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RT240200

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Entscheid vom 19. November 2024 wies die Vorinstanz das Sistie- rungsgesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgeg- nerin) ab und erteilte den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Ge- suchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbe- fehl vom 18. Januar 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'400.– nebst Zins zu

E. 5 Es sei gerichtlich festzustellen, dass den Urteil des Bezirksgericht Zürich vom

23. August 2022 im Bezug auf FV210161 nichtig sei.

E. 6 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerinnen bzw Gesuchgesuchgegenerin Dispositiv 2 der Entscheid vom 19. November 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das unbegründeten Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf eine For- derung von CHF3400 nebst Zins zu 5% seit 16. Januar 2023 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. Dispositiv 3 der Entscheid vom 19. November 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Entscheidgebühr sei von CHF300 auf CHF0 zu reduzieren bzw der Gesuchstellerin aufzulegen."

c) Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 300.– angesetzt (Urk. 37). Dieser ging am 5. Februar 2025 ein (vgl. Urk. 38). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Ge-

- 3 - suchsgegnerin ist nur so weit einzugehen, als sie sich als entscheidrelevant er- weisen.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mit- tels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom

E. 7 September 2016 E. 3.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vor- instanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.

3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin trage für ihre Einwendungen die Beweislast. Es gelte dabei grundsätzlich der strikte Gegenbe- weis. Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, könne sie nicht bloss Be- hauptungen aufstellen, sondern müsse diese mit Beweise verbinden. Dies unter- lasse die Gesuchsgegnerin, weshalb ihre Einwendungen die definitive Rechtsöff- nung nicht in Frage stellen könnten. Daran würden auch die eingereichten Beila- gen nichts ändern. Auch wenn diese berücksichtigt werden könnten, würden sie sich nicht eignen, um die vorgebrachten Tatsachen zu beweisen: Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 sei vollstreckbar – es sei mit Urteil vom 24. November 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. NP220015-O) sowie letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2023 (5A_51/2023) bestätigt worden – und stelle einen definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Betragsmässig seien die For-

- 4 - derungen, namentlich der Kostenvorschuss von Fr. 3'150.– und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.– sowie der Verzugszins ausgewiesen (Urk. 35 S. 3). Mit dem Einwand der fehlenden Eröffnung des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich vom 23. August 2022 stelle die Gesuchsgegnerin die Vollstreck- barkeit in Frage. Nachdem der gesamte Instanzenzug abschlägig durchlaufen worden sei, sei gleichzeitig belegt, dass die Gesuchsgegnerin die Urteile erhalten habe und dass das erstinstanzliche Urteil vollstreckbar sei. Die gegen die Authen- tizität der Entscheide vorgebrachten Behauptungen der Gesuchsgegnerin – de- nen keine Beweise zugrunde gelegt worden seien – liessen daran keine Zweifel entstehen. Der weitere Einwand der Gesuchsgegnerin, die Identität der Forderung fehle, sei nicht zutreffend. Nebst den nun ersuchten Fr. 3'400.– sei auch die Par- teientschädigung des gleichen Urteils von Fr. 600.– betrieben worden, was Fr. 4'000.– ergebe (Urk. 35 S. 5). Nachdem aber im Umfang der Parteientschädi- gung die Betreibung mit Zirkularbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Au- gust 2023 für nichtig erklärt worden sei, würden die Gesuchsteller folgerichtig le- diglich noch für Fr. 3'400.– um definitive Rechtsöffnung ersuchen (Urk. 35 S. 5 f.). Für die Beurteilung der von der Gesuchsgegnerin aufgebrachten Vertretungspro- blematik im Betreibungsverfahren sei das Rechtsöffnungsgericht nicht zuständig. Das Bezirksgericht Zürich habe mit Zirkulationsbeschluss vom 25. August 2023 in der von der Gesuchsgegnerin nach Art. 17 SchKG angehobenen Beschwerde die Betreibung diesbezüglich aufrecht erhalten und festgehalten, dass die Gesuch- stellerin 2 mit der Vertretung durch den Gesuchsteller 1 einverstanden sei und die Vertretungsbefugnis der Ehegatten sowieso vermutet werde und nachträglich ge- nehmigt werden könne. Für den Einwand der fehlenden Authentizität des Ent- scheids lägen weder Beweise noch Anhaltspunkte vor. Im Ergebnis stünden die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Einwendungen der definitiven Rechtsöffnung nicht entgegen (Urk. 35 S. 6).

4. a) Die Gesuchsgegnerin verlangt sinngemäss die Aufhebung des gesam- ten angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids. In diesem wurde das Rechtsöff- nungsgesuch der Gesuchsteller hinsichtlich der Betreibungskosten von Fr. 73.30 abgewiesen. In diesem Umfang ist die Gesuchsgegnerin durch den angefochte- nen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutz-

- 5 - würdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Weiter wurde in diesem Entscheid das Sis- tierungsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen. Da keinerlei Vorbringen in der Beschwerdeschrift dazu ersichtlich sind (Urk. 34 S. 1 ff.) und damit jegliche Aus- einandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. vorkehrend Erw. Ziffer 2).

b) Weiter wiederholt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde (vgl. Urk. 34 S. 7-11) ihre vorinstanzlichen Vorbringen aus ihrer Stellungnahme vom

25. Januar 2024 und aus der ersten Seite ihrer Stellungnahme vom 11. März 2024 bzw. kopiert diese in die Beschwerdeschrift hinein (Urk. 15 und Urk. 26 S. 1; der Text ist identisch). Da es diesen Vorbringen an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen mangelt, erübrigen sich weitergehende Ausfüh- rungen dazu. Desgleichen ist nicht weiter auf die Seiten 12 bis 21 der Beschwer- deschrift der Gesuchsgegnerin einzugehen, wird doch darin – entgegen der An- sicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 34 S. 11) – nicht ihre vorinstanzliche Stellung- nahme vom 11. März 2024 wörtlich wiedergegeben (vgl. Urk. 26), sondern Rügen gegen eine Forderung im Zusammenhang mit einer Ordnungsbusse aus dem Jahr 2019 von Fr. 1'560.–, Fr. 76.90 und Fr. 24.50 vorgebracht, welche mit der vorliegenden in Betreibung gesetzten Forderung nichts zu tun hat.

c) Soweit die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde diverse rechtliche Er- läuterungen vorbringt, ohne dabei Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen und keine konkrete und begründete Rügen erhebt (Urk. 34 S. 2, 4 und 6), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht. Ent- sprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt auch für ihre pauscha- len Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 34 S. 2 und 3), von Art. 5 Abs. 1-4 BV (Urk. 34 S. 3), des Willkürverbots (Urk. 34 S. 2 und 5), von Art. 6, 14 und 17 EMRK (Urk. 34 S. 5) und von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO (Urk. 34 S. 5). Auch hier unterlässt es die Gesuchsgegnerin, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen und Grundsätze verletzt haben soll.

d) Erneut – wie bereits in diversen früheren Verfahren – bezeichnet die Gesuchsgegnerin den gegen sie ergangenen vorinstanzlichen Entscheid sowie

- 6 - den Zahlungsbefehl und die gegen sie angehobene Betreibung als nichtig (Urk. 34 S. 4 und 22 f.), ohne dabei Sachumstände vorzubringen, die in irgendei- ner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids schliessen lassen könn- ten. Da solche vorliegend denn auch nicht ersichtlich sind, ist darauf nicht weiter einzugehen. Was die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Nichtigkeit der Betreibung anbelangt, führt sie nicht aus, inwiefern diesbezüglich ein Nichtigkeits- grund vorliegen sollte. Ebenso erweist sich ihr Einwand, der Zahlungsbefehl sei nichtig, weil kein Gericht sie aufgefordert habe, den Gesuchstellern Fr. 4'000.– zu bezahlen (Urk. 34 S. 25), als unbegründet. In der auf dem Zahlungsbefehl ge- nannten Forderungsurkunde wurde sie verpflichtet, den Gesuchstellern (bzw. den damaligen Klägern) den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'150.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.– zu ersetzen (Urk. 4/2 Dispositiv- ziffer 9). Mangels eines Nichtigkeitsgrundes erweist sich somit der Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2023 als gültig.

e) Unzutreffend erweist sich die Behauptung der Gesuchsgegnerin, die Eingabe der Gesuchsteller vom 5. Dezember 2023 sei nicht fristgerecht erfolgt (Urk. 34 S. 24). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern eine Frist von zehn Tagen an, um das Beiblatt zu Rechtsvor- schlag/Grundangabe dem Gericht nachzureichen (Urk. 5). Gemäss Sendungsver- folgung der Post wurde diese Verfügung am 5. Dezember 2023 den Gesuchstel- lern zugestellt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (bei der Vorinstanz am 6. Dezember 2023 eingegangen) kamen die Gesuchsteller der gerichtlichen Aufforderung fristgerecht nach (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7).

f) Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 34 S. 24) brachten die Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren vor, sie hätten die Gesuchsgeg- nerin gemahnt (Urk. 7). Diese Behauptung untermauerten sie mit dem Mahnungs- schreiben vom 4. Januar 2023 samt Zustellbestätigung am 13. Januar 2023 (Urk. 8/1-2). Ebenso ist mit diesen Unterlagen der von der Gesuchsgegnerin be- anstandete Verzugszins von 5 % (Urk. 34 S. 25) ausgewiesen. Die in diesem Zu- sammenhang von der Gesuchsgegnerin gerügte Verletzung der Begründungs- pflicht durch die Vorinstanz erweist sich als haltlos (Urk. 34 S. 24): Die vorinstanz-

- 7 - liche Erwägung, die Gesuchsteller würden ihr Gesuch auf das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 23. August 2022 stützen, worin die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet worden sei, den Gesuchstellern den Kostenvorschuss von Fr. 3'150.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahren von Fr. 250.– zu ersetzen, und eine Mahnung vom 4. Januar 2023 ins Recht reichten, worin sie die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der genannten Beträge aufforderten (siehe Urk. 35 S. 3), ist eindeutig und klar. Daraus ergibt sich, dass in der Mahnung vom 4. Januar 2023 die im Rechtsöffnungsgesuch genannten Beträge, namentlich Fr. 3'150.– und Fr. 250.–, aufgeführt sind.

g) Mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels und zu den erhobenen Ein- wendungen der Gesuchsgegnerin (Urk. 35 S. 3 und 4 ff.) setzt sich die Gesuchs- gegnerin in ihrer Beschwerde indessen nicht auseinander. Sie belässt es bei den abermalig pauschalen Behauptungen, wonach das Rechtsöffnungsgesuch nicht begründet sei (Urk. 34 S. 25), die Gesuchsteller kein Rechtsbegehren im Rechts- öffnungsgesuch gestellt hätten (Urk. 34 S. 23 und 24), die Identität der Gesuch- steller unklar sowie die Vertretungsbefugnis des Gesuchstellers 1 mangels Voll- macht nicht gegeben sei (Urk. 34 S. 22, 26 und 27), sie selbst nicht zweifelsfrei im Rechtsöffnungsgesuch und im Zahlungsbefehl identifiziert werden könne (Urk. 34 S. 23), kein echter, vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 34 S. 24, 25, 26 und 27), das Obergericht des Kantons Zürich und auch das Bundesgericht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 nicht bestätigt hätten, wes- halb es auch nicht rechtskräftig sei (Urk. 34 S. 24 und 26 f.) und die Gesuchsteller die Nichtigkeit der Parteienschädigung nicht behauptet und deshalb nur Fr. 3'400.– verlangt hätten (Urk. 34 S. 27). Damit legt sie lediglich ihre Sicht der Dinge dar bzw. wiederholt das im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte. Dies genügt den oben aufgeführten Rüge- und Begründungsanforderungen nicht (vgl. Erw. Ziffer 2).

h) Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt (Urk. 34 S. 23) und damit eine Ver- letzung der Begründungspflicht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs oder des

- 8 - Rechts auf Beweis moniert, ist ihr kein Erfolg beschieden. Die Gesuchsgegnerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht auf, welche ihrer massgeblichen Vorbringen trotz Geltendmachung vor Vorinstanz unbeachtlich geblieben wären. Überdies hat sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV weder mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, noch hat sie jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen (BGer 5A_157/2023 vom 12. Okto- ber 2023 E. 3.2 m.w.H.). Sie war lediglich gehalten, sich mit den entscheidrele- vanten Ausführungen auseinanderzusetzen. Das hat sie getan. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.

i) Schliesslich erweist sich auch die von der Gesuchsgegnerin verlangte, aber nicht weiter erläuterte, Reduktion der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 300.– auf Fr. 0.– (vgl. Urk. 34 S. 28) als unbegründet. Die Vorinstanz verwies bezüglich der Höhe der Entscheidgebühr auf Art. 48 GebV SchKG (Urk. 35 S. 7). Diese Bestimmung sieht bei einem Streitwert von über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– einen Gebührenrahmen von Fr. 50.– bis Fr. 300.– vor. Die Vorinstanz setzte die Gebühr innerhalb dieses Tarifrahmens fest. Die Gesuchsgegnerin legt nicht dar, inwiefern die Höhe der Entscheidgebühr unangemessen sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Sodann ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 34 S. 28) – nicht den Gesuchstellern aufzuer- legen. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sie die Ge- richtskosten der Gesuchsgegnerin zufolge deren Unterliegen auferlegte (Urk. 35 S. 7). Dies ist im Hinblick auf Art. 106 ZPO nicht zu beanstanden.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Erw. Ziffer 3b).

6. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'400.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

- 9 -

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt und mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– verrechnet.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 10 - Zürich, 25. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240200-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 25. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 2 vertreten durch B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 19. November 2024 (EB231616-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Entscheid vom 19. November 2024 wies die Vorinstanz das Sistie- rungsgesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgeg- nerin) ab und erteilte den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Ge- suchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbe- fehl vom 18. Januar 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'400.– nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2023 (Urk. 32 = Urk. 35).

b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. Dezember 2024) frist- gerecht (vgl. Urk. 33b) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 34 S. 1 und 28): "1 - Der Entscheid vom 19. 2024 im Bezug auf EB231616 sei für nichtig zu erklären und aufzuhaben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung zurück- zuweisen. 2 - Das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfangreich abzuweisen, soweit es einzutre- ten ist. 3 - Das Gesuch im Bezug auf Forderung 1 sei vollumfangreich abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 4 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass den Urteil des Bezirksgericht Zürich vom

23. August 2022 im Bezug auf FV210161 nichtig sei. 6 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerinnen bzw Gesuchgesuchgegenerin Dispositiv 2 der Entscheid vom 19. November 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das unbegründeten Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf eine For- derung von CHF3400 nebst Zins zu 5% seit 16. Januar 2023 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. Dispositiv 3 der Entscheid vom 19. November 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Entscheidgebühr sei von CHF300 auf CHF0 zu reduzieren bzw der Gesuchstellerin aufzulegen."

c) Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 300.– angesetzt (Urk. 37). Dieser ging am 5. Februar 2025 ein (vgl. Urk. 38). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Ge-

- 3 - suchsgegnerin ist nur so weit einzugehen, als sie sich als entscheidrelevant er- weisen.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mit- tels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom

7. September 2016 E. 3.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vor- instanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.

3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin trage für ihre Einwendungen die Beweislast. Es gelte dabei grundsätzlich der strikte Gegenbe- weis. Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, könne sie nicht bloss Be- hauptungen aufstellen, sondern müsse diese mit Beweise verbinden. Dies unter- lasse die Gesuchsgegnerin, weshalb ihre Einwendungen die definitive Rechtsöff- nung nicht in Frage stellen könnten. Daran würden auch die eingereichten Beila- gen nichts ändern. Auch wenn diese berücksichtigt werden könnten, würden sie sich nicht eignen, um die vorgebrachten Tatsachen zu beweisen: Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 sei vollstreckbar – es sei mit Urteil vom 24. November 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. NP220015-O) sowie letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2023 (5A_51/2023) bestätigt worden – und stelle einen definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Betragsmässig seien die For-

- 4 - derungen, namentlich der Kostenvorschuss von Fr. 3'150.– und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.– sowie der Verzugszins ausgewiesen (Urk. 35 S. 3). Mit dem Einwand der fehlenden Eröffnung des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich vom 23. August 2022 stelle die Gesuchsgegnerin die Vollstreck- barkeit in Frage. Nachdem der gesamte Instanzenzug abschlägig durchlaufen worden sei, sei gleichzeitig belegt, dass die Gesuchsgegnerin die Urteile erhalten habe und dass das erstinstanzliche Urteil vollstreckbar sei. Die gegen die Authen- tizität der Entscheide vorgebrachten Behauptungen der Gesuchsgegnerin – de- nen keine Beweise zugrunde gelegt worden seien – liessen daran keine Zweifel entstehen. Der weitere Einwand der Gesuchsgegnerin, die Identität der Forderung fehle, sei nicht zutreffend. Nebst den nun ersuchten Fr. 3'400.– sei auch die Par- teientschädigung des gleichen Urteils von Fr. 600.– betrieben worden, was Fr. 4'000.– ergebe (Urk. 35 S. 5). Nachdem aber im Umfang der Parteientschädi- gung die Betreibung mit Zirkularbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Au- gust 2023 für nichtig erklärt worden sei, würden die Gesuchsteller folgerichtig le- diglich noch für Fr. 3'400.– um definitive Rechtsöffnung ersuchen (Urk. 35 S. 5 f.). Für die Beurteilung der von der Gesuchsgegnerin aufgebrachten Vertretungspro- blematik im Betreibungsverfahren sei das Rechtsöffnungsgericht nicht zuständig. Das Bezirksgericht Zürich habe mit Zirkulationsbeschluss vom 25. August 2023 in der von der Gesuchsgegnerin nach Art. 17 SchKG angehobenen Beschwerde die Betreibung diesbezüglich aufrecht erhalten und festgehalten, dass die Gesuch- stellerin 2 mit der Vertretung durch den Gesuchsteller 1 einverstanden sei und die Vertretungsbefugnis der Ehegatten sowieso vermutet werde und nachträglich ge- nehmigt werden könne. Für den Einwand der fehlenden Authentizität des Ent- scheids lägen weder Beweise noch Anhaltspunkte vor. Im Ergebnis stünden die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Einwendungen der definitiven Rechtsöffnung nicht entgegen (Urk. 35 S. 6).

4. a) Die Gesuchsgegnerin verlangt sinngemäss die Aufhebung des gesam- ten angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids. In diesem wurde das Rechtsöff- nungsgesuch der Gesuchsteller hinsichtlich der Betreibungskosten von Fr. 73.30 abgewiesen. In diesem Umfang ist die Gesuchsgegnerin durch den angefochte- nen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutz-

- 5 - würdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Weiter wurde in diesem Entscheid das Sis- tierungsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen. Da keinerlei Vorbringen in der Beschwerdeschrift dazu ersichtlich sind (Urk. 34 S. 1 ff.) und damit jegliche Aus- einandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. vorkehrend Erw. Ziffer 2).

b) Weiter wiederholt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde (vgl. Urk. 34 S. 7-11) ihre vorinstanzlichen Vorbringen aus ihrer Stellungnahme vom

25. Januar 2024 und aus der ersten Seite ihrer Stellungnahme vom 11. März 2024 bzw. kopiert diese in die Beschwerdeschrift hinein (Urk. 15 und Urk. 26 S. 1; der Text ist identisch). Da es diesen Vorbringen an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen mangelt, erübrigen sich weitergehende Ausfüh- rungen dazu. Desgleichen ist nicht weiter auf die Seiten 12 bis 21 der Beschwer- deschrift der Gesuchsgegnerin einzugehen, wird doch darin – entgegen der An- sicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 34 S. 11) – nicht ihre vorinstanzliche Stellung- nahme vom 11. März 2024 wörtlich wiedergegeben (vgl. Urk. 26), sondern Rügen gegen eine Forderung im Zusammenhang mit einer Ordnungsbusse aus dem Jahr 2019 von Fr. 1'560.–, Fr. 76.90 und Fr. 24.50 vorgebracht, welche mit der vorliegenden in Betreibung gesetzten Forderung nichts zu tun hat.

c) Soweit die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde diverse rechtliche Er- läuterungen vorbringt, ohne dabei Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen und keine konkrete und begründete Rügen erhebt (Urk. 34 S. 2, 4 und 6), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht. Ent- sprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt auch für ihre pauscha- len Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 34 S. 2 und 3), von Art. 5 Abs. 1-4 BV (Urk. 34 S. 3), des Willkürverbots (Urk. 34 S. 2 und 5), von Art. 6, 14 und 17 EMRK (Urk. 34 S. 5) und von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO (Urk. 34 S. 5). Auch hier unterlässt es die Gesuchsgegnerin, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen und Grundsätze verletzt haben soll.

d) Erneut – wie bereits in diversen früheren Verfahren – bezeichnet die Gesuchsgegnerin den gegen sie ergangenen vorinstanzlichen Entscheid sowie

- 6 - den Zahlungsbefehl und die gegen sie angehobene Betreibung als nichtig (Urk. 34 S. 4 und 22 f.), ohne dabei Sachumstände vorzubringen, die in irgendei- ner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids schliessen lassen könn- ten. Da solche vorliegend denn auch nicht ersichtlich sind, ist darauf nicht weiter einzugehen. Was die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Nichtigkeit der Betreibung anbelangt, führt sie nicht aus, inwiefern diesbezüglich ein Nichtigkeits- grund vorliegen sollte. Ebenso erweist sich ihr Einwand, der Zahlungsbefehl sei nichtig, weil kein Gericht sie aufgefordert habe, den Gesuchstellern Fr. 4'000.– zu bezahlen (Urk. 34 S. 25), als unbegründet. In der auf dem Zahlungsbefehl ge- nannten Forderungsurkunde wurde sie verpflichtet, den Gesuchstellern (bzw. den damaligen Klägern) den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'150.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.– zu ersetzen (Urk. 4/2 Dispositiv- ziffer 9). Mangels eines Nichtigkeitsgrundes erweist sich somit der Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2023 als gültig.

e) Unzutreffend erweist sich die Behauptung der Gesuchsgegnerin, die Eingabe der Gesuchsteller vom 5. Dezember 2023 sei nicht fristgerecht erfolgt (Urk. 34 S. 24). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern eine Frist von zehn Tagen an, um das Beiblatt zu Rechtsvor- schlag/Grundangabe dem Gericht nachzureichen (Urk. 5). Gemäss Sendungsver- folgung der Post wurde diese Verfügung am 5. Dezember 2023 den Gesuchstel- lern zugestellt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (bei der Vorinstanz am 6. Dezember 2023 eingegangen) kamen die Gesuchsteller der gerichtlichen Aufforderung fristgerecht nach (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7).

f) Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 34 S. 24) brachten die Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren vor, sie hätten die Gesuchsgeg- nerin gemahnt (Urk. 7). Diese Behauptung untermauerten sie mit dem Mahnungs- schreiben vom 4. Januar 2023 samt Zustellbestätigung am 13. Januar 2023 (Urk. 8/1-2). Ebenso ist mit diesen Unterlagen der von der Gesuchsgegnerin be- anstandete Verzugszins von 5 % (Urk. 34 S. 25) ausgewiesen. Die in diesem Zu- sammenhang von der Gesuchsgegnerin gerügte Verletzung der Begründungs- pflicht durch die Vorinstanz erweist sich als haltlos (Urk. 34 S. 24): Die vorinstanz-

- 7 - liche Erwägung, die Gesuchsteller würden ihr Gesuch auf das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 23. August 2022 stützen, worin die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet worden sei, den Gesuchstellern den Kostenvorschuss von Fr. 3'150.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahren von Fr. 250.– zu ersetzen, und eine Mahnung vom 4. Januar 2023 ins Recht reichten, worin sie die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der genannten Beträge aufforderten (siehe Urk. 35 S. 3), ist eindeutig und klar. Daraus ergibt sich, dass in der Mahnung vom 4. Januar 2023 die im Rechtsöffnungsgesuch genannten Beträge, namentlich Fr. 3'150.– und Fr. 250.–, aufgeführt sind.

g) Mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels und zu den erhobenen Ein- wendungen der Gesuchsgegnerin (Urk. 35 S. 3 und 4 ff.) setzt sich die Gesuchs- gegnerin in ihrer Beschwerde indessen nicht auseinander. Sie belässt es bei den abermalig pauschalen Behauptungen, wonach das Rechtsöffnungsgesuch nicht begründet sei (Urk. 34 S. 25), die Gesuchsteller kein Rechtsbegehren im Rechts- öffnungsgesuch gestellt hätten (Urk. 34 S. 23 und 24), die Identität der Gesuch- steller unklar sowie die Vertretungsbefugnis des Gesuchstellers 1 mangels Voll- macht nicht gegeben sei (Urk. 34 S. 22, 26 und 27), sie selbst nicht zweifelsfrei im Rechtsöffnungsgesuch und im Zahlungsbefehl identifiziert werden könne (Urk. 34 S. 23), kein echter, vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 34 S. 24, 25, 26 und 27), das Obergericht des Kantons Zürich und auch das Bundesgericht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2022 nicht bestätigt hätten, wes- halb es auch nicht rechtskräftig sei (Urk. 34 S. 24 und 26 f.) und die Gesuchsteller die Nichtigkeit der Parteienschädigung nicht behauptet und deshalb nur Fr. 3'400.– verlangt hätten (Urk. 34 S. 27). Damit legt sie lediglich ihre Sicht der Dinge dar bzw. wiederholt das im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte. Dies genügt den oben aufgeführten Rüge- und Begründungsanforderungen nicht (vgl. Erw. Ziffer 2).

h) Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt (Urk. 34 S. 23) und damit eine Ver- letzung der Begründungspflicht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs oder des

- 8 - Rechts auf Beweis moniert, ist ihr kein Erfolg beschieden. Die Gesuchsgegnerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht auf, welche ihrer massgeblichen Vorbringen trotz Geltendmachung vor Vorinstanz unbeachtlich geblieben wären. Überdies hat sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV weder mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, noch hat sie jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen (BGer 5A_157/2023 vom 12. Okto- ber 2023 E. 3.2 m.w.H.). Sie war lediglich gehalten, sich mit den entscheidrele- vanten Ausführungen auseinanderzusetzen. Das hat sie getan. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.

i) Schliesslich erweist sich auch die von der Gesuchsgegnerin verlangte, aber nicht weiter erläuterte, Reduktion der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 300.– auf Fr. 0.– (vgl. Urk. 34 S. 28) als unbegründet. Die Vorinstanz verwies bezüglich der Höhe der Entscheidgebühr auf Art. 48 GebV SchKG (Urk. 35 S. 7). Diese Bestimmung sieht bei einem Streitwert von über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– einen Gebührenrahmen von Fr. 50.– bis Fr. 300.– vor. Die Vorinstanz setzte die Gebühr innerhalb dieses Tarifrahmens fest. Die Gesuchsgegnerin legt nicht dar, inwiefern die Höhe der Entscheidgebühr unangemessen sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Sodann ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 34 S. 28) – nicht den Gesuchstellern aufzuer- legen. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sie die Ge- richtskosten der Gesuchsgegnerin zufolge deren Unterliegen auferlegte (Urk. 35 S. 7). Dies ist im Hinblick auf Art. 106 ZPO nicht zu beanstanden.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Erw. Ziffer 3b).

6. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'400.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

- 9 -

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt und mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 10 - Zürich, 25. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms