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RT250011

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-06-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen ("Staatsanwalt- schaft") vom 15. Februar 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen mehrfachen ge- ringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 900.– verurteilt und ihm wurden Gebühren (inkl. Polizei) von Fr. 540.– auferlegt (Urk. 3/1). Nach- dem er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, zog er diese Einsprache im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zurück (Urk. 3/6). Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden vom Bezirksgericht Hochdorf auf Fr. 200.– festgesetzt. Für weitere Untersuchungskosten nach Erlass des Strafbe- fehls fielen Fr. 650.– an (Urk. 3/6 S. 2). Sämtliche Gerichts- und Untersuchungs- kosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 3/6 S. 3). Gegen diesen Ent- scheid gelangte der Gesuchsgegner an das Kantonsgericht Luzern, welches seine Beschwerde mit Verfügung vom 26. April 2023 abwies (Urk. 3/7). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juli 2023 nicht ein (Urk. 3/10). Mit Mahnung vom 14. November 2023 forderte die Staatsanwaltschaft den Gesuchsgegner auf, den ausstehenden Betrag von Fr. 2'290.– innert zehn Ta- gen zu bezahlen (Urk. 3/4). Am 17. Dezember 2023 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Vollzug der Busse in der Form von gemeinnütziger Arbeit (Urk. 8/2 f.). Nachdem dieses Gesuch am 28. Dezember 2023 gutheissen worden war, wurde die Bewilligung zum Strafvollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit mit Ent- scheid vom 16. August 2024 widerrufen und der Gesuchsgegner nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids aus der gemeinnützigen Arbeit entlassen (Urk. 3/12). Dem Entscheid vom 16. August 2024 lag eine Kurzmitteilung an den Gesuchsgegner bei, in welcher ausgeführt wurde "[a]nbei senden wir Ihnen den Entscheid betreffend Widerruf der Bewilligung gemeinnütziger Arbeit. Sie werden nach Rechtskraft des Entscheids durch die Staatsanwaltschaft betreffend die Zah- lung kontaktiert" (Urk. 8/1 = Urk. 3/12).

E. 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine be- schränkte Kognition (Art. 320 lit. b ZPO): Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt etwa dann vor, wenn eine Tatsa- chenfeststellung auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung erfolgt (BSK ZPO- Spühler, Art. 320 N 3). Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeich- nen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mit präzisen Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgeben- den Behauptungen erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gel- tend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frü- here Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2 m.w.H.). Das Beschwer- deverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dage- gen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – vorbehaltlich offensichtlicher Mängel – nicht überprüft zu wer- den (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57

- 5 - ZPO). Auf die Parteivorbringen ist einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 1.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht beziehungsweise nachgeholt werden. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Wer sich auf Noven beruft, hat de- ren Zulässigkeit darzutun (OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4).

2. Rechtmässigkeit der Betreibung

E. 2 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 8. Oktober 2024 setzte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner ("Gesuchsteller") die Forderung

- 3 - in der Höhe von Fr. 2'290.– zuzüglich Zins von 5 % seit 15. November 2023 gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer ("Gesuchsgegner") in Betreibung (Urk. 2). Am 10. Oktober 2024 erhob der Gesuchsgegner gegen diesen Zahlungs- befehl Rechtsvorschlag (Urk. 2). Am 14. Oktober 2024 ersuchte der Gesuchsteller das Bezirksgericht Zürich um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'290.–, auf Fr. 540.– zuzüglich Zins von 5 % seit 15. November 2023 (Urk. 1). Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch gut und erteilte dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2024) für Fr. 2'290.–, auf Fr. 540.– zuzüglich Zins von 5 % seit 15. November 2023 (Urk. 9 = Urk. 12).

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf den rechts- kräftigen Strafbefehl vom 15. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft Luzern sowie auf die Verfügung vom 17. Januar 2023 des Bezirksgerichts Hochdorf, worin dem Gesuchsgegner eine Busse in Höhe von Fr. 900.–, Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 540.– sowie Gerichts- und Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 850.– aufer- legt worden seien. Der eingereichte Strafbefehl sei vollstreckbar und stelle für die ausgefällte Busse sowie die auferlegten Gebühren einen definitiven Rechtsöff- nungstitel gemäss Art. 80 SchKG dar. Auf ausstehende Verfahrenskosten könnten grundsätzlich Verzugszinsen von 5 % verlangt werden (Art. 442 Abs. 2 StPO), al- lerdings setze dies eine Mahnung voraus. Diese sei durch die eingereichte Mah- nung vom 14. November 2023 ausgewiesen. Auch die Verfügung vom 17. Ja- nuar 2023 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Sie stelle einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar: Die vom Ge- suchsgegner erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2023 des Bezirksgerichts Hochdorf sei vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 26. April 2023 abgewiesen worden. Auf die vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde ge- gen die letztgenannte Verfügung sei das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juli 2023 nicht eingetreten. Dem Gesuchsteller sei daher definitive Rechtsöffnung zu erteilen,

- 6 - wenn der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Er- lass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder er die Verjährung an- rufe. Der Gesuchsgegner bestreite die Rechtskraft des Strafbefehls nicht, auch nicht seine Verpflichtung zur Zahlung der ausstehenden Fr. 2'290.–. Die Betreibung sei – nach dem Gesuchsgegner – aber ungerechtfertigt, da ihm seitens der Staats- anwaltschaft mündlich eine Ratenzahlung zugesagt worden sei. Er beantrage zu- dem die Löschung des Betreibungseintrags, um für den ausstehenden Betrag di- rekt über die Staatanwaltschaft Ratenzahlungen leisten zu können. Dazu erwog die Vorinstanz, eine allfällige vereinbarte Ratenzahlung mit dem Gesuchsteller, die der Rechtsöffnung entgegenstünde, habe der Gesuchsgegner lediglich behauptet, nicht aber durch Urkunden belegt. Es sei dem Gesuchsteller daher Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Löschung des Betreibungsregisterauszuges nach erfolgter Be- zahlung der Schuld sei zudem das Betreibungsamt zuständig (Urk. 12 S. 2 f.).

E. 2.2 Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, die Betreibung sei unrechtmäs- sig, weil ihm von Gesuchsteller schriftlich zugesichert worden sei, dass er betref- fend die Zahlung kontaktiert werde, dies aber nie geschehen sei. Zudem sei ihm von den zuständigen Stellen mündlich eine Ratenzahlung zugesagt worden. Die- sen entscheidenden Punkt habe die Vorinstanz nicht gewürdigt (Urk. 11). 2.3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2.3.2. Das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels in der Form von vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden vom 15. Februar 2022 und 17. Januar 2023 ist zu beja- hen, wie auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 12 S. 2 f.). 2.3.3. In einem ersten Schritt ist auf die Frage der Fälligkeit der in Betreibung ge- setzten Forderung einzugehen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zah- lungsbefehls fällig gewesen sein. Das gilt auch im Verfahren der definitiven Rechts- öffnung. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern darf, ohne

- 7 - noch den Eintritt einer Bedingung oder den Ablauf einer Frist abwarten zu müssen. Im Bestreitungsfall liegt die Beweislast beim Gläubiger; er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen. Schweigt sich der zu vollstreckende Entscheid selbst dar- über aus, wann die durch das Urteil festgestellte Forderung fällig wird, so tritt die Fälligkeit zusammen mit der Rechtskraft ein (5D_97/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1 m.w.H.). Soweit der Gesuchsgegner sinngemäss geltend macht, er hätte nicht direkt betrieben werden dürfen, nachdem die gemeinnützige Arbeit widerrufen worden war, kann ihm nicht gefolgt werden: Die Fälligkeit der in Betreibung gesetz- ten Forderung trat – wie vorstehend ausgeführt – im Moment der Rechtskraft ein. Die gemeinnützige Arbeit, die in Art. 79a StGB geregelt wird, stellt nicht mehr eine eigenständige Sanktionsform dar, sondern eine Vollzugsform (BBl 2012 S. 4747). Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit bestimmt Art. 79a Abs. 6 StGB für Geldstrafen oder Bussen, dass diese vollstreckt werden, ohne dass wei- tere vorgelagerte rechtliche Schritte vorgesehen werden. Weder die nach der Rechtskraft erfolgte Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit noch deren Wegfall än- dern folglich etwas an der Fälligkeit (vgl. BBl 2012 S. 4747, wo in der Botschaft zu Art. 79a StGB ausgeführt wird, es verstehe sich von selbst, dass die nach Abbruch der gemeinnützigen Arbeit nunmehr zu vollziehende Geld- oder Freiheitsstrafe nicht wiederum in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden solle). Obwohl der Gesuchsgegner folglich richtig darauf hinweist, dass die gemeinnützige Arbeit das ursprüngliche Mahnverfahren zwar faktisch aussetzte (Urk. 11 S. 2), ändert dies nichts daran, dass die Fälligkeit aufrecht blieb und folglich auch im Rechtsöff- nungsverfahren zu bejahen ist. 2.3.4. Weiter ist der Einwand des Gesuchsgegners zu prüfen, er habe sich aufgrund der Formulierung "[s]ie werden nach Rechtskraft des Entscheids durch die Staats- anwaltschaft betreffend die Zahlung kontaktiert" (Urk. 8/1 = Urk. 3/12) darauf ver- lassen dürfen, von den Behörden betreffend die ihm auch telefonisch in Aussicht gestellten Ratenzahlungen kontaktiert und nicht direkt betrieben zu werden (Urk. 11). Im Verfahren um definitive Rechtsöffnung sind Einwendungen durch Ur- kunden zu beweisen (Art. 81 SchKG; BSK SchKG-Staehelin, Art. 81 N 4). Zudem können vorliegend nur die Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung geltend gemacht werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Von einer Stundungsabrede ist

- 8 - auszugehen, wenn für einen gesamthaft fälligen Anspruch eine ratenweise Zahlung vereinbart wurde. Eine gleiche Wirkung wie eine Stundung hat insbesondere die Einräumung einer Zahlungsfrist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 243). Eine Stundungsabrede muss sich klar aus den eingereichten Unterlagen ergeben (Stücheli, a.a.O., S. 243). Eine solche klare Abrede beziehungsweise die Einräu- mung einer Zahlungsfrist lässt sich der im Begleitschreiben zum Widerruf der ge- meinnützigen Arbeit vom 16. August 2024 enthaltenen Formulierung "[s]ie werden nach Rechtskraft des Entscheids durch die Staatsanwaltschaft betreffend die Zah- lung kontaktiert" nicht entnehmen (Urk. 11 S. 1 f.; Urk. 8/1; Urk. 7 S. 2 f.). Auch eine bereits am 11. November 2023 formulierte Bitte des Gesuchsgegners um Raten- zahlung würde keine Stundung oder Zahlungsfristeinräumung darstellen. Mangels Relevanz kann deshalb auch offen bleiben, ob es sich bei diesem erst im Be- schwerdeverfahren eingereichten Schreiben um ein unzulässiges Novum handelt (Urk. 13/1; vgl. Urk. 7 S. 1 f.; vorne Erw. II.1.2). Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Einwendungen des Gesuchsgegners fielen zwar kurz aus, handelten aber die wesentliche Frage der Ratenzahlung und damit der Stundung ab (Urk. 12 S. 3). Der diesbezüglichen Kritik des Gesuchsgegners am vorinstanzlichen Urteil kann nicht gefolgt werden (Urk. 11 S. 2). Da im Verfahren um definitive Rechtsöffnung nur der Urkundenbeweis zulässig ist, dringt der Gesuchsgegner auch mit dem Ein- wand, ihm seien mündlich Ratenzahlungen in Aussicht gestellt worden, für den Fall, dass kein geeigneter gemeinnütziger Dienst gefunden werden könne (Urk. 11 S. 1 f.; Urk. 7 S. 2), nicht durch. Auch eine vom Gesuchsgegner angerufene Ver- letzung des Vertrauensschutzes und der Verfahrensordnung sowie das Vorliegen einer "unrechtmässigen Überraschungsbetreibung" ist nicht ersichtlich (Urk. 11 S. 2 f.). Der vorinstanzlichen Argumentation ist somit im Ergebnis zu folgen (Urk. 12 S. 3). 2.3.5. Zusammenfassend erweisen sich die vom Gesuchsgegner erhobenen Rü- gen als unbegründet. Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Gesuchsgegner offen- steht, sich mit dem Gesuchsteller auch nach erteilter Rechtsöffnung über Raten- zahlungen und einen Rückzug der Betreibung zu einigen (vgl. Urk. 7 S. 3 f.). Eine rechtliche Verpflichtung dazu trifft den Gesuchsteller indessen nicht.

- 9 - 2.3.6. Eine Löschung des Betreibungseintrags – für welche ohnehin das Betrei- bungsamt zuständig wäre – ist bei diesem Ergebnis nicht vorzunehmen.

3. Ergebnis Der Gesuchsgegner dringt mit seinen Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streit- wert beträgt Fr. 2'290.– (vgl. Urk. 11 S. 1).

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 450.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

3. Dem Gesuchsteller fielen im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen an (Erw. I.4). und der Gesuchsgegner unterliegt, womit sich die Frage einer Parteien- tschädigung nicht stellt (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerle- gen.

E. 4 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

E. 4.1 Der Gesuchsgegner beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege (Urk. 11 S. 3; Urk. 16; Urk. 17/1-5; Urk. 19; Urk. 20/1-2).

E. 4.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Fa- milie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person muss ihre aktuelle finanzielle Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) dar- legen und beweisen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aussichtslos sind Begehren, deren Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

- 10 - nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde. Ein Rechtsmittelverfahren kann dann aussichtslos sein, wenn dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegengesetzt wird (BGer 5D_171/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

E. 4.3 Der Gesuchsgegner wird vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt, die sämtliche Lebenshaltungskosten (Krankenkasse, Kosten für Selbstbehalte und Franchise, Miete inkl. Nebenkosten) übernimmt (Urk. 17/1-3). Es ist nicht davon auszugehen, dass vom "GBL Lebensunterhalt" von Fr. 1'031.–, den der Gesuchs- gegner monatlich erhält (Urk. 17/2), ein Überschuss verbleibt. Über Vermögen ver- fügt der Gesuchsgegner nicht (Urk. 17/4 f.; Urk. 20/1 f.; vgl. Urk. 19). Die Mittello- sigkeit des Gesuchsgegners ist damit glaubhaft.

E. 4.4 Hingegen war das Verfahren, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, aus- sichtslos. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. - 11 -
  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG. Die- ser lautet wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte ab- geschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. - 12 - Zürich, 11. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen lic. iur. Ch. von Moos und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 11. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Staatsanwaltschaft Luzern betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Dezember 2024 (EB241392-L)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen ("Staatsanwalt- schaft") vom 15. Februar 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen mehrfachen ge- ringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 900.– verurteilt und ihm wurden Gebühren (inkl. Polizei) von Fr. 540.– auferlegt (Urk. 3/1). Nach- dem er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, zog er diese Einsprache im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zurück (Urk. 3/6). Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden vom Bezirksgericht Hochdorf auf Fr. 200.– festgesetzt. Für weitere Untersuchungskosten nach Erlass des Strafbe- fehls fielen Fr. 650.– an (Urk. 3/6 S. 2). Sämtliche Gerichts- und Untersuchungs- kosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 3/6 S. 3). Gegen diesen Ent- scheid gelangte der Gesuchsgegner an das Kantonsgericht Luzern, welches seine Beschwerde mit Verfügung vom 26. April 2023 abwies (Urk. 3/7). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juli 2023 nicht ein (Urk. 3/10). Mit Mahnung vom 14. November 2023 forderte die Staatsanwaltschaft den Gesuchsgegner auf, den ausstehenden Betrag von Fr. 2'290.– innert zehn Ta- gen zu bezahlen (Urk. 3/4). Am 17. Dezember 2023 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Vollzug der Busse in der Form von gemeinnütziger Arbeit (Urk. 8/2 f.). Nachdem dieses Gesuch am 28. Dezember 2023 gutheissen worden war, wurde die Bewilligung zum Strafvollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit mit Ent- scheid vom 16. August 2024 widerrufen und der Gesuchsgegner nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids aus der gemeinnützigen Arbeit entlassen (Urk. 3/12). Dem Entscheid vom 16. August 2024 lag eine Kurzmitteilung an den Gesuchsgegner bei, in welcher ausgeführt wurde "[a]nbei senden wir Ihnen den Entscheid betreffend Widerruf der Bewilligung gemeinnütziger Arbeit. Sie werden nach Rechtskraft des Entscheids durch die Staatsanwaltschaft betreffend die Zah- lung kontaktiert" (Urk. 8/1 = Urk. 3/12).

2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 8. Oktober 2024 setzte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner ("Gesuchsteller") die Forderung

- 3 - in der Höhe von Fr. 2'290.– zuzüglich Zins von 5 % seit 15. November 2023 gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer ("Gesuchsgegner") in Betreibung (Urk. 2). Am 10. Oktober 2024 erhob der Gesuchsgegner gegen diesen Zahlungs- befehl Rechtsvorschlag (Urk. 2). Am 14. Oktober 2024 ersuchte der Gesuchsteller das Bezirksgericht Zürich um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'290.–, auf Fr. 540.– zuzüglich Zins von 5 % seit 15. November 2023 (Urk. 1). Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch gut und erteilte dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2024) für Fr. 2'290.–, auf Fr. 540.– zuzüglich Zins von 5 % seit 15. November 2023 (Urk. 9 = Urk. 12).

3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Januar 2025 (Da- tum Poststempel 23. Januar 2025; Urk. 11) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 10b) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren und Anträgen (Urk. 11; Urk. 13/1-5): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2025 sei aufzuheben, und dem Beschwerdegegner sei die definitive Rechtsöffnung zu verweigern.

2. Hilfsweise sei anzuordnen, dass der Betreibungseintrag nicht im öffentlichen Register erscheint.

3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerle- gen.

4. [Dem Beschwerdeführer] sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Beantwortung der Be- schwerde angesetzt und der Gesuchsgegner aufgefordert Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (Urk. 15). Mit Eingabe vom

14. März 2025 reichte der Gesuchsgegner rechtzeitig Unterlagen zu seinen finan- ziellen Verhältnissen ein (Urk. 16; Urk. 17/1-5). Nach telefonischer Kontaktauf- nahme des Gesuchsgegners reichte er drei Beilagen nach (Urk. 18; Urk. 19; Urk. 20/1-2). Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine be- schränkte Kognition (Art. 320 lit. b ZPO): Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt etwa dann vor, wenn eine Tatsa- chenfeststellung auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung erfolgt (BSK ZPO- Spühler, Art. 320 N 3). Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeich- nen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mit präzisen Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgeben- den Behauptungen erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gel- tend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frü- here Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2 m.w.H.). Das Beschwer- deverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dage- gen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – vorbehaltlich offensichtlicher Mängel – nicht überprüft zu wer- den (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57

- 5 - ZPO). Auf die Parteivorbringen ist einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2). 1.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht beziehungsweise nachgeholt werden. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Wer sich auf Noven beruft, hat de- ren Zulässigkeit darzutun (OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4).

2. Rechtmässigkeit der Betreibung 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf den rechts- kräftigen Strafbefehl vom 15. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft Luzern sowie auf die Verfügung vom 17. Januar 2023 des Bezirksgerichts Hochdorf, worin dem Gesuchsgegner eine Busse in Höhe von Fr. 900.–, Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 540.– sowie Gerichts- und Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 850.– aufer- legt worden seien. Der eingereichte Strafbefehl sei vollstreckbar und stelle für die ausgefällte Busse sowie die auferlegten Gebühren einen definitiven Rechtsöff- nungstitel gemäss Art. 80 SchKG dar. Auf ausstehende Verfahrenskosten könnten grundsätzlich Verzugszinsen von 5 % verlangt werden (Art. 442 Abs. 2 StPO), al- lerdings setze dies eine Mahnung voraus. Diese sei durch die eingereichte Mah- nung vom 14. November 2023 ausgewiesen. Auch die Verfügung vom 17. Ja- nuar 2023 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Sie stelle einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar: Die vom Ge- suchsgegner erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2023 des Bezirksgerichts Hochdorf sei vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 26. April 2023 abgewiesen worden. Auf die vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde ge- gen die letztgenannte Verfügung sei das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juli 2023 nicht eingetreten. Dem Gesuchsteller sei daher definitive Rechtsöffnung zu erteilen,

- 6 - wenn der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Er- lass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder er die Verjährung an- rufe. Der Gesuchsgegner bestreite die Rechtskraft des Strafbefehls nicht, auch nicht seine Verpflichtung zur Zahlung der ausstehenden Fr. 2'290.–. Die Betreibung sei – nach dem Gesuchsgegner – aber ungerechtfertigt, da ihm seitens der Staats- anwaltschaft mündlich eine Ratenzahlung zugesagt worden sei. Er beantrage zu- dem die Löschung des Betreibungseintrags, um für den ausstehenden Betrag di- rekt über die Staatanwaltschaft Ratenzahlungen leisten zu können. Dazu erwog die Vorinstanz, eine allfällige vereinbarte Ratenzahlung mit dem Gesuchsteller, die der Rechtsöffnung entgegenstünde, habe der Gesuchsgegner lediglich behauptet, nicht aber durch Urkunden belegt. Es sei dem Gesuchsteller daher Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Löschung des Betreibungsregisterauszuges nach erfolgter Be- zahlung der Schuld sei zudem das Betreibungsamt zuständig (Urk. 12 S. 2 f.). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, die Betreibung sei unrechtmäs- sig, weil ihm von Gesuchsteller schriftlich zugesichert worden sei, dass er betref- fend die Zahlung kontaktiert werde, dies aber nie geschehen sei. Zudem sei ihm von den zuständigen Stellen mündlich eine Ratenzahlung zugesagt worden. Die- sen entscheidenden Punkt habe die Vorinstanz nicht gewürdigt (Urk. 11). 2.3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2.3.2. Das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels in der Form von vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden vom 15. Februar 2022 und 17. Januar 2023 ist zu beja- hen, wie auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 12 S. 2 f.). 2.3.3. In einem ersten Schritt ist auf die Frage der Fälligkeit der in Betreibung ge- setzten Forderung einzugehen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zah- lungsbefehls fällig gewesen sein. Das gilt auch im Verfahren der definitiven Rechts- öffnung. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern darf, ohne

- 7 - noch den Eintritt einer Bedingung oder den Ablauf einer Frist abwarten zu müssen. Im Bestreitungsfall liegt die Beweislast beim Gläubiger; er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen. Schweigt sich der zu vollstreckende Entscheid selbst dar- über aus, wann die durch das Urteil festgestellte Forderung fällig wird, so tritt die Fälligkeit zusammen mit der Rechtskraft ein (5D_97/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1 m.w.H.). Soweit der Gesuchsgegner sinngemäss geltend macht, er hätte nicht direkt betrieben werden dürfen, nachdem die gemeinnützige Arbeit widerrufen worden war, kann ihm nicht gefolgt werden: Die Fälligkeit der in Betreibung gesetz- ten Forderung trat – wie vorstehend ausgeführt – im Moment der Rechtskraft ein. Die gemeinnützige Arbeit, die in Art. 79a StGB geregelt wird, stellt nicht mehr eine eigenständige Sanktionsform dar, sondern eine Vollzugsform (BBl 2012 S. 4747). Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit bestimmt Art. 79a Abs. 6 StGB für Geldstrafen oder Bussen, dass diese vollstreckt werden, ohne dass wei- tere vorgelagerte rechtliche Schritte vorgesehen werden. Weder die nach der Rechtskraft erfolgte Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit noch deren Wegfall än- dern folglich etwas an der Fälligkeit (vgl. BBl 2012 S. 4747, wo in der Botschaft zu Art. 79a StGB ausgeführt wird, es verstehe sich von selbst, dass die nach Abbruch der gemeinnützigen Arbeit nunmehr zu vollziehende Geld- oder Freiheitsstrafe nicht wiederum in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden solle). Obwohl der Gesuchsgegner folglich richtig darauf hinweist, dass die gemeinnützige Arbeit das ursprüngliche Mahnverfahren zwar faktisch aussetzte (Urk. 11 S. 2), ändert dies nichts daran, dass die Fälligkeit aufrecht blieb und folglich auch im Rechtsöff- nungsverfahren zu bejahen ist. 2.3.4. Weiter ist der Einwand des Gesuchsgegners zu prüfen, er habe sich aufgrund der Formulierung "[s]ie werden nach Rechtskraft des Entscheids durch die Staats- anwaltschaft betreffend die Zahlung kontaktiert" (Urk. 8/1 = Urk. 3/12) darauf ver- lassen dürfen, von den Behörden betreffend die ihm auch telefonisch in Aussicht gestellten Ratenzahlungen kontaktiert und nicht direkt betrieben zu werden (Urk. 11). Im Verfahren um definitive Rechtsöffnung sind Einwendungen durch Ur- kunden zu beweisen (Art. 81 SchKG; BSK SchKG-Staehelin, Art. 81 N 4). Zudem können vorliegend nur die Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung geltend gemacht werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Von einer Stundungsabrede ist

- 8 - auszugehen, wenn für einen gesamthaft fälligen Anspruch eine ratenweise Zahlung vereinbart wurde. Eine gleiche Wirkung wie eine Stundung hat insbesondere die Einräumung einer Zahlungsfrist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 243). Eine Stundungsabrede muss sich klar aus den eingereichten Unterlagen ergeben (Stücheli, a.a.O., S. 243). Eine solche klare Abrede beziehungsweise die Einräu- mung einer Zahlungsfrist lässt sich der im Begleitschreiben zum Widerruf der ge- meinnützigen Arbeit vom 16. August 2024 enthaltenen Formulierung "[s]ie werden nach Rechtskraft des Entscheids durch die Staatsanwaltschaft betreffend die Zah- lung kontaktiert" nicht entnehmen (Urk. 11 S. 1 f.; Urk. 8/1; Urk. 7 S. 2 f.). Auch eine bereits am 11. November 2023 formulierte Bitte des Gesuchsgegners um Raten- zahlung würde keine Stundung oder Zahlungsfristeinräumung darstellen. Mangels Relevanz kann deshalb auch offen bleiben, ob es sich bei diesem erst im Be- schwerdeverfahren eingereichten Schreiben um ein unzulässiges Novum handelt (Urk. 13/1; vgl. Urk. 7 S. 1 f.; vorne Erw. II.1.2). Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Einwendungen des Gesuchsgegners fielen zwar kurz aus, handelten aber die wesentliche Frage der Ratenzahlung und damit der Stundung ab (Urk. 12 S. 3). Der diesbezüglichen Kritik des Gesuchsgegners am vorinstanzlichen Urteil kann nicht gefolgt werden (Urk. 11 S. 2). Da im Verfahren um definitive Rechtsöffnung nur der Urkundenbeweis zulässig ist, dringt der Gesuchsgegner auch mit dem Ein- wand, ihm seien mündlich Ratenzahlungen in Aussicht gestellt worden, für den Fall, dass kein geeigneter gemeinnütziger Dienst gefunden werden könne (Urk. 11 S. 1 f.; Urk. 7 S. 2), nicht durch. Auch eine vom Gesuchsgegner angerufene Ver- letzung des Vertrauensschutzes und der Verfahrensordnung sowie das Vorliegen einer "unrechtmässigen Überraschungsbetreibung" ist nicht ersichtlich (Urk. 11 S. 2 f.). Der vorinstanzlichen Argumentation ist somit im Ergebnis zu folgen (Urk. 12 S. 3). 2.3.5. Zusammenfassend erweisen sich die vom Gesuchsgegner erhobenen Rü- gen als unbegründet. Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Gesuchsgegner offen- steht, sich mit dem Gesuchsteller auch nach erteilter Rechtsöffnung über Raten- zahlungen und einen Rückzug der Betreibung zu einigen (vgl. Urk. 7 S. 3 f.). Eine rechtliche Verpflichtung dazu trifft den Gesuchsteller indessen nicht.

- 9 - 2.3.6. Eine Löschung des Betreibungseintrags – für welche ohnehin das Betrei- bungsamt zuständig wäre – ist bei diesem Ergebnis nicht vorzunehmen.

3. Ergebnis Der Gesuchsgegner dringt mit seinen Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streit- wert beträgt Fr. 2'290.– (vgl. Urk. 11 S. 1).

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 450.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

3. Dem Gesuchsteller fielen im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen an (Erw. I.4). und der Gesuchsgegner unterliegt, womit sich die Frage einer Parteien- tschädigung nicht stellt (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Der Gesuchsgegner beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege (Urk. 11 S. 3; Urk. 16; Urk. 17/1-5; Urk. 19; Urk. 20/1-2). 4.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Fa- milie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person muss ihre aktuelle finanzielle Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) dar- legen und beweisen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aussichtslos sind Begehren, deren Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

- 10 - nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde. Ein Rechtsmittelverfahren kann dann aussichtslos sein, wenn dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegengesetzt wird (BGer 5D_171/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4.3. Der Gesuchsgegner wird vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt, die sämtliche Lebenshaltungskosten (Krankenkasse, Kosten für Selbstbehalte und Franchise, Miete inkl. Nebenkosten) übernimmt (Urk. 17/1-3). Es ist nicht davon auszugehen, dass vom "GBL Lebensunterhalt" von Fr. 1'031.–, den der Gesuchs- gegner monatlich erhält (Urk. 17/2), ein Überschuss verbleibt. Über Vermögen ver- fügt der Gesuchsgegner nicht (Urk. 17/4 f.; Urk. 20/1 f.; vgl. Urk. 19). Die Mittello- sigkeit des Gesuchsgegners ist damit glaubhaft. 4.4. Hingegen war das Verfahren, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, aus- sichtslos. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 11 -

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG. Die- ser lautet wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte ab- geschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

- 12 - Zürich, 11. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo