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RT250039

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-07-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb je- der Art von …-versicherung (Urk. 4/2). Die Gesuchsgegnerin (Beschwerdegegne- rin), eine Aktiengesellschaft mit (heutigem) Sitz in D._____, bezweckt die Vermitt- lung von Versicherungen …(Urk. 4/1).

E. 2 Am 19. April 2023 schlossen die Parteien einen "Zusammenarbeits- bzw. Vermittlungsvertrag" (im Folgenden "Zusammenarbeitsvertrag") betreffend die Vermittlung von …-versicherungen der Gesuchstellerin an Neukunden durch die Gesuchsgegnerin als Brokerin (Urk. 4/3). Darin und in dessen Anhängen 1 und 2 (Urk. 4/3 S. 15–18) regelten sie die Provisionen der Gesuchsgegnerin für die vermittelten Geschäfte sowie die Provisionsrückforderung der Gesuchstellerin bei Auflösung der provisionierten Versicherungsverträge und bei Reduktion oder Nichtbezahlung der Prämie durch einen Versicherungsnehmer vor Ablauf der Stornofrist. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden Provisionsrückfor- derungen aus diesem Vertrag, welche die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit zwei vermittelten und stornierten Versicherungsverträgen vom 6. Juni 2023 (Urk. 4/4 und Urk. 4/6) sowie vom 3./5. April 2023 (Urk. 4/8–9) gegenüber der Ge- suchsgegnerin geltend macht (Urk. 1 Rz 8 ff.).

E. 3 Mit Zahlungsbefehl vom 22. März 2024 betrieb die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin für den Betrag von Fr. 8'293.67 nebst Zins (Urk. 3). Die Ge- suchsgegnerin erhob hiergegen Rechtsvorschlag (Urk. 3 S. 2).

E. 3.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das provisorische Rechtsöff- nungsverfahren rein betreibungsrechtlicher Natur ist. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte (konkrete) Betreibung wei- tergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, Rz 795). Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft entkräftet wird. Im Rechts- öffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein tauglicher Voll- streckungstitel vorliegt (BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGer 5A_206/2013 vom

13. Mai 2013 E. 2.2). Über die materielle Begründetheit der Klage ist (erst) im Aberkennungs- oder Anerkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 bzw. Art. 79 SchKG zu entscheiden, welcher je nach Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens offensteht.

E. 3.2 Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine öffentliche oder eine eigenhändig von der betriebenen Person unterzeichnete Ur- kunde, aus welcher deren unmissverständlicher Wille hervorgeht, dem Betreiben- den bei Fälligkeit ohne Vorbehalte und Bedingungen eine bestimmte oder zumin-

- 11 - dest leicht bestimmbare Summe zu bezahlen (BGE 130 III 87 E. 3.1 S. 88 m.w. Hinw.; BGE 131 III 268 E. 3.2 S. 272; BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.; BGE 136 III 627 E. 2 S. 629; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 21). Die Schuldanerken- nung kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die not- wendigen Elemente daraus hervorgehen. Das bedeutet nach konstanter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstü- cke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 S. 302; BGer 5A_50/2017 vom 18. August 2017, E. 3.1 [je m.w.Hinw.]; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 15; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 13; OFK SchKG-Kren Kostki- ewicz, Art. 82 N 10; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 329 [wonach der ge- schuldete Betrag in einem Schriftstück beziffert sein müsse, "auf das ausdrücklich verwiesen wird"]). Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der un- terzeichneten Willensäusserung gedeckt ist (BGer 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1 m.w.Hinw.). Das trifft bei (noch) nicht existierenden, sondern erst in Zukunft entstehenden Dokumenten nicht zu. Der urkundlich erklärte Zahlungswille kann sich (wie vorliegend) auch auf eine suspensiv bedingte Forderung beziehen (Stücheli, a.a.O., S. 203; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 6), wobei auch nur die Höhe der Forderung einer Bedin- gung unterworfen werden kann (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 26). In diesem Fall setzt die Tauglichkeit als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG jedoch voraus, dass die Parteien keinen Einfluss auf den Bedingungsein- tritt nehmen können (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 26 f. und N 37).

E. 3.3 Ist die Forderung in den Urkunden, welche als – allenfalls zusammen- gesetzter – Rechtsöffnungstitel beigebracht werden, nicht ziffernmässig bestimmt, muss die genaue Forderungssumme zumindest leicht bestimmbar sein, und zwar bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 S. 302; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 5; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 26 m.w.Hinw.). Ein erst nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimm- barer Forderungsbetrag gilt nicht als anerkannt im Sinne von Art. 82 SchKG (Stü-

- 12 - cheli, a.a.O., S. 191). Für einen Betrag, der im Zeitpunkt, in welchem der Schuld- ner seine Unterschrift auf die Schuldanerkennung setzte, weder bestimmt, d.h. beziffert, noch leicht bestimmbar war, kann somit keine Rechtsöffnung erteilt wer- den (BGE 139 III 297 E. 2.3.2 S. 303; BGer 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1; BGer 5A_14/2018 vom 11. März 2019 E. 3.5.2). Denn wird die genaue Summe der Schuld erst in Zukunft festgelegt, hat die Zwangsvollstreckung für die Forderung keinen hinreichenden Bezug mehr zu einer in der Schuldanerkennung bezifferten Forderung (BGer 5A_14/2018 vom 11. März 2019 E. 3.5.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt allerdings gewisse Relativierun- gen dieses Grundsatzes zu. So wird die (wenngleich erst später eintretende) Be- stimmbarkeit etwa dann bejaht und gilt eine künftige Anpassung einer Forderung als von der Schuldanerkennung noch gedeckt, wenn darin die Anpassung einer bezifferten Forderung durch eine Indexklausel oder durch einen anderen gesetz- lich oder offiziell festgelegten Tarif klar definiert wird, wie dies beispielsweise bei einer nach dem Landesindex für Konsumentenpreise indexierten Forderung (vgl. BGE 116 III 62 E. 3 S. 63 ff. [betr. einen definitiven Rechtsöffnungstitel]) oder bei einer vom periodisch angepassten koordinierten Lohn gemäss Art. 8 BVG abhän- gigen Beitragsforderung einer Personalvorsorgeeinrichtung (BGE 114 III 71 E. 2 S. 72 ff.) der Fall ist. Im Entscheid BGE 139 III 297 (E. 2.3.1) brachte das Bundes- gericht jedoch deutlich zum Ausdruck, dass diese Praxis bereits weit gehe und in einem Spannungsverhältnis zur Regel stehe, dass die Forderungssumme im Zeit- punkt der Unterzeichnung bestimmbar sein müsse (vgl. BGer 5A_14/2018 vom

E. 4 In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) mit Eingabe vom 22. Au- gust 2024, den Rechtsvorschlag in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Dübendorf zu beseitigen und ihr provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'293.67 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. März 2024 zu erteilen (Urk. 1, insbes. S. 2). Nachdem die Gesuchsgegnerin innert ihr angesetzter Frist (Urk. 5) keine

- 3 - Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingereicht hatte, fällte die Vorinstanz am 14. November 2024 das zunächst ohne Begründung eröffnete (Urk. 8) und auf Ersuchen der Gesuchstellerin (Urk. 10) nachträglich begründete Urteil, mit dem das Rechtsöffnungsbegehren unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin abgewiesen wurde (Urk. 13 = Urk. 16, insbes. S. 8).

E. 5 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Rechtsvorschlag in der von ihr eingeleiteten Betrei- bung zu beseitigen und ihr provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'293.67 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. März 2024 zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Gesuchsgegnerin; eventualiter sei die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 15, insbes. S. 2). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–14), und der Gesuchsgegnerin wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 20). Mit Verfügung vom 4. März 2025 wurde der Gesuchstellerin für die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten ein Vorschuss von Fr. 450.– auferlegt (Urk. 21), welcher am 7. März 2025 einging (Urk. 22). Die von ihr zugleich eingeforderte rechtsgültig unterzeichnete Vollmacht für ihren Rechtsvertreter reichte sie am 13. März 2025 ein (Urk. 23–24). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Am 1. Januar 2025 trat die revidierte Zivilprozessordnung in Kraft. Übergangsrechtlich gilt für die Rechtsmittel das (Prozess-)Recht, das bei der Er- öffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft steht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dabei ist in Fällen, in denen der Entscheid zunächst ohne Begründung eröffnet wurde, auf die Eröffnung des Dispositivs, d.h. den Versand des unbegründeten Ent- scheids abzustellen (BGE 137 III 127 E. 2 S. 129 f.; BSK ZPO-Willisegger, Art. 405 N 10). Dieser wurde am 21. November 2024 an die Parteien versandt (Urk. 9). Unter Vorbehalt von Art. 407f ZPO ist für das vorliegende Beschwerde- verfahren somit die bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft stehende Fassung der Zivilprozessordnung anwendbar.

- 4 -

2. Da gegen den angefochtenen erstinstanzlichen Endentscheid die Beru- fung nicht zulässig ist (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), steht gegen ihn die Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO). Diese wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und aAbs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO; Urk. 14), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 21–

22) und die Vollmacht fristgerecht nachgereicht (Urk. 21 und Urk. 23–24). Die vor Vorinstanz unterlegene Gesuchstellerin ist sodann ohne Weiteres zur Beschwer- deerhebung legitimiert. Die Rechtmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet (vgl. hinten, E. III.3–6). Es erübrigt sich deshalb, der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der zweitinstanzliche Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Er ist unge- achtet der Anwendbarkeit des revidierten Art. 327 Abs. 5 ZPO auf das vorlie- gende Beschwerdeverfahren (s. Art. 407f ZPO) mit Begründung zu eröffnen (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 21a; Rufibach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelentscheiden, ZZZ 2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf präzis bezeichnete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der an- gefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genann- ten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Ok- tober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO) aber auch im Beschwer-

- 5 - deverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieinga- ben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebun- den. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abwei- chenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DIKE-Komm ZPO- Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6 [je m.w. Hinw.]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist auf die Partei- vorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes No- venverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Die Beurteilung der erhobenen Rügen hat mithin auf der Grundlage des vorinstanzlichen Akten- stands zu erfolgen. Werden Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen oder Bewei- santräge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden. Andernfalls gelten sie als neu. Aus diesem Grund haben die tatsächlichen Vorbringen zur sachlichen Be- gründetheit und zur Marküblichkeit der im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Stornoberechnungsweise (Urk. 15 Rz 19–21) sowie die Behauptung, die Parteien hätten die betreffenden Vertragsbestimmungen tatsächlich übereinstimmend im Sinne des in der Beschwerde dargelegten Sinns verstanden (Urk. 15 Rz 24), als unzulässige Noven zu gelten, welche bei der Entscheidfindung nicht berücksich- tigt werden können.

- 6 - III. Materielle Beurteilung

1. Nachdem die Vorinstanz zunächst ihre örtliche Zuständigkeit bejaht hatte (Urk. 16 S. 2 E. 1.2), legte sie in ihren Erwägungen die Anforderungen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Notwendig sei unter anderem, dass sich das damit abgegebene Zahlungsversprechen auf eine im Zeitpunkt der Unterschrift betragsmässig klar bestimmte oder ohne Weiteres bzw. leicht bestimmbare Geldsumme beziehe, wofür sie Beispiele und Gegenbei- spiele nannte (Urk. 16 S. 3 f. E. 2.1). Alsdann prüfte sie, ob der Zusammenar- beitsvertrag vom 19. April 2023 (Urk. 4/3), auf den die Gesuchstellerin ihr Rechts- öffnungsgesuch stützt, als provisorischer Rechtsöffnungstitel tauglich sei (Urk. 16 S. 4 ff. E. 2.2). Dazu führte die Vorinstanz aus, in der Entschädigungsvereinbarung gemäss Anhang 1 des Zusammenarbeitsvertrags sei festgehalten worden, dass die Ge- suchstellerin im Falle der Auflösung eines provisionierten Versicherungsvertrags vor Ablauf der 3-jährigen Stornofrist berechtigt sei, eine Provisionsrückforderung gegenüber der Gesuchsgegnerin jederzeit geltend zu machen bzw. diese mit de- ren Provisionsguthaben zu verrechnen (Urk. 4/3 S. 16 Ziff. 6). Die beigebrachten Versicherungsverträge vom 6. Juni 2023 sowie vom 5. April 2023 hätten zum Zeit- punkt der Vertragsunterzeichnung durch die Gesuchsgegnerin am 29. März 2023 noch nicht existiert. Entsprechend stelle sich die Frage, ob die von der Gesuch- stellerin geltend gemachte Geldsumme bereits gestützt auf den Zusammenar- beitsvertrag bestimmt bzw. leicht bestimmbar sei (Urk. 16 S. 5 E. 2.2.2). Zur Be- stimmung der Höhe der jeweiligen Abschlussprovision und dementsprechend der allfälligen Provisionsrückforderung sei in Anhang 2 des Zusammenarbeitsvertrags eine Berechnungsformel inkludiert (Urk. 4/3 S. 18). In dieser werde unter anderem der Jahresbeitrag des jeweiligen Versicherungsvertrags mit der Prämienzahldauer des Versicherungsvertrags multipliziert. Die konkrete Höhe der entsprechenden Abschlussprovision ergebe sich somit erst gestützt auf diese Berechnungsformel in Kombination mit den jeweiligen vermittelten Versicherungsverträgen vom

E. 5.1 Zunächst obliegt es in Fällen der vorliegenden Art, in denen die ziffern- mässige Bestimmung der anerkannten Schuld eine komplexere Rechnung vor- aussetzt, der gesuchstellenden Partei, im Rahmen ihrer Substantiierungspflicht die Berechnung der in Betreibung gesetzten Forderung im Einzelnen darzulegen (Stücheli, a.a.O., S. 190). Die Gesuchstellerin zeigt in der Beschwerde nicht auf, dass und an welcher Aktenstelle sie dahingehende Vorbringen vor Vorinstanz vor- getragen habe, und auch die Beschwerde enthält keine Angaben zur konkreten Berechnung (soweit solche unter dem Gesichtspunkt des Novenverbots über- haupt zulässig wären; vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). Es ist deshalb nicht hinreichend substantiiert dargetan, wie sich der Betrag von Fr. 8'293.67, für den beschwerdeweise Rechtsöffnung beantragt wird, aufgrund der vertraglich festgelegten Formel im Einzelnen berechnet. Schon aus diesem Grund kann der Beschwerde und den darin gestellten Anträgen kein Erfolg beschieden sein.

E. 5.2 Entgegen dem Einwand der Gesuchstellerin ist sodann mit der Vorin- stanz festzuhalten, dass aus der Formulierung, die Provision sei "anteilsmässig (monatsgenau) […] (pro rata temporis)" zurückzuzahlen, nicht genügend klar her- vorgeht, was dies ziffernmässig bedeutet, d.h. wie sich der Rückforderungsbetrag aufgrund dieser Begriffe beziffert. Die genaue Summe lässt sich nur durch Ausle- gung der Vertragsbestimmung ermitteln. Zwar erläutert die Gesuchstellerin in der Beschwerde (im Sinne einer Substantiierung der anspruchsbegründenden Tatsa- chen und einer Auslegung von Ziffer 6.2 des Anhangs 1), was unter dem Begriff "anteilsmässig" genau zu verstehen bzw. wie die "anteilsmässige" Rückforderung

- 15 - genau zu berechnen sei (Urk. 15 Rz 19 ff.). Nachdem sie in der Beschwerde nicht aufzeigt, dass und wo (d.h. an welcher konkreten Aktenstelle) sie diese Ausfüh- rungen, soweit tatsächlicher Natur, bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorge- tragen hat, sind sie jedoch als unzulässige neue Vorbringen zu betrachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). Ausserdem ist das Rechtsöffnungsge- richt bei der Prüfung, ob eine Urkunde eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt, auf die Berücksichtigung von Umständen beschränkt, die innerhalb der Urkunde liegen; eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, die sich auf Umstände ausserhalb der Urkunde stützt, wie sie von der Gesuchstel- lerin vorgetragen werden, ist ihm verwehrt. Sie bleibt dem Sachgericht vorbehal- ten (BGer 5A_380/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3; BGer 5A_160/2021 vom

E. 5.3 Im Weiteren mag es zutreffen, dass sich der vorliegende Zusammenar- beitsvertrag in Bezug auf die darin abgegebenen suspensiv bedingten Zahlungs- versprechen mit einem Provisionszahlungsversprechen in einem Mäklervertrag vergleichen lässt, wie die Gesuchstellerin geltend macht (Urk. 15 Rz 14 ff.). Den- noch bestehen hinsichtlich der Bestimmbarkeit der Provisionsforderung gewich- tige Unterschiede zum Mäklervertrag, angesichts derer sich aus der (grundsätzli- chen) Vergleichbarkeit der beiden Verträge bzw. der darin versprochenen Provisi- onszahlungen nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin und deren Standpunkt ablei- ten lässt.

- 16 - So wird der Mäklervertrag in der Regel nur für ein ganz bestimmtes Ge- schäft (z.B. einen Grundstückkauf, einen Miet- oder Pachtvertrag oder einen Ar- beitsvertrag) abgeschlossen. Entsprechend erlischt er regelmässig durch Erfül- lung (Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts) oder bei vertraglicher Befristung durch Zeitablauf (ohne Zustandekommen des zu vermittelnden Ge- schäfts; BSK OR I-Ammann, Art. 412 N 6; KUKO OR-Vock, Art. 412 N 7). Die ver- sprochene Provision ist damit typischerweise auf ein einziges vermitteltes Ge- schäft bezogen und lässt sich daher aufgrund des Vertragsvolumens (z.B. Kauf- preis) und des vereinbarten Prozentsatzes einfach berechnen. Demgegenüber bezweckt der vorliegende Zusammenarbeitsvertrag die Ver- mittlung einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsverträgen (vgl. Urk. 4/3 S. 2 [Präambel lit. C]). Zwar lassen sich die einzelnen (Abschluss-)Provisionsbe- träge, welche Grundlage der Berechnung des Provisionsrückforderungsanspruchs nach Ziffer 6.2 des Anhangs 1 bilden, anhand der im Anhang 2 definierten Formel genau berechnen. Abgesehen von der komplexeren Berechnungsweise besteht diesbezüglich kein qualitativer Unterschied zwischen den beiden Verträgen (inso- weit zutreffend Urk. 15 Rz 16 a.E.). Anders als beim typischen Mäklervertrag – und das lässt die Gesuchstellerin ausser Acht – war bei Unterzeichnung des Zu- sammenarbeitsvertrags jedoch weder die Anzahl vermittelter Verträge noch deren pekuniärer Wert, welcher von der Höhe der einzelnen, von der Gesuchstellerin ausgehandelten Prämien und Vertragsdauern abhängt, bekannt oder abschätz- bar. Damit dürfte im massgeblichen Zeitpunkt schon die Höhe der Provisionsfor- derungen nicht bestimmbar gewesen sein. Noch weniger stand fest oder konnte abgeschätzt werden, wie viele dieser (nicht quantifizierbaren) Verträge vor Ablauf der Stornofrist aufgelöst oder durch Reduktion oder Nichtbezahlung der Prämie prekär und zur ("anteilsmässigen") Rückerstattung der bezogenen Provision ver- pflichten würden. Hinzu kommt, dass sich die Gesuchstellerin im Vertrag das Recht ausbedang, den zunächst auf 6 % festgesetzten Abschlussprovisionssatz ("AP-Satz") vierteljährlich neu festzulegen. Damit wurde die Höhe der einzelnen Abschlussprovisionen und folglich auch die Höhe allfälliger Rückerstattungsforde- rungen einer Bedingung unterworfen, auf welche die Gesuchstellerin in massge- blicher Weise Einfluss nehmen konnte. Insofern war die urkundlich anerkannte

- 17 - Rückforderungsschuld betragsmässig zumindest teilweise ins Belieben der Gläu- bigerin gestellt. Ungeachtet der Ähnlichkeit mit einem Mäklervertrag war ange- sichts dieser Umstände der geschuldete Provisionsrückzahlungsbetrag im mass- geblichen Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zusammenarbeitsvertrags durch die Gesuchsgegnerin entgegen der unzutreffenden Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 15 Rz 24) in seiner Höhe weder bestimmt noch leicht bestimmbar, zumal die beiden später stornierten Versicherungsverträge, auf welche sich der Rückerstat- tungsanspruch stützt, zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existierten. Damit taugt der "Zusammenarbeits- bzw. Vermittlungsvertrag" vom 19. April 2023 aber nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung.

6. Abschliessend bemängelt die Gesuchstellerin die vorinstanzliche Erwä- gung, wonach eine Schuldanerkennung auch nicht aus dem fehlenden Wider- spruch der Gesuchsgegnerin gegen die Schlussrechnungen hergeleitet werden könne. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe sie dies im Rechtsöff- nungsbegehren auch gar nicht behauptet. Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen erschienen deshalb überflüssig (Urk. 15 Rz 25 f.). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, was die Gesuchstellerin aus der gel- tend gemachten Entbehrlichkeit dieser Erwägung konkret zu ihren Gunsten ablei- ten und inwiefern sie durch die beanstandete vorinstanzliche Feststellung be- schwert sein könnte. Damit fehlt es ihr aber an einem rechtlich geschützten Inter- esse an der Beurteilung der Rüge. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO nachweist. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, dass der "Zusammenarbeits- bzw. Vermittlungsver- trag" vom 19. April 2023 mangels leichter Bestimmbarkeit der Provisionsrückfor- derung keinen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 8'293.67 bildet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist.

- 18 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren Rechtsmitte- lanträgen unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'293.67 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 73), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzu- setzen und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 111 aAbs. 1 ZPO).

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Gesuchsgegnerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und die Gesuchstellerin hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs (implizit) mitangefochten (vgl. Urk. 15 S. 2 und Rz 14 ff.). Sie ist, nachdem die Beschwerde nicht durch- dringt, im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.3). Es wird erkannt:

E. 6 Juni 2023 sowie vom 5. April 2023. Mit Bezug auf Provisionsrückforderungen sei im Anhang 1 des Zusammenarbeitsvertrags sodann vorgesehen worden, dass

- 7 - im Stornofall die Provision "anteilsmässig" zurückgefordert werden könne (Urk. 16 S. 5 E. 2.2.3 [u.a.] m.Hinw. auf Urk. 4/3 S. 18 und S. 16 Ziff. 6.2). Beim Zusammenarbeitsvertrag handle es sich um einen Vertrag mit einem suspensiv bedingten Leistungsversprechen, wobei die Bedingungen unstreitig eingetreten seien. Allerdings ändere die Zulässigkeit von suspensiven Bedingun- gen nichts am Erfordernis der Bestimmtheit bzw. leichten Bestimmbarkeit der gel- tend gemachten Forderung. Anders als beispielsweise bei Beitragsforderungen einer Personalvorsorgeeinrichtung, bei denen sich die konkret geschuldete Summe direkt in Kombination mit der gesetzlichen Grundlage ergebe, oder einem Mäklervertrag, in dem der Mäklerlohn summenmässig oder prozentual zum ver- mittelten Vertrag bereits im Mäklervertrag beziffert worden sei, fehle es im vorlie- genden Zusammenarbeitsvertrag an einer vergleichsweise genauen Berech- nungsmethode für die geschuldete Provisionsrückforderung. Im Gegensatz zum Provisionsanspruch, für den im Anhang 2 eine konkrete Berechnungsformel ver- einbart worden sei, sei betreffend Provisionsrückforderung in Ziffer 6.2 des An- hangs 1 lediglich vorgesehen, dass die Provision anteilsmässig (monatsgenau) zurückgefordert werden könne, wenn der provisionierte Vertrag vor Ablauf der Stornofrist aufgelöst, die Prämie reduziert oder nicht mehr bezahlt werde (pro rata temporis). Was unter dem Begriff "anteilsmässig" zu verstehen sei, lasse sich an- hand des Zusammenarbeitsvertrags nicht abschliessend eruieren. So bleibe na- mentlich unklar, ob in der Höhe die gesamte ausbezahlte Provision oder lediglich ein prozentualer Anteil nach Risikoverteilung zwischen den Parteien zurückerstat- tet werden müsse und ob die Provision im Stornofall ab dem Ausbleiben der Prä- mie oder ab Beendigung des Vertrags für den restlichen Teil des Stornohaftungs- zeitraums zurückgefordert werden könne. Aus der Formulierung der Vertragsklau- sel gehe nicht eindeutig hervor, was diese ziffernmässig bedeute. Zusammenge- fasst sei im Zusammenarbeitsvertrag der Rückforderungsanspruch der Gesuch- stellerin weder beziffert noch lasse er sich daraus ohne Weiteres errechnen. Ent- sprechend mangle es an der leichten Bestimmbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung, womit der vorgelegte Vertrag samt Anhängen keine genügende Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle (Urk. 16 S. 6 f. E. 2.2.4).

- 8 - Überdies, so die Vorinstanz weiter, lasse sich entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin auch nicht bereits aus dem fehlenden Widerspruch der Ge- suchsgegnerin gegen die ihr ausgestellten Schlussabrechnungen (Urk. 4/11–14) eine Schuldanerkennung herleiten – insbesondere, da die Schlussrechnungen von der Gesuchsgegnerin weder unterzeichnet noch im Zusammenarbeitsver- trag unmittelbar referenziert worden seien. Im Ergebnis fehle es somit an einer Schuldanerkennung der Gesuchsgegnerin und folglich an einem Rechtsöffnungs- titel für die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Provisionsrückforderungen im Umfang von Fr. 8'293.67 nebst Zins. Das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb abzuweisen (Urk. 16 S. 7 E. 2.2.5 und E. 3).

2. Die Gesuchstellerin macht in der Hauptsache geltend, die in Betrei- bung gesetzte Provisionsrückforderung gemäss Zusammenarbeitsvertrag sei leicht bestimmbar und der Vertrag somit als provisorischer Rechtsöffnungstitel tauglich. Der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz verletze Art. 82 SchKG und beruhe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO (Urk. 15 Rz 13). Das ergebe sich "aus der Rechtsprechung", wobei sie zum Nach- weis dieser Behauptung in der nachfolgenden Begründung lediglich auf einen ein- zigen Gerichtsentscheid (BGE 114 III 73 ff.) verweist, und auch dies nur (allge- mein) zur Frage, in welchem Zeitpunkt die Höhe der Forderung bestimmbar sein muss (vgl. Urk. 15 Rz 18). Die (Rechts-)Frage der genügenden Bestimmbarkeit der Rückzahlungsforderung ist indessen ohnehin von Amtes wegen zu beurteilen. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, beim vorlie- genden Zusammenarbeitsvertrag verhalte es sich nicht anders als beim Mäkler- vertrag. Beide Vertragsarten enthielten suspensiv bedingte Leistungsversprechen und berechtigten zur provisorischen Rechtsöffnung, sobald der Eintritt der Bedin- gung nachgewiesen sei und die Höhe der Forderung auf der Grundlage des Ver- trags berechnet werden könne. Dabei mache es keinen Unterschied, auf welche Weise die Berechnung erfolge, prozentual oder mit Hilfe einer anderen Methode. Wie der Mäklerlohn im Mäklervertrag werde auch der Provisionsrückforderungs- anspruch bereits im Zusammenarbeitsvertrag beziffert, und es bestehe eine ge- naue Berechnungsmethode, die sich in Ziff. 6.1 und 6.2 des Anhangs 1 sowie im

- 9 - Anhang 2 finde. Der Umstand, dass die Berechnungsmethode für den Mäklerlohn einfacher sei als diejenige für den Rückforderungsanspruch, sei im Recht der pro- visorischen Rechtsöffnung aber nicht von Bedeutung. In beiden Fällen könne der Anspruch ohne Weiteres errechnet werden (Urk. 15 Rz 14 ff.). Sodann legt die Gesuchstellerin dar, dass und inwiefern der im Vertrag ver- wendete Begriff "anteilsmässig" entgegen der vorinstanzlichen Ansicht klar sei (Urk. 15 Rz 18 ff.). Er vergleiche die tatsächlich erfolgten Prämienzahlungen mit den vollständigen Prämienzahlungen während der 3-jährigen Stornofrist. Weil bei einem Stornofall die Prämien üblicherweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bezahlt und danach nicht mehr bezahlt würden, sei das Verhältnis zeitlicher Na- tur, worauf die Begriffe "monatsgenau" und "pro rata temporis" ausdrücklich hin- wiesen (Urk. 15 Rz 19). Diese Stornoabrechnung sei sachlich begründet und marktüblich, was in der Beschwerde – allerdings mit unbeachtlichen neuen Vor- bringen – näher erläutert wird (Urk. 15 Rz 20 f. und dazu vorne, E. II.4). Nach der vertraglichen Regelung müsse die gesamte ausbezahlte Provision zurückerstattet werden, wenn im Rahmen eines abgeschlossenen Versicherungsvertrags über- haupt keine Prämien bezahlt würden. Im Falle der nur teilweisen Bezahlung der versicherungsvertraglichen Prämien während der 3-jährigen Stornofrist komme es zu einer nur teilweisen Rückerstattung der ausbezahlten Provision. Auch insoweit sei die Regelung im Zusammenarbeitsvertrag klar (Urk. 15 Rz 22). Klarheit be- stehe auch hinsichtlich der nach unzutreffender vorinstanzlicher Auffassung un- klaren Frage, ob die Provision im Stornofall ab dem Ausbleiben der Prämie oder ab Beendigung des Vertrags für den restlichen Teil des Stornohaftungszeitraums zurückgefordert werden könne. Stornofälle seien immer Fälle, in denen die Zah- lung von vertraglich vereinbarten Prämien vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Stornofrist eingestellt würden. Die Provisionen (recte wohl: Prämien) würden vertragswidrig oder aufgrund einer Vertragsbeendigung vorzeitig nicht mehr bezahlt. Der Grund für die vorzeitige Einstellung der Prämienzahlung sei daher unerheblich (Urk. 15 Rz 23). Im Ergebnis sei der Begriff "anteilsmässig" somit klar. Die Höhe des Rück- forderungsanspruchs sei bereits beim Abschluss des Zusammenarbeitsvertrags

- 10 - (bedingt) bestimmbar gewesen bzw. habe (bedingt) ohne Weiteres errechnet wer- den können, ohne dass die Parteien darauf hätten Einfluss nehmen können. Der Zusammenarbeitsvertrag stelle damit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG hinsichtlich des geltend gemachten Provisionsrückforderungsan- spruchs dar (Urk. 15 Rz 24 und Rz 26 f.).

3. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuld- anerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht dieselbe (im summarischen Verfah- ren; vgl. Art. 251 lit. a ZPO) aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, wel- che die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

E. 11 März 2022 E. 3.1.2; BGer 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1 und E. 4.2 [je m.w.Hinw.]). Soweit sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Kontext schliess- lich auf ein übereinstimmendes tatsächliches Parteiverständnis beruft (Urk. 15 Rz 21 und Rz 24), hat auch diese Tatsachenbehauptung als unzulässiges Novum zu gelten, wird in der Beschwerde doch nicht dargetan, dass und wo ein tatsächli- cher Konsens bereits vor Vorinstanz behauptet wurde (vgl. schon vorne, E. II.4). Umschreibt Ziffer 6.2 des Anhangs 1 somit nicht genügend klar, wie sich die "anteilsmässig (monatsgenau) […] (pro rata temporis)" geschuldete Provisionsrü- ckzahlung genau berechnet, war deren Höhe im Zeitpunkt der Vertragsunter- zeichnung nicht ohne Weiteres bzw. leicht bestimmbar im Sinne der Rechtspre- chung.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. - 19 -
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von Urk. 15, Urk. 18 und Urk. 19/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'293.67. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250039-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 7. Juli 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 14. November 2024 (EB240584-C)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf

1. Die Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb je- der Art von …-versicherung (Urk. 4/2). Die Gesuchsgegnerin (Beschwerdegegne- rin), eine Aktiengesellschaft mit (heutigem) Sitz in D._____, bezweckt die Vermitt- lung von Versicherungen …(Urk. 4/1).

2. Am 19. April 2023 schlossen die Parteien einen "Zusammenarbeits- bzw. Vermittlungsvertrag" (im Folgenden "Zusammenarbeitsvertrag") betreffend die Vermittlung von …-versicherungen der Gesuchstellerin an Neukunden durch die Gesuchsgegnerin als Brokerin (Urk. 4/3). Darin und in dessen Anhängen 1 und 2 (Urk. 4/3 S. 15–18) regelten sie die Provisionen der Gesuchsgegnerin für die vermittelten Geschäfte sowie die Provisionsrückforderung der Gesuchstellerin bei Auflösung der provisionierten Versicherungsverträge und bei Reduktion oder Nichtbezahlung der Prämie durch einen Versicherungsnehmer vor Ablauf der Stornofrist. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden Provisionsrückfor- derungen aus diesem Vertrag, welche die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit zwei vermittelten und stornierten Versicherungsverträgen vom 6. Juni 2023 (Urk. 4/4 und Urk. 4/6) sowie vom 3./5. April 2023 (Urk. 4/8–9) gegenüber der Ge- suchsgegnerin geltend macht (Urk. 1 Rz 8 ff.).

3. Mit Zahlungsbefehl vom 22. März 2024 betrieb die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin für den Betrag von Fr. 8'293.67 nebst Zins (Urk. 3). Die Ge- suchsgegnerin erhob hiergegen Rechtsvorschlag (Urk. 3 S. 2).

4. In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) mit Eingabe vom 22. Au- gust 2024, den Rechtsvorschlag in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Dübendorf zu beseitigen und ihr provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'293.67 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. März 2024 zu erteilen (Urk. 1, insbes. S. 2). Nachdem die Gesuchsgegnerin innert ihr angesetzter Frist (Urk. 5) keine

- 3 - Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingereicht hatte, fällte die Vorinstanz am 14. November 2024 das zunächst ohne Begründung eröffnete (Urk. 8) und auf Ersuchen der Gesuchstellerin (Urk. 10) nachträglich begründete Urteil, mit dem das Rechtsöffnungsbegehren unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin abgewiesen wurde (Urk. 13 = Urk. 16, insbes. S. 8).

5. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Rechtsvorschlag in der von ihr eingeleiteten Betrei- bung zu beseitigen und ihr provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'293.67 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. März 2024 zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Gesuchsgegnerin; eventualiter sei die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 15, insbes. S. 2). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–14), und der Gesuchsgegnerin wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 20). Mit Verfügung vom 4. März 2025 wurde der Gesuchstellerin für die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten ein Vorschuss von Fr. 450.– auferlegt (Urk. 21), welcher am 7. März 2025 einging (Urk. 22). Die von ihr zugleich eingeforderte rechtsgültig unterzeichnete Vollmacht für ihren Rechtsvertreter reichte sie am 13. März 2025 ein (Urk. 23–24). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Am 1. Januar 2025 trat die revidierte Zivilprozessordnung in Kraft. Übergangsrechtlich gilt für die Rechtsmittel das (Prozess-)Recht, das bei der Er- öffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft steht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dabei ist in Fällen, in denen der Entscheid zunächst ohne Begründung eröffnet wurde, auf die Eröffnung des Dispositivs, d.h. den Versand des unbegründeten Ent- scheids abzustellen (BGE 137 III 127 E. 2 S. 129 f.; BSK ZPO-Willisegger, Art. 405 N 10). Dieser wurde am 21. November 2024 an die Parteien versandt (Urk. 9). Unter Vorbehalt von Art. 407f ZPO ist für das vorliegende Beschwerde- verfahren somit die bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft stehende Fassung der Zivilprozessordnung anwendbar.

- 4 -

2. Da gegen den angefochtenen erstinstanzlichen Endentscheid die Beru- fung nicht zulässig ist (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), steht gegen ihn die Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO). Diese wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und aAbs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO; Urk. 14), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 21–

22) und die Vollmacht fristgerecht nachgereicht (Urk. 21 und Urk. 23–24). Die vor Vorinstanz unterlegene Gesuchstellerin ist sodann ohne Weiteres zur Beschwer- deerhebung legitimiert. Die Rechtmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet (vgl. hinten, E. III.3–6). Es erübrigt sich deshalb, der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der zweitinstanzliche Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Er ist unge- achtet der Anwendbarkeit des revidierten Art. 327 Abs. 5 ZPO auf das vorlie- gende Beschwerdeverfahren (s. Art. 407f ZPO) mit Begründung zu eröffnen (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 21a; Rufibach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelentscheiden, ZZZ 2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf präzis bezeichnete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der an- gefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genann- ten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Ok- tober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO) aber auch im Beschwer-

- 5 - deverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieinga- ben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebun- den. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abwei- chenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DIKE-Komm ZPO- Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6 [je m.w. Hinw.]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist auf die Partei- vorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes No- venverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Die Beurteilung der erhobenen Rügen hat mithin auf der Grundlage des vorinstanzlichen Akten- stands zu erfolgen. Werden Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen oder Bewei- santräge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden. Andernfalls gelten sie als neu. Aus diesem Grund haben die tatsächlichen Vorbringen zur sachlichen Be- gründetheit und zur Marküblichkeit der im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Stornoberechnungsweise (Urk. 15 Rz 19–21) sowie die Behauptung, die Parteien hätten die betreffenden Vertragsbestimmungen tatsächlich übereinstimmend im Sinne des in der Beschwerde dargelegten Sinns verstanden (Urk. 15 Rz 24), als unzulässige Noven zu gelten, welche bei der Entscheidfindung nicht berücksich- tigt werden können.

- 6 - III. Materielle Beurteilung

1. Nachdem die Vorinstanz zunächst ihre örtliche Zuständigkeit bejaht hatte (Urk. 16 S. 2 E. 1.2), legte sie in ihren Erwägungen die Anforderungen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Notwendig sei unter anderem, dass sich das damit abgegebene Zahlungsversprechen auf eine im Zeitpunkt der Unterschrift betragsmässig klar bestimmte oder ohne Weiteres bzw. leicht bestimmbare Geldsumme beziehe, wofür sie Beispiele und Gegenbei- spiele nannte (Urk. 16 S. 3 f. E. 2.1). Alsdann prüfte sie, ob der Zusammenar- beitsvertrag vom 19. April 2023 (Urk. 4/3), auf den die Gesuchstellerin ihr Rechts- öffnungsgesuch stützt, als provisorischer Rechtsöffnungstitel tauglich sei (Urk. 16 S. 4 ff. E. 2.2). Dazu führte die Vorinstanz aus, in der Entschädigungsvereinbarung gemäss Anhang 1 des Zusammenarbeitsvertrags sei festgehalten worden, dass die Ge- suchstellerin im Falle der Auflösung eines provisionierten Versicherungsvertrags vor Ablauf der 3-jährigen Stornofrist berechtigt sei, eine Provisionsrückforderung gegenüber der Gesuchsgegnerin jederzeit geltend zu machen bzw. diese mit de- ren Provisionsguthaben zu verrechnen (Urk. 4/3 S. 16 Ziff. 6). Die beigebrachten Versicherungsverträge vom 6. Juni 2023 sowie vom 5. April 2023 hätten zum Zeit- punkt der Vertragsunterzeichnung durch die Gesuchsgegnerin am 29. März 2023 noch nicht existiert. Entsprechend stelle sich die Frage, ob die von der Gesuch- stellerin geltend gemachte Geldsumme bereits gestützt auf den Zusammenar- beitsvertrag bestimmt bzw. leicht bestimmbar sei (Urk. 16 S. 5 E. 2.2.2). Zur Be- stimmung der Höhe der jeweiligen Abschlussprovision und dementsprechend der allfälligen Provisionsrückforderung sei in Anhang 2 des Zusammenarbeitsvertrags eine Berechnungsformel inkludiert (Urk. 4/3 S. 18). In dieser werde unter anderem der Jahresbeitrag des jeweiligen Versicherungsvertrags mit der Prämienzahldauer des Versicherungsvertrags multipliziert. Die konkrete Höhe der entsprechenden Abschlussprovision ergebe sich somit erst gestützt auf diese Berechnungsformel in Kombination mit den jeweiligen vermittelten Versicherungsverträgen vom

6. Juni 2023 sowie vom 5. April 2023. Mit Bezug auf Provisionsrückforderungen sei im Anhang 1 des Zusammenarbeitsvertrags sodann vorgesehen worden, dass

- 7 - im Stornofall die Provision "anteilsmässig" zurückgefordert werden könne (Urk. 16 S. 5 E. 2.2.3 [u.a.] m.Hinw. auf Urk. 4/3 S. 18 und S. 16 Ziff. 6.2). Beim Zusammenarbeitsvertrag handle es sich um einen Vertrag mit einem suspensiv bedingten Leistungsversprechen, wobei die Bedingungen unstreitig eingetreten seien. Allerdings ändere die Zulässigkeit von suspensiven Bedingun- gen nichts am Erfordernis der Bestimmtheit bzw. leichten Bestimmbarkeit der gel- tend gemachten Forderung. Anders als beispielsweise bei Beitragsforderungen einer Personalvorsorgeeinrichtung, bei denen sich die konkret geschuldete Summe direkt in Kombination mit der gesetzlichen Grundlage ergebe, oder einem Mäklervertrag, in dem der Mäklerlohn summenmässig oder prozentual zum ver- mittelten Vertrag bereits im Mäklervertrag beziffert worden sei, fehle es im vorlie- genden Zusammenarbeitsvertrag an einer vergleichsweise genauen Berech- nungsmethode für die geschuldete Provisionsrückforderung. Im Gegensatz zum Provisionsanspruch, für den im Anhang 2 eine konkrete Berechnungsformel ver- einbart worden sei, sei betreffend Provisionsrückforderung in Ziffer 6.2 des An- hangs 1 lediglich vorgesehen, dass die Provision anteilsmässig (monatsgenau) zurückgefordert werden könne, wenn der provisionierte Vertrag vor Ablauf der Stornofrist aufgelöst, die Prämie reduziert oder nicht mehr bezahlt werde (pro rata temporis). Was unter dem Begriff "anteilsmässig" zu verstehen sei, lasse sich an- hand des Zusammenarbeitsvertrags nicht abschliessend eruieren. So bleibe na- mentlich unklar, ob in der Höhe die gesamte ausbezahlte Provision oder lediglich ein prozentualer Anteil nach Risikoverteilung zwischen den Parteien zurückerstat- tet werden müsse und ob die Provision im Stornofall ab dem Ausbleiben der Prä- mie oder ab Beendigung des Vertrags für den restlichen Teil des Stornohaftungs- zeitraums zurückgefordert werden könne. Aus der Formulierung der Vertragsklau- sel gehe nicht eindeutig hervor, was diese ziffernmässig bedeute. Zusammenge- fasst sei im Zusammenarbeitsvertrag der Rückforderungsanspruch der Gesuch- stellerin weder beziffert noch lasse er sich daraus ohne Weiteres errechnen. Ent- sprechend mangle es an der leichten Bestimmbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung, womit der vorgelegte Vertrag samt Anhängen keine genügende Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle (Urk. 16 S. 6 f. E. 2.2.4).

- 8 - Überdies, so die Vorinstanz weiter, lasse sich entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin auch nicht bereits aus dem fehlenden Widerspruch der Ge- suchsgegnerin gegen die ihr ausgestellten Schlussabrechnungen (Urk. 4/11–14) eine Schuldanerkennung herleiten – insbesondere, da die Schlussrechnungen von der Gesuchsgegnerin weder unterzeichnet noch im Zusammenarbeitsver- trag unmittelbar referenziert worden seien. Im Ergebnis fehle es somit an einer Schuldanerkennung der Gesuchsgegnerin und folglich an einem Rechtsöffnungs- titel für die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Provisionsrückforderungen im Umfang von Fr. 8'293.67 nebst Zins. Das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb abzuweisen (Urk. 16 S. 7 E. 2.2.5 und E. 3).

2. Die Gesuchstellerin macht in der Hauptsache geltend, die in Betrei- bung gesetzte Provisionsrückforderung gemäss Zusammenarbeitsvertrag sei leicht bestimmbar und der Vertrag somit als provisorischer Rechtsöffnungstitel tauglich. Der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz verletze Art. 82 SchKG und beruhe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO (Urk. 15 Rz 13). Das ergebe sich "aus der Rechtsprechung", wobei sie zum Nach- weis dieser Behauptung in der nachfolgenden Begründung lediglich auf einen ein- zigen Gerichtsentscheid (BGE 114 III 73 ff.) verweist, und auch dies nur (allge- mein) zur Frage, in welchem Zeitpunkt die Höhe der Forderung bestimmbar sein muss (vgl. Urk. 15 Rz 18). Die (Rechts-)Frage der genügenden Bestimmbarkeit der Rückzahlungsforderung ist indessen ohnehin von Amtes wegen zu beurteilen. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, beim vorlie- genden Zusammenarbeitsvertrag verhalte es sich nicht anders als beim Mäkler- vertrag. Beide Vertragsarten enthielten suspensiv bedingte Leistungsversprechen und berechtigten zur provisorischen Rechtsöffnung, sobald der Eintritt der Bedin- gung nachgewiesen sei und die Höhe der Forderung auf der Grundlage des Ver- trags berechnet werden könne. Dabei mache es keinen Unterschied, auf welche Weise die Berechnung erfolge, prozentual oder mit Hilfe einer anderen Methode. Wie der Mäklerlohn im Mäklervertrag werde auch der Provisionsrückforderungs- anspruch bereits im Zusammenarbeitsvertrag beziffert, und es bestehe eine ge- naue Berechnungsmethode, die sich in Ziff. 6.1 und 6.2 des Anhangs 1 sowie im

- 9 - Anhang 2 finde. Der Umstand, dass die Berechnungsmethode für den Mäklerlohn einfacher sei als diejenige für den Rückforderungsanspruch, sei im Recht der pro- visorischen Rechtsöffnung aber nicht von Bedeutung. In beiden Fällen könne der Anspruch ohne Weiteres errechnet werden (Urk. 15 Rz 14 ff.). Sodann legt die Gesuchstellerin dar, dass und inwiefern der im Vertrag ver- wendete Begriff "anteilsmässig" entgegen der vorinstanzlichen Ansicht klar sei (Urk. 15 Rz 18 ff.). Er vergleiche die tatsächlich erfolgten Prämienzahlungen mit den vollständigen Prämienzahlungen während der 3-jährigen Stornofrist. Weil bei einem Stornofall die Prämien üblicherweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bezahlt und danach nicht mehr bezahlt würden, sei das Verhältnis zeitlicher Na- tur, worauf die Begriffe "monatsgenau" und "pro rata temporis" ausdrücklich hin- wiesen (Urk. 15 Rz 19). Diese Stornoabrechnung sei sachlich begründet und marktüblich, was in der Beschwerde – allerdings mit unbeachtlichen neuen Vor- bringen – näher erläutert wird (Urk. 15 Rz 20 f. und dazu vorne, E. II.4). Nach der vertraglichen Regelung müsse die gesamte ausbezahlte Provision zurückerstattet werden, wenn im Rahmen eines abgeschlossenen Versicherungsvertrags über- haupt keine Prämien bezahlt würden. Im Falle der nur teilweisen Bezahlung der versicherungsvertraglichen Prämien während der 3-jährigen Stornofrist komme es zu einer nur teilweisen Rückerstattung der ausbezahlten Provision. Auch insoweit sei die Regelung im Zusammenarbeitsvertrag klar (Urk. 15 Rz 22). Klarheit be- stehe auch hinsichtlich der nach unzutreffender vorinstanzlicher Auffassung un- klaren Frage, ob die Provision im Stornofall ab dem Ausbleiben der Prämie oder ab Beendigung des Vertrags für den restlichen Teil des Stornohaftungszeitraums zurückgefordert werden könne. Stornofälle seien immer Fälle, in denen die Zah- lung von vertraglich vereinbarten Prämien vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Stornofrist eingestellt würden. Die Provisionen (recte wohl: Prämien) würden vertragswidrig oder aufgrund einer Vertragsbeendigung vorzeitig nicht mehr bezahlt. Der Grund für die vorzeitige Einstellung der Prämienzahlung sei daher unerheblich (Urk. 15 Rz 23). Im Ergebnis sei der Begriff "anteilsmässig" somit klar. Die Höhe des Rück- forderungsanspruchs sei bereits beim Abschluss des Zusammenarbeitsvertrags

- 10 - (bedingt) bestimmbar gewesen bzw. habe (bedingt) ohne Weiteres errechnet wer- den können, ohne dass die Parteien darauf hätten Einfluss nehmen können. Der Zusammenarbeitsvertrag stelle damit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG hinsichtlich des geltend gemachten Provisionsrückforderungsan- spruchs dar (Urk. 15 Rz 24 und Rz 26 f.).

3. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuld- anerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht dieselbe (im summarischen Verfah- ren; vgl. Art. 251 lit. a ZPO) aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, wel- che die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 3.1. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das provisorische Rechtsöff- nungsverfahren rein betreibungsrechtlicher Natur ist. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte (konkrete) Betreibung wei- tergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, Rz 795). Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft entkräftet wird. Im Rechts- öffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein tauglicher Voll- streckungstitel vorliegt (BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGer 5A_206/2013 vom

13. Mai 2013 E. 2.2). Über die materielle Begründetheit der Klage ist (erst) im Aberkennungs- oder Anerkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 bzw. Art. 79 SchKG zu entscheiden, welcher je nach Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens offensteht. 3.2. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine öffentliche oder eine eigenhändig von der betriebenen Person unterzeichnete Ur- kunde, aus welcher deren unmissverständlicher Wille hervorgeht, dem Betreiben- den bei Fälligkeit ohne Vorbehalte und Bedingungen eine bestimmte oder zumin-

- 11 - dest leicht bestimmbare Summe zu bezahlen (BGE 130 III 87 E. 3.1 S. 88 m.w. Hinw.; BGE 131 III 268 E. 3.2 S. 272; BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.; BGE 136 III 627 E. 2 S. 629; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 21). Die Schuldanerken- nung kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die not- wendigen Elemente daraus hervorgehen. Das bedeutet nach konstanter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstü- cke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 S. 302; BGer 5A_50/2017 vom 18. August 2017, E. 3.1 [je m.w.Hinw.]; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 15; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 13; OFK SchKG-Kren Kostki- ewicz, Art. 82 N 10; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 329 [wonach der ge- schuldete Betrag in einem Schriftstück beziffert sein müsse, "auf das ausdrücklich verwiesen wird"]). Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der un- terzeichneten Willensäusserung gedeckt ist (BGer 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1 m.w.Hinw.). Das trifft bei (noch) nicht existierenden, sondern erst in Zukunft entstehenden Dokumenten nicht zu. Der urkundlich erklärte Zahlungswille kann sich (wie vorliegend) auch auf eine suspensiv bedingte Forderung beziehen (Stücheli, a.a.O., S. 203; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 6), wobei auch nur die Höhe der Forderung einer Bedin- gung unterworfen werden kann (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 26). In diesem Fall setzt die Tauglichkeit als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG jedoch voraus, dass die Parteien keinen Einfluss auf den Bedingungsein- tritt nehmen können (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 26 f. und N 37). 3.3. Ist die Forderung in den Urkunden, welche als – allenfalls zusammen- gesetzter – Rechtsöffnungstitel beigebracht werden, nicht ziffernmässig bestimmt, muss die genaue Forderungssumme zumindest leicht bestimmbar sein, und zwar bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 S. 302; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 5; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 26 m.w.Hinw.). Ein erst nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimm- barer Forderungsbetrag gilt nicht als anerkannt im Sinne von Art. 82 SchKG (Stü-

- 12 - cheli, a.a.O., S. 191). Für einen Betrag, der im Zeitpunkt, in welchem der Schuld- ner seine Unterschrift auf die Schuldanerkennung setzte, weder bestimmt, d.h. beziffert, noch leicht bestimmbar war, kann somit keine Rechtsöffnung erteilt wer- den (BGE 139 III 297 E. 2.3.2 S. 303; BGer 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1; BGer 5A_14/2018 vom 11. März 2019 E. 3.5.2). Denn wird die genaue Summe der Schuld erst in Zukunft festgelegt, hat die Zwangsvollstreckung für die Forderung keinen hinreichenden Bezug mehr zu einer in der Schuldanerkennung bezifferten Forderung (BGer 5A_14/2018 vom 11. März 2019 E. 3.5.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt allerdings gewisse Relativierun- gen dieses Grundsatzes zu. So wird die (wenngleich erst später eintretende) Be- stimmbarkeit etwa dann bejaht und gilt eine künftige Anpassung einer Forderung als von der Schuldanerkennung noch gedeckt, wenn darin die Anpassung einer bezifferten Forderung durch eine Indexklausel oder durch einen anderen gesetz- lich oder offiziell festgelegten Tarif klar definiert wird, wie dies beispielsweise bei einer nach dem Landesindex für Konsumentenpreise indexierten Forderung (vgl. BGE 116 III 62 E. 3 S. 63 ff. [betr. einen definitiven Rechtsöffnungstitel]) oder bei einer vom periodisch angepassten koordinierten Lohn gemäss Art. 8 BVG abhän- gigen Beitragsforderung einer Personalvorsorgeeinrichtung (BGE 114 III 71 E. 2 S. 72 ff.) der Fall ist. Im Entscheid BGE 139 III 297 (E. 2.3.1) brachte das Bundes- gericht jedoch deutlich zum Ausdruck, dass diese Praxis bereits weit gehe und in einem Spannungsverhältnis zur Regel stehe, dass die Forderungssumme im Zeit- punkt der Unterzeichnung bestimmbar sein müsse (vgl. BGer 5A_14/2018 vom

11. März 2019 E. 3.5.2). Vor diesem Hintergrund kann man sich fragen, ob auch eine Provisionsforderung eines Mäklers, die in Prozenten des zu vermittelnden, erst in Zukunft bekannten Vertragsvolumens festgesetzt wurde, die Anforderun- gen an die genügende Bestimmbarkeit erfüllt. Lehre und Praxis scheinen dies zu bejahen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 132 m.w.Hinw.; BGer 5A_515/2020 vom 5. Juli 2021 E. 2; BGer 5A_880/2022 vom 4. Juli 2023 E. 3.2.1; vgl. auch OGer ZH RT140080 vom 4. September 2014). Jedenfalls unzulässig ist – worauf auch die Gesuchstellerin selbst hinweist (Urk. 15 Rz 18) – eine Koppelung der Forderung an eine Bedingung, auf welche die Parteien Einfluss nehmen können (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 26 f.), insbesondere, wenn die Höhe der aner-

- 13 - kannten Schuld ins Belieben des Gläubigers gestellt wurde (BSK SchKG I-Stae- helin, Art. 82 N 37; vgl. auch BGer 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.2; BGer 5A_14/2018 vom 11. März 2019 E. 3.5.2). "Ohne Weiteres" oder "leicht bestimmbar" im Sinne der Rechtsprechung ist die dergestalt anerkannte Summe dann, wenn sie einfach bestimmt und ausge- rechnet werden kann. Demgegenüber soll das Rechtsöffnungsgericht das Gesuch ablehnen dürfen, wenn es komplizierte Berechnungen zur Bestimmung des ge- nauen Forderungsbetrags anstellen müsste (so BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 25 m.w.Hinw.; a.M. Stücheli, a.a.O., S. 190 [m.Hinw. auf BGE 114 III 71], wo- nach die Rechtsöffnung auch dann zu erteilen sei, wenn sich der Betrag nur auf- grund komplizierter Berechnungen bestimmen lasse, sofern sämtliche Berech- nungsgrundlagen zweifelsfrei vom Titel gedeckt seien).

4. Gemäss den Ziffern 3.7 und 4.10 des von den Parteien unterzeichne- ten Zusammenarbeitsvertrags richtet sich die Höhe der Provision des Vermittlers nach Anhang 1 und Anhang 2 dieses Vertrags (Urk. 4/3 S. 4 und S. 8). Ziffer 5 des Anhangs 1 regelt die Abrechnung und Auszahlung der Provisionen (Urk. 4/3 S. 16), welche nach den Bestimmungen im Anhang 2 wie folgt zu berechnen sind (Urk. 4/3 S. 18): "Abschlussprovision ('AP'): Für jeden vermittelten Vertrag erhält der Vermittler eine einmalige Ab- schlussprovision. Diese berechnet sich wie folgt: AP-Satz * Bewertungssumme; Bewertungssumme = Jahresbeitrag des Vertrages * Minimum [Prämienzahldauer des Vertrages; 40]. Der AP-Satz beträgt 6 %. Der AP-Satz kann vierteljährlich, erstmalig zum 01.07.2023, von A._____ [= Gesuchstellerin] neu festgelegt werden. Die Auszahlungsfrequenz ist zweimal im Monat." In Ziffer 6.1 des Anhangs 1 ist unter dem Titel "Provisionsrückforderung" so- dann vorgesehen, dass sämtliche (nach Ziffer 5 des Anhangs 1 abgerechneten und vergüteten) Abschlussprovisionen einer 3-jährigen Stornofrist ab Abschluss des (Versicherungs-)Vertrags unterliegen, und zwar wie folgt (Urk. 4/3 S. 16 Ziff. 6.2):

- 14 - "Wird der provisionierte Versicherungsvertrag vor Ablauf der Storno- frist aufgelöst, oder wird die Prämie reduziert oder nicht mehr bezahlt, so wird die Provision anteilsmässig (monatsgenau) zurückgefordert (pro rata temporis)."

5. Selbst wenn man (mit Stücheli, a.a.O., S. 190) davon ausgehen wollte, die Höhe der Provision, welche ihrerseits Grundlage der Rückforderung bildet, könne aufgrund der eben zitierten Berechnungsformel "einfach bestimmt und aus- gerechnet" werden, genügt das im Vertrag samt Anhängen abgegebene Rück- zahlungsversprechen der Gesuchsgegnerin den vorstehend erörterten Anforde- rungen an eine Schuldanerkennung nicht. 5.1. Zunächst obliegt es in Fällen der vorliegenden Art, in denen die ziffern- mässige Bestimmung der anerkannten Schuld eine komplexere Rechnung vor- aussetzt, der gesuchstellenden Partei, im Rahmen ihrer Substantiierungspflicht die Berechnung der in Betreibung gesetzten Forderung im Einzelnen darzulegen (Stücheli, a.a.O., S. 190). Die Gesuchstellerin zeigt in der Beschwerde nicht auf, dass und an welcher Aktenstelle sie dahingehende Vorbringen vor Vorinstanz vor- getragen habe, und auch die Beschwerde enthält keine Angaben zur konkreten Berechnung (soweit solche unter dem Gesichtspunkt des Novenverbots über- haupt zulässig wären; vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). Es ist deshalb nicht hinreichend substantiiert dargetan, wie sich der Betrag von Fr. 8'293.67, für den beschwerdeweise Rechtsöffnung beantragt wird, aufgrund der vertraglich festgelegten Formel im Einzelnen berechnet. Schon aus diesem Grund kann der Beschwerde und den darin gestellten Anträgen kein Erfolg beschieden sein. 5.2. Entgegen dem Einwand der Gesuchstellerin ist sodann mit der Vorin- stanz festzuhalten, dass aus der Formulierung, die Provision sei "anteilsmässig (monatsgenau) […] (pro rata temporis)" zurückzuzahlen, nicht genügend klar her- vorgeht, was dies ziffernmässig bedeutet, d.h. wie sich der Rückforderungsbetrag aufgrund dieser Begriffe beziffert. Die genaue Summe lässt sich nur durch Ausle- gung der Vertragsbestimmung ermitteln. Zwar erläutert die Gesuchstellerin in der Beschwerde (im Sinne einer Substantiierung der anspruchsbegründenden Tatsa- chen und einer Auslegung von Ziffer 6.2 des Anhangs 1), was unter dem Begriff "anteilsmässig" genau zu verstehen bzw. wie die "anteilsmässige" Rückforderung

- 15 - genau zu berechnen sei (Urk. 15 Rz 19 ff.). Nachdem sie in der Beschwerde nicht aufzeigt, dass und wo (d.h. an welcher konkreten Aktenstelle) sie diese Ausfüh- rungen, soweit tatsächlicher Natur, bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorge- tragen hat, sind sie jedoch als unzulässige neue Vorbringen zu betrachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). Ausserdem ist das Rechtsöffnungsge- richt bei der Prüfung, ob eine Urkunde eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt, auf die Berücksichtigung von Umständen beschränkt, die innerhalb der Urkunde liegen; eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, die sich auf Umstände ausserhalb der Urkunde stützt, wie sie von der Gesuchstel- lerin vorgetragen werden, ist ihm verwehrt. Sie bleibt dem Sachgericht vorbehal- ten (BGer 5A_380/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3; BGer 5A_160/2021 vom

11. März 2022 E. 3.1.2; BGer 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1 und E. 4.2 [je m.w.Hinw.]). Soweit sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Kontext schliess- lich auf ein übereinstimmendes tatsächliches Parteiverständnis beruft (Urk. 15 Rz 21 und Rz 24), hat auch diese Tatsachenbehauptung als unzulässiges Novum zu gelten, wird in der Beschwerde doch nicht dargetan, dass und wo ein tatsächli- cher Konsens bereits vor Vorinstanz behauptet wurde (vgl. schon vorne, E. II.4). Umschreibt Ziffer 6.2 des Anhangs 1 somit nicht genügend klar, wie sich die "anteilsmässig (monatsgenau) […] (pro rata temporis)" geschuldete Provisionsrü- ckzahlung genau berechnet, war deren Höhe im Zeitpunkt der Vertragsunter- zeichnung nicht ohne Weiteres bzw. leicht bestimmbar im Sinne der Rechtspre- chung. 5.3. Im Weiteren mag es zutreffen, dass sich der vorliegende Zusammenar- beitsvertrag in Bezug auf die darin abgegebenen suspensiv bedingten Zahlungs- versprechen mit einem Provisionszahlungsversprechen in einem Mäklervertrag vergleichen lässt, wie die Gesuchstellerin geltend macht (Urk. 15 Rz 14 ff.). Den- noch bestehen hinsichtlich der Bestimmbarkeit der Provisionsforderung gewich- tige Unterschiede zum Mäklervertrag, angesichts derer sich aus der (grundsätzli- chen) Vergleichbarkeit der beiden Verträge bzw. der darin versprochenen Provisi- onszahlungen nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin und deren Standpunkt ablei- ten lässt.

- 16 - So wird der Mäklervertrag in der Regel nur für ein ganz bestimmtes Ge- schäft (z.B. einen Grundstückkauf, einen Miet- oder Pachtvertrag oder einen Ar- beitsvertrag) abgeschlossen. Entsprechend erlischt er regelmässig durch Erfül- lung (Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts) oder bei vertraglicher Befristung durch Zeitablauf (ohne Zustandekommen des zu vermittelnden Ge- schäfts; BSK OR I-Ammann, Art. 412 N 6; KUKO OR-Vock, Art. 412 N 7). Die ver- sprochene Provision ist damit typischerweise auf ein einziges vermitteltes Ge- schäft bezogen und lässt sich daher aufgrund des Vertragsvolumens (z.B. Kauf- preis) und des vereinbarten Prozentsatzes einfach berechnen. Demgegenüber bezweckt der vorliegende Zusammenarbeitsvertrag die Ver- mittlung einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsverträgen (vgl. Urk. 4/3 S. 2 [Präambel lit. C]). Zwar lassen sich die einzelnen (Abschluss-)Provisionsbe- träge, welche Grundlage der Berechnung des Provisionsrückforderungsanspruchs nach Ziffer 6.2 des Anhangs 1 bilden, anhand der im Anhang 2 definierten Formel genau berechnen. Abgesehen von der komplexeren Berechnungsweise besteht diesbezüglich kein qualitativer Unterschied zwischen den beiden Verträgen (inso- weit zutreffend Urk. 15 Rz 16 a.E.). Anders als beim typischen Mäklervertrag – und das lässt die Gesuchstellerin ausser Acht – war bei Unterzeichnung des Zu- sammenarbeitsvertrags jedoch weder die Anzahl vermittelter Verträge noch deren pekuniärer Wert, welcher von der Höhe der einzelnen, von der Gesuchstellerin ausgehandelten Prämien und Vertragsdauern abhängt, bekannt oder abschätz- bar. Damit dürfte im massgeblichen Zeitpunkt schon die Höhe der Provisionsfor- derungen nicht bestimmbar gewesen sein. Noch weniger stand fest oder konnte abgeschätzt werden, wie viele dieser (nicht quantifizierbaren) Verträge vor Ablauf der Stornofrist aufgelöst oder durch Reduktion oder Nichtbezahlung der Prämie prekär und zur ("anteilsmässigen") Rückerstattung der bezogenen Provision ver- pflichten würden. Hinzu kommt, dass sich die Gesuchstellerin im Vertrag das Recht ausbedang, den zunächst auf 6 % festgesetzten Abschlussprovisionssatz ("AP-Satz") vierteljährlich neu festzulegen. Damit wurde die Höhe der einzelnen Abschlussprovisionen und folglich auch die Höhe allfälliger Rückerstattungsforde- rungen einer Bedingung unterworfen, auf welche die Gesuchstellerin in massge- blicher Weise Einfluss nehmen konnte. Insofern war die urkundlich anerkannte

- 17 - Rückforderungsschuld betragsmässig zumindest teilweise ins Belieben der Gläu- bigerin gestellt. Ungeachtet der Ähnlichkeit mit einem Mäklervertrag war ange- sichts dieser Umstände der geschuldete Provisionsrückzahlungsbetrag im mass- geblichen Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zusammenarbeitsvertrags durch die Gesuchsgegnerin entgegen der unzutreffenden Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 15 Rz 24) in seiner Höhe weder bestimmt noch leicht bestimmbar, zumal die beiden später stornierten Versicherungsverträge, auf welche sich der Rückerstat- tungsanspruch stützt, zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existierten. Damit taugt der "Zusammenarbeits- bzw. Vermittlungsvertrag" vom 19. April 2023 aber nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung.

6. Abschliessend bemängelt die Gesuchstellerin die vorinstanzliche Erwä- gung, wonach eine Schuldanerkennung auch nicht aus dem fehlenden Wider- spruch der Gesuchsgegnerin gegen die Schlussrechnungen hergeleitet werden könne. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe sie dies im Rechtsöff- nungsbegehren auch gar nicht behauptet. Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen erschienen deshalb überflüssig (Urk. 15 Rz 25 f.). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, was die Gesuchstellerin aus der gel- tend gemachten Entbehrlichkeit dieser Erwägung konkret zu ihren Gunsten ablei- ten und inwiefern sie durch die beanstandete vorinstanzliche Feststellung be- schwert sein könnte. Damit fehlt es ihr aber an einem rechtlich geschützten Inter- esse an der Beurteilung der Rüge. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO nachweist. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, dass der "Zusammenarbeits- bzw. Vermittlungsver- trag" vom 19. April 2023 mangels leichter Bestimmbarkeit der Provisionsrückfor- derung keinen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 8'293.67 bildet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist.

- 18 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren Rechtsmitte- lanträgen unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'293.67 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 73), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzu- setzen und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 111 aAbs. 1 ZPO).

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Gesuchsgegnerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und die Gesuchstellerin hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs (implizit) mitangefochten (vgl. Urk. 15 S. 2 und Rz 14 ff.). Sie ist, nachdem die Beschwerde nicht durch- dringt, im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.3). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 19 -

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von Urk. 15, Urk. 18 und Urk. 19/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'293.67. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm