Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) und die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) unterzeichneten am 26. März 2024 eine "Vereinbarung über den Kauf von Forderungen" (fortan Ver- einbarung; Urk. 2/10). Darin verpflichtete sich der Gesuchsgegner, Kreditforderun- gen aus Kreditverträgen zwischen der Gesuchstellerin und der C._____ GmbH bzw. D._____ sowie ein Darlehen gegenüber D._____ im Gesamtbetrag von Fr. 694'468.46 zum Kaufpreis von Fr. 500'909.95 zu übernehmen. Zudem verpflich- tete er sich zur Übernahme der Kosten in der Höhe von Fr. 15'324.85, die der Ge- suchstellerin bisher im Rahmen der Durchsetzung der Kreditforderungen entstan- den waren. Der Kaufpreis und die Kosten wurden mit Unterzeichnung der Verein- barung fällig und waren spätestens am 15. April 2024 zu bezahlen (Urk. 2/10 Ziff. 3). Eine Zahlung durch den Gesuchsgegner blieb aus.
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, die theoretischen Ausführungen des Gesuchsgegners zur Basler Rechtsöffnungspraxis und der postnumerando zu erfüllenden Gegen- leistung seien im Grundsatz zutreffend. Es bestehe jedoch weder Anlass noch Grundlage, aufgrund einer möglicherweise bestehenden Unmöglichkeit der Leis- tungsverpflichtung der Gesuchstellerin eine vorzeitige Fälligkeit für diese Leistun- gen zu fiktionalisieren. Der Gesuchsgegner habe sich eindeutig und unbedingt ver- pflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 500'909.95 und Fr. 15'324.85, bis spätestens am
15. April 2024 und insbesondere vor der Gegenleistung der Gesuchstellerin – für welche im Übrigen kein konkreter Fälligkeitstermin festgelegt worden sei – zu be- zahlen. Damit liege entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners ohne Weiteres ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 15 S. 4 E. II. 2.3.). Die Vorinstanz bejahte sodann Identität, Betrag und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forde- rungen (Urk. 15 S. 5 E. 3.2, 4.2 und 4.3).
E. 1.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz sei zu einem falschen Schluss ge- langt. Zwar sehe Ziff. 5 der Vereinbarung vor, dass die Gesuchstellerin ihre Pflich- ten "nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und der Kosten" erfüllen müsse, was einer Vorleistungspflicht seinerseits gleichkomme. Allerdings könne die Ge- suchstellerin mindestens zwei ihrer drei Hauptpflichten (vgl. nachfolgend E. III. 2.) nicht mehr erfüllen. Damit sei die Fälligkeit ihrer Leistung schon rein praktisch ein- getreten bzw. nicht mehr einhaltbar. Die Fälligkeit der Leistung der Gesuchstellerin habe diejenige seiner Leistung eingeholt, weshalb er gleichgestellt sei, wie wenn
- 6 - keine Vorleistungspflicht bestanden hätte (unter Hinweis auf Stücheli, Die Rechts- öffnung, Diss. 2000, S. 347). Die Rechtsöffnung hätte daher nicht erteilt werden dürfen (Urk. 14 Rz. 32 ff.).
E. 1.3 Der Gesuchsgegner wiederholt damit im Wesentlichen seine vorinstanzlichen Vorbringen (vgl. Urk. 7 Rz. 13-17 = Urk. 14 Rz. 35-38). In der Sache geht die Rüge fehl: Ziff. 3 der Vereinbarung begründet eine Vorleistungspflicht des Gesuchsgeg- ners, den Kaufpreis und die Kosten bis spätestens 15. April 2024 zu bezahlen (vgl. Urk. 2/10 S. 2). Die Leistungspflichten der Gesuchstellerin gemäss Ziff. 5 – Abtretung der Kreditforderungen (i), Übertragung der Grundpfandrechte (ii) und Rü- ckzug des Verwertungsbegehrens (iii) – waren demgegenüber ausdrücklich auf- schiebend bedingt und "erst nach vollständiger Bezahlung" geschuldet (vgl. Urk. 2/10 S. 3). Die vom Gesuchsgegner angerufene postnumerando-Aus- nahme setzt voraus, dass die Gegenleistung des Gläubigers tatsächlich fällig ge- worden und die Vorleistungspflicht des Schuldners damit "eingeholt" hat. Das ist hier nicht der Fall, da die Leistungspflichten der Gesuchstellerin ohne vorgängige Zahlung des Gesuchsgegners gar nicht fällig werden konnten. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Ergebnis.
2. Unmöglichkeit der Leistung
E. 2 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen vom
24. Juni 2024 setzte die Gesuchstellerin die Beträge von Fr. 500'909.95 und Fr. 15'324.85, jeweils zuzüglich Zins seit 15. April 2024, gegen den Gesuchsgegner in Betreibung (Urk. 2/17). Der Gesuchsgegner erhob hiergegen am 19. Juli 2024 Rechtsvorschlag (Urk. 2/17 S. 2).
E. 2.1 Die Vorinstanz verwarf sodann den Einwand des Gesuchsgegners, die Leis- tung der Gesuchstellerin sei unmöglich geworden. Soweit der Gesuchsgegner sich auf Art. 119 OR berufen wolle, sei diese Bestimmung nur anwendbar, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu verantworten habe (unter Hinweis auf BSK OR-Wiegand, Art. 119 N 1 m.w.H). Da der Gesuchsgegner den Kaufpreis für die Forderungen nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt überwiesen habe, sei die Ge- suchstellerin nicht verpflichtet gewesen, ihre Leistung zu erbringen. Im Übrigen habe der Gesuchsgegner die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung der Ge- suchstellerin dadurch offensichtlich selbst zu verantworten und Art. 119 OR sei nicht anwendbar. Zudem erschliesse sich nicht, dass der Erhalt der Schuldbriefe für den Gesuchsgegner von grösster Bedeutung gewesen sei, zumal die Vereinba- rung auch eine Übertragung an D._____ vorgesehen habe (Urk. 15 S. 10 E. II 6.2).
- 7 -
E. 2.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, zwei der drei Hauptpflichten der Gesuchstel- lerin seien objektiv nicht mehr erfüllbar. Die Übertragung der Grundpfandrechte (Ziff. 5 ii) sei infolge der am 29. Mai 2024 durchgeführten Steigerung ohne Zu- schlag, der Ausstellung von Pfandausfallscheinen (Art. 158 SchKG) und der Ver- nichtung der Schuldbriefe unmöglich geworden. Gerade die Übertragung der Pfandrechte sei für ihn zentral gewesen, da er primär grundpfandgesicherte Forde- rungen habe kaufen wollen (Urk. 14 Rz. 47 ff.). Auch der Rückzug des Verwer- tungsbegehrens (Ziff. 5 iii) sei nach erfolgter Verwertung des Grundstücks nicht mehr möglich (Urk. 14 Rz. 53 ff.). Damit sei die Vereinbarung in wesentlichen Punk- ten nicht mehr erfüllbar und müsse nach Art. 119 OR dahinfallen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht unterstellt, er habe die Unmöglichkeit selbst verschuldet. Verant- wortlich sei vielmehr das Betreibungsamt, das die Verwertung trotz Absprache der Parteien über einen dreimonatigen Aufschub durchgeführt habe (Urk. 14 Rz. 55 ff.).
E. 2.3 Auch diese Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer Wiederholung der Argumentation im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 7 Rz. 26-35 = Urk. 13 Rz. 45-54). In der Sache sind sie unbegründet: Die Leistungspflichten der Gesuch- stellerin waren ausdrücklich von der vorgängigen Zahlung des Gesuchsgegners abhängig (vgl. oben E. III. 1.3). Da der Gesuchsgegner diese nicht erbrachte, trat die Fälligkeit der Gegenleistung nicht ein. Dass die Pflichten der Gesuchstellerin gemäss Ziff. 5 (ii) und (iii) nicht mehr erfüllbar sind, ist unmittelbare Folge der eige- nen Nichterfüllung des Gesuchsgegners. Wer die Erfüllung der Gegenleistung selbst vereitelt, kann sich nicht auf Art. 119 OR berufen. Die Vorinstanz hat den Einwand der Unmöglichkeit daher zu Recht verworfen. Ob die Übernahme von grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen für den Gesuchsgegner zentral war, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang (vgl. Urk. 14 Rz. 43 f.).
3. Rücktritt
E. 3 In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. September 2024 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 1). Der Prozess- verlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 15 S. 2). Mit Urteil vom 29. November 2024 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch gut und erteilte der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winter- thur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 500'909.95 sowie Fr. 15'324.85, jeweils nebst Zins zu 5% seit 16. April 2024 sowie Entschädigung gemäss Ziff. 4 des angefochtenen Urteils. Im Mehrbetrag (Zinslauf) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk.10 S. 15 f.= Urk. 15 S. 15 f.).
- 3 -
E. 3.1 Mit Bezug auf den Einwand des Gesuchsgegners, er habe mit E-Mail vom
28. Mai 2024 seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt (vgl. Urk. 9), erwog die Vorin- stanz, ein Rücktrittsrecht setzte nach Lehre und Rechtsprechung eine schwerwie- gende Pflichtverletzung voraus, die geeignet sei, das Vertrauensverhältnis zwi- schen den Parteien zu erschüttern, so dass eine Fortsetzung des Vertrages nicht
- 8 - mehr zumutbar sei (BSK SchKG-Wiegand, Art. 97 N 58). Eine derartige Pflichtver- letzung habe der Gesuchsgegner weder behauptet noch sei eine solche ersichtlich. Im Übrigen sei der von beiden Parteien geltend gemachte Zweck des Vertrages – nämlich die Verhinderung der Verwertung des Hauses von D._____ – im Grundsatz erreicht worden, wenn auch durch das nicht erreichte Mindestgebot im Rahmen des Verwertungsverfahrens. Dass sich der Gesuchsgegner nun von seiner Haupt- leistungspflicht befreien wolle, erscheine an der Grenze zu treuwidrigem Verhalten (Urk. 15 S. 11 E. 7.2).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner wendet ein, er habe sehr wohl eine schwerwiegende Pflichtverletzung geltend gemacht, nämlich dass die Gesuchstellerin ihre Leis- tungspflichten gemäss Ziff. 5 (ii) und (iii) der Vereinbarung nicht erfüllt bzw. nicht dafür gesorgt habe, dass sie erfüllbar blieben. Diese Pflichtverletzung sei für ihn genügend schwer, dass er sich zu einem Rücktritt vom Vertrag entschlossen habe. Indem die Gesuchstellerin die Verwertung dennoch vorangetrieben habe, habe sie den Zweck der Vereinbarung – die Unterstützung von D._____ und den Aufschub der Verwertung seiner Liegenschaft – vereitelt. Mit E-Mail vom 28. Mai 2024 habe er deshalb seinen Rücktritt erklärt. Dieser sei urkundlich belegt und lasse den Rechtsöffnungstitel entfallen (Urk. 14 Rz. 58 ff.).
E. 3.3 Der Gesuchsgegner wiederholt auch in diesem Punkt im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen (Urk. 7 Rz. 36-39 = Urk. 12 Rz. 55-59). In der Sache geht auch diese Rüge fehl: Die Gesuchstellerin war mangels Zahlung des Gesuchsgeg- ners zu keiner Leistung verpflichtet (vgl. oben E. III. 1.3). Eine Pflichtverletzung der Gesuchstellerin ist daher bereits im Ansatz zu verneinen. Ein gültiger Rücktritt scheidet damit aus, sodass die E-Mail des Gesuchsgegners vom 28. Mai 2024 keine wirksame Rücktrittserklärung darstellt. Die Vorinstanz hat auch diesen Ein- wand zu Recht verworfen.
4. Treuwidrigkeit
E. 4 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Januar 2025 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 11) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 14 S. 2 f.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im summa- rischen Verfahren, vom 29. November 2024 im Verfahren EB240331 sei vollumfänglich aufzuheben und das Rechtsöff- nungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 2. September in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Winterthur (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024) sei abzuweisen.
2. EventuaIiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht im summarischen Verfahren, vom 29. November 2024 im Verfahren EB240331 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichter im summarischen Verfahren, zurückzuweisen.
3. Alles unter Entschädigungsfolgen, zuzüglich die gesetzliche Mehr- wertsteuer von derzeit 8.1% zulasten der Beschwerdegegnerin." Zusätzlich stellte der Gesuchsgegner folgende prozessualen Anträge: "1. Die Akten der Vorinstanz seien für das Beschwerdeverfahren bei- zuziehen.
2. Die Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 29. November 2024 im Verfahren EB240331 sei aufzuschieben."
E. 4.1 Weiter verwarf die Vorinstanz den Einwand des Gesuchsgegners, wonach das Verhalten der Gesuchstellerin treuwidrig sei. Der Gesuchsgegner habe den Kaufpreis für die Forderungen nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt überwiesen.
- 9 - Dadurch sei die Gesuchstellerin nicht verpflichtet gewesen, ihre Leistungen zu er- bringen und insbesondere das Verwertungsbegehren zurückzuziehen. Der Ge- suchsgegner habe die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung der Gesuchstel- lerin damit selbst zu verantworten (Urk. 15 S. 12 E. II. 8.2).
E. 4.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die Treuwidrigkeit zu Unrecht verneint. Die Gesuchstellerin habe sich in der Vereinbarung ausdrücklich verpflich- tet, die Grundpfandrechte zu übertragen und das Verwertungsbegehren zurückzu- ziehen. Indem sie die Verwertung dennoch vorangetrieben und nicht dafür besorgt gewesen sei, ihre Leistungspflichten zu bewahren, seien zwei der drei Hauptleis- tungspflichten endgültig vereitelt und die dritte entwertet worden. Trotzdem ver- lange sie nun die Erfüllung durch den Gesuchsgegner, obschon der vertragliche Zweck der Vereinbarung nicht mehr erreicht werden könne. Ein solches Verhalten sei treuwidrig im Sinne von Art. 2 ZGB und hätte zur Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs führen müssen (Urk. 14 Rz. 68 ff.).
E. 4.3 Damit wiederholt der Gesuchsgegner erneut seine vor Vorinstanz gemachten Vorbringen (vgl. Urk. 7 Rz. 39-41 = Urk. 14 Rz. 70-72). Es überzeugt wiederum nicht, wenn er der Gesuchstellerin Treuwidrigkeit vorwirft, nachdem er – wie bereits festgehalten – selbst die vertragliche Bedingung für deren Leistungserbringung ver- eitelt hat. Auch diese Rüge geht fehl.
5. Clausula rebus sic stantibus
E. 5 Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 wurde das Gesuch um Aufschub der Voll- streckbarkeit des angefochtenen Entscheids abgewiesen (Urk. 20). Der mit dersel- ben Verfügung einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ging rechtzeitig ein (Urk. 21). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2025, in welcher die Gesuchstellerin auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 23), wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 21. Februar 2025 zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 liess die Gesuchstellerin ihre Adressänderung mitteilen (Urk. 28). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.
E. 5.1 Die Vorinstanz verwarf schliesslich auch den Einwand des Gesuchsgegners, es liege ein Fall der clausula rebus sic stantibus vor. Der Gesuchsgegner habe mit keinem Wort dargelegt, weshalb es sich beim von ihm behaupteten Irrtum – sollte ein solcher überhaupt vorliegen, was offenbleiben könne – um einen subjektiv oder objektiv wesentlichen Irrtum handeln sollte. Im Übrigen sei erneut darauf hinzuwei- sen, dass der Gesuchsgegner seine eigene vertragliche Verpflichtung zum verein- barten Termin nicht erfüllt habe. Es könne sich danach nicht darauf berufen, dass die Gesuchstellerin ihre vertragliche Verpflichtung (ebenfalls) nicht rechtzeitig erfüllt habe und daraus einen wesentlichen Irrtum ableiten (Urk. 15 S. 13 E. II. 9.2).
- 10 -
E. 5.2 Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, es bleibe unklar, was die Vorinstanz mit dem Hinweis auf seine mangelnde Leistung ausführe. Entscheidend sei, dass die Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus erfüllt seien. Er sei bei Ver- tragsabschluss davon ausgegangen, dass durch die Vereinbarung die Verwertung der Liegenschaft ausbleiben würde, indem die Schulbriefe übertragen und das Ver- wertungsbegehren zurückgezogen würden. Er habe nicht voraussehen können, dass die Gesuchstellerin ihre Pflichten gemäss Ziff. 5 (ii) und (iii) nicht erfüllen und die Verwertung entgegen der Vereinbarung vorantreiben würde. Er habe sich damit in einem für ihn wesentlichen Irrtum über das Verhalten der Gesuchstellerin befun- den. Der Vertrag sei aus diesem Grund unverbindlich und die Rechtsöffnung zu verweigern. Soweit die Vorinstanz schliesse, er habe nicht dargelegt, dass der Irr- tum für ihn wesentlich sei, sei dies falsch (Urk. 14 Rz. 73 ff.).
E. 5.3 Auch dieser Einwand erschöpft sich in einer Wiederholung des bereits Vorge- brachten (vgl. Urk. 7 Rz. 42-46 = Urk. 14 Rz. 76-80). Entscheidend ist, dass die clausula rebus sic stantibus eine unvorhersehbare Veränderung der Verhältnisse seit Abschluss des Vertrages voraussetzt (BGE 135 III 1 E. 2.4; BGE 127 III 300 E. 5.b; je mit Hinweisen). Eine Veränderung der Verhältnisse ergibt sich vorliegend einzig daraus, dass der Gesuchsgegner seine Zahlungspflicht nicht fristgerecht er- füllte. Eine solche, von ihm selbst verursachte Pflichtverletzung stellt keine unvor- hergesehene und ausserhalb seines Risikobereichs liegende Änderung dar. Die Vorinstanz hat auch diesen Einwand zu Recht verworfen.
E. 6 Verletzung des rechtlichen Gehörs
E. 6.1 Der Gesuchsgegner macht schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Zu sämtlichen in der Gesuchsantwort enthaltenen Behauptungen seien die Parteiaussagen sowie die Zeugenaussage von D._____ offeriert worden. Die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, obwohl deren Abnahme das Verfah- ren nicht wesentlich verzögert und den Sachverhalt deutlich hätte erhellen können. Dies sei entweder zu korrigieren oder das Verfahren an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Urk. 14 Rz. 81).
- 11 -
E. 6.2 Der Gesuchsgegner verweist zur Begründung der Rüge der Verletzung seines Rechts auf Beweis auf keine konkrete Aktenstelle, an der er die genannten Beweis- mittel offeriert hätte. Im Übrigen ist ein Beweismittel nur dann als formgerecht an- geboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu bewei- senden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (vgl. BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4). Sofern der Gesuchsgegner die fraglichen Beweismittel pauschal zu "sämtlichen" Behauptungen in seiner Stellungnahme of- feriert haben will, war die Vorinstanz nicht gehalten, diese abzunehmen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 7 Ergebnis Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem unterliegenden Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfah- ren beträgt Fr. 516'234.80.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist beim vorliegenden Streitwert auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie Art. 63a GebV SchKG e contrario) und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe (Urk. 21) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zu- folge seines Unterliegens, der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin mangels geltend gemachter Umtriebe (Urk. 23; vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. - 12 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 516'234.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Urteil vom 9. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 29. November 2024 (EB240331-K)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) und die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) unterzeichneten am 26. März 2024 eine "Vereinbarung über den Kauf von Forderungen" (fortan Ver- einbarung; Urk. 2/10). Darin verpflichtete sich der Gesuchsgegner, Kreditforderun- gen aus Kreditverträgen zwischen der Gesuchstellerin und der C._____ GmbH bzw. D._____ sowie ein Darlehen gegenüber D._____ im Gesamtbetrag von Fr. 694'468.46 zum Kaufpreis von Fr. 500'909.95 zu übernehmen. Zudem verpflich- tete er sich zur Übernahme der Kosten in der Höhe von Fr. 15'324.85, die der Ge- suchstellerin bisher im Rahmen der Durchsetzung der Kreditforderungen entstan- den waren. Der Kaufpreis und die Kosten wurden mit Unterzeichnung der Verein- barung fällig und waren spätestens am 15. April 2024 zu bezahlen (Urk. 2/10 Ziff. 3). Eine Zahlung durch den Gesuchsgegner blieb aus.
2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen vom
24. Juni 2024 setzte die Gesuchstellerin die Beträge von Fr. 500'909.95 und Fr. 15'324.85, jeweils zuzüglich Zins seit 15. April 2024, gegen den Gesuchsgegner in Betreibung (Urk. 2/17). Der Gesuchsgegner erhob hiergegen am 19. Juli 2024 Rechtsvorschlag (Urk. 2/17 S. 2).
3. In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. September 2024 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 1). Der Prozess- verlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 15 S. 2). Mit Urteil vom 29. November 2024 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch gut und erteilte der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winter- thur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 500'909.95 sowie Fr. 15'324.85, jeweils nebst Zins zu 5% seit 16. April 2024 sowie Entschädigung gemäss Ziff. 4 des angefochtenen Urteils. Im Mehrbetrag (Zinslauf) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk.10 S. 15 f.= Urk. 15 S. 15 f.).
- 3 -
4. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Januar 2025 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 11) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 14 S. 2 f.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im summa- rischen Verfahren, vom 29. November 2024 im Verfahren EB240331 sei vollumfänglich aufzuheben und das Rechtsöff- nungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 2. September in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Winterthur (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024) sei abzuweisen.
2. EventuaIiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht im summarischen Verfahren, vom 29. November 2024 im Verfahren EB240331 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichter im summarischen Verfahren, zurückzuweisen.
3. Alles unter Entschädigungsfolgen, zuzüglich die gesetzliche Mehr- wertsteuer von derzeit 8.1% zulasten der Beschwerdegegnerin." Zusätzlich stellte der Gesuchsgegner folgende prozessualen Anträge: "1. Die Akten der Vorinstanz seien für das Beschwerdeverfahren bei- zuziehen.
2. Die Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 29. November 2024 im Verfahren EB240331 sei aufzuschieben."
5. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 wurde das Gesuch um Aufschub der Voll- streckbarkeit des angefochtenen Entscheids abgewiesen (Urk. 20). Der mit dersel- ben Verfügung einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ging rechtzeitig ein (Urk. 21). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2025, in welcher die Gesuchstellerin auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 23), wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 21. Februar 2025 zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 liess die Gesuchstellerin ihre Adressänderung mitteilen (Urk. 28). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.
6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind.
- 4 - II. Prozessuales
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht ein- fach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Über- prüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrach- ten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4). Die Begründungsanfor- derungen gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort (vgl. BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2). Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der Gesuchsgegner sich in seiner Beschwerde (Urk. 14) über weite Strecken darauf beschränkt, seine bereits vor Vor- instanz vorgetragenen Standpunkte zu wiederholen, ohne sich konkret mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (vgl. nachfolgend E. III). Auch die Beschwerdeantwort (Urk. 23) genügt den Begründungsanforderungen nur teil- weise. Soweit die Parteivorbringen keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zum angefochtenen Entscheid aufweisen, wird im Folgenden nicht weiter auf sie einge- gangen.
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt,
- 5 - Art. 326 N 4 f.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisofferten im Be- schwerdeverfahren bloss erneuert oder Beweismittel abermals eingereicht, ist un- ter Hinweis auf konkreten Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Aufgrund des umfassenden Novenverbots haben die von der Gesuch- stellerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden (Urk. 24/3-6) unbe- achtlich zu bleiben. III. Beurteilung der Beschwerde
1. Fälligkeit 1.1. Die Vorinstanz erwog, die theoretischen Ausführungen des Gesuchsgegners zur Basler Rechtsöffnungspraxis und der postnumerando zu erfüllenden Gegen- leistung seien im Grundsatz zutreffend. Es bestehe jedoch weder Anlass noch Grundlage, aufgrund einer möglicherweise bestehenden Unmöglichkeit der Leis- tungsverpflichtung der Gesuchstellerin eine vorzeitige Fälligkeit für diese Leistun- gen zu fiktionalisieren. Der Gesuchsgegner habe sich eindeutig und unbedingt ver- pflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 500'909.95 und Fr. 15'324.85, bis spätestens am
15. April 2024 und insbesondere vor der Gegenleistung der Gesuchstellerin – für welche im Übrigen kein konkreter Fälligkeitstermin festgelegt worden sei – zu be- zahlen. Damit liege entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners ohne Weiteres ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 15 S. 4 E. II. 2.3.). Die Vorinstanz bejahte sodann Identität, Betrag und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forde- rungen (Urk. 15 S. 5 E. 3.2, 4.2 und 4.3). 1.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz sei zu einem falschen Schluss ge- langt. Zwar sehe Ziff. 5 der Vereinbarung vor, dass die Gesuchstellerin ihre Pflich- ten "nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und der Kosten" erfüllen müsse, was einer Vorleistungspflicht seinerseits gleichkomme. Allerdings könne die Ge- suchstellerin mindestens zwei ihrer drei Hauptpflichten (vgl. nachfolgend E. III. 2.) nicht mehr erfüllen. Damit sei die Fälligkeit ihrer Leistung schon rein praktisch ein- getreten bzw. nicht mehr einhaltbar. Die Fälligkeit der Leistung der Gesuchstellerin habe diejenige seiner Leistung eingeholt, weshalb er gleichgestellt sei, wie wenn
- 6 - keine Vorleistungspflicht bestanden hätte (unter Hinweis auf Stücheli, Die Rechts- öffnung, Diss. 2000, S. 347). Die Rechtsöffnung hätte daher nicht erteilt werden dürfen (Urk. 14 Rz. 32 ff.). 1.3. Der Gesuchsgegner wiederholt damit im Wesentlichen seine vorinstanzlichen Vorbringen (vgl. Urk. 7 Rz. 13-17 = Urk. 14 Rz. 35-38). In der Sache geht die Rüge fehl: Ziff. 3 der Vereinbarung begründet eine Vorleistungspflicht des Gesuchsgeg- ners, den Kaufpreis und die Kosten bis spätestens 15. April 2024 zu bezahlen (vgl. Urk. 2/10 S. 2). Die Leistungspflichten der Gesuchstellerin gemäss Ziff. 5 – Abtretung der Kreditforderungen (i), Übertragung der Grundpfandrechte (ii) und Rü- ckzug des Verwertungsbegehrens (iii) – waren demgegenüber ausdrücklich auf- schiebend bedingt und "erst nach vollständiger Bezahlung" geschuldet (vgl. Urk. 2/10 S. 3). Die vom Gesuchsgegner angerufene postnumerando-Aus- nahme setzt voraus, dass die Gegenleistung des Gläubigers tatsächlich fällig ge- worden und die Vorleistungspflicht des Schuldners damit "eingeholt" hat. Das ist hier nicht der Fall, da die Leistungspflichten der Gesuchstellerin ohne vorgängige Zahlung des Gesuchsgegners gar nicht fällig werden konnten. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Ergebnis.
2. Unmöglichkeit der Leistung 2.1. Die Vorinstanz verwarf sodann den Einwand des Gesuchsgegners, die Leis- tung der Gesuchstellerin sei unmöglich geworden. Soweit der Gesuchsgegner sich auf Art. 119 OR berufen wolle, sei diese Bestimmung nur anwendbar, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu verantworten habe (unter Hinweis auf BSK OR-Wiegand, Art. 119 N 1 m.w.H). Da der Gesuchsgegner den Kaufpreis für die Forderungen nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt überwiesen habe, sei die Ge- suchstellerin nicht verpflichtet gewesen, ihre Leistung zu erbringen. Im Übrigen habe der Gesuchsgegner die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung der Ge- suchstellerin dadurch offensichtlich selbst zu verantworten und Art. 119 OR sei nicht anwendbar. Zudem erschliesse sich nicht, dass der Erhalt der Schuldbriefe für den Gesuchsgegner von grösster Bedeutung gewesen sei, zumal die Vereinba- rung auch eine Übertragung an D._____ vorgesehen habe (Urk. 15 S. 10 E. II 6.2).
- 7 - 2.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, zwei der drei Hauptpflichten der Gesuchstel- lerin seien objektiv nicht mehr erfüllbar. Die Übertragung der Grundpfandrechte (Ziff. 5 ii) sei infolge der am 29. Mai 2024 durchgeführten Steigerung ohne Zu- schlag, der Ausstellung von Pfandausfallscheinen (Art. 158 SchKG) und der Ver- nichtung der Schuldbriefe unmöglich geworden. Gerade die Übertragung der Pfandrechte sei für ihn zentral gewesen, da er primär grundpfandgesicherte Forde- rungen habe kaufen wollen (Urk. 14 Rz. 47 ff.). Auch der Rückzug des Verwer- tungsbegehrens (Ziff. 5 iii) sei nach erfolgter Verwertung des Grundstücks nicht mehr möglich (Urk. 14 Rz. 53 ff.). Damit sei die Vereinbarung in wesentlichen Punk- ten nicht mehr erfüllbar und müsse nach Art. 119 OR dahinfallen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht unterstellt, er habe die Unmöglichkeit selbst verschuldet. Verant- wortlich sei vielmehr das Betreibungsamt, das die Verwertung trotz Absprache der Parteien über einen dreimonatigen Aufschub durchgeführt habe (Urk. 14 Rz. 55 ff.). 2.3. Auch diese Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer Wiederholung der Argumentation im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 7 Rz. 26-35 = Urk. 13 Rz. 45-54). In der Sache sind sie unbegründet: Die Leistungspflichten der Gesuch- stellerin waren ausdrücklich von der vorgängigen Zahlung des Gesuchsgegners abhängig (vgl. oben E. III. 1.3). Da der Gesuchsgegner diese nicht erbrachte, trat die Fälligkeit der Gegenleistung nicht ein. Dass die Pflichten der Gesuchstellerin gemäss Ziff. 5 (ii) und (iii) nicht mehr erfüllbar sind, ist unmittelbare Folge der eige- nen Nichterfüllung des Gesuchsgegners. Wer die Erfüllung der Gegenleistung selbst vereitelt, kann sich nicht auf Art. 119 OR berufen. Die Vorinstanz hat den Einwand der Unmöglichkeit daher zu Recht verworfen. Ob die Übernahme von grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen für den Gesuchsgegner zentral war, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang (vgl. Urk. 14 Rz. 43 f.).
3. Rücktritt 3.1. Mit Bezug auf den Einwand des Gesuchsgegners, er habe mit E-Mail vom
28. Mai 2024 seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt (vgl. Urk. 9), erwog die Vorin- stanz, ein Rücktrittsrecht setzte nach Lehre und Rechtsprechung eine schwerwie- gende Pflichtverletzung voraus, die geeignet sei, das Vertrauensverhältnis zwi- schen den Parteien zu erschüttern, so dass eine Fortsetzung des Vertrages nicht
- 8 - mehr zumutbar sei (BSK SchKG-Wiegand, Art. 97 N 58). Eine derartige Pflichtver- letzung habe der Gesuchsgegner weder behauptet noch sei eine solche ersichtlich. Im Übrigen sei der von beiden Parteien geltend gemachte Zweck des Vertrages – nämlich die Verhinderung der Verwertung des Hauses von D._____ – im Grundsatz erreicht worden, wenn auch durch das nicht erreichte Mindestgebot im Rahmen des Verwertungsverfahrens. Dass sich der Gesuchsgegner nun von seiner Haupt- leistungspflicht befreien wolle, erscheine an der Grenze zu treuwidrigem Verhalten (Urk. 15 S. 11 E. 7.2). 3.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, er habe sehr wohl eine schwerwiegende Pflichtverletzung geltend gemacht, nämlich dass die Gesuchstellerin ihre Leis- tungspflichten gemäss Ziff. 5 (ii) und (iii) der Vereinbarung nicht erfüllt bzw. nicht dafür gesorgt habe, dass sie erfüllbar blieben. Diese Pflichtverletzung sei für ihn genügend schwer, dass er sich zu einem Rücktritt vom Vertrag entschlossen habe. Indem die Gesuchstellerin die Verwertung dennoch vorangetrieben habe, habe sie den Zweck der Vereinbarung – die Unterstützung von D._____ und den Aufschub der Verwertung seiner Liegenschaft – vereitelt. Mit E-Mail vom 28. Mai 2024 habe er deshalb seinen Rücktritt erklärt. Dieser sei urkundlich belegt und lasse den Rechtsöffnungstitel entfallen (Urk. 14 Rz. 58 ff.). 3.3. Der Gesuchsgegner wiederholt auch in diesem Punkt im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen (Urk. 7 Rz. 36-39 = Urk. 12 Rz. 55-59). In der Sache geht auch diese Rüge fehl: Die Gesuchstellerin war mangels Zahlung des Gesuchsgeg- ners zu keiner Leistung verpflichtet (vgl. oben E. III. 1.3). Eine Pflichtverletzung der Gesuchstellerin ist daher bereits im Ansatz zu verneinen. Ein gültiger Rücktritt scheidet damit aus, sodass die E-Mail des Gesuchsgegners vom 28. Mai 2024 keine wirksame Rücktrittserklärung darstellt. Die Vorinstanz hat auch diesen Ein- wand zu Recht verworfen.
4. Treuwidrigkeit 4.1. Weiter verwarf die Vorinstanz den Einwand des Gesuchsgegners, wonach das Verhalten der Gesuchstellerin treuwidrig sei. Der Gesuchsgegner habe den Kaufpreis für die Forderungen nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt überwiesen.
- 9 - Dadurch sei die Gesuchstellerin nicht verpflichtet gewesen, ihre Leistungen zu er- bringen und insbesondere das Verwertungsbegehren zurückzuziehen. Der Ge- suchsgegner habe die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung der Gesuchstel- lerin damit selbst zu verantworten (Urk. 15 S. 12 E. II. 8.2). 4.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die Treuwidrigkeit zu Unrecht verneint. Die Gesuchstellerin habe sich in der Vereinbarung ausdrücklich verpflich- tet, die Grundpfandrechte zu übertragen und das Verwertungsbegehren zurückzu- ziehen. Indem sie die Verwertung dennoch vorangetrieben und nicht dafür besorgt gewesen sei, ihre Leistungspflichten zu bewahren, seien zwei der drei Hauptleis- tungspflichten endgültig vereitelt und die dritte entwertet worden. Trotzdem ver- lange sie nun die Erfüllung durch den Gesuchsgegner, obschon der vertragliche Zweck der Vereinbarung nicht mehr erreicht werden könne. Ein solches Verhalten sei treuwidrig im Sinne von Art. 2 ZGB und hätte zur Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs führen müssen (Urk. 14 Rz. 68 ff.). 4.3. Damit wiederholt der Gesuchsgegner erneut seine vor Vorinstanz gemachten Vorbringen (vgl. Urk. 7 Rz. 39-41 = Urk. 14 Rz. 70-72). Es überzeugt wiederum nicht, wenn er der Gesuchstellerin Treuwidrigkeit vorwirft, nachdem er – wie bereits festgehalten – selbst die vertragliche Bedingung für deren Leistungserbringung ver- eitelt hat. Auch diese Rüge geht fehl.
5. Clausula rebus sic stantibus 5.1. Die Vorinstanz verwarf schliesslich auch den Einwand des Gesuchsgegners, es liege ein Fall der clausula rebus sic stantibus vor. Der Gesuchsgegner habe mit keinem Wort dargelegt, weshalb es sich beim von ihm behaupteten Irrtum – sollte ein solcher überhaupt vorliegen, was offenbleiben könne – um einen subjektiv oder objektiv wesentlichen Irrtum handeln sollte. Im Übrigen sei erneut darauf hinzuwei- sen, dass der Gesuchsgegner seine eigene vertragliche Verpflichtung zum verein- barten Termin nicht erfüllt habe. Es könne sich danach nicht darauf berufen, dass die Gesuchstellerin ihre vertragliche Verpflichtung (ebenfalls) nicht rechtzeitig erfüllt habe und daraus einen wesentlichen Irrtum ableiten (Urk. 15 S. 13 E. II. 9.2).
- 10 - 5.2. Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, es bleibe unklar, was die Vorinstanz mit dem Hinweis auf seine mangelnde Leistung ausführe. Entscheidend sei, dass die Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus erfüllt seien. Er sei bei Ver- tragsabschluss davon ausgegangen, dass durch die Vereinbarung die Verwertung der Liegenschaft ausbleiben würde, indem die Schulbriefe übertragen und das Ver- wertungsbegehren zurückgezogen würden. Er habe nicht voraussehen können, dass die Gesuchstellerin ihre Pflichten gemäss Ziff. 5 (ii) und (iii) nicht erfüllen und die Verwertung entgegen der Vereinbarung vorantreiben würde. Er habe sich damit in einem für ihn wesentlichen Irrtum über das Verhalten der Gesuchstellerin befun- den. Der Vertrag sei aus diesem Grund unverbindlich und die Rechtsöffnung zu verweigern. Soweit die Vorinstanz schliesse, er habe nicht dargelegt, dass der Irr- tum für ihn wesentlich sei, sei dies falsch (Urk. 14 Rz. 73 ff.). 5.3. Auch dieser Einwand erschöpft sich in einer Wiederholung des bereits Vorge- brachten (vgl. Urk. 7 Rz. 42-46 = Urk. 14 Rz. 76-80). Entscheidend ist, dass die clausula rebus sic stantibus eine unvorhersehbare Veränderung der Verhältnisse seit Abschluss des Vertrages voraussetzt (BGE 135 III 1 E. 2.4; BGE 127 III 300 E. 5.b; je mit Hinweisen). Eine Veränderung der Verhältnisse ergibt sich vorliegend einzig daraus, dass der Gesuchsgegner seine Zahlungspflicht nicht fristgerecht er- füllte. Eine solche, von ihm selbst verursachte Pflichtverletzung stellt keine unvor- hergesehene und ausserhalb seines Risikobereichs liegende Änderung dar. Die Vorinstanz hat auch diesen Einwand zu Recht verworfen.
6. Verletzung des rechtlichen Gehörs 6.1. Der Gesuchsgegner macht schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Zu sämtlichen in der Gesuchsantwort enthaltenen Behauptungen seien die Parteiaussagen sowie die Zeugenaussage von D._____ offeriert worden. Die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, obwohl deren Abnahme das Verfah- ren nicht wesentlich verzögert und den Sachverhalt deutlich hätte erhellen können. Dies sei entweder zu korrigieren oder das Verfahren an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Urk. 14 Rz. 81).
- 11 - 6.2. Der Gesuchsgegner verweist zur Begründung der Rüge der Verletzung seines Rechts auf Beweis auf keine konkrete Aktenstelle, an der er die genannten Beweis- mittel offeriert hätte. Im Übrigen ist ein Beweismittel nur dann als formgerecht an- geboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu bewei- senden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (vgl. BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4). Sofern der Gesuchsgegner die fraglichen Beweismittel pauschal zu "sämtlichen" Behauptungen in seiner Stellungnahme of- feriert haben will, war die Vorinstanz nicht gehalten, diese abzunehmen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
7. Ergebnis Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem unterliegenden Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfah- ren beträgt Fr. 516'234.80.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist beim vorliegenden Streitwert auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie Art. 63a GebV SchKG e contrario) und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe (Urk. 21) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zu- folge seines Unterliegens, der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin mangels geltend gemachter Umtriebe (Urk. 23; vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- 12 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 516'234.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: ms