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RT250006

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-12-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 7. Januar 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2024) gestützt auf die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich für Staats- und Gemeinde- steuern 2022 vom 27. November 2023, welche auf dem rechtskräftigen Einschät- zungsentscheid vom 12. Oktober 2023 beruht (Urk. 4/2, Urk. 4/4), definitive Rechtsöffnung für Fr. 538.90 nebst Zins zu 4.5 % seit 26. Juli 2024 sowie für Fr. 5.40 (Zins auf Steuernachforderung) und für Fr. 13.95 (Verzugszins bis

25. Juli 2024). Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 15 = Urk. 19).

b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 16b) er- hob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Ein- gabe vom 21. Januar 2025 hierorts "Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller vollständig abzuweisen (Urk. 18).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-17).

E. 2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 19 S. 7 Dispositivziffer 4). Dies teilte die beschliessende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 23. Januar 2025 mit (Urk. 21).

E. 3 Das vorinstanzliche Erkenntnis ist in Bezug auf Dispositivziffer 1 unvoll- ständig. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils vom 7. Januar 2025 (Urk. 19 S. 3 E. 2.3 und S. 5 f. E. 3.6-3.9) ergibt sich, dass die Vorinstanz im Um- fang von Fr. 538.90 nebst Zins zu 4.5 % seit 26. Juli 2024, Fr. 5.40 und Fr. 13.95

- 3 - die definitive Rechtsöffnung erteilen wollte. Demnach hätte die Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Ja- nuar 2025 folgendermassen lauten müssen: Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2024, für Fr. 538.90 nebst Zins zu 4.5 % seit 26. Juli 2024, Fr. 5.40, Fr. 13.95. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. Eine formelle Anpassung des erstinstanzlichen Dispositivs hat zu unterblei- ben, da keine der Parteien die Unvollständigkeit rügte (vgl. Urk. 16a-21).

E. 4 a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, aus der Eingabe gehe hervor, dass etwa die im Jahr 2021 getätigten Zahlungen mit einer damals mut- masslich noch offenen Steuerschuld für das Veranlagungsjahr 2020 verrechnet worden seien, was mit einer Umbuchung von Fr. 1'543.55 erfolgt sei (unter Hin- weis auf Urk. 12/2). Selbiges gelte für die im Jahr 2022 geleisteten Zahlungen, welche zwar ebenfalls in der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2022 berücksichtigt worden seien, erneut jedoch mittels einer Umbuchung über Fr. 1'289.70 von mutmasslich noch offenen Steuerschulden aus dem Vorjahr (2021) verrechnet worden seien (unter Hinweis auf Urk. 4/4). Es bleibe damit fest- zuhalten, dass die vom Gesuchsgegner geleisteten Zahlungen in den Jahren 2021 und 2022 bereits vollständig von den Gesuchstellern berücksichtigt, damit jedoch jeweils noch offene Steuerschulden aus den Vorjahren beglichen worden seien (Urk. 19 S. 4 E. 3.4). Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Praxis dieser vorgenommenen Umbuchungen könne offengelassen werden. Dies hätte der Ge- suchsgegner – so die Vorinstanz – mit den ordentlichen Rechtsmitteln rügen müs- sen (Urk. 19 S. 4 E. 3.5). Anders verhalte es sich – dies zumindest teilweise – für die im Jahr 2023 geleisteten Zahlungen. So sei zwar aus der Ergänzung zur Schlussrechnung (unter Hinweis auf Urk. 4/5) resp. der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 selbst (unter Hinweis auf Urk. 4/4) ersichtlich,

- 4 - dass einige der Zahlungen – namentlich die Zahlung vom 26. Juli 2023 über Fr. 262.–, die Zahlung vom 28. August 2023 über Fr. 262.– sowie die Zahlung vom 27. September 2023 über Fr. 262.– – bereits berücksichtigt worden seien. Die übrigen Zahlungen vom 30. Oktober 2023 über Fr. 262.–, vom 20. Novem- ber 2023 über Fr. 262.– sowie vom 27. Dezember 2023 über Fr. 261.30 seien da- von jedoch ausgenommen. Zeitlich seien diese damit voraussetzungsgemäss nach dem Erlass des massgeblichen Einschätzungsentscheids vom 12. Okto- ber 2023 erfolgt. Folglich könne grundsätzlich nur im Umfang dieser drei Zahlun- gen eine Tilgung im Sinne der Erwägungen erfolgen (Urk. 19 S. 5 E. 3.6).

b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Rechtsmittelschrift geltend, aus sei- ner Aufstellung der in den Jahren 2017 bis 2022 geleisteten Zahlungen sei klar er- sichtlich, dass sämtliche Steuerforderungen bezahlt worden seien (unter Hinweis auf Urk. 20/1-2). Für das Jahr 2023 sei gemäss der Aufstellung auf Seite 4 der gesamte Betrag bezahlt worden. Seine Aufstellung der bezahlten Steuern für die Jahre 2017 bis 2022 zeige auf, dass sämtliche Steuern bezahlt worden seien. Vermutlich seien diese Unterlagen (unter Hinweis auf Urk. 20/1-2) dem Gericht nicht beigelegt worden. Dies heisse demnach, dass sämtliche Steuern – bis auf das Jahr 2024 – bezahlt worden seien. Diese werde er sofort begleichen, sollte eine Richtigstellung der Abrechnung erfolgen (Urk. 18).

E. 5 a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und be- gründet einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat dabei im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes; Art. 320 ZPO) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losge- löst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be- schränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil er- heben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der

- 5 - ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.).

b) Die Beschwerdeschrift (Urk. 18) genügt den genannten Anforderungen nicht. Der Gesuchsgegner macht darin zwar in allgemeiner Weise geltend, ge- mäss seiner Aufstellung der Jahre 2017 bis 2022 seien sämtliche Steuerforderun- gen – abgesehen von derjenigen für das Jahr 2024 – bezahlt worden. Er unter- lässt es in der Folge jedoch, sich substantiiert mit den vorinstanzlichen Feststel- lungen zur Verwendung seiner einzelnen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ge- tätigten Zahlungen durch das Steueramt der Stadt Zürich auseinanderzusetzen (vgl. dazu Urk. 19 S. 4 E. 3.3). Sofern er der Ansicht ist, die Vorinstanz habe ein- zelne seiner Zahlungen zu Unrecht den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 an- statt dem streitgegenständlichen Steuerjahr 2022 zugerechnet, hätte er diese Be- träge konkret benennen und darlegen müssen, aus welchem Grund diese Zahlun- gen im Gegensatz zur Feststellung der Vorinstanz dem Steuerjahr 2022 zuzu- rechnen seien. Wie von der Vorinstanz zu Recht dargelegt, werden Einzahlungen der Steuerpflichtigen vom Steueramt nicht immer dem Steuerjahr angerechnet, in welchem die Einzahlungen erfolgt sind. So kann es wie vorliegend vorkommen, dass das Steueramt Umbuchungen auf andere Steuerjahre vornimmt (vgl. dazu z.B. Urk. 4/4 S. 3). Da sich der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren mit den entscheidrelevanten Erwägungen 3.4 bis 3.9 des angefochtenen Urteils nicht kon- kret auseinandergesetzt hat, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

E. 6 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg-

- 6 - ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 18). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 538.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 7 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Januar 2025 (EB241419-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 7. Januar 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2024) gestützt auf die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich für Staats- und Gemeinde- steuern 2022 vom 27. November 2023, welche auf dem rechtskräftigen Einschät- zungsentscheid vom 12. Oktober 2023 beruht (Urk. 4/2, Urk. 4/4), definitive Rechtsöffnung für Fr. 538.90 nebst Zins zu 4.5 % seit 26. Juli 2024 sowie für Fr. 5.40 (Zins auf Steuernachforderung) und für Fr. 13.95 (Verzugszins bis

25. Juli 2024). Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 15 = Urk. 19).

b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 16b) er- hob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Ein- gabe vom 21. Januar 2025 hierorts "Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller vollständig abzuweisen (Urk. 18).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-17).

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 19 S. 7 Dispositivziffer 4). Dies teilte die beschliessende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 23. Januar 2025 mit (Urk. 21).

3. Das vorinstanzliche Erkenntnis ist in Bezug auf Dispositivziffer 1 unvoll- ständig. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils vom 7. Januar 2025 (Urk. 19 S. 3 E. 2.3 und S. 5 f. E. 3.6-3.9) ergibt sich, dass die Vorinstanz im Um- fang von Fr. 538.90 nebst Zins zu 4.5 % seit 26. Juli 2024, Fr. 5.40 und Fr. 13.95

- 3 - die definitive Rechtsöffnung erteilen wollte. Demnach hätte die Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Ja- nuar 2025 folgendermassen lauten müssen: Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2024, für Fr. 538.90 nebst Zins zu 4.5 % seit 26. Juli 2024, Fr. 5.40, Fr. 13.95. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. Eine formelle Anpassung des erstinstanzlichen Dispositivs hat zu unterblei- ben, da keine der Parteien die Unvollständigkeit rügte (vgl. Urk. 16a-21).

4. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, aus der Eingabe gehe hervor, dass etwa die im Jahr 2021 getätigten Zahlungen mit einer damals mut- masslich noch offenen Steuerschuld für das Veranlagungsjahr 2020 verrechnet worden seien, was mit einer Umbuchung von Fr. 1'543.55 erfolgt sei (unter Hin- weis auf Urk. 12/2). Selbiges gelte für die im Jahr 2022 geleisteten Zahlungen, welche zwar ebenfalls in der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2022 berücksichtigt worden seien, erneut jedoch mittels einer Umbuchung über Fr. 1'289.70 von mutmasslich noch offenen Steuerschulden aus dem Vorjahr (2021) verrechnet worden seien (unter Hinweis auf Urk. 4/4). Es bleibe damit fest- zuhalten, dass die vom Gesuchsgegner geleisteten Zahlungen in den Jahren 2021 und 2022 bereits vollständig von den Gesuchstellern berücksichtigt, damit jedoch jeweils noch offene Steuerschulden aus den Vorjahren beglichen worden seien (Urk. 19 S. 4 E. 3.4). Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Praxis dieser vorgenommenen Umbuchungen könne offengelassen werden. Dies hätte der Ge- suchsgegner – so die Vorinstanz – mit den ordentlichen Rechtsmitteln rügen müs- sen (Urk. 19 S. 4 E. 3.5). Anders verhalte es sich – dies zumindest teilweise – für die im Jahr 2023 geleisteten Zahlungen. So sei zwar aus der Ergänzung zur Schlussrechnung (unter Hinweis auf Urk. 4/5) resp. der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 selbst (unter Hinweis auf Urk. 4/4) ersichtlich,

- 4 - dass einige der Zahlungen – namentlich die Zahlung vom 26. Juli 2023 über Fr. 262.–, die Zahlung vom 28. August 2023 über Fr. 262.– sowie die Zahlung vom 27. September 2023 über Fr. 262.– – bereits berücksichtigt worden seien. Die übrigen Zahlungen vom 30. Oktober 2023 über Fr. 262.–, vom 20. Novem- ber 2023 über Fr. 262.– sowie vom 27. Dezember 2023 über Fr. 261.30 seien da- von jedoch ausgenommen. Zeitlich seien diese damit voraussetzungsgemäss nach dem Erlass des massgeblichen Einschätzungsentscheids vom 12. Okto- ber 2023 erfolgt. Folglich könne grundsätzlich nur im Umfang dieser drei Zahlun- gen eine Tilgung im Sinne der Erwägungen erfolgen (Urk. 19 S. 5 E. 3.6).

b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Rechtsmittelschrift geltend, aus sei- ner Aufstellung der in den Jahren 2017 bis 2022 geleisteten Zahlungen sei klar er- sichtlich, dass sämtliche Steuerforderungen bezahlt worden seien (unter Hinweis auf Urk. 20/1-2). Für das Jahr 2023 sei gemäss der Aufstellung auf Seite 4 der gesamte Betrag bezahlt worden. Seine Aufstellung der bezahlten Steuern für die Jahre 2017 bis 2022 zeige auf, dass sämtliche Steuern bezahlt worden seien. Vermutlich seien diese Unterlagen (unter Hinweis auf Urk. 20/1-2) dem Gericht nicht beigelegt worden. Dies heisse demnach, dass sämtliche Steuern – bis auf das Jahr 2024 – bezahlt worden seien. Diese werde er sofort begleichen, sollte eine Richtigstellung der Abrechnung erfolgen (Urk. 18).

5. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und be- gründet einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat dabei im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes; Art. 320 ZPO) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losge- löst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be- schränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil er- heben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der

- 5 - ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.).

b) Die Beschwerdeschrift (Urk. 18) genügt den genannten Anforderungen nicht. Der Gesuchsgegner macht darin zwar in allgemeiner Weise geltend, ge- mäss seiner Aufstellung der Jahre 2017 bis 2022 seien sämtliche Steuerforderun- gen – abgesehen von derjenigen für das Jahr 2024 – bezahlt worden. Er unter- lässt es in der Folge jedoch, sich substantiiert mit den vorinstanzlichen Feststel- lungen zur Verwendung seiner einzelnen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ge- tätigten Zahlungen durch das Steueramt der Stadt Zürich auseinanderzusetzen (vgl. dazu Urk. 19 S. 4 E. 3.3). Sofern er der Ansicht ist, die Vorinstanz habe ein- zelne seiner Zahlungen zu Unrecht den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 an- statt dem streitgegenständlichen Steuerjahr 2022 zugerechnet, hätte er diese Be- träge konkret benennen und darlegen müssen, aus welchem Grund diese Zahlun- gen im Gegensatz zur Feststellung der Vorinstanz dem Steuerjahr 2022 zuzu- rechnen seien. Wie von der Vorinstanz zu Recht dargelegt, werden Einzahlungen der Steuerpflichtigen vom Steueramt nicht immer dem Steuerjahr angerechnet, in welchem die Einzahlungen erfolgt sind. So kann es wie vorliegend vorkommen, dass das Steueramt Umbuchungen auf andere Steuerjahre vornimmt (vgl. dazu z.B. Urk. 4/4 S. 3). Da sich der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren mit den entscheidrelevanten Erwägungen 3.4 bis 3.9 des angefochtenen Urteils nicht kon- kret auseinandergesetzt hat, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg-

- 6 - ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 18). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 538.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo