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RT250021

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-08-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Datum Eingang) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 183'481.60 nebst Verzugszins von Fr. 9'953.25 und laufendem Zins zu 5 % seit 1. August 2024 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 14. August 2024; Urk. 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 2). Mit Verfügung vom 4. No- vember 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Diese Verfügung konnte dem Gesuchsgegner am 19. November 2024 zu- gestellt werden (Urk. 7-9). Am 28. November 2024 ersuchte der Gesuchsgegner mittels elektronischer Eingabe um Erstreckung der angesetzten Frist um 20 Tage (Urk. 11a und Urk. 12), woraufhin ihm am 29. November 2024 die Frist um 14 Tage bis zum 13. Dezember 2024 erstreckt wurde (siehe Urk. 12). Am 13. Dezember 2024 sandte der Gesuchsgegner um 23.59 Uhr eine elektronische Eingabe mit dem Hinweis "Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch" (Urk. 15a-17) und am

14. Dezember 2024 um 00:02 Uhr eine weitere elektronische Eingabe mit dem Hin- weis "Das korrekte Dokument: Stellungnahme zum RÖ-Gesuch." (Urk. 18a, Urk. 18b und Urk. 19). Die Vorinstanz erliess am 28. Januar 2025 folgendes Urteil (Urk. 20 S. 4 f. = Urk. 26 S. 4 f.):

Dispositiv
  1. Dem Gesuchsteller wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 14. August 2024, für Fr. 183'481.60nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2024, Fr. 009'953.25.
  2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'400.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
  3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 1'469.– zu bezahlen.
  4. (Schriftliche Mitteilung; an den Gesuchsteller unter Beilage der Urk. 19)
  5. (Belehrung Aberkennungsklage)
  6. (Rechtsmittelbelehrung) - 3 - b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Urk. 21b; vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 28. Ja- nuar 2025 (Geschäfts-Nr. EB241396-L) sei aufzuheben;
  7. die Stellungnahme des Beschwerdeführers und Gesuchsgegners vom
  8. Dezember 2024 sei als fristgemäss zuzulassen und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung unter deren Berücksichtigung abzuweisen;
  9. eventualiter sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers und Ge- suchsgegners vom 13. Dezember 2024 als fristgemäss zuzulassen und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung unter deren Berücksichti- gung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
  10. die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht Audienz, vom 28. Januar 2025 (Geschäfts- Nr. EB241396-L) sei bis zum Entscheid über die Beschwerde aufzu- schieben;
  11. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Vorin- stanz." Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 29 Disp. Ziff. 1). Nachdem der Kosten- vorschuss geleistet worden war (Urk. 30 und Urk. 31), wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 6. Mai 2025 Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort an- gesetzt (Urk. 32). Diese ging am 19. Mai 2025 ein (Urk. 33) und wurde in der Folge dem Gesuchsgegner zugestellt (Urk. 35). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. c) Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24).
  12. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Aus- nahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). - 4 -
  13. a) Die Vorinstanz erachtete die Stellungnahme des Gesuchsgegners zum Rechtsöffnungsgesuch als verspätet erfolgt und liess sie unberücksichtigt (Urk. 26 E. 1). In der Folge erteilte sie gestützt auf die Behauptungen des Gesuchstellers sowie die von ihm eingereichten Unterlagen antragsgemäss die provisorische Rechtsöffnung (Urk. 26 E. 2). b) Der Gesuchsgegner moniert im Beschwerdeverfahren, unmittelbar nach Ver- sand seiner Eingabe am 13. Dezember 2024 um 23.58 Uhr habe er in der Bestäti- gungs-E-Mail gesehen, dass er versehentlich das Fristerstreckungsgesuch vom
  14. November 2024 anstatt seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch ge- sendet habe. Er habe deshalb sofort eine weitere elektronische Eingabe um 00.02 Uhr des 14. Dezember 2024 mit der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch versandt. Das Versehen sei offensichtlich. Analog zur Situation, in welcher ein Ver- fahrensteilnehmer versehentlich ein falsches Dokument in den Umschlag verpacke und fristgerecht der Post übergebe, sollte dem Gesuchsgegner eine kurze Nachfrist gewährt werden, um das korrekte Dokument nachzureichen. Entsprechend wäre die mit nachträglicher elektronischer Eingabe vom 14. Dezember 2024 um 00.02 Uhr zugestellte Stellungnahme zu berücksichtigen gewesen (Urk. 25 Rz. 5 f.). Eventualiter hätte das der E-Mail vom 13. Dezember 2024 um 23.58 Uhr verse- hentlich angehängte – aber fristgemäss zugestellte – Fristerstreckungsgesuch be- handelt werden müssen, wobei selbst bei dessen Abweisung dem Gesuchsgegner eine kurze Nachfrist zur Einreichung der Stellungnahme hätte zugestanden werden müssen (Urk. 25 Rz. 7 f.). So oder anders hätten die fristgemäss zugestellten Bei- lagen von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssen. Aus diesen gehe denn auch hervor, dass sich der Sachverhalt offensichtlich anders als von der Vorinstanz festgestellt präsentiert habe (Urk. 25 Rz. 9). Damit sei das angefochtene Urteil auf- zuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Eventualiter sei das Verfah- ren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 25 Rz. 11).
  15. a) Eine Frist ist mit einer Eingabe am letzten Tag der Frist vor Mitternacht ge- wahrt (BGer 4D_76/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4.1.). Das Gericht prüft die - 5 - Fristeinhaltung von Amtes wegen (KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 143 N 2; ZK ZPO-Fuchs, Art. 143 N 2). Eingaben bedürfen gemäss Art. 130 ZPO der Papierform oder der elektroni- schen Übermittlung. Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, indem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Für die Wahrung der Frist ist gemäss Art. 8b der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1; VeÜ-ZSSV) der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrens- beteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Es ist mithin nur das auf der Abgabequittung vermerkte Datum und nicht etwa der Absende- oder Abholzeit- punkt massgebend; es gilt insofern das modifizierte Empfangsprinzip (vgl. DIKE- Komm ZPO-Tanner, Art. 143 N 27). Der blosse Eingang beim Gericht ohne Bestä- tigung genügt für die Wahrung der Frist nicht (ZK ZPO-Fuchs, Art. 143 N 5; OGer ZH RE220012 vom 25.01.2023, E. 4a; OGer ZH PS250068 vom 20.03.2025, E. 2.2.4.). Bei der Zustellplattform IncaMail wird nur bei der Versandart 'Einge- schrieben' eine Abgabequittung erstellt, nicht jedoch bei der Versandart 'Vertrau- lich' oder 'Persönlich' (ZR 122/2023 S. 58). Beweispflichtig für die Fristwahrung ist – auch bei der elektronischen Übermittlung – der Absender (Guyan/Huber, Elektro- nischer Rechtsverkehr nach VeÜ-ZSSchK, AJP 2011, S. 74 ff., S. 76; KUKO ZPO- Nowotny-Hoffmann/Brunner, Art. 143 N 2). Entsprechend wird das Absenden einer elektronischen Eingabe kurz vor Ablauf der Frist nicht empfohlen (ZK ZPO-Fuchs, Art. 143 N 5; DIKE-Komm ZPO-Tanner, Art. 143 N 30; KUKO ZPO-Hoffmann-No- wotny/Brunner, Art. 143 N 9; Guyan/Huber, a.a.O., S. 76). b) Vorliegend ist unbestritten, dass die (zweite) elektronische Eingabe (mit der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch) am 14. Dezember 2024 um 00.02 Uhr verspätet erfolgte. Indes vermochte der Gesuchsgegner die Rechtzeitigkeit auch für die erste elektronische Eingabe (mit dem Fristersteckungsgesuch vom 28. No- vember 2024 sowie der Beilagen zur Stellungnahme des Rechtsöffnungsgesuchs) nicht nachzuweisen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, welche auf eine - 6 - Abgabequittung verweisen, liegt explizit keine solche bei den Akten (siehe Urk. 15a und Urk. 18a, "[…] Keine Abgabe- und Abholquittung der Absenderin bzw. des Ab- senders vorhanden."), und auch der Gesuchsgegner behauptet nicht, eine solche eingereicht zu haben (siehe Urk. 25 Rz. 8, wonach dem Gesuchsgegner die von der Vorinstanz erwähnte Abholquittung nicht vorliege). Der Zeitstempel seiner E- Mail sowie des erst im Beschwerdeverfahren eingereichten "Logbuchs (IncaMail)" genügen nach dem zuvor Ausgeführten für den Nachweis der Rechtzeitigkeit nicht. Insofern kann auch offenbleiben, ob es sich beim im Beschwerdeverfahren erst- mals eingereichten Auszug des "Logbuchs (IncaMail)" (Urk. 28/10) überhaupt um ein zulässiges und damit beachtliches Novum (siehe vorstehende Erw. 2) handelt. Nachdem beide elektronischen Eingaben nicht nachweislich fristwahrend er- folgten, ist den Vorbringen des Gesuchsgegners (Ansetzung einer kurzen Nach- frist; Behandlung des versehentlich eingereichten Fristerstreckungsgesuchs vom
  16. November 2024; Berücksichtigung der mit erster Eingabe eingereichten Beila- gen zur Stellungnahme) von vornherein die Grundlage entzogen. Entsprechend braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber sei dennoch darauf hingewiesen, dass das Frister- streckungsgesuch vom 28. November 2024 sich offensichtlich nicht auf die bis
  17. Dezember 2024 erstreckte Frist bezog, weshalb sich eine Behandlung dieses Gesuchs ohnehin nicht aufgedrängt hätte. Zudem genügt das (blosse) Einreichen von Beilagen ohne entsprechende Tatsachenbehauptungen nicht. Nicht behaup- tete Tatsachen dürfen im Rahmen der – vorliegend anwendbaren – Verhandlungs- maxime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (ZR 106 Nr. 23 E. II.5.2.c; 97 Nr. 87; 95 Nr. 12). Was der Gesuchsgegner schliesslich mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz habe die Fristerstreckung vom 28. November 2024 als formgültig und rechtzeitig entgegengenommen und hätte deshalb "dies mit denselben Grundsät- zen auch 14 Tage später tun" müssen (Urk. 25 Rz. 8), geltend machen will, ist nicht gänzlich klar. Soweit er damit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glau- ben (Art. 52 Abs. 1 ZPO) rügen will, geht er fehl. Der Grundsatz von Treu und Glau- ben vermittelt keinen Anspruch auf eine (gegebenenfalls wiederholte) fehlerhafte Rechtsanwendung. Und schliesslich sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass Art. 223 Abs. 1 ZPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im summari- - 7 - schen Rechtsöffnungsverfahren nicht zur Anwendung gelangt, weshalb die Vor- instanz dem (säumigen) Gesuchsgegner zu Recht auch keine (zusätzliche) Nach- frist zur Einreichung der schriftlichen Stellungnahme angesetzt hat (BGE 138 III 483 E. 3.3.; s.a. 146 III 297 E. 2.6; OGer ZH RT210009 vom 16.03.2021, E. 6.3.). c) Weitere Beanstandungen bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
  18. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 183'481.60. Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies hat der Gesuchsgegner dem Gesuchstel- ler für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), deren Höhe in Anwendung von § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf insgesamt Fr. 865.– (Fr. 800.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Es wird erkannt:
  19. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
  21. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  22. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 865.– zu bezahlen.
  23. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. - 8 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  24. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 183'481.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 18. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Januar 2025 (EB241396-L)

- 2 - Erwägungen: 1.

a) Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Datum Eingang) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 183'481.60 nebst Verzugszins von Fr. 9'953.25 und laufendem Zins zu 5 % seit 1. August 2024 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 14. August 2024; Urk. 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 2). Mit Verfügung vom 4. No- vember 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Diese Verfügung konnte dem Gesuchsgegner am 19. November 2024 zu- gestellt werden (Urk. 7-9). Am 28. November 2024 ersuchte der Gesuchsgegner mittels elektronischer Eingabe um Erstreckung der angesetzten Frist um 20 Tage (Urk. 11a und Urk. 12), woraufhin ihm am 29. November 2024 die Frist um 14 Tage bis zum 13. Dezember 2024 erstreckt wurde (siehe Urk. 12). Am 13. Dezember 2024 sandte der Gesuchsgegner um 23.59 Uhr eine elektronische Eingabe mit dem Hinweis "Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch" (Urk. 15a-17) und am

14. Dezember 2024 um 00:02 Uhr eine weitere elektronische Eingabe mit dem Hin- weis "Das korrekte Dokument: Stellungnahme zum RÖ-Gesuch." (Urk. 18a, Urk. 18b und Urk. 19). Die Vorinstanz erliess am 28. Januar 2025 folgendes Urteil (Urk. 20 S. 4 f. = Urk. 26 S. 4 f.):

1. Dem Gesuchsteller wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 14. August 2024, für Fr. 183'481.60nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2024, Fr. 009'953.25.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'400.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 1'469.– zu bezahlen.

4. (Schriftliche Mitteilung; an den Gesuchsteller unter Beilage der Urk. 19)

5. (Belehrung Aberkennungsklage)

6. (Rechtsmittelbelehrung)

- 3 -

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Urk. 21b; vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 28. Ja- nuar 2025 (Geschäfts-Nr. EB241396-L) sei aufzuheben;

2. die Stellungnahme des Beschwerdeführers und Gesuchsgegners vom

13. Dezember 2024 sei als fristgemäss zuzulassen und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung unter deren Berücksichtigung abzuweisen;

3. eventualiter sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers und Ge- suchsgegners vom 13. Dezember 2024 als fristgemäss zuzulassen und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung unter deren Berücksichti- gung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4. die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht Audienz, vom 28. Januar 2025 (Geschäfts- Nr. EB241396-L) sei bis zum Entscheid über die Beschwerde aufzu- schieben;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Vorin- stanz." Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 29 Disp. Ziff. 1). Nachdem der Kosten- vorschuss geleistet worden war (Urk. 30 und Urk. 31), wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 6. Mai 2025 Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort an- gesetzt (Urk. 32). Diese ging am 19. Mai 2025 ein (Urk. 33) und wurde in der Folge dem Gesuchsgegner zugestellt (Urk. 35). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

c) Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Aus- nahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1).

- 4 - 3.

a) Die Vorinstanz erachtete die Stellungnahme des Gesuchsgegners zum Rechtsöffnungsgesuch als verspätet erfolgt und liess sie unberücksichtigt (Urk. 26 E. 1). In der Folge erteilte sie gestützt auf die Behauptungen des Gesuchstellers sowie die von ihm eingereichten Unterlagen antragsgemäss die provisorische Rechtsöffnung (Urk. 26 E. 2).

b) Der Gesuchsgegner moniert im Beschwerdeverfahren, unmittelbar nach Ver- sand seiner Eingabe am 13. Dezember 2024 um 23.58 Uhr habe er in der Bestäti- gungs-E-Mail gesehen, dass er versehentlich das Fristerstreckungsgesuch vom

28. November 2024 anstatt seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch ge- sendet habe. Er habe deshalb sofort eine weitere elektronische Eingabe um 00.02 Uhr des 14. Dezember 2024 mit der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch versandt. Das Versehen sei offensichtlich. Analog zur Situation, in welcher ein Ver- fahrensteilnehmer versehentlich ein falsches Dokument in den Umschlag verpacke und fristgerecht der Post übergebe, sollte dem Gesuchsgegner eine kurze Nachfrist gewährt werden, um das korrekte Dokument nachzureichen. Entsprechend wäre die mit nachträglicher elektronischer Eingabe vom 14. Dezember 2024 um 00.02 Uhr zugestellte Stellungnahme zu berücksichtigen gewesen (Urk. 25 Rz. 5 f.). Eventualiter hätte das der E-Mail vom 13. Dezember 2024 um 23.58 Uhr verse- hentlich angehängte – aber fristgemäss zugestellte – Fristerstreckungsgesuch be- handelt werden müssen, wobei selbst bei dessen Abweisung dem Gesuchsgegner eine kurze Nachfrist zur Einreichung der Stellungnahme hätte zugestanden werden müssen (Urk. 25 Rz. 7 f.). So oder anders hätten die fristgemäss zugestellten Bei- lagen von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssen. Aus diesen gehe denn auch hervor, dass sich der Sachverhalt offensichtlich anders als von der Vorinstanz festgestellt präsentiert habe (Urk. 25 Rz. 9). Damit sei das angefochtene Urteil auf- zuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Eventualiter sei das Verfah- ren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 25 Rz. 11). 4.

a) Eine Frist ist mit einer Eingabe am letzten Tag der Frist vor Mitternacht ge- wahrt (BGer 4D_76/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4.1.). Das Gericht prüft die

- 5 - Fristeinhaltung von Amtes wegen (KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 143 N 2; ZK ZPO-Fuchs, Art. 143 N 2). Eingaben bedürfen gemäss Art. 130 ZPO der Papierform oder der elektroni- schen Übermittlung. Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, indem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Für die Wahrung der Frist ist gemäss Art. 8b der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1; VeÜ-ZSSV) der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrens- beteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Es ist mithin nur das auf der Abgabequittung vermerkte Datum und nicht etwa der Absende- oder Abholzeit- punkt massgebend; es gilt insofern das modifizierte Empfangsprinzip (vgl. DIKE- Komm ZPO-Tanner, Art. 143 N 27). Der blosse Eingang beim Gericht ohne Bestä- tigung genügt für die Wahrung der Frist nicht (ZK ZPO-Fuchs, Art. 143 N 5; OGer ZH RE220012 vom 25.01.2023, E. 4a; OGer ZH PS250068 vom 20.03.2025, E. 2.2.4.). Bei der Zustellplattform IncaMail wird nur bei der Versandart 'Einge- schrieben' eine Abgabequittung erstellt, nicht jedoch bei der Versandart 'Vertrau- lich' oder 'Persönlich' (ZR 122/2023 S. 58). Beweispflichtig für die Fristwahrung ist

– auch bei der elektronischen Übermittlung – der Absender (Guyan/Huber, Elektro- nischer Rechtsverkehr nach VeÜ-ZSSchK, AJP 2011, S. 74 ff., S. 76; KUKO ZPO- Nowotny-Hoffmann/Brunner, Art. 143 N 2). Entsprechend wird das Absenden einer elektronischen Eingabe kurz vor Ablauf der Frist nicht empfohlen (ZK ZPO-Fuchs, Art. 143 N 5; DIKE-Komm ZPO-Tanner, Art. 143 N 30; KUKO ZPO-Hoffmann-No- wotny/Brunner, Art. 143 N 9; Guyan/Huber, a.a.O., S. 76).

b) Vorliegend ist unbestritten, dass die (zweite) elektronische Eingabe (mit der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch) am 14. Dezember 2024 um 00.02 Uhr verspätet erfolgte. Indes vermochte der Gesuchsgegner die Rechtzeitigkeit auch für die erste elektronische Eingabe (mit dem Fristersteckungsgesuch vom 28. No- vember 2024 sowie der Beilagen zur Stellungnahme des Rechtsöffnungsgesuchs) nicht nachzuweisen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, welche auf eine

- 6 - Abgabequittung verweisen, liegt explizit keine solche bei den Akten (siehe Urk. 15a und Urk. 18a, "[…] Keine Abgabe- und Abholquittung der Absenderin bzw. des Ab- senders vorhanden."), und auch der Gesuchsgegner behauptet nicht, eine solche eingereicht zu haben (siehe Urk. 25 Rz. 8, wonach dem Gesuchsgegner die von der Vorinstanz erwähnte Abholquittung nicht vorliege). Der Zeitstempel seiner E- Mail sowie des erst im Beschwerdeverfahren eingereichten "Logbuchs (IncaMail)" genügen nach dem zuvor Ausgeführten für den Nachweis der Rechtzeitigkeit nicht. Insofern kann auch offenbleiben, ob es sich beim im Beschwerdeverfahren erst- mals eingereichten Auszug des "Logbuchs (IncaMail)" (Urk. 28/10) überhaupt um ein zulässiges und damit beachtliches Novum (siehe vorstehende Erw. 2) handelt. Nachdem beide elektronischen Eingaben nicht nachweislich fristwahrend er- folgten, ist den Vorbringen des Gesuchsgegners (Ansetzung einer kurzen Nach- frist; Behandlung des versehentlich eingereichten Fristerstreckungsgesuchs vom

28. November 2024; Berücksichtigung der mit erster Eingabe eingereichten Beila- gen zur Stellungnahme) von vornherein die Grundlage entzogen. Entsprechend braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber sei dennoch darauf hingewiesen, dass das Frister- streckungsgesuch vom 28. November 2024 sich offensichtlich nicht auf die bis

13. Dezember 2024 erstreckte Frist bezog, weshalb sich eine Behandlung dieses Gesuchs ohnehin nicht aufgedrängt hätte. Zudem genügt das (blosse) Einreichen von Beilagen ohne entsprechende Tatsachenbehauptungen nicht. Nicht behaup- tete Tatsachen dürfen im Rahmen der – vorliegend anwendbaren – Verhandlungs- maxime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (ZR 106 Nr. 23 E. II.5.2.c; 97 Nr. 87; 95 Nr. 12). Was der Gesuchsgegner schliesslich mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz habe die Fristerstreckung vom 28. November 2024 als formgültig und rechtzeitig entgegengenommen und hätte deshalb "dies mit denselben Grundsät- zen auch 14 Tage später tun" müssen (Urk. 25 Rz. 8), geltend machen will, ist nicht gänzlich klar. Soweit er damit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glau- ben (Art. 52 Abs. 1 ZPO) rügen will, geht er fehl. Der Grundsatz von Treu und Glau- ben vermittelt keinen Anspruch auf eine (gegebenenfalls wiederholte) fehlerhafte Rechtsanwendung. Und schliesslich sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass Art. 223 Abs. 1 ZPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im summari-

- 7 - schen Rechtsöffnungsverfahren nicht zur Anwendung gelangt, weshalb die Vor- instanz dem (säumigen) Gesuchsgegner zu Recht auch keine (zusätzliche) Nach- frist zur Einreichung der schriftlichen Stellungnahme angesetzt hat (BGE 138 III 483 E. 3.3.; s.a. 146 III 297 E. 2.6; OGer ZH RT210009 vom 16.03.2021, E. 6.3.).

c) Weitere Beanstandungen bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5.

a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 183'481.60. Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies hat der Gesuchsgegner dem Gesuchstel- ler für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), deren Höhe in Anwendung von § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf insgesamt Fr. 865.– (Fr. 800.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 865.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.

- 8 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 183'481.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ms