Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Verfügung und Urteil vom 21. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf das Auskunfts- und Editionsbegehren des Gesuchsgegners und Beschwerdefüh- rers (fortan Gesuchsgegner) nicht ein und erteilte der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Hausen am Albis (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2024) definitive Rechts- öffnung für Fr. 63'800.– (Urk. 16 S. 13 = Urk. 22 S. 13).
E. 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. Februar 2025 fristgerecht (Urk. 19 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden An- trägen (Urk. 21 S. 2): "1. Das Urteil vom 21. Januar 2025 (EB240122-A) des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern sei aufzuheben und das Rechtsöff- nungsgesuch der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich abzu- weisen, eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin bezüglich Kinderzulagen im Umfang von CHF 11'800.- abzuweisen, Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids sei im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
E. 1.3 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Ver- fügung vom 17. Januar 2025 abgewiesen und dem Gesuchsgegner wurde Frist an- gesetzt, den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten (Urk. 26). Dieser ging fristgerecht ein (Urk. 27), worauf der Gesuchstellerin Frist zur Be- schwerdeantwort angesetzt wurde (Urk. 28). Diese ging ebenfalls rechtzeitig ein (Urk. 29) und wurde dem Gesuchsgegner zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 30). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Die Sache erweist sich als spruchreif.
- 3 -
E. 2 Prozessuale Vorbemerkungen Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).
E. 3 Materielle Beurteilung
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB befugt, die Rechte des minderjährigen Kindes in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht gel- tend zu machen, indem dieser persönlich als Partei (Prozessstandschafter) handle. Die Gesuchstellerin sei gemäss gesuchsgegnerischer Anerkennung die Alleinsor- geberechtigte über C._____. Sie sei zur Eintreibung der Zahlungen in eigenem Na- men legitimiert (Urk. 22 S. 5). Im Schreiben des kjz D._____ vom 6. September 2016 werde ausgeführt, dass die Gesuchstellerin das kjz D._____ mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge beauftragt habe. Der Gesuchsgegner werde daher ersucht, die Unterhaltszahlungen auf das Konto des kjz D._____ zu überweisen. Wie sich dem Schreiben klar entnehmen lasse, handle es sich dabei um reine Inkassohilfe, womit nicht zwangsläufig auch eine Abtretung der Ansprüche verbunden sei. Eine solche sei nur dann ohne eigenständige Abtretungserklärung von Gesetzes wegen gegeben, wenn das Gemeinwesen Unterhaltszahlungen bevorschusst habe. Der Gesuchsgegner habe keine Dokumente beigebracht, welche eine eigenständige Abtretung der Ansprüche oder Ausrichtung von Leistungen des Gemeinwesens be- legten. Die Gesuchstellerin habe zudem ausgeführt, sie habe keine Belege betref- fend Unterhaltszahlungen, weil sie keine erhalten habe. Damit sei die Gesuchstel- lerin nach wie vor zur Eintreibung der Unterhaltsforderungen berechtigt (Urk. 22 S. 6). Der von der KESB genehmigte Unterhaltsvertrag stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 22 S. 8). Der Gesuchsgegner habe den Beweis der Zahlung oder Stundung nicht erbracht. Der Gesuchsgegner sei sodann verpflichtet
- 4 - gewesen, die Kinderzulagen einzufordern und zu überweisen. Er sei so lange zum Bezug der Kinderzulagen verpflichtet gewesen, bis diese durch die Gesuchstellerin bezogen worden seien. Dies stelle eine auflösende Bedingung, mithin eine Reso- lutivbedingung dar (Urk. 22 S. 9). Zwar werde im Schreiben des kjz D._____ vom
E. 3.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die Prozessführungsbe- fugnis der Gesuchstellerin zu Unrecht bejaht. Die Gesuchstellerin könne die Unter- haltsansprüche des Kindes zwar prozessstandschaftlich in eigenem Namen, aber nur für fremde Rechnung geltend machen, was sie aber gerade nicht getan habe und wofür sich auch aus der Betreibung oder dem Rechtsöffnungsgesuch keine Anhaltspunkte ergäben. Zum anderen habe die Gesuchstellerin durch die Abtre- tung der Unterhaltsansprüche an das bevorschussende Gemeinwesen bzw. an das kjz D._____ nicht nur die Aktivlegitimation, sondern auch die Prozessführungsbe- fugnis verloren (Urk. 21 Rz. 8.1.). Die Vorinstanz hätte die bestrittene Prozessfüh- rungsbefugnis von Amtes wegen prüfen müssen, etwa durch Amtsauskunft beim kjz D._____, wie er dies verlangt habe. Er erhalte diese Auskunft im Unterschied zur Vorinstanz und mangels Parteieigenschaft in der Alimentenbevorschussung nicht bzw. nur bedingt (Urk. 21 Rz. 8.2.). Die Vorinstanz habe auch die Aktivlegiti- mation der Gesuchstellerin zu Unrecht bejaht. Er habe diese bestritten und damit begründet, dass aufgrund der Bevorschussung die Unterhaltsansprüche an die Ge- meinde abgetreten worden seien (Urk. 21 Rz. 9.1.). Die Gesuchstellerin hätte die Tatsachen behaupten und beweisen müssen, aus denen sie ihre Aktivlegitimation herleite, was sie nicht getan habe (Urk. 21 Rz. 9.2.). Die Annahme der Vorinstanz,
- 5 - dass sich dem Schreiben des kjz D._____ vom 6. September 2016 entnehmen lasse, dass es sich um reine Inkassohilfe handle, sei willkürlich und falsch. Allein aus dem Wort Inkasso könne nicht und schon gar nicht willkürfrei geschlossen wer- den, dass es sich um ein reines Inkasso ohne Bevorschussung gehandelt haben soll. Die Vorinstanz verkenne, dass die Jugendhilfestelle gemäss § 27 Abs. 1 lit. e AlimV das Inkasso der gemäss § 5 ff. bevorschussten Unterhaltsbeiträge über- nehme. Ein "reines" Inkasso sei dagegen nicht vorgesehen, schon gar nicht bei Auslandsbezug (Urk. 21 Rz. 9.3.). Die Vorinstanz habe weiter argumentiert, dass er Dokumente hätte beibringen sollen, welche eine Abtretung oder die Ausrichtung von Leistungen des Gemeinwesens belegten. Dies sei willkürlich. Die Vorinstanz übersehe, dass er keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten der Jugendhilfestelle habe, mithin über die Forderungsabtretung nicht schriftlich informiert werde. Zudem obliege der Nachweis, dass die Gesuchstellerin zur Betreibung und Rechtsöffnung legitimiert sei, nicht ihm, sondern der Gesuchstellerin (Urk. 21 Rz. 9.4.). Das Schreiben vom 6. September 2016 enthalte zwar das Wort Forderungsabtretung nicht, was aber auch nicht erforderlich sei. Diese sei notorisch und ergebe sich aus § 27 Abs. 1 lit. e AlimV. Zudem gehe daraus eindeutig hervor, dass er den Unterhalt an die Jugendhilfestelle zahlen müsse. Die Abtretung der Unterhaltsansprüche und die Bevorschussung sei von der Gesuchstellerin nicht (substantiiert) bestritten wor- den und sie sei auch nicht glaubhaft. Sie habe behauptet, dass sie bereits im Ok- tober 2015 nach Ungarn gezogen sei. Dies widerspreche aber der Auskunft des kjz D._____, welches mit Schreiben vom 6. September 2016 mitgeteilt habe, dass die Gesuchstellerin die Kinderzulagen fortan über ihren Arbeitgeber beziehen und an- melden werde (Urk. 21 Rz. 9.6.). Die Vorinstanz hätte zumindest sein Auskunfts- bzw. Editionsbegehren Nr. 1 lit. c gutheissen und von der Gesuchstellerin entspre- chende Unterlagen verlangen müssen (Urk. 21 Rz. 10). Richtig sei, dass er keinen Zahlungsnachweis erbracht habe. Dies hätte aber – der Argumentation der Vor- instanz folgend – auch keinen Sinn gehabt. Er habe nämlich zumindest einen Teil der betriebenen Unterhaltsbeiträge aufforderungsgemäss ans kjz D._____ bezahlt. Wenn aber (nach falscher Auffassung der Vorinstanz) keine Forderungsabtretung erfolgt wäre, wären diese Zahlungen auch nicht mit befreiender Wirkung erfolgt (Urk. 21 Rz. 11.1.). Aus dem Rechtsöffnungsbegehren sei zudem nicht hinreichend
- 6 - klar, welche Unterhaltsbeiträge die Gesuchstellerin nun eingetrieben haben wolle (Urk. 21 Rz. 11.2.). Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die geltend gemachten For- derungen nachzurechnen, Rechnungsfehler der Parteien zu identifizieren und zu korrigieren. Auch sei es nicht am Rechtsöffnungsgericht zu eruieren, welche For- derungen vom Rechtsöffnungsgesuch in welchem Umfang erfasst seien (Urk. 21 Rz. 11.3.). Schliesslich sei der angefochtene Entscheid auch stossend und schütze rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin, welche unter Verletzung der Kinds- und Vaterrechte ins Ausland gezogen sei und Unterhaltsbeiträge betreibe, welche ihr aufgrund des Kaufkraftvergleichs gar nicht zustünden (Urk. 21 Rz. 11.5.). Im Unterhaltsvertrag habe er sich sodann verpflichtet, die Kinderzulagen geltend zu machen und zu beziehen, soweit sie ihm zustünden. Wenn sie ihm nicht zustünden, sei er auch nicht verpflichtet, sie geltend zu machen und zu bezahlen. Der Vereinbarung liege daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Resolutiv-, sondern eine Suspensivbedingung zugrunde (Urk. 21 Rz. 12.2.). Es ob- liege auch nicht der Disposition der Eltern, wer die Kinderzulagen beziehe. Gestützt auf Art. 7 Abs.1 lit. a und lit. b FamZG hätten die Kinderzulagen der erwerbstätigen Gesuchstellerin zugestanden. Da sie die alleinige elterliche Sorge über C._____ innegehabt habe, hätte sie den Anspruch selber geltend machen müssen und zwar unabhängig davon, ob er auch erwerbstätig gewesen sei (Urk. 21 Rz. 12.3.). So- weit die Gesuchstellerin später ins Ausland verzogen sei, habe sich der Anspruch auf Kinderzulagen nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 FamZV gerichtet. Sofern überhaupt ein Anspruch bestanden hätte, wäre eine zwischenstaatliche Vereinba- rung Voraussetzung und für die Höhe die Kaufkraft des Wohnsitzstaats des Kindes massgeblich gewesen. Dass sich die Gesuchstellerin mit C._____ im Jahr 2015, 2016 oder 2017 ins Ausland abgesetzt und erst am 18. Juli 2021 aus Ungarn wieder in die Schweiz gezogen sei, sei unbestritten. Die Gesuchstellerin habe bis heute nicht offengelegt, wo sie sich bis 2021 mit C._____ überall aufgehalten habe. Sie habe es auch unterlassen, zu behaupten und zu belegen, ob eine einschlägige in- ternationale Vereinbarung vorliege und in welcher Höhe ein etwaiger Anspruch auf Kinderzulagen unter Berücksichtigung der Kaufkraft des damaligen Wohnsitzstaa- tes tatsächlich bestanden habe (Urk. 21 Rz. 12.4.). Abgesehen davon, dass er gar keinen Anspruch auf die Kinderzulagen gehabt habe, habe er sie nachgewiesener-
- 7 - massen nicht bezogen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genüge der Nach- weis mittels einzelnen Lohnabrechnungen der verschiedenen Arbeitgeber (Urk. 21 Rz. 12.5.). Das Rechtsöffnungsgesuch hätte daher jedenfalls mindestens in Bezug auf die Kinderzulagen im Umfang von Fr. 11'800.– (59 Monate à Fr. 200.–) abge- wiesen werden müssen (Urk. 21 Rz. 12.8.). Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für Unterhaltsforderungen beginne mit deren Fälligkeit zu laufen, wenn der Unterhalts- anspruch wie vorliegend an eine Alimenteninkassostelle abgetreten worden sei (Urk. 21 Rz. 13.2.). Heute seien Unterhaltsansprüche des bevorschussenden Ge- meinwesens, die vor dem 13. Februar 2020 fällig gewesen seien, mithin Fr. 41'308.62 und gegebenenfalls Kinderzulagen in Höhe von Fr. 8'400.–, verjährt. Die Betreibung vom 21. Juli 2024 ändere daran nichts, da eine verjährungsunter- brechende Wirkung nur eintreten könne, soweit die Forderung dem Betreibenden zustehe (Urk. 21 Rz. 13.3.).
E. 3.3 Die Gesuchstellerin führt zusammengefasst aus, sie habe vom kjz D._____ eine Bevorschussung für die Monate Juni bis September 2016 erhalten. E._____ habe dieses Geld beim Gesuchsgegner eintreiben wollen, aber nicht her- ausgefunden, wo er wohne. Seit dem 30. September 2016 habe sie mit dem kjz D._____ nichts mehr zu tun und dieses habe seit dann auch keine Bevorschussung mehr ausgerichtet. Der Gesuchsgegner hätte die Unterhaltszahlungen gemäss F._____ von der SOD direkt an sie überweisen sollen, was er abgelehnt habe (Urk. 29 S. 1). Die Kinderzulagen habe das Betreibungsamt berechnet (Urk. 29 S. 2).
E. 3.4 Der Gesuchsgegner hat im vorinstanzlichen Verfahren sowohl die Pro- zessführungsbefugnis als auch die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin bestritten mit der Begründung, dass die Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen bevor- schusst worden seien und somit eine Legalzession erfolgt sei (Urk. 13 Rz. 19 f.). Da die Prozessstandschaft als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (OGer RT200189 vom 30. Juni 2021 E. 1.1.1.), hätte die Vorinstanz diese im vorliegenden Fall genauer abklären müssen. Es finden sich in den Akten nämlich konkrete Anhaltspunkte für eine erfolgte Bevorschussung: So ergibt sich aus dem von der Gesuchstellerin eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom
20. Dezember 2022, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Gesuchstellerin bis zum
- 8 -
4. Quartal des Jahres 2021 vier Mal von der Stadt D._____, drei Mal von der Stadt G._____. und ab dem 4. Quartal 2021 von der Stadt Zürich bevorschusst worden seien (Urk. 2/4 S. 4). Demgemäss erweisen sich auch die Rügen des Gesuchsgeg- ners als begründet, dass die Gesuchstellerin ihre Aktivlegitimation nicht bewiesen habe. Diese ist als anspruchsbegründe Tatsache von der Gesuchstellerin und nicht vom Gesuchsgegner zu beweisen (Art. 8 ZGB). Da sich die Sache nicht als spruch- reif erweist (siehe E. 4), wird die Vorinstanz die Frage der Abtretung zu klären und anschliessend erneut über die Frage der Prozessführungsbefugnis und der Aktiv- legitimation zu befinden haben.
E. 3.5 Die Beschwerde erweist sich sodann auch hinsichtlich der Kinderzula- gen als begründet. Der Unterhaltsvertrag hält fest, dass der Gesuchsgegner die Kinderzulagen beziehen und der Gesuchstellerin bezahlen müsse, soweit ihm diese zustehen (Urk. 7). Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz um eine Suspensivbedingung, da die Pflicht zur Bezahlung von Kinderzulagen nur besteht, wenn der Gesuchsgegner Anspruch auf die Kinderzulagen hat. Dies wäre von der Gesuchstellerin zu beweisen gewesen, zumal der Gesuchsgegner bestrit- ten hat, Anspruch auf die Kinderzulagen gehabt zu haben (Urk. 13 Rz. 15). Auch im Schreiben des kjz D._____ vom 6. September 2016 wird festgehalten, dass die Gesuchstellerin die Kinderzulagen ab September 2016 über ihren Arbeitgeber an- melden werde (Urk. 15/5).
E. 3.6 Die übrigen Rügen des Gesuchsgegners erweisen sich als unbegründet. Aus dem Rechtsöffnungsbegehren geht unzweifelhaft hervor, dass die Gesuchstel- lerin die Unterhaltsbeiträge "für C._____", also für fremde Rechnung, einforderte (Urk. 1). Soweit keine Abtretung erfolgt ist, wäre die Gesuchstellerin mithin zur Ein- treibung der Unterhaltsbeiträge befugt gewesen. Weshalb aus dem Rechtsöff- nungsbegehren nicht klar hervorgehen soll, welche Unterhaltsbeiträge eingefordert werden, erschliesst sich nicht. Die Gesuchstellerin gab klar an, dass sie die Unter- haltsbeiträge und Kinderzulagen für die Monate September 2016 bis Juli 2021 for- dere (Urk. 1 S. 1). Soweit der Gesuchsgegner die inhaltliche Richtigkeit der Forde- rung beanstandet, da die Unterhaltsbeiträge für die Lebensverhältnisse in Ungarn zu hoch seien, ist er damit nicht zu hören. Die materielle Begründetheit der Forde- rung kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Was die gel-
- 9 - tend gemachte Verjährung betrifft, so profitiert auch das bevorschussende Gemein- wesen vom Verjährungsstillstand nach Art. 134 OR (OGer RT150043 vom 28. April 2015 E. V.1.2. f.), weshalb die Unterhaltsbeiträge nicht verjährt sind.
E. 3.7 Im Hinblick auf die begründeten Rügen (siehe E. 3.4.) ist die Be- schwerde jedoch gutzuheissen.
4. Rückweisung 4.1 Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Sache nicht spruchreif, da die Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Dezember 2024 mitsamt Beilagen (Urk. 13-15/2-19) der Gesuchstellerin erst mit dem Endent- scheid zugestellt worden ist (Urk. 16 S. 14). Die Gesuchstellerin hatte daher noch keine Gelegenheit, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende und auch im Rechtsöff- nungsverfahren bestehende sogenannte Replikrecht vor Vorinstanz wahrzuneh- men (BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.1.). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tat- sachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemer- kungen erfordert. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die frag- liche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich dar- über schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will. In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen (BGer 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 2.1 m.w.H.). 4.2 Eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts lediglich über eine beschränkte Kognition verfügt (Art. 320 lit. b ZPO) und Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist deshalb zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei
- 10 - muss die Gesuchstellerin vor Ausfällung des neuen Entscheids Gelegenheit haben, zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Dezember 2024 Stellung zu nehmen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechts- mittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 6 September 2016 ausgeführt, dass die Gesuchstellerin die Kinderzulagen ab September 2016 über ihren Arbeitgeber anmelden würde. Dass dies jedoch effektiv erfolgt sei und demgemäss der Gesuchsgegner von seiner diesbezüglichen Zah- lungspflicht entbunden gewesen sei, ergebe sich aus den Unterlagen nicht. Es fehle an einer klaren, vorbehaltlosen Anerkennung des Bezugs durch die Gesuchstellerin (Urk. 22 S. 10). Die vom Gesuchsgegner eingereichten Lohnausweise für einzelne Monate in den Jahren 2017 bis 2022, welche keine Zahlungen von Kinderzulagen auswiesen, reichten nicht aus, um den Eintritt der Resolutivbedingung nachzuwei- sen (Urk. 22 S. 11). Die Forderung der Gesuchstellerin sei nicht verjährt (Urk. 22 S. 12).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Affoltern vom 21. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Entscheidung über eine allfällige Parteientschädigung und deren Höhe im Beschwerdeverfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwer- deverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 63'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 9. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 21. Januar 2025 (EB240122-A)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Verfügung und Urteil vom 21. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf das Auskunfts- und Editionsbegehren des Gesuchsgegners und Beschwerdefüh- rers (fortan Gesuchsgegner) nicht ein und erteilte der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Hausen am Albis (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2024) definitive Rechts- öffnung für Fr. 63'800.– (Urk. 16 S. 13 = Urk. 22 S. 13). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. Februar 2025 fristgerecht (Urk. 19 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden An- trägen (Urk. 21 S. 2): "1. Das Urteil vom 21. Januar 2025 (EB240122-A) des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern sei aufzuheben und das Rechtsöff- nungsgesuch der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich abzu- weisen, eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin bezüglich Kinderzulagen im Umfang von CHF 11'800.- abzuweisen, Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids sei im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Ver- fügung vom 17. Januar 2025 abgewiesen und dem Gesuchsgegner wurde Frist an- gesetzt, den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten (Urk. 26). Dieser ging fristgerecht ein (Urk. 27), worauf der Gesuchstellerin Frist zur Be- schwerdeantwort angesetzt wurde (Urk. 28). Diese ging ebenfalls rechtzeitig ein (Urk. 29) und wurde dem Gesuchsgegner zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 30). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Die Sache erweist sich als spruchreif.
- 3 -
2. Prozessuale Vorbemerkungen Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).
3. Materielle Beurteilung 3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB befugt, die Rechte des minderjährigen Kindes in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht gel- tend zu machen, indem dieser persönlich als Partei (Prozessstandschafter) handle. Die Gesuchstellerin sei gemäss gesuchsgegnerischer Anerkennung die Alleinsor- geberechtigte über C._____. Sie sei zur Eintreibung der Zahlungen in eigenem Na- men legitimiert (Urk. 22 S. 5). Im Schreiben des kjz D._____ vom 6. September 2016 werde ausgeführt, dass die Gesuchstellerin das kjz D._____ mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge beauftragt habe. Der Gesuchsgegner werde daher ersucht, die Unterhaltszahlungen auf das Konto des kjz D._____ zu überweisen. Wie sich dem Schreiben klar entnehmen lasse, handle es sich dabei um reine Inkassohilfe, womit nicht zwangsläufig auch eine Abtretung der Ansprüche verbunden sei. Eine solche sei nur dann ohne eigenständige Abtretungserklärung von Gesetzes wegen gegeben, wenn das Gemeinwesen Unterhaltszahlungen bevorschusst habe. Der Gesuchsgegner habe keine Dokumente beigebracht, welche eine eigenständige Abtretung der Ansprüche oder Ausrichtung von Leistungen des Gemeinwesens be- legten. Die Gesuchstellerin habe zudem ausgeführt, sie habe keine Belege betref- fend Unterhaltszahlungen, weil sie keine erhalten habe. Damit sei die Gesuchstel- lerin nach wie vor zur Eintreibung der Unterhaltsforderungen berechtigt (Urk. 22 S. 6). Der von der KESB genehmigte Unterhaltsvertrag stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 22 S. 8). Der Gesuchsgegner habe den Beweis der Zahlung oder Stundung nicht erbracht. Der Gesuchsgegner sei sodann verpflichtet
- 4 - gewesen, die Kinderzulagen einzufordern und zu überweisen. Er sei so lange zum Bezug der Kinderzulagen verpflichtet gewesen, bis diese durch die Gesuchstellerin bezogen worden seien. Dies stelle eine auflösende Bedingung, mithin eine Reso- lutivbedingung dar (Urk. 22 S. 9). Zwar werde im Schreiben des kjz D._____ vom
6. September 2016 ausgeführt, dass die Gesuchstellerin die Kinderzulagen ab September 2016 über ihren Arbeitgeber anmelden würde. Dass dies jedoch effektiv erfolgt sei und demgemäss der Gesuchsgegner von seiner diesbezüglichen Zah- lungspflicht entbunden gewesen sei, ergebe sich aus den Unterlagen nicht. Es fehle an einer klaren, vorbehaltlosen Anerkennung des Bezugs durch die Gesuchstellerin (Urk. 22 S. 10). Die vom Gesuchsgegner eingereichten Lohnausweise für einzelne Monate in den Jahren 2017 bis 2022, welche keine Zahlungen von Kinderzulagen auswiesen, reichten nicht aus, um den Eintritt der Resolutivbedingung nachzuwei- sen (Urk. 22 S. 11). Die Forderung der Gesuchstellerin sei nicht verjährt (Urk. 22 S. 12). 3.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die Prozessführungsbe- fugnis der Gesuchstellerin zu Unrecht bejaht. Die Gesuchstellerin könne die Unter- haltsansprüche des Kindes zwar prozessstandschaftlich in eigenem Namen, aber nur für fremde Rechnung geltend machen, was sie aber gerade nicht getan habe und wofür sich auch aus der Betreibung oder dem Rechtsöffnungsgesuch keine Anhaltspunkte ergäben. Zum anderen habe die Gesuchstellerin durch die Abtre- tung der Unterhaltsansprüche an das bevorschussende Gemeinwesen bzw. an das kjz D._____ nicht nur die Aktivlegitimation, sondern auch die Prozessführungsbe- fugnis verloren (Urk. 21 Rz. 8.1.). Die Vorinstanz hätte die bestrittene Prozessfüh- rungsbefugnis von Amtes wegen prüfen müssen, etwa durch Amtsauskunft beim kjz D._____, wie er dies verlangt habe. Er erhalte diese Auskunft im Unterschied zur Vorinstanz und mangels Parteieigenschaft in der Alimentenbevorschussung nicht bzw. nur bedingt (Urk. 21 Rz. 8.2.). Die Vorinstanz habe auch die Aktivlegiti- mation der Gesuchstellerin zu Unrecht bejaht. Er habe diese bestritten und damit begründet, dass aufgrund der Bevorschussung die Unterhaltsansprüche an die Ge- meinde abgetreten worden seien (Urk. 21 Rz. 9.1.). Die Gesuchstellerin hätte die Tatsachen behaupten und beweisen müssen, aus denen sie ihre Aktivlegitimation herleite, was sie nicht getan habe (Urk. 21 Rz. 9.2.). Die Annahme der Vorinstanz,
- 5 - dass sich dem Schreiben des kjz D._____ vom 6. September 2016 entnehmen lasse, dass es sich um reine Inkassohilfe handle, sei willkürlich und falsch. Allein aus dem Wort Inkasso könne nicht und schon gar nicht willkürfrei geschlossen wer- den, dass es sich um ein reines Inkasso ohne Bevorschussung gehandelt haben soll. Die Vorinstanz verkenne, dass die Jugendhilfestelle gemäss § 27 Abs. 1 lit. e AlimV das Inkasso der gemäss § 5 ff. bevorschussten Unterhaltsbeiträge über- nehme. Ein "reines" Inkasso sei dagegen nicht vorgesehen, schon gar nicht bei Auslandsbezug (Urk. 21 Rz. 9.3.). Die Vorinstanz habe weiter argumentiert, dass er Dokumente hätte beibringen sollen, welche eine Abtretung oder die Ausrichtung von Leistungen des Gemeinwesens belegten. Dies sei willkürlich. Die Vorinstanz übersehe, dass er keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten der Jugendhilfestelle habe, mithin über die Forderungsabtretung nicht schriftlich informiert werde. Zudem obliege der Nachweis, dass die Gesuchstellerin zur Betreibung und Rechtsöffnung legitimiert sei, nicht ihm, sondern der Gesuchstellerin (Urk. 21 Rz. 9.4.). Das Schreiben vom 6. September 2016 enthalte zwar das Wort Forderungsabtretung nicht, was aber auch nicht erforderlich sei. Diese sei notorisch und ergebe sich aus § 27 Abs. 1 lit. e AlimV. Zudem gehe daraus eindeutig hervor, dass er den Unterhalt an die Jugendhilfestelle zahlen müsse. Die Abtretung der Unterhaltsansprüche und die Bevorschussung sei von der Gesuchstellerin nicht (substantiiert) bestritten wor- den und sie sei auch nicht glaubhaft. Sie habe behauptet, dass sie bereits im Ok- tober 2015 nach Ungarn gezogen sei. Dies widerspreche aber der Auskunft des kjz D._____, welches mit Schreiben vom 6. September 2016 mitgeteilt habe, dass die Gesuchstellerin die Kinderzulagen fortan über ihren Arbeitgeber beziehen und an- melden werde (Urk. 21 Rz. 9.6.). Die Vorinstanz hätte zumindest sein Auskunfts- bzw. Editionsbegehren Nr. 1 lit. c gutheissen und von der Gesuchstellerin entspre- chende Unterlagen verlangen müssen (Urk. 21 Rz. 10). Richtig sei, dass er keinen Zahlungsnachweis erbracht habe. Dies hätte aber – der Argumentation der Vor- instanz folgend – auch keinen Sinn gehabt. Er habe nämlich zumindest einen Teil der betriebenen Unterhaltsbeiträge aufforderungsgemäss ans kjz D._____ bezahlt. Wenn aber (nach falscher Auffassung der Vorinstanz) keine Forderungsabtretung erfolgt wäre, wären diese Zahlungen auch nicht mit befreiender Wirkung erfolgt (Urk. 21 Rz. 11.1.). Aus dem Rechtsöffnungsbegehren sei zudem nicht hinreichend
- 6 - klar, welche Unterhaltsbeiträge die Gesuchstellerin nun eingetrieben haben wolle (Urk. 21 Rz. 11.2.). Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die geltend gemachten For- derungen nachzurechnen, Rechnungsfehler der Parteien zu identifizieren und zu korrigieren. Auch sei es nicht am Rechtsöffnungsgericht zu eruieren, welche For- derungen vom Rechtsöffnungsgesuch in welchem Umfang erfasst seien (Urk. 21 Rz. 11.3.). Schliesslich sei der angefochtene Entscheid auch stossend und schütze rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin, welche unter Verletzung der Kinds- und Vaterrechte ins Ausland gezogen sei und Unterhaltsbeiträge betreibe, welche ihr aufgrund des Kaufkraftvergleichs gar nicht zustünden (Urk. 21 Rz. 11.5.). Im Unterhaltsvertrag habe er sich sodann verpflichtet, die Kinderzulagen geltend zu machen und zu beziehen, soweit sie ihm zustünden. Wenn sie ihm nicht zustünden, sei er auch nicht verpflichtet, sie geltend zu machen und zu bezahlen. Der Vereinbarung liege daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Resolutiv-, sondern eine Suspensivbedingung zugrunde (Urk. 21 Rz. 12.2.). Es ob- liege auch nicht der Disposition der Eltern, wer die Kinderzulagen beziehe. Gestützt auf Art. 7 Abs.1 lit. a und lit. b FamZG hätten die Kinderzulagen der erwerbstätigen Gesuchstellerin zugestanden. Da sie die alleinige elterliche Sorge über C._____ innegehabt habe, hätte sie den Anspruch selber geltend machen müssen und zwar unabhängig davon, ob er auch erwerbstätig gewesen sei (Urk. 21 Rz. 12.3.). So- weit die Gesuchstellerin später ins Ausland verzogen sei, habe sich der Anspruch auf Kinderzulagen nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 FamZV gerichtet. Sofern überhaupt ein Anspruch bestanden hätte, wäre eine zwischenstaatliche Vereinba- rung Voraussetzung und für die Höhe die Kaufkraft des Wohnsitzstaats des Kindes massgeblich gewesen. Dass sich die Gesuchstellerin mit C._____ im Jahr 2015, 2016 oder 2017 ins Ausland abgesetzt und erst am 18. Juli 2021 aus Ungarn wieder in die Schweiz gezogen sei, sei unbestritten. Die Gesuchstellerin habe bis heute nicht offengelegt, wo sie sich bis 2021 mit C._____ überall aufgehalten habe. Sie habe es auch unterlassen, zu behaupten und zu belegen, ob eine einschlägige in- ternationale Vereinbarung vorliege und in welcher Höhe ein etwaiger Anspruch auf Kinderzulagen unter Berücksichtigung der Kaufkraft des damaligen Wohnsitzstaa- tes tatsächlich bestanden habe (Urk. 21 Rz. 12.4.). Abgesehen davon, dass er gar keinen Anspruch auf die Kinderzulagen gehabt habe, habe er sie nachgewiesener-
- 7 - massen nicht bezogen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genüge der Nach- weis mittels einzelnen Lohnabrechnungen der verschiedenen Arbeitgeber (Urk. 21 Rz. 12.5.). Das Rechtsöffnungsgesuch hätte daher jedenfalls mindestens in Bezug auf die Kinderzulagen im Umfang von Fr. 11'800.– (59 Monate à Fr. 200.–) abge- wiesen werden müssen (Urk. 21 Rz. 12.8.). Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für Unterhaltsforderungen beginne mit deren Fälligkeit zu laufen, wenn der Unterhalts- anspruch wie vorliegend an eine Alimenteninkassostelle abgetreten worden sei (Urk. 21 Rz. 13.2.). Heute seien Unterhaltsansprüche des bevorschussenden Ge- meinwesens, die vor dem 13. Februar 2020 fällig gewesen seien, mithin Fr. 41'308.62 und gegebenenfalls Kinderzulagen in Höhe von Fr. 8'400.–, verjährt. Die Betreibung vom 21. Juli 2024 ändere daran nichts, da eine verjährungsunter- brechende Wirkung nur eintreten könne, soweit die Forderung dem Betreibenden zustehe (Urk. 21 Rz. 13.3.). 3.3 Die Gesuchstellerin führt zusammengefasst aus, sie habe vom kjz D._____ eine Bevorschussung für die Monate Juni bis September 2016 erhalten. E._____ habe dieses Geld beim Gesuchsgegner eintreiben wollen, aber nicht her- ausgefunden, wo er wohne. Seit dem 30. September 2016 habe sie mit dem kjz D._____ nichts mehr zu tun und dieses habe seit dann auch keine Bevorschussung mehr ausgerichtet. Der Gesuchsgegner hätte die Unterhaltszahlungen gemäss F._____ von der SOD direkt an sie überweisen sollen, was er abgelehnt habe (Urk. 29 S. 1). Die Kinderzulagen habe das Betreibungsamt berechnet (Urk. 29 S. 2). 3.4 Der Gesuchsgegner hat im vorinstanzlichen Verfahren sowohl die Pro- zessführungsbefugnis als auch die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin bestritten mit der Begründung, dass die Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen bevor- schusst worden seien und somit eine Legalzession erfolgt sei (Urk. 13 Rz. 19 f.). Da die Prozessstandschaft als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (OGer RT200189 vom 30. Juni 2021 E. 1.1.1.), hätte die Vorinstanz diese im vorliegenden Fall genauer abklären müssen. Es finden sich in den Akten nämlich konkrete Anhaltspunkte für eine erfolgte Bevorschussung: So ergibt sich aus dem von der Gesuchstellerin eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom
20. Dezember 2022, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Gesuchstellerin bis zum
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4. Quartal des Jahres 2021 vier Mal von der Stadt D._____, drei Mal von der Stadt G._____. und ab dem 4. Quartal 2021 von der Stadt Zürich bevorschusst worden seien (Urk. 2/4 S. 4). Demgemäss erweisen sich auch die Rügen des Gesuchsgeg- ners als begründet, dass die Gesuchstellerin ihre Aktivlegitimation nicht bewiesen habe. Diese ist als anspruchsbegründe Tatsache von der Gesuchstellerin und nicht vom Gesuchsgegner zu beweisen (Art. 8 ZGB). Da sich die Sache nicht als spruch- reif erweist (siehe E. 4), wird die Vorinstanz die Frage der Abtretung zu klären und anschliessend erneut über die Frage der Prozessführungsbefugnis und der Aktiv- legitimation zu befinden haben. 3.5 Die Beschwerde erweist sich sodann auch hinsichtlich der Kinderzula- gen als begründet. Der Unterhaltsvertrag hält fest, dass der Gesuchsgegner die Kinderzulagen beziehen und der Gesuchstellerin bezahlen müsse, soweit ihm diese zustehen (Urk. 7). Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz um eine Suspensivbedingung, da die Pflicht zur Bezahlung von Kinderzulagen nur besteht, wenn der Gesuchsgegner Anspruch auf die Kinderzulagen hat. Dies wäre von der Gesuchstellerin zu beweisen gewesen, zumal der Gesuchsgegner bestrit- ten hat, Anspruch auf die Kinderzulagen gehabt zu haben (Urk. 13 Rz. 15). Auch im Schreiben des kjz D._____ vom 6. September 2016 wird festgehalten, dass die Gesuchstellerin die Kinderzulagen ab September 2016 über ihren Arbeitgeber an- melden werde (Urk. 15/5). 3.6 Die übrigen Rügen des Gesuchsgegners erweisen sich als unbegründet. Aus dem Rechtsöffnungsbegehren geht unzweifelhaft hervor, dass die Gesuchstel- lerin die Unterhaltsbeiträge "für C._____", also für fremde Rechnung, einforderte (Urk. 1). Soweit keine Abtretung erfolgt ist, wäre die Gesuchstellerin mithin zur Ein- treibung der Unterhaltsbeiträge befugt gewesen. Weshalb aus dem Rechtsöff- nungsbegehren nicht klar hervorgehen soll, welche Unterhaltsbeiträge eingefordert werden, erschliesst sich nicht. Die Gesuchstellerin gab klar an, dass sie die Unter- haltsbeiträge und Kinderzulagen für die Monate September 2016 bis Juli 2021 for- dere (Urk. 1 S. 1). Soweit der Gesuchsgegner die inhaltliche Richtigkeit der Forde- rung beanstandet, da die Unterhaltsbeiträge für die Lebensverhältnisse in Ungarn zu hoch seien, ist er damit nicht zu hören. Die materielle Begründetheit der Forde- rung kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Was die gel-
- 9 - tend gemachte Verjährung betrifft, so profitiert auch das bevorschussende Gemein- wesen vom Verjährungsstillstand nach Art. 134 OR (OGer RT150043 vom 28. April 2015 E. V.1.2. f.), weshalb die Unterhaltsbeiträge nicht verjährt sind. 3.7 Im Hinblick auf die begründeten Rügen (siehe E. 3.4.) ist die Be- schwerde jedoch gutzuheissen.
4. Rückweisung 4.1 Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Sache nicht spruchreif, da die Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Dezember 2024 mitsamt Beilagen (Urk. 13-15/2-19) der Gesuchstellerin erst mit dem Endent- scheid zugestellt worden ist (Urk. 16 S. 14). Die Gesuchstellerin hatte daher noch keine Gelegenheit, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende und auch im Rechtsöff- nungsverfahren bestehende sogenannte Replikrecht vor Vorinstanz wahrzuneh- men (BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.1.). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tat- sachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemer- kungen erfordert. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die frag- liche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich dar- über schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will. In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen (BGer 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 2.1 m.w.H.). 4.2 Eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts lediglich über eine beschränkte Kognition verfügt (Art. 320 lit. b ZPO) und Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist deshalb zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei
- 10 - muss die Gesuchstellerin vor Ausfällung des neuen Entscheids Gelegenheit haben, zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Dezember 2024 Stellung zu nehmen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechts- mittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Affoltern vom 21. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Entscheidung über eine allfällige Parteientschädigung und deren Höhe im Beschwerdeverfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwer- deverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 63'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm