Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz), vom 29. November 2022 wurde der Gesuchsgegner (Be- schwerdeführer) verpflichtet, der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) ab 1. Ok- tober 2021 während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'970.– zu bezahlen. Zugleich wurde er berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits erbrachte Leistungen in Abzug zu brin- gen, namentlich Fr. 15'200.– bereits geleistete Zahlungen für den Zeitraum vom
12. Oktober 2021 bis 6. November 2022. Ausserdem verpflichtete ihn das Gericht zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– an die Gesuchstellerin (Urk. 4/2, insbes. S. 27 f. Disp.-Ziff. 2a–b und 7). Die vom Gesuchsgegner hiergegen erhobene Berufung wurde von der erkennenden Kam- mer am 13. Juli 2023 abgewiesen, soweit sie sich gegen die festgesetzten Unter- haltsbeiträge und die Höhe der Parteientschädigung richtete (Urk. 4/3, insbes. S. 25 Disp.-Ziff. 1–2 des Erkenntnisses).
E. 1.1 Weil der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz gegenüber der Angabe im Zahlungsbefehl geändert hatte, prüfte und bejahte die Vorinstanz unter dem Titel "Prozessuales" zunächst ihre örtliche Zuständigkeit (Urk. 42 S. 3 f. E. 2.1). Als- dann erörterte sie das im Rechtsöffnungsverfahren geltende Novenrecht, den Ak- tenschluss und das allgemeinen Replikrecht (Urk. 42 S. 4 f. E. 2.2). In der Sache selbst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das bezirksge- richtliche Eheschutzurteil vom 29. November 2022 einen vollstreckbaren, definiti- ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstelle (Urk. 42 S. 7 E. 4.2) und dass die Erfordernisse der Identität, der Bestimmtheit und der Fällig- keit der in Betreibung gesetzten Forderungen im Umfang von Fr. 20'260.– und Fr. 6'000.– erfüllt seien (Urk. 42 S. 8 f. E. 4.3). Die vom Gesuchsgegner erhobene Einwendung der Tilgung prüfte sie nur für Zahlungen, welche dieser seit Erlass des Eheschutzurteils geleistet haben wolle; hinsichtlich früherer, vor dem 28. No- vember 2022 (Datum der Fortsetzung der Hauptverhandlung) geleisteter Zahlun- gen sei davon auszugehen, dass sie in Nachachtung der konstanten obergerichtli- chen Praxis vom Eheschutzgericht berücksichtigt und bereinigt worden seien. Mit Bezug auf die vier Zahlungen, welche nach diesem Datum erfolgt seien, verwarf die Vorinstanz den Tilgungseinwand mit der Begründung, die unbestrittene Be- zahlung auf das gemeinsame Konto der Parteien bei der Zürcher Kantonalbank, auf das beide Parteien Zugriff gehabt hätten, lasse nicht klar erkennen, dass die Zahlungen zugunsten der Gesuchstellerin und zur Tilgung der geschuldeten Un- terhaltsbeiträge erfolgt seien, zumal die geleisteten Zahlungen von jeweils Fr. 1'300.– nie mit der Höhe der jeweils tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbei- träge von Fr. 1'970.– übereingestimmt hätten und aus den Akten auch nicht her- vorgehe, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner je ermächtigt habe, die Unterhaltsbeiträge auf das gemeinsame Konto zu bezahlen. Hinsichtlich der im
- 9 - Zusammenhang mit der ersten dieser vier Zahlungen geltend gemachten Ver- rechnungsforderung fehle es zudem an einer Urkunde, welcher mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukomme, was bei behaupteter Tilgung durch Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren aber erforderlich sei (Urk. 42 S. 9 ff. E. 4.4). Weiter begründete die Vorinstanz, weshalb hinsichtlich der Verzugszinsen für die Unterhaltsbeiträge (erst) ab dem 11. Mai 2023, für die Parteientschädigung demgegenüber antragsgemäss ab dem 26. April 2023 Rechtsöffnung zu gewäh- ren sei (Urk. 42 S. 15 f. E. 5). Schliesslich erteilte sie "praxisgemäss" auch für "die Betreibungskosten sowie Entschädigung gemäss Ziffer 3" ihres Entscheids defini- tive Rechtsöffnung (Urk. 42 S. 17 E. 6 und Disp.-Ziff. 1).
E. 1.2 Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) vor (Urk. 41 Rz 19). Im Einzelnen beanstandet er die Beja- hung der örtlichen Zuständigkeit (Urk. 41 Rz 4 ff.; dazu nachstehend, E. III.2), die Verwerfung seines Tilgungseinwands (Urk. 41 Rz 21 ff.; dazu hinten, E. III.3), den vorinstanzlich festgesetzten Beginn des Verzugszinsenlaufs für die Parteientschä- digungsforderung (Urk. 41 Rz 37 ff.; dazu hinten, E. III.4) sowie die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten (Urk. 41 Rz 43 ff.; dazu hinten, E. III.5).
E. 1.3 Die Gesuchstellerin hält die Beschwerde für unbegründet und schliesst sich den ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (Urk. 51 Rz 3 ff., insbes. Rz 4).
2. Örtliche Zuständigkeit
E. 2 Mit Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2023, der dem Gesuchsgegner am
8. Juni 2023 zugestellt wurde, betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für die Beträge von Fr. 22'300.– und Fr. 6'000.–, je nebst Zins (Urk. 3). Der Gesuchs- gegner erhob hiergegen Rechtsvorschlag (Urk. 3 S. 2).
E. 2.1 Der Gesuchsgegner bemängelt vorweg die vorinstanzliche Abweisung seiner Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Zur Begründung führt er – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 29 Rz 3 ff.) – im Wesentlichen aus, der Gesuchstel- lerin sei im Zeitpunkt der Einreichung der Betreibung bzw. des Rechtsöffnungsge- suchs bekannt gewesen, dass er nicht mehr in C._____ wohne, sondern einen neuen Wohnsitz in D._____ begründet habe. Mit diesen Vorbringen habe sich die Vorinstanz "in keinster Weise" auseinandergesetzt. Entsprechend hätte das
- 10 - Rechtsöffnungsbegehren an seinem neuen Wohnsitz gestellt werden müssen und sei die Vorinstanz für dessen Beurteilung nicht zuständig gewesen. Als im Zeit- punkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht anwaltlich vertretenem Laien könne ihm die Kenntnis der differenzierten und auch nicht ohne Weiteres ein- leuchtenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Wohnsitzwechsel im Be- treibungsverfahren, insbesondere zur Notwendigkeit, den Zahlungsbefehl eines örtlich unzuständigen Betreibungsamts mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG anzufechten, nicht zugemutet werden (Urk. 41 Rz 4 ff.).
E. 2.2 Soweit der Gesuchsgegner der Vorinstanz eine Verletzung der Begrün- dungspflicht vorwirft (Urk. 41 Rz 8), ist die Rüge unbegründet.
E. 2.2.1 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berück- sichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es kann sich in seinen Urteilserwä- gungen vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; ferner auch BK ZPO I-Domenig/Hurni, Art. 53 N 51 ff.; DIKE-Komm ZPO-Göksu, Art. 53 N 30 f.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 53 N 9). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 326;
- 11 - BGer 5A_626/2023 vom 9. Februar 2024 E. 5.2; BGer 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.2 [je m.w.Hinw.]).
E. 2.2.2 Ungeachtet des darin falsch wiedergegebenen Datums der Ausstellung des Zahlungsbefehls (Urk. 42 S. 3 E. 2.1.2) geht aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung klar hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejahte, nämlich weil der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz schon vor der Ausstellung des Zahlungsbefehls verlegt und gegen den vom prima vista örtlich unzuständigen Betreibungsamt Rafzerfeld ausgestellten Zahlungsbefehl keine Beschwerde erhoben habe (Urk. 42 S. 3 f. E. 2.1). Damit erfüllt der Entscheid hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage die verfas- sungsrechtlichen Anforderungen an seine Begründung ohne Weiteres. Wie die Beschwerde zeigt, war der Gesuchsgegner denn auch in der Lage, ihn – wenn- gleich ohne Erfolg (vgl. nachstehende E. III.2.3) – sachgerecht anzufechten. Ob die Begründung in rechtlicher Hinsicht standhält, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die im Folgenden zu überprüfende vorinstanzliche Rechtsanwendung (vgl. BGer 5A_626/2023 vom 9. Februar 2024 E. 5.2 m.w.Hinw.).
E. 2.3 Auch in der Sache ist der vorinstanzliche Zuständigkeitsentscheid nicht zu beanstanden.
E. 2.3.1 Ordentlicher Betreibungsort ist der Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des (zivilrechtli- chen) Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsorts ist die Zustellung des Zahlungsbefehls (BGer 5A_59/2021 vom 30. November 2021 E. 2.4.1). Erst damit entsteht das Prozessverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuld- ner (sowie den Betreibungsbehörden). Die Betreibung ist demnach erst dann ein- geleitet, wenn der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wurde (BGE 150 III 390 E. 4.4.1 S. 397; vgl. auch Art. 38 Abs. 2 SchKG). Gemäss Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet das Gericht am Betreibungsort über Gesuche um Rechtsöffnung. Betreibungsort ist dabei derjenige Ort, an dem die Betreibung, für welche Rechtsöffnung verlangt wird, tatsächlich eingeleitet
- 12 - wurde (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 18), d.h. der Ort der Betreibungsbe- hörde, welche den Zahlungsbefehl zugestellt hat (SHK SchKG-Abbet, Art. 84 N 8). Das gilt selbst dann, wenn die Betreibung nicht am richtigen Ort (insbeson- dere nicht am Wohnsitz des Schuldners) angehoben wurde, der Schuldner hier- gegen, d.h. gegen den Zahlungsbefehl eines örtlich unzuständigen Betreibungs- amts aber nicht rechtzeitig Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG erhoben hat (BGE 112 III 9 E. 2 S. 11 und S. 13; BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 374 [1.]; KUKO SchKG- Vock, Art. 84 N 8 [und N 18]; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 52). Die ge- genüber dem Zahlungsbefehl versäumte, mittels SchKG-Beschwerde geltend zu machende Unzuständigkeitseinrede ist gegenüber dem am gleichen Ort angeho- benen Rechtsöffnungsverfahren somit verwirkt (BGE 112 III 9 E. 2 S. 11; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 20; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 5; SHK SchKG-Abbet, Art. 84 N 9). Hat der Schuldner seinen Wohnsitz seit der Zustellung des Zahlungsbefehls verlegt, muss – wie e contrario aus Art. 53 SchKG abgeleitet wird – das Gesuch um Rechtsöffnung grundsätzlich beim Gericht am neuen Wohnsitz des Schuld- ners gestellt werden. Trotz Wohnsitzwechsels seit der Zustellung des Zahlungs- befehls kann der Schuldner jedoch am alten Wohnsitz auf Rechtsöffnung belangt werden, wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt hat und der Gläubiger auch nicht sonst wie nachweislich davon erfahren hat oder wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren keine Einrede der Unzuständigkeit er- hebt (BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 374 f. [2.] und [3.] sowie E. 3 S. 376 ff., insbes. E. 3.5 S. 379; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 22; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 5; SHK SchKG-Abbet, Art. 84 N 10). Erfolgte der Wohnsitzwechsel hin- gegen bereits vor der Zustellung des Zahlungsbefehls und wurde letzterer vom Schuldner nicht angefochten, bleibt das Rechtsöffnungsgericht am – allenfalls auch unrichtigen – Ort der Anhebung der Betreibung zuständig (vgl. BGE 112 III 9 E. 2 S. 13; BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 374 [1.]). Diese der konstanten bundesge- richtlichen Praxis entsprechenden Grundsätze gelten auch gegenüber rechtsun- kundigen Schuldnern, schützt Unkenntnis des (auch richterlich fortgebildeten) Rechts doch grundsätzlich (und insbesondere im Zivilrecht) nicht vor den Folgen des eigenen Verhaltens ("ignorantia legis non excusat"). Das folgt auch aus dem
- 13 - Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, wonach das Recht für alle gleichermassen gilt und nicht willkürlich ausgelegt oder ignoriert werden darf. Die Kritik des Gesuchsgeg- ners an der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urk. 41 Rz 7) ändert daran nichts.
E. 2.3.2 Vorliegend steht fest, dass der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz seit dem 1. Juni 2023 in D._____ hat (Urk. 29 Rz 8; Urk. 35 Rz 3; Urk. 30/1). Der Zah- lungsbefehl des Betreibungsamts Rafzerfeld vom 11. Mai 2023, der ihn als Schuldner unter der Adresse "E._____-strasse 2, C._____" aufführt, wurde ihm am 8. Juni 2023 (und nicht schon am 11. Mai 2023, wie er fälschlicherweise aus- führen lässt [Urk. 41 Rz 9; Urk. 56 Rz 8 und Rz 14]) zugestellt (Urk. 3 S. 2). Der Wohnsitzwechsel erfolgte somit noch vor der für die Bestimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsorts massgeblichen Zustellung des Zah- lungsbefehls. Damit kann die zwischen den Parteien umstrittene, jedoch nur bei einem Wohnsitzwechsel nach der Zustellung des Zahlungsbefehls relevante Frage, ob der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Wohnsitzverlegung ange- zeigt oder dieselbe sonst wie davon erfahren habe, mangels Entscheiderheblich- keit offenbleiben. Die Betreibung wurde so oder anders nicht am ordentlichen Be- treibungsort eingeleitet. Bei dieser Sachlage hätte der Gesuchsgegner die feh- lende örtliche Zuständigkeit nach den vorstehend erörterten Grundsätzen mit Be- schwerde nach Art. 17 ff. SchKG gegen den Zahlungsbefehl geltend machen müssen. Dass er dies getan hätte, wurde nicht behauptet und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Betreibungsort im Sinne von Art. 84 Abs. 1 SchKG ist folg- lich C._____ bzw. der Betreibungskreis Rafzerfeld, welcher im Bezirk Bülach liegt. Damit war die Vorinstanz zur Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs örtlich zu- ständig, ohne dass es weiterer Abklärung des Sachverhalts bedurft hätte (vgl. Urk. 41 Rz 8). Daran ändert auch die vom Gesuchsgegner im Rechtsöffnungsver- fahren zwar erhobene, mangels Anfechtung des Zahlungsbefehls jedoch ver- wirkte und deshalb unbeachtliche Unzuständigkeitseinrede nichts (vgl. Urk. 41 Rz 9 a.E. und Urk. 29 Rz 3). Mit Bezug auf die bejahte Zuständigkeit liegt somit keine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) vor und ist die Be- schwerde unbegründet.
- 14 -
3. Einwendung der Tilgung
E. 3 In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) mit Eingabe vom 1. Sep- tember 2023, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Raf- zerfeld Rechtsöffnung für Fr. 20'330.– sowie für Fr. 6'000.–, je nebst Zins zu 5 % seit 26. April 2023, sowie für Fr. 167.90 Zahlungsbefehlskosten zu erteilen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 22. September 2023 ergänzte sie ihr Gesuch (Urk. 8). Nachdem der Gesuchsgegner am 12. Oktober 2023 zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung genommen hatte (Urk. 12) und die Parteien von ihrem Replikrecht Ge- brauch gemacht hatten (Urk. 18 und Urk. 20, Urk. 29, Urk. 35, Urk. 38), fällte die
- 3 - Vorinstanz am 23. Dezember 2024 ihr Urteil. Damit erteilte sie der Gesuchstellerin in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'260.– nebst Zins zu 5 % seit 11. Mai 2023, für Fr. 6'000.– nebst Zins zu 5 % seit 26. April 2023 und für die Betreibungskosten sowie Entschädigung gemäss Ziffer 3 ihres Entscheids. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 39 S. 17 f. = Urk. 42 S. 17 f.).
E. 3.1 Vorweg ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 9 f. E. 4.4.1) daran zu erin- nern, dass die definitive Rechtsöffnung nur dann verweigert werden darf, wenn der Betriebene die behauptete Tilgung der Betreibungsforderung durch Urkunden beweist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dabei gilt das Beweismass des strikten Bewei- ses; blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (BGE 136 III 624 E. 4.2.1 S. 625 m.w.Hinw.). Anders als der provisorische (Art. 82 Abs. 2 SchKG) kann der defini- tive Rechtsöffnungstitel nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden (BGer 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3.3; BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). Dringt die betriebene Partei mit ihrer Ein- wendung der Tilgung im summarisch durchzuführenden Rechtsöffnungsverfahren allein deshalb nicht durch, weil sie nicht in der Lage war, ihre diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen mittels Urkunden zu beweisen, stehen ihr die Feststel- lungsklage nach Art. 85a SchKG und gegebenenfalls die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG zur Verfügung. Diese Klagen sind im ordentlichen Verfahren zu beurteilen, in welchem die klagende Partei keinen Beweismittelbeschränkun- gen unterliegt (BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 101).
E. 3.2 Unter dem Titel "Novenschranke" wirft der Gesuchsgegner der Vorin- stanz zunächst vor, die Bestimmungen über das Novenrecht (Art. 229 [a]Abs. 1 ZPO) verletzt und damit das Recht unrichtig angewendet zu haben (Urk. 41 Rz 21 ff.).
E. 3.2.1 Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe in ihren prozessualen Erwägungen (Urk. 42 S. 5 E. 2.2.3) dargelegt, welche Aus- führungen und Beilagen bei der Entscheidfällung berücksichtigt würden und dass unechte Noven nur insoweit zu beachten seien, als diese trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon im ersten Schriftenwechsel hätten vorgebracht werden können. Sie habe in ihren Erwägungen zum Aktenschluss selber ausgeführt, dass die No- venschranke bereits nach den ersten Vorträgen falle, es sei denn, die neuen Vor- bringen erfüllten die Voraussetzungen von Art. 229 (a)Abs. 1 ZPO. Entgegen die- sen Ausführungen habe sie ohne weitere Begründung auf die Argumente der Ge- suchstellerin in deren (Replik-)Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Urk. 18) und die
- 15 - dazugehörigen Beilagen abgestellt, wonach die Gesuchstellerin den Gesuchsgeg- ner aufgefordert habe, die Unterhaltsbeiträge auf ihr persönliches Konto zu über- weisen, dieser die Beiträge aber weiterhin auf das gemeinsame Konto überwie- sen habe. Der Gesuchsgegner habe in seiner Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch vom 10. (recte: 12.) Oktober 2023 (Urk. 12) jedoch keine Ausfüh- rungen zum Empfängerkonto gemacht. Entsprechend sei die Gesuchstellerin auch nicht durch seine Vorbringen veranlasst worden, neue Tatsachenbehauptun- gen und Beweismittel zur Entkräftung des Tilgungseinwands einzubringen. Die diesbezüglichen Ausführungen und Beilagen seien somit verspätet vorgebracht worden und für die Sachverhaltserstellung unbeachtlich. Die Vorinstanz habe nicht genau ausgeführt, weshalb sie sich ungeachtet des Aktenschlusses auf diese Eingaben abgestützt und die diesbezüglichen Vorbringen zu Lasten des Gesuchsgegners gewürdigt habe (Urk. 41 Rz 22 ff.).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz hielt im vorliegenden Kontext (zusammengefasst) fest, dass der Aktenschluss grundsätzlich mit der Erstattung der Gesuchsantwort ein- getreten und die Novenschranke bereits nach den ersten Parteivorträgen gefallen sei. Nach diesem Zeitpunkt seien Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 (a)Abs. 1 ZPO zulässig. Im Rechtsöffnungsgesuch müsse die ge- suchstellende Partei indessen nur die rechtsbegründenden Tatsachen vortragen. Rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen, wie beispielsweise Tatsa- chen zu den Einwendungen der gesuchsgegnerischen Partei, müsse sie im Ge- such hingegen noch nicht ansprechen. Diese könne sie auch erst mit einer Nove- neingabe bestreiten und Tatsachenbehauptungen hierzu aufstellen. Entsprechend sei sowohl das Gesuch um Rechtsöffnung vom 1. September 2023 (Urk. 1 und Urk. 8) als auch die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 12. Oktober 2023 (Urk. 12) sowie die jeweils dazu eingereichten Beilagen umfassend zu würdigen. Die weiteren Parteieingaben seien nur insoweit beachtlich, als sie unechte Noven zum Inhalt hätten, welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im ersten Schrif- tenwechsel hätten vorgetragen werden können, oder es sich um Noven handle, die erst durch die Ausführungen der Gegenpartei veranlasst worden seien. Eben- falls zu beachten seien Behauptungen zu rechtshindernden oder rechtsaufheben- den Tatsachen (Urk. 42 S. 4 f. E. 2.2).
- 16 -
E. 3.2.3 Aus diesen Erwägungen geht klar und in einer den verfassungsrecht- lichen Anforderungen an die Begründung von Entscheiden genügenden Weise (vgl. Urk. 41 Rz 23 f. und vorne, E. III.2.2.1) hervor, weshalb die Vorinstanz die fraglichen neuen Behauptungen und Beweismittel der Gesuchstellerin (in Urk. 18) bei der Entscheidfindung berücksichtigte: weil es sich, wie auch die Gesuchstel- lerin in der Beschwerdeantwort zutreffend bemerkt (Urk. 51 Rz 15), um Noven zu rechtsaufhebenden Tatsachen handelt, die der Gesuchsgegner in der Ge- suchsantwort vorgetragen hatte und welche dadurch kausal verursacht wurden. Behauptungen zu rechtsaufhebenden Tatsachen musste die Gesuchstellerin nach vorinstanzlicher Ansicht in ihrem Rechtsöffnungsgesuch aber noch nicht vortra- gen. Sie war (ungeachtet des mit der Erstattung der Gesuchsantwort [Urk. 12] eingetretenen Aktenschlusses [vgl. Urk. 56 Rz 18]) vielmehr berechtigt, diese neuen Tatsachen und Beweismittel zur Bestreitung der vom Gesuchsgegner gel- tend gemachten rechtsaufhebenden Tatsachen, auf die sich der Einwand der Til- gung stützte und welche offenkundig kausaler Anlass hierfür waren, in einer No- veneingabe einzubringen. Darin liegt kein Widerspruch in den vorinstanzlichen Er- wägungen, sondern die Übertragung resp. konkrete Anwendung der allgemeinen Erörterungen (Urk. 42 S. 4 f. E. 2.2.1 f.) auf den vorliegenden Fall (Urk. 42 S. 5 E. 2.2.3). Dass die vorinstanzliche (Rechts-)Auffassung, wonach in der Begrün- dung des Rechtsöffnungsgesuchs noch keine Behauptungen zu (vom Gesuchs- gegner allenfalls geltend gemachten) rechtsaufhebenden Tatsachen vorgetragen werden müssen, unzutreffend sei bzw. Recht verletze, macht der Gesuchsgegner
– im Übrigen wohl zu Recht – nicht geltend. Dazu verliert er in der Beschwerde kein Wort, geschweige denn setzt er sich argumentativ mit dieser Erwägung aus- einander, weshalb es dabei sein Bewenden hat (vgl. vorne, E. II.4; dazu ferner auch Egli, Das Rechtsöffnungsverfahren und seine Einbettung in der ZPO, in: Rechtsöffnung und Zivilprozess – national und international, CIVPRO Bd. 5, 2014, S. 85; Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 127; Sogo/Baechler, Aktenschluss im summarischen Verfahren, AJP 2020, S. 324 ff., insbes. S. 325; BGE 146 III 55 E. 2.5.2 f. S. 61 f.; BGer 5A_188/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.2; BGer 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 E. 3.1.3 [je betr. Noven auf Duplik- noven im ordentlichen Verfahren]; BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022
- 17 - E. 3.2.1 f.; KUKO ZPO-Sogo/Naegeli, Art. 229 N 9b). In diesem Punkt ist die Be- schwerde unbegründet.
E. 3.3 Unter demselben Titel rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe in ihrer sehr kurzen Begründung weder die Ausführungen in seiner ersten Stellung- nahme vom 12. Oktober 2022 (recte: 2023; Urk. 12) noch diejenigen in der "Du- plik" (Urk. 29) berücksichtigt und gewürdigt. Sie habe in ihren Erwägungen ledig- lich pauschal darauf hingewiesen, dass die weiteren Eingaben der Parteien unbe- achtlich seien, soweit es sich um unechte Noven handle, ohne im Einzelnen dar- zulegen, welche Ausführungen sie nun aus welchen Gründen ausser Acht lasse und welche nicht. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Urk. 41 Rz 25). Mit dieser zu allgemein gehaltenen und in dieser Absolutheit auch unberech- tigten Kritik (vgl. Urk. 42 S. 3 E. 2.1.2, S. 6 E. 3.2, S. 7 E. 4.2 und S. 12 ff. E. 4.4.4 ff., wo die Vorinstanz ausdrücklich auf die Vorbringen in der Gesuchsant- wort und in der "Duplik" Bezug nahm) lassen sich die gerügten Mängel nicht rechtsgenügend dartun. Hierfür hätte der Gesuchsgegner näher aufzeigen müs- sen, welche wo (d.h. an welcher Aktenstelle) in den genannten Eingaben vorge- tragenen konkreten Vorbringen die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe bzw. in Bezug auf welche konkreten Vorbringen die vorinstanzliche Begrün- dung den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genüge. Diesbezüglich ist man- gels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4).
E. 3.4 Weiter wendet sich der Gesuchsgegner gegen die vorinstanzliche An- sicht, seine Zahlungen auf das gemeinsame Konto seien nicht schuldbefreiend er- folgt und die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge deshalb weiterhin ge- schuldet. Ebenso wenig treffe es zu, dass seine vor dem Ergehen des Eheschut- zentscheids geleisteten Zahlungen durch den darin festgehaltenen Betrag von Fr. 15'200.– abgegolten seien (Urk. 41 Rz 26 ff.).
E. 3.4.1 Der Gesuchsgegner moniert auch in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz hätte die erst in der Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Urk. 18) und
- 18 - damit verspätet vorgetragene Behauptung der Gesuchstellerin nicht berücksichti- gen dürfen, wonach seine Zahlungen auf das gemeinsame Konto der Parteien keine schuldbefreiende Wirkung gehabt hätten, nachdem sie ihn mit WhatsApp- Nachricht vom 9. August 2022 (Urk. 19/5) angewiesen habe, den damaligen Un- terhaltsbeitrag auf ihr persönliches Konto zu überweisen (Urk. 41 Rz 27, Rz 28, Rz 32). Wie vorstehend (E. III.3.2.3) erörtert, trug die Gesuchstellerin diese Be- hauptungen sowie die WhatsApp-Nachricht nicht verspätet vor. Als zulässige No- ven zur Entkräftung des Tilgungseinwands durfte (und musste) die Vorinstanz sie beachten. Damit greift das Argument, die Vorinstanz habe die Behauptungen und Beweismittel zur Zahlung auf das gemeinsame Konto und zur Bitte um Zahlung auf das persönliche Konto der Gesuchstellerin zu Unrecht berücksichtigt, ins Leere.
E. 3.4.2 Die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 41 Rz 26–33) vermögen den vorne (E. II.4) dargelegten Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdebegründung nicht zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht auf, dass sich darin – abgesehen von vereinzel- ten pauschalen Hinweisen auf die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 41 Rz 27, Rz 30 und Rz 33) und dem dreifachen Hinweis auf eine damit ein- gereichte Beilage (Urk. 13/28; vgl. Urk. 41 Rz 27 f.) – weder Verweisungen auf präzis (und unter Angabe der genauen Aktenstelle) bezeichnete, mit den Vorbrin- gen in der Beschwerdeschrift konkret bemängelte Erwägungen im angefochtenen Entscheid noch Hinweise auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten finden. Diese zu eruieren, ist aber nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz. In inhaltlicher Hinsicht fehlt es ausserdem an einer hinreichend konkreten Bezugnahme auf die damit beanstandete vorinstanzliche Entscheidbegründung. Statt sich gezielt auf einzelne, genau bezeichnete Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu beziehen und aufzuzeigen, weshalb diese offensichtlich unrich- tig seien oder auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhten, beschränkt sich der Gesuchsgegner im Wesentlichen darauf, seine Vorbringen in der Gesuchsantwort zu wiederholen, inhaltlich zu präzisieren und zu ergänzen, gestützt darauf seine eigene Sicht der Dinge und Würdigung der Akten- und Beweislage darzulegen
- 19 - und diese den vorinstanzlichen Erwägungen entgegenzustellen, ohne sich rechtsgenügend mit der einlässlichen, auf mehreren Argumenten beruhenden vor- instanzlichen Begründung resp. Beweiswürdigung (Urk. 42 S. 13 ff. E. 4.4.6 f.) auseinanderzusetzen und diese argumentativ zu entkräften. Insoweit erschöpfen sich seine Ausführungen in bloss appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Ent- scheid, welche sich überdies auf zahlreiche Tatsachenbehauptungen stützt, die unzulässige Noven darstellen oder mangels Nachweises prozesskonformer Ein- bringung ins vorinstanzliche Verfahren als solche zu gelten haben (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.5; so etwa Urk. 41 Rz 27 [wonach das Geld vereinbarungs- gemäss auf das Gemeinschaftskonto überwiesen worden sei bzw. die Gesuch- stellerin dieses Vorgehen während rund zwei Jahren vorbehaltlos akzeptiert und der Gesuchsgegner keine Aufforderungen erhalten habe, den Unterhalt unmittel- bar auf deren persönliches Konto zu überweisen], Rz 27 und Rz 28 f. [nachträgli- che, wohl als Reaktion auf den – in der Sache berechtigten – vorinstanzlichen Vorhalt ungenügender Substantiierung in Urk. 42 S. 14 erfolgte Bezeichnung di- verser Bezüge der Gesuchstellerin vom gemeinsamen Konto bzw. Überweisun- gen auf deren persönliches Konto], Rz 30 und Rz 32 [wonach sich die Parteien anlässlich der Mediation auf einen vorläufigen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.– geeinigt hätten]). Damit lässt sich jedoch kein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO nachweisen. Im Übrigen müssen im definitiven Rechtsöffnungsverfahren wegen der für den Tilgungsnachweis geltenden Beweismittelbeschränkung sämtliche für die Bejahung der Tilgung erforderlichen Tatsachen eindeutig aus einer Urkunde hervorgehen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Entsprechend müsste in casu auch die gel- tend gemachte Vereinbarung, gemäss welcher die Zahlung der Unterhaltsbeiträge auf das gemeinsame Konto schuldbefreiend sei, oder das Akzept bzw. die Ge- nehmigung dieser Zahlungen urkundlich ausgewiesen sein. Das ist bei einer bloss konkludent getroffenen Vereinbarung oder einer nur stillschweigend erfolgten Ge- nehmigung (vgl. Urk. 41 Rz 27) aber nicht der Fall. Nach vorinstanzlicher Auffassung ist für die Frage der Tilgung nicht ent- scheidend, ob die Gesuchstellerin stets uneingeschränkten Zugriff auf das Ge- meinschaftskonto hatte und regelmässig auch (vom Gesuchsgegner nicht näher substantiierte) Bezüge und Zahlungen oder Kontoüberträge tätigte (vgl. Urk. 41
- 20 - Rz 27), sondern, dass daneben auch der Gesuchsgegner jederzeit Zugriff auf die- ses Konto hatte. Gegen eine (durch eindeutige Urkunden bewiesene) Tilgung sprach für die Vorinstanz ferner, dass aus dem vom Gesuchsgegner eingereich- ten Kontoauszug nicht hervorgeht, dass die Gesuchstellerin Empfängerin seiner Zahlungen war, und dass die Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto betrags- mässig nie mit den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen von jeweils Fr. 1'970.– übereinstimmten (Urk. 42 S. 13 f. E. 4.4.6). Mit all diesen Argumenten setzt sich der Gesuchsgegner nicht hinreichend auseinander. Insbesondere zeigt er nicht rechtsgenügend auf (und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich), dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung, die prozesskonform anerbotenen (Urkunden-)Beweise vermöchten die Tilgung nicht (strikt) zu beweisen (vgl. dazu vorne, E. III.3.1), geradezu unhaltbar sein soll und der Sachverhalt hinsichtlich der Tilgung somit offensichtlich unrichtig festgestellt wurde (Art. 320 lit. b ZPO und dazu vorne, E. II.6). Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlichen Schluss, der Gesuchsgegner habe eine Tilgung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsschuld nicht durch Urkunden bewiesen. Ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren aber nicht von einer Tilgung auszugehen, kann der Gesuchstellerin auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (vgl. Urk. 41 Rz 29).
E. 3.4.3 Unbehelflich ist auch die (ohne jedwelchen Hinweis auf konkrete Ak- tenstellen vorgetragene) Rüge, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen seien im Rechtsöffnungsverfahren auch nachgewiesene Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen, welche vor Erlass des Eheschutzentscheids (29. November
2022) erfolgt seien und über den anerkannten Betrag von Fr. 15'200.– hinausgin- gen (Urk. 41 Rz 33). So übersieht der Gesuchsgegner in Bezug auf den in der Be- schwerdeschrift genannten Entscheid LE190058-O vom 14. Januar 2020, auf den er seine Ansicht stützt, zweierlei: Einerseits entschied das Obergericht in Erwä- gung 2.b. dieses Entscheids keineswegs im Sinne seiner Rüge. Es gab dort ledig- lich die – in materieller Hinsicht im Übrigen unzutreffenden – Erwägungen der dor- tigen Vorinstanz wieder. Andererseits erging die in Erwägung 2.d des Entscheids getroffene Feststellung, wonach in dem Umfang keine Unterhaltspflicht mehr be- stehe, in welchem die unterhaltsberechtigte Partei ihren Bedarf durch Bezüge vom gemeinsamen Konto gedeckt habe, im Rahmen eines Eheschutzverfahrens,
- 21 - d.h. eines Erkenntnisverfahrens, das auf die gerichtliche Festsetzung der Unter- haltspflicht abzielt. Im Unterschied dazu geht es im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung um die Vollstreckung bereits rechtskräftig festgesetzter Unterhalts- beiträge. Im Vollstreckungsverfahren kann der Umfang der zu vollstreckenden Verpflichtung aber nicht mehr zur Diskussion gestellt und der zu vollstreckende Entscheid nicht auf seine materielle Begründetheit überprüft werden (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 S. 568 m.w.Hinw.; BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 101). Aus diesen Gründen lässt sich aus dem Entscheid LE190058-O vom 14. Januar 2020 nichts zu Guns- ten des Gesuchsgegners ableiten. Ausserdem legt der Gesuchsgegner nicht näher dar, welche konkreten, in seiner ersten Stellungnahme aufgeführten und "dokumentarisch belegt[en]", vor Erlass des Eheschutzentscheids geleisteten und den Betrag von Fr. 15'200.– übersteigenden Zahlungen im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren in Abzug zu bringen wären und welche "diesbezüglichen Ausführungen in der Duplik […] rele- vant und zu berücksichtigen" seien. Auch in diesem Punkt ist seine zu allgemein gehaltene Kritik am angefochtenen Entscheid rein appellatorischer Natur und deshalb nicht zu hören (vgl. vorne, E. II.4).
E. 3.4.4 Mit Bezug auf die von der Vorinstanz nicht berücksichtigte (teilweise) Tilgung durch Verrechnung moniert der Gesuchsgegner schliesslich, dass "[a]us den eingereichten Unterlagen" hervorgehe, dass die Krankenkasse die (Gegen- stand der Verrechnungsforderung bildende) Rückerstattung in der Höhe von Fr. 229.– an die Gesuchstellerin geleistet und er den Unterhaltsbeitrag deshalb korrekt – und ohne Einwendung der Gesuchstellerin – gekürzt habe (Urk. 41 Rz 34). Auf diese Rüge ist nicht einzugehen: Einerseits spezifiziert der Gesuchsgeg- ner nicht näher, welches konkrete, vor Vorinstanz eingereichte Aktenstück die Rückerstattung durch die Krankenkasse belegt. Andererseits unterlässt er es, sich auch nur ansatzweise mit dem entscheidenden – und in der Sache zutreffenden (vgl. statt vieler BGE 136 III 624 E. 4.2.1 S. 625; BGer 4D_85/2024 vom 12. No- vember 2024 E. 4.1; BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 81 N 10 [je m.w.Hinw.]) – vorinstanzlichen Argument auseinander-
- 22 - zusetzen, wonach im definitiven Rechtsöffnungsverfahren eine Tilgung durch Ver- rechnung (auch bei fehlender Bestreitung durch die Gegenpartei) nur dann be- rücksichtigt werden könne, wenn die Verrechnungsforderung durch eine Urkunde ausgewiesen sei (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), welcher mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukomme, und er weder behauptet habe, über eine solche Urkunde zu verfügen, noch eine solche ins Recht gereicht habe (Urk. 42 S. 15 E. 4.4.7). Hierzu verliert er in der Beschwerde kein Wort. Auch in diesem Punkt fehlt es an einer rechtsgenügenden Beschwerdebegrün- dung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4).
E. 3.5 Anzumerken bleibt, dass mit dem vorliegenden Urteil nicht materiell über die Tilgung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsschuld entschieden ist. Der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wir- kung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden, sondern einzig über deren Vollstreckbar- keit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht,
4. A. 2024, Rz 795 m.w.Hinw.; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 148 III 30 E. 2.2 S. 33 f.; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569 [je m.w.Hinw.]). Der materielle Bestand der Forderung wäre mittels einer Feststellungs- oder gegebenenfalls einer Rückforde- rungsklage zu klären (vgl. vorne, E. III.3.1).
4. Verzugszinsen
E. 4 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, in dem die Parteien nochmals (wie vor Ers- tinstanz) ihren Standpunkt vertreten, Tatsachen behaupten, bestreiten und zum Beweis verstellen können. Es knüpft vielmehr an den Prozessstoff und den Ent- scheid der Vorinstanz an (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest-
- 5 - stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift resp. innert der Beschwer- defrist (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11. Dezember 2020 E. 2.5) hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Das bedingt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfen- den Eintretensvoraussetzung), dass sie die beanstandeten Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, worin der geltend gemachte Beschwerde- grund bestehen und aus welchen konkreten Aktenstellen er sich ergeben soll, d.h. wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in den vorinstanzli- chen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines ande- ren) Mangels zu suchen. Den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde- begründung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, nur die eigene Ansicht derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Das gilt insbesondere dann, wenn sich diese mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt und sie entkräftet hat (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelin- stanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumin- dest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwer- deverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Domenig/Hurni, Art. 57 N 21 und
- 6 - N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Sei- ler, Art. 57 N 6; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
E. 4.1 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Vorinstanz habe in Be- zug auf die Verzugszinsen für die Parteientschädigung von Fr. 6'000.–, für deren Bezahlung kein Verfalltag verabredet worden sei, zu Unrecht antragsgemäss ab dem 26. April 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt. Hierfür habe sie in unrichtiger Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) auf ein (Mahn-)Schreiben bzw. ein E-Mail der Gesuchstellerin vom 10. März 2023 (Urk. 19/6) abgestellt, welches erst mit der Replikeingabe vom 18. Dezember 2023 (Urk. 18) und damit nach Akten- schluss eingereicht worden sei. Entsprechend könne dieses E-Mail bei der Fest- stellung des Verfalltags nicht berücksichtigt werden. Der Verfalltag, der die Ver-
- 23 - zugszinspflicht auslöse, sei daher frühestens auf den 11. Mai 2023 (Ausstellung des Zahlungsbefehls) festzusetzen (Urk. 41 Rz 37 ff.).
E. 4.2 Praxisgemäss kann definitive Rechtsöffnung nicht nur für die Titelforde- rung, sondern auch für Verzugszinsen erteilt werden, selbst wenn solche im Urteil nicht ausgewiesen sind (BGE 148 III 225 E. 4.2 S. 228 ff., insbes. E. 4.2.4 S. 230; ZR 115/2016 Nr. 38 E. 3.d; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 49; Stücheli, a.a.O., S. 193). Wird wie vorliegend (vgl. Urk. 1 ["Rechtsbegehren"]) Rechtsöffnung auch hierfür verlangt, gehören die den Zinsanspruch begründenden Tatsachen, insbe- sondere schlüssige Behauptungen zur gegebenenfalls notwendigen Mahnung des Schuldners, zum Klage- bzw. Gesuchsfundament. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 42 S. 4 f. E. 2.2.1 und 2.2.2), müssen im summarischen Verfahren die anspruchsbegründenden Tatsachen aber mit der ersten Rechtsschrift, d.h. der Gesuchsbegründung, vorgetragen werden, da der Aktenschluss grundsätzlich nach dem ersten Schriftenwechsel eintritt (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118 f.; BGE 146 III 237 E. 3.1 S. 240 f.; BGE 150 III 209 E. 3.4 S. 216). Später sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO (vor Vorinstanz in der bis zum
31. Dezember 2024 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Art. 219 ZPO zulässig, insbesondere dann, wenn deren Vorbringen durch zulässige Noven der Gegenpartei kausal verursacht wurde. Das auch im summarischen Verfahren be- stehende allgemeine Replikrecht (Art. 53 Abs. 3 ZPO; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118 m.w.Hinw.) darf jedoch nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbes- serung des Gesuchs genutzt werden (BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.2.1 m.w.Hinw.). Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall, in dem weder ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde noch eine Verhandlung stattfand.
E. 4.3 Die Gesuchstellerin schloss in ihr Begehren um Erteilung der Rechts- öffnung einen Anspruch auf Verzugszinsen ein, machte dazu aber keine tatsächli- chen Ausführungen (vgl. Urk. 1 und Urk. 8). Solche holte sie vielmehr erst in der Eingabe vom 18. Dezember 2023 nach. Die dort vorgetragene Behauptung, der Gesuchsgegner sei am 10. März 2023 aufgefordert worden, die Parteientschädi- gung zu bezahlen (Urk. 18 Rz 6 S. 3/4), und das zu deren Nachweis beigebrachte
- 24 - E-Mail (Urk. 19/6) stellen unechte Noven dar, die bei zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres bereits in der Gesuchsbegründung hätten vorgebracht werden können (Art. 229 aAbs. 1 lit. b ZPO) und als anspruchsbegründende Tatsachen bzw. Be- weismittel auch hätten vorgebracht werden müssen. Da sich der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 12) ebenfalls nicht zur Zinsthematik äusserte, wurden sie auch nicht durch dessen Vorbringen kausal verursacht. Es handelt sich somit um unzulässige Noven, die bei der Entscheidfin- dung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Diesbezüglich ist die Beschwerde begründet und der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Verzugszinsenlauf für die Parteientschädigung aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die (auch) im vorliegenden Kontext erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 41 Rz 38 a.E.) einzugehen.
E. 4.4 Die der Gesuchstellerin zugesprochene Parteientschädigung ist als Mahnschuld im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu qualifizieren (vgl. BGer 5D_13/2016 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.3; BGE 148 III 225 E. 4.2.1 S. 228). Fehlt es am Nachweis einer zeitlich früheren Mahnung, beginnt der Verzugszins nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung am Tag nach der Zustellung des Zahlungs- befehls zu laufen. Demgegenüber kommt dem Zeitpunkt der Einreichung des Be- treibungsbegehrens in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu (vgl. Urk. 41 Rz 40 und Urk. 51 Rz 24 f. [unter Berufung auf unzulässige neue Vorbringen]). Im Sinne eines neuen Sachentscheids (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist hinsichtlich der Parteientschädigungsforderung deshalb für Verzugszinsen von 5 % seit 9. Juni 2023 (vgl. Urk. 3 S. 2) definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
5. Betreibungskosten
E. 5 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes No- venverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Die Beurteilung der erhobenen Rügen hat mithin auf der Grundlage des vorinstanzlichen Akten- stands bzw. dem Tatsachenfundament der ersten Instanz zu erfolgen (Reut, No- ven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz 366; SHK ZPO- Reich, Art. 326 N 3). Werden Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen oder Be- weisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf kon- krete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz einge- bracht wurden. Andernfalls gelten sie als neu.
E. 5.1 Schliesslich beanstandet der Gesuchsgegner die vorinstanzliche An- ordnung, auch für die Betreibungskosten und die Entschädigung gemäss Disposi- tiv-Ziffer 3 (recte: Ziffer 4) des vorinstanzlichen Entscheids definitive Rechtsöff- nung zu gewähren. Darin erblickt er einerseits eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO), weil die Vorinstanz ihren Entscheid bezüglich der anfallenden Kosten nicht im Einzelnen begründet und den genauen Betrag nicht genannt habe, für welchen unter diesem Titel
- 25 - Rechtsöffnung erteilt worden sei. Andererseits dürfe angesichts von Art. 68 Abs. 2 SchKG für Betreibungskosten, zu denen auch die Spruchgebühr und die Parteien- tschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens gehörten, keine Rechtsöffnung erteilt werden. Auch insoweit beruhe das angefochtene Urteil auf unrichtiger Rechtsan- wendung (Art. 320 lit. a ZPO; Urk. 41 Rz 43 ff.).
E. 5.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dazu gehö- ren neben den Kosten des Zahlungsbefehls auch die Prozesskosten des Rechts- öffnungsverfahrens (BGE 149 III 210 E. 4.1.1 S. 212 f.; BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691 f.; BGE 123 III 271 E. 4.a S. 272; BGE 119 III 63 E. 4.b.aa S. 67; BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 3; SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 68 N 3). Aus der Vorschrift von Art. 68 SchKG wird in gefestigter obergerichtlicher Rechtspre- chung abgeleitet, dass für die Kosten der laufenden Betreibung entgegen einer verbreiteten erstinstanzlichen Praxis keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (ZR 108/2009 Nr. 2 E. II.4; OGer ZH RT220092 vom 22. September 2022 E. III.4.4; OGer ZH RT200006 vom 18. Mai 2021 E. 3.7.2; OGer ZH RT200119 vom 13. Au- gust 2021 E. 3.7.2; ebenso BGer 2C_781/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 1.3; BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3 m.w.Hinw.; Urteil des Eidg. Ver- sicherungsgerichts K 68/04 vom 26. August 2004, E. 5.3.2; KUKO SchKG-Gehri, Art. 68 N 4; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 67; s.a. SK SchKG-Penon/Wohlge- muth, Art. 68 N 22; BGE 149 III 210 E. 4.1.2 S. 213 f.). Hierfür liegt kein Rechts- öffnungstitel vor und fehlt dem betreibenden Gläubiger auch das Rechtsschutzin- teresse. Auf ein Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; s.a. BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367; BGE 147 III 358 E. 3.4.1 S. 362). Der vorinstanzliche Entscheid, auch für die Betreibungskosten Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 42 S. 17 E. 6 und Disp.-Ziff. 1), beruht somit auf unrichtiger Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich ist die Beschwerde begründet, der angefochtene Entscheid aufzu- heben und auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
- 26 -
E. 5.3 Damit kann offenbleiben, ob der Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begrün- dungspflicht vorzuwerfen sei, wie der Gesuchsgegner rügt (Urk. 41 Rz 44). Ange- sichts der vorstehenden Erwägung besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung dieser Rüge.
E. 6 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde begründet und gutzuheissen ist, soweit sie sich gegen den Beginn des Verzugszinsenlaufs für die Parteientschädigungsforderung und gegen die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten richtet. In diesem Umfang ist im Sinne eines neuen Sachentscheids das Datum des Zinsenlaufs zu korrigieren resp. auf das Rechts- öffnungsgesuch nicht einzutreten (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Mit seinen übrigen Rügen weist der Gesuchsgegner weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nach, und weitere Mängel im Sinne von Art. 320 ZPO sind auch nicht offenkundig (vgl. vorne, E. II.4). Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 26'260.– (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 73), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen, dem mit seinen Rechtsmittelanträgen weitestgehend unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 47 und Urk. 48) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das im Verhältnis zum Gesamtstreitwert lediglich marginale Obsiegen des Gesuchsgegners bezüglich des Zinsenlaufs für die Par- teientschädigungsforderung sowie der Betreibungskosten, welche die Gesuchstel-
- 27 - lerin ohnehin erheben kann, ist mit Blick auf die Kostenverteilung vernachlässigbar.
2. Überdies ist der Gesuchsgegner antragsgemäss (Urk. 51 S. 2 [Rechts- begehren 3]) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 ZPO; s.a. BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199) und ist auf Fr. 864.80 (Fr. 800.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitangefochten (vgl. Urk. 41 S. 2 und Rz 46). Sie ist, nachdem die Beschwerde nicht bzw. nur in mar- ginalem Umfang durchdringt, im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.4). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Dezember 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Raf- zerfeld (Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2023) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 20'260.– nebst Zinsen zu 5 % seit 11. Mai 2023 sowie für Fr. 6'000.– nebst Zinsen zu 5 % seit 9. Juni 2023. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. - 28 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 864.80 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'260.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 23. April 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Dezember 2024 (EB230645-C)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz), vom 29. November 2022 wurde der Gesuchsgegner (Be- schwerdeführer) verpflichtet, der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) ab 1. Ok- tober 2021 während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'970.– zu bezahlen. Zugleich wurde er berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits erbrachte Leistungen in Abzug zu brin- gen, namentlich Fr. 15'200.– bereits geleistete Zahlungen für den Zeitraum vom
12. Oktober 2021 bis 6. November 2022. Ausserdem verpflichtete ihn das Gericht zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– an die Gesuchstellerin (Urk. 4/2, insbes. S. 27 f. Disp.-Ziff. 2a–b und 7). Die vom Gesuchsgegner hiergegen erhobene Berufung wurde von der erkennenden Kam- mer am 13. Juli 2023 abgewiesen, soweit sie sich gegen die festgesetzten Unter- haltsbeiträge und die Höhe der Parteientschädigung richtete (Urk. 4/3, insbes. S. 25 Disp.-Ziff. 1–2 des Erkenntnisses).
2. Mit Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2023, der dem Gesuchsgegner am
8. Juni 2023 zugestellt wurde, betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für die Beträge von Fr. 22'300.– und Fr. 6'000.–, je nebst Zins (Urk. 3). Der Gesuchs- gegner erhob hiergegen Rechtsvorschlag (Urk. 3 S. 2).
3. In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) mit Eingabe vom 1. Sep- tember 2023, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Raf- zerfeld Rechtsöffnung für Fr. 20'330.– sowie für Fr. 6'000.–, je nebst Zins zu 5 % seit 26. April 2023, sowie für Fr. 167.90 Zahlungsbefehlskosten zu erteilen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 22. September 2023 ergänzte sie ihr Gesuch (Urk. 8). Nachdem der Gesuchsgegner am 12. Oktober 2023 zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung genommen hatte (Urk. 12) und die Parteien von ihrem Replikrecht Ge- brauch gemacht hatten (Urk. 18 und Urk. 20, Urk. 29, Urk. 35, Urk. 38), fällte die
- 3 - Vorinstanz am 23. Dezember 2024 ihr Urteil. Damit erteilte sie der Gesuchstellerin in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'260.– nebst Zins zu 5 % seit 11. Mai 2023, für Fr. 6'000.– nebst Zins zu 5 % seit 26. April 2023 und für die Betreibungskosten sowie Entschädigung gemäss Ziffer 3 ihres Entscheids. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 39 S. 17 f. = Urk. 42 S. 17 f.).
4. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 41). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (Urk. 1–40). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wurde dem Gesuchsgegner für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 750.– auferlegt (Urk. 47), welcher am 6. August 2025 einging (Urk. 48). Die zugleich eingeforder- te Mitteilung betreffend die Unterzeichnung der Beschwerdeschrift erfolgte am
11. August 2025 (Urk. 49). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort, in der die Gesuchstellerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners beantragt, datiert vom 25. August 2025 (Urk. 51; vgl. auch Urk. 50). Hierzu nahm der Gesuchsgegner in Ausübung seines allge- meinen Replikrechts mit fristgerechter Eingabe vom 26. September 2025 Stellung (Urk. 56; vgl. auch Urk. 54–55). Die Gesuchstellerin reichte innert hierfür ange- setzter Frist (vgl. Urk. 57) keine weitere Stellungnahme ein. Das Beschwerdever- fahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien am 22. Januar 2025 er- öffnet (Urk. 40). Auf das Beschwerdeverfahren sind folglich die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft stehenden revidierten Bestimmungen der Zivilprozessordnung an- wendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
2. Da gegen den angefochtenen erstinstanzlichen Endentscheid die Beru- fung nicht zulässig ist (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), steht gegen ihn die Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO). Diese wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 und 3 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO; Urk. 40) und enthält einen zulässigen (reformatorischen) Antrag (Urk. 41 S. 2). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 47–48) und die von Rechtsanwältin X2._____ "i.V." unterzeichnete Beschwerdeschrift fristgerecht validiert (Urk. 47 und Urk. 49). Der vor Vorinstanz weitestgehend un- terlegene Gesuchsgegner ist sodann ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung le- gitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachste- hend, E. II.4) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Er ist ungeachtet von Art. 327 Abs. 5 ZPO mit Begründung zu eröffnen (vgl. ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 21a; Rufibach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelent- scheiden, ZZZ 2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.).
3. Der Gesuchsgegner beantragt die (vollumfängliche) Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41 S. 2). Aus der Beschwerdebegründung (vgl. ins- bes. Urk. 41 Rz 20 und Rz 36) erhellt allerdings, dass er den vorinstanzlichen Ent- scheid nur im Umfang der Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 41 S. 17 Disp.-Ziff. 1 Satz 1) anficht. Die Abweisung des Gesuchs im Mehrbetrag (Disp.-Ziff. 1 Satz 2) ist von der Beschwerde nicht betroffen. Die zu weite Formu- lierung des Rechtsmittelbegehrens schadet dem Gesuchsgegner indessen nicht (vgl. BGer 4A_44/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1; BGer 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.4.3; BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f. m.w.Hinw.).
4. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, in dem die Parteien nochmals (wie vor Ers- tinstanz) ihren Standpunkt vertreten, Tatsachen behaupten, bestreiten und zum Beweis verstellen können. Es knüpft vielmehr an den Prozessstoff und den Ent- scheid der Vorinstanz an (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest-
- 5 - stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift resp. innert der Beschwer- defrist (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11. Dezember 2020 E. 2.5) hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Das bedingt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfen- den Eintretensvoraussetzung), dass sie die beanstandeten Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, worin der geltend gemachte Beschwerde- grund bestehen und aus welchen konkreten Aktenstellen er sich ergeben soll, d.h. wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in den vorinstanzli- chen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines ande- ren) Mangels zu suchen. Den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde- begründung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, nur die eigene Ansicht derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Das gilt insbesondere dann, wenn sich diese mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt und sie entkräftet hat (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelin- stanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumin- dest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwer- deverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Domenig/Hurni, Art. 57 N 21 und
- 6 - N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Sei- ler, Art. 57 N 6; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes No- venverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Die Beurteilung der erhobenen Rügen hat mithin auf der Grundlage des vorinstanzlichen Akten- stands bzw. dem Tatsachenfundament der ersten Instanz zu erfolgen (Reut, No- ven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz 366; SHK ZPO- Reich, Art. 326 N 3). Werden Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen oder Be- weisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf kon- krete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz einge- bracht wurden. Andernfalls gelten sie als neu.
6. Anders als im Berufungsverfahren (vgl. Art. 310 lit. b ZPO) können Tat- fragen im Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition überprüft werden. Die Beschwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob der Sachverhalt (einschliess- lich des Prozesssachverhalts; vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.) von der Erstinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. qualifiziert falsch festgestellt wurde (Art. 320 lit. b ZPO; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 Rz 35 f.; ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5); eine "bloss falsche" Beweiswürdigung genügt für den Beschwerde- grund von Art. 320 lit. b ZPO nicht. Die Formulierung "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung stimmt
– vom Gesetzgeber gewollt – mit derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG (und Art. 105 Abs. 2 BGG) überein. Eine "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung
- 7 - liegt deshalb vor, wenn die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich erscheint (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Stauber, Art. 320 N 14 f.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 320 N 8 m.w.Hinw.; statt vieler auch BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130). Wann die erstinstanzliche Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig (bzw. will- kürlich) im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ist, lässt sich nicht in befriedigender Wei- se abstrakt umschreiben, sondern ist anhand der Sachumstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn sich Zweifel anmelden, eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr erweist sich die Sachverhaltsfest- stellung bzw. Beweiswürdigung erst dann als willkürlich, wenn sie "eindeutig und augenfällig unzutreffend" (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44) resp. offensichtlich unhalt- bar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem of- fenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 m.w.Hinw.; vgl. auch BK ZPO III-Kistler/Wuil- lemin, Art. 320 N 13 ff.; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 320 N 8 ff.). Allein der Umstand, dass die vom erstinstanzlichen Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt jedoch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Entsprechend ist zur rechtsgenügenden Begründung des Beschwerdegrunds von Art. 320 lit. b ZPO darzulegen, weshalb die beanstandete vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich unrichtig, d.h. geradezu unhaltbar im Sinne der vorstehenden Ausführungen sein soll (vgl. vorne, E. II.4; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 320 N 16; ferner auch BGer 5A_746/2012 vom 15. Okto- ber 2012 E. 2.1; BGer 4D_59/2019 vom 11. November 2019 E. 2.2 [zu Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG]). Die blosse Behauptung, die Beweiswürdigung bzw. eine tatsächliche Feststellung sei offensichtlich falsch (vgl. Urk. 41 Rz 32 a.E.), genügt hierfür nicht. Ebenso wenig genügt es, einzelne Beweise anzufüh- ren, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und der Beschwerdeinstanz in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbrei- ten, als ob dieser freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. zum Ganzen auch BGer
- 8 - 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 E. 2.3 [betr. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG]). III. Beurteilung der Beschwerde
1. Vorinstanzlicher Entscheid und Parteistandpunkte (Überblick) 1.1. Weil der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz gegenüber der Angabe im Zahlungsbefehl geändert hatte, prüfte und bejahte die Vorinstanz unter dem Titel "Prozessuales" zunächst ihre örtliche Zuständigkeit (Urk. 42 S. 3 f. E. 2.1). Als- dann erörterte sie das im Rechtsöffnungsverfahren geltende Novenrecht, den Ak- tenschluss und das allgemeinen Replikrecht (Urk. 42 S. 4 f. E. 2.2). In der Sache selbst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das bezirksge- richtliche Eheschutzurteil vom 29. November 2022 einen vollstreckbaren, definiti- ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstelle (Urk. 42 S. 7 E. 4.2) und dass die Erfordernisse der Identität, der Bestimmtheit und der Fällig- keit der in Betreibung gesetzten Forderungen im Umfang von Fr. 20'260.– und Fr. 6'000.– erfüllt seien (Urk. 42 S. 8 f. E. 4.3). Die vom Gesuchsgegner erhobene Einwendung der Tilgung prüfte sie nur für Zahlungen, welche dieser seit Erlass des Eheschutzurteils geleistet haben wolle; hinsichtlich früherer, vor dem 28. No- vember 2022 (Datum der Fortsetzung der Hauptverhandlung) geleisteter Zahlun- gen sei davon auszugehen, dass sie in Nachachtung der konstanten obergerichtli- chen Praxis vom Eheschutzgericht berücksichtigt und bereinigt worden seien. Mit Bezug auf die vier Zahlungen, welche nach diesem Datum erfolgt seien, verwarf die Vorinstanz den Tilgungseinwand mit der Begründung, die unbestrittene Be- zahlung auf das gemeinsame Konto der Parteien bei der Zürcher Kantonalbank, auf das beide Parteien Zugriff gehabt hätten, lasse nicht klar erkennen, dass die Zahlungen zugunsten der Gesuchstellerin und zur Tilgung der geschuldeten Un- terhaltsbeiträge erfolgt seien, zumal die geleisteten Zahlungen von jeweils Fr. 1'300.– nie mit der Höhe der jeweils tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbei- träge von Fr. 1'970.– übereingestimmt hätten und aus den Akten auch nicht her- vorgehe, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner je ermächtigt habe, die Unterhaltsbeiträge auf das gemeinsame Konto zu bezahlen. Hinsichtlich der im
- 9 - Zusammenhang mit der ersten dieser vier Zahlungen geltend gemachten Ver- rechnungsforderung fehle es zudem an einer Urkunde, welcher mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukomme, was bei behaupteter Tilgung durch Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren aber erforderlich sei (Urk. 42 S. 9 ff. E. 4.4). Weiter begründete die Vorinstanz, weshalb hinsichtlich der Verzugszinsen für die Unterhaltsbeiträge (erst) ab dem 11. Mai 2023, für die Parteientschädigung demgegenüber antragsgemäss ab dem 26. April 2023 Rechtsöffnung zu gewäh- ren sei (Urk. 42 S. 15 f. E. 5). Schliesslich erteilte sie "praxisgemäss" auch für "die Betreibungskosten sowie Entschädigung gemäss Ziffer 3" ihres Entscheids defini- tive Rechtsöffnung (Urk. 42 S. 17 E. 6 und Disp.-Ziff. 1). 1.2. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) vor (Urk. 41 Rz 19). Im Einzelnen beanstandet er die Beja- hung der örtlichen Zuständigkeit (Urk. 41 Rz 4 ff.; dazu nachstehend, E. III.2), die Verwerfung seines Tilgungseinwands (Urk. 41 Rz 21 ff.; dazu hinten, E. III.3), den vorinstanzlich festgesetzten Beginn des Verzugszinsenlaufs für die Parteientschä- digungsforderung (Urk. 41 Rz 37 ff.; dazu hinten, E. III.4) sowie die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten (Urk. 41 Rz 43 ff.; dazu hinten, E. III.5). 1.3. Die Gesuchstellerin hält die Beschwerde für unbegründet und schliesst sich den ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (Urk. 51 Rz 3 ff., insbes. Rz 4).
2. Örtliche Zuständigkeit 2.1. Der Gesuchsgegner bemängelt vorweg die vorinstanzliche Abweisung seiner Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Zur Begründung führt er – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 29 Rz 3 ff.) – im Wesentlichen aus, der Gesuchstel- lerin sei im Zeitpunkt der Einreichung der Betreibung bzw. des Rechtsöffnungsge- suchs bekannt gewesen, dass er nicht mehr in C._____ wohne, sondern einen neuen Wohnsitz in D._____ begründet habe. Mit diesen Vorbringen habe sich die Vorinstanz "in keinster Weise" auseinandergesetzt. Entsprechend hätte das
- 10 - Rechtsöffnungsbegehren an seinem neuen Wohnsitz gestellt werden müssen und sei die Vorinstanz für dessen Beurteilung nicht zuständig gewesen. Als im Zeit- punkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht anwaltlich vertretenem Laien könne ihm die Kenntnis der differenzierten und auch nicht ohne Weiteres ein- leuchtenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Wohnsitzwechsel im Be- treibungsverfahren, insbesondere zur Notwendigkeit, den Zahlungsbefehl eines örtlich unzuständigen Betreibungsamts mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG anzufechten, nicht zugemutet werden (Urk. 41 Rz 4 ff.). 2.2. Soweit der Gesuchsgegner der Vorinstanz eine Verletzung der Begrün- dungspflicht vorwirft (Urk. 41 Rz 8), ist die Rüge unbegründet. 2.2.1. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berück- sichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es kann sich in seinen Urteilserwä- gungen vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; ferner auch BK ZPO I-Domenig/Hurni, Art. 53 N 51 ff.; DIKE-Komm ZPO-Göksu, Art. 53 N 30 f.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 53 N 9). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 326;
- 11 - BGer 5A_626/2023 vom 9. Februar 2024 E. 5.2; BGer 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.2 [je m.w.Hinw.]). 2.2.2. Ungeachtet des darin falsch wiedergegebenen Datums der Ausstellung des Zahlungsbefehls (Urk. 42 S. 3 E. 2.1.2) geht aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung klar hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejahte, nämlich weil der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz schon vor der Ausstellung des Zahlungsbefehls verlegt und gegen den vom prima vista örtlich unzuständigen Betreibungsamt Rafzerfeld ausgestellten Zahlungsbefehl keine Beschwerde erhoben habe (Urk. 42 S. 3 f. E. 2.1). Damit erfüllt der Entscheid hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage die verfas- sungsrechtlichen Anforderungen an seine Begründung ohne Weiteres. Wie die Beschwerde zeigt, war der Gesuchsgegner denn auch in der Lage, ihn – wenn- gleich ohne Erfolg (vgl. nachstehende E. III.2.3) – sachgerecht anzufechten. Ob die Begründung in rechtlicher Hinsicht standhält, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die im Folgenden zu überprüfende vorinstanzliche Rechtsanwendung (vgl. BGer 5A_626/2023 vom 9. Februar 2024 E. 5.2 m.w.Hinw.). 2.3. Auch in der Sache ist der vorinstanzliche Zuständigkeitsentscheid nicht zu beanstanden. 2.3.1. Ordentlicher Betreibungsort ist der Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des (zivilrechtli- chen) Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsorts ist die Zustellung des Zahlungsbefehls (BGer 5A_59/2021 vom 30. November 2021 E. 2.4.1). Erst damit entsteht das Prozessverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuld- ner (sowie den Betreibungsbehörden). Die Betreibung ist demnach erst dann ein- geleitet, wenn der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wurde (BGE 150 III 390 E. 4.4.1 S. 397; vgl. auch Art. 38 Abs. 2 SchKG). Gemäss Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet das Gericht am Betreibungsort über Gesuche um Rechtsöffnung. Betreibungsort ist dabei derjenige Ort, an dem die Betreibung, für welche Rechtsöffnung verlangt wird, tatsächlich eingeleitet
- 12 - wurde (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 18), d.h. der Ort der Betreibungsbe- hörde, welche den Zahlungsbefehl zugestellt hat (SHK SchKG-Abbet, Art. 84 N 8). Das gilt selbst dann, wenn die Betreibung nicht am richtigen Ort (insbeson- dere nicht am Wohnsitz des Schuldners) angehoben wurde, der Schuldner hier- gegen, d.h. gegen den Zahlungsbefehl eines örtlich unzuständigen Betreibungs- amts aber nicht rechtzeitig Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG erhoben hat (BGE 112 III 9 E. 2 S. 11 und S. 13; BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 374 [1.]; KUKO SchKG- Vock, Art. 84 N 8 [und N 18]; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 52). Die ge- genüber dem Zahlungsbefehl versäumte, mittels SchKG-Beschwerde geltend zu machende Unzuständigkeitseinrede ist gegenüber dem am gleichen Ort angeho- benen Rechtsöffnungsverfahren somit verwirkt (BGE 112 III 9 E. 2 S. 11; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 20; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 5; SHK SchKG-Abbet, Art. 84 N 9). Hat der Schuldner seinen Wohnsitz seit der Zustellung des Zahlungsbefehls verlegt, muss – wie e contrario aus Art. 53 SchKG abgeleitet wird – das Gesuch um Rechtsöffnung grundsätzlich beim Gericht am neuen Wohnsitz des Schuld- ners gestellt werden. Trotz Wohnsitzwechsels seit der Zustellung des Zahlungs- befehls kann der Schuldner jedoch am alten Wohnsitz auf Rechtsöffnung belangt werden, wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt hat und der Gläubiger auch nicht sonst wie nachweislich davon erfahren hat oder wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren keine Einrede der Unzuständigkeit er- hebt (BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 374 f. [2.] und [3.] sowie E. 3 S. 376 ff., insbes. E. 3.5 S. 379; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 22; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 5; SHK SchKG-Abbet, Art. 84 N 10). Erfolgte der Wohnsitzwechsel hin- gegen bereits vor der Zustellung des Zahlungsbefehls und wurde letzterer vom Schuldner nicht angefochten, bleibt das Rechtsöffnungsgericht am – allenfalls auch unrichtigen – Ort der Anhebung der Betreibung zuständig (vgl. BGE 112 III 9 E. 2 S. 13; BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 374 [1.]). Diese der konstanten bundesge- richtlichen Praxis entsprechenden Grundsätze gelten auch gegenüber rechtsun- kundigen Schuldnern, schützt Unkenntnis des (auch richterlich fortgebildeten) Rechts doch grundsätzlich (und insbesondere im Zivilrecht) nicht vor den Folgen des eigenen Verhaltens ("ignorantia legis non excusat"). Das folgt auch aus dem
- 13 - Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, wonach das Recht für alle gleichermassen gilt und nicht willkürlich ausgelegt oder ignoriert werden darf. Die Kritik des Gesuchsgeg- ners an der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urk. 41 Rz 7) ändert daran nichts. 2.3.2. Vorliegend steht fest, dass der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz seit dem 1. Juni 2023 in D._____ hat (Urk. 29 Rz 8; Urk. 35 Rz 3; Urk. 30/1). Der Zah- lungsbefehl des Betreibungsamts Rafzerfeld vom 11. Mai 2023, der ihn als Schuldner unter der Adresse "E._____-strasse 2, C._____" aufführt, wurde ihm am 8. Juni 2023 (und nicht schon am 11. Mai 2023, wie er fälschlicherweise aus- führen lässt [Urk. 41 Rz 9; Urk. 56 Rz 8 und Rz 14]) zugestellt (Urk. 3 S. 2). Der Wohnsitzwechsel erfolgte somit noch vor der für die Bestimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsorts massgeblichen Zustellung des Zah- lungsbefehls. Damit kann die zwischen den Parteien umstrittene, jedoch nur bei einem Wohnsitzwechsel nach der Zustellung des Zahlungsbefehls relevante Frage, ob der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Wohnsitzverlegung ange- zeigt oder dieselbe sonst wie davon erfahren habe, mangels Entscheiderheblich- keit offenbleiben. Die Betreibung wurde so oder anders nicht am ordentlichen Be- treibungsort eingeleitet. Bei dieser Sachlage hätte der Gesuchsgegner die feh- lende örtliche Zuständigkeit nach den vorstehend erörterten Grundsätzen mit Be- schwerde nach Art. 17 ff. SchKG gegen den Zahlungsbefehl geltend machen müssen. Dass er dies getan hätte, wurde nicht behauptet und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Betreibungsort im Sinne von Art. 84 Abs. 1 SchKG ist folg- lich C._____ bzw. der Betreibungskreis Rafzerfeld, welcher im Bezirk Bülach liegt. Damit war die Vorinstanz zur Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs örtlich zu- ständig, ohne dass es weiterer Abklärung des Sachverhalts bedurft hätte (vgl. Urk. 41 Rz 8). Daran ändert auch die vom Gesuchsgegner im Rechtsöffnungsver- fahren zwar erhobene, mangels Anfechtung des Zahlungsbefehls jedoch ver- wirkte und deshalb unbeachtliche Unzuständigkeitseinrede nichts (vgl. Urk. 41 Rz 9 a.E. und Urk. 29 Rz 3). Mit Bezug auf die bejahte Zuständigkeit liegt somit keine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) vor und ist die Be- schwerde unbegründet.
- 14 -
3. Einwendung der Tilgung 3.1. Vorweg ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 9 f. E. 4.4.1) daran zu erin- nern, dass die definitive Rechtsöffnung nur dann verweigert werden darf, wenn der Betriebene die behauptete Tilgung der Betreibungsforderung durch Urkunden beweist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dabei gilt das Beweismass des strikten Bewei- ses; blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (BGE 136 III 624 E. 4.2.1 S. 625 m.w.Hinw.). Anders als der provisorische (Art. 82 Abs. 2 SchKG) kann der defini- tive Rechtsöffnungstitel nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden (BGer 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3.3; BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). Dringt die betriebene Partei mit ihrer Ein- wendung der Tilgung im summarisch durchzuführenden Rechtsöffnungsverfahren allein deshalb nicht durch, weil sie nicht in der Lage war, ihre diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen mittels Urkunden zu beweisen, stehen ihr die Feststel- lungsklage nach Art. 85a SchKG und gegebenenfalls die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG zur Verfügung. Diese Klagen sind im ordentlichen Verfahren zu beurteilen, in welchem die klagende Partei keinen Beweismittelbeschränkun- gen unterliegt (BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 101). 3.2. Unter dem Titel "Novenschranke" wirft der Gesuchsgegner der Vorin- stanz zunächst vor, die Bestimmungen über das Novenrecht (Art. 229 [a]Abs. 1 ZPO) verletzt und damit das Recht unrichtig angewendet zu haben (Urk. 41 Rz 21 ff.). 3.2.1. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe in ihren prozessualen Erwägungen (Urk. 42 S. 5 E. 2.2.3) dargelegt, welche Aus- führungen und Beilagen bei der Entscheidfällung berücksichtigt würden und dass unechte Noven nur insoweit zu beachten seien, als diese trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon im ersten Schriftenwechsel hätten vorgebracht werden können. Sie habe in ihren Erwägungen zum Aktenschluss selber ausgeführt, dass die No- venschranke bereits nach den ersten Vorträgen falle, es sei denn, die neuen Vor- bringen erfüllten die Voraussetzungen von Art. 229 (a)Abs. 1 ZPO. Entgegen die- sen Ausführungen habe sie ohne weitere Begründung auf die Argumente der Ge- suchstellerin in deren (Replik-)Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Urk. 18) und die
- 15 - dazugehörigen Beilagen abgestellt, wonach die Gesuchstellerin den Gesuchsgeg- ner aufgefordert habe, die Unterhaltsbeiträge auf ihr persönliches Konto zu über- weisen, dieser die Beiträge aber weiterhin auf das gemeinsame Konto überwie- sen habe. Der Gesuchsgegner habe in seiner Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch vom 10. (recte: 12.) Oktober 2023 (Urk. 12) jedoch keine Ausfüh- rungen zum Empfängerkonto gemacht. Entsprechend sei die Gesuchstellerin auch nicht durch seine Vorbringen veranlasst worden, neue Tatsachenbehauptun- gen und Beweismittel zur Entkräftung des Tilgungseinwands einzubringen. Die diesbezüglichen Ausführungen und Beilagen seien somit verspätet vorgebracht worden und für die Sachverhaltserstellung unbeachtlich. Die Vorinstanz habe nicht genau ausgeführt, weshalb sie sich ungeachtet des Aktenschlusses auf diese Eingaben abgestützt und die diesbezüglichen Vorbringen zu Lasten des Gesuchsgegners gewürdigt habe (Urk. 41 Rz 22 ff.). 3.2.2. Die Vorinstanz hielt im vorliegenden Kontext (zusammengefasst) fest, dass der Aktenschluss grundsätzlich mit der Erstattung der Gesuchsantwort ein- getreten und die Novenschranke bereits nach den ersten Parteivorträgen gefallen sei. Nach diesem Zeitpunkt seien Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 (a)Abs. 1 ZPO zulässig. Im Rechtsöffnungsgesuch müsse die ge- suchstellende Partei indessen nur die rechtsbegründenden Tatsachen vortragen. Rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen, wie beispielsweise Tatsa- chen zu den Einwendungen der gesuchsgegnerischen Partei, müsse sie im Ge- such hingegen noch nicht ansprechen. Diese könne sie auch erst mit einer Nove- neingabe bestreiten und Tatsachenbehauptungen hierzu aufstellen. Entsprechend sei sowohl das Gesuch um Rechtsöffnung vom 1. September 2023 (Urk. 1 und Urk. 8) als auch die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 12. Oktober 2023 (Urk. 12) sowie die jeweils dazu eingereichten Beilagen umfassend zu würdigen. Die weiteren Parteieingaben seien nur insoweit beachtlich, als sie unechte Noven zum Inhalt hätten, welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im ersten Schrif- tenwechsel hätten vorgetragen werden können, oder es sich um Noven handle, die erst durch die Ausführungen der Gegenpartei veranlasst worden seien. Eben- falls zu beachten seien Behauptungen zu rechtshindernden oder rechtsaufheben- den Tatsachen (Urk. 42 S. 4 f. E. 2.2).
- 16 - 3.2.3. Aus diesen Erwägungen geht klar und in einer den verfassungsrecht- lichen Anforderungen an die Begründung von Entscheiden genügenden Weise (vgl. Urk. 41 Rz 23 f. und vorne, E. III.2.2.1) hervor, weshalb die Vorinstanz die fraglichen neuen Behauptungen und Beweismittel der Gesuchstellerin (in Urk. 18) bei der Entscheidfindung berücksichtigte: weil es sich, wie auch die Gesuchstel- lerin in der Beschwerdeantwort zutreffend bemerkt (Urk. 51 Rz 15), um Noven zu rechtsaufhebenden Tatsachen handelt, die der Gesuchsgegner in der Ge- suchsantwort vorgetragen hatte und welche dadurch kausal verursacht wurden. Behauptungen zu rechtsaufhebenden Tatsachen musste die Gesuchstellerin nach vorinstanzlicher Ansicht in ihrem Rechtsöffnungsgesuch aber noch nicht vortra- gen. Sie war (ungeachtet des mit der Erstattung der Gesuchsantwort [Urk. 12] eingetretenen Aktenschlusses [vgl. Urk. 56 Rz 18]) vielmehr berechtigt, diese neuen Tatsachen und Beweismittel zur Bestreitung der vom Gesuchsgegner gel- tend gemachten rechtsaufhebenden Tatsachen, auf die sich der Einwand der Til- gung stützte und welche offenkundig kausaler Anlass hierfür waren, in einer No- veneingabe einzubringen. Darin liegt kein Widerspruch in den vorinstanzlichen Er- wägungen, sondern die Übertragung resp. konkrete Anwendung der allgemeinen Erörterungen (Urk. 42 S. 4 f. E. 2.2.1 f.) auf den vorliegenden Fall (Urk. 42 S. 5 E. 2.2.3). Dass die vorinstanzliche (Rechts-)Auffassung, wonach in der Begrün- dung des Rechtsöffnungsgesuchs noch keine Behauptungen zu (vom Gesuchs- gegner allenfalls geltend gemachten) rechtsaufhebenden Tatsachen vorgetragen werden müssen, unzutreffend sei bzw. Recht verletze, macht der Gesuchsgegner
– im Übrigen wohl zu Recht – nicht geltend. Dazu verliert er in der Beschwerde kein Wort, geschweige denn setzt er sich argumentativ mit dieser Erwägung aus- einander, weshalb es dabei sein Bewenden hat (vgl. vorne, E. II.4; dazu ferner auch Egli, Das Rechtsöffnungsverfahren und seine Einbettung in der ZPO, in: Rechtsöffnung und Zivilprozess – national und international, CIVPRO Bd. 5, 2014, S. 85; Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 127; Sogo/Baechler, Aktenschluss im summarischen Verfahren, AJP 2020, S. 324 ff., insbes. S. 325; BGE 146 III 55 E. 2.5.2 f. S. 61 f.; BGer 5A_188/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.2; BGer 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 E. 3.1.3 [je betr. Noven auf Duplik- noven im ordentlichen Verfahren]; BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022
- 17 - E. 3.2.1 f.; KUKO ZPO-Sogo/Naegeli, Art. 229 N 9b). In diesem Punkt ist die Be- schwerde unbegründet. 3.3. Unter demselben Titel rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe in ihrer sehr kurzen Begründung weder die Ausführungen in seiner ersten Stellung- nahme vom 12. Oktober 2022 (recte: 2023; Urk. 12) noch diejenigen in der "Du- plik" (Urk. 29) berücksichtigt und gewürdigt. Sie habe in ihren Erwägungen ledig- lich pauschal darauf hingewiesen, dass die weiteren Eingaben der Parteien unbe- achtlich seien, soweit es sich um unechte Noven handle, ohne im Einzelnen dar- zulegen, welche Ausführungen sie nun aus welchen Gründen ausser Acht lasse und welche nicht. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Urk. 41 Rz 25). Mit dieser zu allgemein gehaltenen und in dieser Absolutheit auch unberech- tigten Kritik (vgl. Urk. 42 S. 3 E. 2.1.2, S. 6 E. 3.2, S. 7 E. 4.2 und S. 12 ff. E. 4.4.4 ff., wo die Vorinstanz ausdrücklich auf die Vorbringen in der Gesuchsant- wort und in der "Duplik" Bezug nahm) lassen sich die gerügten Mängel nicht rechtsgenügend dartun. Hierfür hätte der Gesuchsgegner näher aufzeigen müs- sen, welche wo (d.h. an welcher Aktenstelle) in den genannten Eingaben vorge- tragenen konkreten Vorbringen die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe bzw. in Bezug auf welche konkreten Vorbringen die vorinstanzliche Begrün- dung den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genüge. Diesbezüglich ist man- gels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). 3.4. Weiter wendet sich der Gesuchsgegner gegen die vorinstanzliche An- sicht, seine Zahlungen auf das gemeinsame Konto seien nicht schuldbefreiend er- folgt und die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge deshalb weiterhin ge- schuldet. Ebenso wenig treffe es zu, dass seine vor dem Ergehen des Eheschut- zentscheids geleisteten Zahlungen durch den darin festgehaltenen Betrag von Fr. 15'200.– abgegolten seien (Urk. 41 Rz 26 ff.). 3.4.1. Der Gesuchsgegner moniert auch in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz hätte die erst in der Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Urk. 18) und
- 18 - damit verspätet vorgetragene Behauptung der Gesuchstellerin nicht berücksichti- gen dürfen, wonach seine Zahlungen auf das gemeinsame Konto der Parteien keine schuldbefreiende Wirkung gehabt hätten, nachdem sie ihn mit WhatsApp- Nachricht vom 9. August 2022 (Urk. 19/5) angewiesen habe, den damaligen Un- terhaltsbeitrag auf ihr persönliches Konto zu überweisen (Urk. 41 Rz 27, Rz 28, Rz 32). Wie vorstehend (E. III.3.2.3) erörtert, trug die Gesuchstellerin diese Be- hauptungen sowie die WhatsApp-Nachricht nicht verspätet vor. Als zulässige No- ven zur Entkräftung des Tilgungseinwands durfte (und musste) die Vorinstanz sie beachten. Damit greift das Argument, die Vorinstanz habe die Behauptungen und Beweismittel zur Zahlung auf das gemeinsame Konto und zur Bitte um Zahlung auf das persönliche Konto der Gesuchstellerin zu Unrecht berücksichtigt, ins Leere. 3.4.2. Die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 41 Rz 26–33) vermögen den vorne (E. II.4) dargelegten Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdebegründung nicht zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht auf, dass sich darin – abgesehen von vereinzel- ten pauschalen Hinweisen auf die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 41 Rz 27, Rz 30 und Rz 33) und dem dreifachen Hinweis auf eine damit ein- gereichte Beilage (Urk. 13/28; vgl. Urk. 41 Rz 27 f.) – weder Verweisungen auf präzis (und unter Angabe der genauen Aktenstelle) bezeichnete, mit den Vorbrin- gen in der Beschwerdeschrift konkret bemängelte Erwägungen im angefochtenen Entscheid noch Hinweise auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten finden. Diese zu eruieren, ist aber nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz. In inhaltlicher Hinsicht fehlt es ausserdem an einer hinreichend konkreten Bezugnahme auf die damit beanstandete vorinstanzliche Entscheidbegründung. Statt sich gezielt auf einzelne, genau bezeichnete Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu beziehen und aufzuzeigen, weshalb diese offensichtlich unrich- tig seien oder auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhten, beschränkt sich der Gesuchsgegner im Wesentlichen darauf, seine Vorbringen in der Gesuchsantwort zu wiederholen, inhaltlich zu präzisieren und zu ergänzen, gestützt darauf seine eigene Sicht der Dinge und Würdigung der Akten- und Beweislage darzulegen
- 19 - und diese den vorinstanzlichen Erwägungen entgegenzustellen, ohne sich rechtsgenügend mit der einlässlichen, auf mehreren Argumenten beruhenden vor- instanzlichen Begründung resp. Beweiswürdigung (Urk. 42 S. 13 ff. E. 4.4.6 f.) auseinanderzusetzen und diese argumentativ zu entkräften. Insoweit erschöpfen sich seine Ausführungen in bloss appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Ent- scheid, welche sich überdies auf zahlreiche Tatsachenbehauptungen stützt, die unzulässige Noven darstellen oder mangels Nachweises prozesskonformer Ein- bringung ins vorinstanzliche Verfahren als solche zu gelten haben (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.5; so etwa Urk. 41 Rz 27 [wonach das Geld vereinbarungs- gemäss auf das Gemeinschaftskonto überwiesen worden sei bzw. die Gesuch- stellerin dieses Vorgehen während rund zwei Jahren vorbehaltlos akzeptiert und der Gesuchsgegner keine Aufforderungen erhalten habe, den Unterhalt unmittel- bar auf deren persönliches Konto zu überweisen], Rz 27 und Rz 28 f. [nachträgli- che, wohl als Reaktion auf den – in der Sache berechtigten – vorinstanzlichen Vorhalt ungenügender Substantiierung in Urk. 42 S. 14 erfolgte Bezeichnung di- verser Bezüge der Gesuchstellerin vom gemeinsamen Konto bzw. Überweisun- gen auf deren persönliches Konto], Rz 30 und Rz 32 [wonach sich die Parteien anlässlich der Mediation auf einen vorläufigen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.– geeinigt hätten]). Damit lässt sich jedoch kein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO nachweisen. Im Übrigen müssen im definitiven Rechtsöffnungsverfahren wegen der für den Tilgungsnachweis geltenden Beweismittelbeschränkung sämtliche für die Bejahung der Tilgung erforderlichen Tatsachen eindeutig aus einer Urkunde hervorgehen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Entsprechend müsste in casu auch die gel- tend gemachte Vereinbarung, gemäss welcher die Zahlung der Unterhaltsbeiträge auf das gemeinsame Konto schuldbefreiend sei, oder das Akzept bzw. die Ge- nehmigung dieser Zahlungen urkundlich ausgewiesen sein. Das ist bei einer bloss konkludent getroffenen Vereinbarung oder einer nur stillschweigend erfolgten Ge- nehmigung (vgl. Urk. 41 Rz 27) aber nicht der Fall. Nach vorinstanzlicher Auffassung ist für die Frage der Tilgung nicht ent- scheidend, ob die Gesuchstellerin stets uneingeschränkten Zugriff auf das Ge- meinschaftskonto hatte und regelmässig auch (vom Gesuchsgegner nicht näher substantiierte) Bezüge und Zahlungen oder Kontoüberträge tätigte (vgl. Urk. 41
- 20 - Rz 27), sondern, dass daneben auch der Gesuchsgegner jederzeit Zugriff auf die- ses Konto hatte. Gegen eine (durch eindeutige Urkunden bewiesene) Tilgung sprach für die Vorinstanz ferner, dass aus dem vom Gesuchsgegner eingereich- ten Kontoauszug nicht hervorgeht, dass die Gesuchstellerin Empfängerin seiner Zahlungen war, und dass die Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto betrags- mässig nie mit den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen von jeweils Fr. 1'970.– übereinstimmten (Urk. 42 S. 13 f. E. 4.4.6). Mit all diesen Argumenten setzt sich der Gesuchsgegner nicht hinreichend auseinander. Insbesondere zeigt er nicht rechtsgenügend auf (und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich), dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung, die prozesskonform anerbotenen (Urkunden-)Beweise vermöchten die Tilgung nicht (strikt) zu beweisen (vgl. dazu vorne, E. III.3.1), geradezu unhaltbar sein soll und der Sachverhalt hinsichtlich der Tilgung somit offensichtlich unrichtig festgestellt wurde (Art. 320 lit. b ZPO und dazu vorne, E. II.6). Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlichen Schluss, der Gesuchsgegner habe eine Tilgung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsschuld nicht durch Urkunden bewiesen. Ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren aber nicht von einer Tilgung auszugehen, kann der Gesuchstellerin auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (vgl. Urk. 41 Rz 29). 3.4.3. Unbehelflich ist auch die (ohne jedwelchen Hinweis auf konkrete Ak- tenstellen vorgetragene) Rüge, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen seien im Rechtsöffnungsverfahren auch nachgewiesene Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen, welche vor Erlass des Eheschutzentscheids (29. November
2022) erfolgt seien und über den anerkannten Betrag von Fr. 15'200.– hinausgin- gen (Urk. 41 Rz 33). So übersieht der Gesuchsgegner in Bezug auf den in der Be- schwerdeschrift genannten Entscheid LE190058-O vom 14. Januar 2020, auf den er seine Ansicht stützt, zweierlei: Einerseits entschied das Obergericht in Erwä- gung 2.b. dieses Entscheids keineswegs im Sinne seiner Rüge. Es gab dort ledig- lich die – in materieller Hinsicht im Übrigen unzutreffenden – Erwägungen der dor- tigen Vorinstanz wieder. Andererseits erging die in Erwägung 2.d des Entscheids getroffene Feststellung, wonach in dem Umfang keine Unterhaltspflicht mehr be- stehe, in welchem die unterhaltsberechtigte Partei ihren Bedarf durch Bezüge vom gemeinsamen Konto gedeckt habe, im Rahmen eines Eheschutzverfahrens,
- 21 - d.h. eines Erkenntnisverfahrens, das auf die gerichtliche Festsetzung der Unter- haltspflicht abzielt. Im Unterschied dazu geht es im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung um die Vollstreckung bereits rechtskräftig festgesetzter Unterhalts- beiträge. Im Vollstreckungsverfahren kann der Umfang der zu vollstreckenden Verpflichtung aber nicht mehr zur Diskussion gestellt und der zu vollstreckende Entscheid nicht auf seine materielle Begründetheit überprüft werden (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 S. 568 m.w.Hinw.; BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 101). Aus diesen Gründen lässt sich aus dem Entscheid LE190058-O vom 14. Januar 2020 nichts zu Guns- ten des Gesuchsgegners ableiten. Ausserdem legt der Gesuchsgegner nicht näher dar, welche konkreten, in seiner ersten Stellungnahme aufgeführten und "dokumentarisch belegt[en]", vor Erlass des Eheschutzentscheids geleisteten und den Betrag von Fr. 15'200.– übersteigenden Zahlungen im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren in Abzug zu bringen wären und welche "diesbezüglichen Ausführungen in der Duplik […] rele- vant und zu berücksichtigen" seien. Auch in diesem Punkt ist seine zu allgemein gehaltene Kritik am angefochtenen Entscheid rein appellatorischer Natur und deshalb nicht zu hören (vgl. vorne, E. II.4). 3.4.4. Mit Bezug auf die von der Vorinstanz nicht berücksichtigte (teilweise) Tilgung durch Verrechnung moniert der Gesuchsgegner schliesslich, dass "[a]us den eingereichten Unterlagen" hervorgehe, dass die Krankenkasse die (Gegen- stand der Verrechnungsforderung bildende) Rückerstattung in der Höhe von Fr. 229.– an die Gesuchstellerin geleistet und er den Unterhaltsbeitrag deshalb korrekt – und ohne Einwendung der Gesuchstellerin – gekürzt habe (Urk. 41 Rz 34). Auf diese Rüge ist nicht einzugehen: Einerseits spezifiziert der Gesuchsgeg- ner nicht näher, welches konkrete, vor Vorinstanz eingereichte Aktenstück die Rückerstattung durch die Krankenkasse belegt. Andererseits unterlässt er es, sich auch nur ansatzweise mit dem entscheidenden – und in der Sache zutreffenden (vgl. statt vieler BGE 136 III 624 E. 4.2.1 S. 625; BGer 4D_85/2024 vom 12. No- vember 2024 E. 4.1; BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 81 N 10 [je m.w.Hinw.]) – vorinstanzlichen Argument auseinander-
- 22 - zusetzen, wonach im definitiven Rechtsöffnungsverfahren eine Tilgung durch Ver- rechnung (auch bei fehlender Bestreitung durch die Gegenpartei) nur dann be- rücksichtigt werden könne, wenn die Verrechnungsforderung durch eine Urkunde ausgewiesen sei (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), welcher mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukomme, und er weder behauptet habe, über eine solche Urkunde zu verfügen, noch eine solche ins Recht gereicht habe (Urk. 42 S. 15 E. 4.4.7). Hierzu verliert er in der Beschwerde kein Wort. Auch in diesem Punkt fehlt es an einer rechtsgenügenden Beschwerdebegrün- dung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). 3.5. Anzumerken bleibt, dass mit dem vorliegenden Urteil nicht materiell über die Tilgung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsschuld entschieden ist. Der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wir- kung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden, sondern einzig über deren Vollstreckbar- keit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht,
4. A. 2024, Rz 795 m.w.Hinw.; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 148 III 30 E. 2.2 S. 33 f.; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569 [je m.w.Hinw.]). Der materielle Bestand der Forderung wäre mittels einer Feststellungs- oder gegebenenfalls einer Rückforde- rungsklage zu klären (vgl. vorne, E. III.3.1).
4. Verzugszinsen 4.1. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Vorinstanz habe in Be- zug auf die Verzugszinsen für die Parteientschädigung von Fr. 6'000.–, für deren Bezahlung kein Verfalltag verabredet worden sei, zu Unrecht antragsgemäss ab dem 26. April 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt. Hierfür habe sie in unrichtiger Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) auf ein (Mahn-)Schreiben bzw. ein E-Mail der Gesuchstellerin vom 10. März 2023 (Urk. 19/6) abgestellt, welches erst mit der Replikeingabe vom 18. Dezember 2023 (Urk. 18) und damit nach Akten- schluss eingereicht worden sei. Entsprechend könne dieses E-Mail bei der Fest- stellung des Verfalltags nicht berücksichtigt werden. Der Verfalltag, der die Ver-
- 23 - zugszinspflicht auslöse, sei daher frühestens auf den 11. Mai 2023 (Ausstellung des Zahlungsbefehls) festzusetzen (Urk. 41 Rz 37 ff.). 4.2. Praxisgemäss kann definitive Rechtsöffnung nicht nur für die Titelforde- rung, sondern auch für Verzugszinsen erteilt werden, selbst wenn solche im Urteil nicht ausgewiesen sind (BGE 148 III 225 E. 4.2 S. 228 ff., insbes. E. 4.2.4 S. 230; ZR 115/2016 Nr. 38 E. 3.d; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 49; Stücheli, a.a.O., S. 193). Wird wie vorliegend (vgl. Urk. 1 ["Rechtsbegehren"]) Rechtsöffnung auch hierfür verlangt, gehören die den Zinsanspruch begründenden Tatsachen, insbe- sondere schlüssige Behauptungen zur gegebenenfalls notwendigen Mahnung des Schuldners, zum Klage- bzw. Gesuchsfundament. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 42 S. 4 f. E. 2.2.1 und 2.2.2), müssen im summarischen Verfahren die anspruchsbegründenden Tatsachen aber mit der ersten Rechtsschrift, d.h. der Gesuchsbegründung, vorgetragen werden, da der Aktenschluss grundsätzlich nach dem ersten Schriftenwechsel eintritt (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118 f.; BGE 146 III 237 E. 3.1 S. 240 f.; BGE 150 III 209 E. 3.4 S. 216). Später sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO (vor Vorinstanz in der bis zum
31. Dezember 2024 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Art. 219 ZPO zulässig, insbesondere dann, wenn deren Vorbringen durch zulässige Noven der Gegenpartei kausal verursacht wurde. Das auch im summarischen Verfahren be- stehende allgemeine Replikrecht (Art. 53 Abs. 3 ZPO; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118 m.w.Hinw.) darf jedoch nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbes- serung des Gesuchs genutzt werden (BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.2.1 m.w.Hinw.). Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall, in dem weder ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde noch eine Verhandlung stattfand. 4.3. Die Gesuchstellerin schloss in ihr Begehren um Erteilung der Rechts- öffnung einen Anspruch auf Verzugszinsen ein, machte dazu aber keine tatsächli- chen Ausführungen (vgl. Urk. 1 und Urk. 8). Solche holte sie vielmehr erst in der Eingabe vom 18. Dezember 2023 nach. Die dort vorgetragene Behauptung, der Gesuchsgegner sei am 10. März 2023 aufgefordert worden, die Parteientschädi- gung zu bezahlen (Urk. 18 Rz 6 S. 3/4), und das zu deren Nachweis beigebrachte
- 24 - E-Mail (Urk. 19/6) stellen unechte Noven dar, die bei zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres bereits in der Gesuchsbegründung hätten vorgebracht werden können (Art. 229 aAbs. 1 lit. b ZPO) und als anspruchsbegründende Tatsachen bzw. Be- weismittel auch hätten vorgebracht werden müssen. Da sich der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 12) ebenfalls nicht zur Zinsthematik äusserte, wurden sie auch nicht durch dessen Vorbringen kausal verursacht. Es handelt sich somit um unzulässige Noven, die bei der Entscheidfin- dung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Diesbezüglich ist die Beschwerde begründet und der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Verzugszinsenlauf für die Parteientschädigung aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die (auch) im vorliegenden Kontext erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 41 Rz 38 a.E.) einzugehen. 4.4. Die der Gesuchstellerin zugesprochene Parteientschädigung ist als Mahnschuld im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu qualifizieren (vgl. BGer 5D_13/2016 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.3; BGE 148 III 225 E. 4.2.1 S. 228). Fehlt es am Nachweis einer zeitlich früheren Mahnung, beginnt der Verzugszins nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung am Tag nach der Zustellung des Zahlungs- befehls zu laufen. Demgegenüber kommt dem Zeitpunkt der Einreichung des Be- treibungsbegehrens in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu (vgl. Urk. 41 Rz 40 und Urk. 51 Rz 24 f. [unter Berufung auf unzulässige neue Vorbringen]). Im Sinne eines neuen Sachentscheids (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist hinsichtlich der Parteientschädigungsforderung deshalb für Verzugszinsen von 5 % seit 9. Juni 2023 (vgl. Urk. 3 S. 2) definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
5. Betreibungskosten 5.1. Schliesslich beanstandet der Gesuchsgegner die vorinstanzliche An- ordnung, auch für die Betreibungskosten und die Entschädigung gemäss Disposi- tiv-Ziffer 3 (recte: Ziffer 4) des vorinstanzlichen Entscheids definitive Rechtsöff- nung zu gewähren. Darin erblickt er einerseits eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO), weil die Vorinstanz ihren Entscheid bezüglich der anfallenden Kosten nicht im Einzelnen begründet und den genauen Betrag nicht genannt habe, für welchen unter diesem Titel
- 25 - Rechtsöffnung erteilt worden sei. Andererseits dürfe angesichts von Art. 68 Abs. 2 SchKG für Betreibungskosten, zu denen auch die Spruchgebühr und die Parteien- tschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens gehörten, keine Rechtsöffnung erteilt werden. Auch insoweit beruhe das angefochtene Urteil auf unrichtiger Rechtsan- wendung (Art. 320 lit. a ZPO; Urk. 41 Rz 43 ff.). 5.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dazu gehö- ren neben den Kosten des Zahlungsbefehls auch die Prozesskosten des Rechts- öffnungsverfahrens (BGE 149 III 210 E. 4.1.1 S. 212 f.; BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691 f.; BGE 123 III 271 E. 4.a S. 272; BGE 119 III 63 E. 4.b.aa S. 67; BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 3; SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 68 N 3). Aus der Vorschrift von Art. 68 SchKG wird in gefestigter obergerichtlicher Rechtspre- chung abgeleitet, dass für die Kosten der laufenden Betreibung entgegen einer verbreiteten erstinstanzlichen Praxis keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (ZR 108/2009 Nr. 2 E. II.4; OGer ZH RT220092 vom 22. September 2022 E. III.4.4; OGer ZH RT200006 vom 18. Mai 2021 E. 3.7.2; OGer ZH RT200119 vom 13. Au- gust 2021 E. 3.7.2; ebenso BGer 2C_781/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 1.3; BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3 m.w.Hinw.; Urteil des Eidg. Ver- sicherungsgerichts K 68/04 vom 26. August 2004, E. 5.3.2; KUKO SchKG-Gehri, Art. 68 N 4; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 67; s.a. SK SchKG-Penon/Wohlge- muth, Art. 68 N 22; BGE 149 III 210 E. 4.1.2 S. 213 f.). Hierfür liegt kein Rechts- öffnungstitel vor und fehlt dem betreibenden Gläubiger auch das Rechtsschutzin- teresse. Auf ein Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; s.a. BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367; BGE 147 III 358 E. 3.4.1 S. 362). Der vorinstanzliche Entscheid, auch für die Betreibungskosten Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 42 S. 17 E. 6 und Disp.-Ziff. 1), beruht somit auf unrichtiger Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich ist die Beschwerde begründet, der angefochtene Entscheid aufzu- heben und auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
- 26 - 5.3. Damit kann offenbleiben, ob der Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begrün- dungspflicht vorzuwerfen sei, wie der Gesuchsgegner rügt (Urk. 41 Rz 44). Ange- sichts der vorstehenden Erwägung besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung dieser Rüge.
6. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde begründet und gutzuheissen ist, soweit sie sich gegen den Beginn des Verzugszinsenlaufs für die Parteientschädigungsforderung und gegen die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten richtet. In diesem Umfang ist im Sinne eines neuen Sachentscheids das Datum des Zinsenlaufs zu korrigieren resp. auf das Rechts- öffnungsgesuch nicht einzutreten (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Mit seinen übrigen Rügen weist der Gesuchsgegner weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nach, und weitere Mängel im Sinne von Art. 320 ZPO sind auch nicht offenkundig (vgl. vorne, E. II.4). Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 26'260.– (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 73), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen, dem mit seinen Rechtsmittelanträgen weitestgehend unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 47 und Urk. 48) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das im Verhältnis zum Gesamtstreitwert lediglich marginale Obsiegen des Gesuchsgegners bezüglich des Zinsenlaufs für die Par- teientschädigungsforderung sowie der Betreibungskosten, welche die Gesuchstel-
- 27 - lerin ohnehin erheben kann, ist mit Blick auf die Kostenverteilung vernachlässigbar.
2. Überdies ist der Gesuchsgegner antragsgemäss (Urk. 51 S. 2 [Rechts- begehren 3]) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 ZPO; s.a. BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199) und ist auf Fr. 864.80 (Fr. 800.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitangefochten (vgl. Urk. 41 S. 2 und Rz 46). Sie ist, nachdem die Beschwerde nicht bzw. nur in mar- ginalem Umfang durchdringt, im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.4). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Dezember 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Raf- zerfeld (Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2023) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 20'260.– nebst Zinsen zu 5 % seit 11. Mai 2023 sowie für Fr. 6'000.– nebst Zinsen zu 5 % seit 9. Juni 2023. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- 28 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 864.80 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'260.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: st