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RT250029

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-07-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 2 Das Urteil vom 03. Dezember 2024 vom Bezirksgericht Hinwil sei Abzuweisen, zu Korrigieren und zu Ersetzen mit Gerechtem Urteil.

E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu über- prüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretens- voraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem

- 3 - der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia") im Beschwerdeverfahren eine Relativierung. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung er- forderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2; OGer ZH RT2000126 vom 30. Juli 2021 E. 2.3).

E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1).

E. 3 Die Akten der Vorinstanz seien von ihr, vollständig Einzuverlangen.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 14. November 2023, mit welchem dem Gesuchsgegner Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 150.– auferlegt worden seien. Dabei handle es sich um einen rechtskräftigen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG, aus dem die in Be- treibung gesetzte Forderung in Höhe von Fr. 150.– hervorgehe. Der Gesuchsgeg- ner habe im Wesentlichen eingewandt, dass die Gerichtsgebühren doppelt einge- fordert würden und er nicht genug Geld habe, um die Forderung zu begleichen. Das Rechtsöffnungsgericht habe aber weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids als definitiver Rechtsöffnungstitel zu befassen. Der Gesuchsgegner habe sodann

- 4 - weder die Tilgung, die Stundung noch die Verrechnung geltend gemacht, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 15 S. 2 ff.).

E. 3.2 Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Kern geltend, dass die betriebenen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 150.– vom Betreibungsamt Rüti ZH bereits in einem anderen Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. 2) vorab bezo- gen worden seien. Es seien im genannten Betreibungsverfahren nämlich Fr. 300.–, bestehend aus Fr. 150.– für das Urteil des Obergerichts und Fr. 150.– für ein Urteil der Vorinstanz, abgezogen worden. Die vom Gesuchsteller betrie- bene Forderung sei somit beim Betreibungsamt Rüti ZH, dem falschen Ort und der falschen Inkassostelle, getilgt worden. Diese Fakten seien der Vorinstanz nicht klar geworden und/oder seien ihrer Aufmerksamkeit entgangen, obwohl er sie sowohl mündlich als auch schriftlich darauf hingewiesen habe. Die relevanten Beweisunterlagen, insbesondere der aus der genannten Betreibung Nr. 2 resultie- rende Verlustschein Nr. 3, seien von der Vorinstanz anzufordern (Urk. 14 Rz. 3 ff.). Er macht weiter geltend, es gebe seines Erachtens zwei Möglichkeiten, eine rechtmässige Lösung herbeizuführen: Das Gericht könne verfügen, dass das Be- treibungsamt Rüti ZH einen neuen, korrigierten Verlustschein erlassen müsse und der Verlustschein Nr. 3 gelöscht werde. Anschliessend würde er dem Gesuchstel- ler die ihm zustehende Forderung von Fr. 150.– bezahlen. Er selbst habe beim Betreibungsamt Rüti ZH mit Schreiben vom 6. März 2024 vergeblich versucht, die Streichung der zwei Gerichtsgebühren von je Fr. 150.– aus dem genannten Ver- lustschein zu erwirken. Alternativ könne der Gesuchsteller auf seine rechtmässige Forderung verzichten, da diese infolge der "willkürlichen Direkt-Verrechnung" durch das Betreibungsamt Rüti ZH in der Betreibung Nr. 2 als bereits getilgt zu betrachten sei. Der Gesuchsgegner bevorzuge die erste Variante (Urk. 14 Rz. 8 f.).

E. 4 Die Aufwendungen des Beschwerdeführers seien ihm, zuzusprechen. Zudem sei dem Beschwerdeführer auch eine Parteientschädigung, zuzusprechen.

E. 4.1 Es ist fraglich, ob die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Be- gründung genügt und sich nicht in einer blossen Wiederholung bzw. Wiedergabe der eigenen Vorbringen ohne konkrete Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen erschöpft (vgl. vorne, E. 2.1). Die Frage, ob der Gesuchsgegner sei- ner Begründungspflicht nach Art. 321 Abs. 1 ZPO zu genügen vermag, kann letzt-

- 5 - lich aber offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin auch materiell nicht durchzudringen vermag.

E. 4.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren rein betreibungsrechtlicher Natur ist. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte (konkrete) Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 645 E. 5.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.1; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, Rz. 795). Das Rechtsöffnungsgericht kann nur prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die drei Identitäten (Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger / Identi- tät zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner / Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjeni- gen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt) gegeben sind. Darüber hinaus kann es entscheiden, ob die Einreden des Schuldners zu berücksichtigen sind und ob die Betreibung offensichtlich verwirkt oder nichtig ist. Dagegen kann das Rechtsöffnungsgericht weder über den Inhalt des Rechtsöffnungstitels entschei- den noch einen Mangel der Betreibung, der mittels betreibungsrechtlicher Be- schwerde geltend zu machen wäre, feststellen (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 16 m.H. auf BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 103 [2014] Nr. 17).

E. 4.3 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, der Gesuchsgegner habe weder Tilgung noch Stundung oder Verrechnung geltend gemacht (Urk. 15 E. 4). Der Gesuchsgegner rügt, dass die geschilderten Fakten der Vorinstanz nicht klar geworden und/oder ihrer Aufmerksamkeit entgangen seien, obwohl er sie sowohl mündlich als auch schriftlich darauf hingewiesen habe. Er stellt sich im Wesentli- chen auf den Standpunkt, dass die betriebene Forderung in der Höhe von Fr. 150.– vom Betreibungsamt Rüti ZH in einem anderen Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. 2) vorab bezogen und somit beim Betreibungsamt Rüti ZH, dem falschen Ort und der falschen Inkassostelle, getilgt worden sei.

- 6 -

E. 4.4 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht Aufhebung des Rechtsvorschlags und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Die definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass seine Schuld nach dem Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde oder die Verjährung anruft. Das Gericht hat hierbei zu überprüfen, ob die Tilgung, Stundung und Verjährung zivilrechtlich gültig ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 4). Die Tilgung ist primär Zahlung der Forderung an den Gläubiger (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 9; zur ausnahmsweisen Tilgung durch Leistung an einen Dritten siehe OGer ZH RT190028 vom 10. April 2019 E. 4.2). Die Tilgung der Schuld kann aber nicht nur durch Zahlung, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund wie Schulderlass, Verrechnung oder Erfüllung ei- ner Resolutivbedingung erfolgen (BGE 144 III 193 E. 2.1).

E. 4.5 In dem vom Gesuchsteller als Rechtsöffnungstitel eingereichten, rechtskräf- tigen und vollstreckbaren Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. No- vember 2023 wurde die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 150.– festge- setzt und direkt dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 2/1 Disp.-Ziff. 2 und 3). Gläu- biger dieser Forderung in der Höhe von Fr. 150.– ist somit der Kanton Zürich, ver- treten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, mithin der Gesuchsteller. Gleicher Ansicht ist notabene der Gesuchsgegner (vgl. Urk. 14 Rz. 9). Gemäss Praxis der Kammer bildet ein Rechtsöffnungsentscheid, in welchem dem Schuld- ner direkt Gerichtskosten auferlegt wurden, denn auch für die Gerichtskasse bzw. den Gesuchsteller unabhängig von der Fortsetzung der Betreibung grundsätzlich einen tauglichen Rechtsöffnungstitel (OGer ZH RT240118 vom 25. September 2024 E. 2.c). Der Gesuchsgegner dringt mit seiner Argumentation, dass die be- triebene Forderung beim Betreibungsamt Rüti ZH getilgt worden sei, nicht durch. Es erfolgte keine Zahlung an den Gesuchsteller, den Gläubiger der Forderung, und die Forderung des Gesuchstellers wurde durch die vom Gesuchsgegner ge- schilderten Umstände auch nicht anderweitig getilgt.

E. 4.6 Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Die Vorin- stanz hat dem Gesuchsteller zu Recht definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.– er- teilt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 4.7 Das Rechtsöffnungsgericht kann nicht ein Betreibungsamt anweisen, einen korrigierten Verlustschein zu erlassen oder einen Gesuchsteller, dass er auf seine Forderung verzichten solle (vgl. vorne, E. 4.2). Dabei handelt es ohnehin um erst- mals vorgetragene und deshalb unzulässige neue Anträge (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2).

E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- ner:innen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert

- 8 - von Fr. 150.– auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 9 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 18. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Urteil vom 18. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Dezember 2024 (EB240265-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (fortan Vorinstanz) dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 6. Sep- tember 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.– (Urk. 12 S. 4 = Urk. 15 S. 4). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 17. Februar 2025 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 13) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2): "1. Das Begehren der Beschwerdegegner:innen sei Abzuweisen, da dieser offen- sichtlich Unrichtig ist.

2. Das Urteil vom 03. Dezember 2024 vom Bezirksgericht Hinwil sei Abzuweisen, zu Korrigieren und zu Ersetzen mit Gerechtem Urteil.

3. Die Akten der Vorinstanz seien von ihr, vollständig Einzuverlangen.

4. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers seien ihm, zuzusprechen. Zudem sei dem Beschwerdeführer auch eine Parteientschädigung, zuzusprechen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- ner:innen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu über- prüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretens- voraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem

- 3 - der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia") im Beschwerdeverfahren eine Relativierung. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung er- forderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2; OGer ZH RT2000126 vom 30. Juli 2021 E. 2.3). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 14. November 2023, mit welchem dem Gesuchsgegner Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 150.– auferlegt worden seien. Dabei handle es sich um einen rechtskräftigen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG, aus dem die in Be- treibung gesetzte Forderung in Höhe von Fr. 150.– hervorgehe. Der Gesuchsgeg- ner habe im Wesentlichen eingewandt, dass die Gerichtsgebühren doppelt einge- fordert würden und er nicht genug Geld habe, um die Forderung zu begleichen. Das Rechtsöffnungsgericht habe aber weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids als definitiver Rechtsöffnungstitel zu befassen. Der Gesuchsgegner habe sodann

- 4 - weder die Tilgung, die Stundung noch die Verrechnung geltend gemacht, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 15 S. 2 ff.). 3.2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Kern geltend, dass die betriebenen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 150.– vom Betreibungsamt Rüti ZH bereits in einem anderen Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. 2) vorab bezo- gen worden seien. Es seien im genannten Betreibungsverfahren nämlich Fr. 300.–, bestehend aus Fr. 150.– für das Urteil des Obergerichts und Fr. 150.– für ein Urteil der Vorinstanz, abgezogen worden. Die vom Gesuchsteller betrie- bene Forderung sei somit beim Betreibungsamt Rüti ZH, dem falschen Ort und der falschen Inkassostelle, getilgt worden. Diese Fakten seien der Vorinstanz nicht klar geworden und/oder seien ihrer Aufmerksamkeit entgangen, obwohl er sie sowohl mündlich als auch schriftlich darauf hingewiesen habe. Die relevanten Beweisunterlagen, insbesondere der aus der genannten Betreibung Nr. 2 resultie- rende Verlustschein Nr. 3, seien von der Vorinstanz anzufordern (Urk. 14 Rz. 3 ff.). Er macht weiter geltend, es gebe seines Erachtens zwei Möglichkeiten, eine rechtmässige Lösung herbeizuführen: Das Gericht könne verfügen, dass das Be- treibungsamt Rüti ZH einen neuen, korrigierten Verlustschein erlassen müsse und der Verlustschein Nr. 3 gelöscht werde. Anschliessend würde er dem Gesuchstel- ler die ihm zustehende Forderung von Fr. 150.– bezahlen. Er selbst habe beim Betreibungsamt Rüti ZH mit Schreiben vom 6. März 2024 vergeblich versucht, die Streichung der zwei Gerichtsgebühren von je Fr. 150.– aus dem genannten Ver- lustschein zu erwirken. Alternativ könne der Gesuchsteller auf seine rechtmässige Forderung verzichten, da diese infolge der "willkürlichen Direkt-Verrechnung" durch das Betreibungsamt Rüti ZH in der Betreibung Nr. 2 als bereits getilgt zu betrachten sei. Der Gesuchsgegner bevorzuge die erste Variante (Urk. 14 Rz. 8 f.). 4.1. Es ist fraglich, ob die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Be- gründung genügt und sich nicht in einer blossen Wiederholung bzw. Wiedergabe der eigenen Vorbringen ohne konkrete Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen erschöpft (vgl. vorne, E. 2.1). Die Frage, ob der Gesuchsgegner sei- ner Begründungspflicht nach Art. 321 Abs. 1 ZPO zu genügen vermag, kann letzt-

- 5 - lich aber offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin auch materiell nicht durchzudringen vermag. 4.2. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren rein betreibungsrechtlicher Natur ist. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte (konkrete) Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 645 E. 5.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.1; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, Rz. 795). Das Rechtsöffnungsgericht kann nur prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die drei Identitäten (Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger / Identi- tät zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner / Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjeni- gen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt) gegeben sind. Darüber hinaus kann es entscheiden, ob die Einreden des Schuldners zu berücksichtigen sind und ob die Betreibung offensichtlich verwirkt oder nichtig ist. Dagegen kann das Rechtsöffnungsgericht weder über den Inhalt des Rechtsöffnungstitels entschei- den noch einen Mangel der Betreibung, der mittels betreibungsrechtlicher Be- schwerde geltend zu machen wäre, feststellen (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 16 m.H. auf BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 103 [2014] Nr. 17). 4.3. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, der Gesuchsgegner habe weder Tilgung noch Stundung oder Verrechnung geltend gemacht (Urk. 15 E. 4). Der Gesuchsgegner rügt, dass die geschilderten Fakten der Vorinstanz nicht klar geworden und/oder ihrer Aufmerksamkeit entgangen seien, obwohl er sie sowohl mündlich als auch schriftlich darauf hingewiesen habe. Er stellt sich im Wesentli- chen auf den Standpunkt, dass die betriebene Forderung in der Höhe von Fr. 150.– vom Betreibungsamt Rüti ZH in einem anderen Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. 2) vorab bezogen und somit beim Betreibungsamt Rüti ZH, dem falschen Ort und der falschen Inkassostelle, getilgt worden sei.

- 6 - 4.4. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht Aufhebung des Rechtsvorschlags und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Die definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass seine Schuld nach dem Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde oder die Verjährung anruft. Das Gericht hat hierbei zu überprüfen, ob die Tilgung, Stundung und Verjährung zivilrechtlich gültig ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 4). Die Tilgung ist primär Zahlung der Forderung an den Gläubiger (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 9; zur ausnahmsweisen Tilgung durch Leistung an einen Dritten siehe OGer ZH RT190028 vom 10. April 2019 E. 4.2). Die Tilgung der Schuld kann aber nicht nur durch Zahlung, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund wie Schulderlass, Verrechnung oder Erfüllung ei- ner Resolutivbedingung erfolgen (BGE 144 III 193 E. 2.1). 4.5. In dem vom Gesuchsteller als Rechtsöffnungstitel eingereichten, rechtskräf- tigen und vollstreckbaren Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. No- vember 2023 wurde die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 150.– festge- setzt und direkt dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 2/1 Disp.-Ziff. 2 und 3). Gläu- biger dieser Forderung in der Höhe von Fr. 150.– ist somit der Kanton Zürich, ver- treten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, mithin der Gesuchsteller. Gleicher Ansicht ist notabene der Gesuchsgegner (vgl. Urk. 14 Rz. 9). Gemäss Praxis der Kammer bildet ein Rechtsöffnungsentscheid, in welchem dem Schuld- ner direkt Gerichtskosten auferlegt wurden, denn auch für die Gerichtskasse bzw. den Gesuchsteller unabhängig von der Fortsetzung der Betreibung grundsätzlich einen tauglichen Rechtsöffnungstitel (OGer ZH RT240118 vom 25. September 2024 E. 2.c). Der Gesuchsgegner dringt mit seiner Argumentation, dass die be- triebene Forderung beim Betreibungsamt Rüti ZH getilgt worden sei, nicht durch. Es erfolgte keine Zahlung an den Gesuchsteller, den Gläubiger der Forderung, und die Forderung des Gesuchstellers wurde durch die vom Gesuchsgegner ge- schilderten Umstände auch nicht anderweitig getilgt. 4.6. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde wiederholt, dass diese Forderung fälschlicherweise bereits im Pfändungsverlustschein vom 18. April

- 7 - 2024 (Betreibung Nr. 2, Verlustschein Nr. 3) enthalten sei, ist er darauf hinzuwei- sen, dass Pfändungsverlustscheine dem Gläubiger verfahrensrechtliche Erleichte- rungen bieten, dessen Möglichkeiten, Rechtsöffnung zu verlangen jedoch nicht einschränken und auch keine zivilrechtliche Veränderung der Schuld bewirken (BSK SchKG I-Huber/Sogo, Art. 149 N 20 ff.). Mängel des Verfahrens bzw. Fehler des Betreibungsamtes sind sodann mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gel- tend zu machen sind (Art. 17 Abs. 1 SchKG). In einem Rechtsöffnungsverfahren kann nicht geprüft werden, ob das (frühere) Betreibungsverfahren korrekt abgewi- ckelt worden ist. Der Gesuchsgegner hat nicht geltend gemacht, dass er gegen die Pfändungsankündigung vom 29. Februar 2024 und/oder den Pfändungsver- lustschein vom 18. April 2024 eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Auf- sichtsbehörde erhoben habe. Für die Vorinstanz gab es somit keinen Anlass, sich damit auseinanderzusetzen, dass in der Pfändungsankündigung vom 29. Februar 2024 – unter Umständen fälschlicherweise – "Rechtsöffnungskosten" von Fr. 300.– (Urk. 7 Bl. 5) und im Pfändungsverlustschein vom 18. April 2024 "Kos- ten" von insgesamt Fr. 442.30 aufgeführt worden seien (Urk. 7 Bl. 6). Vollständig- keitshalber ist darauf hinzuweisen, dass das vom Gesuchsgegner erwähnte Schreiben vom 6. März 2024, in dem er vergeblich versucht habe, die Streichung der zwei Gerichtsgebühren von je Fr. 150.– aus dem genannten Verlustschein zu erwirken, an das Betreibungsamt Rüti ZH gerichtet ist und nicht an eine Aufsichts- behörde (vgl. Urk. 7 Bl. 1 ff.). 4.7. Das Rechtsöffnungsgericht kann nicht ein Betreibungsamt anweisen, einen korrigierten Verlustschein zu erlassen oder einen Gesuchsteller, dass er auf seine Forderung verzichten solle (vgl. vorne, E. 4.2). Dabei handelt es ohnehin um erst- mals vorgetragene und deshalb unzulässige neue Anträge (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). 4.6. Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Die Vorin- stanz hat dem Gesuchsteller zu Recht definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.– er- teilt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert

- 8 - von Fr. 150.– auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 9 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 18. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: ms