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RT250045

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-10-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Urteil vom 24. Februar 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2024) für den Betrag von Fr. 19'265.20 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2024 definitive Rechtsöffnung unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) (Urk. 13 = Urk. 18).

E. 1.2 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom

10. März 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Februar 2025 sei aufzuheben.

E. 1.3 Mit Schreiben vom 11. März 2025 wurde die im Rubrum des vorinstanzlichen Urteils aufgeführte Rechtsvertreterin des Gesuchstellers über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens informiert (Urk. 22). Mit Eingabe vom 13. März 2025 er- klärte sie, den Gesuchsteller nicht mehr zu vertreten (Urk. 23). Mit Verfügung vom

14. März 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 24). In der gleichen Verfügung wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um dem Gericht schriftlich ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen mit dem Hinweis, dass bei Unterbleiben dieser Be- zeichnung, die weiteren gerichtlichen Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgten (Urk. 24). Die Mitteilung an den Gesuchsteller erfolgte auf dem Rechtshilfeweg (Urk. 25). Mit Zustellzeugnis vom 17. Juni 2025 (hierorts eingegangen am 7. Juli 2025) des Amtsgerichts Karlsruhe wurde die gültige Zustel- lung der Verfügung vom 14. März 2025 an den Gesuchsteller bescheinigt (Urk. 28). Von Seiten des Gesuchstellers erfolgte keine Reaktion. Mit Verfügung vom 5. Au- gust 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beant- worten (Urk. 29). Die Mitteilung an den Gesuchsteller erfolgte durch Publikation im

- 3 - Amtsblatt des Kantons Zürich (Urk. 30). Erneut erfolgte keine Reaktion des Ge- suchstellers. Androhungsgemäss ist das Verfahren ohne Beschwerdeantwort fort- zuführen (vgl. Urk. 29, Dispositiv-Ziffer 1; Art. 147 ZPO).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde des vor Vorin- stanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Gesuchs- gegners richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 14). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Ak- ten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4.).

E. 2.3 Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1).

E. 2.4 Auch im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwä- gungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem an-

- 4 - deren als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumenta- tion der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH PP210003 vom 15. Juli 2021 E. II.1.1.; OGer ZH RT200124 vom 3. No- vember 2020 E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2).

E. 3 Vorbringen Der Gesuchsteller stützt sein Gesuch um definitive Rechtsöffnung auf ein im abge- kürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO ergangenes (berichtigtes) Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 24. November 2023 (Proz.-Nr. SGA 2023 13 [SU A3 2022 7786 CHO]; Urk. 4/5). In Dispositivziffer 6 des Erkenntnisses die- ses Urteils wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner "dem Grund- satz nach" die Zivilforderung des Gesuchstellers in Höhe von EUR 20'062.19 aner- kenne (Urk. 4/5 S. 3 f.).

E. 3.1 Vorinstanzlicher Entscheid

E. 3.1.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid, dass es zwar richtig sei, dass bei einer blossen grundsätzlichen Schuldanerkennung keine Erklärung betreffend die konkrete Forderungshöhe abgegeben werde. Jedoch sei es im vorliegenden Fall so, dass die konkrete Forderungshöhe, nämlich EUR 20'062.19, nebst dem Zusatz "dem Grundsatz nach" im Urteil angegeben werde. Dabei handle es sich um eine missverständliche Kombination zweier Mög- lichkeiten der Schuldanerkennung im Strafprozess, nämlich der Anerkennung einer konkreten Forderung in der angegebenen Höhe und die Anerkennung der Schuld im Grundsatz, jedoch in unbekannter bzw. noch zu bestimmender Höhe. Durch die konkrete Angabe des Betrages, deren Schuld der Gesuchsgegner jedoch im ge- nannten Urteil anerkannt habe, bleibe kein Raum für Interpretation bezüglich der vom Gesuchsgegner anerkannten Forderungshöhe. Der Gesuchsgegner habe in unmissverständlicher Weise anerkannt, dass er dem Gesuchsteller EUR 20'062.19 schulde. Aus dem (dadurch zwecklosen) Zusatz "im Grundsatz nach" könne der Gesuchsgegner im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 18 E. 1.2.3.).

- 5 -

E. 3.1.2 Weiter erwog die Vorinstanz, dass sollte der Gesuchsgegner der Ansicht sein, die im Urteil des Strafgerichts Schwyz festgehaltene Forderungsanerkennung entspreche nicht der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren oder er habe dieser nicht bzw. nicht so zugestimmt, hätte er dies mit einer Berufung gegen dieses Urteil geltend machen müssen. Hinzu komme, dass es sich hier nicht um eine in einer Strafuntersuchung abgegebene Schuldanerkennung handle, sondern diese Schuldanerkennung offensichtlich auch Thema im gerichtlichen Hauptverfahren gewesen sei, da das Sachgericht nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in seinem Urteil davon Vormerk genommen habe. Anhaltspunkte, dass sich die Schuldanerkennung nicht an den Gläubiger bzw. Gesuchsteller gerichtet habe könnte, seien sodann ebenfalls keine ersichtlich, werde doch der Name des Ge- suchstellers ebenfalls klar erwähnt. Damit liege ohne Weiteres eine Schuldaner- kennung i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor (Urk. 18 E. 1.2.3. S. 5 f.).

E. 3.2 Beschwerde des Gesuchsgegners

E. 3.2.1 Der Gesuchsgegner rügt zusammenfassend, dass entgegen den vorinstanz- lichen Ausführungen eine Schuldanerkennung gegenüber dem Gesuchsteller an- lässlich des Hauptverfahrens nicht möglich gewesen sei, da der Gesuchsteller nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen habe (Urk. 17 Rz. 4 f.). Zusammenfas- send habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafuntersuchung und vor Einreichung der Anklage beim Gericht seine Zustimmung zur Anklage- schrift erklärt. In der Dispositivziffer 6 würden 13 Geschädigte mit ihren jeweiligen Zivilforderungen aufgelistet. In dieser Dispositivziffer werde er nicht verpflichtet, diese Beträge zu zahlen. Es werde lediglich "Vormerk genommen". Wichtig sei so- dann, dass er die Forderungen nur "dem Grundsatz nach" anerkannt habe. Daraus folge, dass er insbesondere die Höhe der Forderung nicht anerkannt habe. Dispo- sitivziffer 6 beruhe auf der Zustimmung zur Anklageschrift, die er gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung abgegeben habe. Er habe weder ge- genüber dem Gesuchsteller noch gegenüber dem Gericht eine Forderung in einer bestimmten Höhe anerkannt (Urk. 17 Rz. 9).

E. 3.2.2 Weiter rügt der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz von einer gerichtlichen Schuldanerkennung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ausgehe (Urk. 17 Rz. 10).

- 6 - Die Zustimmung zur Anklageschrift habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft ab- gegeben, nicht gegenüber dem Gesuchsteller, weshalb diese Erklärung weder zur definitiven noch zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige (Urk. 17 Rz. 13). So- dann sei im vorliegenden Fall auch keine detaillierte Vereinbarung zwischen ihm und dem Gesuchsteller abgeschlossen worden. Er habe mit keinem Privatkläger eine Vereinbarung abgeschlossen, weshalb auch kein gerichtlicher Vergleich vor- liege (Urk. 17 Rz. 17).

E. 4 Rechtliches

E. 4.1 Voraussetzung für die Durchführung des abgekürzte Verfahrens ist gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung, dass die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkannt sind (Art. 358 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift muss die Re- gelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. f. StPO). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfah- ren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprü- che der Anklageschrift zum Urteil, wobei es die Erfüllung der Voraussetzungen summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO). Mit Berufung gegen das Urteil im abgekürzten Verfahren kann geltend gemacht werde, dass das Urteil nicht der An- klageschrift entspricht (Art. 362 Abs. 5 StPO).

E. 4.2 Das Gericht, welches über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens entscheidet, kann nicht selbst über Zivilansprüche entscheiden. Es kann einzig die Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil erheben. Anders ist dies beispiels- weise im Strafbefehlsverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft über Zivilforde- rungen entscheiden kann, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist und der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 353 Abs. 2 StPO). Eine Anpassung der Zivilpunkte im abgekürzten Verfahren vor Gericht und in Abweichung der Anklage ist nur dann zulässig, wenn sich die von der Änderung betroffenen (anwesenden) Parteien vor Gericht damit einverstanden erklären (ZK StPO-Schwarzenegger,

- 7 - Art. 362 N 8). Eine entsprechende Abweichung müsste sodann im Sinne von Art. 362 Abs. 2 StPO summarisch begründet werden.

E. 4.3 Lässt sich das vom Sachgericht Gewollte infolge einer ungeschickten For- mulierung nicht mit Sicherheit ermitteln, ist die Rechtsöffnung aufgrund der fehlen- den Klarheit und Genauigkeit des vorgelegten Titels zu verweigern (BGE 143 III 564 E. 4.5 = Pra 2018 Nr. 132). Der Rechtsöffnungsrichter hat den ihm unterbrei- teten definitiven Rechtsöffnungstitel weder zu überprüfen noch auszulegen (BGE 148 III 225 E. 4.1.2.2. = Pra 2023 Nr. 3; BGE 143 III 564 E. 4.3 und 4.4 mit Hinwei- sen = Pra 2018 Nr. 132; BGE 140 III 180 E. 5.2.1 = Pra 2014 Nr. 113).

E. 5 Beurteilung

E. 5.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass in Dispositivziffer 6 eine miss- verständliche Kombination zweier Möglichkeiten der Schuldanerkennung im Straf- prozess, nämlich der Anerkennung einer konkreten Forderung in der angegebenen Höhe und die Anerkennung der Schuld im Grundsatz, jedoch in unbekannter bzw. noch zu bestimmender Höhe, verwendet wurde.

E. 5.2 Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 25. August 2023 ist dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 24. November 2023 angeheftet (Urk. 4/5). Gemäss den Anträgen der Anklage soll davon Vormerk genommen wer- den, dass der Gesuchsgegner die Zivilforderungen dem Grundsatz nach aner- kenne. Eine Bezifferung der Zivilforderungen fehlt in den Anträgen (vgl. Urk. 4/5 Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 25. August 2023 S. 18).

E. 5.3 Ob das Sachgericht die Anklage im Zivilpunkt zum Urteil erheben wollte oder sich auf eine der Anklage abweichende einvernehmliche Abrede der Parteien be- zog, kann nicht beurteilt werden und bedürfte einer unzulässigen Auslegung. Die Formulierung der Dispositivziffer 6 des (berichtigten) Urteils des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 24. November 2023 (Proz.-Nr. SGA 2023 13 [SU A3 2022 7786 CHO]) ist derart missverständlich, indem die Anerkennung einer konkreten

- 8 - Forderung und die Anerkennung einer Forderung im Grundsatz vermischt wird, dass gestützt darauf keine Rechtsöffnung erteilt werden kann.

E. 5.4 Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers ist abzuweisen.

E. 6 Kostenfolge

E. 6.1 Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– ist ausgangsgemäss dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Gesuchsteller zu ver- pflichten, dem Gesuchsgegner in Anwendung von § 4 und § 9 AnwGebV eine Par- teientschädigung von Fr. 850.– (inkl. MwSt.) für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

E. 6.2 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 19'265.20. Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 600.– anzusetzen. Die Gerichtskos- ten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der vom Gesuchsgegner geleistete Vorschuss ist ihm zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Weiter ist der Gesuchsteller zu verpflich- ten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 24. Februar 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zell-Turbenthal, Zah- lungsbefehl vom 8. Juli 2024, wird abgewiesen. - 9 -
  2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
  4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 850.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen."
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der vom Gesuchsgegner geleistete Vorschuss wird ihm zurücker- stattet.
  6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Zell-Turbenthal so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'265.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 10 - Zürich, 3. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250045-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Urteil vom 3. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 24. Februar 2025 (EB250005-K)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 24. Februar 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2024) für den Betrag von Fr. 19'265.20 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2024 definitive Rechtsöffnung unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) (Urk. 13 = Urk. 18). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom

10. März 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Februar 2025 sei aufzuheben.

2. Das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." 1.3. Mit Schreiben vom 11. März 2025 wurde die im Rubrum des vorinstanzlichen Urteils aufgeführte Rechtsvertreterin des Gesuchstellers über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens informiert (Urk. 22). Mit Eingabe vom 13. März 2025 er- klärte sie, den Gesuchsteller nicht mehr zu vertreten (Urk. 23). Mit Verfügung vom

14. März 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 24). In der gleichen Verfügung wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um dem Gericht schriftlich ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen mit dem Hinweis, dass bei Unterbleiben dieser Be- zeichnung, die weiteren gerichtlichen Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgten (Urk. 24). Die Mitteilung an den Gesuchsteller erfolgte auf dem Rechtshilfeweg (Urk. 25). Mit Zustellzeugnis vom 17. Juni 2025 (hierorts eingegangen am 7. Juli 2025) des Amtsgerichts Karlsruhe wurde die gültige Zustel- lung der Verfügung vom 14. März 2025 an den Gesuchsteller bescheinigt (Urk. 28). Von Seiten des Gesuchstellers erfolgte keine Reaktion. Mit Verfügung vom 5. Au- gust 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beant- worten (Urk. 29). Die Mitteilung an den Gesuchsteller erfolgte durch Publikation im

- 3 - Amtsblatt des Kantons Zürich (Urk. 30). Erneut erfolgte keine Reaktion des Ge- suchstellers. Androhungsgemäss ist das Verfahren ohne Beschwerdeantwort fort- zuführen (vgl. Urk. 29, Dispositiv-Ziffer 1; Art. 147 ZPO).

2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde des vor Vorin- stanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Gesuchs- gegners richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 14). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Ak- ten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4.). 2.3. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 2.4. Auch im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwä- gungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem an-

- 4 - deren als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumenta- tion der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH PP210003 vom 15. Juli 2021 E. II.1.1.; OGer ZH RT200124 vom 3. No- vember 2020 E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2).

3. Vorbringen Der Gesuchsteller stützt sein Gesuch um definitive Rechtsöffnung auf ein im abge- kürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO ergangenes (berichtigtes) Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 24. November 2023 (Proz.-Nr. SGA 2023 13 [SU A3 2022 7786 CHO]; Urk. 4/5). In Dispositivziffer 6 des Erkenntnisses die- ses Urteils wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner "dem Grund- satz nach" die Zivilforderung des Gesuchstellers in Höhe von EUR 20'062.19 aner- kenne (Urk. 4/5 S. 3 f.). 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid 3.1.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid, dass es zwar richtig sei, dass bei einer blossen grundsätzlichen Schuldanerkennung keine Erklärung betreffend die konkrete Forderungshöhe abgegeben werde. Jedoch sei es im vorliegenden Fall so, dass die konkrete Forderungshöhe, nämlich EUR 20'062.19, nebst dem Zusatz "dem Grundsatz nach" im Urteil angegeben werde. Dabei handle es sich um eine missverständliche Kombination zweier Mög- lichkeiten der Schuldanerkennung im Strafprozess, nämlich der Anerkennung einer konkreten Forderung in der angegebenen Höhe und die Anerkennung der Schuld im Grundsatz, jedoch in unbekannter bzw. noch zu bestimmender Höhe. Durch die konkrete Angabe des Betrages, deren Schuld der Gesuchsgegner jedoch im ge- nannten Urteil anerkannt habe, bleibe kein Raum für Interpretation bezüglich der vom Gesuchsgegner anerkannten Forderungshöhe. Der Gesuchsgegner habe in unmissverständlicher Weise anerkannt, dass er dem Gesuchsteller EUR 20'062.19 schulde. Aus dem (dadurch zwecklosen) Zusatz "im Grundsatz nach" könne der Gesuchsgegner im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 18 E. 1.2.3.).

- 5 - 3.1.2. Weiter erwog die Vorinstanz, dass sollte der Gesuchsgegner der Ansicht sein, die im Urteil des Strafgerichts Schwyz festgehaltene Forderungsanerkennung entspreche nicht der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren oder er habe dieser nicht bzw. nicht so zugestimmt, hätte er dies mit einer Berufung gegen dieses Urteil geltend machen müssen. Hinzu komme, dass es sich hier nicht um eine in einer Strafuntersuchung abgegebene Schuldanerkennung handle, sondern diese Schuldanerkennung offensichtlich auch Thema im gerichtlichen Hauptverfahren gewesen sei, da das Sachgericht nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in seinem Urteil davon Vormerk genommen habe. Anhaltspunkte, dass sich die Schuldanerkennung nicht an den Gläubiger bzw. Gesuchsteller gerichtet habe könnte, seien sodann ebenfalls keine ersichtlich, werde doch der Name des Ge- suchstellers ebenfalls klar erwähnt. Damit liege ohne Weiteres eine Schuldaner- kennung i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor (Urk. 18 E. 1.2.3. S. 5 f.). 3.2. Beschwerde des Gesuchsgegners 3.2.1. Der Gesuchsgegner rügt zusammenfassend, dass entgegen den vorinstanz- lichen Ausführungen eine Schuldanerkennung gegenüber dem Gesuchsteller an- lässlich des Hauptverfahrens nicht möglich gewesen sei, da der Gesuchsteller nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen habe (Urk. 17 Rz. 4 f.). Zusammenfas- send habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafuntersuchung und vor Einreichung der Anklage beim Gericht seine Zustimmung zur Anklage- schrift erklärt. In der Dispositivziffer 6 würden 13 Geschädigte mit ihren jeweiligen Zivilforderungen aufgelistet. In dieser Dispositivziffer werde er nicht verpflichtet, diese Beträge zu zahlen. Es werde lediglich "Vormerk genommen". Wichtig sei so- dann, dass er die Forderungen nur "dem Grundsatz nach" anerkannt habe. Daraus folge, dass er insbesondere die Höhe der Forderung nicht anerkannt habe. Dispo- sitivziffer 6 beruhe auf der Zustimmung zur Anklageschrift, die er gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung abgegeben habe. Er habe weder ge- genüber dem Gesuchsteller noch gegenüber dem Gericht eine Forderung in einer bestimmten Höhe anerkannt (Urk. 17 Rz. 9). 3.2.2. Weiter rügt der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz von einer gerichtlichen Schuldanerkennung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ausgehe (Urk. 17 Rz. 10).

- 6 - Die Zustimmung zur Anklageschrift habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft ab- gegeben, nicht gegenüber dem Gesuchsteller, weshalb diese Erklärung weder zur definitiven noch zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige (Urk. 17 Rz. 13). So- dann sei im vorliegenden Fall auch keine detaillierte Vereinbarung zwischen ihm und dem Gesuchsteller abgeschlossen worden. Er habe mit keinem Privatkläger eine Vereinbarung abgeschlossen, weshalb auch kein gerichtlicher Vergleich vor- liege (Urk. 17 Rz. 17).

4. Rechtliches 4.1. Voraussetzung für die Durchführung des abgekürzte Verfahrens ist gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung, dass die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkannt sind (Art. 358 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift muss die Re- gelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. f. StPO). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfah- ren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprü- che der Anklageschrift zum Urteil, wobei es die Erfüllung der Voraussetzungen summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO). Mit Berufung gegen das Urteil im abgekürzten Verfahren kann geltend gemacht werde, dass das Urteil nicht der An- klageschrift entspricht (Art. 362 Abs. 5 StPO). 4.2. Das Gericht, welches über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens entscheidet, kann nicht selbst über Zivilansprüche entscheiden. Es kann einzig die Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil erheben. Anders ist dies beispiels- weise im Strafbefehlsverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft über Zivilforde- rungen entscheiden kann, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist und der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 353 Abs. 2 StPO). Eine Anpassung der Zivilpunkte im abgekürzten Verfahren vor Gericht und in Abweichung der Anklage ist nur dann zulässig, wenn sich die von der Änderung betroffenen (anwesenden) Parteien vor Gericht damit einverstanden erklären (ZK StPO-Schwarzenegger,

- 7 - Art. 362 N 8). Eine entsprechende Abweichung müsste sodann im Sinne von Art. 362 Abs. 2 StPO summarisch begründet werden. 4.3. Lässt sich das vom Sachgericht Gewollte infolge einer ungeschickten For- mulierung nicht mit Sicherheit ermitteln, ist die Rechtsöffnung aufgrund der fehlen- den Klarheit und Genauigkeit des vorgelegten Titels zu verweigern (BGE 143 III 564 E. 4.5 = Pra 2018 Nr. 132). Der Rechtsöffnungsrichter hat den ihm unterbrei- teten definitiven Rechtsöffnungstitel weder zu überprüfen noch auszulegen (BGE 148 III 225 E. 4.1.2.2. = Pra 2023 Nr. 3; BGE 143 III 564 E. 4.3 und 4.4 mit Hinwei- sen = Pra 2018 Nr. 132; BGE 140 III 180 E. 5.2.1 = Pra 2014 Nr. 113).

5. Beurteilung 5.1. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass in Dispositivziffer 6 eine miss- verständliche Kombination zweier Möglichkeiten der Schuldanerkennung im Straf- prozess, nämlich der Anerkennung einer konkreten Forderung in der angegebenen Höhe und die Anerkennung der Schuld im Grundsatz, jedoch in unbekannter bzw. noch zu bestimmender Höhe, verwendet wurde. 5.2. Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 25. August 2023 ist dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 24. November 2023 angeheftet (Urk. 4/5). Gemäss den Anträgen der Anklage soll davon Vormerk genommen wer- den, dass der Gesuchsgegner die Zivilforderungen dem Grundsatz nach aner- kenne. Eine Bezifferung der Zivilforderungen fehlt in den Anträgen (vgl. Urk. 4/5 Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 25. August 2023 S. 18). 5.3. Ob das Sachgericht die Anklage im Zivilpunkt zum Urteil erheben wollte oder sich auf eine der Anklage abweichende einvernehmliche Abrede der Parteien be- zog, kann nicht beurteilt werden und bedürfte einer unzulässigen Auslegung. Die Formulierung der Dispositivziffer 6 des (berichtigten) Urteils des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 24. November 2023 (Proz.-Nr. SGA 2023 13 [SU A3 2022 7786 CHO]) ist derart missverständlich, indem die Anerkennung einer konkreten

- 8 - Forderung und die Anerkennung einer Forderung im Grundsatz vermischt wird, dass gestützt darauf keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. 5.4. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers ist abzuweisen.

6. Kostenfolge 6.1. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– ist ausgangsgemäss dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Gesuchsteller zu ver- pflichten, dem Gesuchsgegner in Anwendung von § 4 und § 9 AnwGebV eine Par- teientschädigung von Fr. 850.– (inkl. MwSt.) für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 6.2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 19'265.20. Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 600.– anzusetzen. Die Gerichtskos- ten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der vom Gesuchsgegner geleistete Vorschuss ist ihm zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Weiter ist der Gesuchsteller zu verpflich- ten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 24. Februar 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zell-Turbenthal, Zah- lungsbefehl vom 8. Juli 2024, wird abgewiesen.

- 9 -

2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 850.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der vom Gesuchsgegner geleistete Vorschuss wird ihm zurücker- stattet.

3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Zell-Turbenthal so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'265.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 10 - Zürich, 3. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: ip