Erwägungen (2 Absätze)
E. 01 und den Debitorenauszug als ungenügende provisorische Rechtsöffnungstitel qualifizierte. Einerseits stellt sich die Gesuchstellerin selbst auf den Standpunkt, dass sie das Urteil der Vorinstanz verstehe, weil die Vorinstanz keine Kenntnis über den Hintergrund des Rechtsöffnungsgesuchs gehabt habe (Urk. 5 S. 9). Anderer- seits darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden, wenn der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft ist oder sich eine Schuldaner- kennung höchstens aus konkludenten Tatsachen ergibt. Das Rechtsöffnungsge- richt kann keine objektive Auslegung der Schuldanerkennung nach dem Vertrau- ensprinzip auf Grund von ausserhalb der Urkunde vorliegenden Umstände vorneh-
- 5 - men (BGE 145 III 20 E. 4.3.3). Aus der Unterschrift – auch wenn sie wie behauptet dem Gesuchsgegner zuzuordnen wäre – auf dem an die Gesuchstellerin – und nicht an den Gesuchsgegner – gerichteten Angebot der C._____ geht keine un- missverständliche und bedingungslose Willenserklärung des Gesuchsgegners her- vor, der Gesuchstellerin EUR 6'620.– zu bezahlen (Urk. 2/2). Dasselbe gilt für den unterschriebenen Debitorenauszug. Zwar stammt dieser immerhin aus der Buch- haltung der Gesuchstellerin und richtet sich an den Gesuchsgegner (Urk. 2/6). Was mit der Unterschrift indes bekräftigt wurde, bleibt mangels weiterer Angaben unklar. Denkbar wäre beispielsweise auch, dass bloss der Erhalt des Dokuments bestätigt wurde. Im Gegensatz zum Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB240440-K stützte sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren vor Vorinstanz nicht zusätzlich auf die Auftrags-, Mandats- und Honorarvereinbarung vom 22. Januar 2024, wes- halb sich der Vorinstanz eine andere Sachlage präsentierte und das Heranziehen des Urteils im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB240440-K unbehilflich bleibt. 2.5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 3.1. An den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz bemängelt die Ge- suchstellerin, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auch Anspruch auf eine Parteientschädigung habe, wenn die Vorinstanz der Meinung sei, dass sie Inkas- sodienstleistungen anbiete. Aufgrund des gleichbleibenden Verfahrensausgangs und Unterliegens der Gesuchstellerin erweisen sich die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nach wie vor als korrekt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Üb- rigen wäre die von der Gesuchstellerin geforderte Parteientschädigung auch man- gels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; OGer ZH PP220022 vom 8. März 2023 E. III.2.3. m.w.H.) abzuweisen. 3.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 6'406.95 (vgl. Urk. 1 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 450.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Be-
- 6 - gründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; OGer ZH PP220022 vom 8. März 2023 E. III.2.3. m.w.H.), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
E. 1 Gestützt auf mehrere Urkunden, insbesondere aber auf das an die Gesuch- stellerin gerichtete Angebot AN-2024-32-01 der C._____ und einen auf den Ge- suchsgegner und/oder D._____ lautenden "Personenkonto-Auszug Debitoren" der Gesuchstellerin (Urk. 2/2 und Urk. 2/6) ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vor- instanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winter- thur-Stadt für die Rückforderung eines Kostenvorschusses zur Erstellung einer Ver- kaufsdokumentation gemäss Auftragsbestätigung (Angebot AN-2024-32-01) in der Höhe von Fr. 6'406.95 nebst Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2024 (Urk. 1 S. 1 f. und Urk. 2/1). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Ur- teil vom 27. Januar 2025 verwiesen werden (Urk. 3 E. I = Urk. 6 E. I). Mit erwähn- tem Urteil wies die Vorinstanz das Gesuch um Rechtsöffnung vollumfänglich ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 300.– (Urk. 6 Dispo- sitiv-Ziffern 1 bis 3). Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Februar 2025 (Datum Post- stempel: 3. Februar 2025; Urk. 5) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 4) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihr provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 13. Fe- bruar 2025 (Urk. 10) und 9. Juni 2025 (Urk. 13) ergänzte die Gesuchstellerin ihre Beschwerde unter Einreichung diverser Beilagen (Urk. 11 und 12/21-27; Urk. 14/1- 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-4). Da sich die Beschwerde
– wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird.
- 3 - Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu er- folgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Noven- verbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Be- schwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzurei- chend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hin- reichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festge- stellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu
- 4 - schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argu- mentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 2.3. Die Gesuchstellerin setzt sich – in Verletzung ihrer Rügeobliegenheit – mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern führt in der Be- schwerdeschrift unter Verweis auf bisher noch nicht ins Verfahren eingebrachte Be- weisurkunden erstmals die Ausgangslage ihres Rechtsöffnungsgesuchs aus (Urk. 5 S. 2 ff., Urk. 8/2-4, Urk. 8/6 und Urk. 8/8-20). Inwieweit der vorinstanzliche Entscheid zu diesen Ausführungen Anlass gegeben haben soll, legt die Gesuch- stellerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr versucht die Gesuchstel- lerin die von der Vorinstanz beanstandeten Mängel am, aus mehreren Urkunden zusammengesetzten, vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu beheben, was im Be- schwerdeverfahren nicht angeht. Die vorgetragenen Noven und eingereichten Ur- kunden sind im Beschwerdverfahren unzulässig. Dasselbe gilt im Übrigen für die beiden nachträglichen Eingaben (Urk. 10 und 13). 2.4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Angebot AN-2024-32-
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 5, Urk. 7, Urk. 8/2-6 und Urk. 8/8-20, Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12/21-27, Urk. 13 und Urk. 14/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'406.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 13. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 13. Juni 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Januar 2025 (EB250043-K)
- 2 - Erwägungen:
1. Gestützt auf mehrere Urkunden, insbesondere aber auf das an die Gesuch- stellerin gerichtete Angebot AN-2024-32-01 der C._____ und einen auf den Ge- suchsgegner und/oder D._____ lautenden "Personenkonto-Auszug Debitoren" der Gesuchstellerin (Urk. 2/2 und Urk. 2/6) ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vor- instanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winter- thur-Stadt für die Rückforderung eines Kostenvorschusses zur Erstellung einer Ver- kaufsdokumentation gemäss Auftragsbestätigung (Angebot AN-2024-32-01) in der Höhe von Fr. 6'406.95 nebst Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2024 (Urk. 1 S. 1 f. und Urk. 2/1). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Ur- teil vom 27. Januar 2025 verwiesen werden (Urk. 3 E. I = Urk. 6 E. I). Mit erwähn- tem Urteil wies die Vorinstanz das Gesuch um Rechtsöffnung vollumfänglich ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 300.– (Urk. 6 Dispo- sitiv-Ziffern 1 bis 3). Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Februar 2025 (Datum Post- stempel: 3. Februar 2025; Urk. 5) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 4) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihr provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 13. Fe- bruar 2025 (Urk. 10) und 9. Juni 2025 (Urk. 13) ergänzte die Gesuchstellerin ihre Beschwerde unter Einreichung diverser Beilagen (Urk. 11 und 12/21-27; Urk. 14/1- 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-4). Da sich die Beschwerde
– wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird.
- 3 - Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu er- folgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Noven- verbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Be- schwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzurei- chend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hin- reichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festge- stellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu
- 4 - schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argu- mentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 2.3. Die Gesuchstellerin setzt sich – in Verletzung ihrer Rügeobliegenheit – mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern führt in der Be- schwerdeschrift unter Verweis auf bisher noch nicht ins Verfahren eingebrachte Be- weisurkunden erstmals die Ausgangslage ihres Rechtsöffnungsgesuchs aus (Urk. 5 S. 2 ff., Urk. 8/2-4, Urk. 8/6 und Urk. 8/8-20). Inwieweit der vorinstanzliche Entscheid zu diesen Ausführungen Anlass gegeben haben soll, legt die Gesuch- stellerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr versucht die Gesuchstel- lerin die von der Vorinstanz beanstandeten Mängel am, aus mehreren Urkunden zusammengesetzten, vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu beheben, was im Be- schwerdeverfahren nicht angeht. Die vorgetragenen Noven und eingereichten Ur- kunden sind im Beschwerdverfahren unzulässig. Dasselbe gilt im Übrigen für die beiden nachträglichen Eingaben (Urk. 10 und 13). 2.4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Angebot AN-2024-32- 01 und den Debitorenauszug als ungenügende provisorische Rechtsöffnungstitel qualifizierte. Einerseits stellt sich die Gesuchstellerin selbst auf den Standpunkt, dass sie das Urteil der Vorinstanz verstehe, weil die Vorinstanz keine Kenntnis über den Hintergrund des Rechtsöffnungsgesuchs gehabt habe (Urk. 5 S. 9). Anderer- seits darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden, wenn der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft ist oder sich eine Schuldaner- kennung höchstens aus konkludenten Tatsachen ergibt. Das Rechtsöffnungsge- richt kann keine objektive Auslegung der Schuldanerkennung nach dem Vertrau- ensprinzip auf Grund von ausserhalb der Urkunde vorliegenden Umstände vorneh-
- 5 - men (BGE 145 III 20 E. 4.3.3). Aus der Unterschrift – auch wenn sie wie behauptet dem Gesuchsgegner zuzuordnen wäre – auf dem an die Gesuchstellerin – und nicht an den Gesuchsgegner – gerichteten Angebot der C._____ geht keine un- missverständliche und bedingungslose Willenserklärung des Gesuchsgegners her- vor, der Gesuchstellerin EUR 6'620.– zu bezahlen (Urk. 2/2). Dasselbe gilt für den unterschriebenen Debitorenauszug. Zwar stammt dieser immerhin aus der Buch- haltung der Gesuchstellerin und richtet sich an den Gesuchsgegner (Urk. 2/6). Was mit der Unterschrift indes bekräftigt wurde, bleibt mangels weiterer Angaben unklar. Denkbar wäre beispielsweise auch, dass bloss der Erhalt des Dokuments bestätigt wurde. Im Gegensatz zum Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB240440-K stützte sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren vor Vorinstanz nicht zusätzlich auf die Auftrags-, Mandats- und Honorarvereinbarung vom 22. Januar 2024, wes- halb sich der Vorinstanz eine andere Sachlage präsentierte und das Heranziehen des Urteils im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB240440-K unbehilflich bleibt. 2.5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 3.1. An den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz bemängelt die Ge- suchstellerin, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auch Anspruch auf eine Parteientschädigung habe, wenn die Vorinstanz der Meinung sei, dass sie Inkas- sodienstleistungen anbiete. Aufgrund des gleichbleibenden Verfahrensausgangs und Unterliegens der Gesuchstellerin erweisen sich die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nach wie vor als korrekt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Üb- rigen wäre die von der Gesuchstellerin geforderte Parteientschädigung auch man- gels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; OGer ZH PP220022 vom 8. März 2023 E. III.2.3. m.w.H.) abzuweisen. 3.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 6'406.95 (vgl. Urk. 1 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 450.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Be-
- 6 - gründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; OGer ZH PP220022 vom 8. März 2023 E. III.2.3. m.w.H.), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 5, Urk. 7, Urk. 8/2-6 und Urk. 8/8-20, Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12/21-27, Urk. 13 und Urk. 14/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'406.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 13. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo