebungsan- trag (verbunden mit einem Rückweisungsantrag), aber ohne Antrag zur Sache, kommt lediglich dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender

- 3 - Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 20). Sodann hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 m.w.H.; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 m.w.H.).

3. a) Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Gesuchsgegners obsolet. Weiter beantragt der Gesuchsgegner die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Bundesgerichts über seinen Antrag vom 28. Fe- bruar 2025. Zur Begründung führt er aus, die Betreibungsforderung der Gläubige- rin (= Gesuchstellerin) sei aus seinen gesperrten liquiden Vermögenswerten zu til- gen, um Aufwand und Kosten für eine Verwertung von Immobilien zu vermeiden (Urk. 15 S. 2, 3 und 5). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG hat die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge- richt im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen ei- nen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsent- ziehende Massnahme ausspricht. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die auf- schiebende Wirkung nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche. Sie hat lediglich dann aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Die Gesuchstellerin beruft sich als Rechtsöffnungstitel auf den Entscheid über Zivilansprüche (Schadenersatz und Parteientschädigung) im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Mai 2024. Hierbei handelt es sich um ein Leistungsurteil. Das Urteil betreffend den Ent- scheid über die Zivilansprüche ist damit seit seiner Eröffnung vollstreckbar. Dar- über hinaus wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 im bundesgerichtlichen

- 4 - Verfahren 6B_760/2024 das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das obergerichtliche Urteil abgewiesen (Urk. 5/14). Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom

3. Mai 2024 bleibt daher vollstreckbar und ist als definitiver Rechtsöffnungstitel zu werten. Der noch zu ergehende Entscheid des Bundesgerichts in der Sache selbst als auch über den vom Gesuchsgegner gestellten Antrag vom 28. Februar 2025 auf teilweise Freigabe von gesperrten Vermögenswerten vermögen daran nichts zu ändern. Ein Sistierungsgrund liegt daher nicht vor, weshalb das vorlie- gende Beschwerdeverfahren nicht zu sistieren ist (Urk. 15 S. 2).

b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Der Beschwerde des Gesuchsgegners fehlt ein Antrag in der Sache, beantragt er doch lediglich die Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils (Urk. 15 S. 2). Aus der Be- schwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass der Gesuchsgegner die Abweisung der definitiven Rechtsöffnungsgesuch erreichen will (Urk. 15 S. 2 ff.), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

4. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf das obergerichtliche Urteil vom 3. Mai 2024, worin der Gesuchsgeg- ner dazu verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin Fr. 1'000'995.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2014 sowie den weiteren Geschädigten Urs Wehin- ger, Aurelio Ferrari und Urs Kälin je Schadenersatz von Fr. 289'967.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2009 zu bezahlen. Sodann habe das Obergericht eine Ersatzforderung in der Höhe der Deliktssumme von Fr. 1'900'000.– festge- legt und diese der geschädigten Gesuchstellerin und den weiteren geschädigten Personen bis zur Deckung der Schadenersatzforderung zugesprochen. Im Ge- genzug hätten alle Geschädigten ihre Ansprüche im entsprechendem Umfang dem Staat abgetreten. Darüber hinaus sei der Gesuchsgegner dazu verpflichtet worden, der Gesuchstellerin sowie den weiteren Geschädigten, eine Prozessent- schädigung von total Fr. 213'108.25 (Fr. 164'508.25 + Fr. 48'600.– zu entrichten). Die obgenannten Geschädigten hätten ihre Ansprüche der Gesuchstellerin abge-

- 5 - treten, soweit sie diese nicht bereits dem Staat abgetreten hätten (Urk. 16 S. 2). Die von der Gesuchstellerin verlangte Forderung setze sich aus den Schadener- satzansprüchen und Parteientschädigungen samt aufgelaufenen Zinsen bis

3. Mai 2024 zusammen, abzüglich des an den Staat abgetretenen Anteils im Um- fang der Ersatzforderung (Urk. 16 S. 3). Zum Einwand der fehlenden Vollstreck- barkeit des Rechtsöffnungstitels hielt die Vorinstanz fest, das Bundesgericht habe mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Gesuchsgegners abgewiesen. Der Beschwerde in Zivilsachen komme von Geset- zes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Im Rahmen eines Strafverfahrens adhäsionsweise erkannte zivile Leistungsansprüche würden nicht unter die Ausnahmetatbestände im Sinne von Art. 103 Abs. 2 BGG fallen (die auf aufschiebende Wirkung erstrecke sich gemäss lit. c [recte: b] ausdrücklich nicht auf die adhäsionsweise beurteilten Zivilansprüche). Da das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung angeordnet habe, sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2024 vollstreckbar. Es stelle damit einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zinsen durch die eingereichten Urkunden ausgewiesen; ebenso die Berechtigung der Gesuchstellerin daran (Urk. 16 S. 3). Hinsichtlich des gel- tend gemachten fehlenden rechtlichen Interesses der Gesuchstellerin sei der reine Umstand, dass Vermögenswerte strafprozessual gesperrt worden seien, nicht gleichbedeutend damit, dass der Anspruch des Gläubigers zwangsläufig daraus befriedigt werden könne. Dies sei erst der Fall, wenn im Strafurteil festge- legt werde, dass diese Vermögenswerte im Sinne von Art. 73 StGB zugunsten der Geschädigten verwendet würden. Vorliegend sei dies für die verlangte Parteient- schädigung sowie den verlangten Teil der Schadenersatzforderung nicht der Fall. Damit laufe auch der Einwand des Gesuchsgegners ins Leere, es sei der Weg der Betreibung auf Pfandverwertung zu bestreiten, da es unzulässig sei, ein Pfandrecht zu besitzen und stattdessen andere Vermögenswerte zu pfänden (Urk. 16 S. 4).

b) Der Gesuchsgegner macht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren zunächst geltend, es fehle der Gesuchstellerin am notwendigen Rechtsschutzin- teresse, habe er doch nachgewiesen, dass im laufenden Strafverfahren gesperrte

- 6 - Vermögenswerte von mehr als Fr. 7.1 Mio. zur Deckung ihrer Schadenersatzan- sprüche zur Verfügung stünden. Ob der Gesuchstellerin überhaupt ein Schaden- ersatzanspruch zustehe, sei offen, da dieser im bundesgerichtlichen Verfahren strittig sei (Urk. 15 S. 4). Immobilienwerte von Fr. 1.85 Mio. seien aus unerfindli- chen Gründen vom Obergericht von der Sperre ausgenommen worden. Dies führe zur paradoxen Situation, dass die Gesuchstellerin ihre unsichere Forderung mit der Verwertung von Immobilien tilgen könne, obwohl ausreichend liquide Ver- mögenswerte zur Verfügung stünden. Ein Restbetrag von Fr. 5.26 Mio. an Barmit- teln und Wertschriften seien bis zur Rechtskraft des Entscheids des Bundesge- richts gesperrt. Dieser Betrag decke die vom Obergericht zugesprochenen An- sprüche der Gesuchstellerin von Fr. 1.9 Mio. ebenso, wie die mit der Betreibungs- forderung geltend gemachten Zinsen und die Parteientschädigung. Deshalb habe die Gesuchstellerin kein rechtliches Interesse an der Durchführung eines Zwangs- vollstreckungsverfahrens für die versehentlich freigewordenen Immobilien. Ihr Ge- such sei mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen (Urk. 15 S. 5). Ein schutzwürdiges Interesse ist vorliegend gegeben, weil die Gesuchstel- lerin noch keinen auf die Forderung anrechenbaren Verwertungserlös aus den ge- sperrten Vermögenswerten erhalten hat und die Forderung, für welche vorliegend Rechtsöffnung verlangt wird, auch nicht anderweitig getilgt wurde. Der Einwand der Tilgung erhob der Gesuchsgegner denn auch weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 11 S. 1 ff. und 15 S. 2 ff.). Eine wie vorliegend be- stehende strafprozessuale Beschlagnahme von Vermögenswerten des Straftäters schliesst eine eigenständige (parallele) Betreibung nach SchKG für eine im Straf- urteil zugesprochene Zivilforderung der Gläubigerin auch dann nicht aus, wenn der Erlös aus der strafrechtlichen Verwertung ganz oder teilweise der Gesuchstel- lerin zur Befriedigung der betriebenen Forderung zugewiesen wurde (vgl. OGer ZH RT240048 vom 8. August 2024 E. 5.2). Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB bewirkt der strafprozessuale Beschlagnahmung kein Vorzugsrecht zugunsten der Geschädigten. Entsprechend ist der vorinstanzlichen Ausführung zuzustimmen, wonach der Umstand, dass die Vermögenswerte strafprozessual gesperrt wur- den, nicht bedeute, dass der Anspruch der Gesuchstellerin zwangsläufig daraus befriedigt werden könne (Urk. 16 S. 4). Darüber hinaus ermöglicht die Fortsetzung

- 7 - der Betreibung der Gesuchstellerin den Zugriff auf Vermögenswerte des Ge- suchsgegners, die nicht strafrechtlich gesperrt wurden. Auch dies begründet ein rechtlich geschütztes Interesse der Gesuchstellerin am Rechtsöffnungsverfahren. Der Einwand des fehlenden schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO) ist daher unbegründet.

c) Weiter moniert der Gesuchsgegner, es fehle an der Fälligkeit der Be- treibungsforderung. Die Vorinstanz übersehe, dass die fehlende Rechtskraft auch für den adhäsionsweise entschiedenen Zivilanspruch gelte. Da das Urteil des Obergerichts nicht rechtskräftig sei, sei es, unabhängig von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung, nicht vollstreckbar. Es beurteile sich nicht nach Art. 437 Abs. 3 StPO und Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG, wann ein Adhäsionsurteil rechtskräftig und vollstreckbar sei bzw. als definitiver Rechtsöffnungstitel gelte, sondern nach Art. 80 SchKG i.V.m. Art. 336 ZPO (Urk. 15 S 6). Die Frage der aufschiebenden Wirkung nach BGG habe keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtskraft/Voll- streckbarkeit gemäss SchKG/ZPO. Der Rechtsöffnungstitel sei mit Beschwerde angefochten worden. Das Beschwerdeverfahren sei pendent. Der Rechtsöff- nungstitel sei somit noch nicht rechtskräftig und eine vorzeitige Vollstreckung sei nicht bewilligt worden. Dies gelte insbesondere für die geforderte Parteientschädi- gung von Fr. 213'108.25, welche vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens ab- hängig sei und erst mit Rechtskraft des Beschwerdeentscheids des Bundesge- richts vollstreckbar werde (Urk. 15 S. 7). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ent- gegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 15 S. 6) setzt die definitive Rechts- öffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG nicht voraus, dass der gerichtliche Entscheid auf dem die Forderung beruht, rechtkräftig ist. Es genügt, wenn er voll- streckbar ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 7, OFK SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 80 N 2, KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 4).·

- 8 - Was die vom Gesuchsgegner gerügte fehlende Fälligkeit angelangt, ist an- zumerken, dass zwischen der Fälligkeit einer Forderung einerseits und der Voll- streckbarkeit des die Forderung zusprechenden Urteils andererseits zu unter- scheiden ist. Der Begriff der Vollstreckbarkeit bezieht sich nicht auf die Forderung, sondern auf einen Entscheid. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die in Betreibung gesetzte Forderung im definitiven Rechtsöffnungsverfah- ren im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein (5D_110/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1; 5D_111/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1; 5A_136/954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.1). Das bedeutet, dass die Betreibungsforderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig sein muss. Der Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2025 in der Betreibung Nr. 1 wurde dem Gesuchsgegner am 15. Januar 2025 zugestellt (Urk. 2). Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2024 (Urk. 5/8), das dem Gesuchsgegner erfolgreich zugestellt worden sein muss (ein Emp- fangsschein liegt den Akten nicht bei), da er dagegen eine Beschwerde in Strafsa- chen an das Bundesgericht erhob (vgl. Verfügung des Bundesgerichts vom

16. Oktober 2024 betr. aufschiebende Wirkung, Urk. 5/14). Damit war die in Be- treibung gesetzte Forderung (zusammengesetzt aus Schadenersatzansprüchen und Parteientschädigung) zum massgeblichen Zeitpunkt fällig.

d) Schliesslich ist auf die Kritik des Gesuchsgegners nicht weiter einzuge- hen, wonach für die Schadenersatzforderung – angesichts der gesperrten Vermö- genswerte – der Weg der Betreibung auf Pfandverwertung beschritten werden müsse, da es unzulässig sei, ein Pfandrecht zu besitzen und stattdessen andere Vermögenswerte zu pfänden (Urk. 15 S 7). Der Gesuchsgegner begnügt sich im Beschwerdeverfahren, seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Einwand zu wiederholen, ohne sich mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. Urk. 16 S. 4) auseinanderzusetzen. Dies genügt den Rüge- und Be- gründungsanforderungen nicht (vgl. Erw. 2b). Anzumerken ist, dass, selbst wenn vorliegend nach der Betreibung auf Pfandverwertung vorzugehen gewesen wäre, dies die Zulässigkeit der Betreibung auf Pfändung nicht ausschliessen würde (siehe BGE 120 III 105 E. 1).

- 9 -

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens be- trägt Fr. 1'285'669.67. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Sistierungsgesuch des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 17 und 18/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 10 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'285'669.67. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip