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RT250033

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-03-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Februar 2025) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 8) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Ab- weisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 11). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

- 3 - 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin – bei der es sich um eine schwei- zerische Verwaltungsbehörde nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handle – stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf von ihr erlassene Verfügungen vom 31. Mai 2024 be- treffend "Beiträge für Selbständigerwerbende: Definitive Verfügung für das Jahr 2021" und "Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge 2021". Darin sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden, der Gesuchstellerin Beiträge in der Höhe von Fr. 7'715.80 und aufgelaufene Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 442.40 zu bezahlen. Vom Betrag von Fr. 7'715.80 seien gemäss Begehren der Gesuch- stellerin Fr. 1'470.40 an geleisteten Einzahlungen abzuziehen, womit ein Restbe- trag von Fr. 6'245.40 sowie die aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von Fr. 442.40 verblieben. Die erwähnten Entscheide seien am 10. Juli 2024 in Rechts- kraft erwachsen. Damit seien die Forderungen im Zeitpunkt der Anhebung der Be- treibung am 6. August 2024 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl) ohne Weiteres fäl- lig gewesen. Folglich könne definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 6'245.40 und Fr. 442.40 (aufgelaufener Verzugszins vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024) erteilt werden. Die Gesuchstellerin begehre sodann Rechtsöffnung für aufgelaufene Verzugszin- sen in der Höhe von Fr. 52.05 (aufgelaufener Verzugszins auf Fr. 6'245.40 vom

1. Juni 2024 bis 31. Juli 2024) und laufenden Verzugszins zu 5 % seit 1. August 2024 auf Fr. 6'245.40. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV i.V.m. Art. 42 AHVV werde auf fälligen Beiträgen grundsätzlich ein Verzugszins von 5 % ab dem

- 4 -

1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet seien, erhoben. Mit Erlass der Verfügung vom 31. Mai 2024 sei die Gesuchsgegnerin ohne weiteres in Verzug betreffend die Beiträge für das Jahr 2021 gewesen. Die Gesuchstellerin habe den vom 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2024 aufgelaufenen Verzugszins richtig mit Fr. 52.05 berechnet. Damit sei dieser Betrag ausgewiesen und es sei der Gesuchstellerin dafür Rechtsöffnung zu erteilen. Ebenso sei der laufende Verzugszins zu 5 % seit 1. August 2024 auf Fr. 6'245.40 ausgewiesen und der Gesuchstellerin hierfür Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 3 f.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht mir ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, in der Steuererklärung 2021 einen Rechnungsfehler gemacht und diesen gemeldet und belegt zu haben. Trotzdem sei ihr "Einspruch" abgelehnt worden. Dann habe sich die Prämienverbilligung gemeldet und auch dort habe sie den Fehler gemeldet und begründet. Auch diese hätte eine Anpassung jedoch abgelehnt, da die Steuerbehörden eine Korrektur abgelehnt hätten. Tatsache sei, dass die Forderung auf einem einzigen Fehler basiere und nicht rechtens sei, was sie belegen könne (Urk. 11 S. 1 f.). 3.3. Die Vorinstanz setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2025 eine zehntätige Frist an, um eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch einzureichen (Urk. 3). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin gemäss Sen- dungsverfolgung am 31. Januar 2025 am Schalter zugestellt werden (Urk. 4). Die Abholungseinladung wurde – entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin (Urk. 11 S. 1) – bereits am 28. Januar 2025 hinterlegt (Urk. 4). Folglich begann die Frist am 1. Februar 2025 zu laufen und lief am 10. Februar 2025 ab, sodass ihre am 11. Februar 2025 der Schweizerischen Post übergebene Stellungnahme (Urk. 5) zu spät erfolgte (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO) und von der Vorinstanz daher zu Recht bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt wurde (Urk. 12 S. 2). Damit gelten sämtliche Ausführungen der Gesuchsgegnerin, welche sie in der Beschwerdeschrift macht und auch die diesbezüglichen Beweismittel (Urk. 14/1–6) als neu. Aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) sind sie auch im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

- 5 - Selbst bei deren Berücksichtigung würde dies jedoch nichts am Ausgang des Ver- fahrens ändern. Mit ihren Ausführungen bestreitet sie die Richtigkeit der Beitrags- verfügung vom 31. Mai 2024 (Urk. 2/2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 12 S. 2), ist sie damit im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) defini- tive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungs- titel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens der Schuldnerin gegeben sind, wonach die Forderung nach Erlass der Beitragsverfügung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Dabei muss die Tilgung etc. nach dem Erlass der Verfügung eingetreten sein bzw. nach dem Zeitpunkt, bis zu dem sie im Er- kenntnisverfahren über den Anspruch hätte berücksichtigt werden können (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 81 N 5). Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3; je m.w.H.). Entsprechende Einwände wären mit dem Rechtsmittel gegen die Beitragsverfügung geltend zu machen gewesen. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher abzuweisen.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'245.40 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels rele- vanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. - 6 -
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 11, Urk. 13 und Urk. 14/1–6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'245.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: sba
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 6. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen SVA Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. Februar 2025 (EB250026-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 13. Februar 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'245.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2024, Fr. 442.40 (aufgelaufener Verzugszins vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024), Fr. 52.05 (auf- gelaufener Verzugszins auf Fr. 6'245.40 vom 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2024) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Zah- lungsbefehlskosten) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 7 S. 5

f. = Urk. 12 S. 6). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 20. Februar 2025 (Datum des Poststempels:

21. Februar 2025) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 8) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Ab- weisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 11). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

- 3 - 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin – bei der es sich um eine schwei- zerische Verwaltungsbehörde nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handle – stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf von ihr erlassene Verfügungen vom 31. Mai 2024 be- treffend "Beiträge für Selbständigerwerbende: Definitive Verfügung für das Jahr 2021" und "Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge 2021". Darin sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden, der Gesuchstellerin Beiträge in der Höhe von Fr. 7'715.80 und aufgelaufene Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 442.40 zu bezahlen. Vom Betrag von Fr. 7'715.80 seien gemäss Begehren der Gesuch- stellerin Fr. 1'470.40 an geleisteten Einzahlungen abzuziehen, womit ein Restbe- trag von Fr. 6'245.40 sowie die aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von Fr. 442.40 verblieben. Die erwähnten Entscheide seien am 10. Juli 2024 in Rechts- kraft erwachsen. Damit seien die Forderungen im Zeitpunkt der Anhebung der Be- treibung am 6. August 2024 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl) ohne Weiteres fäl- lig gewesen. Folglich könne definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 6'245.40 und Fr. 442.40 (aufgelaufener Verzugszins vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024) erteilt werden. Die Gesuchstellerin begehre sodann Rechtsöffnung für aufgelaufene Verzugszin- sen in der Höhe von Fr. 52.05 (aufgelaufener Verzugszins auf Fr. 6'245.40 vom

1. Juni 2024 bis 31. Juli 2024) und laufenden Verzugszins zu 5 % seit 1. August 2024 auf Fr. 6'245.40. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV i.V.m. Art. 42 AHVV werde auf fälligen Beiträgen grundsätzlich ein Verzugszins von 5 % ab dem

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1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet seien, erhoben. Mit Erlass der Verfügung vom 31. Mai 2024 sei die Gesuchsgegnerin ohne weiteres in Verzug betreffend die Beiträge für das Jahr 2021 gewesen. Die Gesuchstellerin habe den vom 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2024 aufgelaufenen Verzugszins richtig mit Fr. 52.05 berechnet. Damit sei dieser Betrag ausgewiesen und es sei der Gesuchstellerin dafür Rechtsöffnung zu erteilen. Ebenso sei der laufende Verzugszins zu 5 % seit 1. August 2024 auf Fr. 6'245.40 ausgewiesen und der Gesuchstellerin hierfür Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 3 f.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht mir ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, in der Steuererklärung 2021 einen Rechnungsfehler gemacht und diesen gemeldet und belegt zu haben. Trotzdem sei ihr "Einspruch" abgelehnt worden. Dann habe sich die Prämienverbilligung gemeldet und auch dort habe sie den Fehler gemeldet und begründet. Auch diese hätte eine Anpassung jedoch abgelehnt, da die Steuerbehörden eine Korrektur abgelehnt hätten. Tatsache sei, dass die Forderung auf einem einzigen Fehler basiere und nicht rechtens sei, was sie belegen könne (Urk. 11 S. 1 f.). 3.3. Die Vorinstanz setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2025 eine zehntätige Frist an, um eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch einzureichen (Urk. 3). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin gemäss Sen- dungsverfolgung am 31. Januar 2025 am Schalter zugestellt werden (Urk. 4). Die Abholungseinladung wurde – entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin (Urk. 11 S. 1) – bereits am 28. Januar 2025 hinterlegt (Urk. 4). Folglich begann die Frist am 1. Februar 2025 zu laufen und lief am 10. Februar 2025 ab, sodass ihre am 11. Februar 2025 der Schweizerischen Post übergebene Stellungnahme (Urk. 5) zu spät erfolgte (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO) und von der Vorinstanz daher zu Recht bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt wurde (Urk. 12 S. 2). Damit gelten sämtliche Ausführungen der Gesuchsgegnerin, welche sie in der Beschwerdeschrift macht und auch die diesbezüglichen Beweismittel (Urk. 14/1–6) als neu. Aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) sind sie auch im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

- 5 - Selbst bei deren Berücksichtigung würde dies jedoch nichts am Ausgang des Ver- fahrens ändern. Mit ihren Ausführungen bestreitet sie die Richtigkeit der Beitrags- verfügung vom 31. Mai 2024 (Urk. 2/2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 12 S. 2), ist sie damit im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) defini- tive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungs- titel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens der Schuldnerin gegeben sind, wonach die Forderung nach Erlass der Beitragsverfügung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Dabei muss die Tilgung etc. nach dem Erlass der Verfügung eingetreten sein bzw. nach dem Zeitpunkt, bis zu dem sie im Er- kenntnisverfahren über den Anspruch hätte berücksichtigt werden können (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 81 N 5). Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3; je m.w.H.). Entsprechende Einwände wären mit dem Rechtsmittel gegen die Beitragsverfügung geltend zu machen gewesen. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher abzuweisen.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'245.40 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels rele- vanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

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4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 11, Urk. 13 und Urk. 14/1–6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'245.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: sba