Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 2. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) gestellte Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 16. Ja- nuar 2024) für den Betrag von 2'778.95 nebst Zinsen und Betreibungskosten ab (Urk. 4 [unbegründete Fassung] sowie Urk. 7 = Urk. 10 [begründete Fassung]). 2.1 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. November 2024 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 8/1) Beschwerde mit folgen- den Anträgen (Urk. 9 S. 1): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. Ok- tober 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vom 12. Juni 2024 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl zugestellt am
26. April 2024) sei für den Betrag von CHF 2'772.10 nebst Zins zu 5.0 % seit 13. Ja- nuar 2024, für CHF 50.80 Verzugszins bis 12. Januar 2024 und für CHF 186.25 Zah- lungsbefehlskosten gutzuheissen.
E. 1.1 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, der Gesuchsteller belege sein Rechtsöff- nungsbegehren mit der Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2023 betreffend Kan- tons- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 7. Dezember 2020 bis 31. De- zember 2021. Zudem reiche er eine Schlussrechnung vom 9. Juni 2023 ein. Dem Gesuch liege sodann eine Rechtskraftbescheinigung betreffend die Veranlagungs- verfügung bei.
E. 1.2 Sodann erwog die Vorinstanz, die Schlussrechnung stelle keine Verfügung dar, enthalte sie doch keine Rechtsmittelbelehrung. Zudem müssten die Veranla- gungsverfügung und die Schlussrechnung gleichsam vollstreckbar sein, um als (zu- sammengesetzten) definitiven Rechtsöffnungstitel verwendet werden zu können. Der Gesuchsteller habe zu dem von ihm zu erbringenden Nachweis der Vollstreck- barkeit eine Rechtskraftbescheinigung des kantonalen Steueramts vorgelegt, ge- mäss welcher gegen die Veranlagungsverfügung kein Rechtsmittel erhoben wor- den sei. Allerdings gehe aus dieser Bescheinigung nicht hervor, dass auch bezüg- lich der Schlussrechnung keine Einsprache erhoben worden sei. Die Vollstreckbar- keit der Schlussrechnung hätte daher mit separater Vollstreckbarkeitsbescheini- gung dargelegt werden müssen. Jedoch finde sich auf der Schlussrechnung kein
- 5 - Stempel, wonach gegen die Schlussrechnung inklusive der darin enthaltenen Zins- rechnung innert Frist keine Einsprache erhoben worden sei. Das Rechtsöffnungs- begehren des Gesuchstellers sei daher mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 10 S. 4).
E. 2 Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. Oktober 2024 aufzuhe- ben und zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksge- richt Dietikon zurückzuweisen.
E. 2.1 Dagegen bringt der Gesuchsteller in seiner Beschwerdeschrift vor, die defini- tive Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2023 stelle, entgegen der Vorinstanz, ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar. Sie sei einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt. Gemäss § 191 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau setze die Veranlagungsbehörde mit der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, die Steuersätze und die Steuerbeträge fest. Dadurch werde die Steuerforderung gegenüber der steuerpflichtigen Person verbindlich und betragsmässig rechtsverbindlich bestimmt. Die Veranlagungsver- fügung vom 9. Juni 2023 enthalte die relevanten Steuerfaktoren, die Namen der Verfügungsadressaten, die verfügende Behörde, die betroffene Steuerperiode so- wie die angewandten Steuersätze und den festgesetzten Steuerbetrag. Darüber hinaus sei die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und verweise auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen des Steuergesetzes des Kantons Aargau (Urk. 9 S. 2).
E. 2.2 Die definitive Rechnung bzw. Schlussrechnung stelle demgegenüber keine Verfügung dar, weshalb sie auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sei. Sie diene lediglich als Abrechnung im Zusammenhang mit der definitiven Ver- anlagungsverfügung. Daher erübrige sich auch eine Vollstreckbarkeitsbescheini- gung für die Schlussrechnung. Sollte die steuerpflichtige Person mit den in der Schlussrechnung aufgeführten Beträgen nicht einverstanden sein, stehe ihr ge- mäss § 231 Abs. 2 und 3 des Steuergesetzes des Kantons Aargau das Recht zu, eine Bezugsverfügung zu verlangen und diese anzufechten (Urk. 9 S. 2).
E. 2.3 Gemäss herrschender Praxis werde im Rechtsöffnungsverfahren aus Prakti- kabilitätsgründen für Verzugs- und Ausgleichszinsen ebenfalls Rechtsöffnung er- teilt, auch wenn der die Hauptforderung ausweisende Rechtsöffnungstitel bzw. die Veranlagungsverfügung die Verzugszins- und Ausgleichszinsforderung nicht mit umfasse. Die Rechtsöffnung werde daher gestützt auf die Veranlagung auch für
- 6 - Verzugs- und Ausgleichszinsen erteilt. Voraussetzung sei, dass die Verzugszins- forderung einfach ausgerechnet werden könne und liquid erscheine. Konkret be- deute dies, dass die Bezugsbehörde, wolle sie die Zinsen zusammen mit der Hauptforderung in Betreibung setzen, ihre Zinsberechnung im Rechtsöffnungsbe- gehren offen und nachvollziehbar auszuweisen habe. In der Praxis werde der Ver- zugszins bis zum Datum der Betreibung von der Bezugsbehörde berechnet und für diesen Betrag (sowie für den offenen Steuerbetrag und den Verzugszins ab Betrei- bungsdatum) Rechtsöffnung verlangt (Urk. 9 S. 2 f.).
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
E. 3.1 Im Kanton Zürich ist die Steuerveranlagung in zwei Phasen (Einschätzungs- und Steuerbezugsverfahren) unterteilt. Beide Phasen werden durch entsprechende Entscheide, den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung, abgeschlos- sen. Im Einschätzungsentscheid setzt das kantonale Steueramt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest (§ 139 Abs. 1 StG ZH). In einem zweiten Schritt bestimmt das zuständige Gemeindesteueramt auf Grundlage der Einschätzung den Steuer- betrag. Damit ist die Veranlagung beendet. Das zweistufige Verfahren hat einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel zur Folge (OGer ZH RT220129 vom
E. 3.2 Anderes gilt für die Veranlagung gestützt auf das Steuergesetz des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (nachfolgend StG AG), auf welchem die vorlie- gend in Betreibung gesetzte Forderung beruht: Gemäss § 191 Abs. 1 StG AG legt die Veranlagungsbehörde in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steu- erbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Ka- pital), die Steuersätze und die Steuerbeträge fest. Mit Erlass der Veranlagungsver- fügung erfolgt somit sowohl die Festsetzung der Steuerfaktoren als auch die Be- stimmung des Steuerbetrages. Die Veranlagung gestützt auf das Steuergesetz des Kantons Aargau ist also gerade nicht in zwei Phasen gegliedert, sondern grund- sätzlich mit Erlass der Veranlagungsverfügung beendet. In diesem Sinne bestimmt denn auch § 227 StG AG, dass rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden und der Steuerjustizbehörden über Steuerveranlagungen […] voll- streckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt sind, und es entspricht denn auch der Praxis der Aargauer Gerichte, gestützt auf
- 7 - die rechtskräftige Steuerveranlagung definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2022 [ZSU.2022.212], E. 2.4 sowie Entscheid des Obergerichts des Kantons Aar- gau, 3. Zivilkammer, vom 7. August 2023 [ZSU.2023.113], E. 3.1 und E. 4.2).
E. 3.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellt somit die vom Gesuchsteller vorgelegte Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2023 (Urk. 2/2) einen grundsätzlich tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Beschwerde erweist sich als be- gründet.
4. Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatorischer Ent- scheid) oder, wenn die Sache spruchreif ist, neu entscheiden (sog. reformatori- scher Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ein reformatorischer Sachentscheid kommt im Beschwerdeverfahren insbesondere in betreibungsrechtlichen Summarsachen wie Rechtsöffnungen in Frage (OGer ZH RT220200 vom 3. Juli 2023 E. III.3.3, m.w.H.). Vorliegend erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb neu zu ent- scheiden ist.
5. Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungsbegehren wie erwähnt auf die Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2023 (Urk. 2/2). Diese stellt, wie oben darge- legt, gestützt auf § 227 StG AG sowie Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Verfügung ist vollstreckbar (Urk. 2/4). Wei- tere Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten, wurden keine gel- tend gemacht und gehen auch nicht aus den Akten hervor. Demnach ist – wie im Beschwerdeverfahren beantragt – für den auf dem Rechtsöffnungstitel ausgewie- senen Betrag von Fr. 2'772.10 für die Kantons- und Gemeindesteuern 7. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der
- 4 - angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt ein umfassen- des Novenverbot, welches sowohl für echte als auch für unechte Noven gilt (BGE 137 III 470 E. 4.5.3). Neue rechtliche Argumente sind dagegen unbeschränkt zulässig, da die Beschwerdeinstanz das Recht im Rahmen der erhobenen Rügen ohnehin von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). III.
E. 6 März 2023 E. II.5.2).
E. 6.1 Der Gesuchsteller verlangt überdies definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.80 Verzugszins bis 12. Januar 2024 sowie für Verzugszins zu 5 % auf Fr. 2'772.10 seit
13. Januar 2024 (Urk. 9 S. 1).
- 8 -
E. 6.2 Nach gefestigter Praxis kann für gesetzlich festgelegte (Verzugs-)Zinsen auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn diese nicht im Dispositiv der den Rechts- öffnungstitel bildenden Verfügung enthalten sind (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 134, m.w.H.). Diese Praxis ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, ergeben sich doch die Pflicht zur Leistung der Verzugszinsen, der Beginn des Zinsenlaufes und die Höhe der Zinssätze, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, aus Gesetz bzw. Verordnung: Nach § 224a Abs. 2 lit. b StG AG wird ohne Mahnung ein Ver- zugszins ab Ende des übernächsten Monats nach Zustellung der definitiven Rech- nung berechnet. Die definitive Rechnung datiert vom 9. Juni 2023 (Urk. 2/3). Es ist daher übereinstimmend mit dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Gesuch- stellers (vgl. Urk. 2/5 S. 2) vom Beginn der Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen ab 31. August 2023 auszugehen. Der Zinssatz für den Verzugszins ergibt sich aus der Verordnung des Aargauer Regierungsrats über die Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen vom 6. November 2013 (Zinsverordnung; SAR 651.313) bzw. deren Anhang. Sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 betrug der Ver- zugszinssatz 5 %. Zudem bestimmt § 3 der genannten Verordnung, dass der Ver- zugszinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens bis zu dessen Abschluss gilt.
E. 6.3 Gestützt auf obige Erwägungen ist dem Gesuchsteller somit antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'772.10 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2023 zu erteilen.
E. 7 Schliesslich verlangt der Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für die Kos- ten des Zahlungsbefehls in Höhe von Fr. 186.25 (Urk. 1 S. 1; Urk. 9 S. 1). Für die Betreibungskosten kann jedoch entgegen verbreiteter Praxis keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ohnehin ist aber eine Rechtsöffnung auch nicht erforderlich, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Be- trag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3, m.w.H.). Das Rechtsöffnungsbe- gehren bzw. die Beschwerde des Gesuchstellers ist somit in diesem Punkt abzu- weisen.
- 9 - IV.
1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 210.– blieb unange- fochten (vgl. Urk. 9 S. 1). Betreffend Kostenverteilung gilt festzuhalten, dass der Gesuchsteller nahezu vollständig obsiegt, fällt doch sein Unterliegen betreffend Er- teilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten nur unwesentlich ins Gewicht. Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es bleibt dabei, dass für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind: Die Gesuchsgegnerin unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und der nicht anwaltlich ver- tretene Gesuchsteller machte keine zu entschädigenden Auslagen bzw. Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO geltend (vgl. BGer 5D_229/2011 vom
16. April 2012 E. 3.3).
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Ausführungen oben). Da die Gerichtskosten aus dem vom Ge- suchsteller geleisteten Vorschuss zu beziehen sind, ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 450.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Parteientschädigungen sind auch für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels Geltendmachung entschädigungspflich- tiger Auslagen bzw. Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Dietikon vom 2. Oktober 2024 aufgehoben.
- Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dieti- kon (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2024) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 2'772.10 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 2'772.10 seit 31. August 2023. - 10 - Im Übrigen (Betreibungskosten) wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewie- sen.
- Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Vorschuss bezo- gen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 450.– zu ersetzen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Dietikon so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'772.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 11 - Zürich, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Hauser versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240180-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Hauser Urteil vom 6. März 2025 in Sachen Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Kantonales Steueramt Aargau, gegen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. Oktober 2024 (EB240329-M)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) gestellte Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 16. Ja- nuar 2024) für den Betrag von 2'778.95 nebst Zinsen und Betreibungskosten ab (Urk. 4 [unbegründete Fassung] sowie Urk. 7 = Urk. 10 [begründete Fassung]). 2.1 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. November 2024 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 8/1) Beschwerde mit folgen- den Anträgen (Urk. 9 S. 1): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. Ok- tober 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vom 12. Juni 2024 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl zugestellt am
26. April 2024) sei für den Betrag von CHF 2'772.10 nebst Zins zu 5.0 % seit 13. Ja- nuar 2024, für CHF 50.80 Verzugszins bis 12. Januar 2024 und für CHF 186.25 Zah- lungsbefehlskosten gutzuheissen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. Oktober 2024 aufzuhe- ben und zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksge- richt Dietikon zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 2.2 Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 16). Nach rechtzei- tigem Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 17) wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Verfügung vom 29. Januar 2025 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 18). Jedoch holte die Gesuchsgegnerin die betreffende Postsendung nicht ab (Urk. 19).
- 3 - 3.1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei einer eingeschriebenen und nicht abgeholten Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese sogenannte Zustellfiktion greift praxisgemäss auch, wenn der Post, wie vorliegend, ein Nachsendeauftrag erteilt wurde – der Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnsitz oder Domizil des Empfängers gilt unverändert als Zustellung. Der Nachsendeauftrag vermag den or- dentlichen Fristenlauf somit weder zu hemmen noch zu verlängern (BGer 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.1, m.w.H.). 3.2 Die Gesuchsgegnerin hatte vorliegend Kenntnis vom vorinstanzlichen Ver- fahren, konnte ihr das angefochtene Urteil doch sowohl in unbegründeter als auch in begründeter Form zugestellt werden (Urk. 5/2 und Urk. 8/2). Sie musste daher mit weiteren Zustellungen im Rahmen eines unmittelbar folgenden Rechtsmittel- verfahrens rechnen, weshalb die Zustellfiktion greift. Die Verfügung vom 29. Januar 2025 ging am 4. Februar 2025 bei der Poststelle am Domizil der Gesuchsgegnerin in B._____ ein (vgl. Urk. 19). Sie gilt daher als am 11. Februar 2025 zugestellt. Ent- sprechend endete die 10-tägige Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort am
21. Februar 2025. Innert dieser Frist liess sich die Gesuchsgegnerin nicht verneh- men, weshalb das vorliegende Verfahren androhungsgemäss ohne Beschwerde- antwort fortzuführen ist (vgl. Urk. 18 sowie Art. 147 ZPO).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der
- 4 - angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt ein umfassen- des Novenverbot, welches sowohl für echte als auch für unechte Noven gilt (BGE 137 III 470 E. 4.5.3). Neue rechtliche Argumente sind dagegen unbeschränkt zulässig, da die Beschwerdeinstanz das Recht im Rahmen der erhobenen Rügen ohnehin von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). III. 1.1 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, der Gesuchsteller belege sein Rechtsöff- nungsbegehren mit der Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2023 betreffend Kan- tons- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 7. Dezember 2020 bis 31. De- zember 2021. Zudem reiche er eine Schlussrechnung vom 9. Juni 2023 ein. Dem Gesuch liege sodann eine Rechtskraftbescheinigung betreffend die Veranlagungs- verfügung bei. 1.2 Sodann erwog die Vorinstanz, die Schlussrechnung stelle keine Verfügung dar, enthalte sie doch keine Rechtsmittelbelehrung. Zudem müssten die Veranla- gungsverfügung und die Schlussrechnung gleichsam vollstreckbar sein, um als (zu- sammengesetzten) definitiven Rechtsöffnungstitel verwendet werden zu können. Der Gesuchsteller habe zu dem von ihm zu erbringenden Nachweis der Vollstreck- barkeit eine Rechtskraftbescheinigung des kantonalen Steueramts vorgelegt, ge- mäss welcher gegen die Veranlagungsverfügung kein Rechtsmittel erhoben wor- den sei. Allerdings gehe aus dieser Bescheinigung nicht hervor, dass auch bezüg- lich der Schlussrechnung keine Einsprache erhoben worden sei. Die Vollstreckbar- keit der Schlussrechnung hätte daher mit separater Vollstreckbarkeitsbescheini- gung dargelegt werden müssen. Jedoch finde sich auf der Schlussrechnung kein
- 5 - Stempel, wonach gegen die Schlussrechnung inklusive der darin enthaltenen Zins- rechnung innert Frist keine Einsprache erhoben worden sei. Das Rechtsöffnungs- begehren des Gesuchstellers sei daher mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 10 S. 4). 2.1 Dagegen bringt der Gesuchsteller in seiner Beschwerdeschrift vor, die defini- tive Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2023 stelle, entgegen der Vorinstanz, ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar. Sie sei einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt. Gemäss § 191 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau setze die Veranlagungsbehörde mit der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, die Steuersätze und die Steuerbeträge fest. Dadurch werde die Steuerforderung gegenüber der steuerpflichtigen Person verbindlich und betragsmässig rechtsverbindlich bestimmt. Die Veranlagungsver- fügung vom 9. Juni 2023 enthalte die relevanten Steuerfaktoren, die Namen der Verfügungsadressaten, die verfügende Behörde, die betroffene Steuerperiode so- wie die angewandten Steuersätze und den festgesetzten Steuerbetrag. Darüber hinaus sei die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und verweise auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen des Steuergesetzes des Kantons Aargau (Urk. 9 S. 2). 2.2 Die definitive Rechnung bzw. Schlussrechnung stelle demgegenüber keine Verfügung dar, weshalb sie auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sei. Sie diene lediglich als Abrechnung im Zusammenhang mit der definitiven Ver- anlagungsverfügung. Daher erübrige sich auch eine Vollstreckbarkeitsbescheini- gung für die Schlussrechnung. Sollte die steuerpflichtige Person mit den in der Schlussrechnung aufgeführten Beträgen nicht einverstanden sein, stehe ihr ge- mäss § 231 Abs. 2 und 3 des Steuergesetzes des Kantons Aargau das Recht zu, eine Bezugsverfügung zu verlangen und diese anzufechten (Urk. 9 S. 2). 2.3 Gemäss herrschender Praxis werde im Rechtsöffnungsverfahren aus Prakti- kabilitätsgründen für Verzugs- und Ausgleichszinsen ebenfalls Rechtsöffnung er- teilt, auch wenn der die Hauptforderung ausweisende Rechtsöffnungstitel bzw. die Veranlagungsverfügung die Verzugszins- und Ausgleichszinsforderung nicht mit umfasse. Die Rechtsöffnung werde daher gestützt auf die Veranlagung auch für
- 6 - Verzugs- und Ausgleichszinsen erteilt. Voraussetzung sei, dass die Verzugszins- forderung einfach ausgerechnet werden könne und liquid erscheine. Konkret be- deute dies, dass die Bezugsbehörde, wolle sie die Zinsen zusammen mit der Hauptforderung in Betreibung setzen, ihre Zinsberechnung im Rechtsöffnungsbe- gehren offen und nachvollziehbar auszuweisen habe. In der Praxis werde der Ver- zugszins bis zum Datum der Betreibung von der Bezugsbehörde berechnet und für diesen Betrag (sowie für den offenen Steuerbetrag und den Verzugszins ab Betrei- bungsdatum) Rechtsöffnung verlangt (Urk. 9 S. 2 f.). 3.1 Im Kanton Zürich ist die Steuerveranlagung in zwei Phasen (Einschätzungs- und Steuerbezugsverfahren) unterteilt. Beide Phasen werden durch entsprechende Entscheide, den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung, abgeschlos- sen. Im Einschätzungsentscheid setzt das kantonale Steueramt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest (§ 139 Abs. 1 StG ZH). In einem zweiten Schritt bestimmt das zuständige Gemeindesteueramt auf Grundlage der Einschätzung den Steuer- betrag. Damit ist die Veranlagung beendet. Das zweistufige Verfahren hat einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel zur Folge (OGer ZH RT220129 vom
6. März 2023 E. II.5.2). 3.2 Anderes gilt für die Veranlagung gestützt auf das Steuergesetz des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (nachfolgend StG AG), auf welchem die vorlie- gend in Betreibung gesetzte Forderung beruht: Gemäss § 191 Abs. 1 StG AG legt die Veranlagungsbehörde in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steu- erbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Ka- pital), die Steuersätze und die Steuerbeträge fest. Mit Erlass der Veranlagungsver- fügung erfolgt somit sowohl die Festsetzung der Steuerfaktoren als auch die Be- stimmung des Steuerbetrages. Die Veranlagung gestützt auf das Steuergesetz des Kantons Aargau ist also gerade nicht in zwei Phasen gegliedert, sondern grund- sätzlich mit Erlass der Veranlagungsverfügung beendet. In diesem Sinne bestimmt denn auch § 227 StG AG, dass rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden und der Steuerjustizbehörden über Steuerveranlagungen […] voll- streckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt sind, und es entspricht denn auch der Praxis der Aargauer Gerichte, gestützt auf
- 7 - die rechtskräftige Steuerveranlagung definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2022 [ZSU.2022.212], E. 2.4 sowie Entscheid des Obergerichts des Kantons Aar- gau, 3. Zivilkammer, vom 7. August 2023 [ZSU.2023.113], E. 3.1 und E. 4.2). 3.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellt somit die vom Gesuchsteller vorgelegte Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2023 (Urk. 2/2) einen grundsätzlich tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Beschwerde erweist sich als be- gründet.
4. Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatorischer Ent- scheid) oder, wenn die Sache spruchreif ist, neu entscheiden (sog. reformatori- scher Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ein reformatorischer Sachentscheid kommt im Beschwerdeverfahren insbesondere in betreibungsrechtlichen Summarsachen wie Rechtsöffnungen in Frage (OGer ZH RT220200 vom 3. Juli 2023 E. III.3.3, m.w.H.). Vorliegend erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb neu zu ent- scheiden ist.
5. Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungsbegehren wie erwähnt auf die Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2023 (Urk. 2/2). Diese stellt, wie oben darge- legt, gestützt auf § 227 StG AG sowie Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Verfügung ist vollstreckbar (Urk. 2/4). Wei- tere Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten, wurden keine gel- tend gemacht und gehen auch nicht aus den Akten hervor. Demnach ist – wie im Beschwerdeverfahren beantragt – für den auf dem Rechtsöffnungstitel ausgewie- senen Betrag von Fr. 2'772.10 für die Kantons- und Gemeindesteuern 7. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6.1 Der Gesuchsteller verlangt überdies definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.80 Verzugszins bis 12. Januar 2024 sowie für Verzugszins zu 5 % auf Fr. 2'772.10 seit
13. Januar 2024 (Urk. 9 S. 1).
- 8 - 6.2 Nach gefestigter Praxis kann für gesetzlich festgelegte (Verzugs-)Zinsen auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn diese nicht im Dispositiv der den Rechts- öffnungstitel bildenden Verfügung enthalten sind (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 134, m.w.H.). Diese Praxis ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, ergeben sich doch die Pflicht zur Leistung der Verzugszinsen, der Beginn des Zinsenlaufes und die Höhe der Zinssätze, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, aus Gesetz bzw. Verordnung: Nach § 224a Abs. 2 lit. b StG AG wird ohne Mahnung ein Ver- zugszins ab Ende des übernächsten Monats nach Zustellung der definitiven Rech- nung berechnet. Die definitive Rechnung datiert vom 9. Juni 2023 (Urk. 2/3). Es ist daher übereinstimmend mit dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Gesuch- stellers (vgl. Urk. 2/5 S. 2) vom Beginn der Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen ab 31. August 2023 auszugehen. Der Zinssatz für den Verzugszins ergibt sich aus der Verordnung des Aargauer Regierungsrats über die Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen vom 6. November 2013 (Zinsverordnung; SAR 651.313) bzw. deren Anhang. Sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 betrug der Ver- zugszinssatz 5 %. Zudem bestimmt § 3 der genannten Verordnung, dass der Ver- zugszinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens bis zu dessen Abschluss gilt. 6.3 Gestützt auf obige Erwägungen ist dem Gesuchsteller somit antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'772.10 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2023 zu erteilen.
7. Schliesslich verlangt der Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für die Kos- ten des Zahlungsbefehls in Höhe von Fr. 186.25 (Urk. 1 S. 1; Urk. 9 S. 1). Für die Betreibungskosten kann jedoch entgegen verbreiteter Praxis keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ohnehin ist aber eine Rechtsöffnung auch nicht erforderlich, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Be- trag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3, m.w.H.). Das Rechtsöffnungsbe- gehren bzw. die Beschwerde des Gesuchstellers ist somit in diesem Punkt abzu- weisen.
- 9 - IV.
1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 210.– blieb unange- fochten (vgl. Urk. 9 S. 1). Betreffend Kostenverteilung gilt festzuhalten, dass der Gesuchsteller nahezu vollständig obsiegt, fällt doch sein Unterliegen betreffend Er- teilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten nur unwesentlich ins Gewicht. Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es bleibt dabei, dass für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind: Die Gesuchsgegnerin unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und der nicht anwaltlich ver- tretene Gesuchsteller machte keine zu entschädigenden Auslagen bzw. Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO geltend (vgl. BGer 5D_229/2011 vom
16. April 2012 E. 3.3).
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Ausführungen oben). Da die Gerichtskosten aus dem vom Ge- suchsteller geleisteten Vorschuss zu beziehen sind, ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 450.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Parteientschädigungen sind auch für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels Geltendmachung entschädigungspflich- tiger Auslagen bzw. Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Dietikon vom 2. Oktober 2024 aufgehoben.
2. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dieti- kon (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2024) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 2'772.10 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 2'772.10 seit 31. August 2023.
- 10 - Im Übrigen (Betreibungskosten) wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewie- sen.
3. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Vorschuss bezo- gen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 450.– zu ersetzen.
7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Dietikon so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'772.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 11 - Zürich, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Hauser versandt am: lm