Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 forderte die Gesuchstellerin (Be- schwerdegegnerin) vom Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) den Betrag von Fr. 2'600.– für vom 1. August 2022 bis zum 31. August 2023 zu viel bezogene Fa- milienzulagen zurück (Urk. 1 Rz 1; Urk. 3/1). Der Gesuchsgegner leistete die Rü- ckzahlung auch nach erfolgter Mahnung (Urk. 3/3) nicht.
E. 2 Mit Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2024 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für diese Forderung und Betreibungskosten von Fr. 74.– (Urk. 2). Der Gesuchsgegner erhob hiergegen Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 117 N 9 f. m.w. Hinw.). Die vorliegende Beschwerde war indessen von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuweisen ist. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners mit den beigebrachten Unterlagen (Urk. 20 ff.) glaubhaft gemacht wurde. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3 In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Bezirksgericht Andelfin- gen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), mit Eingabe vom
9. Januar 2025, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts An- delfingen für den Betrag von Fr. 2'674.– (Fr. 2'600.– zuzüglich Betreibungskosten) definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1). Nach durchgeführter mündlicher Ver- handlung (vgl. Prot. I S. 2 f.), an welcher nur der Gesuchsgegner erschien, erging am 24. Januar 2025 das (zunächst ohne Begründung eröffnete; Urk. 6) vorin- stanzliche Urteil. Damit wurde der Gesuchstellerin in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'600.– erteilt, unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 11 S. 6 f. = Urk. 14 S. 6 f.).
E. 3.1 Zunächst bestreitet der Gesuchsgegner, die relevanten Familienzula- gen tatsächlich erhalten (bzw. behalten) zu haben, da sie vom Betreibungsamt di- rekt an seine (ehemalige) Ehefrau ausbezahlt worden seien (Urk. 13 S. 3 f.). Zum Nachweis reicht er einen Kontoauszug des Betreibungsamts Andelfingen sowie ein Schreiben desselben an die SVA Zürich ein (Urk. 17/3–4). Dabei handelt es sich um neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel, welche aufgrund des im Beschwerdeverfahren gelten Novenverbots unberücksichtigt bleiben müssen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.3).
- 9 - Dasselbe gilt, soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel "Unrichtigkeit des behaupteten Forderungsgrundes" geltend macht und mit denselben Urkunden un- termauert, dass die zurückgeforderten Beträge nicht direkt an ihn, sondern vom Betreibungsamt an seine (ehemalige) Ehefrau ausbezahlt worden seien (Urk. 13 S. 4 Ziff. 1).
E. 3.2 Von vornherein unbehelflich ist sodann der Einwand, es fehle beim Ge- suchsgegner an der für eine Rückforderung erforderlichen Bereicherung (Urk. 13 S. 5 Ziff. 2). Dieser Einwand richtet sich nicht gegen den im Rechtsöffnungsver- fahren zu beurteilenden Titel. Damit wird vielmehr die durch den Titel ausgewie- sene Forderung als solche bestritten. Zur Beurteilung materiellrechtlicher Einwen- dungen gegen die in Betreibung gesetzte Forderung ist das Rechtsöffnungsge- richt aber nicht zuständig (vgl. vorne, E. III.2).
E. 3.3 Die Rüge, die Gesuchstellerin richte ihre Forderung zu Unrecht an den Gesuchsgegner als vermeintlichen Schuldner (Urk. 13 S. 5 Ziff. 3), obwohl dieser offensichtlich nicht Schuldner der geltend gemachten Rückforderung sein könne (Urk. 13 S. 4 oben), beschlägt die (ebenfalls) materiellrechtliche Frage, ob die in Betreibung gesetzte Forderung gegenüber dem Gesuchsgegner begründet sei. Auch sie kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden (vgl. vorne, E. III.2).
E. 3.4 Unter dem Titel "Identität" rügt der Gesuchsgegner, dass im vorliegen- den Fall diejenige Person, welche die Leistung erhalten habe (die Kindsmutter), und diejenige, welche zur Rückerstattung verpflichtet sein solle (Gesuchsgegner), nicht identisch seien. Die Zahlung der Kinderzulagen sei nachweislich am 30. No- vember 2023 ohne Verzug an die berechtigte Kindsmutter gegangen (Urk. 13 S. 5 Ziff. 4). Darauf kommt es im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht an. Das mit dieser Rüge (wohl) angesprochene Erfordernis der Schuldneridentität bezieht sich nicht auf die materiellrechtliche Schuldnereigenschaft, sondern einzig auf die Ver- pflichtung des Betriebenen aus dem Rechtsöffnungstitel. Im betreibungs- resp. rechtsöffnungsrechtlichen Sinne passivlegitimiert ist demnach nicht der wirkliche (materiellrechtliche), sondern ausschliesslich der (formal) durch den Titel ausge- wiesene Schuldner, d.h. diejenige Person, die im Rechtsöffnungstitel als Schuld-
- 10 - ner der in Betreibung gesetzten Forderung bezeichnet wird (BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100 ["Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungsti- tel genannten Schuldner"]; BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446; BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2.1 ["l'identité entre le poursuivi et le débiteur désigné" dans ce titre]; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ["Der im Entscheid zur Zah- lung Verpflichtete"]; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 180 ["der Verpflichtete aus dem Titel"]), wobei diese Person in aller Regel auch materiellrechtlicher Schuldner ist. Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in dieser Hinsicht so- mit einzig entscheidend, ob der betriebene, d.h. im Zahlungsbefehl als Betrei- bungsschuldner bezeichnete Schuldner mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel ge- nannten Schuldner identisch ist. Das trifft vorliegend zu, richtet sich die Betrei- bung doch gegen den in der Verfügung vom 15. Mai 2024 als Rückleistungsver- pflichteten genannten Gesuchsgegner. Ob letzterer als betriebener Titelschuldner auch materiellrechtlicher Schuldner der Forderung ist, ist – wie schon ausgeführt
– im Rechtsöffnungsverfahren belanglos (vgl. vorne, E. III.2 und E. III.3.3).
E. 3.5 Weiter wirft der Gesuchgegner der Vorinstanz vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung erteilt habe, ohne hinreichend auf sein mehrmals vorgetragenes, zentrales Vorbringen einzugehen, wonach er keine Zahlung erhalten, sondern die Ehefrau profitiert habe (Urk. 13 S. 5 f. Ziff. 5). Auch diesbezüglich ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
E. 3.5.1 Einerseits legt der Gesuchsgegner nicht unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen dar, dass und wo er die angeblich zu Unrecht nicht näher geprüften Vorbringen "sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Verfahren" (prozess- konform) vorgetragen habe. Insoweit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne, E. II.2).
E. 3.5.2 Andererseits ist die Rüge auch materiell unbegründet. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überle-
- 11 - gungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Ent- scheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsäch- lich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es kann sich in seinen Urteilserwägungen vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; ferner auch BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; DIKE-Komm ZPO-Göksu, Art. 53 N 30 f.; KUKO ZPO-Oberham- mer/Weber, Art. 53 N 9). Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht klar hervor, aus welchen Gründen die Rechtsöffnung erteilt wurde. Insbesondere legte die Vorinstanz explizit dar, dass und weshalb auch das Erfordernis der Schuldneridentität (im allein massgebenden rechtsöffnungsrechtlichen Sinne) zu bejahen sei (Urk. 14 S.
E. 3.6 Soweit der Gesuchsgegner (abermals) einwenden lässt, vorliegend scheitere die Rechtsöffnung "an der notwendigen Identität und/oder Fälligkeit ge- genüber dem … [Gesuchsgegner], weil er nicht Empfänger der Leistung war" (Urk. 13 S. 6 Ziff. 6), kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Schuldneriden- tität und zur Irrelevanz der materiellrechtlichen Schuldnereigenschaft verwiesen werden. Mit Bezug auf die Fälligkeit setzt sich der Gesuchsgegner sodann nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 14 S. 4 E. II.2.c) aus-
- 12 - einander. Darauf ist mangels hinreichender Begründung nicht näher einzugehen (vgl. vorne, E. II.2). Mit dieser Rüge ist ebenfalls kein Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO dargetan.
E. 3.7 Eventualiter stellt sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt, dass "[s]elbst wenn man annehmen würde, dass einzelne Aspekte noch weiterer Ab- klärung bedürfen", eine unklare Sachlage vorläge und das Rechtsöffnungsverfah- ren deshalb nicht spruchreif wäre. Diesfalls hätte die Vorinstanz ein ordentliches Verfahren anordnen müssen statt vorschnell die definitive Rechtsöffnung zu ge- währen (Urk. 13 S. 6 Ziff. 7). Mit diesem nicht näher konkretisierten, sondern zu allgemein gehaltenen Vorwurf übt der Gesuchsgegner rein appellatorische Kritik am angefochtenen Ur- teil, auf welche nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne, E. II.2). Dennoch sei ange- merkt, dass weder dargetan noch anderweitig ersichtlich ist, inwiefern welche ein- zelnen Aspekte noch weiterer Abklärung bedurft hätten und auf welcher rechtli- chen Grundlage die Vorinstanz diese hätte vornehmen müssen. Der in der Be- schwerde erwähnte Art. 255 ZPO findet auf das vorliegende Verfahren, das im Grundsatz der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) untersteht (BGE 141 I 97 E. 6 S. 101 f.; ZR 117/2018 Nr. 42 E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27. November 2017 E. 3.2.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 36a m.w.Hinw.), jedenfalls keine Anwendung, hatte die Vorinstanz doch nicht als Konkurs- oder Nachlassgericht, sondern als Rechtsöffnungsgericht zu entscheiden. Und inwiefern die ebenfalls genannten Art. 81 ff. SchKG zu weiteren Abklärungen im Rahmen eines ordentli- chen Verfahrens verpflichtet hätten, lässt der Gesuchsgegner im Dunkeln und ist auch nicht ersichtlich.
E. 4 Weitere Rügen gegen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung trägt der Gesuchsgegner nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass er keinen Beschwerde- grund im Sinne von Art. 320 ZPO nachweist. Ein solcher ist auch nicht offensicht- lich (vgl. vorne, E. II.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist.
- 13 - IV. Unentgeltliche Rechtspflege Der Gesuchsgegner beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 13 S. 2 Antrag 4). Gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei (lit. a) kumulativ voraus, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b; vgl. dazu BGE 139 III 475 E.
Dispositiv
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Rechtsmit- telanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'600.– (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 73), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzu- setzen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Gesuchsgeg- ner hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 14 -
- Die dem Verfahrensausgang entsprechende Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird in der Beschwerde nicht selbstständig bemän- gelt. Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.2). Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, Urk. 16 und Urk. 17/3–4, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 15 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250053-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 24. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen SVA Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Andelfingen vom 24. Januar 2025 (EB250005-B)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
1. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 forderte die Gesuchstellerin (Be- schwerdegegnerin) vom Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) den Betrag von Fr. 2'600.– für vom 1. August 2022 bis zum 31. August 2023 zu viel bezogene Fa- milienzulagen zurück (Urk. 1 Rz 1; Urk. 3/1). Der Gesuchsgegner leistete die Rü- ckzahlung auch nach erfolgter Mahnung (Urk. 3/3) nicht.
2. Mit Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2024 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für diese Forderung und Betreibungskosten von Fr. 74.– (Urk. 2). Der Gesuchsgegner erhob hiergegen Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2).
3. In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Bezirksgericht Andelfin- gen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), mit Eingabe vom
9. Januar 2025, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts An- delfingen für den Betrag von Fr. 2'674.– (Fr. 2'600.– zuzüglich Betreibungskosten) definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1). Nach durchgeführter mündlicher Ver- handlung (vgl. Prot. I S. 2 f.), an welcher nur der Gesuchsgegner erschien, erging am 24. Januar 2025 das (zunächst ohne Begründung eröffnete; Urk. 6) vorin- stanzliche Urteil. Damit wurde der Gesuchstellerin in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'600.– erteilt, unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 11 S. 6 f. = Urk. 14 S. 6 f.).
4. Gegen dieses Urteil erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Gesuchs- gegner mit Eingabe vom 25. März 2025 Beschwerde mit dem Antrag, den vorin- stanzlichen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin abzuweisen; eventuali- ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 13, insbes. S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er überdies die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung (Urk. 13 S. 2). Die diesbezüglichen Unterlagen reichte er am 7. bzw.
12. Mai 2025 nach (Urk. 19–25). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen
- 3 - (Urk. 1–12), und der Gesuchstellerin wurde vom Eingang der Beschwerde Kennt- nis gegeben (Urk. 18). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolg- ten nicht. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Da gegen den angefoch- tenen erstinstanzlichen Endentscheid die Berufung nicht zulässig ist (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), steht gegen ihn die Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO). Diese wurde vom Gesuchsgegner, der durch das angefochtene Urteil beschwert und deshalb zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 12/1). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. II.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Be- schwerde aber offensichtlich unbegründet (vgl. hinten, E. III.3–3-7). Es erübrigt sich deshalb, der Gesuchstellerin Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Er ist ungeachtet von Art. 327 Abs. 5 ZPO mit Be- gründung zu eröffnen (vgl. ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 21a; Rufi- bach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelentscheiden, ZZZ 2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017 E. 3.3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]).
- 4 - Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetra- genen Vorbringen verweist, nur die eigene Ansicht derjenigen der Vorinstanz ge- genüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner (appellatorischer) Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Sei- ler, Art. 57 N 6; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes No- venverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Die Beurteilung der erhobenen Rügen hat mithin auf der Grundlage des vorinstanzlichen Akten- stands zu erfolgen. Werden Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen oder Bewei- santräge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden. Andernfalls gelten sie als neu.
- 5 - III. Beurteilung der Beschwerde
1. Die Vorinstanz erwog zur Sache selbst, dass es sich bei der Rückfor- derungsverfügung vom 15. Mai 2024 (Urk. 3/1), auf welche die Gesuchstellerin ihr Begehren stütze, um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handle (Urk. 14 S. 3 E. II.2.a). Nebst der Identität des im Rechtsöffnungstitel zur Zahlung Verpflichteten und Betriebenen sowie der not- wendigen Identität des im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigers und Betrei- benden setze die Rechtsöffnung sodann voraus, dass die in Betreibung gesetzte und die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebende Forderung übereinstimmten. Vorliegend richte sich die Forderung unmittelbar an den Gesuchsgegner, gegen den ebenfalls direkt die Betreibung eingeleitet worden sei, wodurch die Identität des Schuldners feststehe. Zudem bestehe Übereinstimmung zwischen der in der Betreibung geltend gemachten Forderung und derjenigen im Vollstreckungstitel von Fr. 2'600.–. Die drei Identitäten seien somit gewahrt (Urk. 14 S. 4 E. II.2.b). Schliesslich müsse die Forderung zum Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig gewesen sein. Bei Forderungen, welche sich aus Verfügungen ergäben, trete die Fälligkeit mit Eintritt der Rechtskraft ein, sofern im Entscheid selbst nichts anderes festgehalten sei. Gemäss der Rechtskraftbescheinigung sei die Rückfor- derungsverfügung am 24. Juni 2024 rechtskräftig geworden. Der Zahlungsbefehl datiere vom 15. Juli 2024, weshalb davon auszugehen sei, dass die Betreibung maximal wenige Tage vorher eingeleitet worden sei. Damit sei die Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewesen (Urk. 14 S. 4 E. II.2.c). Das Gericht erteile, so die Vorinstanz weiter, definitive Rechtsöffnung, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Daneben stehe dem Schuldner der Einwand der Nichtigkeit des Vollstreckungstitels offen, welcher von Amtes wegen beachtet werden müsse. Obwohl das Gericht den zu vollstreckenden Rechtsöffnungstitel nicht materiell überprüfen dürfe, habe es zu untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, voll- streckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliege (Urk. 14 S. 4 f. E. II.3).
- 6 - Anlässlich der Verhandlung habe der Gesuchsgegner im Wesentlichen vor- gebracht, nach Erhalt der Rückforderungsverfügung vom 15. Mai 2024 persönlich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vorgesprochen und dabei mündlich Einsprache erhoben zu haben. Des Weiteren mache er geltend, die ver- antwortliche Person am Schalter habe sein Vorbringen bzw. seine Einsprache zur Kenntnis genommen, ihm jedoch keine entsprechende Bestätigung ausgehändigt. In materieller Hinsicht habe sich der Gesuchsgegner dahingehend zur Rückforde- rungsverfügung geäussert, dass diese falsch ergangen sei, denn die Umstände seien anders gewesen, als sie dargestellt würden. Konkret habe er ausgeführt, für den Zeitraum, für den die Familienausgleichskasse des Kantons Zürich Rückfor- derungen geltend mache, keine Kinderzulagen für seine Tochter erhalten zu ha- ben (Urk. 14 S. 5 E. II.4.a). Vorliegend lasse sich feststellen, dass der Gesuchsgegner keine Einrede im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht habe. Sodann sei nicht ausrei- chend dargetan, geschweige denn belegt worden, dass er gegen die Rückforde- rungsverfügung vom 15. Mai 2024 fristgerecht mündlich Einsprache erhoben habe und die Verfügung deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen wäre. Überdies sei auf der zweiten Seite der Rückforderungsverfügung vom 15. Mai 2024 eine Rechtskraftbescheinigung mit Datum vom 9. Januar 2025 angebracht, welche be- stätige, dass die Verfügung am 24. Juni 2024 rechtskräftig geworden sei. Auf die materiellen Einwände des Gesuchsgegners sei ferner nicht weiter einzugehen, da der Rechtsöffnungsrichter nicht für die inhaltliche Überprüfung des sich zugetra- genen Sachverhalts zuständig sei (Urk. 14 S. 5 E. II.4.b). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass die Rückforderungsverfü- gung vom 15. Mai 2024 betreffend die zu viel ausbezahlten Familienzulagen voll- streckbar sei und einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle. Da für die Betreibungskosten bzw. die Kosten des Zahlungsbe- fehls praxisgemäss keine Rechtsöffnung zu gewähren sei, sei der Gesuchstellerin im Ergebnis definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'600.– zu erteilen (Urk. 14 S. 5 f. E. II.5).
- 7 -
2. Angesichts seiner hiergegen erhobenen Einwände ist der Gesuchsgeg- ner vorweg auf das (von ihm möglicherweise verkannte) Wesen des Rechtsöff- nungsverfahrens hinzuweisen. Dieses in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene und in Art. 84 SchKG nur rudimentär geregelte Verfahren ist (als gerichtliche Angelegen- heit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO) rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet aussch- liesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden, son- dern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechts- vorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, Rz 795 m.w.Hinw.; Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechts- öffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechts- öffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Im Rechtsöffnungsverfah- ren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungs- gericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung an sich (BGE 143 III 564 E. 4.1 S. 567; BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011 E. 6; BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren materiellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2). Seine Prüfungszuständigkeit umfasst mithin ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der prä- sentierten Urkunde als Vollstreckungstitel (BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 722; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2 [je betr. provisorische Rechtsöffnung]). Bei der definitiven Rechtsöffnung ist neben den sog. "drei Identitäten" (vgl. dazu BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.1 m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.) zu prüfen, ob sich
- 8 - die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gericht- lichen Urteil oder der einem Urteil gleichgestellten Verfügung ergibt. Dabei ist es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt, das Urteil bei Unklarheiten zu interpretieren resp. auszulegen (BGE 124 III 501 E. 3.a S. 503; BGer 5A_261/2018 vom 4. Fe- bruar 2019 E. 3.1; BGer 5P.324/2005 vom 22. Februar 2006 E. 3.4). Ebenso wenig hat es über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils (oder der einem Urteil gleichgestellten Verfügung) zu befassen (BGE 143 III 564 E. 4.1 S. 567 und E. 4.3.1 S. 568; BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100 f.; BGE 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 81 N 2a; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostki- ewicz, a.a.O., Rz 795; dieselbe, OFK-SchKG, Art. 80 N 2 f. und Art. 81 N 1; zum Ganzen auch BGer 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2.1). Der angefochtene Entscheid folgt diesen Grundsätzen. Insbesondere hat die Vorinstanz entgegen der unzutreffenden Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 13 S. 6 f. Ziff. 8) der Gesuchstellerin keinen Rückforderungsanspruch zugesprochen, sondern vielmehr für den bereits mit Verfügung vom 15. Mai 2024 begründeten und in Betreibung gesetzten Anspruch definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, zumal die darin erhobenen Rügen letztlich – unter verschiedenen Titeln – auf den einzigen Einwand hinauslaufen, dass der Gesuchsgegner nicht Rückzah- lungsschuldner sei. 3.1. Zunächst bestreitet der Gesuchsgegner, die relevanten Familienzula- gen tatsächlich erhalten (bzw. behalten) zu haben, da sie vom Betreibungsamt di- rekt an seine (ehemalige) Ehefrau ausbezahlt worden seien (Urk. 13 S. 3 f.). Zum Nachweis reicht er einen Kontoauszug des Betreibungsamts Andelfingen sowie ein Schreiben desselben an die SVA Zürich ein (Urk. 17/3–4). Dabei handelt es sich um neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel, welche aufgrund des im Beschwerdeverfahren gelten Novenverbots unberücksichtigt bleiben müssen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.3).
- 9 - Dasselbe gilt, soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel "Unrichtigkeit des behaupteten Forderungsgrundes" geltend macht und mit denselben Urkunden un- termauert, dass die zurückgeforderten Beträge nicht direkt an ihn, sondern vom Betreibungsamt an seine (ehemalige) Ehefrau ausbezahlt worden seien (Urk. 13 S. 4 Ziff. 1). 3.2. Von vornherein unbehelflich ist sodann der Einwand, es fehle beim Ge- suchsgegner an der für eine Rückforderung erforderlichen Bereicherung (Urk. 13 S. 5 Ziff. 2). Dieser Einwand richtet sich nicht gegen den im Rechtsöffnungsver- fahren zu beurteilenden Titel. Damit wird vielmehr die durch den Titel ausgewie- sene Forderung als solche bestritten. Zur Beurteilung materiellrechtlicher Einwen- dungen gegen die in Betreibung gesetzte Forderung ist das Rechtsöffnungsge- richt aber nicht zuständig (vgl. vorne, E. III.2). 3.3. Die Rüge, die Gesuchstellerin richte ihre Forderung zu Unrecht an den Gesuchsgegner als vermeintlichen Schuldner (Urk. 13 S. 5 Ziff. 3), obwohl dieser offensichtlich nicht Schuldner der geltend gemachten Rückforderung sein könne (Urk. 13 S. 4 oben), beschlägt die (ebenfalls) materiellrechtliche Frage, ob die in Betreibung gesetzte Forderung gegenüber dem Gesuchsgegner begründet sei. Auch sie kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden (vgl. vorne, E. III.2). 3.4. Unter dem Titel "Identität" rügt der Gesuchsgegner, dass im vorliegen- den Fall diejenige Person, welche die Leistung erhalten habe (die Kindsmutter), und diejenige, welche zur Rückerstattung verpflichtet sein solle (Gesuchsgegner), nicht identisch seien. Die Zahlung der Kinderzulagen sei nachweislich am 30. No- vember 2023 ohne Verzug an die berechtigte Kindsmutter gegangen (Urk. 13 S. 5 Ziff. 4). Darauf kommt es im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht an. Das mit dieser Rüge (wohl) angesprochene Erfordernis der Schuldneridentität bezieht sich nicht auf die materiellrechtliche Schuldnereigenschaft, sondern einzig auf die Ver- pflichtung des Betriebenen aus dem Rechtsöffnungstitel. Im betreibungs- resp. rechtsöffnungsrechtlichen Sinne passivlegitimiert ist demnach nicht der wirkliche (materiellrechtliche), sondern ausschliesslich der (formal) durch den Titel ausge- wiesene Schuldner, d.h. diejenige Person, die im Rechtsöffnungstitel als Schuld-
- 10 - ner der in Betreibung gesetzten Forderung bezeichnet wird (BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100 ["Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungsti- tel genannten Schuldner"]; BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446; BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2.1 ["l'identité entre le poursuivi et le débiteur désigné" dans ce titre]; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ["Der im Entscheid zur Zah- lung Verpflichtete"]; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 180 ["der Verpflichtete aus dem Titel"]), wobei diese Person in aller Regel auch materiellrechtlicher Schuldner ist. Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in dieser Hinsicht so- mit einzig entscheidend, ob der betriebene, d.h. im Zahlungsbefehl als Betrei- bungsschuldner bezeichnete Schuldner mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel ge- nannten Schuldner identisch ist. Das trifft vorliegend zu, richtet sich die Betrei- bung doch gegen den in der Verfügung vom 15. Mai 2024 als Rückleistungsver- pflichteten genannten Gesuchsgegner. Ob letzterer als betriebener Titelschuldner auch materiellrechtlicher Schuldner der Forderung ist, ist – wie schon ausgeführt
– im Rechtsöffnungsverfahren belanglos (vgl. vorne, E. III.2 und E. III.3.3). 3.5. Weiter wirft der Gesuchgegner der Vorinstanz vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung erteilt habe, ohne hinreichend auf sein mehrmals vorgetragenes, zentrales Vorbringen einzugehen, wonach er keine Zahlung erhalten, sondern die Ehefrau profitiert habe (Urk. 13 S. 5 f. Ziff. 5). Auch diesbezüglich ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. 3.5.1. Einerseits legt der Gesuchsgegner nicht unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen dar, dass und wo er die angeblich zu Unrecht nicht näher geprüften Vorbringen "sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Verfahren" (prozess- konform) vorgetragen habe. Insoweit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne, E. II.2). 3.5.2. Andererseits ist die Rüge auch materiell unbegründet. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überle-
- 11 - gungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Ent- scheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsäch- lich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es kann sich in seinen Urteilserwägungen vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; ferner auch BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; DIKE-Komm ZPO-Göksu, Art. 53 N 30 f.; KUKO ZPO-Oberham- mer/Weber, Art. 53 N 9). Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht klar hervor, aus welchen Gründen die Rechtsöffnung erteilt wurde. Insbesondere legte die Vorinstanz explizit dar, dass und weshalb auch das Erfordernis der Schuldneridentität (im allein massgebenden rechtsöffnungsrechtlichen Sinne) zu bejahen sei (Urk. 14 S. 4 E. II.2.b). Auf die mit den fraglichen Vorbringen sinngemäss bestrittene materiellrechtliche Schuldnereigenschaft näher einzugehen hatte sie demgegenüber schon deshalb keinen Anlass, weil derselben keine Entscheidrelevanz zukommt (vgl. vorstehende E. III.3.4). Damit erfüllt der ange- fochtene Entscheid die verfassungsrechtlichen Anforderungen an seine Begrün- dung ohne Weiteres. Wie die Beschwerde zeigt, war der Gesuchsgegner denn auch in der Lage, ihn – wenngleich ohne Erfolg – sachgerecht anzufechten. 3.6. Soweit der Gesuchsgegner (abermals) einwenden lässt, vorliegend scheitere die Rechtsöffnung "an der notwendigen Identität und/oder Fälligkeit ge- genüber dem … [Gesuchsgegner], weil er nicht Empfänger der Leistung war" (Urk. 13 S. 6 Ziff. 6), kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Schuldneriden- tität und zur Irrelevanz der materiellrechtlichen Schuldnereigenschaft verwiesen werden. Mit Bezug auf die Fälligkeit setzt sich der Gesuchsgegner sodann nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 14 S. 4 E. II.2.c) aus-
- 12 - einander. Darauf ist mangels hinreichender Begründung nicht näher einzugehen (vgl. vorne, E. II.2). Mit dieser Rüge ist ebenfalls kein Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO dargetan. 3.7. Eventualiter stellt sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt, dass "[s]elbst wenn man annehmen würde, dass einzelne Aspekte noch weiterer Ab- klärung bedürfen", eine unklare Sachlage vorläge und das Rechtsöffnungsverfah- ren deshalb nicht spruchreif wäre. Diesfalls hätte die Vorinstanz ein ordentliches Verfahren anordnen müssen statt vorschnell die definitive Rechtsöffnung zu ge- währen (Urk. 13 S. 6 Ziff. 7). Mit diesem nicht näher konkretisierten, sondern zu allgemein gehaltenen Vorwurf übt der Gesuchsgegner rein appellatorische Kritik am angefochtenen Ur- teil, auf welche nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne, E. II.2). Dennoch sei ange- merkt, dass weder dargetan noch anderweitig ersichtlich ist, inwiefern welche ein- zelnen Aspekte noch weiterer Abklärung bedurft hätten und auf welcher rechtli- chen Grundlage die Vorinstanz diese hätte vornehmen müssen. Der in der Be- schwerde erwähnte Art. 255 ZPO findet auf das vorliegende Verfahren, das im Grundsatz der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) untersteht (BGE 141 I 97 E. 6 S. 101 f.; ZR 117/2018 Nr. 42 E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27. November 2017 E. 3.2.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 36a m.w.Hinw.), jedenfalls keine Anwendung, hatte die Vorinstanz doch nicht als Konkurs- oder Nachlassgericht, sondern als Rechtsöffnungsgericht zu entscheiden. Und inwiefern die ebenfalls genannten Art. 81 ff. SchKG zu weiteren Abklärungen im Rahmen eines ordentli- chen Verfahrens verpflichtet hätten, lässt der Gesuchsgegner im Dunkeln und ist auch nicht ersichtlich.
4. Weitere Rügen gegen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung trägt der Gesuchsgegner nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass er keinen Beschwerde- grund im Sinne von Art. 320 ZPO nachweist. Ein solcher ist auch nicht offensicht- lich (vgl. vorne, E. II.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist.
- 13 - IV. Unentgeltliche Rechtspflege Der Gesuchsgegner beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 13 S. 2 Antrag 4). Gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei (lit. a) kumulativ voraus, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b; vgl. dazu BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 117 N 9 f. m.w. Hinw.). Die vorliegende Beschwerde war indessen von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuweisen ist. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners mit den beigebrachten Unterlagen (Urk. 20 ff.) glaubhaft gemacht wurde. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Rechtsmit- telanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'600.– (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 73), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzu- setzen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Gesuchsgeg- ner hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 14 -
3. Die dem Verfahrensausgang entsprechende Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird in der Beschwerde nicht selbstständig bemän- gelt. Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.2). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, Urk. 16 und Urk. 17/3–4, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 15 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm