Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 11. Juli 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2023) gestützt auf die rechts- kräftige Nachsteuerverfügung vom 19. Januar 2023 (Urk. 2/2, Urk. 2/5) und die rechtskräftige Steuerrechnung betreffend die Steuerstrafen zu den Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 3. Februar 2023 (Urk. 2/2, Urk. 2/4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'350.– nebst Zins zu 4.5 % seit 28. Juni 2023, für Fr. 144.– Zins bis 27. Juni 2023, für Fr. 905.– Staatsgebühr nebst Zins zu 4.5 % seit
28. Juni 2023, für Fr. 30.– Barauslagenpauschale nebst Zins zu 4.5 % seit
28. Juni 2023, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung ge- mäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 16 = Urk. 19).
b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 17) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 21. Januar 2025 hierorts Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuch- stellers vollständig abzuweisen (Urk. 18).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-17).
E. 2 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass eine Veranla- gungsverjährung vorliegend nicht in Betracht komme und in Bezug auf die Forde- rung des Gesuchstellers betreffend Busse, Staatsgebühr und Barauslagenpau- schale eine Bezugsverjährung nicht gegeben sei (Urk. 19 S. 3 f. E. 2.4). Zu die- sen Erwägungen äusserte sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht, weshalb auf diese (zutreffenden) Ausführungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist.
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, neben der Verjährung habe der Gesuchsgegner diverse Beanstandungen am Vorgehen des Gesuch- stellers angebracht und die Begründung der Nachsteuerverfügung vom 19. Ja- nuar 2023 (unter Hinweis auf Urk. 2/5) als unrichtig kritisiert (unter Hinweis auf
- 3 - Urk. 10 und Prot. Vi S. 4 ff.). Darauf könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr eingegangen werden. Diese Argumente hätten – so die Vorinstanz – durch Einsprache gegen die erwähnte Verfügung geltend gemacht werden müssen. Der Gesuchsgegner habe aber an der Verhandlung selber ausgeführt, dass er keine Einsprache erhoben habe (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 5). Im Weiteren sei auch die Höhe der geltend gemachten Zinsen ausgewiesen (unter Hinweis auf Urk. 2/3) und vom Gesuchsgegner nicht bestritten worden (Urk. 19 S. 4 f. E. 2.5).
b) Der Gesuchsgegner rügte in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz sei im angefochtenen Urteil lediglich auf die Verjährungsfristen eingegangen. Die wei- teren Punkte seines Begehrens um Abweisung der Rechtsöffnung habe die Vorin- stanz mit der Begründung nicht behandelt, dass diese Beanstandungen der Nach- steuerverfügung vom 19. Januar 2023 mittels Einsprache beim Gesuchsteller zu erfolgen gehabt hätten. Jeder Partei stehe das Recht zu, dass das Gericht in den Erwägungen des Urteils auf alle vorgebrachten Antragspunkte eingehe. Die Vorin- stanz habe auf die weiteren Punkte nicht eingehen wollen oder können (Urk. 18 S. 1 f.).
c) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Zu begründen ist das Er- gebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. In diesem Sinne muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken (BGer 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.2 m.w.H.). Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Trag- weite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kennt- nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGer 4A_390/2024 vom
22. August 2024 E. 3.2 m.w.H.).
- 4 - Gemessen an diesen Vorgaben ist das angefochtene Urteil nicht zu bean- standen. Wie sich aus den wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorstehende E. 3a) ergibt, nennt diese die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, und begründet das Ergebnis ihres Entscheids. Die Vorinstanz führte zwar unter Hinweis auf Urk. 10 und Prot. S. 4 ff. einzig aus, der Gesuchsgegner habe diverse Beanstandungen am Vorgehen des Gesuchstellers angebracht so- wie die Begründung der Nachsteuerverfügung vom 19. Januar 2023 als unrichtig kritisiert, ohne dabei näher auf die Vorbringen des Gesuchsgegners einzugehen. Dies war hingegen – wie die Vorinstanz richtig erwog – auch nicht nötig, da die in der Beschwerdeschrift wiederholten Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 18 S. 2 f.) allesamt im Einspracheverfahren gegen die Nachsteuerverfügung vom
19. Januar 2023 hätten geltend gemacht werden müssen. Dies hat der Gesuchs- gegner hingegen unterlassen (Prot. Vi S. 5). Im Rechtsöffnungsverfahren kann er dies nicht mehr nachholen, da vorliegend einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Ent- scheide – vorliegend der Nachsteuerverfügung vom 19. Januar 2023 (Urk. 2/5) und der Steuerrechnung vom 3. Februar 2023 (Urk. 2/4) – kann im Rechtsöff- nungsverfahren jedoch nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die ma- terielle Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheide zu befin- den (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.; BGer 4A_636/2023 vom 8. März 2024 E. 5.1 m.w.H.). Das Verfahren be- treffend definitive Rechtsöffnung stellt kein Rechtsmittelverfahren gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid dar, und das erstinstanzliche Rechts- öffnungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz, bei der das Sacherkenntnis des Ti- tels erneut in Frage gestellt werden kann. Soweit der Gesuchsgegner meint, es könne und müsse im definitiven Rechtsöffnungsverfahren eine Aufarbeitung von in der Vergangenheit (angeblich) erlittenem Unrecht erfolgen, kann ihm nicht ge- folgt werden (BGer 5A_562/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 3.5 m.w.H). Die Rüge des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verletzt, erweist sich daher als unbegründet.
- 5 -
d) Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann davon abgese- hen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellung- nahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 18). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 18, 20 und 21/2-4, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 11. Juli 2024 (EB240179-I)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 11. Juli 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2023) gestützt auf die rechts- kräftige Nachsteuerverfügung vom 19. Januar 2023 (Urk. 2/2, Urk. 2/5) und die rechtskräftige Steuerrechnung betreffend die Steuerstrafen zu den Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 3. Februar 2023 (Urk. 2/2, Urk. 2/4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'350.– nebst Zins zu 4.5 % seit 28. Juni 2023, für Fr. 144.– Zins bis 27. Juni 2023, für Fr. 905.– Staatsgebühr nebst Zins zu 4.5 % seit
28. Juni 2023, für Fr. 30.– Barauslagenpauschale nebst Zins zu 4.5 % seit
28. Juni 2023, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung ge- mäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 16 = Urk. 19).
b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 17) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 21. Januar 2025 hierorts Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuch- stellers vollständig abzuweisen (Urk. 18).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-17).
2. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass eine Veranla- gungsverjährung vorliegend nicht in Betracht komme und in Bezug auf die Forde- rung des Gesuchstellers betreffend Busse, Staatsgebühr und Barauslagenpau- schale eine Bezugsverjährung nicht gegeben sei (Urk. 19 S. 3 f. E. 2.4). Zu die- sen Erwägungen äusserte sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht, weshalb auf diese (zutreffenden) Ausführungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist.
3. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, neben der Verjährung habe der Gesuchsgegner diverse Beanstandungen am Vorgehen des Gesuch- stellers angebracht und die Begründung der Nachsteuerverfügung vom 19. Ja- nuar 2023 (unter Hinweis auf Urk. 2/5) als unrichtig kritisiert (unter Hinweis auf
- 3 - Urk. 10 und Prot. Vi S. 4 ff.). Darauf könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr eingegangen werden. Diese Argumente hätten – so die Vorinstanz – durch Einsprache gegen die erwähnte Verfügung geltend gemacht werden müssen. Der Gesuchsgegner habe aber an der Verhandlung selber ausgeführt, dass er keine Einsprache erhoben habe (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 5). Im Weiteren sei auch die Höhe der geltend gemachten Zinsen ausgewiesen (unter Hinweis auf Urk. 2/3) und vom Gesuchsgegner nicht bestritten worden (Urk. 19 S. 4 f. E. 2.5).
b) Der Gesuchsgegner rügte in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz sei im angefochtenen Urteil lediglich auf die Verjährungsfristen eingegangen. Die wei- teren Punkte seines Begehrens um Abweisung der Rechtsöffnung habe die Vorin- stanz mit der Begründung nicht behandelt, dass diese Beanstandungen der Nach- steuerverfügung vom 19. Januar 2023 mittels Einsprache beim Gesuchsteller zu erfolgen gehabt hätten. Jeder Partei stehe das Recht zu, dass das Gericht in den Erwägungen des Urteils auf alle vorgebrachten Antragspunkte eingehe. Die Vorin- stanz habe auf die weiteren Punkte nicht eingehen wollen oder können (Urk. 18 S. 1 f.).
c) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Zu begründen ist das Er- gebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. In diesem Sinne muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken (BGer 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.2 m.w.H.). Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Trag- weite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kennt- nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGer 4A_390/2024 vom
22. August 2024 E. 3.2 m.w.H.).
- 4 - Gemessen an diesen Vorgaben ist das angefochtene Urteil nicht zu bean- standen. Wie sich aus den wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorstehende E. 3a) ergibt, nennt diese die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, und begründet das Ergebnis ihres Entscheids. Die Vorinstanz führte zwar unter Hinweis auf Urk. 10 und Prot. S. 4 ff. einzig aus, der Gesuchsgegner habe diverse Beanstandungen am Vorgehen des Gesuchstellers angebracht so- wie die Begründung der Nachsteuerverfügung vom 19. Januar 2023 als unrichtig kritisiert, ohne dabei näher auf die Vorbringen des Gesuchsgegners einzugehen. Dies war hingegen – wie die Vorinstanz richtig erwog – auch nicht nötig, da die in der Beschwerdeschrift wiederholten Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 18 S. 2 f.) allesamt im Einspracheverfahren gegen die Nachsteuerverfügung vom
19. Januar 2023 hätten geltend gemacht werden müssen. Dies hat der Gesuchs- gegner hingegen unterlassen (Prot. Vi S. 5). Im Rechtsöffnungsverfahren kann er dies nicht mehr nachholen, da vorliegend einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Ent- scheide – vorliegend der Nachsteuerverfügung vom 19. Januar 2023 (Urk. 2/5) und der Steuerrechnung vom 3. Februar 2023 (Urk. 2/4) – kann im Rechtsöff- nungsverfahren jedoch nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die ma- terielle Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheide zu befin- den (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.; BGer 4A_636/2023 vom 8. März 2024 E. 5.1 m.w.H.). Das Verfahren be- treffend definitive Rechtsöffnung stellt kein Rechtsmittelverfahren gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid dar, und das erstinstanzliche Rechts- öffnungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz, bei der das Sacherkenntnis des Ti- tels erneut in Frage gestellt werden kann. Soweit der Gesuchsgegner meint, es könne und müsse im definitiven Rechtsöffnungsverfahren eine Aufarbeitung von in der Vergangenheit (angeblich) erlittenem Unrecht erfolgen, kann ihm nicht ge- folgt werden (BGer 5A_562/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 3.5 m.w.H). Die Rüge des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verletzt, erweist sich daher als unbegründet.
- 5 -
d) Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann davon abgese- hen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellung- nahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 18). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 18, 20 und 21/2-4, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ms