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RT240202

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-01-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 f.). Dass sie erst mit Eingabe vom 8. Februar 2023 dem Bezirksgericht Zofingen mitgeteilt habe, künftig als Rechtsvertreterin der Betroffenen aufzutreten, wird von ihr denn auch nicht als unrichtig gerügt.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'414.15 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels rele- vanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'414.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240202-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 15. Januar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gerichtskasse Zofingen betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. November 2014 (EB241265-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 13. November 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 9. August 2024) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 3'414.15 Gerichtskosten nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2024. Die Entscheidgebühr für das Rechtsöffnungsverfahren von Fr. 300.– wurde der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 8 S. 5 = Urk. 13 S. 5). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 9b) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 1): "1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung und Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Verfahrensakten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–11). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015

- 3 - E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sich am 11. Dezember 2024 zur Akten- einsicht an das Bezirksgericht Zürich begeben zu haben, da sie ein Aktenstück, auf das im Urteil als Urk. 3 Bezug genommen worden sei, nie erhalten habe und sie zudem Einsicht in die gesamten Verfahrensakten habe nehmen wollen. Eine Ak- teneinsicht sei allerdings nicht möglich gewesen, da die Vorinstanz die vom Ge- suchsteller eingereichten Akten (darunter auch Urk. 3) bereits an diesen retourniert habe und die vollständigen Gerichtsakten der Vorinstanz gar nie eingereicht wor- den seien. Damit sei ihr Recht auf Akteneinsicht und Verfassung einer Beschwerde in Kenntnis der relevanten Akten verletzt. Hinzu komme, dass ihr durch das Be- zirksgericht Zofingen seit Oktober 2021 trotz mehrfacher Anfragen keine Einsicht in die Akten mehr gewährt worden sei. Der Gerichtsschreiber der Vorinstanz habe sich für die fehlende Ermöglichung einer Einsicht in die Verfahrensakten entschul- digt und erklärt, dass der Fehler vor Beschwerdeerhebung nicht mehr behoben wer- den könne. Der Mangel sei daher in vernünftiger und nützlicher Frist nicht heilbar gewesen und könne auch im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, weil Rü- gen mit der Begründung endgültig vorgebracht werden müssten (Urk. 12 S. 1 f.). 3.2. Bei den Urk. 3 handelt es sich um die Beilagen, welche der Gesuchsteller mit seinem Rechtsöffnungsgesuch vom 23. September 2024 (Urk. 1) eingereicht hatte. Urk. 3/1 ist der Zahlungsbefehl vom 9. August 2024, Urk. 3/2 der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2023, Urk. 3/3 der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. April 2023 und Urk. 3/4 ein Kontoauszug. Das Gesuch samt den Beilagen wurden der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom

26. September 2024 zugestellt (Urk. 4; Urk. 5) und von dieser am 5. Oktober 2024 persönlich in Empfang genommen (Urk. 5). Die Gesuchsgegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 Stellung, wobei sie sich unter anderem auch auf

- 4 - das Rubrum des Urteils des Obergerichts bezog (Urk. 6 S. 2 letzter Absatz). Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Gesuchsgegnerin die Urk. 3/1–4 zugestellt wurden und sie damit Kenntnis von diesen hatte. Entsprechend hätte sie auch ihre Beschwerde in Kenntnis dieser Akten erstellen können. Dass sie keine Einsicht in diese Akten mehr bei der Vorinstanz nehmen konnte, da diese dem Gesuchsteller bereits zusammen mit dem Urteil retourniert wurden (Urk. 9a), ist nicht von Belang. 3.3. Sodann liegt von vornherein keine Verletzung des Rechts auch Akteneinsicht vor, wenn die Gesuchsgegnerin keine Einsicht in Akten erhielt, welche der Vor- instanz überhaupt nicht vorlagen. Wenn die Gesuchsgegnerin der Ansicht war, die Vorinstanz hätte weitere Akten beiziehen müssen, hätte sie Entsprechendes bean- tragen müssen, soweit sie diese nicht selbst einreichen konnte. Dass sie dies getan hätte, behauptet die Gesuchsgegnerin jedoch nicht und ist auch nicht ersichtlich (Urk. 6). Soweit ihr zudem ein anderes Gericht die Akteneinsicht verwehrte, wäre dies beim entsprechenden Gericht bzw. dessen Rechtsmittelinstanz zu beanstan- den gewesen. 4.1. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin eine Verletzung der Begründungspflicht. So sei die Vorinstanz auf diverse Einwände, welche sie in der Stellungnahme vom

15. Oktober 2024 (Urk. 6) gemacht habe, nicht eingegangen (Urk. S. 2 f.). 4.2. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Gericht verpflich- tet, seinen Entscheid zu begründen. Es hat seinen Entscheid derart abzufassen, dass sich der Betroffene über die Tragweite desselben Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Es darf sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und ist nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich zu widerlegen. Schliesslich kann die Begründung implizit erfolgen und sich aus verschiedenen Er- wägungen des angefochtenen Entscheids ergeben (BGer 5A_933/2022 vom

25. Oktober 2023 E. 5.3.1.2.2, m.w.H.).

- 5 - 4.3. Diesen Anforderungen hält der vorinstanzliche Entscheid stand; so ging die Vorinstanz unter anderem auch ausführlich auf die Einwendung der Gesuchsgeg- nerin ein, wonach diese nicht Partei des Verfahrens, sondern lediglich als Rechts- anwältin ihrer Mutter B._____ sel. aufgetreten sei (Urk. 13 E. 3). Ist die Gesuchs- gegnerin mit der vorinstanzlichen Entscheidfindung nicht einverstanden, so be- schlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die Feststellung des Sachverhalts oder die Anwendung des Rechts (BGer 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 5.3.1.2.2). 4.4. Soweit die Gesuchsgegnerin – welche keine juristische Laiin, sondern selbst Rechtsanwältin ist – mit ihrer Beschwerde pauschal bestreitet, im fraglichen Ver- fahren Parteistellung gehabt zu haben, und sich auf die Wiederholung ihrer bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente beschränkt (Urk. 12 S. 3), ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (Urk. 13 E. 3.3) auseinanderzusetzen, kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit (oben E. 2) nicht ausreichend nach. Im Übrigen führt die Gesuchsgegnerin selbst aus, B._____ sel. nicht nur als Anwältin, sondern vorher auch als Tochter vertreten zu haben. Es erschliesst sich daher nicht, weshalb sie der Ansicht ist, die Vorinstanz unterstelle ihr zu Unrecht, als na- hestehende Person Anträge im fraglichen Verfahren gestellt zu haben (Urk. 12 S. 2 f.). Dass sie erst mit Eingabe vom 8. Februar 2023 dem Bezirksgericht Zofingen mitgeteilt habe, künftig als Rechtsvertreterin der Betroffenen aufzutreten, wird von ihr denn auch nicht als unrichtig gerügt.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'414.15 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels rele- vanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'414.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip